Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig"

Transkript

1 Information zur Schiffbarkeit IHK Leipzig 5. Mai Mai 2014 Reinhard Gross

2 Schiffbarkeit in der Region Leipzig Gliederung 1. Regionale Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit 2. Rechtsgrundlagen Schifffahrt 3. EdS-Verfahren, Verfahrensabläufe 4. Arbeitsstand EdS im Raum Leipzig 5. Prüfungssystematik bei den Kernfragen 6. Zusammenfassung für die Region Leipzig 7. Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS 2 5. Mai 2014 Reinhard Gross

3 Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 3 5. Mai 2014 Reinhard Gross

4 Konzeptionen / Visionen zur Schiffbarkeit Touristischer Gewässerverbund (als ein Beispiel) 4 5. Mai 2014 Reinhard Gross

5 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 25 Gemeingebrauch Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, 2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind Mai 2014 Reinhard Gross

6 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit Gemeingebrauch (zuständig: untere Wasserbehörde) 16 Gemeingebrauch (zu 25 WHG) (1) Der Gemeingebrauch nach 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.. soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen 6 5. Mai 2014 Reinhard Gross

7 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den 8 und 9 WHG) (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für (2). 1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und 2. das Errichten und Betreiben von Fähren. (3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung Mai 2014 Reinhard Gross

8 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. (3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen Mai 2014 Reinhard Gross

9 Gestattungen von Wasserfahrzeugen auf Antrag zu beachten bei Nutzungen (zuständig: untere Wasserbehörde) 26 Wasserrechtliche Genehmigung (zu 36 WHG) (5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können. (6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. Die 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt Mai 2014 Reinhard Gross

10 Wasserrechtliche Vorgaben für die Allgemeinheit 17 SächsWG vom 12. Juli 2013 (zuständig: obere Wasserbehörde) 17 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. (2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen Mai 2014 Reinhard Gross

11 Neuregelung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Die Schiffbarkeitserklärung, also die Grundentscheidung, dass eine wassertouristische Nutzung mit Wasserfahrzeugen möglich sein soll, wird durch das Gesetz selbst getroffen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Wahrung aller Optionen darf durch die EdS der LDS nicht konterkariert werden. Im Rahmen dieser Feststellung sind die Gewässerflächen auszugrenzen, auf denen ein Schiffsverkehr wegen anderer vorrangiger Nutzungen, z. B. des Naturschutzes nicht oder nicht mit allen Antriebsarten zugelassen werden kann. Die Regelung geht für die Gewässer der Anlage 2, Nr. 2 (nach Fertigstellungserklärung) davon aus, dass dort zunächst grundsätzlich die Nutzung mit Schiffen aller Antriebe möglich ist, belässt jedoch, die Einzelentscheidung unter Berücksichtigung aller öffentlicher Belange insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (Feststellung der Fertigstellung des Gewässers) Mai 2014 Reinhard Gross

12 Schiffbarkeit gemäß 17 Abs. 2 SächsWG am Beispiel relevanter Gewässer im Direktionsbezirk Leipzig Anlage 2, Nr. 1 allgemeine schiffbare Gewässer - Vereinigte Mulde Fluss-km 114,4 bis 118,3 Wurzen/Bennewitz Fluss-km 135,8 bis 138,0 Grimma - Speicher Witznitz (Eula/Wyhra) Borna Mai 2014 Reinhard Gross Anlage 2, Nr. 2 nach Fertigstellungserklärung schiffbare Gewässer - Cospudener See (Leipzig, Markkleeberg, Zwenkau) - Zwenkauer See (Leipzig, Zwenkau, Böhlen) - Markkleeberger See (Markkleeberg) - Störmthaler See (Rötha, Großpösna, Espenhain) - Überleiter zwischen Cospudener See und Zwenkauer See (Zwenkau) - Überleiter zwischen Markkleeberger See und Störmthaler See (Markkleeberg, Großpösna) Weitere Gewässer schiffbar nach grundsätzlicher Eignungsfeststellung Im Stadtgebiet Leipzig in der Projektvorbereitung

13 Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Sachstandsermittlung Schritt 2: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 3: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung der Einwendungen, Kein Einvernehmen Ministerien erforderlich, Bekanntmachung der EdS Mai 2014 Reinhard Gross

14 Verfahrensvorbereitung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG (schiffbar nach Fertigstellungserklärung) Sachstandsanfrage bei den Unterhaltungslastträgern, den Belegenheitskommunen, den Umweltämtern (LK, KfSt) der Regionalplanung (RPV, LDS R 34) der Bergbehörde, der Schifffahrtsbehörde (LDS, R 36) und bei Bedarf weiteren Stellen. In der Regel drei Fragen: 1. Sind die Gewässer für die Nutzung Schifffahrt fertiggestellt? (Feststellung der technischen Voraussetzungen) 2. Müssen Gewässerteile dauerhaft von der Nutzungsart Schifffahrt ausgeschlossen werden? 3. Sind abweichende Regelungen zu den im Gesetz genannten Wasserfahrzeugen erforderlich? Mai 2014 Reinhard Gross

15 Arbeitsstand Störmthaler See Gemeingebrauch / schiffbare Wasserfläche Schifffahrt beginnt da, wo der Gemeingebrauch aufhört. Touristisch nutzbare Teilwasserflächen an künstlichen Gewässern, welche sich noch in der Herstellung befinden, sind bezüglich der Zulassungen Gemeingebrauch und EdS aufeinander abzustimmen. Abstimmungen sind erfolgt. Kartenentwurf (EdS) mit schiffbarer Wasserfläche wird hergestellt Mai 2014 Reinhard Gross

16 16 5. Mai 2014 Reinhard Gross

17 17 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer?

18 18 5. Mai 2014 Reinhard Gross Abstand zum Ufer von 50 Metern

19 Arbeitsstand Störmthaler See, Cospudener See Einschränkung der gesetzlich vorgegebenen Wasserfahrzeuge Es wurde bspw. gefordert, Einschränkungen zu Wasserfahrzeugen vorzunehmen. bspw.: nur Elektroantrieb max. 15 km/h erst ein Monitoring usw. Die Begründungen dieser Forderungen werden nun umfassend geprüft Mai 2014 Reinhard Gross

20 Arbeitsstand Markkleeberger See und Überleiter zum Störmthaler See Die Sachstandermittlung hat begonnen. Erst nach der Auswertung können konkrete Angaben zur schiffbaren Wasserfläche und zu den übrigen Aspekten von der LDS vorgestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt nach der schon beim Störmthaler und Cospudener See dargestellten Systematik. Es wird prognostiziert, dass die schiffbare Wasserfläche vermutlich recht unkompliziert festzustellen ist. Weiterhin wird prognostiziert, dass ähnliche Sachverhalte zu dem Wasserfahrzeugen (Reduzierung auf Elektroantrieb) und zu den Eigentümerbelangen (Verkehrssicherung, Mehraufwand, Haftung usw.) vorgetragen werden Mai 2014 Reinhard Gross

21 Arbeitsstand Raum Leipzig: 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG Kernfragen, welche weitere vertiefte Betrachtungen erfordern Technische Sachverhalte Abweichende Regelungen zu Wasserfahrzeugen Ausschluss von Verbrennungsmotoren wegen unzulässiger Gewässerbelastungen? wegen unzulässiger Lärmbelastungen? Monitoring Gewässerbeschaffenheit Zielstellung naturnahes Gewässer soll sich entwickeln Eigentümer- und Nutzungsbelange Verpflichtung der LMBV zur schifffahrtsrechtlichen Beschilderung (Bojen usw.)? Verkehrssicherungspflicht für die Schifffahrt? Ausgleich für durch die Schifffahrt erhöhten Unterhaltungsaufwand? usw. Die oben stehende Auflistung enthält nur die Kernfragen. Daneben sind selbstverständlich noch weitere Sachverhalte zu klären, welche aus Sicht der LDS kein erhöhtes Konfliktpotential enthalten Mai 2014 Reinhard Gross

22 Verfahrensablauf 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG (grundsätzliche Eignungsfeststellung) Schritt 1: Liegt ein öffentliches Interesse vor? Schritt 2: Projektbeschreibung/Sachstandsermittlung (SM) Gewässerstrecke Wasserfahrzeuge (Fahrgastschiffe, motorgetrieben, nicht motorgetrieben, usw.) Beschreibung der Auswirkungen des Projektes Natura 2000, verträglich? ggf. speziellen artenschutzfachlichen Beitrag erstellen Feststellung möglicher rechtlicher Ausschlusstatbestände Schritt 3: Entwurf der Allgemeinverfügung zur EdS (Textteil, Karte) Schritt 4: Anhörung gemäß VwVfG, Auswertung, Einvernehmen herstellen, EdS Mai 2014 Reinhard Gross

23 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Prüfung der Machbarkeitsvoraussetzungen Natura Gebiete Natura 2000 steht für ein europaweites zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten. Ziel ist die Sicherung des vielfältigen Naturerbes in Europa. Grundlagen bilden: die Richtlinie 79/304/EWG sog. Vogelschutz- Richtlinie (VRL), die dem langfristigen Schutz aller wild lebender Vogelarten und ihrer Lebensräume in Europa dient und die Richtlinie 92/43/EWG sog. Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu fördern und die natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen langfristig zu erhalten und zu schützen Mai 2014 Reinhard Gross

24 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Machbarkeitsvoraussetzungen in FFH- und SPA-Gebieten 2013 gesperrt! und auch 2014 gesperrt! Quelle: Leipziger Neuseenland FFH-Gebiete Nach der FFH-Richtlinie gilt für diese Gebiete das Verschlechterungsverbot und die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die ein solches Gebiet beeinträchtigen könnten. SPA-Gebiete Nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL) gilt für diese Gebiete die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung bei Projekten und Plänen, die solch ein Gebiet beeinträchtigen könnten Mai 2014 Reinhard Gross

25 Arbeitsstand Gewässer Stadtgebiet Leipzig Noch enormer Vorbereitungsaufwand, Ergebnis offen Es derzeit noch völlig offen, ob eine EdS für die dargestellten Gewässer im Stadtgebiet Leipzig überhaupt möglich ist. Falls keine Ausschlusstatbestände vorliegen, besteht noch ein enormer Prüfungs- und Vorbereitungsaufwand bis der erste Entwurf einer EdS erstellt werden kann Aktuell wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch einen externes Ingenieurbüro erstellt (Werkvertrag) Mai 2014 Reinhard Gross

26 Was / wie prüft die Landesdirektion die Forderungen? Eigentümer- und Nutzungsbelange - Die LDS hat in einem ersten Schritt am 7. April 2014 die LMBV auffordert die Forderungen konkreter zu untersetzen. - Anschließend werden diese Forderungen von der LDS rechtlich bewertet und die im Ergebnis dieser Bewertung relevanten Forderungen zur weiteren Klärung an das SMUL herangetragen. - Erst nach einer einvernehmlichen Klärung der rechtlich relevanten Belange ist eine EdS möglich Mai 2014 Reinhard Gross

27 Zusammenfassung 17 Absatz 2 Satz 2 SächsWG - Die schiffbaren Wasserflächen werden relativ zeitnah vorliegen - Die schifffahrtsrechtliche Beschilderung (Bojen usw. ) ist vor der EdS zu realisieren. - Die Sachverhalte Ausschluss von Verbrennungsmotoren und Eigentümerbelange erfordern noch einen arbeitsintensiven Prüfaufwand. 17 Absatz 2 Satz 3 SächsWG - Das Verfahren befindet sich noch im Anfangsstadium der Sachverhaltsermittlung Mai 2014 Reinhard Gross

28 Zuständigkeiten, Ansprechpartner der LDS für 17 Abs. 2 SächsWG gemäß SächsWasserZuVO Landesdirektion Sachsen (LDS) Dienststelle Chemnitz Dienststelle Dresden Dienststelle Leipzig Regionale Zuständigkeit der Dienststellen (Regelfall) Schiffbarkeitserklärungen, Schifffahrt (Zentralisierte Zuständigkeit ab 1. Juni 2013) Zuständig für Sachsen (alle drei Direktionsbezirke): Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden Referat 42, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz Referat 36, Luftverkehr und Binnenschifffahrt R 42: RL Herr Gross Frau Muschol Herr Kolb R 36: RL N.N Frau Donat Mai 2014 Reinhard Gross

6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)

6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 6. Seenland-Kongress Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 20. Februar 2014 1 20. Februar 2014 Reinhard Gross Kommt jetzt die Schiffbarkeit (EdS) für die Tagebaurestseen in Sachsen? 1. Zuständigkeiten

Mehr

Gewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime. 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth

Gewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime. 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth Gewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth Vorfrage: Handelt es sich überhaupt um ein Gewässer im Sinne des WHG/SächsWG?

Mehr

7. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)

7. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 7. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 13. Februar 2015 1 13. Februar 2015 Heinz Kolb Stand der Fertigstellung von Tagebaugewässern für die Schifffahrt 1. Rechtsgrundlage für Satz

Mehr

Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung

Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung Schiffbarkeit der Gewässer der Braunkohlesanierung Ausgangssituation Tagebaurestseen sind künstliche Gewässer ( 3 Nr. 4 WHG, 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG) entstehen infolge des Massendefizits des Braunkohlebergbaus

Mehr

Anforderungen an die Benutzung von Gewässern

Anforderungen an die Benutzung von Gewässern Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2

Mehr

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen

Mehr

9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)

9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 9. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 17. Februar 2017 1 21. Februar 2017 Heinz Kolb Übersicht über die Verfahren zur FdF von Tagebaugewässern 12. Juli 2013 SächsWG neu: Verfahren

Mehr

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche

Mehr

8. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig)

8. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 8. Wassersportgespräch Beach&Boat (Wassersportmesse Leipzig) 19. Februar 2016 1 19. Februar 2016 Heinz Kolb Fazit: Die Freigabe von Tagebauseen für die allgemeine Schifffahrt erfolgt im Leipziger Südraum

Mehr

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.

Mehr

Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG)

Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG) Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG) Firmentreffen am 12.10.2017 in Neustadt Nadja Tanner / Dr. Christian Bauer SGD Süd Referat 31 Folie 1 Inhalte 1. Regelungsinhalte 43 LWG 2. Wesentliche

Mehr

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am 01.10.2015 1 1. Oktober 2015 Martin Oswald, SMUL Referat 41 Grundsatzfragen, Recht Interessenkonflikt

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen

Mehr

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1 Workshop der Kooperation Mittelweser am 23.04.2012 in Minden 23.04.2012 S1 Überblick über das grundsätzliche Vorgehen der WSV und Rand- und Rahmenbedingungen aus der verkehrlichen Nutzung der Weser Helga

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Neue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen

Neue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen Neue beschreiten Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen Kai Schäfer Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Hannover, 26.10.2010 Das Supertalent Wasserstraße

Mehr

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von

Mehr

für die Antragstellung Sonstige Gewässerbenutzungen gemäß 5(3) SächsWG über den Gemeingebrauch gemäß 26 WHG i. V. m.

für die Antragstellung Sonstige Gewässerbenutzungen gemäß 5(3) SächsWG über den Gemeingebrauch gemäß 26 WHG i. V. m. Antrag nach 5(3) SächsWG für die Antragstellung Sonstige Gewässerbenutzungen gemäß 5(3) SächsWG über den Gemeingebrauch gemäß 26 WHG i. V. m. 16 SächsWG hinaus für das/die Gewässer:... Wortlaut des 5(a)

Mehr

Sven Ruscher Regierungspräsidium Kassel

Sven Ruscher Regierungspräsidium Kassel Welche Spielräume lässt die europäische Wasserrahmenrichtlinie für den Bau von Wasserkraftanlagen? Was unterscheidet die deutsche Rechtslage (insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz) davon? Sven Ruscher

Mehr

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie

Mehr

Gewässerschutzrecht. Seite 146

Gewässerschutzrecht. Seite 146 Gewässerschutzrecht Seite 146 Rechtsgrundlagen Internationales Recht Völkerrechtliche Verträge und Abkommen Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender

Mehr

Bei Nichteinhaltung der Ver- und Gebote in Punkt 2.2. wird jeweils für den Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht.

Bei Nichteinhaltung der Ver- und Gebote in Punkt 2.2. wird jeweils für den Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht. - 1 - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Störmthaler See und am Störmthaler Kanal vom 03.04.2014 Das Landratsamt Landkreis

Mehr

NABU. Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str.

NABU. Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str. NABU Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden ~ NABU Landesverband Sachsen e. ~ Bernd Heinitz Vorsitzender

Mehr

- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen

- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dez. 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05] S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Amtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom *) 1)

Amtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom *) 1) Hessisches Wassergesetz (HWG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: 85-72 gilt ab: 24.12.2010 Normtyp: Gesetz gilt bis: [keine

Mehr

Wasserhaushaltsgesetz: WHG

Wasserhaushaltsgesetz: WHG Gelbe Erläuterungsbücher Wasserhaushaltsgesetz: WHG ommentar von Dr. Manfred Czychowski, Prof. Dr. Michael Reinhardt, Prof. Dr. Dr. Paul Gieseke, Werner Wiedemann 10., neubearbeitete Auflage Wasserhaushaltsgesetz:

Mehr

Das neue Wasserrecht

Das neue Wasserrecht Das neue Wasserrecht Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa- und Bundesrecht Bearbeitet von Ulrich Drost Loseblattwerk mit 8. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 3480 S. In 2 Ordnern ISBN 978

Mehr

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug)

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) (Auszug) Vom 23. Februar 1993 (GVBl. S. 201), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar

Mehr

Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen

Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Wasserkraft in Südbaden Die Rolle der Wasserrahmenrichtlinie in der Wasserkraft Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Dr. Bernd Schieferdecker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mehr

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"

Mehr

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit Fördermöglichkeiten September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit Fördermöglichkeiten September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit Fördermöglichkeiten 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit

Mehr

10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster

10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster 10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Regelungen im WHG Das WHG enthält u. a. folgende Regelungen

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie

Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie Was haben Abwasserbeseitigungskonzepte mit der Wasserrahmenrichtlinie zu tun? Gewässerbewirtschaftung Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

LMBVK. Rahmenvertrag zur Nutzung der Tagebaurestseen vor deren endgültiger Fertigstellung (RV Zwischennutzung Seen in Sachsen) SACHSEN

LMBVK. Rahmenvertrag zur Nutzung der Tagebaurestseen vor deren endgültiger Fertigstellung (RV Zwischennutzung Seen in Sachsen) SACHSEN Rahmenvertrag zur Nutzung der Tagebaurestseen vor deren endgültiger Fertigstellung (RV Zwischennutzung Seen in Sachsen) STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN LMBVK Lausitzer

Mehr

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115 Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten

Mehr

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Einstimmung Grundlagen Aufgabe der Gewässerschau Fragen? Weser 2014 Einstimmung Film Lebendige Gewässer in NRW MKLUNV 2015 Rd. 4 Minuten Quelle: https://www.umwelt.nrw.de/mediathek/videos/

Mehr

Gewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom

Gewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom Gewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.07.2015 LfULG-Tagung Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit am 01.10.2015 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus Lau

Mehr

I. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck

I. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,

Mehr

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter 9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)

Mehr

Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet

Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet Zu unterscheiden Vorläufig gesicherte Ü-Gebiete Festgesetzte Ü-Gebiete Faktische Ü-Gebiete Überschwemmungsgebiet Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder

Mehr

V e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"

V e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am Eicher See V e r o r d n u n g 111-1 zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See" Aufgrund der 1, 2, 3, 36, 37, 38, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107, 108 und 128 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)

Mehr

Sächsisches Wassergesetz

Sächsisches Wassergesetz Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften Inhaltsübersicht Vom 12. Juli 2013 * Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Mehr

Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung

Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2015 Das Landeswassergesetz 2015 - neue Impulse für die Gewässerentwicklung Folie 1 Warum eine Neufassung des LWG? Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes seit 1. März

Mehr

Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz

Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2014 LANDWIRTSCHAFTLICHE DRAINAGEN UND GEWÄSSERUNTERHALTUNG Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz Ausgangslage: WRRL und WHG 2010 1. Bewirtschaftungsgrundlagen

Mehr

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am 2.2.2012 in Soest Joachim Drüke Grund(ge-)sätzliches Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen unter dem grundgesetzlich geregelten

Mehr

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf

Mehr

Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung

Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 18.01.2012 Melchinger und Einführung und Überblick über die Rechtslage Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde

Mehr

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung

Mehr

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, Ursrainer Ring 81 72076 Tübingen Tel: 07071/ 6878160 Fax: 07071/6878162 info@naturschutzrecht.net Tübingen, den 19.4.2004 Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, im Auftrag

Mehr

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 Ute Juchem Struktur und Genehmigungsdirektion Nord 1. Ausgangslage: WRRL 2000, WHG 2009, LWG 2015: "Wasser

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632

Infoveranstaltung Heimvorteil Fließgewässer für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck,

Mehr

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am

Mehr

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach 23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach Dipl.-Ing. Sandra Merx, Zweckverband Kommunale Gewässerunterhaltung in Thüringen 1 Gewässerunterhaltung Begriffsbestimmung Rechtliche

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden

Mehr

Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis

Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässer-Nachbarschaft Westerwald-Lahn & Taunus-Lahn in Freienfels 15. November 2016 Inhalt 1)

Mehr

Das neue Wasserrecht in Bayern

Das neue Wasserrecht in Bayern Das neue Wasserrecht in Bayern Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht Bearbeitet von Ulrich Drost Loseblattwerk mit 15. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 5680 S. In

Mehr

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe

Mehr

30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt

30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 1 Braunkohlentagebau im Raum Delitzsch 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 2 Bergbaufolgelandschaft Einstellung

Mehr

Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9

Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9 Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az. 512-32001/9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin BUND-Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung

Mehr

Einführung in das Wasserrecht

Einführung in das Wasserrecht Einführung in das Wasserrecht Rechtsanwalt Dr. Alexander Dohmen, LL.M. KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Kaufmännische & rechtliche Grundlagen 28.-30.11.2018 Berlin AGENDA

Mehr

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten

M e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 1. Bedeutung von Wasserschutzgebieten

Mehr

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme Netzwerke Wasser 3. Treffen am 24.04.2017 Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme 24. April 2017 Amt für Umwelt und ländlichen Raum 1 Inhalt Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Grundwasserentnahmen

Mehr

Inhaltsverzeichnis 7

Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 11 I. Einleitung 17 II. Begriffe und Grundlagen 19 1. Kies und Sand; Methoden der marinen Kies-und Sandgewinnung 19 a) Definition von Kies und Sand 19 b) Beschreibung der Abbaumethoden

Mehr

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Mehr

Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger am 30. November 2015 Bürgerzentrum Groß-Bieberau Genehmigungserfordernis

Mehr

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Dipl.-Biol. Harald Kroll SGL Gewässer und Bodenpflege Umsetzung WRRL in Sachsen - Gliederung Einführung Darstellung der Situation in Gesetzlicher Rahmen

Mehr

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik

Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik 1 08.11.2017 Landeskonferenz Abwasser Gliederung Vortrag 1 Rechtliche Grundlagen für die Anpassung der Mischwassereinleitungen im Freistaat

Mehr

Wer steuert das Leipziger Neuseenland? 19. Stadt-Umland-Konferenz des GRL

Wer steuert das Leipziger Neuseenland? 19. Stadt-Umland-Konferenz des GRL Wer steuert das Leipziger Neuseenland? 19. Stadt-Umland-Konferenz des GRL 27.11.2015 Landschaftswandel durch Braunkohletagebau Das Leipziger Neuseenland entsteht mit 13 kleineren und größeren Seen auf

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 09.10.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz

Mehr

Natura Natur im Netz

Natura Natur im Netz Natura 2000 Natura 2000, der Begriff ist schon oft gefallen, Sie haben davon gehört, vielleicht ist in Ihrer Nähe sogar ein Natura 2000-Gebiet. Aber was ist das eigentlich? Antworten auf diese und viele

Mehr

ALLGEMEINVERFÜGUNG - Befristete Einschränkung -

ALLGEMEINVERFÜGUNG - Befristete Einschränkung - ALLGEMEINVERFÜGUNG - Befristete Einschränkung - REGIONALSTELLE WASSERWIRTSCHAFT, ABFALLWIRTSCHAFT, BODENSCHUTZ Fischerstraße 12 67655 Kaiserslautern Telefon 0631 3674-0 Telefax 0631 3674-418 poststelle@sgdsued.rlp.de

Mehr

Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen

Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen 6. Rostocker Baggergutseminar 2010 Barbara Schäfer, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat WS 15 - Recht der Bundeswasserstraßen

Mehr

Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz

Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz Gliederung 1. Aufgabenstellung - Was ist das Ziel 2. Zuständigkeiten Wer hat

Mehr

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel. Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter, Tel.: 05341 / 839-0 Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement,

Mehr

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede 18.03.2015 1 Gliederung - Rechtlicher Rahmen - Ziele der Richtlinien

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges: 1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die

Mehr

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09. Herzlich Willkommen! 1 - Begrüßung, Einleitung Ablauf: - Vortrag zum Thema: Monitoring der Dauerbeobachtungsflächen am Plauer Werder - Austausch zum Verlauf der vergangenen Saison und Vorschläge zu Anpassungen

Mehr

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Stadt Köln Stand 03/2017 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz Köln

Stadt Köln Stand 03/2017 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz Köln Stadt Köln Stand 03/2017 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Merkblatt Bauantrag/Bauvoranfrage im Zusammenhang mit altlastenverdächtigen Flächen, Altlasten

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 Landeskonferenz 2015 Kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 9. November 2015 in Dresden 1 9. November 2015 Landeskonferenz

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 574 2013 Verkündet am 26. November 2013 Nr. 90 Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,

Mehr

Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht

Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Umsetzung an Bundeswasserstraßen Lösungsansätze aus Naturschutzsicht stephan.gunkel@bund.net Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Referat Gewässerpolitik Bild: Christian

Mehr

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth vom Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom 19.04.1989 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67 Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen

Mehr

Prof. Dr. Monika Böhm, Dr. Thomas Schmid Beurteilung eines Aufsuchungsfeldes für Fracking fachliche und juristische Aspekte

Prof. Dr. Monika Böhm, Dr. Thomas Schmid Beurteilung eines Aufsuchungsfeldes für Fracking fachliche und juristische Aspekte Prof. Dr. Monika Böhm, Dr. Thomas Schmid Beurteilung eines Aufsuchungsfeldes für Fracking fachliche und juristische Aspekte Umweltrechtliches Praktikerseminar Gießen 22. Mai 2014 Gliederung 1.1 Die Konzessionserlaubnis

Mehr

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016 BauMesse Unna Stadthalle Unna, 1. + 2. Oktober 2016 Warum Artenschutz bei Gebäudearbeiten? Rechtliche Grundlagen Beispiele, Konflikte, Lösungen Empfehlungen für Bauherren, Planer, Architekten und Bauausführende

Mehr