Energieeffizient Bauen (153)
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- Thomas Hausler
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1 Energieeffizient Bauen (153) Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfW-Effizienzhauses Kredit: 153, Stand: 03/2017 Expertenwissen für Finanzierungspartner zum Produkt Energieeffizient Bauen (153)
2 INHALT 1. PHASE: BERATUNG WER KANN ANTRÄGE STELLEN? Ersterwerber (z. B. vom Bauträger) Heime Wohnungseigentümergemeinschaften WAS WIRD GEFÖRDERT? Eigenleistungen durch (Wohnungs-)Unternehmen Eigenleistungen und Materialkosten Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden Mischobjekte Bauausführung durch ausländische Unternehmen Wohneinheiten/Einliegerwohnungen WELCHE ANFORDERUNGEN BESTEHEN AN SACHVERSTÄNDIGE? WELCHE KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERPRODUKTEN IST MÖGLICH? Kombination mit Energieeffizient Sanieren (151/152) PHASE: ANTRAG WANN KANN MIT DEM VORHABEN BEGONNEN WERDEN? WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? BzA-ID, Datum- und Zeitstempel auf der "Bestätigung zum Antrag" Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen der "Bestätigung zum Antrag" PHASE: NACH ZUSAGE ÄNDERUNG DER INVESTITIONSSUMME ODER WEITERE ÖFFENTLICHE MITTEL Aufstockung bei Kostenerhöhung Fristgerechter Mitteleinsatz Kostenreduzierung TILGUNGSPLANÄNDERUNG PROLONGATION ÜBERTRAGUNG DES KREDITES VERWENDUNGSZWECKÄNDERUNG DURCH OBJEKTWECHSEL WECHSEL IN EIN ANDERES KFW-EFFIZIENZHAUS-NIVEAU NACH ZUSAGE Wechsel in ein höheres KfW-Effizienzhaus-Niveau (z. B. vom KfW-Effizienzhaus 55 zum KfW-Effizienzhaus 40) Wechsel in ein niedrigeres KfW-Effizienzhaus-Niveau ( z. B. vom KfW-Effizienzhaus 40 zum KfW-Effizienzhaus 55) KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
3 1. Phase: Beratung 1. Phase: Beratung 1.1. Wer kann Anträge stellen? Es sind "alle Träger von Investitionsmaßnahmen an neu errichteten selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen" antragsberechtigt (gemäß Merkblatt). Die Finanzierung von Vorhaben, die vorrangig zur Betriebsmittelfinanzierung des Antragstellers generiert werden (z. B. über Bauträgervorhaben), ist nicht förderfähig. Möchte ein Bauträger für die Käufer (=Ersterwerber) die Produktbedingungen sichern, stellt er selbst den Antrag, um bei Verkauf der Wohnungen die Darlehen auf die Ersterwerber übertragen zu lassen. Es ist für jede Wohnbzw. Verkaufseinheit ein separater Kreditantrag zu stellen. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt zu dem im Merkblatt genannten Zeitpunkt unabhängig davon, wer zu diesem Zeitpunkt Darlehensnehmer ist Ersterwerber (z. B. vom Bauträger) Der Ersterwerber eines neu errichteten Wohngebäudes/Eigentumswohnung kann innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme einen Kreditantrag stellen, sofern der Bauträger/Verkäufer für dieses Investitionsobjekt noch keinen Förderkredit erhalten hat. Andernfalls ist die Übernahme des Förderkredites (z. B. vom Bauträger) möglich. Bei einem Verzicht (vor Auszahlung) des Verkäufers gilt die 6-monatige Sperrfrist auch für einen Ersterwerber. Der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag muss gemäß Produkt-Merkblatt eine Haftung des Verkäufers für das vereinbarte KfW-Effizienzhausniveau oder die Einzelmaßnahmen gemäß "Bestätigung zum Antrag " für den Förderkredit sowie die Übergabe der aufzubewahrenden Unterlagen gemäß dem Merkblatt-Abschnitt "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers " an den Käufer enthalten. Damit möchte die KfW die Vertragsposition des Ersterwerbers stärken. Allein aus dem Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Haftungsvereinbarung wird die KfW bei ansonsten nachgewiesen eingehaltenen Förderanforderungen den Förderkredit jedoch nicht kündigen. Nicht als förderfähiger Ersterwerb gilt eine Eigentumsübertragung innerhalb eines Unternehmensverbunds (z. B. im Konzern zwischen Mutter- und Tochterunternehmen) Heime Es gilt die Wohngebäudedefinition des Produkt-Merkblattes (im Wesentlichen Wohngebäude nach 2 Energieeinsparverordnung). Bei Heimen, die überwiegend (über 50 % der Gebäudenutzfläche) wohnwirtschaftlich genutzt werden, kann das gesamte Objekt (ohne 3 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
4 1. Phase: Beratung Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen des über die Anzahl der Wohneinheiten ermittelten Förderhöchstbetrages finanziert werden. In Heimgebäuden/ oder in für die Zwecke "Betreutes Wohnen"/"alternative Wohnform" errichteten Gebäude(-teile)n kann eine abgeschlossene Wohneinheit abweichend von der Erläuterung unter aus einem Wohn-/Schlafraum bestehen. Küche und Bad dürfen außerhalb der Wohneinheit liegen. Siehe auch Wohneinheiten/Einliegerwohnungen Wohnungseigentümergemeinschaften Folgende Wahlmöglichkeiten der Antragstellung stehen zur Verfügung: Jeder Eigentümer stellt einen separaten Antrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht. Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch den Verwalter. 4 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
5 1. Phase: Beratung 1.2. Was wird gefördert? Eigenleistungen durch (Wohnungs-)Unternehmen (Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Maßnahmen durch angestellte, fachlich qualifizierte Mitarbeiter/eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmer/Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen Eigenleistungen und Materialkosten Die eigene Arbeitsleistung oder die Leistung privater Helfer ist nicht förderfähig. Voraussetzung für die Förderung von Arbeitsleistungen ist deren Durchführung durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Werden Eigenleistungen erbracht, können die Materialkosten gefördert werden, wenn die angefallenen Materialkosten und bei Durchführung von energetischen Maßnahmen auch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahmen formlos zusätzlich zu den Angaben im Formular "Bestätigung nach Durchführung" durch den zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden Siehe Mischobjekte Sind in einem Wohngebäude gewerblich genutzte Flächen enthalten, für die unter Berücksichtigung des 22 EnEV keine getrennte Bilanzierung als Nichtwohngebäude erforderlich ist, können diese Flächen und die zugehörigen förderfähigen Kosten im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt werden (z. B. Anwaltskanzlei, Steuerberaterbüro, Arztpraxis). Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die gewerblichen Flächen nicht als Wohneinheiten. Die Einstufung gemischt genutzter Gebäude ist Aufgabe des Sachverständigen Bauausführung durch ausländische Unternehmen Arbeiten können auch von ausländischen Fachunternehmen durchgeführt werden, wenn die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die Adresse des Investitionsobjektes enthält Wohneinheiten/Einliegerwohnungen Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC). Der Zugang muss separat und nicht durch eine andere Wohneinheit möglich sein. 5 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
6 1. Phase: Beratung Einliegerwohnungen zählen als separate Wohneinheiten, wenn sie den vorgenannten Anforderungen entsprechen. Neue Wohnungen, die von einer "Wohngemeinschaft" mit mehreren Wohn-/Schlafräumen genutzt werden (könnten), gelten als eine Wohneinheit. Siehe auch Heime 1.3. Welche Anforderungen bestehen an Sachverständige? Die erforderliche "Bestätigung zum Antrag" ist von einer in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ( in der entsprechenden Kategorie für "Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude" gelisteten Person zu erstellen. Der Sachverständige ist für das Bauvorhaben wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Er darf nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von neuen Wohneinheiten angestellte Sachverständige sowie angestellte Sachverständige von Bau- oder Handwerksunternehmen, deren Produkte und Leistungen nach einer Gütesicherung definiert und überwacht werden. Weitere Informationen über die zugelassenen Gütegemeinschaften finden Sie in den FAQ unter Welche Kombination mit anderen Förderprodukten ist möglich? Kombination mit Energieeffizient Sanieren (151/152) Die KfW-Produkte "Energieeffizient Sanieren" (151/152) und "Energieeffizient Bauen" (153) können für das gleiche Vorhaben/Gebäude nur unter den folgenden Voraussetzungen kombiniert beantragt werden: Im Rahmen eines Sanierungsvorhabens wird die Wohnfläche durch Erweiterung des bestehenden Gebäudes (z. B. durch Anbau) oder durch den Ausbau vormals nicht beheizter Räume erweitert und in der Erweiterung/ im Ausbau entsteht (ohne Einbeziehen von bestehender Wohnfläche) eine/ mehrere neue Wohneinheit(en) Die in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehenden Wohneinheiten können nur in "Energieeffizient Bauen" (153) gefördert werden. Alle übrigen Wohneinheiten (nach Sanierung) im bestehenden Gebäude können nur in "Energieeffizient Sanieren" (151/152) gefördert werden. Für dieselbe Wohneinheit können somit die Produkte "Energieeffizient Sanieren" und "Energieeffizient Bauen" nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 6 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
7 1. Phase: Beratung Der KfW-Effizienzhausnachweis erfolgt bei einer kombinierten Antragstellung entweder durch: Berechnung der(s) angestrebten Niveaus jeweils für das thermisch getrennte Bestandsgebäude und die neue(n) Wohneinheit(en) oder das Gesamtgebäude erreicht ein in Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen förderfähiges KfW-Effizienzhaus-Niveau (z. B. KfW-Effizienzhaus 55). 7 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
8 2. Phase: Antrag 2. Phase: Antrag 2.1 Wann kann mit dem Vorhaben begonnen werden? Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Als Antrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur beantragten KfW-Förderung. Nach der Antragstellung kann der Bauherr auf eigenes Risiko mit dem Investitionsvorhaben beginnen. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens drei Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW vorliegen. Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als drei Monate nach Vorhabensbeginn vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben (Baufortschritt kleiner 50 %, bei Ersterwerb Kaufpreiszahlung geringer 50 %) förderfähig. Der 3. Monat der gesetzten Frist endet erst am kalendarisch letzten Tag dieses Monats. Sachverhalt Neubau Immobilie Erwerb/Kauf Immobilie Was gilt als Vorhabensbeginn? erster Spatenstich Abschluss des notariellen Kaufvertrages 2.2 Welche Unterlagen sind erforderlich? BzA-ID, Datum- und Zeitstempel auf der "Bestätigung zum Antrag" Die BzA-ID und der "Datums- und Zeitstempel" auf der Online-Bestätigung müssen auf allen Seiten übereinstimmen. Über den Seitenzähler ist die Vollständigkeit des Dokumentes zu prüfen Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen der "Bestätigung zum Antrag" Auf der ausgedruckten "Bestätigung zum Antrag" akzeptieren wir nur handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen zu den Antragstellerangaben Darüber hinaus gehend sind keine handschriftlichen Änderungen/Ergänzungen zulässig. 8 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
9 3. Phase: Nach Zusage 3. Phase: Nach Zusage 3.1 Änderung der Investitionssumme oder weitere öffentliche Mittel Aufstockung bei Kostenerhöhung Der Kredit kann bis zum Förderhöchstbetrag aufgestockt werden, solange die "Bestätigung nach Durchführung" für die Ursprungszusage noch nicht der KfW vorgelegt wurde. Maßgeblich ist der Förderhöchstbetrag des für die Ursprungszusage geltenden Merkblattes. Bitte stellen Sie dazu einen neuen formgerechten Kreditantrag zu den dann gültigen Konditionen einschließlich einer neuen "Bestätigung zum Antrag". Das entsprechende KfW-Effizienzhaus-Niveau muss dazu bei Eingang des Aufstockungsantrages in der KfW förderfähig sein. Sofern das aktuelle Merkblatt nicht mehr für das Vorhaben angewendet werden kann (z. B. geänderte technische Mindestanforderungen, u. a. auch hinsichtlich Passivhäuser), ist die Aufstockung unter Nutzung der unqualifizierten Bestätigung zum Antrag (ubza) mit Hinweis auf den erforderlichen Merkblattbezug (Version) bei der KfW zu beantragen. Es erfolgt dann eine Zusage mit aktuellen Kreditkonditionen (Zinsen, Tilgungszuschuss, Annuität, außerplanmäßiges Tilgungsrecht) und den energetisch-technischen Bestimmungen der Erstzusage. Für Neubauvorhaben auf Basis der EnEV 2007 und KfW-Effizienzhäuser 70 (EnEV 2009) ist keine Aufstockung mehr möglich Fristgerechter Mitteleinsatz Abweichend von den AB-KI gelten die Anforderungen nach Ziffer 15 Abs. 1 Satz 1 über den fristgerechten Mitteleinsatz nicht für Darlehen kleiner/gleich Euro bzw. für den letzten Abruf kleiner/gleich Euro. In diesen Fällen erfolgt für die abgerufenen Mittel/den letzten Abruf bei einem späteren Mitteleinsatz keine Mehrzinsberechnung durch die KfW. Bestehende, MaRisk-konforme hausinterne Regelungen zur Mittelverwendungskontrolle zweckgebundener Darlehen können ohne Einschränkung für KfW-refinanzierte Kredite aus diesem Programm angewendet werden, d. h. es bedarf keiner (abweichenden) Regelung für KfW-Förderkredite Kostenreduzierung Der durchleitende Finanzierungspartner ist verpflichtet, die KfW zu informieren, wenn sich die Kosten reduzieren. 9 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
10 3. Phase: Nach Zusage Bereits abgerufene Mittel, die wegen niedrigerer Investitionskosten oder zeitweise fehlender Einsatzmöglichkeiten nicht zweckentsprechend eingesetzt werden können, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Abruf, zurückgeführt werden. Die KfW prüft, ob der Kredit gekürzt und ein Zinszuschlag berechnet werden muss. 3.2 Tilgungsplanänderung Vor Abruf sind grundsätzlich keine Änderungen des Tilgungsplanes sowie der Laufzeit und der tilgungsfreien Anlaufjahre möglich (Ausnahme: Margenänderungen). 3.3 Prolongation Sie erhalten rund 16 Wochen vor Ende der Zinsbindungsfrist ein indikatives Zinsangebot für die nächste Zinsbindung. Der tatsächliche Zinssatz wird mit dem Verlängerungsangebot (Prolongation) ca. fünf Wochen vor Ende der Zinsbindung festgelegt. Kriterien für die Festlegung des Prolongationszinssatzes sind die Restlaufzeit des Kredites sowie die Refinanzierungskonditionen der KfW zum Zeitpunkt des Prolongationsangebotes. Die Zinsverbilligung durch den Bund entfällt nach der ersten Zinsbindung. Sofern der Endkreditnehmer das Prolongationsangebot nicht annimmt, ist die ausstehende Kreditvaluta spätestens zum Zinsbindungsende an die KfW zurück zuzahlen. Zum Ablauf der Zinsbindung sind neben einer vollständigen auch teilweise Rückzahlungen kostenfrei möglich. 3.4 Übertragung des Kredites Bei Verkauf des Objektes kann der bestehende Kredit auf den neuen Eigentümer übertragen oder an die KfW zurückgezahlt werden. Alternativ kann der Kredit beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und der Verwendungsnachweis gegenüber dem Finanzierungspartner bereits erbracht wurde. 3.5 Verwendungszweckänderung durch Objektwechsel Objektwechsel sind grundsätzlich möglich, sofern die Kreditmittel dem Förderzweck des Produktes entsprechend eingesetzt werden. Dazu ist eine neue "Bestätigung zum Antrag" mit einer kurzen Erläuterung einzureichen (Wechsel von KfW-Effizienzhäusern siehe 3.5). 10 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
11 3. Phase: Nach Zusage 3.6 Wechsel in ein anderes KfW-Effizienzhaus-Niveau nach Zusage Wechsel in ein höheres KfW-Effizienzhaus-Niveau (z. B. vom KfW-Effizienzhaus 55 zum KfW-Effizienzhaus 40) Der Wechsel in ein höheres KfW-Effizienzhaus-Niveau nach Zusage ist möglich, für noch nicht abgerufene Zusagebeträge, wenn die Regelungen zum Vorhabensbeginn weiterhin eingehalten sind (vgl. 2.1). Auf die KfW-Förderung ist zu verzichten(möglich auch bei Teilabruf). Für das höhere KfW-Effizienzhaus-Niveau ist ein vollständig neuer Antrag (einschließlich neuer "Bestätigung zum Antrag") zu stellen. Das höhere KfW-Effizienzhaus-Niveau wird dabei als ein neues Vorhaben betrachtet (keine 6-monatige Sperrfrist nach Verzicht). Für den neuen Antrag gelten die aktuellen Produktbedingungen und die aktuellen Konditionen (u. a. Zinssatz- und Tilgungszuschusshöhe) Wechsel in ein niedrigeres KfW-Effizienzhaus-Niveau ( z. B. vom KfW-Effizienzhaus 40 zum KfW-Effizienzhaus 55) Auf noch nicht abgerufene Zusagen (insbesondere bei noch nicht begonnenen Vorhaben) ist zu verzichten und ein vollständiger neuer Antrag (einschließlich neuer "Bestätigung zum Antrag") zu stellen. Nach Abruf (=Einverständnis zur Zusage) ist der Wechsel für in der Durchführung befindliche Vorhaben wie folgt möglich: Das niedrigere KfW-Effizienzhaus-Niveau ist mit einer neuen "Bestätigung zum Antrag" nachzuweisen. Sofern sich die technischen Mindestanforderungen zwischenzeitlich geändert haben, stehen dem Sachverständigen im KfW-Partnerportal entsprechende historische Formulare bzw. Online-Anwendungen zur Verfügung. Wir passen dann den Verwendungszweck, die Höhe des Tilgungszuschusses und, sofern erforderlich, die Höhe des Zinssatzes sowie den Förderhöchstbetrag der bestehenden Zusage auf Basis der ursprünglichen Produktbestimmungen (Merkblatt) an. Im Falle einer Zinssatzerhöhung wird für den Zeitraum von der Auszahlung bis zum Umstellungsdatum die Zinsdifferenz in Rechnung gestellt. Der Wechsel zum KfW-Effizienzhaus 70 ist nur für Zusagen mit Antragseingang vor dem bei der KfW möglich. 11 KfW-Expertenwissen Energieeffizient Bauen (153) Stand: 03/2017
12 Disclaimer: Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie ggf. Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsansprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstellung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich. Sie benötigen weitere Informationen? Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter. Infocenter der KfW Montag bis Freitag von 8:00-18:00 Uhr (kostenfrei) Herausgeber KfW Bankengruppe Palmengartenstrasse Frankfurt am Main März 2017
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