ElsterheiderINFO. Jahrgang 2013, Mittwoch, den 29. Mai Nummer 149
|
|
- Alwin Kohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ElsterheiderINFO AMTS- UND INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDE HAMTSKE A INFORMACISKE ŁOPJENO GMEJNY Neuwiese-Bergen Seidewinkel Nardt Sabrodt Bluno Klein Partwitz Tätzschwitz Geierswalde Nowa Łuka Hory Žid ino Nar Zabrod Blu Bjezdowy Pta ecy Lejno Jahrgang 2013, Mittwoch, den 29. Mai Nummer 149 Im April 2013 wurde ein weiteres Schwimmendes Haus ins Wasser gesetzt. Zwei dieser schwimmenden Häuser stehen bereits in Geierswalde in Verlängerung der Scadoer Straße. Die Firma Wilde Metallbau GmbH plant weitere schwimmende Häuser und Häuser an Land die Boardinghouse.
2 ALLGEMEINVERFÜGUNG der Landesdirektion Sachsen Erklärung der Schiffbarkeit für Gewässerstrecken des Geierswalder Sees (Tagebausee Koschen) vom 15. Mai 2013, Az.: DD /WML/Geierswalder See Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grund von 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit 35 Satz 2, dritte und vierte Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827) i. V. m. 36 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 730) folgende 1. Schiffbarkeit, Begriffsbestimmungen Allgemeinverfügung: Für den Geierswalder See (Tagebausee Koschen) als künstliches stehendes Gewässer wird für die in der Übersichtskarte hellblau dargestellte Gewässerstrecke die Schiffbarkeit für - Fahrgastschiffe, - motorangetriebene Sportboote - nichtmotorangetriebene Sportboote sowie - sonstige Fahrzeuge von Behörden und Wasserrettungseinrichtungen erklärt. Die in der Anlage beigefügte Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Ein Fahrgastschiff ist ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. Ein Sportboot ist ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist. 2. Beschränkungen bezüglich der Ausübung der Schiffbarkeit a) Die Austonnung hat der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Anlage 8 Abschnitt VIII Bild 33 zu entsprechen (gelbe Tonnen im Abstand von 100 m). Die Ausübung der Schifffahrt setzt das Vorhandensein der erforderlichen Austonnung voraus. b) Temporäre Einschränkungen der Schiffbarkeit zur abschließenden Sanierung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaurestgewässers Geierswalder See (Tagebausee Koschen): Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen an dem Tagebaurestgewässer sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer, wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der schiffbaren Wasserfläche untersagt. Die Untersagung ist wirksam, wenn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen die Sanierungs- und Vorhabensträgerin, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbh (LMBV mbh), die räumliche Ausdehnung und den Zeitraum der Maßnahmen mit Bezug auf diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben hat. c) Jahreszeitliche Beschränkung der Ausübung der Schifffahrt. Im Zeitraum jährlich vom 1. April bis zum 31. Oktober ist die Ausübung der Schifffahrt auf der Sperrfläche Badebereich Gemeinde Elsterheide untersagt. d) Befristete Einschränkung der Schifffahrt aufgrund bestehender Zulassungen (Jetbootzentrum Lausitz) Bis zum 31. Oktober 2013 sowie vom 1. April 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ist die Ausübung der Schifffahrt in der Sperrfläche Jetbootzentrum Lausitz ausschließlich dem Inhaber der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung (Genehmigung nach BImSchG des Landratsamtes Bautzen vom 3. April 2012, Aktenzeichen :Eh-JZL/Wassermotor02) gestattet. 3. Allgemeine Verhaltensregeln/Haftung Das Befahren mit den unter 1. genannten Wasserfahrzeugen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Es wird darauf hingewiesen, dass der Geierswalder See ph-wert-schwankungen unterliegt, die nachteilige Auswirkungen auf die unter Punkt 1 genannten Wasserfahrzeuge haben können. Darauf beruhende Schäden sind durch die Fahrzeugführer billigend in Kauf zu nehmen. Die Eigentümerin des Gewässers (LMBV mbh) kann für daraus resultierende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Jeder, der das Gewässer im Rahmen der Schiffbarkeit benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen des Einzelfalls unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Eigentümerin des Gewässers (LMBV mbh) trifft keine Haftung bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln. Die Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und am Gewässer, Beeinträchtigungen der Gewässergüte und der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten sind zu vermeiden. 4. Widerrufsvorbehalt Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Schiffbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, Leipzig. 6
3 Hinweise 1 Der Geierswalder See steht unter Bergaufsicht. Sperrungen des Gewässers aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (Untersagung der Ausübung der Schifffahrt im Rahmen der Gefahrenabwehr) sind unbeschadet dieser Allgemeinverfügung seitens des Sächsischen Oberbergamtes bis zur Entlassung aus der Bergaufsicht jederzeit möglich. 2 Der Geierswalder See dient der wasserwirtschaftlichen Nutzung als Wasserspeicher in den Staulamellen 100,0 m NHN bis 101,0 m NHN (in Hochwasserfällen kurzzeitig bis 101,25 m NHN), so dass jahreszeitlich und betriebsbedingt unterschiedliche Wasserspiegelschwankungen zu erwarten sind. Es obliegt den Wasserfahrzeugführern sich im Zweifelsfalle (insbesondere in Niedrigwasserzeiten) über die aktuelle Wassertiefe im Geierswalder See bei der LMBV mbh zu erkundigen. 3 Bestehende wasserrechtliche Befugnisse anderer dürfen durch die Ausübung der Schiffbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Erklärung der Schiffbarkeit berechtigt, unbeschadet anderer weitergehender gesetzlicher Regelungen, nicht zur Benutzung fremder Grundstücke. 4 Über die Schiffbarkeitserklärung hinausgehende Gewässerbenutzungen des Geierswalder Sees bedürfen grundsätzlich gesonderter Zulassungen. Dies gilt auch für den Gemeingebrauch, der durch das Landratsamt Bautzen als untere Wasserbehörde zugelassen werden kann. Neben dieser Erklärung der Schiffbarkeit mittels Allgemeinverfügung gilt die der Gemeinde Elsterheide mit wasserrechtlichem Bescheid vom 15. April 2005, geändert durch Bescheide vom 29. Juni 2005, 14. August 2006, 12. April 2007 und 30. August 2010 durch das Regierungspräsidium Dresden bzw. der Landesdirektion Dresden unter Tenorpunkt I.1.1 erteilte Erlaubnis zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne maschinellen Antrieb für Flöße und Luftmatratzen (Gemeingebrauch) sowie die unter Tenorpunkt I.1.2 erteilte Genehmigung nach 46 a SächsWG zum Befahren mit Jetbooten und Motorbooten mit Jetantrieb fort. 5 Die Abgrenzung des Bereiches Wohnhafen Scado von der für schiffbar erklärten Wasserfläche beruht auf der der Gemeinde Elsterheide erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nach 46 a SächsWG vom 15. April 2005 i. d. F. vom 30. August Gemäß Tenorpunkt I.1 dieses Änderungsbescheides wird der zur Nutzung frei gegebene Gewässerteil im Bereich des Bebauungsplanes Wohnhafen Scado dahingehend eingeschränkt, dass innerhalb des in einem Abstand von 300 m parallel zur Uferlinie mittels sechs Bojen abzugrenzenden Bereiches jeglicher Motorbootverkehr nicht gestattet ist (Verbotszone). Eine Ausnahme bildet der sogenannte Anliegerfahrverkehr mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h durch die Gemeinde Elsterheide. Bojen-Nr. Hochwert Rechtswert WGS84 (GPS-kompatibel) Länge Breite H , , H , , H , , H , , H , , H , , Die Unterhaltungslast obliegt der LMBV mbh. Dazu zählt auch die Erhaltung der Schiffbarkeit im Bereich schiffbarer Gewässerstrecken, mit Ausnahme besonderer Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, wie dem Schiffsanleger des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Sachsen. Die Unterhaltung umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. 7 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist auch deren Begründung. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Allgemeinverfügung bei der Gemeinde Elsterheide, OT Bergen, Am Anger 36, Elsterheide während der Dienststunden eingesehen werden. Die Rechtsmittelfrist wird dadurch nicht erneut in Gang gesetzt. Darüber hinaus ist die Allgemeinverfügung auch im Internetportal der Landesdirektion Sachsen ( eingestellt. 8 Diese Allgemeinverfügung erlangt Wirksamkeit am Tag nach ihrer Bekanntgabe. Dietrich Gökelmann Präsident der Landesdirektion Sachsen Anlagen Übersichtskarte Begründung 7
4 A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G des Landratsamtes Bautzen für die Zulassung und Regelung von sonstigen Gewässerbenutzungen sowie zum Gemeingebrauch am Tagebausee Koschen Geierswalder See vom , AZ: :13E019-Eh Das Landratsamt Bautzen erlässt auf der Grundlage des 35 Satz 2 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) i. V. m. 7 Abs. 3 Satz 3 Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. Nr. 5/2004 S. 123) sowie 34 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 130, 148) folgende Allgemeinverfügung: I. Zulassung von Ausnahmen von den Verboten der SächsSchiffVO Das Kite-Surfing und Wasserskilaufen auf dem Geierswalder See wird ab befristet bis zum zugelassen. Das Wasserskilaufen wird innerhalb dieses Geltungszeitraumes nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen: - nur in der Zeit von Uhr bis Uhr, - nur außerhalb der 300-m-Gewässerrandzone (ausgenommen sind Fahrten von und zur Steganlage, Einlassstelle). Diese zugelassenen Ausnahmen zur Gewässerbenutzung gelten innerhalb der ab zur Schiffbarkeit vorgesehenen und kartenmäßig in der Anlage dargestellten, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche des Geierswalder Sees. Ausgenommen von diesen zugelassenen Ausnahmen sind die innerhalb der durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche liegenden Sperrflächen des Wohnhafens Scado, des Badebereiches sowie des Jetbootzentrums Lausitz (Anlage). Bestandteil dieser Entscheidung ist die Übersichtskarte in der Anlage. II.Beschränkte Zulassung des Gemeingebrauchs Der Gemeingebrauch in Form des Befahrens des Geierswalder Sees mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, wie Surfbretter mit oder ohne Segel, Flöße sowie Luftmatratzen wird ab befristet bis zum zugelassen. Dieser eingeschränkte Gemeingebrauch der Gewässerbenutzung gilt innerhalb der ab zur Schiffbarkeit vorgesehenen und kartenmäßig in der Anlage dargestellten, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche des Geierswalder Sees. Ausgenommen von diesem eingeschränkt zugelassenen Gemeingebrauch sind die innerhalb der durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche liegenden Sperrflächen des Wohnhafens Scado sowie des Jetbootzentrums Lausitz. Bestandteil dieser Entscheidung ist die Übersichtskarte in der Anlage. 8
5 III. Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch Die Ausübung des beschränkt zugelassenen Gemeingebrauchs unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gewässerbenutzer. Dies trifft ebenso auf den mit wasserrechtlicher Genehmigung der Landesdirektion Dresden vom unter Ziffer I. 3 zugelassenen Gemeingebrauch des Badens zu. Jeder, der den ab für schiffbar erklärten Bereich des Gewässers im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Gewässerbenutzer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen des Einzelfalls unvermeidbar behindert oder belästigt wird. IV. Unterhaltungslast für den Gemeingebrauch Die für die ordnungsgemäße Ausübung des Gemeingebrauchs ab erforderliche Absperrung der zur Nutzung freigegebenen Wasserfläche erfolgt aufgrund der Schiffbarkeitserklärung zum Die Abgrenzung der Sperrbereiche (Wohnhafen Scado sowie Badebereich) innerhalb der durch gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche erfolgt durch die Ge-meinde Elsterheide. Die Gemeinde Elsterheide hat die Gewässerbenutzer in geeigneter Weise und dauerhaft auf diese Allgemeinverfügung hinzuweisen. V. Widerrufs- und Auflagenvorbehalt Widerruf sowie nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten. VI. Anordnung des Sofortvollzuges Die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis V. dieser Allgemeinverfügung wird ange-ordnet. VII. Begründung der Allgemeinverfügung Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist auch deren Begründung, die zusammen mit der Allgemeinverfügung bei der Gemeinde Elsterheide, OT Bergen, Am Anger 36, Elsterheide während der Dienststunden eingesehen werden kann. Die Rechtsmittelfrist wird dadurch nicht erneut in Gang gesetzt. VIII. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntgabe als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen einzulegen. Hinweise Der Geierswalder See ist ein noch in Herstellung befindliches Gewässer (Tagebausee Koschen). Der Endwasserstand ist noch nicht erreicht. Aufgrund noch stattfindender Maßnahmen durch die LMBV sind Nutzungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung nur innerhalb der durch die LMBV mbh freigegebenen, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche zulässig. Innerhalb dieser freigegebenen Wasserfläche befinden sich Sperrbereiche (Badebereich, Wohnhafen Scado, Jetbootzentrum Lausitz befristet bis ), die von der Schiffbarkeitserklärung zum ausgenommen werden. In diesen Sperrbereichen gelten die Regelungen der speziellen Einzelgenehmigung zur Benutzung des Gewässers. Die Einschränkung des Wasserskilaufens mit dieser Allgemeinverfügung erfolgt zur Sicherstellung des Schutzanspruches schutzbedürftiger Bebauungen und ergeht auf der Grundlage des im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Geierswalder See Südböschung erstellten schalltechnischen Gutachtens (Lärmimmissionsprognose Geierswalder See der URS GmbH vom ). 9
6 Die Ausübung des eingeschränkt zugelassenen Gemeingebrauchs wird durch ent-gegenstehende Wasserrechte anderer beschränkt. Wasserrechtliche Befugnisse anderer dürfen durch die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden. werden. Über den unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Gemeingebrauch hinaus gehende Gewässerbenutzungen bedürfen grundsätzlich gesonderter wasser-rechtlicher Genehmigungen. Dies gilt insbesondere für das Errichten von Anlagen in und am Wasser. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß 135 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 18, Abs. 2 SächsWG mit einer Geldbuße bis EUR geahndet werden. Die Benutzungen von anderen Wasserfahrzeugen und Geräten, als die unter I. dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen von den Verboten der Sächs-SchiffVO, stellen Ordnungswidrigkeiten i. S. v. 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG dar und können nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis EUR geahndet werden. Georg Richter Amtsleiter Umweltamt Anlagen: Begründung (Siehe Ziffer VII der Allgemeinverfügung) Übersichtskarte Karte nutzbare Wasserflläche Geierswalder See 10
Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung
Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung Ausgangssituation Tagebaurestseen sind künstliche Gewässer ( 3 Nr. 4 WHG, 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG) entstehen infolge des Massendefizits des Braunkohlebergbaus
MehrBei Nichteinhaltung der Ver- und Gebote in Punkt 2.2. wird jeweils für den Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht.
- 1 - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Störmthaler See und am Störmthaler Kanal vom 03.04.2014 Das Landratsamt Landkreis
MehrAnordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977
Anordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977 Auf Grund des 32 des Landeswassergesetzes vom 22.5.1962 (GV. NW. S. 235/SGV NW 77) und des
MehrRechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees
Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Bad en-württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: 1.
Mehr6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 20. Februar 2014 1 20. Februar 2014 Reinhard Gross Kommt jetzt die Schiffbarkeit (EdS) für die Tagebaurestseen in Sachsen? 1. Zuständigkeiten
MehrRechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung
Rechtsverordnung für die Benutzung "", Gemarkung Holzappel und Gemarkung Horhausen, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis Aufgrund der 36 Abs. 3, 93 Abs. 3 und 106 des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland-Pfalz
MehrA l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom
Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Ammer im Bereich der Unterhausener Ammerbrücke, Flußkilometer 126,63, bis zur Wielenbacher Ammerbrücke, Flußkilometer 124,44, wegen Bauarbeiten am Grundwehr
MehrVerordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013 V aufgeh. durch 9 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung
MehrRechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees
Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999
Mehr1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee
Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Kreisverwaltung Saalekreis - Postfach 14 54-06204 Merseburg 1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee Präambel
MehrStand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen
Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
MehrSatzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)
Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark (Allerpark-Ordnung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.10.2006 (Nds. GVBL S. 472) hat
MehrAllgemeinverfügung zum Angeln in den Pflegezonen des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern
Allgemeinverfügung zum Angeln in den n des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 7 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzes über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrVerordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel
Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel Der Altmarkkreis Salzwedel erlässt aufgrund 29 Abs. 5 Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt
MehrA M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen
A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
MehrSatzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) 1
Landeshauptstadt München Stadtrecht Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) 1 vom 21. Juli 1971 Stadtratsbeschluss: 21.04.1971 Genehmigung
MehrAllgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot
Allgemeinverfügung Die Stadt Baden-Baden als untere Naturschutzbehörde erlässt aufgrund von 44 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrAiGqemeinverfüqunq zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee
Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Kreisverwaltung Saalekreis - Postfach 14 54-06204 Merseburg AiGqemeinverfüqunq zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee Präambel Der Geltungsbereich
MehrRegierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.
Mehr9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 17. Februar 2017 1 21. Februar 2017 Heinz Kolb Übersicht über die Verfahren zur FdF von Tagebaugewässern 12. Juli 2013 SächsWG neu: Verfahren
MehrAmtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 23. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 10.03.2016 Nummer 6 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Beratungstermine
MehrVERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG)
VERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG) 1 Geltungsbereich...2 2 Geltung anderer Vorschriften...2 3 Begriffsbestimmung...2 4 Vollzugsbehörde...2 5 Anordnungen,
MehrLandkreis Saalekreis
ll Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Kreisverwaltung Saalekreis Postfach 14 54 06204 Merseburg Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee Präambel Der
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau Aufgrund der 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
MehrSatzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des
MehrI. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck
Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,
MehrLandratsamt. des Betreibers.
A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrSatzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See
Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
MehrKraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg
Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl
MehrWassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen
Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen
MehrNichtamtliche Lesefassung
Nichtamtliche Lesefassung Nr. 55.1-4539.00-1/99 Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Fränkischen Saale und ihren Nebengewässern vom 11. August 2000 (RABl Nr. 14/00, Seite 115) in der
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrMünster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze 3.47 Münster und Düsseldorf - Überschwemmungsgebietsverordnung Lippe -
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Münster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze vom 26.03.2004 Aufgrund - 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
MehrSTADT TA~JCHA BEKANNTMACHUNG. Der Bürgermeister. Allgemeinverfüqunq. l~l ~~~
STADT TA~JCHA Der Bürgermeister l~l ~~~ ~' Stadt Taucha Postfach 1153 04421 Taucha BEKANNTMACHUNG An alle Personen, die sich am 01.04.2017 im Bereich des Gewerbegebietes An der Autobahn" Otto-Schmidt-Straße
MehrInformation zur Schiffbarkeit IHK Leipzig
Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig 5. Mai 2014 1 5. Mai 2014 Reinhard Gross Schiffbarkeit in der Region Leipzig Gliederung 1. Regionale Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit 2. Rechtsgrundlagen
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Goorbaches, der Hornebecke und des Reinermannsbaches vom Beginn der Ausuferung bis zur Landesgrenze - Überschwemmungsgebietsverordnung
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrSeeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis
Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) in der Fassung vom 13. Juli 2010 Ordnung Datum In Kraft getreten vom 28.06.1983 01.07.1983 I. Nachtrag vom 19.06.1984 20.06.1984
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrVerordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxiordnung)
Stadt 72.300 Chemnitz Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxiordnung) Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bereithaltung von Taxen 3 Einrichtung und Benutzung der Taxistände
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.
MehrAllgemeinverfügung für das Befahren der Feldberger Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen
Allgemeinverfügung für das Befahren der Feldberger Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen Auf Grundlage des 21 Abs. 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone Hagen Auf Grund des 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
MehrSächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug) Vom 23. Februar 1993 (GVBl. S. 201), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar
Mehrüber die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher
Gemeinde Haag a.d. Amper Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher Vom 29.06.2005 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
Mehr12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:
12/1 Seeordnung Nach den 74, 71 und 85 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Neufassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
MehrVom 29. Oktober Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 3 des Sicherheits- und
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur Bekämpfung des Lärms im Seebad Warnemünde (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 27 vom 9. Dezember 1998) Vom 29. Oktober 1998 Aufgrund des 17
MehrS ATZUNG des DERAWA Zweckverband
S ATZUNG des DERAWA Zweckverband für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) Vom 4. Dezember 2003 Auf Grund von 57 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES. - Maschseeordnung -
SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES - Maschseeordnung - - vom 29.01.2015 - Gem. Abl. 2015, S. 90. 1 Geltungsbereich Die Benutzungsordnung erstreckt sich auf den Maschsee und seine Uferanlagen. 2 Benutzung
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrRechtsverordnung vom 08.Mai Über die Benutzung des Freizeitzentrums "RIEDSEE" auf der Gemarkung Pfohren der Stadt Donaueschingen
Rechtsverordnung vom 08.Mai 2007 Über die Benutzung des Freizeitzentrums "RIEDSEE" auf der Gemarkung Pfohren der Stadt Donaueschingen in der Fassung vom 25.11.2009 Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrAllgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 15. November 2016 Aufgrund 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert
MehrGesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Vom 06.11.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 25 vom 03.12.1992) in der vom 04.12.1992 an gültigen Fassung Aufgrund von
MehrV E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven
Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister V E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven Aufgrund des 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
MehrRechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee
Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee Aufgrund des 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. vom 01. Januar 1999 (GBI. S. 1) erlässt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrTOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen
TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe
MehrSatzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.
Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.2013 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08
Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2004 Nr. 08 Inhalt Seite A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung nach 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz
MehrA l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Landratsamt Schweinfurt Az: 32.2 565/1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest
MehrKRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG
KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG Die Zweckverbandsversammlung Kronenburger See hat in der Zweckverbandsversammlung vom 22. Dezember 2011 nachstehende Besucher- und Benutzerordnung für den
MehrDer Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller
Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit
MehrSatzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung -
Satzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung - Abl. RBHan. 1991, S. 132 zuletzt geändert durch Satzung vom 13.11.1997, Abl. RBHan. 1998, S. 158 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrGesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Vom 23. Februar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz
MehrSatzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer
Satzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer Vom 15. Juni 2004 (mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 02. Mai 2006) Aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrAMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG Abt. 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr Hauptreferat I - Verkehr 7001 Eisenstadt, Europaplatz 1
AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG Abt. 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr Hauptreferat I - Verkehr 7001 Eisenstadt, Europaplatz 1 Verordnung über die Einschränkung des Kite-Surfens am Neusiedlersee
MehrAllgemeinverfügung. Das gesamte Gebiet der Stadt Salzgitter mit Ausnahme des Naturschutzgebietes Heerter See.
Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister Fachdienst Gesundheit Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. 13 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum
der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrVerordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011
Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrNABU. Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str.
NABU Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden ~ NABU Landesverband Sachsen e. ~ Bernd Heinitz Vorsitzender
MehrVerordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih
Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt
MehrZweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska
Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 9 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NPNordSBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen
MehrV e r o r d n u n g :
3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3. Rechtsverordnung
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Rechtsverordnung der Gemeinde Weingarten (Baden) über die Benutzung des Baggersees und den Aufenthalt im Erholungs-
Mehr- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - B e s c h l u s s
- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - 50667 Köln, den 22.09.2016 Zeughausstr. 2-10 Tel.: 0221/147-2033 Vereinfachte
MehrVerordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems
Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems Aufgrund der 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
Abschrift des TLBA, Stand: 04.03.2004, Seite 1 K/GVBL/ThürABbUHG Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen
Mehr1. Planänderungsbeschluss
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion - Wiederherstellung der Deichsicherheit durch den Ausbau der Jeetzeldeiche von Deich km 25+540 bis 33+800 und der
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrReglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI
Segelclub Neuhaus-Interlaken Reglement SCNI-REG-004 Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI ÄNDERUNGEN 05.01.06 P. Willen 02.12.07 P. Willen
MehrSatzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Aufgrund der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung)
SATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
MehrÖffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Energiekontor AG, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen Az.:
Mehr