Jobcenter Ilm-Kreis. Geschäftsanweisung. Nr. 07/2014. Übernahme Miet- und Energieschulden

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1 Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 07/2014 A Z : I I , G Ü L T I G V O N : G Ü L T I G B I S : I N T E R N Geschäftsanweisung Übernahme Miet- und Energieschulden gültig vom bis Verteiler: alle MA JC IK

2 Impressum Jobcenter Ilm-Kreis 761.A Stand:

3 Jobcenter Ilm-Kreis A Z : I I , I I I N T E R N Inhaltsverzeichnis 0. Zuständigkeit Verfahren Mietschulden Stromschulden Information M&I Prozessbeschreibung Inkrafttreten... 9 Seite 3 von 9

4 ANLAGEN A B C D E F G H I J K L Kurzantrag Miet- und Energieschulden Verfahrensweise präventiv Arbeitshilfe Vollmacht ARN Vollmacht ILM Einverständnis ARN Einverständnis ILM Hinweisblatt sowie Informationen Schuldnerberatung Darlehen ARN Darlehen ILM Kostenübernahme ARN Kostenübernahme ILM LINKLISTE zu 3. \\Dst.baintern.de\dfs\093\Ablagen\D09304-JC-IK\unser_Jobcenter\Prozesshandbuch Seite 4 von 9

5 DOKUMENTENHISTORIE Version Datum Bearbeiter Beschreibung der Änderung A Verlängerung der Gültigkeit A Anpassung der Prozesse A, 761.A Änderungen - Anlage A Kurzantrag getauscht - Verfahrensnennungen A2LL entfernt/umbenennung in ALLEGRO - Ergänzung zu Punkt 1 Der Verweis ist in Verbis zu dokumentieren A, 761.A Erstfassung Seite 5 von 9

6 0. Zuständigkeit Kunden, die wegen Miet- und Energieschulden vorsprechen, erhalten in Vorbereitung des Termins von den Eingangszonen einen Kurzantrag zur Übernahme von Miet- und Energieschulden. Dieser ist von den Kunden auszufüllen (Anlage A). Um zu entscheiden, wohin der Kunde gesteuert werden muss, ist von den Mitarbeitern der Eingangszone das Vorliegen eines Notfalls zu beurteilen. Definition Notfall: 1. Mietschulden mit drohender Wohnungslosigkeit (Zwangsräumung steht bevor bzw. rechtskräftiges Räumungsurteil liegt vor) und/oder 2. unmittelbare Ankündigung einer Sperrung der Energiezufuhr Soweit ein Notfall vorliegt, ist der Kunde über BEO an den zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsbereiches zu steuern. Liegt kein Notfall vor, dann erfolgt eine Terminvergabe in ATV durch die Eingangszonen mit dem Vermerk Mietschulden bzw. Energieschulden beim zuständigen Sachbearbeiter im Leistungsbereich mit einer Gesprächsdauer von min. 1. Verfahren Soweit der Kunde als Notfall in BEO gebucht worden ist, prüft der zuständige Sachbearbeiter die Unterlagen auf Vollständigkeit. Noch fehlende Unterlagen sind durch den Sachbearbeiter anzufordern. Um den aktuellen Schuldenstand beim Energieversorgungsunternehmen erfragen zu können, wird eine Vollmacht (Anlage D oder Anlage E) vom Kunden benötigt. Sind die Unterlagen komplett, wird die Übernahme von Miet- und Energieschulden entsprechend der Arbeitshilfe (Anlage C) durch den Sachbearbeiter geprüft. Vor Gewährung eines Darlehens haben andere Maßnahmen stets Vorrang. Hierzu gehört auch der Abschluss einer Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger. In Betracht kommt auch eine monatliche Ratenzahlung der Schulden durch eine Überweisung von Leistungen an den Vermieter oder das Seite 6 von 9

7 Energieversorgungsunternehmen. Dazu ist vom Kunden eine Einverständniserklärung (Anlage F oder Anlage G) unterschreiben zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Kunden mit Miet- und Energieschulden noch über weitere Schulden verfügen. Von daher ist der Kunde zur weiteren Unterstützung und Klärung seiner finanziellen Situation an die Schuldnerberatung zu verweisen. Der Verweis ist in Verbis zu dokumentieren. Das Hinweisblatt der Schuldnerberatung sowie die Anlagen zur Vorbereitung auf das Gespräch bei der Schuldnerberatung (Anlage H) sind auszuhändigen. 1.1 Mietschulden Kommt der Sachbearbeiter zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Schulden gerechtfertigt und notwendig ist zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit und vorrangig dafür zu verwendendes Vermögen nicht vorhanden ist, wird ein Darlehen nach 22 Abs. 8 SGB II gewährt. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Unterkunft infolge der Sperrung der Energie (z. B. Gas- oder Stromsperre) bzw. der Wasserzufuhr kommt dem Verlust der Wohnung gleich. Hierzu sind mit dem Kunden der Beginn und die Höhe der monatlichen Rückzahlung zu vereinbaren. Die Einverständniserklärung (Anlage I oder Anlage J) ist auszufüllen und vom Kunden bzw. den Kunden unterschreiben zu lassen. Weiterhin wird ein Darlehensbescheid erlassen. Hier ist die Vorlage aus BK-Text 2a22-23 zu verwenden. Darlehensnehmer sind alle volljährigen leistungsberechtigten hilfebedürftigen Personen. Diese sind auch alle als Adressat in den Darlehensbescheid aufzunehmen. Sie haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Darlehen nicht gewährt werden kann, ist der Ablehnungsbescheid aus BK-Text 2a22-24 zu nutzen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen nach 22 Abs. 7 SGB II an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn: 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, Seite 7 von 9

8 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. 1.2 Stromschulden Bei Stromkosten ist zwischen dem Energiebedarf im Zusammenhang mit den Kosten für Unterkunft und Heizung einerseits (Heizstrom) und der Haushaltsenergie andererseits zu unterscheiden. Sind die Schulden der Haushaltsenergie zuzuordnen, welche im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt wird, kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Für Haushaltsenergie gilt Folgendes: Sie ist Bestandteil des Regelbedarfs. Erforderliche Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung sind daher grundsätzlich aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. Dies gilt grundsätzlich auch für während der Bedarfszeit aufgelaufene Stromschulden ( Neuschulden ). In diesen Fällen kommt eine Darlehensgewährung im Rahmen des 24 Absatz 1 aber in Betracht, wenn der Bedarf unabweisbar ist (Sperrung der Stromversorgung droht) und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Kommt der Sachbearbeiter zu dem Ergebnis, dass der Bedarf unabweisbar ist, nicht auf andere Weise gedeckt werden kann und vorrangig dafür zu verwendendes Vermögen nicht vorhanden ist, wird ein Darlehen nach 24 Absatz 1 SGB II gewährt. Auch hier ist die Einverständniserklärung (Anlage I oder Anlage J)auszufüllen und vom Kunden bzw. den Kunden unterschreiben zu lassen. Damit die Energieversorgung nicht gesperrt wird, ist eine Kostenübernahmeerklärung (Anlage K oder Anlage L) an das Energieversorgungsunternehmen zu faxen. Weiterhin wird ein Darlehensbescheid erlassen. Hier ist die Vorlage AL- LEGRO 2/ zu verwenden. Darlehensnehmer sind alle volljährigen leistungsberechtigten hilfebedürftigen Personen. Diese sind auch alle als Adressat in den Darlehensbescheid aufzunehmen. Soweit ein Darlehen nicht gewährt werden kann, ist der Ablehnungsbescheid aus ALLEGRO 2/ zu nutzen. Seite 8 von 9

9 Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II nach 24 Abs. 2 SGB II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen des 24 Abs. 2 SGB II liegen vor, denn die Kunden haben sich z. B. wegen unwirtschaftlichen Verhaltens als ungeeignet erwiesen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihren Bedarf an Haushaltsenergie zu decken. Die laufenden Abschlagszahlungen sind damit an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen. 2. Information M&I Über die Bewilligung oder die Ablehnung einer Übernahme der Schulden ist der zuständige Arbeitsvermittler oder Fallmanager zu unterrichten. Dies erfolgt per Mail über das Teampostfach. Ebenso sind diese über eingehende Kündigungsschreiben von Vermietern zu unterrichten. 3. Prozessbeschreibung Unter folgendem Link ist der Prozessablauf zu Miet- und Energieschulden beschrieben. \\Dst.baintern.de\dfs\093\Ablagen\D09304-JC-IK\unser_Jobcenter\Prozesshandbuch 4. Inkrafttreten Die geänderte Geschäftsanweisung tritt ab in Kraft gez. Irena Michel Geschäftsführerin Seite 9 von 9

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