S A T Z U N G. 1 Gegenstand der Satzung

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1 Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Benutzung städtischen Kingärten und die Erhebung von Gebühren (Kingartenbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 27. Juli 2016 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in zuletzt geltenden Fassung und des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in zuletzt geltenden Fassung hat Gemeinat Stadt Aichtal am 27. Juli 2016 folgende Satzung, zuletzt geänt durch Änungssatzung vom 28. September 2016 beschlossen: 1 Gegenstand Satzung Die nachstehende Satzung regelt die Benutzung von Stadt Aichtal betriebenen Kintageseinrichtungen einschließlich Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Stadt Aichtal wird im Folgenden als Trägerin bezeichnet. 2 Begriffsdefinitionen (1) Tageseinrichtungen sind 1. Kintageseinrichtungen mit und ohne Altersmischung 2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Kinkrippen). (2) Kingärten sind Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. (3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sind Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn im Alter unter drei Jahren und vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. (4) Die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinkrippen) erfolgt in Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. (5) Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind Einrichtungen, in denen Kin, die auf Grund ihrer Behinung einer zusätzlichen Förung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinten Kinn betreut werden. (6) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne Absätze 2 bis 5 sind insbesone 1. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen); 2. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten; 3. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung. 3 Aufgaben Trägerin Die Trägerin wirkt darauf hin, dass für alle Kin vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kingartenplatz o ein Platz in einer Tageseinrichtung mit alters-

2 gemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner wirkt sie darauf hin, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen o ergänzend Förung in Kintagespflege zur Verfügung steht. Die Trägerin wirkt darauf hin, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kintagespflege für Kin, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben zur Verfügung zu stellen. Sie wirkt außerdem darauf hin, dass für Kin ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für en frühkindliche Förung ein Platz in einer Tageseinrichtung o in Kintagespflege nach 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht. Die Trägerin ist bestrebt, die Angebote nach dem tatsächlichen Bedarf weiterzuentwickeln. Sie ist weiter bestrebt soweit möglich wohnortnahe Angebote zu entwickeln. Die Trägerin behält sich vor, Angebote für die ganze Stadt Aichtal nur in einem Stadtteil vorzuhalten. 4 Aufgaben Kintageseinrichtungen Die Kintageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit förn, die Erziehung und Bildung des Kindes in unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinerziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes zur Förung seiner Gesamtentwicklung. Kin, die auf Grund ihrer Behinung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kinn ohne Behinung in Gruppen gemeinsam gefört werden, sofern Hilfebedarf dies zulässt. 5 Aufnahme in die Kintageseinrichtungen (1) Aufgenommen in die Kintageseinrichtungen werden alle Kin vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt Grundschulpflicht. (2) In die Kinkrippen werden Kin i.d.r. ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen. (3) Kann die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl bei Aufnahme sämtlicher Kin nicht eingehalten werden, werden die bis 31. Januar angemeldeten Kin entsprechend ihrem Alter aufgenommen. Werden Kin erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, findet eine Aufnahme nur statt, wenn die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl noch nicht erreicht ist. (4) Die Vergabe Plätze erfolgt zentral durch die Trägerin. Sie wird wirksam durch die schriftliche Erklärung Annahme des Platzes und Vorlage aller angeforten Unterlagen. Liegen diese nicht innerhalb Rückmeldefrist vor, behält sich die Trägerin vor, den Platz anweitig zu vergeben. Bei Vergabe Ganztagesplätze wird folgende Reihenfolge bei Aufnahme festgelegt: 1. Kin berufstätiger, o arbeitslos gemeldeter Alleinerziehen 2. Kin, en Eltern beide berufstätig, o arbeitslos gemeldet sind 3. Kin mit besonem Förbedarf o in prekären Lebenslagen Schüler und Studenten werden Berufstätigen gleichgestellt. (5) Die Kin sind vor Aufnahme in die städtischen Kintageseinrichtungen ärztlich untersuchen zu lassen. Der Nachweis hierüber ist Leiterin Kintageseinrichtung durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. 2

3 (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Betreuungsform, Einrichtung o in einem bestimmten Stadtteil. Es werden bevorzugt Kin aus Aichtal aufgenommen. Wenn freie Plätze vorhanden sind, können auch Kin aus anen Wohnorten aufgenommen werden. 6 Erkrankungen (1) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber o ähnlichen Erkrankungen, dürfen die Kin die Einrichtung nicht besuchen. (2) Bei Erkrankungen des Kindes o eines nmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps-Wochentölpel-Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- o Hautkrankheiten) o Befall mit Läusen o.ä. ist unverzüglich, spätestens an dem Erkrankung folgenden Tag, die Gruppenleiterin Kintageseinrichtung zu unterrichten. Der Besuch Kintageseinrichtung ist in diesen Fällen nicht gestattet. Während Betreuungszeit erkrankte Kin sind unverzüglich von den Sorgeberechtigten aus Einrichtung abzuholen. (3) Nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit o eines Befalls beim Kind o in des Kindes ist Besuch Kintageseinrichtung erst dann wie gestattet, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Gruppenleiterin Kintageseinrichtung vorgelegt wird. Im Falle eines amtsärztlichen Besuchsverbots ist Besuch Kintageeinrichtung nur nach Aufhebung des Verbotes durch das Gesundheitsamt wie möglich. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. 7 Erkrankung einer Gruppenleiterin Bei vorübergehen Erkrankung einer Gruppenleiterin wird diese durch eine ane Gruppenleiterin o eine sonst geeignete Person vertreten. Bei längerer Erkrankung sorgt die Trägerin für eine Vertretung. Ist dies nicht möglich, behält sich die Trägerin eine zeitweilige Schließung vor. 8 Regelmäßiger Besuch Kintageseinrichtung (1) Im Interesse Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags sollten die Erziehungsberechtigten einen möglichst regelmäßigen Besuch Kintageseinrichtung durch die Kin gewährleisten. Fehlt ein Kind länger als drei Tage, so ist die Gruppenleiterin o ihre Vertreterin zu benachrichtigen. (2) Bleibt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt Kintageseinrichtung fern, kann an seiner Stelle ein anes Kind aufgenommen werden. (3) Das Kind darf die Kintageseinrichtung längstens 10 Stunden pro Tag besuchen. 3

4 9 Abmeldung (1) Die Abmeldung vom Kingarten wegen Schuleintritts ist nur zum Ende des Kingartenjahres (Beginn Kita-Sommerferien) bzw. zum Schuleintritt möglich. (2) Eine Abmeldung aus anen Gründen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Sie ist Gruppenleiterin o ihrer Vertreterin und Trägerin schriftlich mitzuteilen. Die Trägerin kann den Platz mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus folgenden Gründen kündigen: - Das Kind fehlt mindestens 4 Wochen unentschuldigt. - Bei Nichtentrichtung Benutzungsgebühren und Kostenersätze zwei Monate nach Fälligkeit. - Bei Nichtbeachtung Verpflichtungen aus dieser Satzung. - Schließung Einrichtung. Bei Platzmangel können die Voraussetzungen für den Verbleib o Wechsel Kin in Einrichtungen und Betriebsformen wie überprüft werden. Ja nach Ergebnis Überprüfung können Platzwechsel o Kündigungen die Folge sein. 10 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden je Einrichtung von Trägerin unter Berücksichtigung von Bedarfsentwicklungen festgelegt. 11 Schließung Die Ferien betragen insgesamt 26 Betreuungstage jährlich. Sie richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Beginn und Ende Ferien werden im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt-gegeben. 12 Benutzungsgebühren Für die Benutzung Kintageseinrichtungen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen. 13 Gebührenpflicht Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten Kin, die die Kintageseinrichtung besuchen. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Betreuungstag des Kindes in Einrichtung. 14 Gebührensätze (1) Für das Kingartenjahr 2016/2017 gelten ab dem 1. November 2016 folgende monatliche Gebühren: 4

5 3-6 jährige Kin Kin in VÖ VÖ VÖ GT GT GT bis 30 bis 35 bis 40 bis 40 bis 45 bis Unter 3-jährige Kin Kin in VÖ VÖ GT GT GT bis 30 Wo. bis 35 Wo. bis 40 Wo. bis 45 Wo. bis 50 Wo Regelbetreuung Kin in 28,00 28,50 32,00 36, (2) Für das Kingartenjahr 2016/2017 gelten ab dem 1. März 2017 folgende monatliche Gebühren: 3-6 jährige Kin Kin in VÖ VÖ VÖ GT GT GT bis 30 bis 35 bis 40 bis 40 bis 45 bis

6 Unter 3-jährige Kin Kin in VÖ VÖ GT GT GT bis 30 Wo. bis 35 Wo. bis 40 Wo. bis 45 Wo. bis 50 Wo Regelbetreuung Kin in 28,00 28,50 32,00 36, (3) Essensgeld Die Verpflegung ist in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Bei Buchung von Mittagessen in den Kintageseinrichtungen wird ein Essensgeld von monatlich 60,00 erhoben. Bei Buchung von täglichem Frühstück wird ein Essensgeld von 12 monatlich erhoben. Nicht eingenommene Essen werden nicht zurückerstattet. Änungen o Kündigungen Essensbuchung können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. (4) Verspätungszuschlag Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30,00 wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen Grund die Abholzeiten nicht einhalten o einmalig mehr als 30 Minuten ihr Kind zu spät abholen. 15 Entstehung, Fälligkeit und Einzug Gebühren (1) Die monatlichen Gebühren werden mit dem Eintritt des Kindes in die Kintageseinrichtung festgesetzt. (2) Die Gebührenschuld entsteht am Aufnahmetag und ist am ersten Kingartentag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Sie ist in ersten Monatswoche im Voraus an die Stadtkasse Aichtal zu zahlen. 6

7 (3) Die Gebühren werden im Eintritts- und Austrittsmonat anteilig erhoben. Austritte bis zum 15. eines Monats werden hälftig, danach voll berechnet. Eintritte werden bis zum 15. eines Monats voll, danach hälftig berechnet. Dies gilt auch bei Änung persönlichen Verhältnisse, die zu einer Minung o Erhöhung Gebühr führt. (4) Besucht ein Kind zusätzlich eine ane kostenpflichtige Einrichtung (z.b. Sprachheil- Kingarten), so wird die Gebühr für die städtischen Kintageseinrichtung anteilig für die in Anspruch genommenen Stunden erhoben. (5) Im letzten Jahr vor dem Eintritt Schulpflicht endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kingartenjahres (Beginn Kita-Sommerferien) bzw. mit Einschulung. Dies gilt nicht bei Wegzug Erziehungsberechtigten o aus anen wichtigen Gründen. (6) Unterbrechungen des Besuches Kintageseinrichtung anlässlich von Ferien, Reisen und Krankheitsfällen berühren die Gebührenschuld nicht. Ebenso Fälle von höherer Gewalt, Streik, Krankheiten usw. die seitens Trägerin ohne Verschulden den Besuch Kintageseinrichtung rechtlich o tatsächlich unmöglich machen. 16 Härtefälle Für die Ermäßigung und den Erlass Gebühren sind die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften anzuwenden. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Benutzung städtischen Kingärten und die Erhebung von Gebühren (Kingartenbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 6. September 1978 mit ihren Änungen außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o Formvorschriften Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) o aufgrund GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist; Sachverhalt, die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit Sitzung, die Genehmigung o die Bekanntmachung Satzung verletzt worden sind. Aichtal, den 28. Juli 2016 Lorenz Kruß Bürgermeister 7

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