Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden WISS Forschung, Innovation, technologische Entwicklung. LEITFADEN zu Forschungsanträgen an das Land Salzburg

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1 Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden WISS-2025 Forschung, Innovation, technologische Entwicklung LEITFADEN zu Forschungsanträgen an das Land Salzburg

2 Inhalt 1 Worauf bezieht sich der Leitfaden? Basis für Förderung von WISS-Forschungsprojekten Die WISS der Bezugsrahmen für Forschungsprojekte Welche Art von Projekten wird unterstützt? Beteiligung an nationalen oder europäischen Programmen Wer ist förderbar? Wie hoch ist die Förderung? Welche Kosten sind förderbar? Personalkosten Fördernehmer Gemeinkosten / Overheadkosten Reisekosten Sach- und Materialkosten Bauliche Maßnahmen / Forschungsinfrastruktur Drittkosten/Externe Dienstleistungen Eigenleistungen Unternehmenspartner Mietkosten Nicht-förderbare Kosten Projektfinanzierung bei beihilfenrechtlich relevanten Projekten Verwertung der Forschungsergebnisse Einreichung und Prüfverfahren... 12

3 1 Worauf bezieht sich der Leitfaden? Dieser Leitfaden beinhaltet Erläuterungen zur Richtlinie Forschung und technologische Entwicklung Richtlinie (AGVO) FTE-Kooperationen Diese Richtlinie gilt insbesondere für beihilfenrechtlich relevante Projekte, wird aber in der Regel auch zur Beurteilung beihilfenfreier Forschungsprojekte herangezogen. Konkrete Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antragsformulars finden sich in einer eigenen Ausfüllhilfe. 2 Basis für Förderung von WISS-Forschungsprojekten Zur Umsetzung von Projekten kann das Land Salzburg unter bestimmten Voraussetzungen Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewähren. Diese Vorhaben müssen grundsätzlich den strategischen Zielen sowie einem der thematischen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Innovationsstrategie des Landes Salzburg 2025 (WISS 2025) entsprechen und für das Bundesland Salzburg einen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, ökologischen oder sozialen Mehrwert ergeben oder erwarten lassen. Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Wirtschafts- und Forschungsförderung des Landes Salzburg nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Die Förderung aus staatlichen Mitteln deckt nur einen Teil der gesamten Kosten ab Die WISS der Bezugsrahmen für Forschungsprojekte Die WISS 2025 definiert Schwerpunkte in der Forschung und berücksichtigt dabei den Bedarf der Salzburger Wirtschaft sowie Gesellschaft und sieht Aktivitäten insbesondere in folgenden fünf Themenbereichen vor: Life Sciences Informations- und Kommunikationstechnologien Smart Materials Intelligentes Bauen und Siedlungssysteme Creative Industries und Dienstleistungsinnovationen Anträge müssen ausnahmslos diesen Themenfeldern zuordenbar sein und einen Beitrag zu den WISS-Zielsetzungen (strategisch operativ) leisten: Strategische Ziele Stärkung und Bündelung von Forschungskapazitäten im Land Salzburg, Fokussierung auf Themen und Spezialisierungen, die für den Wirtschaftsstandort Salzburg relevant sind, und darauf aufbauend die Entwicklung einer Agenda für Wissenstransfer, die insbesondere auch KMU adressiert. Operative Ziele Beitrag zur Stärkung des Wissens- und Innovationsstandortes Salzburg a. in Bezug auf die Forschungseinrichtungen beispielsweise durch Profilbildung und Spezialisierung Entwicklung kritischer Größen Aufbau Translationskompetenz (KMU-Anschlussfähigkeit im Wissens- und Technologietransfer) Professionalisierung und Kapazitätsaufbau Nachhaltige Personalentwicklung für die Forschung Verankerung der Forschungseinrichtungen im regionalen Innovationssystem

4 4 Aufbau von Kompetenz und Qualität für unternehmensnahe Forschung (follow-up: Auftragsforschung) Zugang und Andockfähigkeit zu anspruchsvollen Bundes- und EU- Programmen (H2020, COMET u.ä.) sowie zum überregionalen FTI- Raum verbessern b. in Bezug auf die Wirtschaft beispielsweise durch Schaffung und Verbesserung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen durch Wissenstransfer Ermöglichung eines systematischen Zugangs von Unternehmen zu Forschungsergebnissen Anregung von Demonstration und Anwendung von neuen Verfahren, Technologien, Materialien etc. in Unternehmen c. in Bezug auf die Stärkung des Standorts und der Region beispielsweise durch Entwicklung von Technologietransferkompetenz für die Region Umsetzung der thematischen Spezialisierungsstrategien und Profilbildungsziele des Landes Salzburg (Stärkefelder) Hebung des Potenzials zu Gründung und Verwertung in der Region Stärkung von wichtigen Wirtschaftsbereichen durch den Aufbau einer regionalen Innovationskette von der Forschung in die Unternehmen. Doppelte Stärkefelder (Wissenschaft/Wirtschaft) schaffen / Innovationskreislauf zwischen Wirtschaft und Wissenschaft- Forschung stärken) 2.2 Welche Art von Projekten wird unterstützt? Grundsätzlich werden Projekte unterstützt, denen eine Kooperation zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen einerseits oder zwischen Forschungseinrichtungen andererseits zugrunde liegt (siehe dazu auch unter Punkt 2.3 Wer ist förderbar? ). Ausschließlich betriebliche Forschungsprojekte werden durch diese Richtlinie nicht unterstützt. In Orientierung an Punkt der Richtlinie erfolgt im Antrag eine Zuordnung zu folgenden Projektarten: Art des Projekts Typ A Awareness-Maßnahmen Beispiele/Erläuterung Maßnahmen, die zur Bewusstseinsbildung für Forschung und Technologie in Salzburg beitragen (z.b. Lange Nacht der Forschung, Technologiegespräche, Aufbereitung von Forschungsergebnissen für bestimmte Zielgruppen ) Typ B Durchführbarkeitsstudien, Sondierung Typ C Transferorientierte Projekte und Stärkung der Zusammenarbeit Vorprojekte, Konzeptive Projekte, Kleinprojekte, z.b.: Aufbau von Kooperationen, Erprobung von Testverfahren, Sondierung Lab, Machbarkeitsstudien z.b. anwendungsorientierter Wissenstransfer Aufbereitung von Forschungsergebnissen und Erschließung von Verwertungspotentialen Aufbau regionaler Kooperationen, auch mit überregionaler/internationaler Vernetzung

5 Typ D Technologieorientierte Forschungsprojekte Translationale Forschung Kurzfristigere Forschungs- und Entwicklungslabore Schwerpunktprojekte, die definierten Themenfeldern der WISS entsprechen Forschungsarbeit steht im Vordergrund, nicht Infrastruktur (zb. Arrondierung von Forschungsinfrastruktur, projektbegründete Ergänzung von Geräten oder Aufbau von Prototypingfacilities ist möglich) Typ E Aufbau von Forschungskapazitäten und strukturbildende Projekte Nachhaltig strukturbildende/-stärkende Projekte: Aufbau von Forschungskapazitäten zur Weiterentwicklung von Strukturen / Zentren, Infrastrukturen, längerfristige Lab-Projekte; definierte WISS-Themenprojekte mit strukturbildender Wirkung Forschungsinfrastrukturen inkludiert auch Einrichtungen/Hardware Stärkung der Humanressourcen (HINWEIS: sofern diese in unmittelbarem Bezug zum Projekt stehen und für die Projektlaufzeit beschäftigt werden -wie z.b. Post- Doc-Stellen) Beteiligung an nationalen oder europäischen Programmen Wenn sich Salzburger Einrichtungen an solchen Vorhaben beteiligen, dann erfolgt die Beurteilung auf Basis der Richtlinien dieser Programme. In diesem Fall ist für die Beantragung der Salzburger Co-Finanzierungsmittel eine Kurzform des Antrages ausreichend. Dieses Kurzantragsformular ist im download-bereich Bereich zu finden: Wer ist förderbar? Antragsteller und Förderempfänger können laut Richtlinie Punkt 2. ausschließlich Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (wie Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) mit Standort im Land Salzburg sein. Es können sich jedoch auch Unternehmenspartner sowie Vereine, Innungen etc. am Projekt beteiligen, welche einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Salzburg haben (in begründeten Ausnahmefällen auch ohne Sitz/Betriebsstätte in Salzburg). Förderungen werden grundsätzlich Forschungseinrichtungen zur Kostenabdeckung gewährt. Eine Weiterreichung an Unternehmenspartner Ist aus beihilfenrechtlichen Gründen ausgeschlossen. 2.4 Wie hoch ist die Förderung? Die Ersteinschätzung der Förderfähigkeit und möglichen Förderhöhe erfolgt nach einem ausführlichen Beratungsgespräch mit dem ITG-Innovationsservice für Salzburg und der Förderstelle des Landes Salzburg. Die Förderhöhe hängt von mehreren Faktoren ab und wird dann im Zuge der formalen Projektprüfung- und Genehmigungsverfahren anhand eines Bewertungsrasters festgelegt. Zunächst ist zu klären, ob das Projekt als beihilfenrechtlich relevant einzustufen ist (erste Orientierung erfolgt im Rahmen des Beratungsgespräches). Weitere Kriterien sind neben den inhaltlich-qualitativen Anforderungen in Bezug auf die WISS 2025 auch die Projektart (siehe Leitfaden Punkt 2.2), die Zuerkennung möglicher Bonuspunkte

6 gemäß Richtlinie Punkt 4.1.,die Transparenz und Qualität der Arbeitspakete hinsichtlich Leistungsumfang und Teilergebnisse, oder die am Ende der Projektlaufzeit zu erwartenden Ergebnisse, welche für die Wissenschaft (in Form von Publikationen) und für die regionale Wirtschaft (in Form von innovativen Verfahren und Technologien udgl.) nutzbar sind. Grundsätzlich sind vorab die Fördermöglichkeiten bei den Bundesförderstellen bzw. anderen Förderstellen (EU, etc.) abzuklären. Projekte, die in Bundesförderprogrammen einreichbar sind, können vom Land Salzburg (bzw. über die FTE- Richtlinie, die diesem Leitfaden zugrunde liegt) nicht gefördert werden. Bei der Abklärung kann die kostenlose Beratung durch das ITG- Innovationsservice für Salzburg genutzt werden. 6 Die maximal möglichen Förderhöhen bzw.-intensitäten je Projekttyp können nachstehender Tabelle entnommen werden: Art des Projekts Richtwerte förderfähiger Kosten in Richtwerte Förderintensität Beihilfenrelevante Projekte Awareness-Maßnahmen ,- 50%, max. 65% mit Boni Durchführbarkeitsstudien, Sondierung Transferorientierte Projekte und Stärkung der Zusammenarbeit Technologieorientierte Forschungsprojekte ,- 50%, max. 65% mit Boni ,- 50%; max. 65% mit Boni ,- bis ,- 50%; max. 65% mit Boni Nicht Maximale Laufzeit beihilfenrelevante Projekte* 65% Max. 1 Jahr 65% Max. 1 Jahr 65% Max. 2 Jahre 65% Max. 3 Jahre Aufbau von Forschungskapazitäten und strukturbildende Projekte *es können Zuschläge zur Anwendung kommen - 50%; max. 65% mit Boni 50% - Mögliche Förderboni: Je 5% Bonus (vgl. Richtlinie Punkt 4.1), insgesamt aber max. 15% sind möglich für: Projekte mit wirksamer Zusammenarbeit von zumindest zwei Forschungseinrichtungen, Schaffung von Core Facilities, starke regionale Wirtschaftseinbindung, Stärkung der Wissensverwertung Projekte mit Beitrag zur Internationalisierung (bezogen auf Kooperation, Verbreitung der Ergebnisse) Projekte mit nachhaltigem Beitrag zu klimarelevanten Forschungsergebnissen bzw. Innovationen Projekte zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung, Förderung von Frauen in der Forschung, Maßnahmen zum Ausbau der MINT-Fächer in Schulen und begleitende Bewusstseinsbildung, um stärkeres Interesse an diesen Ausbildungsschienen zu wecken

7 Dieser Zuschlag von maximal 15% bzw. die Förderquote von 65% kann nur unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden. 2.5 Welche Kosten sind förderbar? Förderbar sind alle dem Projekt zurechenbaren Kosten, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) während des Förderungszeitraums entstanden sind. Das EXCEL-Tool Kosten- und Finanzierungsplanung (siehe download-bereich: ist begleitend zum Antragsformular verpflichtend zu verwenden und dieser Kostenplan muss vollständig befüllt werden Personalkosten Fördernehmer 7 Die Personalkostenregelungen gelten für: angestellte ProjektmitarbeiterInnen bzw.forschungspersonal freie DienstnehmerInnen Die Stundensatzberechnung ist im Tool Kosten- und Finanzierungsplanung mit einer Formel hinterlegt: Personalkosten sind auf Basis der Bruttogehälter und löhne sowie der darauf bezogenen Abgaben anzusetzen. Personalkosten werden in dem Ausmaß anerkannt, in dem sie gesetzlich, kollektivvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag rechtsverbindlich vorgesehen sind. Freie DienstnehmerInnen sind nach denselben Regeln wie angestellte ProjektmitarbeiterInnen zu behandeln. Als Jahresstundenteiler ist bei Vollzeitbeschäftigung eine Pauschale von Stunden anzusetzen (auch bei Überstundenpauschalen bzw. All-In-Verträgen). Bei ProjektmitarbeiterInnen auf Teilzeitbasis ist der Jahresstundenteiler analog zum Ausmaß der Beschäftigung zu reduzieren. Beispiel: Vollbeschäftigung lt. KV 38,5 Std., Teilzeit 25 Std. (1.720 x 25) / 38,5 = Für ausschließlich im Projekt beschäftigte MitarbeiterInnen können die tatsächlichen Personalkosten abgerechnet werden. Personen an Forschungseinrichtungen mit leitender administrativer oder wissenschaftlicher Funktion können in beihilfenrelevanten Projekten mit max. 10% ihrer Arbeitszeit eingerechnet werden. Grundsätzlich gilt dies auch für beihilfenfreie Projekte, hier gibt es jedoch begründete Ausnahmen. Zu beachten ist, dass das abgerechnete jährliche Projektstundenausmaß pro Person speziell bei zeitgleicher Mitarbeit in mehreren geförderten Projekten - den Jahresstundenteiler nicht überschreiten darf. Bei Personen, die bei mehreren FörderungsnehmerInnen angestellt sind, können für alle geförderten Projekte, in denen diese Person mitarbeitet, ebenfalls maximal Stunden pro Jahr abgerechnet werden. Die in Förderungsprojekten (z.b. FFG, EU, aws, FWF, Bundesländer) abgerechneten Personalkosten dürfen die Kosten laut Jahreslohnkonto nicht überschreiten.

8 Für am Projekt mitarbeitende GesellschafterInnen EinzelunternehmerInnen EigentümerInnen Vereinsfunktionäre lt. Vereinsregister Qualifiziertes wissenschaftliches oder technisches Fachpersonal 8 für die kein Gehaltsnachweis vorliegt, oder auf eine Offenlegung der Gehälter verzichtet wird, kann im Rahmen der förderbaren Kosten einen Pauschalstundensatz von maximal 40 Euro pro Stunde angesetzt werden, maximal jedoch Euro pro Person pro Jahr für alle geförderten Projekte. Auch diese Personen müssen Zeitaufzeichnungen führen, aus denen klar hervorgeht, wie viele Stunden sie wofür im Projekt aufgewendet haben. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Zusätzlichkeit der Mittel, inbesondere bei Projekten des Typ D und E (also bei Projektgesamtkosten von mehr als Euro und Projektlaufzeiten mit mehr als einem Jahr): hier können Kosten von Bestandspersonal, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird bis zu einem Drittel der gesamt kalkulierten Personalkosten betragen. Darüber hinaus sind lediglich die Kosten neu begründeter Dienstverhältnisseals förderbare Kosten ansetzbar. In jedem Fall ist die Zuteilung zum Projekt in geeigneter Form (etwa in Form schriftlicher Dienstzuweisungen) festzulegen und der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen. Für alle Personalkosten bzw. -stunden ist eine Zeitaufzeichnung mit aussagekräftiger Tätigkeitsbeschreibung zu führen, welche im Zuge der Abrechnung überprüft werden. Die Aufzeichnungen sind stundenweise auf Tagesbasis zu führen. Die tägliche Maximalarbeitszeit ist entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Sind nicht alle ProjektmitarbeiterInnen bei der Planung bekannt, können bei der Kostenplanung Platzhalter (N.N.) eingefügt werden. Dabei müssen jeweils möglichst genau deren Funktion und Arbeitsausmaß im Projekt in Form einer schriftlichen Dienstzuweisung angegeben werden Gemeinkosten / Overheadkosten Gemeinkosten sind jene Kosten, die nicht direkt einem Vorhaben zugerechnet werden können, jedoch der Aufrechterhaltung des Betriebes der jeweiligen Institution dienen. Gemeinkosten werden pauschal mit 25% auf die abgerechneten tatsächlich anfallenden Personalkosten sowie Kosten für am Projekt mitarbeitende GesellschafterInnen EinzelunternehmerInnen EigentümerInnen Vereinsfunktionäre lt. Vereinsregister Qualifiziertes wissenschaftliches oder technisches Fachpersonal aufgeschlagen, sofern im Antrag erklärt wird, dass solche Kosten auch tatsächlich anfallen. Die Berechnung ist im Tool Kosten- und Finanzierungsplanung hinterlegt. Mit dieser Pauschale sind jedenfalls folgende Kostenpositionen abgedeckt, die nicht als Einzelkosten angesetzt werden können:

9 Reisekosten (mit Ausnahme von Konferenzteilnahmegebühren diese können unter Drittkosten extra angeführt werden) Sekretariat, Controlling, Buchhaltung, Personalverrechnung Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung EDV-, Nachrichtenaufwand Büromaterial und standardmäßige Drucksorten (ohne speziellen Projektbezug) Standardmäßige Arbeitsplatzausstattung (Büromöbel, EDV, etc.) Gebäudeabschreibung (sofern nicht wesentlicher Bestandteil des Projektes und daher förderbar siehe Punkt 2.5.5), Instandhaltung, Reparatur Miete und Pacht für allgemeine Flächen, Betriebskosten Reinigung, Entsorgung Lizenzgebühren (sofern diese die Unternehmensgrundausstattung betreffen) Verpackungs- und Transportkosten Fachliteratur, sofern nicht projektspezifisch erforderlich Versicherungen, Steuern allgemeine Aus- und Weiterbildung Reisekosten Reisekosten können nicht gesondert als Kosten angesetzt werden. Sie gelten über den Gemeinkostenzuschlag als abgedeckt. Ausgenommen sind Teilnahmegebühren an Konferenzen. Diese können gesondert unter Sachkosten geltend gemacht werden Sach- und Materialkosten Unter diese Kostenkategorie fallen projektbezogenes Verbrauchsmaterial, geringwertige Wirtschaftsgüter und anteilige Lizenzgebühren. Kosten für Instrumente, Geräte und Ausrüstung sind förderbar, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig. Unternehmensintern bezogene Sach- und Materialkosten sind zu Eigenkosten bzw. Gestehungskosten abzurechnen und sind bei der Projekteinreichung darzulegen. Kosten für Maschinen, Laborgeräte etc., die nach Ende der Projektlaufzeit weiter genutzt werden können, können in der Höhe der anteiligen Abschreibung während der Projektlaufzeit geltend gemacht werden Bauliche Maßnahmen / Forschungsinfrastruktur Abhängig von der Projektart (insbesondere also für Projekte Typ D und E) sind Kosten für erforderliche projektspezifische bauliche und technische Adaptierungen im Zuge der Anschaffung von Forschungsinfrastrukturen und Geräten als Teil eines FTE-Vorhabens förderbar (zb. Fundamente, Abschirmungen, projektspezifische Erweiterung einer Laborfläche). Diese Kosten sind im Kostentool unter Investitionskosten anzusetzen. Diese Kosten können zur Gänze als förderbare Kosten angesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Infrastrukturen während ihrer gesamten Lebensdauer lediglich für nicht-

10 wirtschaftliche Zwecke herangezogen werden. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss in diesem Fall mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10% der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. 10 Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt wird, dann muss diese im Anlagevermögen aktiviert werden und es können die für die Herstellung / Konstruktion benötigten Sach- und Drittkosten in Höhe der anteiligen Abschreibung unter den Sachkosten angesetzt werden. Alternativ zum Aktivierungsdatum kann der Beginn des Förderungszeitraums zur Berechnung der Abschreibung herangezogen werden. Als Gesamtnutzungsdauer ist die Nutzungsdauer laut Anlagenverzeichnis anzugeben Drittkosten/Externe Dienstleistungen Unter diese Kostenkategorie fallen Kosten für Expertenzukauf, strategische und fachliche Beratungs-, Coaching-, Awareness-, Disseminations- und Publikationsmaßnahmen (Transferveranstaltungen, Kommunikationsmaßnahmen wie Druckkosten etc.), Unterstützung im Projektmanagement etc., aber auch Zukauf von technisch/wissenschaftlichem Know-how, von strategischer Beratung zur Professionalisierung im Technologietransfer, Forschungsbereich oder der Verwertung (Patententwicklung), Kosten für technische/wissenschaftliche Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die integraler Bestandteil der geförderten Forschungstätigkeit sind. Weiteres sind hier die Kosten für zugekaufte Personalleistungen (Werkverträge) zu erfassen. Teilnahmegebühren an Konferenzen können unter Drittkosten geltend gemacht werden. Verrechnungen von Leistungen zwischen ProjektpartnerInnen werden nicht als förderbare Kosten anerkannt. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sind bei der Verwendung der Mittel, so auch bei allen Beschaffungen zu berücksichtigen. Ab einem geschätzten Auftragswert von Euro netto ist zumindest ein Vergleichsangebot als Nachweis der Angemessenheit einzuholen. Abweichungen von diesem Nachweis der Angemessenheit sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren Eigenleistungen Unternehmenspartner In begründeten Ausnahmefällen können von Unternehmenspartnern Personalkosten berücksichtigt werden. Das ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Mitwirkung aufgrund spezifischer Kompetenzen und Qualifikationen projektnotwendig ist und die Leistungserbringer nachweislich 1 In Anlehnung an die RICHTLINIE zur Förderung der wirtschaftlich technischen Forschung, Technologieentwicklung und Innovation (FTI Richtlinie 2015) Themen-FTI-RL des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (GZ BMVIT /0011-III/I2/2014) und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (GZ BMWFW /0003-C1/9/2014) mit Geltung ab

11 selbst im Unternehmen mit hoher projektrelevanter fachlicher Qualifikation tätig sind (dies ist auch im Fall von Eigentürmern, Gesellschaftern oder Einzelunternehmer nachzuweisen). Jene Beiträge, welche Unternehmenspartner neben ihren finanziellen Beiträgen in Form von nachvollziehbaren und bewertbaren Sach- und Materialkosten in das Projekt einbringen (dazu zählen auch Lizenzen und Studien, die für das Projekt nutzbar gemacht werden) werden kostenseitig bei den Sach- und Materialkosten des Fördernehmers erfasst. Nicht berücksichtigt werden können z. B. Maschinenstundensätze, Überlassung von Gütern und baulichen Infrastrukturen wie Werkhallen, PKW etc Mietkosten Wenn es sich ausschließlich um für die Projektumsetzung notwendige Anmietung von Labor- und Büroräumlichkeiten sowie speziellen Forschungs-Messgeräten handelt, die in der Forschungseinrichtung nicht verfügbar sind, dann können diese Kosten geltend gemacht und im Kostentool unter Sachkosten angeführt werden Nicht-förderbare Kosten Nicht förderbar sind insbesondere Kosten, die nicht mit dem genehmigten Inhalt des Vorhabens übereinstimmen Kosten, die nicht eindeutig dem Begünstigten zurechenbar sind Kosten, die an Dritte weiterverrechnet und/oder nicht vom Begünstigten getragen werden Kosten für Auftragsforschung Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag von weniger als EUR 100 EURO netto. Kosten vor Antragstellung Kosten für die Anschaffung von Transportmitteln (Kfz etc.) Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter Ausbildungskosten Kosten für leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter, ausgenommen, wenn damit Eigentum begründet wird (Leasingkauf, Bedingung: Aktivierung) Kosten für Liegenschaften interne Verrechnungen zwischen den Konsortialpartnern Kosten, die bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden/werden Umsatzsteuer auf förderbare Güter und Dienstleistungen sofern diese nicht endgültig und tatsächlich vom Begünstigten zu tragen ist (d.h. wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) Finanzierungskosten (als solche gelten insbesondere auch Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen und Spesen des Geldverkehrs, Zahlungen mittels Kreditkarten, etc.) Kosten für nicht bezahlte bzw. nicht in Anspruch genommene Rechnungs-Teilbeträge (z.b. Skonti, Rabatte, Haftrücklässe, etc.) Kosten für Geschenke, Trinkgelder, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten etc. Kosten für interne Arbeitsessen des Begünstigten, Arbeitsessen zwischen Projektpartnern bzw. Kosten des Begünstigten für Bewirtung Dritter, mit Ausnahme von Bewirtung für Veranstaltungen, wenn diese einen wesentlichen Projektbestandteil darstellen und im Förder antrag angeführt sind Kosten für die Aufrechterhaltung eines Patents Kosten für die Validierung eines Patents

12 2.6 Projektfinanzierung bei beihilfenrechtlich relevanten Projekten Die Ausfinanzierung durch die Projektpartner ist vom Förderwerber sicherzustellen. Bei beihilfenrechtlich relevanten Projekten sind dabei mindestens 10% Eigenleistung seitens der Forschungseinrichtungen zu erbringen, darüber hinaus wird bei solchen FTE-Projekten mit Unternehmensbeteiligung eine finanzielle Beteiligung seitens der Unternehmenspartner in der Höhe von 25% angestrebt. Die maximale Förderintensität bei solchen Projekten liegt bei 50% bzw. 65% im Falle der Erreichung entsprechender Boni. 2.7 Verwertung der Forschungsergebnisse 12 Bei umfangreichen Projektvorhaben bzw. bei Projektvorhaben, an denen mehrere wissenschaftliche Partner und Unternehmenspartner beteiligt sind, ist es zweckmäßig, die Kooperation untereinander sowie die Publikations-, Eigentums- und Nutzungsrechte in einem Konsortialvertrag zu regeln. Eine Mustervorlage findet sich unter Bei nicht beihilferelevanten Vorhaben sind zudem Festlegungen zu treffen, dass u.a. die Ergebnisse des Vorhabens in geeigneter Form breit disseminiert werden, etwa durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access- Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software, durch Transfermaßnahmen mit Unternehmensnetzwerken u.ä.. Die Verwertungs- und Publikationsrechte liegen bei den Forschungseinrichtungen. Bei allen Projektaktivitäten ist auf die Förderung durch das Land Salzburg und die WISS 2025 (Förderhinweis, Logo Land Salzburg) hinzuweisen. Zudem werden Kurzbeschreibungen auf den Standortseiten des Landes Salzburg, der Region oder in der WISS Kommunikationsarbeit im Sinne der Darstellung der Forschungskompetenzen veröffentlicht (z.b. Standortportal, -zeitung). Die Inhalte werden mit den Projektträgern abgestimmt. 2.8 Einreichung und Prüfverfahren Einreichung Wenn die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt sind und sämtliche erforderlichen Beilagen vorliegen, dann können diese per an folgende Adresse geschickt werden: Welche Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich sind, das kann dem Antragsformular (Tabellenblatt Ergänzende Informationen ) entnommen werden. WICHTIG: das Antragsformular muss zum einen in EXCEL-Format hochgeladen werden, die letzte Seite ist aber vom Förderwerber und allen Projektpartnern zu unterfertigen und gescannt hochzuladen. Als unterfertigt gilt das als EXCEL-Tabelle hochgeladene Antragsformular in genau dieser Fassung. Die Förderstelle prüft die eingelangten Förderungsanträge inhaltlich und auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit und hat dem jeweiligen Förderungswerber gegebenenfalls zur Behebung von Mängeln des Förderungsantrags eine angemessene Frist zu setzen. Im Anschluss werden die Förderungsanträge von der Förderstelle hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft. Dem Förderungswerber wird die formale Richtigkeit und Vollständigkeit per bestätigt.

13 Prüfverfahren Die Förderungsanträge, welche die formalen Anforderungen erfüllen, sind hinsichtlich ihrer qualitativen Eignung durch ein Bewertungsgremium zu beurteilen. Auf Basis der Begutachtungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Ziele des jeweiligen Themenschwerpunkts gibt das Bewertungsgremium gegenüber der Förderstelle eine Förderungsempfehlung ab. Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Förderungsantrags trifft die Förderstelle des Landes Salzburg auf Basis der Förderungsempfehlung des Bewertungsgremiums. Bewertungskriterien Die Mitglieder des Bewertungsgremiums beurteilen die einzelnen Förderanträge entsprechend den Bewertungskriterien vorab und übermitteln eine erste persönliche Projekteinschätzung an die Förderstelle. In der gemeinsamen Bewertungssitzung werden die Einzelergebnisse inhaltlich diskutiert und dann erneut hinsichtlich Förderwürdigkeit und Förderhöhe final bewertet. Das Protokoll wird von allen anwesenden Expertlnnen unterfertigt und enthält Information über die Höhe der Förderung sowie allfällige Auflagen bzw. im Falle der Förderungsablehnung die Gründe dafür. 13 Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die Förderstelle dem Förderungswerber ein Anbot über die Gewährung von Mitteln des Landes Salzburg, in dem alle mit der Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Dieses Anbot ist innerhalb einer angemessenen Frist ab seiner Ausstellung vom Förderungswerber anzunehmen. Mit der schriftlichen Annahme kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Falle einer Ablehnung eines Förderungsantrags gibt die Förderstelle die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt. Version 1 des Leitfadens vom 23.Oktober 2017

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