LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

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1 11 TaBV 68/07 5 BV 8/07 lev Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 18. Oktober 2007 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der U. L. Stahl-Service-Center GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden T. T., B. Straße 20, N., - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. T. u. a., N. gasse 3, I., 2. des Herrn I.-K. S. c/o U. L. Stahl-Service-Center GmbH, T. straße , M., 3. des Herrn C. T. c/o U. L. Stahl-Service-Center GmbH, T. straße , M., 4. des Herrn B. C. c/o U. L. Stahl-Service-Center GmbH, T. straße , M., 5. des Herrn K. T. c/o U. L. Stahl-Service-Center GmbH, T. straße , M., - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. u. a., W. Straße 44, L., 6. des Aufsichtsrats der U. L. Stahl-Service-Center GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. K. A. N., T. straße M., - Antragsgegner und Beschwerdegegner

2 der U. L. Stahl-Service-Center GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer D. L. und E. T., T. straße , M., - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: L. van den X., c/o U. L. Stahl-Service, L.-X.-Straße 100, E., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Terbuyken und den ehrenamtlichen Richter Blum b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom BV 8/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom Die Beteiligte zu 7 betreibt ein Unternehmen zur Anarbeitung und Weiterveräußerung sowie zum Vertrieb von Stahlerzeugnissen. Sie beschäftigt an sieben Standorten 544 Arbeitnehmer. An den Standorten M., N., C./E., S., C. und M

3 - 3 - besteht jeweils ein Betriebsrat. Das Unternehmen unterliegt den Mitbestimmungsrechten in Form des DrittelbG vom Im Unternehmen wurde entsprechend des DrittelbG und der dazu ergangenen Wahlordnung im Jahre 2005 eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer durchgeführt. Nachdem diese Wahl erfolgreich angefochten worden war, wurde unter Bildung eines Unternehmenswahlvorstandes am ein Wahlausschreiben gemäß 28 WO zum DrittelbG erlassen, wonach als Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge der , Uhr, angegeben war. Der Antragsteller, der N. Betriebsrat, erteilte in seiner Sitzung am seinem Vorsitzenden, Herrn T. T., ein Direktmandat. Per vom übersandte die Wahlvorstandsvorsitzende des Antragstellers, Frau L., um Uhr an den in M. sitzenden Unternehmenswahlvorstand den Wahlvorschlag betreffend Herrn K. C. sowie die Kandidatur des Herrn N. C. als Ersatzmitglied sowie die Liste der Unterstützerunterschriften. Die Übersendung des Wahlvorschlags, bestehend aus vier Seiten, erfolgte mit Hilfe des im Betrieb genutzten sog. Ferrari-Fax (unternehmensübliche Faxkommunikation ohne Nutzung des Telefonnetzes - als Anhang in einer ). Das Einverständnis beider Kandidaten war nicht beigefügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstandes nicht mehr erreichbar. Am erreichte den Unternehmenswahlvorstand eine um Uhr abgesandte des Antragstellers, die den Vorschlag betreffend Herrn T. nebst dessen Einverständniserklärung enthielt. Am Vormittag des gleichen Tages erhielt der Unternehmenswahlvorstand per die Einverständniserklärungen der Kandidaten K. und N. C.. Um Uhr am übersandte Frau L., die Wahlvorstandsvorsitzende des Antragstellers, den Wahlvorschlag K. C., bestehend aus dem Wahlvorschlag selbst, den Zustimmungserklärungen sowie den Sützunterschriftenlisten wiederum per Ferrari-Fax an den Unternehmenswahlvorstand. Den Wahlvor

4 - 4 - schlag mit dem Kandidaten T. übersandte Frau L. am um Uhr über das Ferrari-Fax wiederum per samt der Faxanlage Wahlvorschlag an den Unternehmenswahlvorstand. Kurz vor Fristende am um Uhr fand zwischen dem Unternehmenswahlvorstandsvorsitzenden, den Teilnehmern an der Betriebswahlvorstandssitzung des Antragstellers sowie den sodann anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Telefonat statt, dessen Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist. Am teilte der Unternehmenswahlvorstand dem Antragsteller mit, dass die von diesem eingereichten Wahlvorschläge nicht fristgerecht und nicht schriftlich eingereicht worden seien. Danach fand am die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ohne die vorgeschlagenen Kandidaten des Werkes N. statt, deren Ergebnis am im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Gewählt wurden die Beteiligten zu 2 bis 5. Mit dem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat angefochten. Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht: Der Unternehmenswahlvorstand habe seine Wahlvorschläge zu Unrecht zurückgewiesen. Diese seien per vor Ablauf der Frist beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht worden. Dabei sei es unerheblich, dass diese den Unternehmenswahlvorstand nicht im Original erreicht hätten, da die strenge Schriftform des 126 BGB auf Wahlvorschläge nicht anwendbar sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass an die s im Anhang weitere Schriftstücke verbunden gewesen seien, die wie ein Fax übertragen worden seien. Des Weiteren habe der Unternehmenswahlvorstandsvorsitzende in dem Telefonat kurz vor Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge mitgeteilt, dass die kompletten Wahlvorschläge rechtzeitig eingegangen seien. Schließlich hätte - 5 -

5 - 5 - der Unternehmenswahlvorstand ihm - dem Antragsteller - eine Nachfrist setzen müssen. Die Einhaltung der strengen Schriftform in Unternehmen, die aus mehreren betrieblichen Niederlassungen bestehen würden, bedeute eine erhebliche Verkürzung der 14-Tages-Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Der Antragsteller hat beantragt, die Wahl der Arbeitnehmervertreter I.-K. S. und C. T. sowie deren Ersatzmitglieder B. C. und K. T. vom für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben im Wesentlichen geltend gemacht: Auf einer am 07. und durchgeführten Schulung über die Durchführung der Wahl, bei der auch die Mitglieder des Antragstellers anwesend gewesen seien, sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass Grundlage der Durchführung der streitgegenständlichen Wahl die Handlungsanleitung zur Durchführung einer Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz vom , herausgegeben von der Hans-Böckler-Stiftung, sein solle. Im Kommentar zu 10 der Wahlordnung stehe, dass Wahlvorschläge unheilbar ungültig seien, die nicht innerhalb der Frist im Original eingereicht würden. Eine Übermittlung per reiche unter keinen Umständen aus. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der zulässige Antrag sei unbegründet, da kein Anfechtungsgrund i. S. des 11 Abs. 1 DrittelbG vorliege. Der Unternehmenswahlvorstand habe zu Recht den Wahlvorschlag des Antragstellers für ungültig erklärt, da dieser der erforderli

6 - 6 - chen Schriftform nicht genügt habe. Die von 7 Abs. 1 WO zum DrittelbG vorgeschriebene schriftliche Einreichung von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Arbeitnehmer verlange, wie aus der Rechtsprechung sowie dem Großteil der Literatur, die zum Mitbestimmungs- bzw. zum Betriebsverfassungsrecht ergangen sei, folge, für Wahlvorschläge die Einhaltung der strengen Schriftform. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen ein Verzicht hierauf begründet werden könnte. Gerade aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit einer Wahl, der auch im Unternehmensmitbestimmungsrecht zu wahren sei, folge, dass die Identität des Wahlbewerbers und die Legitimationen der diesen unterstützenden Unterschriften zweifelsfrei festgestellt werden müsse, um der Bedeutung einer Wahl gerecht werden zu können. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass auch im Rahmen des 99 Abs. 3 BetrVG bzw. im Prozessrecht die strenge Schriftform nicht gelte, gehe dieser Einwand fehl. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führe das Erfordernis der strengen Schriftform auch nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der 14-Tage-Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlages des Antragstellers stelle auch deshalb keinen Anfechtungsgrund dar, weil die Wahlvorschläge nebst Einverständniserklärung und Stützunterschriften lediglich per E- Mail an den Unternehmenswahlvorstand weitergeleitet worden seien. Keinen Anfechtungsgrund stelle der Umstand dar, dass der Unternehmenswahlvorstand dem Antragsteller keine Nachfrist zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlages eingeräumt habe. Schließlich liege ein die Wahlanfechtung rechtfertigender Verstoß nicht darin, dass in dem Wahlausschreiben nicht erwähnt worden sei, dass die einzureichenden Wahlvorschläge der Schriftform des 126 BGB entsprechen müssten. Gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem beim Landesarbeitsgericht am (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Antragsteller macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: - 7 -

7 - 7 - Im Zusammenhang mit der Einreichung von Wahlvorschlagslisten sowie bei der Zustimmungsverweigerung seitens des Betriebsrats sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass von der Informations- und Dokumentationsfunktion der Unterschriften auf den Wahlvorschlägen auszugehen sei. Diese könnten ohne weiteres auch durch eine Faxkopie belegt werden. Beim Unternehmenswahlvorstand seien die durch den Betriebsratswahlvorstand übersandten kompletten Wahlvorschläge in gleicher Form zum Ausdruck gekommen, wie bei einer Faxkopie. Die Zurückweisung der Wahlvorschläge sei daher mit der geltenden Wahlordnung nicht in Einklang zu bringen. Der Antragsteller beantragt, 1. auf die Beschwerde hin den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom BV 8/07 - lev abzuändern; 2. die Wahl der Arbeitnehmervertreter I.-K. S. und C. T. sowie deren Ersatzmitglieder B. C. sowie K. T. vom für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 2 bis 5 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 bis 5 verteidigen in erster Linie den angefochtenen Beschluss und führen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Die angebliche Kenntnis des Betriebsratswahlvorstand von der vermeintlichen Ordnungsgemäßheit der eingereichten Wahlvorschläge sei unerheblich, da ihm nach den Vorschriften der Wahlordnung keine Vorprüfungskompetenz zugewiesen sei. Zutreffend habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass Wahlvorschläge, wie es 29 Satz 1 WO zum DrittelbG fordere, urschriftlich bei dem zuständigen Wahlvorstand einzureichen seien. Auch aus 30 WO i. V. m

8 - 8 - WO zum DrittelbG folge, dass die in der Wahlordnung zum DrittelbG geforderte Schriftlichkeit grundsätzlich die Urschrift zum Gegenstand habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu 99 Abs. 3 BetrVG, wonach für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht die strenge Schriftform nach 126 BGB gefordert würde, nicht auf 29 Satz 1 WO zum DrittelbG übertragen. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ausdrücklich auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dessen Antrag, der gemäß 2 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 zulässig ist, als unbegründet zurückgewiesen. Denn es ist kein Anfechtungsgrund i. S. des 11 Abs. 1 DrittelbG ersichtlich. 1. Nach 11 Abs. 1 DrittelbG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Dabei sind als wesentlich alle zwingenden Vorschriften anzusehen, bloße Ordnungsvorschriften oder reine Soll-Vorschriften dagegen nicht. Auf einen derartigen Anfechtungsgrund kann sich der antragstellende Betriebsrat im Streitfall nicht berufen. Der Unternehmenswahlvorstand hat nämlich zu Recht den Wahlvorschlag des Betriebsrats für ungültig erklärt, da dieser der nach 29 Satz 1 WODrittelbG vorgeschriebenen Schriftform nicht genügte. 2. Nach 29 Satz 1 WODrittelbG, der, da es sich vorliegend um eine Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe handelte, dem von der Vorinstanz herangezogenen 7 Abs. 1 Satz 2 WODrittelbG vorgeht, erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer, die inner

9 - 9 - halb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim zuständigen Wahlvorstand, d. h. bei dem Unternehmenswahlvorstand (vgl. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WODrittelbG) einzureichen sind. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bedeutet dies, dass die Wahlvorschläge sowie die Einverständniserklärungen und die dazu gehörigen Stützunterschriften mit Originalunterschriften versehen sein müssen. Dies ergibt sich aus 126 Abs. 1 BGB (vgl. zu Wahlvorschlägen und Einverständniserklärungen zum BetrVG und MitbestG bzw. zur BetrVGDV1WO und MitbestWO BAG ABR 39/04 -; LAG Hamm TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; LAG Hamm TaBV 14/05 - Rz. 44 juris). a) Nach 126 Abs. 1 BGB muss, sofern durch Gesetz, d. h. durch das BGB selbst oder eine sonstige Vorschrift des Privatrechts (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, 126 Rn. 1 m. w. N.) schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Dem genügt eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung nicht. Dafür bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden. Sie muss sich auf der übermittelten Urkunde befinden. Die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschriften wieder (BGH ZR 244/96 - NJW 1997, 3169; BAG ABR 43/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Nr. 139). Erst recht genügt der strengen Schriftform des 126 Abs. 1 BGB, wie aus 126 a BGB zu folgern ist, nicht die Einreichung von Wahlvorschlägen nebst Einverständniserklärung und Stützunterschriften per . b) Sofern man mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anwendbarkeit des 126 Abs. 1 BGB im Hinblick auf seinen systematischen Zusammenhang mit 125 BGB auf Rechtsgeschäfte beschränkt (vgl. hierzu näher BAG AZR 313/99 - NZA 2001, 231; BAG ABR 43/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Nr. 139; BAG ABR 49/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Umgruppierung) und die hier in Rede stehenden Wahlvorschläge samt Einverständniserklärungen und dazugehörige

10 Stützunterschriften nicht als auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtete Willenserklärung ansieht (vgl. Jakob NZA 2006, 345 f.; a. A. DKK-Schneider, BetrVG, 10. Aufl. 2006, 6 WO 2001 Rn. 3), ist jedenfalls eine analoge Anwendung des 126 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis in 29 Satz 2 WODrittelbG geboten. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, folgt aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit einer Wahl, welcher auch im Unternehmensmitbestimmungsrecht zu wahren ist, dass die Identität des Wahlbewerbers und die Legitimation der diesen unterstützenden Unterschriften zweifelsfrei festgestellt werden müssen, um der Bedeutung einer Wahl gerecht werden zu können. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass der Wahlvorstand in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheit eines Wahlvorschlages, vor allem die Echtheit der auf ihm enthaltenen Unterschriften zuverlässig zu prüfen. c) Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die von dem Betriebsrat gezogene Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wonach die in dieser Vorschrift geregelte Ein-Wochen-Frist auch durch ein rechtzeitig als Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt werden kann (vgl. näher BAG ABR 43/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Nr. 139; BAG ABR 49/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Umgruppierung Nr. 2), ausscheidet. Bei der Abgabe eines Wahlvorschlags geht es um die Erklärung einer Einzelperson, weshalb es geboten ist, den Nachweis der Abgabe der entsprechenden Erklärung durch das strenge Schriftformerfordernis des 126 Abs. 1 BGB führen zu lassen. Dagegen liegt der Erklärung der Zustimmungsverweigerung nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Beschluss des gesamten Betriebsrats zugrunde, also keiner Einzelperson (vgl. BAG ABR 43/01 - EzA 99 BetrVG 1972 Nr. 139). 3. Im Streitfall kann entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht von dem strengen Schriftformerfordernis des 126 Abs. 1 BGB in unmittelbarer o- der analoger Anwendung deshalb abgewichen werden, weil der Betriebswahlvorstandsvorsitzenden K. L. vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am , Uhr, die per Ferrari-Fax an den Unterneh

11 menswahlvorstand gesandten Unterlagen im Original mit den entsprechenden Unterschriften vorlagen. Erforderlich wäre gewesen, dass gemäß 29 Satz 1 WODrittelbG die Wahlvorschläge des antragstellenden Betriebsrats bis zum Ablauf der genannten Frist schriftlich in der nach 126 Abs. 1 BGB (in unmittelbarer oder jedenfalls analoger Anwendung) beim zuständigen Wahlvorstand - bei der Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mehrerer Betriebe beim Unternehmenswahlvorstand gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WODrittelbG - vorgelegen hätten. Dies war gerade nicht der Fall. 4. Da der Antragsteller in zweiter Instanz seine weiteren in erster Instanz angebrachten Anfechtungsgründe nicht aufrecht erhalten bzw. die Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu nicht angegriffen hat, war hierauf nicht mehr einzugehen. III. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen (vgl. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat

12 R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein

13 gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Terbuyken gez.: Blum

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