NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN

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1 NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser, Kammeraktivitäten Neue Geschäftsstelle Ingenieurkammer macht mobil Der Sommer schlägt Kapriolen und hält uns in Spannung und auch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erlebt gerade einige spannende Tage. Von der Schusterstraße zog die Geschäftsstelle Ende Juni näher in Richtung der Ministerien in die Löwenhofstraße 5. Ein Umzug, der ohne die vielen fleißigen Hände nicht so reibungslos vonstattengegangen wäre. Auch im Team der Geschäftsstelle gibt es einige neue Gesichter, die in den letzten Monaten zu uns gestoßen sind. # 7 Ich persönlich möchte mich an dieser Stelle von Ihnen, den Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verabschieden, denn zum 31. August 2012 endet meine Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und ich werde mich anderen beruflichen Aufgaben zuwenden. Die rund 12-jährige Tätigkeit, davon 10 Jahre als Geschäftsführer, haben mir immer sehr viel Spaß bereitet und neben den Erfahrungen mit dem interessanten Spektrum der Berufspolitik, blicke ich auf viele nette persönliche Begegnungen zurück. Es war ein überaus interessanter und erfahrungsreicher Lebensabschnitt, den ich nicht missen möchte. Ich wünsche der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz weiterhin viel Erfolg und bedanke mich für die außerordentlich gute Zusammenarbeit auf allen Ebenen. Ihr Ulrich Mönch Zum Ende des Monats Juni hat die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz neue Räume in der Löwenhofstraße 5 in Mainz bezogen. Dabei kamen 340 Umzugskartons, ein äußerst engagiertes Umzugsunternehmen sowie 14 fleißige Hände der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle zum Einsatz, um Akten, Möbel und Zubehör zu transportieren, zu organisieren und einzurichten. Nach wenigen Tagen der Neuorientierung und Instandsetzung sind MitarbeiterInnen und Inventar nun gut angekommen und freuen sich auf neu gewonnene Weite und Übersichtlichkeit. Geschäftsstelle in der Löwenhofstraße 5. nen Tür in die Löwenhofstraße 5 nach Mainz zu kommen. Neben der Besichtigung der just eroberten Räume bieten wir Ihnen ein Vortragsprogramm der Fachgruppen zu aktuellen Themenschwerpunkten. Natürlich stehen die Türen der Geschäftsstelle für unsere Mitglieder auch an allen anderen Tagen offen, um stets mit allen wichtigen Informationen versorgt und in berufspolitischen aber auch bürospezifischen Anliegen beraten zu werden. Die neue Adresse lautet folgendermaßen: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Löwenhofstraße Mainz Telefonnummern und adressen sind gleich geblieben, so dass Sie die Zentrale unter Tel.: und info@ingrlp.de weiterhin erreichen. Aber nicht nur die Räume sind neu Anlass genug auch unsere Mitglieder und alle Interessierten dazu einzuladen, einen Blick auf die frischen Räumlichkeiten zu werfen und die neue Anlaufstelle kennenzulernen. Daher sind alle herzlich eingeladen, am 17. August 2012 zum Tag der offe- - 1-

2 ... auch in der personellen Besetzung haben sich in den letzten Monaten und Wochen einige neue Konstellationen ergeben. Darum möchten wir Ihnen an dieser Stelle das komplette Team der Geschäftsstelle (noch einmal) vorstellen: Geschäftsführer RA, Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Ulrich MÖNCH Herr Mönch ist noch bis zum 31. August 2012 im Amt. Tel.: Geschäftsführer Martin BÖHME M.A. Herr Böhme ist der Nachfolger von Herrn Mönch Tel.: Referatsleiterin Presseund Öffentlichkeitsarbeit / Fort- und Weiterbildung Anna-Maria HABIG M.A. habig@ing-rlp.de Tel.: Assistentin der Geschäftsführung Andrea WEINGÄRTNER weingaertner@ing-rlp.de Tel.: Sekretariat / Mitgliederverwaltung Kerstin ANDERS anders@ing-rlp.de Tel.: Eintragungswesen / Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Studienabschlüsse / Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung Sandra HAMANN hamann@ing-rlp.de Tel.: Beitragsangelegenheiten / Sachverständigenwesen Dipl.-Betriebswirtin (FH) Heidrun STEIL steil@ing-rlp.de Tel.: Studentische Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit Marika MULKOWSKI mulkowski@ing-rlp.de Tel.: Schauen Sie einfach mal rein, wir bieten Seminare und Fortbildungsveranstaltungen zu allen Fachbereichen zum Beispiel der Lehrgang Bauen im Bestand : In den nächsten Wochen: GANZ NEU! Fachplanerlehrgang Bauen im Bestand entwickelt und mitgestaltet vom Arbeitskreis Bauen im Bestand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Vom bis gliedert sich dieser Lehrgang in 6 Module, die immer freitags und samstags in Mainz stattfinden. Weitere Infos und Anmeldung unter weitere Präsenzveranstaltungen: - VOB/B: Bauzeitenverzögerung und Nachträge, , Mainz - Aktuelles aus dem Vergaberecht: Kurzüberblick über Änderungen und Neuerungen, , Mainz - Fachplaner Barrierefreies Bauen - gemäß DIN 18040, bis , Hannover - Energieberater für KMU - Energieanalyse und Effizienzberatung in kleinen und mittleren Unternehmen, bis , Ostfildern - Projektmanagement für Projektleiter und Projektingenieure, , Ostfildern - Mediation im Bereich Planen und Bauen - Infoabend kostenfrei, , Mainz Fort- und Weiterbildung Onlineseminare, Start jederzeit möglich: - EnEV 2009 aktuell - Energetische Nachweise für Wohngebäude - Gebäudetechnik für Bauingenieure und Architekten - DIN V komplett - Energetische Nachweise für Nichtwohngebäude - Nachhaltiges Bauen und Sanieren - 2-

3 Deutsches Ingenieurblatt - Beilage RHEINLAND-PFALZ Ausgabe Juli / August 2012 Rechtliches Wann ist eine Mindestsatzunterschreitung zulässig? Nach 7 Abs. 3 HOAI können die in der Verordnung festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Häufig versuchen Auftraggeber gerade mit Hinweis auf diese Vorschrift eine Reduzierung der verbindlichen Sätze zu erreichen. Andere erkennen die Verbindlichkeit der HOAI für sich einfach nicht an. 7 Abs. 3 HOAI ist der einzige festgeschriebene Ausnahmetatbestand, der im übrigen festlegt, dass ansonsten von den Mindestsätzen der HOAI nicht abgewichen werden darf. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH, BauR 1997, 677 liegt ein Ausnahmefall nur vor, wenn enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstige besondere Umstände vorliegen. Dem Trend zum Arbeiten zu einem unter den Mindestsätzen liegenden Honorar kommt die amtliche Begründung zu 7 Abs. 3 HOAI scheinbar entgegen. Alle Umstände, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheidet, so dass nur ein geringeres Honorar angemessen ist, können eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen. Welche Umstände dies sind, muss den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen entnommen werden Als Beziehungen wirtschaftlicher Art können ständige Geschäftsbeziehungen, so auch Rahmenverträge zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Ingenieur genügen. Grundlage des Rabattes soll sein, dass durch die ständige Geschäftsbeziehung für den Auftragnehmer eine gewisse Sicherheit und Stabilität geschaffen wird und darüber hinaus noch dem Auftragnehmer Teilleistungen, oder auch die Koordinierungstätigkeit erleichtert, oder sogar erspart werden. Geringe Bürounkosten sollen keinen Ausnahmefall rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil vom , BauR 1988, 366) und auch die mehrfache Verwendung von gleichen Planungen nicht, da hierfür gesonderte vergütungsrechtliche Vorschriften in der HOAI vorgesehen sind. Ein außergewöhnlich geringer Aufwand alleine für sich genommen reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Locher/ Köble/Frick, HOAI, 7, Rn. 120, 10. Auflage). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles liegen auch nicht vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (BGH, Urteil vom , ZfBR 1997, 305). Sind somit die Voraussetzungen des 7 Abs. 3 HOAI nicht erfüllt, liegt eine unzulässige Unterschreitung des Mindestsatzes vor mit der Folge, dass die den Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, auch wenn sie schriftlich fixiert ist. In diesen Fällen hat der Ingenieur einen Anspruch nach den Mindestsätzen abzurechnen, allerdings nur, wenn er nicht treuwidrig handelt (BGH, Urteil vom , ZfBR 1997, 250). In vielen Fällen haben Gerichte unter Berufung auf die Treuwidrigkeit den Ingenieuren untersagt, trotz einer unzulässig den Mindestsatz unterschreitenden unwirksamen Honorarvereinbarung nach den gültigen Mindestsätzen abzurechnen und unterstützen damit die Neigung der Auftraggeber, den Ingenieur zur Mindestsatzunterschreitung zu bewegen. Eine Abrechnung nach HOAI Mindestsätzen an Stelle des geringeren Pauschalhonorars müsse der Auftraggeber z.b. nicht hinnehmen, wenn er die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung nicht erkannt hätte und das (unwirksame) Pauschalhonorar in den Kostenermittlungen Grundlage gewesen sei und diese auch mit Zustimmung in der Gesamtkostenaufstellung des Auftraggebers für die finanzierende Bank aufgeführt wurden (KG Urteil vom , IBR 2002, 491). Der BGH hat im Urteil vom die Grundsätze, wann es einem Architekten/Ingenieur untersagt ist, in Fällen unwirksamer Mindestsatzunterschreitungen nach den Mindestsätzen abzurechnen, grundsätzlich festgelegt. Vereinbart der Ingenieur von sich aus mit seinem Auftraggeber ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später nach Mindestsätzen abrechnen will. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber - auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat - und vertrauen durfte - und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. In einer neuen Entscheidung vom VII 163/10 hat der BGH die Grundsätze von Treu und Glauben nicht nur auf Generalplaner ausgeweitet, sondern grundsätzlich seine bisherige Rechtsprechung relativiert. Vertrauen könne auch der mit dem Preisrecht vertraute Generalplaner entwickeln, wenn er in vertretbarer Weise Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung rechtfertigen. Gerade bei einer ständigen Geschäftsbeziehung mit einer Vielzahl von Verträgen, die unter den Mindestsätzen der HOAI abgeschlossen wurden, könne bei verständiger Sichtweise ein Generalplaner sich bei dieser Geschäftspraxis auf die Einhaltung der ( unwirksamen) Pauschalabrede verlassen. Die Zumutbarkeit der Zahlung von nachträglich geforderten Mindestsätzen könne dann entfallen. Gerade das Zumutbarkeitskriterium war bisher zugunsten des Ingenieurs ausgelegt worden. Begründet wurde dies damit, dass der Auftraggeber grundsätzlich bei keinem anderen gesetzestreuen Mitbewerber eine Planung unterhalb der Mindestsätze einkaufen könne. Deshalb könne er sich nur in Ausnahmefällen darauf berufen, dass ihm die Zahlung des gesetzlichen Mindestsatzhonorars nicht zumutbar sei. Dies scheint der BGH nunmehr selbst beim HOAI-kundigen Auftraggeber und ständigen Geschäftsbeziehungen anders zu sehen und eröffnet damit ein weiteres Feld zu zulässigen Mindestsatzunterschreitungen. Es berichtete RA in Dr. Stefanie Theis - 3-

4 Geburtstage und neue Mitglieder Wir gratulieren herzlich unseren Mitgliedern, die im Juli und August Geburtstag haben 30. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Pascal Bison 35. Geburtstag - Dipl.-Ing. Martin Michael Lagun 40. Geburtstag - Dipl.-Ing. Leander Bubner - Dipl.-Ing. (FH) Torsten Folke Skär - Dipl.-Ing. (FH) Alexander Riesling 45. Geburtstag - Dr.-Ing. Stephan Elz - Markus Stein - Andreas Albert - Dipl.-Ing. (FH) Steffen Mannschatz - Dipl.-Ing. (FH) Erhard Diedrich - Dirk Adam - Dipl.-Ing. (FH) Volker Anhold - Dipl.-Ing. (FH) Frank Huber - Dipl.-Ing. Peter Wessels - Dipl.-Ing. (FH) Elmar Aufderbeck - Dipl.- Ing. (FH) Uwe Bohl - Dipl.-Ing. Brigitte Jegen 50. Geburtstag - Prof. Dr.-Ing. Dirk Reister - Dipl.-Ing. (FH) Dirk-Armin Schiller - Dipl.-Ing. Stefan Kissel - Dipl.-Ing. (FH) Manfred Bach - Dipl.-Ing. (FH) Peter Merz - Dipl.-Ing. (FH) Lothar Loosen - Dipl.-Ing. Jörg Holl - Jürgen Weyer - Uwe Glätzer - Werner Jakobi - Andreas Thul - Volker Pietsch 55. Geburtstag - Dr.-Ing. Horst-Dieter Lauermann - Ulrich Roth - Michael Ames - Thomas Rosenbach - Berthold Böhm - Hans Stein - Klaus-Dieter Hammes - Sylvia Grein-Schmitz - Markus Zwenger - Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Mehn und heißen unsere Neuzugänge herzlich willkommen Dr.-Ing. Sanaa Wendling, Lahnstein - Dipl.- Ing. (FH) Werner Giloy - Dipl.- Ing. Wilhelm Vatter 60. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Bernd Frey - Dipl.-Ing. (FH) Udo Ludwig - Dipl.-Ing. Hans-Peter Frech - Dipl.-Ing. Ernst Jochemich - Hans-Joachim Bierbrauer - Dietrich Töws 65. Geburtstag - Dipl.-Ing. Jean-Pierre Conchon - Ditmar Malz - Dieter Schappert - Hans-Peter Becker - Elmar Dietherich 70. Geburtstag - Dipl.-Ing. Dieter Alhäuser - Dipl.- Ing. (FH) Peter Kraemer - Prof. Dr.-Ing. Udo Wittek - Dipl.-Ing. Helmut Burkhardt - Dipl.-Ing. Jürgen Peitz - Dipl.-Ing. Horst Edelmann - Dipl.-Ing. Gernot Weiner 71. Geburtstag - Ing. (grad.) Clemens Weidmann - Dipl.-Ing. (FH) Bernd Szelies - Dipl.-Ing. (FH) Horst Flesch - Dipl.-Ing. (FH) Robert Steinmetz 72. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Eduard Schmitz - Dipl.-Ing. (FH) Manfred Löser - Manfred Helsper - Volker Schmidt 73. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Paul Becker - Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Fuchs - Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Peifer - Dieter Hahn 74. Geburtstag - Dipl.-Ing. Hans-Gert Homann - Ingenieur Horst Czapek - Toni Rascopp 75. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Herbert Wronka - Dipl.-Ing. (FH) Hermann Hetzel - Dipl.-Ing. Thietmar Kirchhoff 76. Geburtstag - Reiner Dedores - Dipl.-Ing. Jürgen Scheffler 77. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Reinhold Schmidt - Dipl.-Ing. Franz Dietrich Hoffmann - Dipl.-Ing. (FH) Theodor Lohner - Ingenieur Dieter Robert Höfer - Dipl.-Ing. (FH) Günther Jung - Gerhard Wilking - Dipl.-Ing. Rolf Runkel 78. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Walter Nolles - Arthur Opel 79. Geburtstag - Ingenieur Armand G. Schulz 81. Geburtstag - Ing. (grad.) Leo Pappon - Hans Kreier - Werner Eitelberg 82. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Paul Müller 84. Geburtstag - Werner Kammermann 85. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Josef Borrmann 86. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Peter Monzel 88. Geburtstag - Ingenieur Willi Helmes 89. Geburtstag - Dipl.-Ing. (FH) Herbert Holzschneider IMPRESSUM Herausgeber: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Tel.: / Fax: / info@ing-rlp.de Internet: Redaktion: Anna-Maria Habig, Ulrich Mönch Die Beilage ist das Nachrichtenblatt der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und Bestandteil der Ausgabe Rheinland-Pfalz des Deutschen IngenieurBlattes. - 4-

5 SONDERBEILAGE ORDNUNGEN NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN Ordnungen Hauptsatzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 in Mainz folgende Hauptsatzung gemäß 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 24 Abs. 2 IngKaG beschlossen: # 7 I. Abschnitt Sitz, Vertreterversammlung und Wahl des Vorstandes 1 Bezeichnung und Sitz der Ingenieurkammer (1) Die Ingenieurkammer führt gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 IngKaG die Bezeichnung Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. (2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz richtet an ihrem Sitz in Mainz ( 15 Abs. 3 IngKaG) eine Geschäftsstelle ein. (3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann Untergliederungen bilden. Nähere Einzelheiten hierzu können bei Bedarf von der Vertreterversammlung in der Hauptsatzung festgelegt werden ( 24 Abs. 2 IngKaG) 2 Kammermitgliedschaft Kammermitglieder der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz sind: Pflichtmitglieder gem. 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG (Beratende Ingenieure/-innen) Pflichtmitglieder gem. 16 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 IngKaG Freiwillige Mitglieder gem. 16 Abs. 3 IngKaG Juniormitglieder gem. 17 Abs. 1 und 2 IngKaG 3 Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, schriftliches Umlaufverfahren (1) Die Wahl der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz richtet sich nach 21 Abs. 1 IngKaG. Die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung ist in 21 Abs. 2 IngKaG und der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung bestimmt sich nach 22 Abs. 3 bis 5 IngKaG. (2) Das Nähere über die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Vertreterversammlungen gemäß 21 Abs. 4 IngKaG, die Teilnehmer, die Abläufe und die Abstimmungsregeln werden in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung festgelegt. (3) Der Präsident kann in einfachen Angelegenheiten, bei denen kein Erörterungsbedarf zu erwarten ist, zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied der Vertreterversammlung diesem Verfahren widerspricht. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Mitglieder der Vertreterversammlung über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen. In diesem Fall können die Mitglieder der Vertreterversammlung dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch eine adresse mitteilen, an die Vorlagen zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf abzustimmende Vorlagen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere adressen angegeben, ist dem Präsidenten außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Vorlage zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren rechtsverbindlich erfolgt. 4 Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein (vgl. 23 Abs.1 IngKaG). (2) Vor Durchführung der Wahl soll gemäß Abs. 4 ein Wahlausschuss gebildet werden. Die Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eine eigene Kandidatur schließen einander aus. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Geschäftsstelle angehören können und der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu

6 überwachen und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des Tagesordnungspunktes Wahlen leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreterversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist. (3) Die Vorstandsmitglieder werden in folgender Reihenfolge in getrennten Wahlgängen einzeln gewählt: Präsident oder Präsidentin 1. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 1. Beisitzer 2. Beisitzer 3. Beisitzer 4. Beisitzer (4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Bei geheimer Wahl wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden, gewählt. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat eine Stimme je Wahlgang. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er den Namen des Bewerbers, den er wählen will, einträgt oder in anderer Weise seinem Willen Ausdruck gibt. Stimmzettel sind ungültig, wenn a) der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, b) sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten, c) sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der Versammlung als der eines Bewerbers benannt wurde. (5) Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gilt: Gewählt ist derjenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt. Die vier Beisitzer werden jeweils in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. (6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und nimmt dieses in die Niederschrift gemäß Abs. 2 auf. (7) Kammermitglieder können die Wahlen oder festgestellte Ergebnisse beim Wahlausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung schriftlich mit Begründung anfechten. Der Wahlausschuss hat unverzüglich über die Anfechtung zu entscheiden und seine Entscheidung dem oder der Anfechtenden zuzustellen. (8) Die Vertreterversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vor Ende der Amtszeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Beschluss der Vertreterversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Aussprache zu einem solchen Tagesordnungspunkt findet nur statt, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung dies begehren. Wenn ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten gestellt ist, hat die Vertreterversammlung vor Behandlung dieses Tagesordnungspunktes eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter zu wählen; dies gilt auch in anderen Fällen, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies begehrt. (9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Nähere zur Arbeitsweise des Vorstandes geregelt ist. II. Abschnitt Rechte und Pflichten der Kammermitglieder 5 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder (1) Den Kammermitgliedern obliegt die Wahl der Vertreterversammlung gemäß 21 IngKaG in Verbindung mit der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Kammermitglieder haben die Auskunftspflichten und Obliegenheiten nach 19 IngKaG zu beachten. 6 Fachgruppen der Kammermitglieder (1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gehören derzeit folgenden Fachgruppen an: Fachgruppe: Geotechnik Fachgruppe: Elektrotechnik Fachgruppe: Technische Gebäudeausrüstung Fachgruppe: Hoch- und Industriebau Fachgruppe: Konstruktiver Ingenieurbau Fachgruppe: Kfz- und Maschinenwesen Fachgruppe: Verkehrswesen Fachgruppe: Vermessungswesen Fachgruppe: Wasser, Raum, Umwelt Die Vertreterversammlung kann bei Bedarf die vorhandenen Fachgruppen neu ordnen und/oder zusätzliche Fachgruppen bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe richtet sich nach der Fachrichtung, in der der Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs ausgeübt wird. Jedes Kammermitglied muss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unaufgefordert die Fachgruppe benennen, der es angehört. (2) Aufgabe der Fachgruppen ist es, die Interessen der Kammermitglieder der jeweiligen Fachrichtungen zu bündeln und zu koordinieren sowie dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und diesen bei Bedarf zu beraten. (3) Die Fachgruppe wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Fachgruppenvorstand, der aus dem/der Fachgruppenvorsitzenden, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern bestehen soll. (4) Die/der Fachgruppenvorsitzende lädt schriftlich zu Fachgruppenversammlungen und Fachgruppenvorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Die/der Fachgruppenvorsitzende ist stimmberechtigt. (5) Die Vorsitzenden der Fachgruppen bilden mit dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz den Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses ist die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz. Sie oder er kann den Vorsitz allgemein oder im Einzelfall einem Mitglied des Vorstandes übertragen. Der Hauptausschuss wird über die Tätigkeit des Vorstandes seit der letzten Vertreterversammlung oder seit der letzten Hauptausschusssitzung unterrichtet. (6) Der Hauptausschuss wird mindestens einmal jährlich einberufen. (7) 14 der Hauptsatzung gilt entsprechend. III. Abschnitt Beiträge und Kosten 7 Erhebung von Mitgliedsbeiträgen (1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer berufli- - 2-

7 Deutsches Ingenieurblatt - Beilage RHEINLAND-PFALZ Ausgabe Juli / August 2012 chen Tätigkeit sowie nach der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden (vgl. 27 Abs. 1 IngKaG). (2) Einzelheiten zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung. 8 Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben (vgl. 27 Abs. 2 IngKaG). Das Nähere regelt die Kostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. IV. Abschnitt Schlichtungsausschuss, Ehrenausschuss, Bildung von weiteren Ausschüssen 9 Schlichtungsausschuss (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ein ständiger Schlichtungsausschuss gemäß 35 IngKaG zu bilden. (2) Einzelheiten zur Arbeitsweise und zum Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss regelt die Schlichtungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. 10 Ehrenausschuss (1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bildet einen Ehrenausschuss gemäß 38 IngKaG. (2) Das Nähere regelt die Ehrenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 11 Bildung von Fachausschüssen durch den Vorstand gemäß 33 IngKaG (1) Zur Unterstützung des Eintragungsausschusses kann der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz entsprechend der jeweiligen Fachrichtung aus dem Kreis der Kammermitglieder Fachausschüsse berufen, die den Eintragungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben durch Übermittlung fachlicher Stellungnahmen unterstützen. Die Berufung der Fachausschüsse erfolgt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. (2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Personen, die aus fachlicher Sicht zu den jeweiligen Anträgen auf Eintragung in eine von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führende gesetzliche Liste Stellung nehmen. (3) Die Fachausschüsse wählen eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der dem Eintragungsausschuss die Stellungnahme übermittelt und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht. 12 Bildung von weiteren Ausschüssen durch die Vertreterversammlung gemäß 22 Abs. 1 Nr. 6 IngKaG - 3- (1) Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen (Eintragungsausschuss - 30 IngKaG, Fachausschüsse - 33 IngKaG, Schlichtungsausschuss - 35 IngKaG und Ehrenausschuss - 38 IngKaG,) kann die Vertreterversammlung bei Bedarf weitere Ausschüsse für bestimmte Bereiche und Themengebiete bilden. (2) Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll fünf Personen nicht überschreiten, um ein effektives Arbeiten zu gewährleisten. Bei der Bildung und Besetzung von Ausschüssen sind die Interessen der Fachgruppen angemessen zu berücksichtigen. Wählbar als Ausschussmitglied ist jedes Kammermitglied. In jedem Ausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes ( 23 Abs. 2 Satz 1 IngKaG) gewählt und können von dieser aus wichtigem Grund abberufen werden. Ausschussmitglieder können mit einfacher Mehrheit der Vertreterversammlung abgewählt werden (4) Scheiden Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand die Nachfolgerin oder den Nachfolger in der Reihenfolge des Wahlergebnisses in der Vertreterversammlung. (5) In der jeweils konstituierenden Sitzung wählen die Ausschussmitglieder aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (6) Die Ausschüsse arbeiten dem Vorstand zu. Hierzu erörtern sie die ihnen zur Bearbeitung übertragenen Themen und legen dem Vorstand die Ergebnisse vor. (7) Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. 13 Ad-hoc-Arbeitskreise aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung (1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann zur Bearbeitung einzelner Themen zeitlich befristete Ad-hoc-Arbeitskreise einrichten, soweit nicht ein bestehender gewählter Ausschuss mit der Bearbeitung beauftragt werden kann. (2) Die Mitglieder der Ad-hoc-Arbeitskreise werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus dem Kreis der gewählten Mitglieder. (3) Die Ad-hoc-Arbeitskreise arbeiten dem Vorstand zu. Hierzu erörtern sie die ihnen zur Bearbeitung übertragenen Themen und legen dem Vorstand die Ergebnisse vor. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitskreise beratend teilzunehmen. 14 Arbeit der Ausschüsse und Arbeitskreise (1) Um einen geregelten Informationsfluss zu gewährleisten, haben alle Einladungen zu Sitzungen der genannten Ausschüsse und Arbeitskreise über die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu erfolgen. (2) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und der Geschäftsstelle innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. V. Abschnitt Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Kammer 15 Geschäftsführung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gemäß 23 Abs. 3 IngKaG. Dem Präsident untersteht die Geschäftsstelle gemäß 1 Abs. 2 der Hauptsatzung. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre gemäß 23 Abs. 2 Satz 1 IngKaG. (3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss bleiben unberührt (vg. 23 Abs. 4 IngKaG).

8 (4) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist ( 23 Abs. 5 IngKaG). Die Präsidentin oder der Präsident ist die oder der Vorgesetzte der Beschäftigten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. (5) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu übertragen und von dieser oder diesem selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen. Die geschäftsführende Person unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Repräsentation der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gegenüber der Öffentlichkeit. (8) Der geschäftsführenden Person obliegt die Leitung der Geschäftstelle als Verwaltungseinrichtung. Sie ist Dienstvorgesetzte der dort beschäftigten Personen. VI. Abschnitt Haushalts- und Kassenführung 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach 26 IngKaG. (2) Einzelheiten zum Haushalts- und Kassenwesen regelt die Haushalts- und Kassenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 17 Rechnungslegung VIII. Abschnitt Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung 20 Bekanntmachung, Inkrafttreten (1) Abweichend von 24 Abs. 3 Satz 1 IngKaG wird der Wortlaut der Satzungen und die nach 43 IngKaG erteilte Genehmigung in der Länderbeilage für Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt bekannt gemacht ( 24 Abs. 3 Satz 2 IngKaG). Dies gilt auch für Änderungen der Hauptsatzung gemäß 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 24 Abs. 2 IngKaG. (2) Zusätzlich kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gemäß 24 Abs. 3 Satz 3 IngKaG Satzungen im Internet veröffentlichen. (3) Satzungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die teilweise auch als Ordnungen bezeichnet werden, treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. IX. Abschnitt Gründung und Beitritt zu Einrichtungen und Stiftungen 21 Gründung und Beitritt zu Einrichtungen und Stiftungen Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an der Gründung und dem Beitritt von Einrichtungen und Stiftungen beteiligen. 22 Satzungsänderung Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr der Vertreterversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungslegung hat sich auf die Haushaltseinnahmen, auf Haushaltsausgaben sowie auf die von der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz bewirtschafteten sonstigen Mittel zu erstrecken 18 Rechnungsprüfung (1) Die Vertreterversammlung wählt aus dem Kreis der Kammermitglieder zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und für den Fall ihrer Verhinderung zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt. VII. Abschnitt Fort- und Weiterbildung 19 Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Gem. 18 Abs. 1 Nr. 5 IngKaG hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern und die hierfür notwendigen Regelungen zu erlassen; dies gilt nicht für die Tätigkeit der mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Kammermitglieder. (2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eigene Einrichtungen zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung schaffen oder gemeinsam mit anderen Kammern solche bilden. (1) Der Antrag auf Änderung der Hauptsatzung ist auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Vorstandes in der Vertreterversammlung zu behandeln. (2) Beschlüsse zur Änderung der Hauptsatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. (3) Satzungsänderungsanträge sind der Einladung zur Vertreterversammlung beizufügen. VI. Abschnitt Inkrafttreten 23 Inkrafttreten der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ingenieurblatt - Regionalausgabe Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Ausfertigung Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. März 2012 wird bestätigt. Mainz, 12. Juli 2012 Dr.-Ing. Horst Lenz Präsident - 4-

9 Deutsches Ingenieurblatt - Beilage RHEINLAND-PFALZ Ausgabe Juli / August 2012 Geschäftsordnung der Vertreterversammlung Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 in Mainz folgende Geschäftsordnung der Vertreterversammlung gemäß 22 Abs. 1 Nr. 1 IngKaG beschlossen: 1 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat vor der Sitzung schriftlich mit Tagesordnung einzuberufen. (2) Über die Zulassung von Personen zur Sitzung, die nicht gewählte Vertreter sind, entscheidet die Vertreterversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an der Vertreterversammlung teilnehmen. (3) Jede anwesende Person ist verpflichtet, sich unter Angabe ihres vollständigen Namens in die Anwesenheitsliste einzutragen. 2 Sitzungsleitung (1) Den Vorsitz in der Sitzung führt der Präsident oder die Präsidentin. Im Verhinderungsfalle wird diese Aufgabe von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin wahrgenommen. (2) Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung der Vertreterversammlung. 3 Tagesordnung (1) Der Präsident oder die Präsidentin gibt die Tagesordnung und die auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellten Anträge bekannt. (2) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer einzureichen. (3) Über die Zulassung der nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eingegangenen Anträge beschließt die Vertreterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Anträge, die sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen oder erheblich darüber hinaus gehen, können während der Versammlung nur in Dringlichkeitsfällen gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Vertreterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Aussprache (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst der Antragsteller oder die Antragstellerin das Wort. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. (2) Wer an der Aussprache teilnehmen will, muss sich in die Redeliste eintragen lassen. (3) Der Präsident oder die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (4) Der Präsident oder die Präsidentin kann jederzeit das Wort ergreifen. (5) Außer der Reihe erhalten das Wort: 1. der Vertreter oder die Vertreterin der Aufsichtsbehörde 2. Mitglieder der Vertreterversammlung, die Tatsachen zur Klärung bekannt geben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Bemerkungen dieser Art dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. (6) Anträge, die während der Aussprache gestellt werden, sind dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu übergeben und von ihm oder ihr vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekannt zu geben. 5 Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung Der Präsident oder die Präsidentin kann einen Sitzungsteilnehmer oder eine Sitzungsteilnehmerin wegen besonders grober oder wiederholter Störung der Ordnung von der Sitzung ausschließen. Der Sitzungsteilnehmer oder die Sitzungsteilnehmerin hat nach Aufforderung des Präsidenten oder der Präsidentin den Sitzungsraum sofort zu verlassen. 6 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sich auf die Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Aussprache oder auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung beziehen. (2) Bei Anträgen dieser Art kann außer dem Antragsteller oder der Antragstellerin zur Begründung nur einem Redner oder einer Rednerin für und einem Redner oder einer Rednerin gegen den Antrag das Wort erteilt werden. Die Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt. 7 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Bei Beschlüssen der Vertreterversammlung, die nach Gesetz oder Hauptsatzung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der Präsident oder die Präsidentin durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat. (3) Die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig. Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat der Präsident oder die Präsidentin die Beschlussfähigkeit vor Fortgang in der Tagesordnung festzustellen. 8 Abstimmungen Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9 Abstimmungsregeln (1) Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen: 1. Anträge zur Geschäftsordnung a) Anträge auf Vertagung b) Anträge auf Verweisung an einen Ausschuss oder Ad-hoc- Arbeitskreis 2. über weitergehende Anträge vor weniger weit gehenden Anträgen 3. im Übrigen nach der Reihenfolge ihres Eingangs. (2) Nach Eröffnung einer Abstimmung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden. - 5-

10 (3) Von der Teilnahme an der Abstimmung ist ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit seine oder ihre Person betrifft. Dies gilt nicht für Wahlen. (4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Für andere Abstimmungsverfahren gilt: 1. Zur Annahme eines Antrages auf namentliche öffentliche Abstimmung bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung. 2. Zur Annahme eines Antrages auf geheime Abstimmung bedarf es der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. Geheime Abstimmung geht vor namentlicher Abstimmung. (5) Der Präsident oder die Präsidentin hat auch die Stimmenthaltungen festzuhalten. (6) Bei geheimer Abstimmung sind Stimmen ungültig, aus denen der Wille des oder der Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist oder die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, über die abgestimmt wird. 10 Sitzungsniederschrift (1) Die auf der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. (2) Die Sitzungsniederschrift soll den Mitgliedern der Vertreterversammlung innerhalb von drei Monaten zugeleitet werden. Einwendungen sollen dem Präsidenten oder der Präsidentin innerhalb eines Monats nach Zusendung übersandt werden. (3) Die Vertreterversammlung entscheidet in ihrer nächsten Sitzung über die Niederschrift nebst Einwendungen. 11 Wahl des Vorstandes (1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein ( 23 Abs.1 IngKaG). (2) Vor Durchführung der Wahl ist in einem Wahlgang ein Wahlausschuss zu wählen. Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eigene Kandidatur schließen einander aus. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des Tagesordnungspunktes Wahlen leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Versammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist. (3) Die Vorstandsmitglieder werden in folgender Reihenfolge in getrennten Wahlgängen geheim gewählt: 1) Präsident oder Präsidentin 2) 1. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 3) 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 4) 1. Beisitzer 5) 2. Beisitzer 6) 3. Beisitzer 7) 4. Beisitzer (4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Bei geheimer Wahl wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden, gewählt. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat eine Stimme je Wahlgang. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er den Namen des Bewerbers, den er wählen will, einträgt oder in anderer Weise seinem Willen Ausdruck gibt. Stimmzettel sind ungültig, wenn a) der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, b) sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten, c) sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der Versammlung als der eines Bewerbers benannt wurde. (5) Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gilt: Gewählt ist derjenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt. Die vier Beisitzer werden je in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. (6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und fertigt ein Wahlprotokoll an. (7) Kammermitglieder können die Wahlen oder festgestellte Ergebnisse beim Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung schriftlich mit Begründung anfechten. Der Wahlausschuss hat unverzüglich über die Anfechtung zu entscheiden und seine Entscheidung dem oder der Anfechtenden zuzustellen. 12 In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ingenieurblatt - Regionalausgabe Rheinland-Pfalz in Kraft. Ausfertigung Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. März 2012 wird bestätigt. Mainz, 12. Juli 2012 Dr.-Ing. Horst Lenz Präsident - 6-

11 Deutsches Ingenieurblatt - Beilage RHEINLAND-PFALZ Ausgabe Juli / August 2012 Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (FuW-O) Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 in Mainz folgende Fort- und Weiterbildungsordnung gemäß 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG beschlossen: Präambel Das Vertrauen der Auftraggeber und der Öffentlichkeit gegenüber Ingenieurinnen und Ingenieuren gründet sich u.a. darauf, dass technisches Fachwissen durch qualifizierte Ausbildung und Berufsausübung gegeben ist. Dies bedeutet, dass die Ingenieurinnen und Ingenieure fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit und durch berufsbegleitendes Weiterlernen, durch Fortbildung, kontinuierlich aktualisieren und festigen müssen. Nach 36 Abs. 2 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes haben sich Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Der Gesetzgeber hat damit die Bedeutung der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Erbringung von Ingenieurleistungen besonders hervorgehoben. Die nachstehenden Regelungen sollen diese gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung näher ausgestalten. a) Ganztägige Veranstaltung: 8 Punkte b) 4-stündige Veranstaltung: 4 Punkte c) 2-stündige Veranstaltung: 2 Punkte (3) Ist ein Mitglied durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in eine aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes zu führende Liste oder staatlich (nach Bauordnungsrecht) anerkannter Sachverständiger oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder bauvorlageberechtigt, hat es sich in jeder dieser oder damit zusammenhängenden Qualifikationen oder Fachgebiete innerhalb eines Kalenderjahres mit mindestens 4 Fortbildungspunkten fortzubilden. Diese qualifikations- oder fachgebietsgebundene Fortbildung nach Satz 1 wird auf die Fortbildungspunkte gem. Absatz 1 angerechnet. 3 Nachweis der Fortbildung 1 Fortbildung (1) Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (nachfolgend: Mitglieder) haben sich gem. 36 Abs. 2 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. (2) Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse neuer ingenieurtechnischer Verfahren und der allgemein anerkannten Regeln der Technik das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Ingenieurkompetenz notwendige Wissen vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse umfassen. Die ingenieurspezifische Fortbildung beinhaltet auch die Verbesserung kommunikativer, sozialer, betriebswirtschaftlicher Kompetenzen sowie die Aneignung von Grundkenntnissen in einschlägigen Rechtsthemen. Die ingenieurspezifische Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements ein. (3) Jedes Mitglied ist frei in der Wahl der individuellen Fortbildung, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Zur Fortbildung gehören auch andere Formen wie z.b. das Studium von Fachliteratur; diese treten neben den Umfang, der in dieser Vorschrift festgelegt ist. Erfolgt die Fortbildung durch eine dozierende Tätigkeit, wird eine Maßnahme mit demselben Inhalt innerhalb einer Fortbildungsperiode nur einmal angerechnet. (4) Von der Pflicht zur Fortbildung sind Mitglieder ausgenommen, die nicht mehr als Ingenieurin oder Ingenieur berufstätig sind. 2 Umfang der Fortbildung (1) Innerhalb eines Kalenderjahres sind von den Mitgliedern der Ingenieurkammer mindestens 8 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Mitglieder haben sich selbst zu vergewissern, dass die besuchten Veranstaltungen von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung anerkannt sind. (2) Die Fortbildungspunkte werden durch die Kammer festgelegt und verteilen sich in der Regel wie folgt: (1) Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an nach Maßgabe dieser Ordnung anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. (2) Ein Mitglied weist die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme durch eine Bescheinigung eines Fortbildungsträgers nach. Die Bescheinigung ist nur auf Anforderung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorzulegen. (3) Der Nachweis erfolgt durch die Teilnahme an - Seminaren - Lehrgängen - Tagungen - Workshops - E-Learning-Seminaren - Kongressen - Symposien. 4 Überprüfung der Fortbildung (1) Anhand einer Stichprobe bei jährlich 10 Prozent der Mitglieder wird ermittelt, ob der Mindestumfang der Fortbildung erreicht worden ist. (2) Hat ein Mitglied die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, hat es das Recht, die Fortbildungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung zum Nachweis der erforderlichen Fortbildungspunkte nachzuholen. (3) Unabhängig davon kann die Kammer bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall prüfen, ob ein Mitglied seine Fortbildungspflicht erfüllt hat. 5 Unterlassen der Fortbildung Die Unterlassung der Fortbildung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten der Ingenieurin oder des Ingenieurs dar. Bei Haftungsansprüchen Dritter gegen die Ingenieurin / den Ingenieur aufgrund etwaiger Schadensfälle kann die unterlassene Fortbildung vom Gericht als für die Ingenieurin / den Ingenieur erschwerend gewertet werden. 6 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen (1) Fortbildungsmaßnahmen der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz gelten als anerkannt i.s. dieser Ordnung. - 7-

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