Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen
|
|
- Hilke Waltz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
2 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
3 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
4 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
5 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
6 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
7 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
8 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
9 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
10 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
11 - 4 - Waldbestattungen auf dem Friedhof Eichen Weitere Informationen unter: oder im Rathaus der STADT KREUZTAL - Friedhofsverwaltung - Zimmer 225 Siegener Straße Kreuztal Frau Kaltenbach / , T.Kaltenbach@Kreuztal.de Frau Heimann / , G.Heimann@Kreuztal.de Stand: Januar 2016
12 -2Bestattungswälder sind ein aktueller Trend im Bestattungswesen. Auch in Kreuztal wird nun das Angebot um diese Bestattungsmöglichkeit in Form von Waldbestattungen erweitert. Dafür vorgesehen ist der Bereich innerhalb des Friedhofgeländes Eichen, nordwestliche Richtung, im Waldbereich Nähe des Ehrenmals. Es ist ein natur belassenes eingefriedetes Waldstück, in dem die Asche der Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt werden. Pro Baum sind max. 12 Urnenbeisetzungen möglich. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die in Frage kommenden Bäume werden eingemessen, in ein Register eingetragen und nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Ruhezeit gegen Abholzung geschützt. Nach einer Beisetzung wird dieser Baum mit einem Schild versehen, auf dem der Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen auf Wunsch eingraviert werden können. Diese Namenstafel ist auf maximal 10 x 6 cm begrenzt und ist kostenfrei. Die Leistungen für eine Waldbestattung, wie Ausheben und Wiederverfüllen der Urnengrabstätte sowie das spätere Anbringen der Namenstafel werden seitens der Stadt ausgeführt, die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Das Ablegen von Kränzen und umfangreichem Blumenschmuck ist nicht gestattet. Lediglich einzelne Blumen dürfen als Grabbeigabe zusammen mit der Urne beigesetzt werden. -3Die Gebühr für eine Waldbestattung (1 Urne) beträgt mit Stand Januar 2016: Überlassung der Grabstätte: Grabherrichtung: 20-jährige Pflege: 1.059,00 Euro 232,00 Euro 63,30 Euro 1.354,30 Euro Für eine evtl. vereinbarte Trauerfeier steht Ihnen die Friedhofskapelle zur Verfügung: Hallenbenutzungsgebühr: Zellenbenutzungsgebühr: 288,00 Euro 51,00 Euro
Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen: (Stand: Mai 2014)
Informationen zu Bestattungsmöglichkeiten Ruhe-/Nutzungszeiten: Körperbestattungen in herkömmlichen Erd- oder Wiesengräbern = 30 Jahre Körperbestattungen in Kammergräbern = 15 Jahre Kindergräber = 20 Jahre
MehrEv.-luth. Friedhofsverband Uelzen
Ev.-luth. Friedhofsverband Uelzen Ev.-luth. Friedhofsverband Uelzen Scharnhorststr. 23 29525 Uelzen Tel. 0581 2998 Fax 0581-3893115 Email: Friedhofsverwaltung.Uelzen@evlka.de 15.01.2014 Reihengrabstätten
MehrFriedhofsverwaltung. Friedland Bresewitz Ramelow
1 Friedhofsverwaltung Friedland Bresewitz Ramelow 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Friedland 2 Präambel Auf der Grundlage von 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrAuf den Kommunalfriedhöfen in Ennepetal können Verstorbene im Sarg oder in der Urne beigesetzt werden.
Bestattungsformen und Grabarten Auf den Kommunalfriedhöfen in Ennepetal können Verstorbene im Sarg oder in der Urne beigesetzt werden. Dafür halten wir zahlreiche Grabarten vor, die nachfolgend näher erläutert
MehrFriedhof Stellingen. URNENGRABSTÄTTE 2-stellig. URNENGRABSTÄTTE 2-stellig
2-stellig 2-stellig Die Felder der 2-stelligen Urnengrabstätten befinden sich auf dem alten Teil des Die Lage des Grabes kann frei gewählt Ein Mitarbeiter des Friedhofs berät bei der Auswahl der Grabstätte
Mehr4 Rücknahme von Aufträgen
4 Rücknahme von Aufträgen Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen
Mehr1.900 im Rasen. Größe des Grabes ca. 1m x 1m im Wahlgrabfeld mit Bepflanzung. Größe des Grabes ca. 0,5m x 0,5m.
Reihengemeinschaftsgrab für Urnenbeisetzung im Rasenfeld oder im Wahlgrabfeld mit Bepflanzung. 20 Jahre, Verlängerung nicht möglich 20 Jahre Urne Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes Verlängerungsgebühr
MehrInformationen zu den Bestattungsformen auf den Friedhöfen der Gemeinde Leingarten
Informationen zu den Bestattungsformen auf den Friedhöfen der Gemeinde Leingarten Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über die vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde
MehrBestattungsformen auf den Kölner Friedhöfen
Bestattungsformen auf den Kölner Friedhöfen Folie 1 Wenn ich nur wüsste, was richtig ist Lassen Sie sich beraten: Bestattungsformen und Grabarten in Köln. Folie 2 Die Bestattungsart 62 % Urnenbestattungen
MehrGrabarten und Bestattungen auf dem Neuen Friedhof
Grabarten und Bestattungen auf dem Neuen Friedhof Bestattungen auf dem Neuen Friedhof Erd-/ Urnenwahlgräber Erd-/ Urnenreihengräber Urnengemeinschaftsgrabanlage Baumbestattung Israelischer Friedhof Islamische
MehrKommunale Friedhöfe der Stadt Fröndenberg/Ruhr. Fröndenberg/Ruhr
Kommunale Friedhöfe der Stadt Fröndenberg/Ruhr Fröndenberg/Ruhr 2 3 Vorwort Die beiden kommunalen Friedhöfe 4 Der Alte Friedhof 6 Der Neue Friedhof 8 Die verschiedenen Grabarten 11 Kontakt zur Friedhofsverwaltung
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1-5 a und 10 des Hessischen
MehrGrabarten auf den Friedhöfen in Ludwigshafen
Grabarten auf den Friedhöfen in Ludwigshafen Auf den Friedhöfen in Ludwigshafen werden folgende Grabarten und Grabfelder angeboten: Reihengrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung Familien- und
MehrDie Wandsbeker Friedhöfe
Die Wandsbeker Friedhöfe Tonndorf Hinschenfelde Alter Friedhof Wandsbek Unsere Ruhestätten Die Wandsbeker Friedhöfe Friedhof Tonndorf Ahrensburger Straße 188 22045 Hamburg eröffnet 1880 Größe 8 ha Kapelle
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrSatzung für den Bestattungswald 12 Apostel der Gemeinde Fischbachtal
Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) i.v.m. 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-
MehrSatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 1. März 2007 1) 2) geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde
MehrBekanntmachung. Satzung
Bekanntmachung der Satzung der Stadt Konz für den Waldfrieden Konz vom 08. August 2016 Der Stadtrat von Konz hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der 2 Abs. 3, 5 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrNeufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)
Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro) Auf Grund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fasunug der Bekanntmachung
MehrEv.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Weende
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Weende in Göttingen-Weende Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973
MehrBesondere Urnenbeisetzungen. Obersulm
Besondere Urnenbeisetzungen in Obersulm Urnenwiese Die Urnenblumenwiese ist eine naturnahe und pflegeleichte Bestattung auf allen Friedhöfen in Obersulm. In der Wiese werden von der Gemeinde 1,0 m x 1,0
MehrSatzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom 22.02.2002 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klein-Winternheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994
MehrSATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom
vor 7/18 SATZUNG der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987 1. geändert durch Satzung vom 04.04.1990 2. geändert durch Satzung
MehrSatzung. vom. zur Änderung der Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn vom in der derzeit geltenden Fassung
Satzung Anlage IV vom zur Änderung der Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn vom 19.12.2005 in der derzeit geltenden Fassung Aufgrund des 7 Abs. 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007
MehrWadern. Friedhöfe der Stadt Wadern
Wadern Friedhöfe der Stadt Wadern Friedhöfe sind ganz besondere Orte. Man kann dort nicht nur trauern und Trost finden Friedhöfe bieten Ruhe und Raum zum Entspannen, lassen Menschen Hoffnung schöpfen und
MehrInformationsbroschüre. Sterbfall und Friedhof. Stadt Bonndorf im Schwarzwald
Informationsbroschüre Sterbfall und Friedhof Stadt Bonndorf im Schwarzwald Sterbe- und Friedhofswegweiser Obwohl viele Menschen den Gedanken an den Tod verdrängen, ist es sinnvoll schon zu Lebzeiten bestimmte
MehrFriedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen
Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen 1 Friedhofszweck (1) Die katholische Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam betreibt in einem Teil der ehemaligen
MehrMF / 1 BESTATTUNGEN. Grabarten. auf den städtischen Friedhöfen
MF / 1 BESTATTUNGEN Grabarten auf den städtischen Friedhöfen BESTATTUNGEN 2 / 3 Wahlgrabstätten für Särge und Urnen Der Tod ist gar nichts; nur der Gedanke an ihn ist traurig. (Voltaire) In Wahlgrabstätten
MehrRathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119
Hier stellen wir Ihnen die S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) informativ zur Verfügung. Es handelt sich um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten
MehrBESTATTUNGEN Bernhard Mennen WILlFANG
Inhaber BESTATTUNGEN Bernhard Mennen WILlFANG Erd-, Feuer-, Anonym- von-röntgen-str- 43 und Seebestattungen Z6409 Wittrnund Uberfuhrungen Bestattungsvorsorge ~ o 44 sz 1 z 31 31 Sterbegeldverstcherung
MehrFriedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ratekau
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ratekau Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-luth. Kirche i.v. m 41 der Friedhofssatzung
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines
G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein Vom 17.Juni 2014 Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs.
MehrIlvesheim Mitte und Ilvesheim Nord. Ansprechpartner Friedhofsverwaltung: Frau Bauer, Tel.: 0621/
Gemeinde Ilvesheim Gärtnergepflegtes Grabfeld Friedhof-Mitte Zusammenstellung der wichtigsten Bestattungsarten und Gebühren für die Friedhöfe Ilvesheim Mitte und Ilvesheim Nord Ansprechpartner Friedhofsverwaltung:
MehrFriedhofsgebührensatzung. Gebührenpflicht
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Mark der Evangelischen Kirchengemeinde Mark-Westtünnen vom 23.05.2013 Die Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen vertreten durch das Presbyterium erlässt
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinau an der Straße Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert
MehrEntgeltordnung der Stadt Beverungen vom für den Friedhof Ruhepark Zweilinden. (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)
in der Fassung der 4. Änderung vom 19.02.2016 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 I. Allgemeine Vorschriften 1 1 Gebührenpflicht 1 2 Gebührenschuldner 1 II. Entgelte 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte
MehrFriedhofssatzung der Ortsgemeinde Hümmel für den RuheForst Hümmel vom Name, Rechtliche Verhältnisse und Sitz
Der Ortsgemeinderat von Hümmel hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), neben der bestehenden Friedhofsordnung
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom
Gebührensatzung für die Städtischen Friedhöfe Hemer vom 01.03.2014 Aufgrund 1. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666
MehrNutzungsordnung für den FriedWald Freyburg (Unstrut)"
Nutzungsordnung für den FriedWald Freyburg (Unstrut)" Präambel Aufgrund des 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002
MehrSatzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) 1. Änderung durch Ratsbeschluss vom 14.11.1994 2. Änderung durch Ratsbeschluss vom 05.11.1990 3. Änderung durch Ratsbeschluss
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen
Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119), der 1 bis 5a und 9,
MehrMögliche Bestattungsformen und ihre Kosten
Mögliche Bestattungsformen und ihre Kosten Leonberg 2014 Mögliche Bestattungsformen In diesem Heft möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Bestattungsformen derzeit in Leonberg möglich sind und wieviel sie
MehrGEBÜHRENSATZUNG MIT GEBÜHRENTARIF. für die Friedhöfe der Stadt Paderborn. vom
GEBÜHRENSATZUNG MIT GEBÜHRENTARIF für die Friedhöfe der Stadt Paderborn vom 19.12.2005 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2011, in Kraft ab 01.01.2012 Aufgrund des 7 Abs. 1 i.v.m. 41
MehrWill ruhen unter den Bäumen hier... Der Remscheider Begräbniswald Im Kempkenholz
Will ruhen unter den Bäumen hier... Der Remscheider Begräbniswald Im Kempkenholz Übersicht 1. Will ruhen unter den Bäumen hier... 2. Ruhe finden 3. Kreislauf der Natur 4. Begräbniswald Im Kempkenholz
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Mehrzur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)
1 GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009) Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung
MehrFriedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
MehrFriedhofsatzung Erbacher RuheForst
Friedhofsatzung Erbacher RuheForst Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBL
MehrGebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom
Anlage 2 zur Drucksache 122/2016 Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Aufgrund von 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) in der Fassung des Gesetzes
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg Aufgrund der 5 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom
SATZUNG über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main vom 01.01.2009 veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 47 vom 20. November 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2016
MehrS T A D T F R I E D R I C H S D O R F
S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der
MehrFriedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach der Stadt Lauterbach vom
Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach der Stadt Lauterbach vom 27.02.2007.2007 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom
Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom 01.01.2011 Aufgrund der 6,8,40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -
- Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrFriedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
MehrFriedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Zwebendorf. vom Inhaltsübersicht:
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Zwebendorf vom 04. 12. 2012 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Gebühren 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebühr
MehrORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 67 60 02 / Seite 1 Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach vom 01.10.2013, in
MehrGräber für Särge und Urnen
Gräber für Särge und Urnen Ruhezeit 20 Jahre Die so gekennzeichneten Gräber brauchen nicht gepflegt zu werden. Wahlgräber: Grabstätte frei wählbar, kann im Voraus (zu Lebzeiten) erworben werden, um 1 20
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - Der Rat der Stadt Lippstadt hat auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrFriedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 21. März 2007
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 21. März 2007 Inhaltsübersicht: ' 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif ' 2 Gebührenschuldner ' 3 Entrichtung der Gebühren ' 4 Gebühren für die Zuteilung eines
MehrSatzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe () vom 27. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 19 Nr. 27 vom 19. Dezember 2009) Aufgrund von 1, 2 und
MehrFriedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Todesfelde und Hartenholm der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Todesfelde Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und L der Verfassung der Nordelbischen Ev. Luth. Kirche
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren () vom 4. Juli 1995 *) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ulrichstein Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 507 2013 Verkündet am 27. September 2013 Nr. 75 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 25. September 2013 Der
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. März 2015
MehrGräber für Särge und Urnen
Gräber für Särge und Urnen Ruhezeit 20 Jahre Die so gekennzeichneten Gräber brauchen nicht gepflegt zu werden. Wahlgräber: Grabstätte frei wählbar, kann im Voraus (zu Lebzeiten) erworben werden, um 1 20
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riegelsberg
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riegelsberg Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 28. April 2010 26. August 2010 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrFRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Stand: 14.07.2016 1 Inhalt Satzung (Gebührenordnung)... 3 I. Gebührenpflicht... 3 1... 3 Gebührenerhebung... 3 2... 3 Gebührenschuldner...
MehrINFOBROSCHÜRE FÜR DEN TRAUERFALL
INFOBROSCHÜRE FÜR DEN TRAUERFALL Standesund Friedhofsamt Bad Rappenau (Stand: Juli 2015) VORWORT Gedanken an den eigenen Tod oder an den eines nahen Angehörigen werden in unserer Gesellschaft gerne verdrängt.
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Marktgemeinde Hilders für die Friedhöfe in Hilders und in den Ortsteilen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Gemeinde Hohenstein Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Mehr1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG
1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG für den FRIEDPARK auf dem Friedhof Heckerhausen, Hauptstraße genannt Friedpark Alter Friedhof Heckershausen der Gemeinde Ahnatal Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrGestaltungssatzung. für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach vom 17. März Präambel
1.235/1 Gestaltungssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach vom 17. März 2016 Präambel Aufgrund von 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
MehrMerkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012
Merkblatt für Todesfälle Januar 2012 Friedhofkommission Nach Friedhofvereinbarung 19 sind bei einem Todesfall sämtliche zu treffende Vorbereitungen, wie Meldung an die zuständige Behörde und das entsprechende
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrGebührensatzung für dasfriedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) (Fassung vom 01.12.2014)
Aufgrund der Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 21 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Aßling folgende Satzung Gebührensatzung für dasfriedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling
MehrDer Weg zum Bestatter Ihres Vertrauens
Der Weg zum Bestatter Ihres Vertrauens Bitte geben Sie eine Postleitzahl, eine Stadt oder den Namen eines Bestatters ein Das Markenzeichen Das Markenzeichen des Bundesverbandes Deutscher Bestatter verbindet
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9. Satzung. über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren Beschluss dieser Satzung durch Gemeinderat am 29.
MehrGEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement
GEMEINDE SCHINZNACH Friedhofreglement Inkraftsetzung:. Januar 204 Die Einwohnergemeinde Schinznach (nachstehend Gemeinde genannt) erlässt, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover Gem. Abl. 2012, S. 438 Aufgrund 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381),
MehrSatzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel
Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Aufgrund des 12 Absatz 1, Satz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997
MehrFriedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Malschwitz-Guttau in Malschwitz und Guttau. Aufgrund von 2 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der
MehrFriedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Kettwig an der Brederbachstraße vom 28.11.2012 Die Evangelische Kirchengemeinde Kettwig, vertreten durch das Presbyterium, erlässt
Mehr(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
vom 17. Dezember 1975 in der Fassung vom 15. Februar 2017 Aufgrund der 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrInformationen zur Bestattung auf den städtischen Friedhöfen in Remscheid
Informationen zur Bestattung auf den städtischen Friedhöfen in Remscheid Die städtischen Friedhöfe Die Stadt Remscheid verwaltet drei städtische Friedhöfe: Waldfriedhof Reinshagen Friedhof Bliedinghausen
MehrInformationen über islamische Bestattungen in Ingelheim am Rhein
1 Informationen über islamische Bestattungen in Ingelheim am Rhein Vorwort In der Stadt Ingelheim am Rhein und Umgebung haben sich in den letzten Jahren viele Mitbürgerinnen und Mitbürger islamischen Glaubens
MehrSatzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24. März 2010 Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 4.
MehrFriedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelischen Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat der
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altrip vom 23. Juli 2015
S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altrip vom 23. Juli 2015 Der Ortsgemeinderat Altrip hat in seiner Sitzung am 22.07.2015 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER
GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrFriedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde P L Ö N
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde P L Ö N Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr.4 der Verfassung der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat
MehrFriedhöfe der Gemeinde Abtsgmünd
Friedhöfe der Gemeinde Abtsgmünd Merkblatt für die Bestattung / Beisetzung auf den Gemeindefriedhöfen: Abtsgmünd Hohenstadt Neubronn Pommertsweiler Untergröningen Wöllstein Was ist bei einem Sterbefall
MehrFriedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Beutelsdorf. vom 6. September Inhaltsübersicht:
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Beutelsdorf vom 6. September 2013 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Gebühren 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung
MehrFriedhofssatzung für den Ruhewald der Stadt Bad Teinach-Zavelstein
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Friedhofssatzung für den Ruhewald der Stadt Bad Teinach-Zavelstein Aufgrund 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuld
Friedhofsgebührensatzung des Ev.- Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster für die kirchlichen Friedhöfe im Bereich der Stadt Neumünster (Nord- und Südfriedhof, Friedhof Einfeld, Friedhof Gadeland Nach
Mehr