Taxireglement der Stadt Thun (TaxiR)
|
|
- Walther Neumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 95.90 Taxireglement der Stadt Thun (TaxiR) (Stadtratsbeschluss Nr. 70 vom. November 0) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. des kantonalen Gesetzes vom. November 99 über Handel und Gewerbe, Art. der kantonalen Verordnung vom. Januar 0 über das Halten und Führen von Taxis und Art. 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00 beschliesst: I. Zweck und Geltungsbereich Zweck und Geltungsbereich Art. Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften von Bund und Kanton 5 über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Taxiverordnung das Halten und Führen von Strassenfahrzeugen zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan in der Stadt Thun. Das Reglement gilt nicht für den Trampelwurm und ähnliche Fahrzeuge. II. Bewilligungen und Prüfungen Bewilligung Art. Das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Thun bedarf einer Bewilligung. Diese wird nach bestandener Prüfung erteilt. Die Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden Namentlich können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen baulicher Massnahmen vorübergehende oder dauernde Einschränkungen für das Befahren von einzelnen Strassenzügen verfügt Bewilligungen anderer Gemeinden werden auf Gesuch hin ganz oder teilweise anerkannt, sofern Gesuchstellende nachweisen, dass die Bewilligung gleichwertig und nicht älter als drei Jahre ist. BSG 90. BSG SSG 0. Verordnung vom 9. Juni 995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 7.). 5 Verordnung vom. Dezember 98 über den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; BSG 8.5).
2 95.90 Prüfung Art. Die Stadt Thun bietet sowohl praktische als auch theoretische Eignungsprüfungen an. Eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ist möglich. Eine nichtbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem Monat wieder zur Prüfung anmelden. III. Halten von Taxis Taxihalterinnen und Taxihalter Konferenz Fahrpersonal Art. Die Taxihalterbewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie die in Art. Abs. TaxiV genannten Anforderungen erfüllt und sich an einer schriftlichen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen ausweist, namentlich der Verordnung vom 6. Mai 98 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. Mit Ausnahme der Ortskenntnisse und der praktischen Prüfung werden an die Prüfung die gleichen Anforderungen gestellt wie bei der Prüfung der Taxiführerinnen und Taxiführer nach Art. und Art.. Taxihalterbewilligungen an juristische Personen werden ausgestellt, wenn die Voraussetzungen von Abs. bei einem von ihr bezeichneten Mitglied eines Organs erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Taxihalterbewilligung nach Art. und Art. 8 TaxiV erfüllt, muss keine Prüfung mehr abgelegt Art. 5 Das Polizeiinspektorat organisiert mindestens einmal pro Jahr eine Taxihalterkonferenz. Für Taxihalterinnen und halter ist die Teilnahme obligatorisch. Art. 6 Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal über dessen Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Reglements sowie der übergeordneten Gesetzgebung ergeben, zu instruieren und im Rahmen seines Einsatzes zu überwachen. Das Polizeiinspektorat ist berechtigt, Arbeitsrapporte und Einlageblätter der Fahrtenschreiber zur Einsichtnahme und zur Kontrolle zu verlangen. ARV (SR 8.) Anpassung vom (StRB Nr. 55)
3 95.90 Tarifstruktur Preisbekanntgabe Mitteilung von Änderungen Tarifuhren Art. 7 Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen unabhängig von der Anzahl zu befördernder Personen in folgender Tarifstruktur anbieten: a. einen Ansatz für eine Grundtaxe; b. einen Ansatz pro gefahrenem Kilometer beziehungsweise angebrochenem Kilometer; c. einen Ansatz für die Wartezeit pro Stunde. Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen. Art. 8 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre angebotenen Dienstleistungen im Fahrzeuginnern für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten bekannt zu geben. Die Vorschriften der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) sind zu beachten. Aussen ist die Schriftgrösse so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern mindestens mm und diejenige der Kleinbuchstaben mindestens 0 mm beträgt. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben. Art. 9 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben dem Polizeiinspektorat Tarifänderungen, wesentliche Änderungen in der Betriebsstruktur, namentlich Änderungen der Rechtsform, der Verantwortlichkeiten und der Geschäftsführungskompetenz, die Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes, des Geschäftsdomizils sowie Bestand und Wechsel des Fahrpersonals innert Tagen mitzuteilen. Art. 0 Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind für den korrekten Gang der Tarifuhren verantwortlich. Die Tarifuhr ist so anzubringen, dass die Anzeige von der Kundschaft jederzeit, insbesondere auch bei Dunkelheit, mühelos abgelesen werden kann. IV. Führen von Taxis Theoretische Eignungsprüfung Art. Die Taxiführerbewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie die in Art. 5 Abs. TaxiV genannten Anforderungen erfüllt und sich an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der folgenden Bereiche SR 9. Anpassung vom
4 95.90 ausweist: a. Kantonale Taxiverordnung; b. Taxireglement der Stadt Thun; c. ARV; d. Ortskenntnisse der Agglomeration Thun. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn neun Zehntel aller Fragen richtig beantwortet sind. Wer die theoretische Eignungsprüfung besteht, erhält eine Bestätigung, die zum Ablegen der praktischen Eignungsprüfung berechtigt. Die Bestätigung ist während dreier Monate gültig. Art. Die praktische Prüfung beinhaltet das Ansteuern von fünf Zielen in der Agglomeration Thun, wobei jeweils der kürzeste Weg zu wählen ist. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn unter Einhaltung der Verkehrsregeln und ohne Umwege vier Ziele erreicht Die Verwendung eines Plans ist gestattet. Navigationsgeräte sind nicht gestattet. V. Pflichten und Verhalten der Taxiführerinnen und Taxiführer Praktische Eignungsprüfung Beförderungspflicht Routenwahl Abstellen von Taxis auf Standplätzen und öffentlichen Parkplätzen Art. Grundsätzlich sind Taxiführerinnen und Taxiführer verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer aus einem offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. Die Beförderung von Personen darf nicht aufgrund der Länge der Beförderungsstrecke ausgeschlagen werden, oder wenn a. sich die zu befördernde Person in einer Notsituation befindet; b. Tiere mitbefördert werden sollen, auf welche die zu befördernde Person angewiesen ist; c. Haustiere zu einem Tierarzt gebracht werden sollen. Art. Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind verpflichtet, den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, der Fahrgast wünscht ausdrücklich eine andere Route. Art. 5 Taxiführerinnen und Taxiführer, die ihr Taxi auf einem öffentlichen Standplatz abstellen, müssen sich jederzeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs aufhalten. Taxiführerinnen und Taxiführer, die einen Standplatz anfahren, auf dem die Taxis in einer Reihe aufzustellen sind, müssen ihr Fahrzeug am Schluss der Reihe aufstellen und in der Reihe so nachrücken, dass jederzeit ein ungehindertes Wegfahren aus der Reihe gewährleistet ist.
5 Bei zusammenhängenden öffentlichen Taxistandplätzen darf höchstens die Hälfte der Felder gleichzeitig mit Fahrzeugen der gleichen Taxihalterin oder des gleichen Taxihalters belegt Die Benützung allgemein zugänglicher öffentlicher Parkfelder als Taxistandplätze ist gestattet. Allfällige Parkzeitbeschränkungen und Parkgebühren gelten auch für Taxis. Anbieten von Dienstleistungen Fahrtenkontrolle Art. 6 Taxiführerinnen und Taxiführer haben bei der Ausübung des Dienstes jederzeit das Verbot von Art. 0 Abs. TaxiV zu beachten. Das aktive Abwerben oder das Weiterverweisen von Kundschaft ist verboten. Art. 7 Die Fahrtenkontrolle gemäss Art. 0 Abs. TaxiV hat für jede Auftragsfahrt mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Nummer des amtlichen Kontrollschilds und Matrikelnummer des Taxis; b. Namen der Taxiführerin respektive des Taxiführers; c. Datum; d. Start- und Endzeit der Fahrt; e. Ausgangs- und Zielort der Fahrt; f. Anzahl Fahrgäste; g. Fahrpreis. Die Kontrollblätter sind zwei Jahre aufzubewahren. Ausweispflicht Rauchverbot Art. 8 Taxiführerinnen und Taxiführer haben die Taxiführerbewilligung den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinde auf erstes Verlangen unverzüglich vorzuweisen. Der Taxiführerausweis ist während des Dienstes am Armaturenbrett so anzubringen, dass die Seite mit Foto und Personalien für die Kundschaft jederzeit gut sichtbar ist. Art. 9 Das Rauchen ist während der Beförderung von Fahrgästen zu unterlassen. VI. Zulassung und Einsatz von Taxis Zulassung Art. 0 Als Taxis dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die über die Ausrüstung und das Erscheinungsbild gemäss diesem Reglement verfü-
6 gen. Sie sind vor der Inbetriebnahme dem Polizeiinspektorat zur Kontrolle und Immatrikulation vorzuführen. In begründeten Fällen kann das Polizeiinspektorat ausnahmsweise für eine begrenzte Zeitdauer den Einsatz von Fahrzeugen bewilligen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen. Ausrüstung und Erscheinungsbild Kontrolle Art. Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Sie müssen über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahrzeugdach und eine Tarifuhr verfügen. Zum Fahrdienst dürfen nur saubere und betriebssichere Taxis ohne grob beschädigte Karosserie und dergleichen eingesetzt Fremdsprachige Kennzeichnungen sind nicht erlaubt. Der Gemeinderat kann nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen. Art. Immatrikulierte Taxis sind dem Polizeiinspektorat alle drei Jahre zur Nachkontrolle vorzuführen. Taxis, die den Bestimmungen dieses Reglements oder der kantonalen Taxiverordnung nicht mehr genügen, dürfen erst dann wieder zum Fahrdienst eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Mängel behoben sind. Ebenfalls zur Nachkontrolle sind Taxis vorzuführen, wenn ausserhalb des ordentlichen Kontrollturnus Mängel im Erscheinungsbild und in der Ausrüstung festgestellt Handelt es sich um gravierende Mängel oder widersetzen sich Halterinnen oder Halter von Taxis der Vorführung, verfügt das Polizeiinspektorat bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Einsatzverbot für die betreffenden Taxis. VII. Sanktionen Neben den fehlbaren Taxiführerinnen und Taxiführern machen sich auch deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um juristische Personen oder Personengesellschaften, ist Art. 6 des Bundes- Strafbestimmungen Art. Taxihalterinnen und Taxihalter sowie Taxiführerinnen und Taxiführer, die gegen die Bestimmungen von Art. 5, 6, 7, 8, 9, 0,,, 5, 6, 7, 8, 9, 0, und verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung bestraft. Anpassung vom
7 gesetzes vom. März 97 über das Verwaltungsstrafrecht (VStr) anwendbar. In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen Bei Verstössen gegen das Taxireglement richtet sich das Verfahren nach Art. 50 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 6. Dezember 998 (GV). Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein Bewilligungsentzug bis zu drei Jahren oder ein dauernder Bewilligungsentzug verfügt wer- Administrativmassnahmen, Provisorium Bewilligungsentzug Dauer des Bewilligungsentzugs Art. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die - wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt werden, - in leichter Weise aber wiederholt Verkehrsregeln verletzen, - gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verstossen, - gegen Bestimmungen von Art. 5, 6, 7, 8, 9, 0,,, 5, 6, 7, 8, 9, 0, und verstossen, - die Vorschriften der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer, nicht einhalten, werden ins Provisorium versetzt. Das Provisorium wird für mindestens ein und längstens drei Jahre festgesetzt. In leichten Fällen kann stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen Art. 5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber währen des Provisoriums erneut Widerhandlungen im Sinne von Art. Abs. begehen. Die Bewilligung wird entzogen, wenn Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllen, die für die Bewilligungserteilung verlangt sind. Ein Bewilligungsentzug wird unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung und bereits früher angeordneter Massnahmen gegen die betroffene Bewilligungsinhaberin oder den betroffenen Bewilligungsinhaber verfügt. Art. 6 Die Bewilligung wird in der Regel für mindestens ein Jahr entzogen. SR.0 BSG 70.
8 den. Als besondere Umstände gelten namentlich ein oder mehrere frühere Bewilligungsentzüge sowie zwei oder mehr Einträge ins automatisierte Administrativmassnahme-Register. Verhältnis zum strafrechtlichen Verfahren Art. 7 Administrativmassnahmen werden unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Verfahren ergriffen. VIII. Verfahren und Gebühren Zuständige Behörde Rechtsmittel Gebühren Art. 8 Bewilligungsbehörde nach Art. ist - für Halterbewilligungen der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales - für Führerbewilligungen der Polizeiinspektor oder die Polizeiinspektorin Die Bewilligungsgesuche sind beim Polizeiinspektorat einzureichen. Bussen nach Art. verfügt der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales. Für Administrativmassnahmen nach den Artikeln bis 6 richtet sich die Zuständigkeit nach Abs.. 5 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales bestimmt die öffentlichen Standplätze. Der Taxirat hat ein Antragsrecht. Art. 0 Gegen Bussenverfügungen kann innert 0 Tagen schriftlich Einspruch erhoben Erfolgt Einspruch, werden die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung übermittelt. Gegen alle anderen gestützt auf dieses Reglement erlassene Verfügungen kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde geführt Beschwerdeentscheide des Gemeinderates können mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin von Thun angefochten Art. a b Es werden folgende Gebühren erhoben: Halterbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) Fr bis Führerbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) Fr bis Anpassung vom
9 c Jährliche Gebühr für Taxihalterinnen und halter pro Taxi Fr bis d Theoretische Eignungsprüfung für Taxihalter oder Taxiführer Fr bis e kombinierte Prüfung Taxihalter/ Taxiführer Fr bis f Wiederholung theoretische Eignungsprüfung Fr bis g Praktische Prüfung Nach Arbeitsaufwand, Verrechnung Stundenansatz h Ausbildungsunterlagen Fr bis i Adressänderungen Fr bis 0.00 j Fahrzeugkontrolle/Abnahme (Kosten pro Fahrzeug) Fr bis k Nachkontrolle Fr bis l Kosten Dritter Nach Arbeitsaufwand, Verrechnung Stundenansatz Der Gemeinderat setzt die Gebühren innerhalb dieses Rahmens in einer Verordnung fest. Weder bei freiwilliger noch bei unfreiwilliger vorzeitiger Geschäftsoder Berufsaufgabe werden Gebühren zurückerstattet. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen Bisherige Bewilligungen Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts Art. Unter altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Kraft. Art. Dieses Reglement tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird das Taxireglement vom 8. April 995 aufgehoben. Thun,. November 0 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Aegerter Der Vizestadtschreiber: Berlinger
Einwohnergemeinde Unterseen
761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.
Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1
.00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in
Kanton Zug 942.48. Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale. 1. Geltungsbereich und Begriffe. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 94.48 Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale Vom 5. Februar 98 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Geltungsbereich
Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)
74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über
Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen)
VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen) Gesetzesentwurf über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes
gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2,
30. Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 4. Juni 98 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 937, als Gesetz: A. Allgemeine
1 930.11. Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen
930. Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) vom 4.0.007 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 3. März 00 über den Konsumkredit (KKG) ), Artikel
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) (Vom.. Mai 009) Die
1 930.11. Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen
930. Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) vom 4.0.007 (Stand 0.08.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 99 über
Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung 95.560 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV) Vom. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
POLIZEIREGLEMENT. Einleitung. Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Zuständige Behörde
POLIZEIREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Zuständige Behörde 2. Gastwirtschaftliche Bestimmungen Art. 3 Bewilligungsfreie Verlängerungen
Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen 744.21 vom 29. März 1950 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37 bis,
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:
Kanton Zug Vorlage Nr. 08. (Laufnummer 066) Antrag des Regierungsrates vom. Januar 00 Archivgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ) beschliesst:. Abschnitt
Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1
Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf die Bestimmungen des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement)
R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen
R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg I. Allgemeine Bestimmungen Geschlecht 1 Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten generell
zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung
Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich
STADT ZÜRICH Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 3. Februar 1993 (282)') mit Änderung vom 6. November 2002 (1591]2) 1. Allgemeines Art.
Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht
REGLEMENT über die Benützung der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse Platti-Lusserstein und die Erschliessungsstrassen auf dem Haldi (vom 4. Mai 1992) Der Allmendbürgerrat Schattdorf,
I. Zweck. II. Geltungsbereich. Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Registerharmonisierungsverordnung 5.00 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Registerharmonisierungsverordnung,
Reglement für Datenschutz
Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete
Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun
7. Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun (Gemeinderatsbeschluss Nr. 6 vom. Dezember.0) Der Gemeinderat von Thun gestützt auf Art. 58 des Gemeindegesetzes vom 6. März 998 sowie Art.
Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011 Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt
341.100 Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt Stadtratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 (1580) mit Änderung vom 13. Dezember 2006 (1559) Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Die Stadt Zürich leistet Hilfe
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 201 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34
Art. 2 Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4).
6.00 Datenschutzverordnung (DSV) Gemeinderatsbeschluss vom 5. Mai 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 8 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), 7 der Verordnung über die Information
Ausgabe 1995 mit Änderung vom 13. Juni 2001 (StRB Nr. 980)
177.220 Anschlussvertrag (Vorsorgeplan Standard) 1 Ausgabe 1995 mit Änderung vom 13. Juni 2001 (StRB Nr. 980) Zwischen der - Stadt Zürich, vertreten durch ein Organ der Versicherungskasse (VK), und der
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
Rechtsgrundlagen Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)
854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes
Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
INTERNES REGLEMENT DER GEMEINDE NATERS
INTERNES REGLEMENT DER GEMEINDE NATERS ZUR BENUTZUNG DER FORSTSTRASSE TÄTSCHEN VOGELBRUNNJI- ALPE BEL (SENNTUMSSTALLUNG) Grundsatz Artikel 1 Die Strasse Tätschen Vogelbrunnji - Alpe Bel (Senntumsstallung)
Kurtaxenreglement SRRJ 575.001
SRRJ 575.001 Kurtaxenreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 16ff des Tourismusgesetzes (sgs 575.1; abgek. TourG) und Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Kurtaxenreglement:
1 438.301. (Stadtratsbeschluss Nr. 27 vom 24. April 2008)
8.0 Stipendienreglement (Stadtratsbeschluss Nr. 7 vom. April 008) Der Stadtrat von Thun, gestätzt auf Art. 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00 und Art. 0 der Stiftungsurkunde vom. September
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung) 741.55 vom 18. Oktober 2000 (Stand am 22. Oktober 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
Strassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche
Reglement über die. Finanzierung von. Strassen
G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer
Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos
Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung
Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen
Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen Fähigkeitsausweis & Führerausweis (Übersetzung des französischen Originaltextes der AVDEMS) Juni 2013 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse
Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001
Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001 Der Gemeinderat von Oberhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 16 ff des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995 (sgs 575.1)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GG 1, Art. 20 ff. StrG 2 und Art. 32 Ziff. 2
HANSESTADT LÜNEBURG 32-08
Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 13.10.1997 in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 29.01.2015 Aufgrund der 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes
GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT
GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT vom 3. Juni 2005 Abfallreglement der Gemeinde Maisprach Seite 1 REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER GEMEINDE MAISPRACH (Abfallreglement) Die Einwohnergemeindeversammlung
Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)
Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise Art und Natur der Ausweise Art. 22 62 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a. Motorwagen; b. Motorräder; c. Kleinmotorräder;
Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz)
Vorlage des Regierungsrats 22.07.14 vom 24. September 2007 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom... Der Kantonrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Datenschutz
Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008
Gesetz über die Kantonspolizei
5. Gesetz über die Kantonspolizei vom. Oktober 966 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: I. Aufgaben Allgemeine Aufgaben Die Kantonspolizei sorgt
Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
Hundegesetz 1 916.31. 27. März 2012
1 916.1 7. März 01 Hundegesetz Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 005 (TSchG) 1) und Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen
Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person
An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Innere Angelegenheiten (Ia) Landhaus 6900 Bregenz Absender: Betreff: Bezug: Erklärung nach 3 Abs 1 lit g Wettengesetz, LGBl. 18/2003 idgf Zahl Ia-525/
Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)
Berufsmaturitätsreglement 413.326 Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) (vom 1. Oktober 2002) 1 Der Bildungsrat beschliesst:
Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona
SRRJ 411.002 Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ
fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).
.. April 00 (Stand: 0.0.05) Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel der Gemeindeordnung vom. Dezember 998, beschliesst:
Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
R - 03. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)
R - 03 Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 1. Mai 2006 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Ausnahmen 3 4 Zeitliche
Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten
Preisüberwachungsgesetz 942.20
Preisüberwachungsgesetz 942.20 (PüG) vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. April 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 septies und 64 bis der Bundesverfassung
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)
Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 0. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 0+) Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz Buchstabe f
Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004
- 1 - Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;
Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)
Datenschutzgesetz 236.1 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) (vom 6. Juni 1993) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über
Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
Bundesgesetz 74.xx über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz,
Taxiverordnung; Genehmigung der Taxibestimmungen in der Polizeiverordnung (Art. 71 bis 80 PolV)
GR Vorlage Nr. 2631 Beschluss P2.B Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Vorschriften sas Taxiverordnung; Genehmigung der Taxibestimmungen in der Polizeiverordnung (Art. 71 bis 80 PolV) Ausgangslage Die Taxiverordnung
Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000
Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen...4 1 Inhalt und Zweck...4 2 Geltungsbereich...4 3 Begriffe...4 2 Bewilligungspflicht und -verfahren...5
Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
I. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)
Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) Gegenstand Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 0. Mai 999 Anerkennungsverordnung
gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz)
585.00 Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) Vom. Februar 989 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeine Vorschriften Das
Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
Reglement über Reklamen und Signale
GEMEINDE BIRSFELDEN 18-3 Reglement über Reklamen und Signale vom 18. März 1991 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1 A. REKLAMEN 1 2. Bewilligungspflicht 1 3. Grundsatz 1 4. Zuständigkeit, Verfahren,
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
AnerkennungsV Inland 419.901 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz Vom 0. Mai 1999 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) Gestützt
Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
46.0 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 8. April 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf 7 und 8 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen
7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
Vernehmlassungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I.
290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Anwaltsverordnung(AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
III. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 05) Die Bildungsdirektion verfügt: I. Es wird ein Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung erlassen.
Hundeverordnung (HuV)
Hundeverordnung (HuV) vom unbekannt (Stand unbekannt) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 24 des Hundegesetzes vom (...) 1), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art.
REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN vom 22. September 2009 Das Bundesamt
1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.
70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen
Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Rorschach (Parkierungsreglement)
.. Vernehmlassungsentwurf Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Rorschach (Parkierungsreglement) vom 2011 in Vollzug ab...2012 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen