Das Wichtigste über die 11. AHV-Revision

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1 Bundesamt für Sozialversicherung Kreisschreiben 1 an die Ausgleichskassen Das Wichtigste über die 11. AHV-Revision auf dem Gebiet der Leistungen vom 5. Februar / Brh

2 2 1. Ausgangslage 1 Die Vorlage zur 11. AHV-Revision wurde von beiden Räten in den Schlussabstimmungen vom 3. Oktober 2003 angenommen. Das ergriffene Referendum ist zustande gekommen. Somit wird es voraussichtlich am 16. Mai 2004 zur Volksabstimmung kommen. 2 Das vorliegende Kreisschreiben vermittelt einen ersten Ueberblick über die wesentlichsten Neuerungen der 11. AHV-Revision auf dem Gebiet der Leistungen. Detaillierte Weisungen werden den Ausgleichskassen zugestellt, sobald das Ergebnis der Referendumsabstimmung bekannt ist. 3 Die nachfolgenden Ausführungen treffen unter der Annahme zu, dass die 11. AHV-Revision am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. 4 Ueber das weitere Vorgehen informiert ein Auszug aus dem Terminplan am Schluss dieses Kreisschreibens. 2. Generelles Rentenalter 65 5 Das gesetzliche Rentenalter für Frauen wird auf 65 Jahre angehoben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Nachfolgend einige wichtige Etappen zum Rentenalter der Frauen: Jahr 2005 Januar 2009 Jahr 2009 Ab Februar 2010 Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 64 Jahren (2. Etappe der Rentenaltererhöhung gemäss 10. AHV-Revision). Frauen mit Jahrgang 1942 können im Jahr 2005 nur vorbezogene Renten beanspruchen. Letzter Rentenbezug mit gesetzlichem Rentenalter 64 für Frauen, die im Dezember 1944 geboren sind. Erhöhung des Rentenalters von 64 auf 65 Jahren. Frauen mit Jahrgang 1945 können im Jahr 2009 nur vorbezogene Renten beanspruchen. Die ab 1. Januar 1945 geborenen Frauen erreichen das Rentenalter 65.

3 3 3. Der Vorbezug der Altersrente 3.1 Grundsatz 6 Frauen und Männer können ab 59 Jahren eine halbe und frühestens ab 62 Jahren eine ganze Altersrente vorbeziehen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der 10. AHV-Revision kann die Altersente nicht nur für jeweils ganze Jahre vorbezogen werden, sondern es können ab 1. Januar 2005 auch monatsweise ganze oder halbe Monatsrenten vorbezogen werden (Frauen ab Jahrgang 1942 und Männer ab Jahrgang 1940). Männer Geboren im Ordentliche Altersrente Vorbezug mit 65 ab Nov oder 2 ganze Jahre gemäss 10. AHV-Revision Dez oder 2 ganze Jahre gemäss 10. AHV-Revision Jan. Nov oder 2 ganze Jahre gemäss 10. AHV-Revision oder 1 bis 11 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision Dez ganzes Jahr gemäss 10. AHV- Revision oder 1 bis 12 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision Jan. Nov ganzes Jahr gemäss 10. AHV- Revision oder 1 bis 23 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision Dez bis 24 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision bis 36 halbe oder ganze Altersrenten Ein Vorbezug von 36 ganzen Monatsrenten ist erstmals für Männer möglich, die im Dezember 1942 geboren sind bis 48 halbe oder ganze Altersrenten bis 60 halbe oder ganze Altersrenten bis 72 halbe oder ganze Altersrenten Ein Vorbezug von 72 halben Monatsrenten ab dem 59. Altersjahr ist erstmals für Männer möglich,die im Dezember 1945 geboren sind

4 4 Frauen Geboren im Ordentliche Altersrente ab Dez (letztmals Rentenalter 63) Jan. Nov (Erhöhung des Frauenrentenalters auf 64 Jahre) Vorbezug 1 ganzes Jahr gemäss 10. AHV- Revision 1 ganzes Jahr gemäss 10. AHV- Revision oder 1 bis 11 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision Dez bis 24 halbe oder ganze Altersrenten gemäss 11. AHV-Revision bis 36 halbe oder ganze Altersrenten Ein Vorbezug von 36 ganzen Monatsrenten ist erstmals für Frauen möglich, die im Dezember 1943 geboren sind (letztmals Rentenalter 64) (Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre) 1 bis 48 halbe oder ganze Altersrenten 1 bis 72 halbe oder ganze Altersrenten Ein Vorbezug von 72 halben Monatsrenten ab dem 59. Altersjahr ist erstmals für Frauen möglich, die im Dezember 1945 geboren sind 3.2 Berechnung der Vorbezugskürzung 7 Beim Vorbezug werden die Renten wie bisher lebenslang gekürzt. Die Kürzung ist versicherungstechnisch berechnet und trägt der längeren Rentenbezugsdauer sowie dem Beitragsausfall Rechnung (mit der 11. AHV-Revision erlischt die Beitragspflicht für nichterwerbstätige Personen am Ende des Monats, in dem eine ganze Altersrente vorbezogen wird). 8 Die Abstufung des Kürzungssatzes erfolgt neu einerseits aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und andererseits nach der Anzahl vorbezogener Monatsrenten. Aendert sich eine oder beide der Komponenten, führt dies zu einem neuen Kürzungssatz. Eine Aenderung der Anzahl vorbezogener Renten ist nur während des Vorbezugs bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich (z.b. beim Vorbezug einer halben Rente und später einer ganzen Rente). Eine Aenderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist hingegen auch noch nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich (z.b. Eintritt des 2. Versicherungsfalls). 9 Der Kürzungsbetrag ist das Produkt zwischen dem Kürzungssatz und der durchschnittlich vorbezogenen Monatsrente. Die durch-

5 5 schnittlich vorbezogene Monatsrente ergibt sich aus der Summe der vorbezogenen und voraussichtlich vorbezogenen (ungekürzten) Renten dividiert durch die Anzahl ganzer Vorbezugsmonate. Sowohl für die bereits vorbezogenen Renten als auch die künftigen vorbezogenen Renten wird immer der zum Berechnungszeitpunkt geltende Rentenbetrag eingesetzt. Der Betrag der durchschnittlich vorbezogenen Rente ändert sich somit bis zum gesetzlichen Rentenalter bei jeder Mutation (z.b. Eintritt des 2. Versicherungs-falls, Verheiratung, Tod des Ehegatten, Ehescheidung, usw.). 10 Bei allgemeinen Rentenerhöhungen wird der Kürzungsbetrag wie bisher der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 11 Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, welche eine vorbezogene Altersrente ablösen, werden nicht mehr gekürzt. 12 Bei vorbezogenen Altersrenten ist die Plafonierung wie bisher stets vor dem Abzug der Vorbezugskürzung zu prüfen. 13 Der Vorbezug von zwei halben Altersrenten entspricht dem Vorbezug einer ganzen Monatsrente. 3.3 Uebergangsregelung 14 Für Männer, die bereits eine vorbezogene Altersrente mit einem Kürzungssatz von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision beanspruchen, wird der Kürzungssatz ab dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revison nach den neuen vorteilhafteren Bestimmungen berechnet. Die Reduktion der Rentenkürzung wird frühestens ab Inkrafttreten der 11. AHV-Revision gewährt. 15 Frauen bis und mit Jahrgang 1952 haben gemäss den Uebergangsbestimmungen der 10. und 11. AHV-Revision tiefere Kürzungssätze als die Männer. Nachfolgend einige wichtige Hinweise: Frauen, Erläuterung geboren von - bis Vorbezogene (ganze) Altersrenten werden höchstens um 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt Die Kürzung beträgt 3,4 Prozent für 12 ganze (oder 24 halbe) vorbezogenen Monatsrenten. Ab der 13. bis 36. ganzen vorbezogenen Monatsrente wird der normale Kürzungssatz angewendet. Ab Es gelten die gleichen Kürzungssätze wie für Männer, d.h. beim Vorbezug von 12 ganzen (24 halben) Altersrenten zwischen 5,7 6,7 % Kürzung

6 6 beim Vorbezug von 24 ganzen (48 halben) Altersrenten zwischen 10,8 12,7 % Kürzung beim Vorbezug von 36 ganzen (72 halben) Altersrenten zwischen 15,8 18,6 % Kürzung 4. Der Aufschub der Altersrente 16 Personen mit einem Anspruch auf eine ordentliche Altersrente können den Bezug der halben oder ganzen Rente um höchstens 60 Monate aufschieben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Altersrente jederzeit auf den Beginn des folgenden Monats abgerufen werden und dies auch schon im ersten Aufschubsjahr. 17 Der Aufschub der halben Altersrente wird auch beim vorgängigen Bezug einer Viertels- oder halben Invalidenrente erlaubt, nicht aber beim vorgängigen Bezug einer Dreiviertels- oder ganzen Invalidenrente. 18 Bei den Erhöhungssätzen handelt es sich um die bisherigen prozentualen Zuschläge, wobei in der Verordnung nur 5 Eckwerte (für ganze Jahre) aufgeführt sind. Für alle dazwischen liegenden Aufschubszeiten und Aufschübe für weniger als ein Jahr erfolgt die Abstufung linear. Der Aufschubszuschlag wird anlässlich der Beendigung des Aufschubes ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsrenten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt und das Ergebnis mit dem anzuwendenden Erhöhungssatz multipliziert wird. 19 Der Aufschubszuschlag wird für Hinterlassenenrenten, welche die aufgeschobene Altersrente ablösen, nicht mehr gewährt. (Pendant zur Aufhebung der Kürzung auf Hinterlassenenrenten, welche vorbezogene Altersrenten ablösen). 20 Bei aufgeschobenen Altersrenten ist die Plafonierung wie bisher stets vor der Anrechnung des Aufschubszuschlages vorzunehmen. 21 Bereits vor dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision aufgeschobene, aber noch nicht abgerufene Altersrenten werden nach dem Abruf nach den neuen Bestimmungen behandelt.

7 7 5. Neue Anspruchsvoraussetzungen auf Hinterlassenenleistungen 5.1 Witwen a) Witwen, die Kinder haben oder hatten 22 Eine Witwe hat Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente, wenn sie bei der Verwitwung mindestens ein Kind, egal welchen Alters, hat. 23 Wenn eine Frau im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder mehr hat, soll sie neu eine Witwenrente erhalten, wenn sie vor dem Tod des Ehemannes während mindestens fünf Jahren mindestens ein Kind gehabt hat, dieses aber bereits vor dem Ehemann gestorben ist. b) Witwen ohne Kinder 24 Witwen ohne Kinder haben gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und b AHVG Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung oder während mindestens 5 Jahren vor der Verwitwung eine Person betreuten, die ihnen Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Artikel 29 septies AHVG gab. 25 Witwen ohne Kinder haben gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Altersrente (mit Verwitwetenzuschlag) und für eine Witwenrente, so wird wie heute nur die höhere Rente ausbezahlt. 26 Witwen haben gemäss Artikel 24 Absatz 2 AHVG Anspruch auf eine Entschädigung im Betrag einer Jahresrente nach Artikel 36 Absatz 1 AHVG, wenn sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die ersten einmaligen Witwenentschädigungen in Form einer Jahresrente können aufgrund von Buchstabe c Absatz 3 Buchstabe c der Uebergangsbestimmungen des AHV-Gesetzes frühestens 13 Jahre nach dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision entstehen, also frühestens ab dem Jahr 2018.

8 8 5.2 Witwer 27 Witwer haben Anspruch auf eine Witwerrente wenn und solange sie bei der Verwitwung mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben; wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder haben, jedoch vor dem Tod der Ehefrau während mindestens fünf Jahren mindestens ein Kind gehabt hatten, dieses aber vor der Ehefrau gestorben ist. 5.3 Geschiedene Personen 28 Beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten haben geschiedene Personen gemäss Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a und b AHVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder von diesem Ehegatten haben und wenn sie einen Anspruch auf eine Rente als Unterhaltsbeitrag im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 ZGB haben. Neu ist, dass die geschiedene Person leibliche Kinder des Ex-Ehegatten (auch Pflegekinder und adoptierte Kinder im gemeinsamen Haushalt) haben muss. Zudem muss der geschiedene Ehegatte vom andern geschiedenen Ehegatten einen vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag beanspruchen können. Dies bedeutet, dass geschiedene Männer nur dann eine Witwerrente beanspruchen können, wenn die geschiedene Frau dem Ex-Mann Unterhaltsbeiträge zahlen muss. Dies dürfte wohl eher die Ausnahme sein. Zudem wird die Rente gekürzt, soweit sie den Betrag der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsleistung an den Ex-Ehegatten übersteigt. Der Rentenanspruch erlischt neu auch mit dem Ende des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung. 5.4 Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente 29 Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer ungültig erklärt wird und zwar am ersten Tag des der Rechtskraft der Ungültigerklärung folgenden Monats. Bei einer Ehescheidung hingegen lebt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nicht mehr auf.

9 9 5.5 Höhe der Hinterlassenenleistungen 30 Die Höhe der Witwen- und Witwerrente wird von 80 auf 60 % der Al- tersrente gesenkt, während parallel dazu die Höhe der Waisenrente von 40 auf 60 % der Altersrente angehoben wird. 31 Frauen, die erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verwitwen, haben weiterhin einen Anspruch in der Höhe von 80 % der Altersrente. 32 Die Rente von Geschiedenen darf nicht höher sein als die ihnen zugesprochenen Alimente. Unabhängig von einem Rentenanspruch erhalten Verwitwete und Waisen in wirtschaftlichen Härtefällen Ergänzungsleistungen. 5.6 Uebergangsregelung 33 Rentenansprüche, die vor dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision entstanden sind, bleiben von den Neuerungen unangetastet. 34 Die Herabsetzung der Witwen- und Witwerrenten und die Erhöhung der Waisenrenten erfolgt stufenweise und beginnt 6 Jahre nach Inkrafttreten der 11. AHV-Revision und endet 15 Jahre nach Inkrafttreten. Witwen- / Witwerrente Waisenrente zwischen % 40 % zwischen % 45 % zwischen % 50 % zwischen % 55 % ab % 60 % 35 Die Höhe der Witwenrente für Frauen ohne Kinder (oder Betreuungsaufgaben) sinkt ab dem 6. Jahr nach Inkrafttreten kontinuierlich und wird 13 Jahre nach Inkrafttreten durch eine einmalige Entschädigung ersetzt. a. wenn sie vor dem verwitwen, Anspruch auf Witwenrente 80 % b. wenn sie zwischen verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 75 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 70 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 65 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 60 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 55 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 50 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 45 % verwitwen, Anspruch auf eine Witwenrente 40 % c. wenn sie ab verwitwen, Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Jahresrente).

10 10 6. Rentenanpassungen ab 2006 nur noch alle 3 Jahre 36 Neu werden die Renten in der Regel alle drei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Renten werden früher angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem für die letzte Rentenanpassung massgeblichen Indexstand um mehr als 4 Prozent angestiegen ist (Art. 33 ter, Abs. 1, 2 und 4 AHVG). 7. Anrechnung von Beitragszeiten nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters 37 Ist die Beitragsdauer unvollständig und resultiert bei der Altersrentenberechnung eine Teilrente, können bei der Berechnung der Altersrente Beitragszeiten, die Beitragspflichtige nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zurückgelegt haben, zur Auffüllung von Lücken herangezogen werden. Als erster Monat, mit dem eine Lücke gefüllt werden kann, kommt derjenige nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Frage. 38 Erreicht das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Altersrente den Höchstbetrag nach Artikel 34 Absatz 3 AHVG nicht, können auch die Einkommen angerechnet werden, auf denen die rentenberechtigte Person nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Beiträge entrichtet hat. 39 Die nach dem Erreichen des Rentenalters erzielten Einkommen unterliegen der Einkommensteilung nicht. 40 Betroffen sind demzufolge alle Personen, die eine Teilrente beanspruchen und/oder deren Vollrente nicht auf einem maximalen durchschnittlichen Jahreseinkommen beruht und denen ab dem gesetzlichen Rentenalter mindestens ein Franken Erwerbseinkommen im IK eingetragen worden ist, bzw. eingetragen werden muss. 41 Die Berücksichtigung von Beiträgen im Rentenalter erfolgt auf schriftlichen Antrag, welcher nur einmal gestellt werden kann. Der Anspruch auf die neu berechnete Altersrente entsteht frühestens am 1. Tag des Monats, welcher der Einreichung des Antrages folgt. 42 Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision das gesetzliche Rentenalter erreichten.

11 11 8. Anspruch auf Betreuungsgutschriften 43 Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen UV oder der MV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung unschwer erreichen können (Art. 29 septies Abs. 1 erster Satz). Der gemeinsame Haushalt (Hausgemeinschaft) ist nicht mehr nötig. Das Erfordernis der Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson die betreute Person innert einer Stunde erreichen kann. 9. Jahresweise Aufwertung 44 Die Erwerbseinkommen werden für jedes einzelne Kalenderjahr entsprechend dem Rentenindex nach Artikel 33 ter aufgewertet (Art. 30. Abs. 1 AHVG), indem die in einem Kalenderjahr eingetragenen Einkommen in jedem Fall mit dem für dieses Jahr ermittelten Faktor multipliziert werden. Einkommen, die zur Lückenfüllung herangezogen werden (z.b. Jugendjahre), werden immer mit dem Aufwertungsfaktor des Jahres, in welchem das Einkommen erzielt wurde, aufgewertet. 45 Beim Eintritt des 2. Versicherungsfalls bei Ehepaaren ist auch die Rente des erstberechtigten Ehegatten neu zu berechnen, allerdings weiterhin mit den im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung massgebenden pauschalen Aufwertungsfaktoren (Artikel 31 AHVG). 10. Rententabellen 46 Die Teilrenten entsprechen gemäss Artikel 52 AHVV einem Prozentsatz der Vollrenten. Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen den Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs. Er wird auf 2 Kommastellen gerundet. Infolge der starken Automatisierung der Rentenberechnung erübrigen sich grundsätzlich die vorgegebenen Rentenskalen für die Abstufung von Voll- und Teilrenten und die Auf- und Abrundung der Rentenbeträge und die entsprechenden Tabellen. Anstelle der bisherigen Rententabellen treten nun die diesen Tabellen zu Grunde liegenden Berechnungsvorschriften, die verbindlich und ausserdem genauer sind.

12 Terminplan 1. Hälfte 2004 (vgl. Rz 4) 29. Januar Sitzung Eidg. AHV/IV-Kommission 19. Februar 1. Sitzung Technische Arbeitsgruppe 15. März 5. Sitzung Leistungskommission 21. April 2. Sitzung Technische Arbeitsgruppe 16. Mai Volksabstimmung ab 17. Mai Versand der provisorischen Weisungen an die Ausgleichskassen, IV- und EL-Stellen, Revisioren, u.a. Aufschaltung Intranet Woche 24 Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat

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