Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Miriam Staudte und Maaret Westphely (GRÜNE), eingegangen am Erdölförderung, Erdgasproduktion und Kavernenspeicherung: Wie sicher sind die niedersächsischen Rohrleitungsnetze? In der Grafschaft Bentheim traten am 28. Juni 2014 auf dem Erdölfeld Georgsdorf l eines Rohöl-Wasser-Gemischs aus. Ein weiterer Schadensfall ereignete sich am 21. Juli nur wenige Kilometer entfernt auf dem Erdölfeld Scheerhorn. Dort traten l Lagerstättenwasser aus. Nach Angaben des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) gab es im Erdölfeld Georgsdorf in den vergangenen Jahren mehrfach Leckagen an den Transportnetzen. Dabei wurden Nassöl und Lagerstättenwasser freigesetzt, die Unfallstellen mussten anschließend abgepumpt und saniert werden. Ursache für die Störfälle sei Korrosion an alternden Stahlbetonrohrleitungen. Um weitere Schadensfälle und eine Gefährdung von Umwelt und Trinkwasser zu vermeiden, soll das Leitungsnetz in Georgsdorf erneuert werden. Laut einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 3. Juli 2014 werden baugleiche Leitungen jedoch auch im emsländischen Ölfeld Rühlermoor genutzt. Auch im Bereich der Erdgasförderung ist es in den vergangenen Jahren zu Havarien gekommen. So kam es beim Transport von Lagerstättenwasser im Raum Söhlingen, Vechta und Langwedel- Völkersen zur Freisetzung von Benzol und anderen toxischen Stoffen. Das Lagerstättenwasser wurde in dafür ungeeigneten Leitungen aus Polyethylen transportiert, die von bestimmten Kohlenwasserstoffen durchdrungen werden können. Auch beim Betrieb der unterirdischen Speicherkavernen in Niedersachsen gab es Störfälle an Rohrleitungen. In den vergangenen zehn Jahren kam es so in neun Fällen zur Freisetzung von Rohöl bzw. Sole, so eine Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage grüner Abgeordneter vom 26. Februar 2014 (Drucksache 17/1421). Das LBEG baut derzeit ein digitales Leitungskataster auf. Das Kataster soll Daten zu Leitungen bündeln, die der Zuständigkeit des LBEG unterliegen. Dabei sollen Daten zu Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen, bergbaulichen Leitungen sowie Transitrohrleitungen und Unterwasserkabeln auf dem Festlandssockel erfasst werden. Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau sind jedoch noch nicht im Kataster erfasst. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Schadensfälle haben sich in den vergangenen fünf Jahren an Rohrleitungen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Niedersachsen ereignet, und welche Mengen wassergefährdender Stoffen wurde dabei freigesetzt (bitte getrennt nach Jahr und Art der Stoffe aufführen)? 2. Wie viele strafrechtliche Anzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern gestellt? 3. Wie viele strafrechtliche Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern wurden in den vergangenen fünf Jahren eingeleitet, und was sind die Gegenstände der Verfahren? 4. Mit welchem Ergebnis wurden die Verfahren abgeschlossen, bzw. wie viele Verfahren sind noch offen? 5. Wie wird die Integrität der Leitungen überwacht, und in welchen Zeitabständen finden Überprüfungen statt? Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Sicherheitsüberprüfungen? 1

2 6. Entspricht das bergbauliche Leitungsnetz nach Einschätzung der Landesregierung dem Stand der Technik? 7. Warum sind Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau im Leitungskataster des LBEG nicht erfasst? 8. Plant die Landesregierung, Daten zu Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau in das Leitungskataster aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welcher Zeitplan ist dafür vorgesehen? 9. Liegen der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt Kenntnisse vor, wie viele Kilometer Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau in Niedersachsen derzeit in Betrieb sind? 10. Ist das Leitungskataster des LBEG öffentlich zugänglich? 11. Haben die unteren Wasserbehörden und die unteren Katastrophenschutzbehörden Kenntnis über den Verlauf der bergbaulichen Rohrleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich? 12. Verfügen die betroffenen unteren Wasserbehörden über ein Schutzkonzept für den Umgang mit Schadensfällen? 13. Verbleiben die alten Rohrleitungen bei der Sanierung des Leitungsnetzes Georgsdorf im Boden? Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Vorgehensweise? 14. Vor dem Hintergrund, dass das LBEG eine Überprüfung aller noch betriebenen Rohrleitungen aus Kunststoffen bis Ende 2014 bzw. Ende 2016 angeordnet hat (vgl. Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/439), liegen hier bereits Zwischenergebnisse zur Dichtheit der überprüften Leitungen vor? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z /0020/883/ Rohrleitungsnetze - In Niedersachsen stehen zurzeit 36 Erdölfelder und 71 Erdgasfelder in Produktion. Zum Transport von gefördertem Erdöl oder Erdgas sowie förderbedingten Begleitmedien (z. B. Lagerstättenwasser) werden im Bereich dieser Gewinnungsfelder zumeist unterirdisch verlegte Rohrleitungsnetze betrieben. Die Rohrleitungen (Feldleitungen) verbinden dabei vorrangig Förder- oder Versenkbohrungen mit Sammelstellen, Aufbereitungsanlagen, anderen Betriebsplätzen oder dem überregionalen Transportsystem. In ihrer Funktion vergleichbare Rohrleitungsnetze werden darüber hinaus an den 15 unterirdischen Speicherstandorten in Niedersachsen betrieben, wobei neben den Speichermedien (Rohöl, Mineralölprodukte, Erdgas) auch betrieblich erforderliche Stoffe, wie Frisch- bzw. Seewasser, Sole, Blanketöl oder Stickstoff rohrleitungsgebunden transportiert werden. Aufgrund unterschiedlicher Fluideigenschaften sowie der spezifischen Standortgegebenheiten unterscheiden sich die Rohrleitungsnetze in ihrer Komplexität, Materialauswahl, Verlegeart und Betriebsweise, sodass Schadensfälle in der Vergangenheit, bei denen auch umweltschädliche Stoffe freigesetzt wurden, differenziert zu betrachten sind. 2

3 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen haben sich nach gegenwärtigem Stand der Aktenrecherche in den vergangenen fünf Jahren folgende Schadensfälle an Rohrleitungen der Erdöl- und Erdgasindustrie ereignet (siehe Tabelle), die auf mechanische oder korrosionsbedingte Beschädigungen zurückzuführen sind. Leitungsleckagen aufgrund von Diffusions- bzw. Permeationseffekten an Rohrleitungen aus Polyethylen (PE-Leitungen), die seit Januar 2011 in den Erdgasfeldern Söhlingen (Raum Rotenburg), Völkersen (Raum Verden) und Hengstlage (Raum Vechta) festgestellt wurden, sind in der Auflistung nicht enthalten. Zum einen ist durch die diffuse Schadstofffreisetzung entlang der betroffenen Rohrleitungen eine zahlenmäßige Erfassung eines Einzelschadens nicht sinnvoll, zum anderen können die dabei freigesetzten Schadstoffmengen volumenmäßig nicht hinreichend genau bestimmt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Neben den Betrieben der Erdöl- und Erdgasförderung enthält die tabellarische Auflistung auch Schäden an Rohrleitungssystemen von Untergrundspeichern, die ebenfalls zur Erdöl- und Erdgasindustrie zu zählen sind. 1 2 Rohölleitungen Nassölleitungen Lagerstättenwasserleitungen Soleleitungen Jahr Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen angegebenes Austrittsvolumen [m³] bezieht sich auf die jährlich kumulierte Volumina (gerundete Angaben) der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgetretenen Schadensfälle Angaben für 2014 sind vorläufig, da laufende Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind Erläuternd dazu ist anzumerken, dass beim Transport in Rohrfernleitungen entsprechend der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV) nur brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden, Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C, Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53 als wassergefährdende Stoffe gelten. Demzufolge ist Sole beim Transport in Rohrfernleitungen kein wassergefährdender Stoff. Gleichwohl wird Sole in der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen (BVOT) wie ein gefährlicher Stoff behandelt. Aus diesem Grund enthält die tabellarische Auflistung auch Schadensfälle, bei denen Sole freigesetzt wurde. Entsprechend den vorliegenden Meldungen und der behördlichen Überwachung hat es für den Zeitraum von 2009 bis 2013 keine Leckagen an Gasleitungen, die der BVOT unterliegen, gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Zu 2: Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik noch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS ermöglichen eine entsprechende Auswertung, da in beiden Systemen u. a. keine Deliktsschlüssel oder Datenfelder vorhanden sind, die für eine Selektion nach den betreffenden Betreibern von Transportleistungen und Speichern erforderlich sind. Eine Auswertung der Aktenbestände ist angesichts der Vielzahl an Landesdienststellen mit leistbarem Aufwand nicht möglich. Zu 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Im Falle einer Leitungsleckage untersucht das LBEG jeden Schadensfall aus technischer Sicht. Die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungsverfahren entspricht somit den bekannt gewordenen Schadensfällen und ist der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen. 3

4 Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat gegen die Umwelt (zumeist bei Wasser- oder/und Bodenverunreinigungen) wird die zuständige Staatsanwaltschaft vom LBEG über den Schadensfall informiert. Diese entscheidet anschließend über die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens und übernimmt somit die federführende Bearbeitung. Statistiken zu strafrechtlichen Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern werden in Niedersachsen nicht geführt. Aus diesem Grund können keine Angaben zur Anzahl, den Verfahrensgegenständen sowie zum Ausgang von strafrechtlichen Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern getroffen werden. Eine Auswertung der Aktenbestände der Staatsanwaltschaften in Niedersachsen ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. Zu 5: Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Überwachung der Leitungen sind die Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) und die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen (Tiefbohrverordnung - BVOT). Konkrete Anforderungen werden dabei in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) beschrieben. So sind Rohrleitungen in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige auf Dichtheit zu prüfen. Die Festlegungen der Prüfabstände und die Art des Prüfverfahrens (z. B. Druckprüfung, Molchung) erfolgen einzelfallbezogen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren und richten sich im Wesentlichen nach dem beförderten Medium, den Leitungskenndaten und dem Trassenverlauf. Im Regelfall werden wiederkehrende Prüfintervalle zwischen ein und fünf Jahren festgelegt. Des Weiteren sind die Trassen der Rohrleitungen regelmäßig zu kontrollieren. Üblicherweise werden diese alle zwei bis vier Wochen beflogen oder mit Fahrzeugen abgefahren bzw. in unzugänglichen Bereichen (z. B. Waldstücken) auch abgegangen. Neben wiederkehrenden Überwachungsmaßnahmen werden die für die Sicherheit der Rohrleitung wesentlichen Einrichtungen (z. B. Pump-, Verteiler-, Abzweig- und Übergabestationen, Druckmessstellen, Hauptabsperrorgane) permanent überwacht. Bei den Betrieben der Erdöl- und Erdgasindustrie in Niedersachsen erfolgt diese Überwachung durch ständig besetzte Betriebszentralen, sodass im Schadensfall ein schnelles und zielgerichtetes Eingreifen zur Schadenseindämmung und -bekämpfung (z. B. Einstellung des Leitungsbetriebs, Schließen von Absperrvorrichtungen, Alarmierung von Einsatzkräften) sichergestellt ist. Zu 6: Die Ausführung, die Errichtung und der Betrieb von Feldleitungen richten sich allgemein nach den geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen technischen Regeln. Diese Vorschriften definieren dabei konkrete Anforderungen, die als Stand der Technik oder allgemein anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen sind. Im bergrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgt zunächst die behördliche Prüfung, ob die geltenden Rechtsvorschriften (BBergG, BVOT) sowie technischen Regeln (TRFL) erfüllt sind. Anschließend werden bei den Prüfungen durch Sachverständige - vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrend - der technische Zustand der Rohrleitungsanlage überprüft und bestätigt. Diese Verfahrensweise schließt jedoch nicht aus, dass aufgrund von festgestellten Schäden während des Betriebs bestimmte Ausführungen von Rohrleitungsanlagen einer detaillierten systematischen Überprüfung unterzogen werden müssen. Angesichts der Schadensfälle in Georgsdorf hat das LBEG entschieden, dass die Betriebssysteme der Feldleitungen, der Leitungsbau sowie die Stilllegung und der Rückbau systematisch betrachtet werden sollen. Aus diesem Grund werden neben dem unmittelbar betroffenen Feldleitungssystem des Betreibers ExxonMobil Production Deutschland GmbH in Georgsdorf alle vergleichbaren Feldleitungssysteme der niedersächsischen Erdöl- und Erdgasproduzenten durch das LBEG überprüft. Zu 7 und 8: Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. 4

5 Seit Dezember 2012 werden Feldleitungen im Rahmen der Zulassung von neuen Betriebsplänen systematisch im digitalen Leitungskataster mit erfasst. Ergänzend dazu hat das LBEG damit begonnen, Daten von im Betrieb befindlichen Feldleitungen, die beim LBEG in analogen Risswerken und Akten vorliegen, im digitalen Leitungskataster aufzunehmen. Aufgrund der sehr umfangreichen Akten- und Kartenbestände ist eine vollständige systematische Erfassung bis zum Ablauf der Projektdauer für die Erstellung des Leitungskatasters (ursprünglich geplante Fertigstellung bis Ende 2015) nicht umsetzbar. Aus diesem Grund erfolgt die Erfassung der Altbestände unabhängig von dieser Fristsetzung unter Ausnutzung der verfügbaren personellen Ressourcen beim LBEG und der Bereitschaft der Unternehmen, bereits digitalisierte Daten dem LBEG zur Verfügung zu stellen. Angesichts dieser Ausgangslage wurde bisher kein Zeitplan für die Erfassung von bestehenden Feldleitungen im digitalen Leitungskataster, ergänzend zu den bereits vorliegenden Risswerk-Informationen, festgelegt. Zu 9: Zur Gesamtlänge der in Betrieb befindlichen Feldleitungen in Niedersachsen können zurzeit keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Diese Informationen liegen im Wesentlichen analog in einer sehr großen Anzahl an Risswerken (Papierkarten) vor und die Gesamtlänge könnte nur mit einem enormen Zeit- und Personalaufwand (mehrere Personenjahre) ermittelt werden. Zu 10: Das Leitungskataster ist nicht öffentlich zugänglich, da es sich bei den Leitungsdaten überwiegend nicht um originäre Daten des LBEG, sondern um Daten der Unternehmen handelt. Die im LBEG vorliegenden Leitungsdaten des Rohrleitungskatasters werden ausschließlich für behördliche Zwecke und für den internen Dienstgebrauch verwendet. Auskünfte über Rohrleitungsinformationen, die im LBEG aufgrund gesetzlicher Regeln vorliegen (z. B. Antragsunterlagen oder Risswerke) werden seitens des LBEG entsprechend den geltenden Umweltinformationsgesetzen erteilt. Zu 11: Die Landkreise werden an den Zulassungsverfahren für neue Feldleitungen oder bei Änderungen von Trassenverläufen beteiligt und erlangen damit Kenntnis über den Verlauf der bergbaulichen Rohrleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Somit verfügen die bei den Landkreisen in Niedersachsen angesiedelten unteren Wasserbehörden und unteren Katastrophenschutzbehörden über die notwendigen Informationen zum Leitungsverlauf. Darüber hinaus erhalten die Landkreise in Form von Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Unternehmen regelmäßig Kartenwerke mit detaillierten Leitungsverläufen (ergänzend dazu, siehe Antwort zu Frage 12). Zu 12: Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen sind gesetzlich verpflichtet, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind. Für die Fälle, in denen der Leitungsbetreiber bzw. Bergbauunternehmer bei der Gefahrenabwehr auf Einrichtungen der Gemeinden (Feuerwehr), der Landkreise (Katastrophenschutz) oder des Landes (Polizei) zugreift, werden diese Stellen unterrichtet, in die entsprechenden Planungen einbezogen und gegebenenfalls entsprechend ausgestattet. Die Landkreise in Niedersachsen verfügen in der Regel über Alarmpläne zur Gefahrenabwehr bei Schadensfällen. Richtschnur für die Gefahrenabwehr bei Unfällen mit Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist die Gewässerschutz-Alarmrichtlinie (Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML u. d. MW v ). Spezielle Schutzkonzepte im Zusammenhang mit Schadensfällen an Rohrleitungen der Erdölförderung, Erdgasproduktion oder Kavernenspeicherung wurden seitens der unteren Wasserbehörden der Landkreise bislang nicht erstellt. Anlässlich der Schadensfälle in der Grafschaft Bentheim, zuletzt in Georgsdorf, ist dort die Aufstellung eines eigenen Konzeptes geplant, welches auf Ebene des Landkreises Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr beim Auftreten von Leitungsleckagen umfassend behandeln soll. 5

6 Darüber hinaus berichten die Landkreise Emsland, Diepholz und Rotenburg, dass von den Unternehmen der Erdöl- und Erdgasindustrie umfangreiche industriespezifische Alarm- und Gefahrenabwehrpläne dem LBEG, den betroffenen Landkreisen, den Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstellen oder der Polizei zur Verfügung gestellt werden, um beim Eintreten von etwaigen Großschadenslagen effektiv und zielgerichtet handeln zu können. Die Unterlagen dabei werden regelmäßig aktualisiert. Im Landkreis Wittmund werden zusätzlich spezielle Schadstoffunfallpläne in Bezug auf die Rohrleitungsnetze für Erdöl, Erdgas, Sole und Seewasser sowie die unterirdischen Kavernenspeicher für Erdgas und Erdöl am Speicherstandort in Etzel vom Betreiber erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt. Weiterhin beinhaltet der Katastrophenschutzplan des Landkreises Wittmund spezielle Regelungen, die sich mit den Themen Rohrleitungsnetze und Kavernenspeicherung im Hinblick auf Besondere Schadenslagen sowie Gefahrgutunfälle befassen. Zu 13: Stillgelegte bergbauliche Rohrleitungen sind generell aus dem Boden zu entfernen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob dem Rückbau insbesondere überwiegende öffentliche Interessen, wie beispielsweise Beeinträchtigungen geschützter Gebiete und Arten nach Naturschutz, entgegenstehen oder aufgrund von schwierigen Umgebungsverhältnissen (z. B. Bahn- oder Straßenkreuzungen, Gewässerdüker) eine Entfernung der Leitung unverhältnismäßig wäre. Sofern Leitungsabschnitte im Boden verbleiben, ist die Leitung zu entleeren, zu reinigen (Produkt- und Dämpfefreiheit) und zu verschließen. Gegebenenfalls ist der Leitungsabschnitt aus statischen Gründen druckfest zu verfüllen (z. B. Zementverschluss). In Georgsdorf werden die vom Austausch des Leitungsnetzes betroffenen Rohrleitungen innerhalb der kommenden Jahre zurückgebaut, soweit die genannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Für den Zeitraum zwischen Stilllegung und Rückbau werden die Leitungen, wie beschrieben, gesichert, sodass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu besorgen sind. Im Rahmen des Rückbaus werden die Trassen auf Schadstoffkontaminationen untersucht. Die Landesregierung bewertet diese Vorgehensweise als sachgerecht. Zu 14: Die in Antwort der Landesregierung vom (Drs. 17/439) zitierte Anordnung des LBEG verpflichtet die betroffenen Unternehmen, u. a. Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen, um nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Diffusions- bzw. Permeationsdichtheit von Kunststoffrohrleitungen zu ermöglichen. Neben den Untersuchungen von Boden- und Wasserproben aus den Leitungstrassen sind im Einvernehmen mit dem LBEG auch andere Nachweisverfahren möglich (Ziffer 4 der o. g. Anordnung des LBEG vom ). Bisher waren Bodenuntersuchungen in den Leitungstrassen von Rohrleitungen aus Polyethylen (PE-Leitungen) nur in Einzelfällen erforderlich. Die durchgeführten Untersuchungen haben seit Januar 2013 zu keiner weiteren Stilllegung einer Leitung geführt. PE-Leitungen, für die bis zum keine Bodenuntersuchungen durchgeführt worden, sind laut Anordnung des LBEG stillzulegen und anschließend aus dem Boden zu entfernen. Dabei wird, wie bereits in der Antwort zu Frage 13 dargelegt, die geräumte Leitungstrasse auf Schadstoffkontaminationen untersucht und gegebenenfalls saniert. Bei Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK-Leitungen) hat sich die Erdöl- und Erdgasindustrie darauf konzentriert, den erforderlichen Dichtheitsnachweis ohne Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu erbringen. Die hierbei durchgeführten werkstofftechnischen Untersuchungen haben den gesetzlich geforderten Nachweis für die Nutzbarkeit von GFK-Leitungen zum Transport von erdöl- und erdgasspezifischen Fluiden (u. a. Lagerstättenwasser, Nassöl) erbracht. Sowohl das Nachweisverfahren als auch die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung wurden vom LBEG akzeptiert. Olaf Lies 6 (Ausgegeben am )

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