Konkretisierung der Länderposition zur Mitwirkung der Länder an der EU-Rechtsetzung - Art. 23 GG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konkretisierung der Länderposition zur Mitwirkung der Länder an der EU-Rechtsetzung - Art. 23 GG"

Transkript

1 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Arbeitsunterlage 0080 Zur internen Verwendung Staatsministerium Baden-Württemberg Konkretisierung der Länderposition zur Mitwirkung der Länder an der EU-Rechtsetzung - Art. 23 GG

2

3 Positionspapier der Länder zur Mitwirkung der Länder an der EU-Rechtsetzung Art. 23 GG Das vorliegende Positionspapier beinhaltet sowohl Vorschläge zur Präzisierung der Verfassung als auch von Bestimmungen unterhalb des Verfassungsrechts (I). Darüber hinaus sind Vorschläge für Verbesserungen im Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern enthalten (II). Angeschlossen sind innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Verfassungsvertrags (III) sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligungsrechte der Länder (IV). Darüber hinaus erarbeiten die Länder derzeit Verfahrensvorschläge, die das Ziel haben, ihre internen Abstimmungsverfahren zu verschlanken und zu optimieren. Endgültige Festlegungen werden nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Föderalismuskommission erfolgen. I. Präzisierung der bestehenden Rechtslage Zur Sicherstellung der bestehenden Länderrechte, aber auch um das Verfahren der Mitwirkung nach Art. 23 GG zwischen Bund und Ländern effektiver zu gestalten, ist eine Erhöhung der Verbindlichkeit des Bundesratsvotums erforderlich. Die Ministerpräsidenten haben sich deshalb in ihrer Sitzung am 6. Mai für eine uneingeschränkte Bindungswirkung ausgesprochen. Die Länder tragen, wie bereits in der Bund-Länder-Vereinbarung (BLV, VIII Nr. 2) vorgesehen, weiterhin dazu bei, die Flexibilität der Verhandlungsführung des Bundes sicherzustellen. In der Vergangenheit haben Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bindung der Bundesregierung an das Bundesratsvotum für erhebliche Probleme gesorgt. Ziel muss es daher sein, diese Vorraussetzungen so zu präzisieren, dass zukünftig Streitfälle darüber, ob eine Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich durch die Bundesregierung zu berücksichtigen ist oder sogar die Verhandlungsführung an einen Vertreter der Länder zu übertragen ist, minimiert werden.

4 2 In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob überhaupt ein Vorhaben vorliegt, mithin also der Anwendungsbereich des Art. 23 GG überhaupt eröffnet ist, und der Frage, ob es sich um eine Materie handelt, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Veraltungsverfahren betrifft und damit erst eine Bindungswirkung auslöst, erhebliche Bedeutung zu. Von der in der Föderalismuskommission angestrebten Entflechtung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern erwarten die Länder in diesem Zusammenhang positive Auswirkungen. 1. Maßgebliche Berücksichtigung/ gesamtstaatliche Verantwortung Eine grundsätzliche Bindungswirkung des Bundesratsvotums nach dem bisherigen Wortlaut des Art. 23 GG, der von einer maßgeblichen Berücksichtigung des Bundesratsvotums spricht, wurde von der Bundesregierung nie in Zweifel gezogen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtsklarheit, den Begriff der maßgeblichen Berücksichtigung in Art. 23 Abs. 5 Satz 2 GG durch eine Formulierung zu ersetzen, welche die Bindung des Bundes an das Votum des Bundesrates unzweifelhaft deutlich macht. Auch die Frage des Letztentscheidungsrechts im Konfliktfall ist durch das in 5 Abs. 2 EUZBLG vorgesehene Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens bzw. den mit Zweidrittel-Mehrheit zu fassenden Beharrungsbeschluss des Bundesrates an sich klar zugunsten eines Letztentscheidungsrechtes des Bundesrates geregelt. Dennoch sieht sich die Bundesregierung auch im Falle eines Beharrungsbeschlusses zur Abweichung vom Bundesratsvotum unter Berufung auf die Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes befugt. Sie fasst somit das Erfordernis der Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes (Art. 23 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 GG/ 5 Abs. 2 Satz 2 EUZBLG) als Ausnahmetatbestand auf. Um künftig die uneingeschränkte Bindungswirkung des Bundesratsvotums sicherzustellen, muss deshalb klargestellt werden, dass mit diesem Erfordernis keine Ausnahme zugunsten der Bundesregierung statuiert wird. Adressat dieser Regelung ist vielmehr der Bundesrat, der als

5 3 Bundesorgan ebenso wie die Bundesregierung zur Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund werden folgende Änderungen von Art. 23 GG vorgeschlagen: Lösungsvorschlag: Art. 23 Abs. 5 Satz 2 GG neu: Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates verbindlich; dabei wahrt der Bundesrat die gesamtstaatliche Verantwortung. Unterverfassungrechtliche Festlegungen sind entsprechend anzupassen. 2. Angelegenheiten bzw. Vorhaben Es bedarf einer Klarstellung, dass mit dem Begriff Angelegenheiten (Art. 23 Abs. 2 GG) und Vorhaben ( 3, 4, 5, 6, 10, 20 EUZBLG) keine Beschränkung auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union verbunden ist. Das würde nämlich bedeuten, dass die Länder in allen Bereichen, die nicht unmittelbar die Gesetzgebung betreffen, keine Mitwirkungsmöglichkeiten hätten. Gerade Maßnahmen im Vorfeld einer Gesetzgebung (Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme) sind maßgebliche Weichenstellungen für die spätere Gesetzgebung und damit mitunter genauso wichtig wie die konkrete Gesetzgebung selbst. Es ist für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Länder besonders wichtig, dass sich ihre Rechte aus Art. 23 GG auch auf diese Bereiche beziehen. Hinzu kommen auch Maßnahmen der Offenen Koordinierung, die ebenfalls zu Festlegungen führen, die sich außerhalb jeder Gesetzgebung auch auf die Länder auswirken. Der Begriff des Vorhabens sollte daher unter Einbeziehung dieser Fälle definiert werden Außerdem muss klargestellt werden, dass die Mitwirkungsrechte der Länder auch für Europäische Räte gelten, soweit sie Entscheidungen über EU- Vorhaben im o.g. Sinne treffen.

6 4 Lösungsvorschlag: In 3 EUZBLG könnte ein zusätzlicher erläuternder Absatz mit nicht abschließenden Beispielen ( insbesondere Handlungsinstrumente im Zusammenhang mit der Offenen Methode der Koordinierung, vorbereitende Akte, Aktionsprogramme, Grünbücher, Weißbücher ) erfolgen. 3. Begriff des Schwerpunkts Um die Verbindlichkeit einer Bundesratsstellungnahme zu sichern, muss Klarheit darüber bestehen, ob im Schwerpunkt Zuständigkeiten der Länder betroffen sind (Art. 23 Abs. 5 S. 2 GG und 5 Abs. 2/ 6 Abs. 2 EUZBLG). Klare Kriterien, wann bei einem EU-Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, sollten daher im EUZBLG festgelegt werden. Eine erfolgreiche innerstaatliche Entflechtung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern würde die Identifizierung des Schwerpunkts von EU-Vorhaben erheblich erleichtern. Dabei sollte auch die Frage der Teilbarkeit von Vorhaben positiv beantwortet werden. Lösungsvorschlag: Der Schwerpunkt -Begriff sollte im EUZBLG näher konkretisiert werden ( 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 EUZBLG). Klarzustellen ist, dass die Position des Bundesrates bereits dann maßgeblich zu berücksichtigen ist, wenn ein Schwerpunkt eines EU-Vorhabens (d.h. nicht der Schwerpunkt des Vorhabens insgesamt, Teilbarkeit des Vorhabens vorausgesetzt) die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft. Die Verpflichtung zur maßgeblichen Berücksichtigung gilt dann für den betroffenen Schwerpunktbereich. 4. Art. 308 EG-Vertrag Es ist klarzustellen, dass sich die Bundesregierung bei auf Art. 308 EG-Vertrag gestützten Vorhaben nicht enthalten darf, wenn das erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesrat nicht hergestellt wurde.

7 5 II. Verbesserungen in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern Die Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU setzt eine frühzeitige, umfassende und kontinuierliche Unterrichtung und Abstimmung zwischen Bundesregierung und Ländern voraus. Die bisherigen Erfahrungen und die im Verfassungsvertrag vorgesehenen neuen Verfahren lassen die Notwendigkeit erkennen, sich bereits im Vorfeld von EU- Vorlagen mit den Themen zu befassen und ggf. Stellungnahmen der Länder zu erarbeiten sowie die Effizienz der Bund-Länder-Zusammenarbeit zu steigern. Damit wird eine wirkungsvolle Vertretung der deutschen Position im gesamten Prozess eines EU-Vorhabens von der Vorbereitung von Rechtsakten in der Kommission über die Willensbildung im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bis zur Beschlussfassung im Rat gewährleistet. Um dabei in jedem Stadium der Willensbildung ein effizientes und kooperatives, an den jeweiligen Zuständigkeiten orientiertes Verfahren zwischen Bund und Ländern zu ermöglichen, halten die Länder folgende Maßnahmen für erforderlich: 1. Stärkere Nutzung der Europakammer Die in Art. 52 GG vorgesehene Europakammer ist in der Vergangenheit wenig genutzt worden, da die Fristen für eine Stellungnahme des Bundesrates auch ohne ihre Einberufung eingehalten werden konnten. Da ihre Entscheidungen einer Bundesratsentscheidung gleichstehen, kann sie künftig vermehrt als Instrument zur Beschleunigung des Bundesratsverfahrens in Europafragen genutzt werden. Im Hinblick auf einen frühzeitigeren und intensiveren Dialog im Länderkreis und mit der Bundesregierung, eine größere Flexibilisierung der Beschlussfassung des Bundesrates sowie das vorgesehene Frühwarnsystem, ist daher zu prüfen, ob und wie die Europakammer - ebenso wie das Bundesratsverfahren - weiterentwickelt werden kann.

8 6 Lösungsvorschlag: Weiterentwicklung des Instruments der Europakammer; u.a. evtl. Ergänzung von Art. 52 GG zur Ermöglichung eines Umfrageverfahrens in besonderen Eilfällen. 2. Vertretung der Länder in der Ständigen Vertretung Der Bundesrat sollte in der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der EU vertreten sein. Dies würde die für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates erforderlichen Informationsflüsse über EU-Vorhaben beschleunigen und intensivieren. Der verbesserte Informationsfluss trägt auch zur Flexibilität der Verhandlungsführung der Bundesregierung bei. Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland in den AStV-Sitzungen ist der Ständige Vertreter. Die Bundesratsvertreter in der Ständigen Vertretung sollen die Arbeiten des AStV begleiten und an dessen Sitzungen teilnehmen. 3. Länderbeobachter Der Länderbeobachter hat gemäß 9 EuZBLG i.v.m. Ziffer VIII Nr. 5 BLV ein eigenes Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung. Dieses funktioniert in langjähriger Praxis zwischen dem Länderbeobachter und der Bundesregierung. In jüngster Zeit wird von Seiten des Länderbeobachters über Einschränkungen im Informationsfluss berichtet, die die Arbeit des Länderbeobachters sehr erschweren. Die Länder bitten die Bundesregierung, die bestehenden Rechte und die langjährige Praxis auch zukünftig einzuhalten. 4. Einbindung der Länder in informelle Räte und informelle Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen Die Teilnahme der Länder an informellen Räten ist nicht befriedigend geregelt. Gemäß Ziffer IV.4 der Bund-Länder -Vereinbarung nehmen die Länder an informellen Treffen teil, soweit ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und für die Hinzuziehung von Ländervertretern für jeden Einzelfall eine Verständigung mit der Bundesregierung herbeigeführt wird. Unter Bezugnahme auf diese Vorschrift hat der Bund die Hinzuziehung von Vertretern

9 7 der Länder im informellen Regionalministerrat abgelehnt. Andere Mitgliedstaaten (unter anderem Belgien, Großbritannien) beziehen Regionalvertreter ein. Da die Länder aber gerade von der EU-Strukturpolitik, über die im Regionalministerrat bedeutsame Absprachen getroffen werden, ganz wesentlich berührt sind, muss die Bund-Länder Vereinbarung dahin angepasst werden, dass zukünftig eine Teilnahme der Länder für den genannten Fall oder ähnliche Fälle ermöglicht wird. Lösungsvorschlag: In der BLV (Ziffer IV, 4) sollte festgelegt werden, dass Ländervertreter grundsätzlich an informellen Räten teilnehmen können, wenn sie auch an formellen Sitzungen der Ratsformationen beteiligt sind oder wenn wesentliche Interessen der Länder berührt sind. III.Umsetzungsbedarf durch EU-Verfassungsvertrag Der zu verabschiedende Verfassungsvertrag erfordert mit Blick auf die Rechte der Länder auch innerstaatliche Umsetzungsmaßnahmen. 1. Klagerecht des Bundesrates Eine effektive Nutzung des im Verfassungsvertrag vorgesehenen Klagerechts der nationalen Parlamente muss innerstaatlich sichergestellt werden. Dabei entscheidet der Bundesrat über das Ob und Wie einer Klage, wobei klarzustellen ist, dass eine Klage des Bundesrates wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip von der Bundesregierung ohne inhaltliche Prüfung an den EuGH weitergeleitet wird. Der Bundesrat übernimmt die Vertretung der Klage vor dem EuGH. Hierzu muss eine rechtsverbindliche Festlegung erfolgen. Die Subsidiaritätsklage umfasst auch Verstöße gegen die Kompetenzordnung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

10 8 2. Klagerecht eines einzelnen Landes Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprotokolls des Verfassungsvertrags muss auch die Möglichkeit und das Verfahren im Hinblick auf die Klage eines einzelnen Landes gegenüber dem EuGH geklärt werden. Zur weiteren Prüfung dieser Frage wird eine CdS- Arbeitsgruppe eingesetzt werden, deren Ergebnisse der MPK gesondert zu einem späteren Zeitpunkt, vorgelegt werden. 3. Frühwarnsystem Nach dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union soll ein neues Europäisches Informationssystem entstehen. Danach werden unter anderem sämtliche Gesetzgebungsvorschläge sowie alle Konsultationsdokumente und sonstige Dokumente für die Ausarbeitung von Rechtsetzungsprogrammen oder politischen Strategien der Kommission den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten von der EU direkt zugeleitet. Diese Regelungen gelten bei Zweikammerparlamenten für jede der beiden Kammern. In diesem Zusammmenhang ist zu prüfen, inwieweit die Anwendung des Frühwarnsystems innerstaatliche Anpassungen erfordert. 4. Passerelle-Klausel Der Verfassungsvertrag sieht eine Schutzklausel für die nationalen Parlamente vor, wenn sich der Europäische Rat auf einen Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen einigt. Unklar ist derzeit, ob ein einziges nationales Parlament, bei Zweikammersystemen, wie in Deutschland, jede Parlamentskammer, also auch der Bundesrat, den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit unterbinden kann. Aus Sicht einiger Länder stellt der Übergang von der Einstimmigkeit in die Mehrheitsentscheidung eine Vertragsänderung dar. In der Passerelle- Regelung des Verfassungsvertrags ist nun vorgesehen, dass dies im gemeinschaftsautonomen Verfahren, also ohne die bei Vertragsänderungen sonst erforderliche Ratifizierung durch Bundestag und Bundesrat möglich ist. Es muss jedoch in-

11 9 nerstaatlich sichergestellt werden, dass die verfassungsmäßigen Ratifikationsrechte der Länder für die Frage des Übergangs von der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung gewahrt bleiben, d.h. Zustimmung des Bundesrates mit 2/3 Mehrheit gemäß Art. 23 Abs. 1 S.3 GG. Deshalb ist das im Verfassungsvertrag den nationalen Parlamenten eingeräumte Vetorecht für den Bundesrat so auszugestalten, dass es dann zu erheben ist, wenn es keine 2/3 Mehrheit für den Übergang von der Einstimmigkeit zur Mehrheitsentscheidung gibt. Ein Teil der Länder spricht sich hier für eine einfache Mehrheit aus. Sollte das Vetorecht nicht für jede Kammer der nationalen Parlamente gelten, ist die Zustimmung der Bundesregierung aus Sicht der Länder an die vorherige Zustimmung des Bundesrates zu binden. IV. Stärkung der Beteiligungsrechte der Länder in EU-Angelegenheiten 1. Mitwirkung der Länder bei Ernennungen von EuGH-Richtern Angesichts der Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH auch für die Länder sollten sie bei der Benennung der deutschen Richter an den EuGH und der Generalanwälte beteiligt werden. Entsprechendes sollte für die Benennung der deutschen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) gelten. Zwar handelt es sich hierbei streng genommen nicht um eine Angelegenheit der Europäischen Union. Die Besetzungsfrage muss jedoch im europäischen Kontext gesehen und daher entsprechend mitbehandelt werden. Lösungsvorschlag: Die bislang unzureichend festgelegten Benennungsmodalitäten in der Bundesrepublik sollten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Derzeit erfolgt die Auswahl der Richter nach einem informellen, exekutivischen und wenig transparenten Verfahren. Ein deutsches Gesetz zur Wahl von Richtern und Generalanwälten zum EuGH könnte ein Vorschlagsrecht sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen vorsehen.

12 10 Des Weiteren könnte ein Wahlgremium gebildet werden, das aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates besteht. Dieses würde über den Kandidaten entscheiden, den die Bundesregierung anschließend in Luxemburg benennt. Auf eine entsprechende Regelung zur Benennung der Richter am Bundesverfassungsgericht im Art. 94 GG wird verwiesen. 2. Aufnahme von Beitrittsverhandlungen Aus Sicht einiger Länder ist die Entscheidung über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zugleich eine Vorentscheidung darüber, ob ein Drittstaat der EU beitreten soll. Eine solche Entscheidung ist zu einem späteren Zeitpunkt aus Sicht dieser Länder nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblichen außenpolitischen Schadens zu korrigieren. Zur Wahrung der Mitentscheidung des Bundesrates über die Aufnahme weiterer EU-Staaten fordern diese Länder, dass die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen über EU- Beitritte künftig an die vorherige Zustimmung des Bundesrates geknüpft wird. Klargestellt sollte auch werden, dass die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates der Zustimmung des Bundesrates mit 2/3-Mehrheit bedarf. Aus Sicht anderer Länder handelt es sich bei der Zustimmung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen um eine Angelegenheit der Regierungspolitik, die in diesem Stadium nicht der Mitentscheidung der Länder unterliegen kann. Aus Sicht dieser Länder ist entscheidend, dass die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaats in jedem Fall einer Ratifikation des Bundesrates mit 2/3 Mehrheit unterliegt und schon deshalb die Haltung der Länder bezüglich der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen von Seiten der Bundesregierung im Blick behalten wird. 3. Ausweitung des Anwendungsbereichs der maßgeblichen Berücksichtigung Es bedarf weiterer Prüfung, ob der Anwendungsbereich der maßgeblichen Berücksichtigung von Stellungnahmen des Bundesrates auf weitere Fälle ausgedehnt werden sollte. Zu denken wäre insoweit beispielsweise an den Fall, dass

13 11 durch ein EU-Vorhaben die bei den Ländern durch den Vollzug verursachten finanziellen Aufwendungen wesentlich verändert werden. 4. Für den Beharrungsbeschluss erforderliche Mehrheit Aus Sicht einiger Länder ist zu prüfen, ob an Stelle der bislang erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit für den Beharrungsbeschluss gemäß 5 Abs. 2 Satz 5 EUZBLG die einfache Mehrheit ausreichen soll.

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union EUZBLG Ausfertigungsdatum: 12.03.1993 Vollzitat: "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Professor Dr. Ulrich Häde 1 Der Fiskalpakt I. Unterzeichnung und Ratifikation Am 2.3.2012 unterzeichneten 25 Mitgliedstaaten der EU den Vertrag über

Mehr

10.8 Unionsvorlagen. DHB Kapitel 10.8 Unionsvorlagen 13.08.2014

10.8 Unionsvorlagen. DHB Kapitel 10.8 Unionsvorlagen 13.08.2014 10.8 Unionsvorlagen Stand: 27.3.2014 Im Zuge der Vertiefung der europäischen Integration seit 1990 wurden die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der EG bzw. der EU stetig gestärkt

Mehr

Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische

Mehr

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S.

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Mehr

Bundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) 07.06.13 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen

Mehr

zu Punkt... der 798. Sitzung des Bundesrates am 2. April 2004

zu Punkt... der 798. Sitzung des Bundesrates am 2. April 2004 Bundesrat Drucksache 65/1/04 22.03.04 Empfehlungen der Ausschüsse EU - K - R - Wi zu Punkt.. der 798. Sitzung des Bundesrates am 2. April 2004 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 332/03 (Beschluss) 23.05.03 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zu einer Überarbeitung der Fernsehrichtlinie des Rates 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 in der Fassung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen und österreichischen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates sowie des Südtiroler Landtages

Mehr

zu Punkt... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

zu Punkt... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Bundesrat Drucksache 587/1/09 26.06.09 Empfehlungen der Ausschüsse R zu Punkt der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Rechtsausschuss empfiehlt

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem?

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? 9 Der Bundespräsident 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? Bei dem parlamentarischen Regierungssystem wird der Regierungschef vom

Mehr

Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird:

Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird: Berlin, 17. Juni 2011 Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission zu den Kommissionsentwürfen bezüglich der Änderung der Berichtsverpflichtung für staatliche Beihilfen (HT 1794) Die

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet

Mehr

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau.

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. Heute hat der EuGH in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutz- Aufsichtsbehörde) eine weitreichende

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV)

III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV) Prof. Dr. Norbert Konegen III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV) Quelle: Konegen, WWU/IfP 1 III. Der Vertrag von Lissabon - Grundlagen 1. Entstehungsphase:

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung 1 Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex... 2 1.1 Aufgaben und Zielsetzung... 2 1.2 Zusammensetzung... 2 1.3

Mehr

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung

Mehr

Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Überblick I. Probleme bei der Entsendung II. Sozialversicherungsrecht

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union

Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union Wer über weniger als ein Viertel der folgenden Kenntnisse verfügt, ist unzureichend informiert, wer die Hälfte weiß, hat gute Vorkenntnisse, für ausreichende

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 29. November 2005 (30.) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2004/025 (COD) 5043/05 LIMITE JUSTCIV 27 COC 03 VERMERK des AStV (2. Teil) für den

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) 5504/06 LIMITE JUSTCIV 12 CONSOM 6 COC 54 VERMERK des Generalsekretariats

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Antrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren

Antrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren neu *) Antrag Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren Der Landtag wolle beschließen: Entschließung Die Anlage

Mehr

zu Punkt... der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

zu Punkt... der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009 Bundesrat Drucksache 22/1/09 23.02.09 Empfehlungen der Ausschüsse EU - G - Wi zu Punkt.. der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM

Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.11.2013 C(2013) 8179 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27.11.2013 zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte DE DE EMPFEHLUNG

Mehr

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Fallbeispiel: Ein Bezirksamt bereitet einen Bebauungsplan vor. Die Öffentlichkeit ist noch nicht beteiligt worden. Darf der Entwurf

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ZUM ESM-VERTRAG UND ZUM FISKALVERTRAG VOM 12. SEPTEMBER 2012 HINTERGRÜNDE UND INFORMATIONEN

DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ZUM ESM-VERTRAG UND ZUM FISKALVERTRAG VOM 12. SEPTEMBER 2012 HINTERGRÜNDE UND INFORMATIONEN DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS ZUM ESM-VERTRAG UND ZUM FISKALVERTRAG VOM 12. SEPTEMBER 2012 HINTERGRÜNDE UND INFORMATIONEN Informationen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ESM-Vertrag

Mehr

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Bundesrat Drucksache 487/08 (Beschluss) 07.11.08 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Memorandum. 17. April 2012 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zur Novelle des KMG, BörseG, InvFG und ImmoInvFG

Memorandum. 17. April 2012 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zur Novelle des KMG, BörseG, InvFG und ImmoInvFG Memorandum 17. April 2012 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zur Novelle des KMG, BörseG, InvFG und ImmoInvFG Wir wurden eingeladen, den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Begutachtungsentwurf

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 22.4.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 103/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. März 2010

Mehr

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0045 (CNS) 16498/14 FISC 222 ECOFIN 1159 BERICHT Absender: Empfänger: Vorsitz Rat Nr. Vordok.: 16120/1/14

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 22.2.2014 Amtsblatt der Europäischen Union C 51/3 III (Vorbereitende Rechtsakte) EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. November 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie

Mehr

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts zum 01.07.2012 BaFin-Workshop 04. und 05.06.2012 Dr. Kerstin Henningsen und Dr. Marcus Assion Überblick Änderung von Schwellenwerten Neuregelungen zum qualifizierten

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/356 "Lebensmittelhygiene/ Beseitigung von Diskriminierungen" Brüssel, den 30. Mai 2007 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

Handreichung zur Aufnahme als selbständige Gemeinde in den BEFG

Handreichung zur Aufnahme als selbständige Gemeinde in den BEFG Handreichung zur Aufnahme als selbständige Gemeinde in den BEFG Anschreiben an nicht selbständige Bundesgemeinden, die einen Antrag zur Aufnahme als selbständige Bundesgemeinde in den BEFG stellen. Es

Mehr

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA 8/SN-115/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0074-I.A/2015 Zu GZ. BMF-090101/0001-III/5/2015 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/ Att.

Mehr

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der

Mehr

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE 05/DE WP 108 Arbeitsdokument Muster-Checkliste für Anträge auf Genehmigungen verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzregelungen Angenommen am 14. April 2005 Die Gruppe

Mehr

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD. Postfach 71 16. 24171 Kiel Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Frau Monika Schwalm,

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) 06.11.15 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014

Mehr

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts Mit Mailanschreiben vom 2. Februar 2010 haben wir den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für ein Gesetz zur Neuregelung - und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher

Mehr

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus

Mehr

DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE : SCHLÜSSEL FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE : SCHLÜSSEL FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE : SCHLÜSSEL FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Ein Positionspapier der Grünen/EFA 12. Mai 2006 Alain Lipietz und Pierre Jonckheer LEISTUNGSFÄHIGE DIENSTLEISTUNGEN

Mehr

Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08

Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 WS FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 7. Mai 2003 PE 328.783/12-25 ÄNRUNGSANTRÄGE 12-25 Entwurf eines Berichts (PE 328.783) Bart Staes über

Mehr

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV)

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Bundesrat Drucksache 207/2/07 08.05.07 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Punkt 53 der Sitzung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/428 Vaterschaftstests

Mehr

Bundesrat Drucksache 155/05 03.03.05. Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - K

Bundesrat Drucksache 155/05 03.03.05. Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - K Bundesrat Drucksache 155/05 03.03.05 EU - K Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über vorrangige Aktionen zur Stärkung der Zusammenarbeit im europäischen Archivwesen

Mehr

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Vertrag über Dienstleistungen einer/eines externen Datenschutzbeauftragten nach 4f Bundesdatenschutzgesetz -"BDSG"- zwischen vertreten

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.10.2014 COM(2014) 638 final 2014/0297 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der europäischen Union des Vertrags von Marrakesch

Mehr

zu Punkt der 939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015

zu Punkt der 939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015 Bundesrat Drucksache 453/1/15 16.11.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - - - R - zu Punkt der 939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,

Mehr

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung Kirchengesetz der EKD zur Regelung von Fragen der Einheit 1.410 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen DER

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts

Mehr

Elektronische Verwaltungsarbeit

Elektronische Verwaltungsarbeit Elektronische Verwaltungsarbeit Zitat 6 EGovG Elektronische Aktenführung : Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich

Mehr

90. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Ergebnisprotokoll

90. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Ergebnisprotokoll DER HESSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE 90. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 30. September und 1. Oktober 2015 in Darmstadt Ergebnisprotokoll Beginn: 30. September 2015,

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Naturschutzrings

Stellungnahme des Deutschen Naturschutzrings Transparenzregister ID no.: 19144592949 39 Marienstraße 19/20 D 10117 Berlin/ Germany fon +49 (0)30 6781775 75 fax +49 (0)30 6781775 80 Kontaktperson: Markus Steigenberger email markus.steigenberger@dnr.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen An den Bundesminister des Auswärtigen Herrn Frank-Walter STEINMEIER Werderscher Markt 1 D-10117 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EA3 Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Fallgruppen zur internationalen Auftragsdatenverarbeitung. Handreichung des Düsseldorfer Kreises zur rechtlichen Bewertung

Fallgruppen zur internationalen Auftragsdatenverarbeitung. Handreichung des Düsseldorfer Kreises zur rechtlichen Bewertung 19. April 2007 Fallgruppen zur internationalen Auftragsdatenverarbeitung Handreichung des Düsseldorfer Kreises zur rechtlichen Bewertung Einleitung Die folgende Darstellung beinhaltet die häufigsten Fallkonstellationen

Mehr

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme I. Vorprüfung (1) Bei einem geplanten Telemedien-Projekt prüft

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.6.2010 KOM(2010)280 endgültig 2010/0168 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission

Mehr

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl

Mehr

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v.

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Prof. Dr. Burkhard Breig FB Rechtswissenschaft und ZI Osteuropa-Institut

Mehr

Anmerkungen des Schriftführers

Anmerkungen des Schriftführers REFERAT WISSENSCHAFTLICHER AUSSCHUSS UND BEIRAT Parma, 10. Juli 2008 EFSA/AF/ESCOHarmRA/M/2008/158/PUB/FIN Anmerkungen des Schriftführers ZWEITE SITZUNG DER ESCO-ARBEITSGRUPPE ZUR FÖRDERUNG HARMONISIERTER

Mehr

Positionspapier. Berlin, 30. Juli 2015

Positionspapier. Berlin, 30. Juli 2015 Positionspapier zum Entwurf für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen, gemeinsamen Netzwerk- und Informationssicherheit in der Union (NIS-Richtlinie) Berlin, 30. Juli 2015 eco -

Mehr

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1304 (zu Drs. 15/11208) 25. 11. 02 Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Mehr

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien vom 25. November 2008 (veröffentlicht u. a. in BayStAnz. Nr. 17 vom 24. April 2009) I. Vorprüfung (1) Bei einem geplanten

Mehr

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr

Mehr

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) GARTENBAUTECHNIK PZ.LSV FORSTTECHNIK Sicherheit geprüft LANDTECHNIK Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Mehr

Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen

Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Thomas Bunge, Berlin Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Tagung Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen am 9.

Mehr

Seite 2/5. - ob die Anforderungen der Benannten Stelle an die klinische Bewertung sachgerecht sind,

Seite 2/5. - ob die Anforderungen der Benannten Stelle an die klinische Bewertung sachgerecht sind, 02.04.2015 Vorschlag für eine Verordnung über Medizinprodukte Aktuelle Verhandlungen im Rat der Europäischen Union Positionierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Die Europäische Kommission

Mehr