Rechtsanwalt Werner Heim: Beurlaubung, Beschwerde + Schiedsgerichtsverfahren. Bayerisches Rotes Kreuz TAG DER LEITUNGSKRÄFTE

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1 Rechtsanwalt Werner Heim: Beurlaubung, Beschwerde + Schiedsgerichtsverfahren Bayerisches Rotes Kreuz TAG DER LEITUNGSKRÄFTE

2 Beurlaubung eines Mitglieds Grundsatz: 64 Satz 1 Ordnung der BRK-Bereitschaften: Aktive Mitglieder können sich auf deren Antrag in begründeten Fällen bis zu 2 Jahre beurlauben lassen

3 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Aktive Mitgliedschaft Antrag des Mitglieds Begründung der Fehlzeit (Nachvollziehbarkeit)

4 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Aktive Mitgliedschaft = Mitglieder > 18 Jahre und nach 46 Abs. 2 OdB auch die Jungmitglieder; freie Mitarbeiter und Ehrenmitglieder

5 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Antrag des Mitglieds notwendig; daher keine Suspendierung Urlaub (als vorbereitende Disziplinarmaßnahme) Keine Formvorschriften, aber Vermerk in der Personalakte des KV notwendig ( 11 DV). Schriftliche Bestätigung sinnvoll.

6 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Begründung der Fehlzeit Beurlaubungszeiten werden auf die Dienstzeiten bis zu einem Jahr angerechnet; das Mitglied wird nur von seiner Dienstpflicht vollkommen freigestellt. Daher: Nicht jeder Grund darf zu einer Beurlaubung führen.

7 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Begründung der Fehlzeit Mögliche Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen ( 11 Abs. 2 DV): Schwangerschaftszeiten gesetzliche Elternzeit Pflegezeiten für Angehörige Dienstzeitunterbrechungen auf Grund von schweren, längeren Krankheiten

8 Beurlaubung eines Mitglieds Voraussetzungen: Begründung der Fehlzeit Gründe nach 11 Abs. 2 DV sind aber nicht abschließend. Daher: Auch andere gleichgewichtete Gründe sind beurlaubungsfähig. Mögliche Alternative: Austritt/Eintritt mit Dienstzeitanrechnung.

9 Beurlaubung eines Mitglieds Dauer der Beurlaubung: Maximal 2 Jahre, bis zu einem Jahr ununterbrochene Beurlaubung läuft Dienstzeit weiter. Beurlaubung bis zu einem Jahr: Zuständiger Disziplinarvorgesetzter Meldung an den Vorsitzenden des übergeordneten Ausschusses

10 Beurlaubung eines Mitglieds 67 Abs. 4 OdB: Die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft erlischt automatisch, wenn ( ) über einen Zeitraum von zwölf Monaten ohne Beurlaubung am ( ) Dienstbetrieb nicht teilgenommen wird.

11 Beurlaubung eines Mitglieds Dauer der Beurlaubung: 64 S. 2 OdB: Gegenseitiges Einvernehmen Maximal 2 Jahre, bis zu einem Jahr ununterbrochene Beurlaubung läuft Dienstzeit weiter. Beurlaubung > 1 Jahr: Nächster Disziplinarvorgesetzter

12 Beschwerden, ein.. Thema?

13 Beschwerdeverfahren Rechtliches: Jeder Angehörige kann sich über seinen Vorgesetzten oder einen anderen Angehörigen der Gemeinschaft beschweren ( 11 Abs. 1 OdB). Beschwerden über den Disziplinarvorgesetzten sind an den Leiter des nächsten Ausschusses zu richten.

14 Beschwerdeverfahren Rechtliches: Verfahren: nach der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften des DRK in der Fassung für das Bayerische Rote Kreuz ( 11 Abs. 2 OdB).

15 Beschwerdeverfahren Rechtliches: Verfahren: nach der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften des DRK in der Fassung für das Bayerische Rote Kreuz ( 11 Abs. 2 OdB). ACHTUNG: Diese Ordnung ist noch nicht erlassen!!

16 Beschwerdeverfahren Keine direkte Anwendung von DRK-Vorschriften im BRK.

17 Verfahren bei Beschwerden Beschwerdeverfahren sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit im BRK durchzuführen: Dies sind: Kein Einleitungsermessen Rechtliches Gehör des Betroffenen Satzungs- und Ordnungsmäßigkeit Faires Verfahren Nachvollziehbare Entscheidung

18 Verfahren bei Beschwerden Empfohlener Verfahrensablauf durch den Landesausschuss der Gemeinschaft bis zum Inkrafttreten der BRK-DO : 1. Hinwirken auf schriftliche Beschwerde 2. Bestätigung des Beschwerdeeingangs; bei Unzuständigkeit Mitteilung und unverz. Weiterleitung 3. Übersendung der Beschwerde an den Betroffenen; Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen

19 Verfahren bei Beschwerden Empfohlener Verfahrensablauf durch den Landesausschuss der Gemeinschaft bis zum Inkrafttreten der BRK-DO: 4. Stellungnahme an Beschwerdeführer senden, Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen; 5. Stellungnahme des Beschwerdeführers an Betroffenen übermitteln; 6. Analyse und Bewertung; 7. Schriftliche Entscheidung an alle Beteiligten;

20 Verfahren bei Beschwerden Mögliche Entscheidungen: Die Beschwerde ist schon nicht zulässig: - keine Beschwerde gg. Angehörigen oder Vorgesetzten - Beschwerdeführer ist nicht (mehr) Mitglied - Beschwerde gegen Disziplinarverfahren - Gemeinschaftliche Beschwerde - keine eigene Betroffenheit - Zeitliche Verwirkung (ca. 14 Tage nach Kenntnis) Der Beschwerde wird nicht abgeholfen: - kein Beschwerdegrund ersichtlich Vorschlag eines Mediationsverfahren ist immer möglich!

21 Verfahren bei Beschwerden Mögliche Entscheidungen: Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Betroffenen; Abhilfe durch Weisung an nachgeordnete Ausschüsse, Leitungs- oder Führungskräfte; In allen Fällen: Begründung ist in jedem Fall erforderlich Hinweis an BeschwF: Kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Folgebeschwerde schon!).

22 Schiedsverfahren im BRK

23 Wann tritt das Schiedsgericht zusamen? Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen Selbstreinigungsverfahren Verfahren gemäß Satzung Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Gliederungen des DRK, zwischen Einzelmitgliedern, zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen des DRK die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen

24 Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen In den BRK-Bereitschaften gilt die BRK- Disziplinarordnung von 1995 (derzeit noch), bis zum Inkrafttreten der BRK-DO. Die Regelungen des DRK sind nicht anwendbar. Disziplinarvorgesetzter siehe OdB; pro Mitglied nur ein Disziplinarvorgesetzter, daher auch keine zulässige Doppelmitgliedschaft innerhalb der Gemeinschaft Mögliche Maßnahmen: Schriftlicher Verweis, Abberufung aus einem Amt als Leitungs- oder Führungskraft, Suspendierung einer Leitungs- oder Führungskraft, Ausschluss aus der Gemeinschaft

25 Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen Formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten? Verfahrensvorschriften eingehalten? a) schriftliche oder mündliche Anhörung des Betroffenen? b) ggf. bei Ausschluss: Schlichtungsgespräch? c) Gewähr von Akteneinsicht? d) Beachtung der Befangenheit? e) Beteiligungsrechte KV Form eingehalten? a) Schriftlich per Einschreiben/RS b) Nachvollziehbare Begründung c) Rechtsmittelbelehrung

26 Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme Rotkreuzschädigendes Verhalten oder Verstoß gegen Mitgliedspflichten? Bei Ausschluss: Wiederholung oder Erheblichkeit? Verhältnismäßigkeit?

27 Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen 2 heikle Sonderfälle: a) Suspendierung bis zur Entscheidung: Vorläufig möglich nach 11 Abs. 2 Satzung bis zur Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten Rechtsmittel: Schiedsgericht b) Verbot der Teilnahme am Dienst- und Ausbildungsbetrieb (Gemeinschaftsleben): In Satzung und Ordnung nicht geregelt!

28 Noch Fragen?

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