8812/SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

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1 8812/SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend eines Bundesgesetzes, Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (XXV. GP 326/ME) Michael Preisach michael@preisach.at 21. August

2 2 von /SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Inhaltsverzeichnis Einleitung 2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes 3 Zu Z 2 ( 25 Abs 1) Zu Z 3 ( 53 Abs 5) Zu Z 5 ( 54 Abs 4b) Zu Z 9 ( 58 Abs 3) Zu Z 12 ( 91c Abs 3) Zu Z 14 ( 92a Abs 1a) Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes Zu Z 1 ( 17 Abs 1a) zu Z 3 ( 97 Abs 1) zu Z 4 ( 99 Abs 1a) Abschließende Bemerkungen 6 Einleitung In der heutigen Zeit basiert ein Gutteil unserer Kommunikation auf dem Internet. Wir halten Kontakt mit Freunden über WhatsApp, speichern die neuesten Fotos in der Google Cloud und nutzen Informationen, die und mittels Cloud Computing zur Verfügung gestellt werden. Das Internet ist damit eine Art digitales Zuhause geworden. Diese Gesetzesnovelle möchte nun einige Befugnisse der Rechtsdurchsetzung hin zu mehr Überwachung setzen. Dabei werden die Befugnisse nicht nur im Internet erweitert, sondern auch in der Überwachung im öffentlichen Raum. Dies birgt in meinen Augen einige Probleme, die ich im Folgenden erläutern möchte. 1. Mehr Heu bringt die Ausweitung der Überwachung. Sascha Lobo zeichnete in seiner Kolumne Unsere Sicherheit ist eine Inszenierung 1 ein Bild, das objektiv analysiert keine Erweiterung der Überwachungsbefugnisse begründet. Stattdessen sollten die Möglichkeiten der Polizei zur internationalen Terrorismusbekämpfung effektiv ausgeschöpft werden. Mir ist es bis jetzt nicht begreiflich, warum es keine effektive, EU-weite Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden gibt. Damit hätten laut Medienberichten einige der letzten Terroranschläge verhindert werden können. 2. Veränderungen der Gesellschaft werden mit der Zeit offensichtlich. Unsere gesellschaftliche Vielfalt wird nicht nur durch Hass, Anfeindungen und Ausländerfeind ist-eine-inszenierung-a html 326/ME, Michael Preisach Seite 2

3 8812/SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 lichkeit bedroht. Unterbewusst möchte man in einem Staat mit stark ausgebauter Überwachung auch nicht auffallen und lieber mit dem Strom schwimmen. Eine gute Visualisierung dafür liefert der Kurzfilm Wir Lieben Überwachung 2 von Alexander Lehmann. 3. Missbrauch durch den Staat muss unterbunden werden. Daher ist es sinnvoll neben zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen auch den Rechtsschutz zu verbessern. Zwar werden im der Novelle die Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten erweitert. Es ist allerdings nicht geplant, das Personal dafür zu vergrößern. 4. Objektive Legislative wird benötigt, um sinnvolle und effektive Gesetze zu entwickeln, die auch die Rechte jedes Einzelnen unserer Gesellschaft schützt, ohne dabei die Sicherheit hintanstellen zu müssen. Hierfür wurde von epicenter.works ein Handbuch 3 entwickelt, das helfen kann dem Ziel objektiv verbesserter Gesetzgebung näher zu kommen. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes Zu Z 2 ( 25 Abs 1) Grundsätzlich ist eine transparente Polizeiarbeit zu begrüßen. Durch die Herstellung von Kommunikationskanälen zu Bürgergruppen können vor Allem kleinere organisatorische Probleme effizienter gelöst werden. Dieser Schritt geht allerdings in Richtung Auslagerung von einfachen Polizeiarbeiten auf die Bevölkerung. Da Bürger, die diese Aufgaben übernehmen üblicherweise nicht durch eine polizeiliche Ausbildung gegangen sind, existiert das Risiko, dass die Qualität der übergebenen Aufgaben abnimmt. Dies sehe ich auch im Kontext der kontinuierlichen Einsparung im öffentlichen Sektor kritisch. Zu Z 3 ( 53 Abs 5) Es wird in den Erläuterungen davon gesprochen, dass Bilddaten auch Tondaten enthalten können mit dem Anwendungsbeispiel aufgenommener Handyvideos von Passanten. Einerseits ist dieses Beispiel sinnvoll gewählt, da es nicht nachvollziehbar ist, dass solche Aufnahmen nicht verwendet werden dürfen. Andererseits ist dies nur eine geringe Einschränkung der Behörden, da die Tonspur in jedem Video gelöscht werden kann, womit es mit gültigem Recht vereinbar ist, diese Bilddaten den Behörden zu übergeben. Ich sehe im Sammeln von Bilddaten von Zeugen oder Passanten aber grundsätzlich das Problem der Fälschungssicherheit. Es werden hier nicht verifizierbare Daten verwendet, die vor Übergabe an die Behörden verfälscht werden können. In der gesamten Novelle wird dieser Sachverhalt auch nicht gesondert behandelt. Des weiteren ist die Schnittstelle zwischen privaten Unternehmen mit öffentlichen Versorgungsauftrag und den Strafverfolgungsbehörden sehr problematisch. Diese Undernehmen sind unter Anderem zum Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher... Angriffe... verpflichtet, /ME, Michael Preisach Seite 3

4 4 von /SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde weiterzugeben. Diese Definition 1. ist eine sehr niedrige Hemmschwelle für die Ermittlungsbehörden auf diese Daten zuzugreifen und 2. stellt eine Überwachungsmaßnahme mit sehr großer Streubreite dar. Bürger, die sich im öffentlichen Raum bewegen werden ohne vorausgehenden Verdacht überwacht. In Kombination mit der in den Erläuterungen verfassten Begründung, dass diese Maßnahme so im Arbeitsprogramm Für Österreich steht und keine weiteren wesentlichen Argumente für die Notwendigkeit abgegeben werden, ist diese Änderung nicht zulässig. Zu Z 5 ( 54 Abs 4b) Die Ermittlung von Fahrzeugdaten und Daten zum Fahrzeuglenker sind ein wesentlicher Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Bürger. Dieser Grundrechtseingriff wird noch verstärkt, indem verdeckt auch auf die Erfassungsgeräte der Straßenbetreiber zugegriffen werden soll. Da als alleinige Fahrzeugevidenz immer noch das Kennzeichen gilt, erschließt sich die Notwendigkeit dieser Erweiterung für mich nicht. In weiterer Folge werden die ermittelten Daten auch ohne Verdachtsmoment bis zu 48 Stunden lang gespeichert und es gibt keine Einschränkungen zur Verwendung dieser Daten. Potentiellem Missbrauch sind hier Tür und Tor geöffnet. Daher ist eine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung erforderlich, die, wie in den Erläuterungen angegeben, Daten nur für verzögerten Fahndungsanlauf zur Verfügung stellt. Des weiteren sollte jeder Zugriff auf diese Daten protokolliert werden müssen, um Missbrauch zu minimieren. Diese Kritik umfasst auch Z 1 und 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ( 19a) und Z 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 ( 98a). Eine Lösung, die die Grundrechte der Bürger weniger einschränkt, wurde mit Quick-Freeze im 99 Abs 1a TKG vorgeschlagen. Diese Implementierung kann auch für die Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturunternehmen und den Behörden adaptiert werden. Zu Z 9 ( 58 Abs 3) Wie in Z 5 beschrieben sollte auch hier eine Zugriffsbeschränkung und eine Protokollierung der Zugriffe erforderlich sein, um den Missbrauch von Daten unbescholtener zu verhindern, sofern die Speicherung dieser Daten unumgänglich ist. Zu Z 12 ( 91c Abs 3) Die Benachrichtigung des Rechtsschutzbeauftragten ist grundsätzlich richtig. Dass nur Maßnahmen, die länger als 3 Tage dauern genehmigungspflichtig durch den Rechtsschutzbeauftragten sind, ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die Schwere des Eingriffs verändert sich nicht durch die Dauer des Eingriffs. Der Rechtsschutzbeauftragte sollte demnach sofort die Maßnahme genehmigen müssen 326/ME, Michael Preisach Seite 4

5 8812/SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Zu Z 14 ( 92a Abs 1a) Die Entrichtung eines Pauschalbetrages für Einsätze des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch falsche Notmeldungen oder grob fahrlässige Aussetzung einer Gefahr ist grundsätzlich abzulehnen. Wenn eine Person sich nicht sicher fühlt und deshalb den Notruf wählt, kann dies unter Umständen als falsche Notmeldung interpretiert werden. Des Weiteren ist, wie in den Erläuterungen beschrieben, ein Sportler darauf angewiesen gerettet zu werden, auch wenn er sich grob fahrlässig in diese Lage gebracht hat. Im Bewusstsein, dass die Wahl des Notrufes zu erheblichen Kosten führen kann, werden Hemmschwellen aufgebaut, die damit zu weit schlimmeren Situationen führen können. Es ist daher mit weit bedrohlicheren Situationen zu rechnen, wo es auch um Leib und Leben gehen kann, wenn diese Änderung eingeführt wird. Daher lehne ich diese Fassung generell ab. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 Zu Z 1 ( 17 Abs 1a) Die Verkehrsmanagementmaßnahmen sind laut der Norm für den Jugendschutz und zur Vermeidung der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten zuständig. Hier ergeben sich mehrere Probleme: 1. Es wird im Internet zunehmend verschlüsselt kommuniziert. Das betrifft auch Webseiten, die ihre Inhalte nur verschlüsselt verbreiten. Das genannte Verkehrsmanagement kann aber nur dann sinnvoll funktionieren, wenn die Kommunikation unverschlüsselt funktioniert. 2. Die Access-Provider dürfen von sich aus prüfen, ob ein gegebener Inhalt Virenfrei ist, keine problematischen Ansichten enthält und dem Urheberrecht entspricht. Das können die Access-Provider aber nur schwerlich vollständig prüfen, da es schlicht zu aufwändig ist. Daher werden garantiert falsche Entscheidungen getroffen und unbedenkliche Inhalte gesperrt. Diese Tatsache entspricht nicht der Definition von Netzneutralität. 3. Der Jugendschutz wird ebenfalls auf die Access-Provider abgeschoben. Der Jugendschutz ist ein sehr sensibles Thema, dem in dieser Novelle nicht entsprochen wird. Es sollte einheitliche Richtlinien geben, welche Inhalte mit dem Jugendschutz vereinbar sind und welche nicht. Daher ist diese Norm in der Realität wirkungslos und kann die in den Erläuterungen versprochene Wettbewerbsfähigkeit zum Service-Provider nicht herstellen. Die Erlaubnis statt Vorschreibung macht in dieser Situation keinen Unterschied. Des weiteren hat diese Änderung nichts mit der Erhöhung der Sicherheit zu tun; sie betrifft nicht einmal eine öffentliche Behörde. zu Z 3 ( 97 Abs 1) Die Registrierungspflicht für SIM-Karten wird folgende Auswirkungen haben: 326/ME, Michael Preisach Seite 5

6 6 von /SN-326/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1. Die Mobilfunkanbieter müssen ihre Infrastruktur ausbauen und für jede verkaufte Wertkarte Personenidentifikation durchführen. 2. Da die erheblichen Mehraufwand für die Unternehmen bedeutet, werden die Tarife effektiv teurer. 3. Personen, die sich schon bisher in die Anonymität geflüchtet haben, werden dann ihre Gespräche sicher nicht mit dem Telefon machen, das auf ihren eigenen Namen läuft. Sie werden sich entweder von Bekannten die Identität ausleihen oder sich am entstehenden Schwarzmarkt für angemeldete SIM-Karten bedienen. Ich hatte dazu schon einige ausführliche Gespräche mit dem SPÖ Sicherheitssprecher Dr. Pointner geführt, der mir die Abwägung zwischen der oben beschriebenen und der bisherigen Situation beschrieben hat. Da dies eine Änderung ist, mit der die Aufklärungsrate wahrscheinlich nicht wesentlich verändert wird, plädiere ich für den Erhalt der anonymen Wertkarten, so wie sie von mehr als der Hälfte aller Österreicher verwendet wird. zu Z 4 ( 99 Abs 1a) Die angegebene Lösung mittels Quick-Freeze ist für mich vertretbar, da sie die Privatsphäre nur in Begründeten Verdachtsfällen beeinträchtigt und die Ermittlungsbehörden dennoch einen gewissen Verlauf der internetbasierten Kommunikation analysieren können. Es ist daher eine ausgewogene Lösung gefunden worden. Abschließende Bemerkungen Es braucht eine sachliche Evaluierung dieser Novelle, die speziell Grundrechtseingriffe auf ihre Notwendigkeit untersucht. Da es selbst für juristische Laien möglich ist, problematische Grundrechtseingriffe zu finden, ist dies offensichtlich nicht oder nicht vollständig geschehen. Einzelne Neuerungen haben etwa eine extrem große Streuwirkung, wie die Videoüberwachung an öffentlichen Orten durch private Unternehmen oder die Speicherfrist von 48 Stunden für nicht relevantes Material. Die objektive Evaluierung sollte jedenfalls noch nachgeholt werden, um effektive Gesetze umzusetzen. Speziell bei der erzwungenen Zusammenarbeit mit der ASFINAG ist zu beanstanden, dass gar keine Begründung angegeben wurde, warum diese benötigt wird. Die Evaluierung gibt als Ziel an, dass die Zusammenarbeit nach Einführung existiert, was ein offensichtliches Fakt aber kein Ziel ist. Generell ist es wünschenswert, dass die Evaluierung erfolgsbasiert ist. So wäre beispielsweise für die eingeführte Zusamenarbeit mit der ASFINAG eine erhöhte Aufklärungsquote bei den Fahrzeugdiebstählen als Evaluierungsgröße sinnvoll. Für die Kostenerstattung bei falscher Notmeldung wären geplante und tatsächliche Einnahmen gegenüberzustellen, um den wirtschaftlichen Erfolg; Die absolute Zahl der eingehenden Notrufe eine Größe um die Hemmschwelle zum Notruf zu analysieren. Die Liste ließe sich auch für die anderen Ziele weiterführen. 326/ME, Michael Preisach Seite 6

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