Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig
|
|
- Herbert Bauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig 5. Mai Mai 2014 Reinhard Gross
2 Schiffbarkeit in der Region Leipzig Gliederung 1. Regionale Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit 2. Rechtsgrundlagen Schifffahrt 3. EdS-Verfahren, Verfahrensabläufe 4. Arbeitsstand EdS im Raum Leipzig 5. Prüfungssystematik bei den Kernfragen 6. Zusammenfassung für die Region Leipzig 7. Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS 2 5. Mai 2014 Reinhard Gross
3 Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 3 5. Mai 2014 Reinhard Gross
4 Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 4 5. Mai 2014 Reinhard Gross
5 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 25 Gemeingebrauch Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, 2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind Mai 2014 Reinhard Gross
6 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) 16 Gemeingebrauch (zu 25 WHG) (1) Der Gemeingebrauch nach 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.. soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen 6 5. Mai 2014 Reinhard Gross
7 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den 8 und 9 WHG) (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für (2). 1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und 2. das Errichten und Betreiben von Fähren. (3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung Mai 2014 Reinhard Gross
8 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. (3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen Mai 2014 Reinhard Gross
9 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können. (6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. Die 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt Mai 2014 Reinhard Gross
10 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit 17 SächsWG vom 12. Juli 2013 (zuständig: obere Wasserbehörde) 17 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. (2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen Mai 2014 Reinhard Gross
11 Neuregelung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Die Schiffbarkeitserklärung, also die Grundentscheidung, dass eine wassertouristische Nutzung mit Wasserfahrzeugen möglich sein soll, wird durch das Gesetz selbst getroffen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Wahrung aller Optionen darf durch die EdS der LDS nicht konterkariert werden. Im Rahmen dieser Feststellung sind die Gewässerflächen auszugrenzen, auf denen ein Schiffsverkehr wegen anderer vorrangiger Nutzungen, z. B. des Naturschutzes nicht oder nicht mit allen Antriebsarten zugelassen werden kann. Die Regelung geht für die Gewässer der Anlage 2, Nr. 2 (nach Fertigstellungserklärung) davon aus, dass dort zunächst grundsätzlich die Nutzung mit Schiffen aller Antriebe möglich ist, belässt jedoch, die Einzelentscheidung unter Berücksichtigung aller öffentlicher Belange insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (Feststellung der Fertigstellung des Gewässers) Mai 2014 Reinhard Gross
12 Schiffbarkeit gemäß 17 Abs. 2 SächsWG am Beispiel relevanter Gewässer im Direktionsbezirk Leipzig Anlage 2, Nr. 1 allgemeine schiffbare Gewässer - Vereinigte Mulde Fluss-km 114,4 bis 118,3 Wurzen/Bennewitz Fluss-km 135,8 bis 138,0 Grimma - Speicher Witznitz (Eula/Wyhra) Borna Mai 2014 Reinhard Gross Anlage 2, Nr. 2 nach Fertigstellungserklärung schiffbare Gewässer - Cospudener See (Leipzig, Markkleeberg, Zwenkau) - Zwenkauer See (Leipzig, Zwenkau, Böhlen) - Markkleeberger See (Markkleeberg) - Störmthaler See (Rötha, Großpösna, Espenhain) - Überleiter zwischen Cospudener See und Zwenkauer See (Zwenkau) - Überleiter zwischen Markkleeberger See und Störmthaler See (Markkleeberg, Großpösna) Weitere Gewässer schiffbar nach grundsätzlicher Eignungsfeststellung Im Stadtgebiet Leipzig in der Projektvorbereitung
13 Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Sachstandsermittlung Schritt 2: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 3: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung der Einwendungen, Kein Einvernehmen Ministerien erforderlich, Bekanntmachung der EdS Mai 2014 Reinhard Gross
14 Verfahrensvorbereitung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (schiffbar nach Fertigstellungserklärung) Sachstandsanfrage bei den Unterhaltungslastträgern, den Belegenheitskommunen, den Umweltämtern (LK, KfSt) der Regionalplanung (RPV, LDS R 34) der Bergbehörde, der Schifffahrtsbehörde (LDS, R 36) und bei Bedarf weiteren Stellen. In der Regel drei Fragen: 1. Sind die Gewässer für die Nutzung Schifffahrt fertiggestellt? (Feststellung der technischen Voraussetzungen) 2. Müssen Gewässerteile dauerhaft von der Nutzungsart Schifffahrt ausgeschlossen werden? 3. Sind abweichende Regelungen zu den im Gesetz genannten Wasserfahrzeugen erforderlich? Mai 2014 Reinhard Gross
15 Arbeitsstand Störmthaler See Gemeingebrauch / schiffbare Wasserfläche Schifffahrt beginnt da, wo der Gemeingebrauch aufhört. Touristisch nutzbare Teilwasserflächen an künstlichen Gewässern, welche sich noch in der Herstellung befinden, sind bezüglich der Zulassungen Gemeingebrauch und EdS aufeinander abzustimmen. Abstimmungen sind erfolgt. Kartenentwurf (EdS) mit schiffbarer Wasserfläche wird hergestellt Mai 2014 Reinhard Gross
16 16 5. Mai 2014 Reinhard Gross
17 17 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer?
18 18 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer von 50 Metern
19 Arbeitsstand Störmthaler See, Cospudener See Einschränkung der gesetzlich vorgegebenen Wasserfahrzeuge Es wurde bspw. gefordert, Einschränkungen zu Wasserfahrzeugen vorzunehmen. bspw.: nur Elektroantrieb max. 15 km/h erst ein Monitoring usw. Die Begründungen dieser Forderungen werden nun umfassend geprüft Mai 2014 Reinhard Gross
20 Arbeitsstand Markkleeberger See und Überleiter zum Störmthaler See Die Sachstandermittlung hat begonnen. Erst nach der Auswertung können konkrete Angaben zur schiffbaren Wasserfläche und zu den übrigen Aspekten von der LDS vorgestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt nach der schon beim Störmthaler und Cospudener See dargestellten Systematik. Es wird prognostiziert, dass die schiffbare Wasserfläche vermutlich recht unkompliziert festzustellen ist. Weiterhin wird prognostiziert, dass ähnliche Sachverhalte zu dem Wasserfahrzeugen (Reduzierung auf Elektroantrieb) und zu den Eigentümerbelangen (Verkehrssicherung, Mehraufwand, Haftung usw.) vorgetragen werden Mai 2014 Reinhard Gross
21 Arbeitsstand Raum Leipzig: 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Kernfragen, welche weitere vertiefte Betrachtungen erfordern Technische Sachverhalte Abweichende Regelungen zu Wasserfahrzeugen Ausschluss von Verbrennungsmotoren wegen unzulässiger Gewässerbelastungen? wegen unzulässiger Lärmbelastungen? Monitoring Gewässerbeschaffenheit Zielstellung naturnahes Gewässer soll sich entwickeln Eigentümer- und Nutzungsbelange Verpflichtung der LMBV zur schifffahrtsrechtlichen Beschilderung (Bojen usw.)? Verkehrssicherungspflicht für die Schifffahrt? Ausgleich für durch die Schifffahrt erhöhten Unterhaltungsaufwand? usw. Die oben stehende Auflistung enthält nur die Kernfragen. Daneben sind selbstverständlich noch weitere Sachverhalte zu klären, welche aus Sicht der LDS kein erhöhtes Konfliktpotential enthalten Mai 2014 Reinhard Gross
22 Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Liegt ein öffentliches Interesse vor? Schritt 2: Projektbeschreibung/Sachstandsermittlung (SM) Gewässerstrecke Wasserfahrzeuge (Fahrgastschiffe, motorgetrieben, nicht motorgetrieben, usw.) Beschreibung der Auswirkungen des Projektes Natura 2000, verträglich? ggf. speziellen artenschutzfachlichen Beitrag erstellen Feststellung möglicher rechtlicher Ausschlusstatbestände Schritt 3: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 4: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung, Einvernehmen herstellen, EdS Mai 2014 Reinhard Gross
23 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Prüfung der Machbarkeitsvoraussetzungen Natura Gebiete Natura 2000 steht für ein europaweites zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten. Ziel ist die Sicherung des vielfältigen Naturerbes in Europa. Grundlagen bilden: die Richtlinie 79/304/EWG sog. Vogelschutz- Richtlinie (VRL), die dem langfristigen Schutz aller wild lebender Vogelarten und ihrer Lebensräume in Europa dient und die Richtlinie 92/43/EWG sog. Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu fördern und die natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen langfristig zu erhalten und zu schützen Mai 2014 Reinhard Gross
24 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Machbarkeitsvoraussetzungen in FFH- und SPA-Gebieten 2013 gesperrt! und auch 2014 gesperrt! Quelle: Leipziger Neuseenland FFH-Gebiete Nach der FFH-Richtlinie gilt für diese Gebiete das Verschlechterungsverbot und die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die ein solches Gebiet beeinträchtigen könnten. SPA-Gebiete Nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL) gilt für diese Gebiete die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die solch ein Gebiet beeinträchtigen könnten Mai 2014 Reinhard Gross
25 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Noch enormer Vorbereitungsaufwand, Ergebnis offen Es derzeit noch völlig offen, ob eine EdS für die dargestellten Gewässer im Stadtgebiet Leipzig überhaupt möglich ist. Falls keine Ausschlusstatbestände vorliegen, besteht noch ein enormer Prüfungs- und Vorbereitungsaufwand bis der erste Entwurf einer EdS erstellt werden kann Aktuell wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch einen externes Ingenieurbüro erstellt (Werkvertrag) Mai 2014 Reinhard Gross
26 Was / wie prüft die Landesdirektion die Forderungen? Eigentümer- und Nutzungsbelange - Die LDS hat in einem ersten Schritt am 7. April 2014 die LMBV auffordert die Forderungen konkreter zu untersetzen. - Anschließend werden diese Forderungen von der LDS rechtlich bewertet und die im Ergebnis dieser Bewertung relevanten Forderungen zur weiteren Klärung an das SMUL herangetragen. - Erst nach einer einvernehmlichen Klärung der rechtlich relevanten Belange ist eine EdS möglich Mai 2014 Reinhard Gross
27 Zusammenfassung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG - Die schiffbaren Wasserflächen werden relativ zeitnah vorliegen - Die schifffahrtsrechtliche Beschilderung (Bojen usw. ) ist vor der EdS zu realisieren. - Die Sachverhalte Ausschluss von Verbrennungsmotoren und Eigentümerbelange erfordern noch einen arbeitsintensiven Prüfaufwand. 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG - Das Verfahren befindet sich noch im Anfangsstadium der Sachverhaltsermittlung Mai 2014 Reinhard Gross
28 Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS für 17 Abs. 2 SächsWG gemäß SächsWasserZuVO Landesdirektion Sachsen (LDS) Dienststelle Chemnitz Dienststelle Dresden Dienststelle Leipzig Regionale Zuständigkeit der Dienststellen (Regelfall) Schiffbarkeitserklärungen, Schifffahrt (Zentralisierte Zuständigkeit ab 1. Juni 2013) Zuständig für Sachsen (alle drei Direktionsbezirke): Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden Referat 42, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt R 42: RL Herr Gross Frau Muschol Herr Kolb R 36: RL N.N Frau Donat Mai 2014 Reinhard Gross
6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 20. Februar 2014 1 20. Februar 2014 Reinhard Gross Kommt jetzt die Schiffbarkeit (EdS) für die Tagebaurestseen in Sachsen? 1. Zuständigkeiten
MehrGewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime. 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth
Gewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth Vorfrage: Handelt es sich überhaupt um ein Gewässer im Sinne des WHG/SächsWG?
Mehr7. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
7. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 13. Februar 2015 1 13. Februar 2015 Heinz Kolb Stand der Fertigstellung von Tagebaugewässern für die Schifffahrt 1. Rechtsgrundlage für Satz
MehrSchiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung
Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung Ausgangssituation Tagebaurestseen sind künstliche Gewässer ( 3 Nr. 4 WHG, 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG) entstehen infolge des Massendefizits des Braunkohlebergbaus
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
MehrWassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen
Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen
Mehr9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 17. Februar 2017 1 21. Februar 2017 Heinz Kolb Übersicht über die Verfahren zur FdF von Tagebaugewässern 12. Juli 2013 SächsWG neu: Verfahren
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
Mehr8. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)
8. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 19. Februar 2016 1 19. Februar 2016 Heinz Kolb Fazit: Die Freigabe von Tagebauseen für die allgemeine Schifffahrt erfolgt im Leipziger Südraum
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrRegierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.
MehrErrichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG)
Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG) Firmentreffen am 12.10.2017 in Neustadt Nadja Tanner / Dr. Christian Bauer SGD Süd Referat 31 Folie 1 Inhalte 1. Regelungsinhalte 43 LWG 2. Wesentliche
MehrVerbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am
Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am 01.10.2015 1 1. Oktober 2015 Martin Oswald, SMUL Referat 41 Grundsatzfragen, Recht Interessenkonflikt
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen
MehrBewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen
Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010
MehrÜberschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt
Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet
MehrWorkshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1
Workshop der Kooperation Mittelweser am 23.04.2012 in Minden 23.04.2012 S1 Überblick über das grundsätzliche Vorgehen der WSV und Rand- und Rahmenbedingungen aus der verkehrlichen Nutzung der Weser Helga
MehrLandkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0
Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten
MehrNeue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen
Neue beschreiten Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen Kai Schäfer Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Hannover, 26.10.2010 Das Supertalent Wasserstraße
MehrDas neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?
Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von
Mehrfür die Antragstellung Sonstige Gewässerbenutzungen gemäß 5(3) SächsWG über den Gemeingebrauch gemäß 26 WHG i. V. m.
Antrag nach 5(3) SächsWG für die Antragstellung Sonstige Gewässerbenutzungen gemäß 5(3) SächsWG über den Gemeingebrauch gemäß 26 WHG i. V. m. 16 SächsWG hinaus für das/die Gewässer:... Wortlaut des 5(a)
MehrSven Ruscher Regierungspräsidium Kassel
Welche Spielräume lässt die europäische Wasserrahmenrichtlinie für den Bau von Wasserkraftanlagen? Was unterscheidet die deutsche Rechtslage (insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz) davon? Sven Ruscher
MehrMinimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie
Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie
MehrGewässerschutzrecht. Seite 146
Gewässerschutzrecht Seite 146 Rechtsgrundlagen Internationales Recht Völkerrechtliche Verträge und Abkommen Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender
MehrBei Nichteinhaltung der Ver- und Gebote in Punkt 2.2. wird jeweils für den Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht.
- 1 - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Störmthaler See und am Störmthaler Kanal vom 03.04.2014 Das Landratsamt Landkreis
MehrNABU. Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str.
NABU Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden ~ NABU Landesverband Sachsen e. ~ Bernd Heinitz Vorsitzender
Mehr- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dez. 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05] S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion
Mehr1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.
Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -
MehrAmtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom *) 1)
Hessisches Wassergesetz (HWG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: 85-72 gilt ab: 24.12.2010 Normtyp: Gesetz gilt bis: [keine
MehrWasserhaushaltsgesetz: WHG
Gelbe Erläuterungsbücher Wasserhaushaltsgesetz: WHG ommentar von Dr. Manfred Czychowski, Prof. Dr. Michael Reinhardt, Prof. Dr. Dr. Paul Gieseke, Werner Wiedemann 10., neubearbeitete Auflage Wasserhaushaltsgesetz:
MehrDas neue Wasserrecht
Das neue Wasserrecht Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa- und Bundesrecht Bearbeitet von Ulrich Drost Loseblattwerk mit 8. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 3480 S. In 2 Ordnern ISBN 978
MehrSächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug) Vom 23. Februar 1993 (GVBl. S. 201), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar
MehrDer wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen
Wasserkraft in Südbaden Die Rolle der Wasserrahmenrichtlinie in der Wasserkraft Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Dr. Bernd Schieferdecker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
MehrWas sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?
Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"
MehrVerbesserung der Gewässerdurchgängigkeit Fördermöglichkeiten September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster
Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit Fördermöglichkeiten 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit
Mehr10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster
10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Regelungen im WHG Das WHG enthält u. a. folgende Regelungen
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz
MehrAbwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie
Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie Was haben Abwasserbeseitigungskonzepte mit der Wasserrahmenrichtlinie zu tun? Gewässerbewirtschaftung Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften
MehrGewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
MehrLMBVK. Rahmenvertrag zur Nutzung der Tagebaurestseen vor deren endgültiger Fertigstellung (RV Zwischennutzung Seen in Sachsen) SACHSEN
Rahmenvertrag zur Nutzung der Tagebaurestseen vor deren endgültiger Fertigstellung (RV Zwischennutzung Seen in Sachsen) STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN LMBVK Lausitzer
MehrDie Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115
Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten
MehrWasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe
Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Einstimmung Grundlagen Aufgabe der Gewässerschau Fragen? Weser 2014 Einstimmung Film Lebendige Gewässer in NRW MKLUNV 2015 Rd. 4 Minuten Quelle: https://www.umwelt.nrw.de/mediathek/videos/
MehrGewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom
Gewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.07.2015 LfULG-Tagung Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit am 01.10.2015 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus Lau
MehrI. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck
Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,
MehrLust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter
9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)
MehrGru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet
Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet Zu unterscheiden Vorläufig gesicherte Ü-Gebiete Festgesetzte Ü-Gebiete Faktische Ü-Gebiete Überschwemmungsgebiet Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder
MehrV e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"
V e r o r d n u n g 111-1 zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See" Aufgrund der 1, 2, 3, 36, 37, 38, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107, 108 und 128 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)
MehrSächsisches Wassergesetz
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften Inhaltsübersicht Vom 12. Juli 2013 * Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
MehrDas Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung
GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2015 Das Landeswassergesetz 2015 - neue Impulse für die Gewässerentwicklung Folie 1 Warum eine Neufassung des LWG? Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes seit 1. März
MehrAnna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz
GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2014 LANDWIRTSCHAFTLICHE DRAINAGEN UND GEWÄSSERUNTERHALTUNG Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz Ausgangslage: WRRL und WHG 2010 1. Bewirtschaftungsgrundlagen
MehrDer wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke
Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am 2.2.2012 in Soest Joachim Drüke Grund(ge-)sätzliches Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen unter dem grundgesetzlich geregelten
MehrSpargelanbau in europäischen Schutzgebieten
Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf
MehrAusgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung
Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 18.01.2012 Melchinger und Einführung und Überblick über die Rechtslage Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde
MehrEuropas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000
Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung
MehrKurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,
Ursrainer Ring 81 72076 Tübingen Tel: 07071/ 6878160 Fax: 07071/6878162 info@naturschutzrecht.net Tübingen, den 19.4.2004 Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, im Auftrag
MehrGEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018
GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 Ute Juchem Struktur und Genehmigungsdirektion Nord 1. Ausgangslage: WRRL 2000, WHG 2009, LWG 2015: "Wasser
MehrGesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)
Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung
MehrInfoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632
Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck,
MehrÜberblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald
Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am
Mehr23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach
23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach Dipl.-Ing. Sandra Merx, Zweckverband Kommunale Gewässerunterhaltung in Thüringen 1 Gewässerunterhaltung Begriffsbestimmung Rechtliche
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrGewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis
Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässer-Nachbarschaft Westerwald-Lahn & Taunus-Lahn in Freienfels 15. November 2016 Inhalt 1)
MehrDas neue Wasserrecht in Bayern
Das neue Wasserrecht in Bayern Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht Bearbeitet von Ulrich Drost Loseblattwerk mit 15. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 5680 S. In
MehrTOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen
TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe
Mehr30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt
30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 1 Braunkohlentagebau im Raum Delitzsch 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 2 Bergbaufolgelandschaft Einstellung
MehrStellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9
Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az. 512-32001/9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin BUND-Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung
MehrEinführung in das Wasserrecht
Einführung in das Wasserrecht Rechtsanwalt Dr. Alexander Dohmen, LL.M. KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Kaufmännische & rechtliche Grundlagen 28.-30.11.2018 Berlin AGENDA
MehrUnterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte
Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 1. Bedeutung von Wasserschutzgebieten
MehrNetzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme
Netzwerke Wasser 3. Treffen am 24.04.2017 Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme 24. April 2017 Amt für Umwelt und ländlichen Raum 1 Inhalt Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Grundwasserentnahmen
MehrInhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 11 I. Einleitung 17 II. Begriffe und Grundlagen 19 1. Kies und Sand; Methoden der marinen Kies-und Sandgewinnung 19 a) Definition von Kies und Sand 19 b) Beschreibung der Abbaumethoden
MehrNatura 2000 Ein Einblick, ein Überblick
Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick
MehrDas Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger am 30. November 2015 Bürgerzentrum Groß-Bieberau Genehmigungserfordernis
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrStrukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung
Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Dipl.-Biol. Harald Kroll SGL Gewässer und Bodenpflege Umsetzung WRRL in Sachsen - Gliederung Einführung Darstellung der Situation in Gesetzlicher Rahmen
MehrHessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrAnpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik
Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik 1 08.11.2017 Landeskonferenz Abwasser Gliederung Vortrag 1 Rechtliche Grundlagen für die Anpassung der Mischwassereinleitungen im Freistaat
MehrWer steuert das Leipziger Neuseenland? 19. Stadt-Umland-Konferenz des GRL
Wer steuert das Leipziger Neuseenland? 19. Stadt-Umland-Konferenz des GRL 27.11.2015 Landschaftswandel durch Braunkohletagebau Das Leipziger Neuseenland entsteht mit 13 kleineren und größeren Seen auf
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 09.10.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz
MehrNatura Natur im Netz
Natura 2000 Natura 2000, der Begriff ist schon oft gefallen, Sie haben davon gehört, vielleicht ist in Ihrer Nähe sogar ein Natura 2000-Gebiet. Aber was ist das eigentlich? Antworten auf diese und viele
MehrALLGEMEINVERFÜGUNG - Befristete Einschränkung -
ALLGEMEINVERFÜGUNG - Befristete Einschränkung - REGIONALSTELLE WASSERWIRTSCHAFT, ABFALLWIRTSCHAFT, BODENSCHUTZ Fischerstraße 12 67655 Kaiserslautern Telefon 0631 3674-0 Telefax 0631 3674-418 poststelle@sgdsued.rlp.de
MehrBaggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen
Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen 6. Rostocker Baggergutseminar 2010 Barbara Schäfer, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat WS 15 - Recht der Bundeswasserstraßen
MehrEntwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz
Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz Gliederung 1. Aufgabenstellung - Was ist das Ziel 2. Zuständigkeiten Wer hat
MehrAmtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.
Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter, Tel.: 05341 / 839-0 Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement,
MehrDie Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede
Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede 18.03.2015 1 Gliederung - Rechtlicher Rahmen - Ziele der Richtlinien
MehrHöhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts
Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und
MehrFolgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:
1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
MehrHerzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.
Herzlich Willkommen! 1 - Begrüßung, Einleitung Ablauf: - Vortrag zum Thema: Monitoring der Dauerbeobachtungsflächen am Plauer Werder - Austausch zum Verlauf der vergangenen Saison und Vorschläge zu Anpassungen
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
MehrStadt Köln Stand 03/2017 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz Köln
Stadt Köln Stand 03/2017 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Merkblatt Bauantrag/Bauvoranfrage im Zusammenhang mit altlastenverdächtigen Flächen, Altlasten
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 Landeskonferenz 2015 Kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 9. November 2015 in Dresden 1 9. November 2015 Landeskonferenz
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 574 2013 Verkündet am 26. November 2013 Nr. 90 Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum
MehrBundesnaturschutzgesetz: BNatSchG
Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,
MehrBewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht
Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht stephan.gunkel@bund.net Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Referat Gewässerpolitik Bild: Christian
MehrVO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom
Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom 19.04.1989 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen
MehrProf. Dr. Monika Böhm, Dr. Thomas Schmid Beurteilung eines Aufsuchungsfeldes für Fracking fachliche und juristische Aspekte
Prof. Dr. Monika Böhm, Dr. Thomas Schmid Beurteilung eines Aufsuchungsfeldes für Fracking fachliche und juristische Aspekte Umweltrechtliches Praktikerseminar Gießen 22. Mai 2014 Gliederung 1.1 Die Konzessionserlaubnis
MehrArtenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016
BauMesse Unna Stadthalle Unna, 1. + 2. Oktober 2016 Warum Artenschutz bei Gebäudearbeiten? Rechtliche Grundlagen Beispiele, Konflikte, Lösungen Empfehlungen für Bauherren, Planer, Architekten und Bauausführende
Mehr