Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz
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- Hartmut Fischer
- vor 6 Jahren
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1 Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen- und Kinderrechte (Schwerpunkt Jugendliche unter Freiheitsentzug): Gesamtbestand
2 KR 20 Junge Menschen, denen die Freiheit entzogen worden ist, haben das Recht auf Hilfe und Unterstützung durch einen Anwalt oder eine andere geeignete rechtskundige Person (Rechtsbeistand), vgl. Art. 37.
3 KR 21 Junge Menschen, denen die Freiheit entzogen worden ist, haben das Recht überprüfen zu lassen, ob die Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Recht (rechtmäßig) geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung muss durch ein anderes Gericht (oder Behörde) überprüft werden, als das Gericht (oder die Behörde), dass die Entscheidung über die Freiheitsentziehung getroffen hat. Die Entscheidung, ob der Freiheitsentzug rechtmäßig oder rechtswidrig war, muss alsbald getroffen werden, in der Regel innerhalb von 2 Wochen (vgl. Art. 37).
4 KR 22 Junge Menschen haben das Recht, zur möglichst milden Form der Strafe verurteilt zu werden. Die Freiheitsstrafe darf bei ihnen nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden (vgl. Art. 37).
5 KR 23 Jeder junge Mensch, dem die Freiheit entzogen ist, hat das Recht mit seiner Familie in Kontakt zu bleiben, etwa durch Besuche und Briefwechsel (vgl. Art. 37). Damit Besuche möglich sind, sollten Kinder/Jugendliche möglichst nicht zu weit vom Wohnsitz ihrer Bezugspersonen untergebracht werden. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind. In welchen Fällen außergewöhnliche Umstände gegeben sind, muss gesetzlich vorgeschrieben sein.
6 KR 24 Jeder junge Mensch, dem die Freiheit entzogen ist, hat das Recht mit Achtung seiner Würde und der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt zu werden. Er darf nicht gefoltert, gequält oder in sonstiger erniedrigender oder grausamer Weise behandelt oder bestraft werden (vgl. Art. 37 und 40).
7 KR 25 Jeder junge Mensch, dem die Freiheit entzogen ist, hat das Recht getrennt von Erwachsenen untergebracht zu werden.
8 KR 26 Jeder junge Mensch, der verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat das Recht: dass seine Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (oder Behörde) in einem fairen Verfahren entschieden wird, in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete rechtskundige Person verteidigt zu werden, dass an dem Verfahren in seiner Sache seine Eltern oder sein Vormund beteiligt sind, es sei denn das widerspricht seinem Wohl.
9 KR 27 Jeder junge Mensch, der verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat in dem Verfahren das Recht: Belastungszeugen zu befragen Entlastungszeugen zu bestellen Er darf nicht gezwungen werden, als Zeuge auszusagen und sich für schuldig zu bekennen.
10 KR 28 Jeder junge Mensch, der verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat in dem Verfahren das Recht dass sein Privatleben voll geachtet wird. Das bedeutet unter anderem, dass seine Identität (sein Name, Alter usw.) nicht Dritten (z.b. Presse) zur Kenntnisnahme weitergegeben wird. In allen Schritten des Verfahrens ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
11 KR 29 Jeder junge Mensch, der beschuldigt oder verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat das Recht bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig angesehen zu werden unverzüglich zu erfahren, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden, auf Hilfe und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete rechtskundige Person (vgl. Art. 40).
12 KR 30 Jeder junge Mensch, der beschuldigt oder verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat das Recht so lange als unschuldig angesehen zu werden bis eine Entscheidung über seine Schuld im Einklag mit dem Recht getroffen wird. Auch wenn seine Schuld nachgewiesen ist, muss er immer in einer Weise behandelt werden, die sein Gefühl für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert. Er darf nicht misshandelt oder gedemütigt werden (vgl. Art. 40).
13 KR 31 Junge Menschen, die eine Straftat begangen haben, sollen in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dient. Freiheitsstrafe und Heimerziehung dürfen nur als letztes Mittel angewendet werden, Davor muss untersucht werden, ob eine Anordnung über Betreuung, Anleitung oder Aufsicht, [ Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie oder Bildungs- und Berufsbildungsprogramme je nach den persönlichen Lebensumständen des jungen Menschen und nach Umständen der Straftat ausreichend ist.
14 KR 32 Jeder junge Mensch, der beschuldigt oder verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, und die Sprache des Gerichts (z.b. deutsche Sprache) nicht versteht, hat im Verfahren das Recht auf die kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher.
15 KR 33 Jeder junge Mensch, dem die Begehung einer Straftat in einem Verfahren im Einklang mit dem Gesetz nachgewiesen wurde, hat das Recht, die Entscheidung in diesem Verfahren und alle gegen ihn verhängten Maßnahmen durch ein höheres Gericht oder eine höhere Behörde überprüfen zu lassen.
16 VN 1 Alle Disziplinarmaßnahmen, die in einer grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung bestehen, sind streng verboten. Dazu gehören: körperliche Züchtigung, Einschließung in eine Dunkelzelle, isolierende Einzelhaft, und jede andere Strafe, die die leibliche oder geistige Gesundheit des betroffenen Jugendlichen beeinträchtigen kann. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
17 VN 2 Verboten ist zu welchem Zweck auch immer, die Ernährung zu vermindern und den Kontakt mit Familienangehörigen einzuschränken oder zu unterbinden. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
18 VN 3 Kein Jugendlicher darf für ein und denselben Disziplinarverstoß mehr als einmal sanktioniert werden. Gemeinschaften zu sanktionieren ist unzulässig. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
19 VN 4 Jedem Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Leiter der Einrichtung oder dessen Vertreter zu wenden. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
20 VN 5 Jeder Jugendliche hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die seiner Einrichtung übergeordnete Behörde, an das Gericht oder andere Stellen zu wenden. Eine inhaltliche Zensur findet nicht statt. Über die jeweilige Antwort ist er unverzüglich zu unterrichten. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
21 VN 6 Es ist anzustreben, ein unabhängiges Amt (Ombudsmann) zu schaffen, das Beschwerden von Jugendlichen unter Freiheitsentzug entgegennimmt, überprüft und dazu beiträgt ihnen befriedigende Lösungen zu liefern. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.
22 EMRK 1 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf [ ] in den folgenden Fällen [ ] entzogen werden: nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen [Straftat] zu hindern. (vgl. Art. 5) Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (jugendgerechte Version); bearbeitet.
23 EMRK 2 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf [ ] in den folgenden Fällen [ ] entzogen werden:... bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung; bei Minderjährigen zur Vorführung vor die zuständige Behörde. (vgl. Art. 5) Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (jugendgerechte Version); bearbeitet.
24 EMRK 3 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf [ ] in den folgenden Fällen [ ] entzogen werden: bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; zur Verhinderung der Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. (vgl. Art. 5) Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (jugendgerechte Version); bearbeitet.
25 EMRK 4 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. (vgl. Art 10) Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (jugendgerechte Version); bearbeitet.
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