UMLAGENORDNUNG DER BUNDESKAMMER (WKÖ) (UO)
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- Karl Beck
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1 UMLAGENORDNUNG DER BUNDESKAMMER (WKÖ) (UO) Rechtsgrundlage: 129 Wirtschaftskammergesetz 1998 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 Beschluss: Erweitertes Präsidium der WKÖ vom , , und Kundmachung: Wien Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg Kärnten Steiermark Burgenland Wirtschaftskammer Österreich Mitteilungsblätter der Landeskammern und Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich "Wiener Wirtschaft", , Nr. 7, S. 7-9 "Niederösterreichische Wirtschaft", , Nr. 4, S. 14/15 "Oberösterreichische Wirtschaft", , Nr. 9, S "Salzburger Wirtschaft", , Nr. 7, S. 12 "Tiroler Wirtschaft", , Nr. 6, S. 16 "Die Wirtschaft", , Nr. 6, S. 22/23 "Kärntner Wirtschaft", , Nr. 8, S. 30 "Steirische Wirtschaft", , Nr. 5, S. 28/29 "Burgenländische Wirtschaft", , Nr. 3, S. 16 Verlautbarungsblatt Nr. 4/2009 Verlautbarungsblatt Nr. 4/2013 Verlautbarungsblatt Nr. 3/2014 Inkrafttreten: , , ,
2 Inhaltsverzeichnis 1. Finanzausgleich Grundumlagen Beschlussfassung der Grundumlagen Fachverbandsanteile Landeskammeranteil an den Grundumlagen gemäß 123 Abs 4 WKG Auskunftspflicht der (Sonder-)Grundumlagenschuldner Einhebung der Grundumlage Sondergrundumlage Zahlungserleichterungen Verzugszinsen Mahnung Einbringung von (Sonder-)Grundumlagenforderungen Nachsicht von (Sonder-)Grundumlagen a. Abschreibung von (Sonder-)Grundumlagenforderungen Vorschreibung und Einhebung der Gebühren für Sonderleistungen Interner Umlagenverzicht Regelungen bei einer Neuordnung der Fachorganisationsstrukur Inkrafttreten...8 Zu 122 WKG (Kammerumlagen) 1. Finanzausgleich (1) Das Verhältnis des jährlichen Aufkommens für die einzelnen Landeskammern aus der weiteren Umlage gemäß 122 Abs 7 WKG zum Gesamtaufkommen aus der weiteren Umlage hat dem Verhältnis der gewichteten Arbeitnehmerentgelte der Bundesländer im Sinne der Definition des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) 1 zu entsprechen, wie sie von der Bundesanstalt Statistik Österreich als Sonderauswertung der Regionalrechnung nach dem ESVG 2010 in der Kammerabgrenzung (Arbeitnehmerentgelt der gewerblichen Wirtschaft Österreichs) für das zweit vorangegangene Jahr zur Verfügung gestellt werden. Die Gewichtung hat mit den für das betreffende Jahr gültigen KU2- Hebesätzen der Landeskammern zu erfolgen. Die berechneten Ausgleichszahlungen sind um 2,5 % des jeweiligen KU2-Aufkommens zu kürzen, maximal um den errechneten Betrag der Ausgleichszahlung. (2) Die Landeskammern haben der Bundeskammer das Aufkommen aus der weiteren Umlage bis 28. Februar des Folgejahres so mitzuteilen, dass die Bundeskammer die Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 1 feststellen kann. Im Falle eines gemäß Absatz 1 ungleichgewichtigen Aufkommens aus der weiteren Umlage hat die Bundeskammer nach Vorliegen der relevanten Daten die überhängenden Unterschiedsbeträge von den betroffenen Landeskammern einzuheben und den anspruchsberechtigten Landeskammern zu überweisen. 1 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom , S
3 Zu 123 WKG (Grundumlagen) 2. Grundumlagen (1) Wird die Grundumlage auf Grund einer variablen Bemessungsgrundlage festgesetzt, so ist ein Mindestbetrag festzusetzen. (2) Die Fachvertreter können den Beschluss über das Einvernehmen über die Festsetzung des Anteils der Landeskammer an der Grundumlage im Sinne des 123 Abs. 4 WKG auch im Umlaufwege fassen. 3. Beschlussfassung der Grundumlagen (1) Die Fachverbände und Fachgruppen haben ihre Grundumlagenbeschlüsse gemäß 123 Abs 3 und 5 WKG bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Genehmigung ist bis zum 30. November für das folgende Jahr zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Fachverbandsanteile (1) Bei der Festlegung der Höhe des Fachverbandsanteils an den Grundumlagen sollen auch die wirtschaftliche Situation (finanzielle Belastbarkeit) der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie eine allfällig notwendig werdende Erhöhung der Grundumlage und das dabei anzuwendende Verfahren ( 61 Abs 2 WKG) berücksichtigt werden. (2) Wenn im Bereich eines Fachverbandes die Grundumlage im gesamten Bundesgebiet in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich Zulagen festgesetzt ist, so ist der Fachverbandsanteil ( 123 Abs 2 WKG) einheitlich für das gesamte Bundesgebiet mit ein und demselben Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich Zulagen festzusetzen. (3) Die Beschlüsse gemäß 123 Abs 2 WKG über die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen sind bis zum 30. Juni zu fassen. Die Beschlüsse sind den jeweiligen Fachgruppen und der für das Finanz- und Rechnungswesen zuständigen Organisationseinheit der Bundeskammer umgehend zur Kenntnis zu bringen. In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat die Beschlussfassung bis zum 15. Juli zu erfolgen. 5. Landeskammeranteil an den Grundumlagen gemäß 123 Abs 4 WKG (1) Der Landeskammeranteil deckt die Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder entstehen, somit die Kosten der üblichen Geschäftsführung, ab. Das sind insbesondere anteilig: 1. Personalkosten inklusive Pensions- und Abfertigungslasten, 2. allfällige Funktionsentschädigungen und Unfallversicherungen, 3. Raumkosten inklusive Energie, Reinigung, Miete und sonstige Betriebskosten, 4. in der Kammer übliche IKT-Ausstattung, 5. in der Kammer übliche Möblierung, 6. Administrationskosten (FinRe und Pers), 7. Wahlkosten, 8. Aus- und Fortbildung, 9. Reisekosten, - 3 -
4 10. Sitzungskosten, 11. Literatur. Davon nicht erfasst sind Aufwendungen für Aktivitäten, die über die übliche Geschäftsführung hinausgehen, wie zum Beispiel Mitgliederevents, Seminare für Mitglieder, Preisverleihungen etc. (2) Die bundesweit einheitliche Höchstgrenze gemäß 123 Abs. 4 WKG ist in einem festen Betrag je Berechtigung der Mitglieder eines Fachverbandes in einem Bundesland oder wenn im Bereich eines Fachverbandes die Grundumlage im gesamten Bundesgebiet in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohnund Gehaltssumme einschließlich Zulagen festgesetzt ist, ebenfalls in einem Tausendsatz von Brutto- Lohn- und Gehaltssumme einschließlich Zulagen festzulegen. (3) Wenn im Bereich eines Fachverbandes die Grundumlage im gesamten Bundesgebiet in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich Zulagen festgesetzt ist, so sind die Landeskammeranteile an den Grundumlagen für alle Landeskammern ebenfalls mit einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich Zulagen festzusetzen. Die Höhe der einzelnen Landeskammeranteile kann im Bereich eines Fachverbandes unterschiedlich sein. (4) In allen anderen Fällen ist für jede Fachvertretung ein Gesamtbetrag als Landeskammeranteil festzusetzen. Zur Prüfung der Einhaltung der Höchstgrenze ist der Stand der Berechtigungen der Mitglieder eines Fachverbandes in einem Bundesland zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Jahres heranzuziehen. Zu 127 WKG (Vorschreibung und Einhebung der (Sonder-) Grundumlagen und der Gebühren für Sonderleistungen) 6. Auskunftspflicht der (Sonder-)Grundumlagenschuldner Wenn die Mitwirkung des Kammermitgliedes bei der Ermittlung der Höhe der vorzuschreibenden (Sonder-)Grundumlagen erforderlich ist und dieses seiner Verpflichtung nicht nachkommt, soll das Mitglied mindestens einmal mittels Mahnung an seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung erinnert werden. Bleibt auch diese Mahnung unbeachtet, so ist von der Möglichkeit der Schätzung gemäß 127 Abs 10 WKG Gebrauch zu machen. 7. Einhebung der Grundumlage (1) Die den Landeskammern für die Einhebung der Grundumlage zustehende Vergütung gemäß 127 Abs 1 WKG beträgt 2,5 vh der eingehobenen Beträge. (2) Die Einhebungsvergütung ist von den jeweiligen Körperschaften entsprechend ihrem Anteil am Gesamtaufkommen an der Grundumlage zu tragen. (3) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Grundumlagen sind von den Landeskammern alle zwei Monate umgehend an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände zu überweisen. 8. Sondergrundumlage (1) Die Sondergrundumlage gemäß 123 Abs 6 WKG dient der Finanzierung besonderer Aktivitäten der Landeskammer für die Fachvertretung. Sie wird gemeinsam mit der Grundumlage eingehoben und ist auf der Vorschreibung gesondert auszuweisen. Die Sondergrundumlage fließt direkt der Landeskammer zu und wird im Voranschlag und Rechnungsabschluss der jeweiligen Landeskammer dargestellt. Über- bzw
5 Unterdeckungen sind der Landeskammer zuzurechnen. Die Fachvertreter können den Beschluss über die Sondergrundumlage gemäß 123 Abs 6 WKG auch im Umlaufwege fassen. (2) Die Information über die Beantragung der Sondergrundumlage gemäß 123 Abs 6 WKG hat an die für den Fachverband zuständige Geschäftsstelle zu ergehen. 9. Zahlungserleichterungen In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Antrag des (Sonder-)Grundumlagenschuldners auch angemessene Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) gewährt werden. Nähere Bestimmungen können in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt werden. 10. Verzugszinsen Für nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete (Sonder-)Grundumlagen können Verzugszinsen in Höhe von 4 vh pro Jahr verrechnet werden. 11. Mahnung Fällige (Sonder-)Grundumlagen sind mindestens einmal einzumahnen. Die Gebühr für jede Mahnung beträgt 2,--. Die Bagatellgrenze für die Durchführung einer Mahnung beträgt 10, Einbringung von (Sonder-)Grundumlagenforderungen (1) Bleibt die Mahnung einer fälligen (Sonder-)Grundumlage erfolglos, ist ein Rückstandsausweis auszustellen und vorerst Fahrnisexekution zu führen. Die Höhe des gemäß 127 Abs. 6 WKG als Nebengebühr im Rückstandsausweis vorzuschreibenden pauschalierten Kostenersatzes für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen ist nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festzulegen. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes soll bei einer vorhergehenden Mahnung insgesamt 6,--, bei zwei vorhergehenden Mahnungen insgesamt 8,-- betragen. Die Bagatellgrenze für die Ausstellung eines Rückstandsausweises beträgt 20,--. (2) Die Gebühr für die Exekutionsführung beträgt neben den Gerichtsgebühren zusätzlich 4,--. Die Bagatellgrenze für die Exekutionsführung beträgt 100,--. (3) Die Bagatellgrenze für die Anmeldung von Umlagenforderungen im Insolvenzverfahren beträgt 400,--. Dieser Betrag wird jährlich mit Hilfe des von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010=100 (VPI 2010) bzw. eines an seine Stelle tretenden Index angepasst. Die Anpassung erfolgt jährlich im März mit dem veröffentlichten endgültigen Jahresdurchschnitt des VPI 2010 aus dem Vorjahr und dem Jahresdurchschnittswert des VPI 2010 aus dem Jahr 2013 als fixe Basis. Erstmals angepasst wird im Jahr 2015 und die neue angepasste Bagatellgrenze bestimmt sich wie folgt: 1.) Der Betrag wird um die prozentuelle Veränderung (V) des VPI 2010 aus dem Vorjahr zum VPI 2010 im Basisjahr (2013) angepasst. V = (VPI 2010 Jahresdurchschnitt Vorjahr / VPI 2010 Jahresdurchschnitt Basisjahr) x Die Veränderung wird auf eine Kommastelle gerundet. 400 x (V + 100) /100 = angepasster Betrag 2.) Dieser angepasste Betrag wird auf die nächste Zehnerstelle abgerundet und ist die neue Bagatellgrenze
6 13. Nachsicht von (Sonder-)Grundumlagen (1) Fällige (Sonder-)Grundumlagen sind auf Antrag des (Sonder-)Grundumlagenpflichtigen ganz o- der teilweise durch Abschreibung nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unbilligkeit ist auch bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen den Vorteilen aus der Einhebung der (Sonder-)Grundumlage einerseits und den im Bereich des (Sonder-)Grundumlagenpflichtigen entstehenden Nachteilen andererseits gegeben. Unbilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Notlage besteht oder die Einhebung der (Sonder-)Grundumlage die Existenz des (Sonder-)Grundumlagenpflichtigen oder seiner Familie gefährden würde oder wenn die Zahlung mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (z.b. wenn die (Sonder-)Grundumlagenschuld nur unter Verschleuderung von betriebsnotwendigen Vermögenswerten entrichtet werden könnte). (2) Zur Ermittlung der Voraussetzungen für das Gewähren der Nachsicht durch das gemäß 127 Abs 7 und 9 WKG zuständige Organ können im Zweifelsfalle die persönlichen Verhältnisse des Mitgliedes (Familienstand, Unterhaltsansprüche bzw. verpflichtungen, etc.) sowie die Einkommens- und Vermögenssituation erhoben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.b. Bilanzen, Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre, Einheitswertbescheide über eigene Liegenschaften, Bonitätsauskünfte, Kreditverträge, etc.). Im Falle des 127 Abs 9 WKG ist der Antrag auf Nachsicht dem Fachverbandsobmann sowie dem Landesspartenobmann vom Vorsitzenden der Fachvertreter oder vom zuständigen Geschäftsführer unmittelbar zu übermitteln. Kommt das Einvernehmen zwischen dem Landesspartenobmann und dem Fachverbandsobmann nicht binnen einer Frist von drei Monaten zustande, so ist der Antrag dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen; der Landesspartenobmann ist dann bei der Bescheiderlassung an die Entscheidung des Erweiterten Präsidiums gebunden. (3) Eine Fachgruppe hat dem berührten Fachverband das Vorhaben, Grundumlagen nachzusehen, anzuzeigen, wenn im laufenden Haushaltsjahr bereits mehr als 10 vh des veranschlagten Grundumlagenaufkommens nachgesehen wurden und dadurch eine entsprechende Verkürzung des Fachverbandsanteils hervorgerufen wurde. 13a. Abschreibung von (Sonder-)Grundumlagenforderungen (1) Bleiben alle Versuche zur Einbringung von (Sonder-)Grundumlagenforderungen erfolglos, können diese wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden. (2) Die Uneinbringlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn 1. die Fahrnis-, bzw. Gehaltsexekution beim Umlagenschuldner ergebnislos blieb, 2. die Vermögenslosigkeit des Umlagenschuldners gerichtlich festgestellt wurde, 3. die Uneinbringlichkeit durch Erhebungen insbesondere des Umlagenreferates oder der Bezirksstellen festgestellt wurde, 4. der Umlagenschuldner ins Ausland verzogen ist und im Inland kein Vermögen hinterlässt, 5. Verjährung der Umlagenschuld gemäß 127 Abs. 4 WKG eingetreten ist, 6. die Adresse des Umlagenschuldners trotz Nachforschungen unbekannt bleibt sowie 7. der Tod des Umlagenschuldners eingetreten ist und die Verlassenschaft armutshalber abgetan wurde. (3) Die Abschreibung der Grundumlagenforderungen in diesen Fällen bedarf keiner Mitwirkung der berührten Fachorganisationen und erfolgt durch das Umlagenreferat. Die berührten Fachorganisationen sind von der erfolgten Abschreibung zu informieren. (4) Ergänzende Regelungen können in den Umlagenordnungen der Landeskammern getroffen werden
7 14. Vorschreibung und Einhebung der Gebühren für Sonderleistungen Die 9 bis 13 sind sinngemäß auch bei der Vorschreibung und Einhebung der Gebühren für Sonderleistungen anzuwenden. Zu 129 WKG (Umlagenordnung) 15. Interner Umlagenverzicht Die nach dem Wirtschaftskammergesetz gebildeten Organisationen können auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach dem Wirtschaftskammergesetz gebildeter Organisationen verzichten, wenn erwartet werden kann, dass die begünstigte Organisation die betreffenden Mittel im Interesse der Mitglieder wirkungsvoll einsetzen wird und eine weitere Belastung der Mitglieder dadurch vermieden werden kann. 16. Regelungen bei einer Neuordnung der Fachorganisationsstruktur (1) Kann in Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, das Einvernehmen zwischen dem Kammerpräsidium und den Fachvertretern gemäß Artikel IV 4 WKG bis zum 30. Mai nicht hergestellt werden, hat das jeweilige Erweiterte Präsidium zu entscheiden. Dieses hat den Anteil der Landeskammer an der Grundumlage bis spätestens 15. Juni festzusetzen. (2) Bei Änderungen in der Fachorganisationsordnung, die eine Neuordnung der Fachorganisationsstruktur bewirken, wird als Stichtag für den Übergang der Zuordnung der Grundumlagen von den bisherigen auf die neu errichteten Körperschaften einheitlich der 1. Juli des Jahres, in dem die Neuordnung rechtswirksam wird, festgesetzt. Der stichtagsbezogene Übergang der Zuordnung der Grundumlagen hat für jene Körperschaften zu unterbleiben, die dieselbe Mitgliederstruktur (Berufsgruppen, Berufszweige) sowie dieselbe wirtschaftliche Einheit wie die jeweiligen Rechtsvorgänger aufweisen. Der Stichtag gilt nicht für Fachgruppen, die in Fachvertretungen umgewandelt werden. (3) Für jene Körperschaften, bei denen der Stichtag gemäß Abs 2 angewendet wird, ist die im Jahr des Wirksamwerdens der Neuordnung insgesamt zufließende Grundumlage für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni dieses Jahres anteilig der bisherigen Körperschaft und für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember dieses Jahres anteilig der neu errichteten Körperschaft zuzuordnen. (4) Bei der Beschlussfassung der Grundumlage für das Jahr, in dem die Neuordnung rechtswirksam wird, haben jene Fachverbände, in deren Bereich eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird, für das zweite Halbjahr des Jahres, in dem die Umwandlung rechtswirksam wird, auch einen Fachverbandsanteil für die neue Fachgruppe festzusetzen. Entsprechend ist auch der Landeskammeranteil nur anteilig für das erste Halbjahr zu verrechnen; gleiches gilt auch, wenn eine Fachgruppe mit einer Fachvertretung zusammengelegt wird. Die neue Fachgruppe ist im jeweiligen Bundesland an den Grundumlagenbeschluss sowie die beschlossene Sondergrundumlage im Jahr des Wirksamwerdens der Neuordnung gebunden. (5) Bei Neuzuordnungen von Berufszweigen ist Abs 3 hinsichtlich der von deren Mitgliedern aufgebrachten Grundumlagen sinngemäß anzuwenden. (6) Für die Zuordnung der Fachverbandsanteile gelten die Abs 2 bis 5 sinngemäß. (7) Wird ein Fachverband errichtet und werden in seinem Bereich bestehende Fachgruppen in Fachvertretungen umgewandelt, sind die im Jahr des Wirksamwerdens der Neuordnung zufließenden Grundumlagen abzüglich des Fachverbandsanteils der jeweiligen Landeskammer zuzuordnen. In diesen Fällen wird als Stichtag der 31. Dezember des Jahres, in dem die Neuordnung rechtswirksam wird, festge
8 setzt. Für derartige Fachvertretungen ist im Jahr des Wirksamwerdens der Neuordnung kein Landeskammeranteil festzusetzen. (8) Die Grundumlagenbeschlüsse für das Jahr, in dem die Neuordnung wirksam wird, sind für die jeweiligen Rechtsnachfolger bindend und bis zum dieses Jahres anzuwenden. Für das dem Jahr des Wirksamwerdens der Neuordnung nachfolgende Jahr sind von den jeweiligen Rechtsnachfolgern Grundumlagenbeschlüsse zu fassen. 17. Inkrafttreten (1) Die Umlagenordnung tritt mit Ausnahme der in 1 (Finanzausgleich) und 6 (Einhebungsvergütung) genannten Bestimmungen mit in Kraft. (2) 1 (Finanzausgleich) und 6 (Einhebungsvergütung) treten mit in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Umlagenordnung treten die vom Präsidium der Bundeskammer am 17. Juli 1969 gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand der Bundeskammer beschlossenen Rahmenbestimmungen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, in der zuletzt vom Kammertag der Bundeskammer am 10. Dezember 1992 geänderten Fassung, außer Kraft. (4) Die Landeskammern sind bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung an die Bestimmungen der Umlagenordnung der Bundeskammer gebunden und können dazu weitere Regelungen erlassen. (5) Die Landeskammern können ihre Umlagenordnung bereits ab dem auf die Kundmachung der Umlagenordnung der Wirtschaftskammer Österreich folgenden Tag beschließen und verlautbaren. Die Umlagenordnungen der Landeskammern können jedoch frühestens mit in Kraft treten. (6) 2 Abs 2, 3 Abs 1 und Abs 2, 4 Abs 1 bis Abs 3, 5 Abs 1 bis Abs 4, 6, 7 Abs 1 bis Abs 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13 Abs 1 und Abs 2, 14, 15, 16 Abs 1 bis Abs 8, 17 Abs 6 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom treten mit in Kraft; der 17 Abs 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Umlagenordnungen der Landeskammern in Bezug auf die gegenständlichen Änderungen frühestens mit in Kraft treten können. (7) 5 Abs. 2 und 4, 11, 12 sowie 13a. in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom treten mit in Kraft. (8) 8 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 bis Abs. 8 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom treten mit in Kraft. 16 Abs. 4 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom tritt mit in Kraft
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