S A T Z U N G. 1 Gegenstand der Satzung
|
|
- Katja Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Benutzung städtischen Kingärten und die Erhebung von Gebühren (Kingartenbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 27. Juli 2016 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in zuletzt geltenden Fassung und des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in zuletzt geltenden Fassung hat Gemeinat Stadt Aichtal am 27. Juli 2016 folgende Satzung, zuletzt geänt durch Änungssatzung vom 28. September 2016 beschlossen: 1 Gegenstand Satzung Die nachstehende Satzung regelt die Benutzung von Stadt Aichtal betriebenen Kintageseinrichtungen einschließlich Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Stadt Aichtal wird im Folgenden als Trägerin bezeichnet. 2 Begriffsdefinitionen (1) Tageseinrichtungen sind 1. Kintageseinrichtungen mit und ohne Altersmischung 2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Kinkrippen). (2) Kingärten sind Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. (3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sind Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn im Alter unter drei Jahren und vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. (4) Die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinkrippen) erfolgt in Einrichtungen zur Förung Entwicklung von Kinn bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. (5) Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind Einrichtungen, in denen Kin, die auf Grund ihrer Behinung einer zusätzlichen Förung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinten Kinn betreut werden. (6) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne Absätze 2 bis 5 sind insbesone 1. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen); 2. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten; 3. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung. 3 Aufgaben Trägerin Die Trägerin wirkt darauf hin, dass für alle Kin vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kingartenplatz o ein Platz in einer Tageseinrichtung mit alters-
2 gemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner wirkt sie darauf hin, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen o ergänzend Förung in Kintagespflege zur Verfügung steht. Die Trägerin wirkt darauf hin, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kintagespflege für Kin, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben zur Verfügung zu stellen. Sie wirkt außerdem darauf hin, dass für Kin ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für en frühkindliche Förung ein Platz in einer Tageseinrichtung o in Kintagespflege nach 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht. Die Trägerin ist bestrebt, die Angebote nach dem tatsächlichen Bedarf weiterzuentwickeln. Sie ist weiter bestrebt soweit möglich wohnortnahe Angebote zu entwickeln. Die Trägerin behält sich vor, Angebote für die ganze Stadt Aichtal nur in einem Stadtteil vorzuhalten. 4 Aufgaben Kintageseinrichtungen Die Kintageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit förn, die Erziehung und Bildung des Kindes in unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinerziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes zur Förung seiner Gesamtentwicklung. Kin, die auf Grund ihrer Behinung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kinn ohne Behinung in Gruppen gemeinsam gefört werden, sofern Hilfebedarf dies zulässt. 5 Aufnahme in die Kintageseinrichtungen (1) Aufgenommen in die Kintageseinrichtungen werden alle Kin vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt Grundschulpflicht. (2) In die Kinkrippen werden Kin i.d.r. ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen. (3) Kann die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl bei Aufnahme sämtlicher Kin nicht eingehalten werden, werden die bis 31. Januar angemeldeten Kin entsprechend ihrem Alter aufgenommen. Werden Kin erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, findet eine Aufnahme nur statt, wenn die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl noch nicht erreicht ist. (4) Die Vergabe Plätze erfolgt zentral durch die Trägerin. Sie wird wirksam durch die schriftliche Erklärung Annahme des Platzes und Vorlage aller angeforten Unterlagen. Liegen diese nicht innerhalb Rückmeldefrist vor, behält sich die Trägerin vor, den Platz anweitig zu vergeben. Bei Vergabe Ganztagesplätze wird folgende Reihenfolge bei Aufnahme festgelegt: 1. Kin berufstätiger, o arbeitslos gemeldeter Alleinerziehen 2. Kin, en Eltern beide berufstätig, o arbeitslos gemeldet sind 3. Kin mit besonem Förbedarf o in prekären Lebenslagen Schüler und Studenten werden Berufstätigen gleichgestellt. (5) Die Kin sind vor Aufnahme in die städtischen Kintageseinrichtungen ärztlich untersuchen zu lassen. Der Nachweis hierüber ist Leiterin Kintageseinrichtung durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. 2
3 (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Betreuungsform, Einrichtung o in einem bestimmten Stadtteil. Es werden bevorzugt Kin aus Aichtal aufgenommen. Wenn freie Plätze vorhanden sind, können auch Kin aus anen Wohnorten aufgenommen werden. 6 Erkrankungen (1) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber o ähnlichen Erkrankungen, dürfen die Kin die Einrichtung nicht besuchen. (2) Bei Erkrankungen des Kindes o eines nmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps-Wochentölpel-Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- o Hautkrankheiten) o Befall mit Läusen o.ä. ist unverzüglich, spätestens an dem Erkrankung folgenden Tag, die Gruppenleiterin Kintageseinrichtung zu unterrichten. Der Besuch Kintageseinrichtung ist in diesen Fällen nicht gestattet. Während Betreuungszeit erkrankte Kin sind unverzüglich von den Sorgeberechtigten aus Einrichtung abzuholen. (3) Nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit o eines Befalls beim Kind o in des Kindes ist Besuch Kintageseinrichtung erst dann wie gestattet, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Gruppenleiterin Kintageseinrichtung vorgelegt wird. Im Falle eines amtsärztlichen Besuchsverbots ist Besuch Kintageeinrichtung nur nach Aufhebung des Verbotes durch das Gesundheitsamt wie möglich. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. 7 Erkrankung einer Gruppenleiterin Bei vorübergehen Erkrankung einer Gruppenleiterin wird diese durch eine ane Gruppenleiterin o eine sonst geeignete Person vertreten. Bei längerer Erkrankung sorgt die Trägerin für eine Vertretung. Ist dies nicht möglich, behält sich die Trägerin eine zeitweilige Schließung vor. 8 Regelmäßiger Besuch Kintageseinrichtung (1) Im Interesse Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags sollten die Erziehungsberechtigten einen möglichst regelmäßigen Besuch Kintageseinrichtung durch die Kin gewährleisten. Fehlt ein Kind länger als drei Tage, so ist die Gruppenleiterin o ihre Vertreterin zu benachrichtigen. (2) Bleibt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt Kintageseinrichtung fern, kann an seiner Stelle ein anes Kind aufgenommen werden. (3) Das Kind darf die Kintageseinrichtung längstens 10 Stunden pro Tag besuchen. 3
4 9 Abmeldung (1) Die Abmeldung vom Kingarten wegen Schuleintritts ist nur zum Ende des Kingartenjahres (Beginn Kita-Sommerferien) bzw. zum Schuleintritt möglich. (2) Eine Abmeldung aus anen Gründen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Sie ist Gruppenleiterin o ihrer Vertreterin und Trägerin schriftlich mitzuteilen. Die Trägerin kann den Platz mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus folgenden Gründen kündigen: - Das Kind fehlt mindestens 4 Wochen unentschuldigt. - Bei Nichtentrichtung Benutzungsgebühren und Kostenersätze zwei Monate nach Fälligkeit. - Bei Nichtbeachtung Verpflichtungen aus dieser Satzung. - Schließung Einrichtung. Bei Platzmangel können die Voraussetzungen für den Verbleib o Wechsel Kin in Einrichtungen und Betriebsformen wie überprüft werden. Ja nach Ergebnis Überprüfung können Platzwechsel o Kündigungen die Folge sein. 10 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden je Einrichtung von Trägerin unter Berücksichtigung von Bedarfsentwicklungen festgelegt. 11 Schließung Die Ferien betragen insgesamt 26 Betreuungstage jährlich. Sie richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Beginn und Ende Ferien werden im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt-gegeben. 12 Benutzungsgebühren Für die Benutzung Kintageseinrichtungen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen. 13 Gebührenpflicht Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten Kin, die die Kintageseinrichtung besuchen. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Betreuungstag des Kindes in Einrichtung. 14 Gebührensätze (1) Für das Kingartenjahr 2016/2017 gelten ab dem 1. November 2016 folgende monatliche Gebühren: 4
5 3-6 jährige Kin Kin in VÖ VÖ VÖ GT GT GT bis 30 bis 35 bis 40 bis 40 bis 45 bis Unter 3-jährige Kin Kin in VÖ VÖ GT GT GT bis 30 Wo. bis 35 Wo. bis 40 Wo. bis 45 Wo. bis 50 Wo Regelbetreuung Kin in 28,00 28,50 32,00 36, (2) Für das Kingartenjahr 2016/2017 gelten ab dem 1. März 2017 folgende monatliche Gebühren: 3-6 jährige Kin Kin in VÖ VÖ VÖ GT GT GT bis 30 bis 35 bis 40 bis 40 bis 45 bis
6 Unter 3-jährige Kin Kin in VÖ VÖ GT GT GT bis 30 Wo. bis 35 Wo. bis 40 Wo. bis 45 Wo. bis 50 Wo Regelbetreuung Kin in 28,00 28,50 32,00 36, (3) Essensgeld Die Verpflegung ist in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Bei Buchung von Mittagessen in den Kintageseinrichtungen wird ein Essensgeld von monatlich 60,00 erhoben. Bei Buchung von täglichem Frühstück wird ein Essensgeld von 12 monatlich erhoben. Nicht eingenommene Essen werden nicht zurückerstattet. Änungen o Kündigungen Essensbuchung können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. (4) Verspätungszuschlag Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30,00 wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen Grund die Abholzeiten nicht einhalten o einmalig mehr als 30 Minuten ihr Kind zu spät abholen. 15 Entstehung, Fälligkeit und Einzug Gebühren (1) Die monatlichen Gebühren werden mit dem Eintritt des Kindes in die Kintageseinrichtung festgesetzt. (2) Die Gebührenschuld entsteht am Aufnahmetag und ist am ersten Kingartentag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Sie ist in ersten Monatswoche im Voraus an die Stadtkasse Aichtal zu zahlen. 6
7 (3) Die Gebühren werden im Eintritts- und Austrittsmonat anteilig erhoben. Austritte bis zum 15. eines Monats werden hälftig, danach voll berechnet. Eintritte werden bis zum 15. eines Monats voll, danach hälftig berechnet. Dies gilt auch bei Änung persönlichen Verhältnisse, die zu einer Minung o Erhöhung Gebühr führt. (4) Besucht ein Kind zusätzlich eine ane kostenpflichtige Einrichtung (z.b. Sprachheil- Kingarten), so wird die Gebühr für die städtischen Kintageseinrichtung anteilig für die in Anspruch genommenen Stunden erhoben. (5) Im letzten Jahr vor dem Eintritt Schulpflicht endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kingartenjahres (Beginn Kita-Sommerferien) bzw. mit Einschulung. Dies gilt nicht bei Wegzug Erziehungsberechtigten o aus anen wichtigen Gründen. (6) Unterbrechungen des Besuches Kintageseinrichtung anlässlich von Ferien, Reisen und Krankheitsfällen berühren die Gebührenschuld nicht. Ebenso Fälle von höherer Gewalt, Streik, Krankheiten usw. die seitens Trägerin ohne Verschulden den Besuch Kintageseinrichtung rechtlich o tatsächlich unmöglich machen. 16 Härtefälle Für die Ermäßigung und den Erlass Gebühren sind die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften anzuwenden. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Benutzung städtischen Kingärten und die Erhebung von Gebühren (Kingartenbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 6. September 1978 mit ihren Änungen außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o Formvorschriften Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) o aufgrund GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist; Sachverhalt, die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit Sitzung, die Genehmigung o die Bekanntmachung Satzung verletzt worden sind. Aichtal, den 28. Juli 2016 Lorenz Kruß Bürgermeister 7
Kindergartensatzung der Stadt Kehl
Kindergartensatzung der Stadt Kehl vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.07.2013 1 Öffentliche Einrichtungen, Benutzerkreis (1) Die Stadt Kehl führt ihre Städtischen Kindergärten
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrGemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
MehrSatzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1
1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
Mehr1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrKindergartenordnung. 1 Öffentliche Einrichtung, Benutzerkreis. 2 Aufnahme. Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach
Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach Aufgrund des 9 des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg und des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der zuletzt gültigen Fassung wird
MehrKindergartensatzung der Stadt Kehl vom in der Fassung der Änderungssatzung vom
Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 1,2,13,14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Kehl am
MehrSatzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008
Gemeinde Pfaffenweiler Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
MehrSatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr2 Aufnahme. (5) Die Aufnahme in den Kindergarten wird auf Verlangen bescheinigt. 3 Das Kindergartenverhältnis. Stand November 2014
Stand November 2014 Redaktionelle Zusammenfassung der Kindergartenordnung vom 15.12.2008 für die gemeindeeigenen Kindergärten inklusive aller seither ergangenen Änderungssatzungen. 1 Öffentliche Einrichtung,
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrSatzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzung über Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
MehrSatzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S 581) in Verbindung mit 2, 13, 14, 19 des
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof
Benutzungsordnung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Gbl. S. 582) in der derzeit geltenden Fassung
MehrSatzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Auf Grund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie der
MehrGemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim
5 C; 572.30; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle
Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1,2,4 und 5 des
MehrSatzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen vom 25. September 2015 Aufgrund 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer
MehrBenutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten
4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Gerlingen - Ortsrecht -
Stadt Gerlingen - Ortsrecht - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
Mehr-1- Kindergartenordnung
-1- Gemeinde Wald Landkreis Sigmaringen Kindergartenordnung Der Gemeinderat der Gemeinde Wald hat am 24.07.1995 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS a t z u n g. für die Kindertagesstätten Kindergarten Arche Noah und Kindergarten St. Anna
S a t z u n g für die Kindertagesstätten Kindergarten Arche Noah und Kindergarten St. Anna Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzungsordnung. der Stadt Stutensee. für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Schulen der Stadt Stutensee
Benutzungsordnung der Stadt Stutensee für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten an den Schulen der Stadt Stutensee vom 01.04.2005 geändert durch Änderungssatzung vom 09.10.2006 Rechtskräftig ab 01.10.2006
MehrS A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN
Stadt Frankenberg/Sachsen S A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 201993
MehrGebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
Mehr(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kaisersbach für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots an der Grundschule Kaisersbach außerhalb der Unterrichtszeit Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Aufgaben 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenpflichtige 5 Gebührenfälligkeit
MehrSTADT FRIEDRICHSHAFEN
STADT FRIEDRICHSHAFEN Aufgrund der 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl.S. 581, ber. S.698), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GBl. S.
MehrSatzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1 und
MehrG e m e i n d e. L a u c h r i n g e n S A T Z U N G. über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder. (Kindergartensatzung)
G e m e i n d e L a u c h r i n g e n S A T Z U N G über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen hat am 08. November 2001 und 11.09.2008
MehrS a t z u n g. der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen
S a t z u n g der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen betreuungseinrichtungen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrElternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule
211.32 S a t z u n g über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom
Gemeinde Braunsbach Kreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom 09.04.2014 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrGemeinde Notzingen Landkreis Esslingen
Gemeinde Notzingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren (Benutzungs- und Gebührenordnung für Kindertageseinrichtungen) Auf Grund von
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrSatzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf
Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Kindergarten- und Krippengebührensatzung Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S.
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)
1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrOrdnung für Kindergärten und Tageseinrichtungen der Gemeinde Neulingen
Gemeinde Neulingen Enzkreis Der Gemeinderat der Gemeinde Neulingen hat am 21.01.2015 die Ordnung für die Kindergärten und Tageseinrichtungen der Gemeinde Neulingen vom 24.01.2007, zuletzt geändert am 18.05.2011
Mehr1 Aufgabe der Einrichtung
Benutzungsordnung der Gemeinde Lichtenstein zum Besuch der Betreuung zur Verlässlichen Grundschule/Uhlandschule - Außerunterrichtliche Beaufsichtigung - 1 Aufgabe der Einrichtung Die Verlässliche Grundschule
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)
Landkreis Emmendingen Stadt Waldkirch S A T Z U N G über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
MehrSatzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg
Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen
1 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die in Tagespflege (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Vom 29. Januar 2004
MehrGemeinde Obersulm. Benutzungs- und Entgeltordnung. für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung
Gemeinde Obersulm Benutzungs- und Entgeltordnung für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung vom 16.05.2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Obersulm hat am 16.05.2011
MehrAufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder
Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Der Evangelische Gesamtverband Oberweser, vertreten durch den Gesamtverbandsvorstand, dieser vertreten durch
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrGEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt
GEBÜHRENORDNUNG zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes
45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
II/1-423 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Fridolfing folgende Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
MehrSatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
MehrGebührensatzung der Musikschule Altenburger Land
Bekanntmachung des Beschlusses des Kreistages Nr. 257 vom 16.10.2013 1 Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, i. V. mit 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer
MehrBenutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz
Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz Aufgrund des 5, Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. 2, Abs.1 sowie 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)
Gemeinde Hardheim Neckar-Odenwald-Kreis Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung) Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die
Mehr(1) ^Die Stadt Roth betreibt Kindertages^lnrichtungen als öffentliche Einrichtungen. ^Ihr Besuch Ist freiwillig.
Neufassung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 28. Juli 2015 Die Stadt Roth erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen 40/3 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen 1 Trägerschaft Den Schülerinnen und Schülern an
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrS A T Z U N G. der Gemeinde Waldbronn. über die Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeindekindergarten
S A T Z U N G der Gemeinde Waldbronn über die Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeindekindergarten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22.12.75 (GBl. 1976
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT KÖLN vom 13. Juni Begriffsbestimmungen und Aufgaben
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT KÖLN vom 13. Juni 2003 1 Begriffsbestimmungen und Aufgaben Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind sozialpädagogische Einrichtungen
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
(Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Satzung vom 20.04.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg,
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19
MehrSatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis 1 Träger und Rechtsform 1. Die Kindergärten der Gemeinde Waldems werden als öffentliche Einrichtungen unterhalten.
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung
- 1 - Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Dettighofen für Tageseinrichtungen
Benutzungsordnung der Gemeinde Dettighofen für Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrGemeinde Altenriet. Landkreis Esslingen
Gemeinde Altenriet Landkreis Esslingen Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1 Aufgabe der Einrichtung
Mehr1 - Träger und Verwaltungsorgane
Dok. 061659 Kindergartenordnung der Gemeinde Langenenslingen mit eingearbeiteter Änderung vom 29.02.2016 1 - Träger und Verwaltungsorgane (1) Die Gemeinde Langenenslingen ist Träger der Kindergärten in
MehrBenutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen
Benutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen 1 Trägerschaft und Zweckbestimmung (1) Der Markt Weiler-Simmerberg betreibt die Kinderkrippe Regenbogen als öffentliche Einrichtung. (2) Die
MehrGebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten
Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
Mehr8.285. S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom 11.05.
8.285 S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 11.05.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.06.1991 Der Gemeinderat
MehrStadt Neckarbischofsheim. Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindergärten und die Erhebung von Gebühren
Stadt Neckarbischofsheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindergärten und die Erhebung von Gebühren (Kindergartenordnung und Kindergartengebührensatzung) vom 28.04.2015 Inhaltsübersicht
MehrBenutzungsordnung für Heininger Kindergärten
Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten Die Arbeit in den Kindergärten der Gemeinde Heiningen richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassen
MehrInhalt. 1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten. 2 Erhebung der Gebühren
1 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderbetreuungsgebührensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für
Mehr