Kommissionierung von Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen

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1 Kommissionierung von Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen Richtlinien A Zweck B - Voraussetzungen der Kommissionsberechtigung 1. Berater und kommissionsberechtigte Agentur 2. Voraussetzungen auf Seiten der Agentur 3. Voraussetzungen auf Seiten des Beraters C - Verfahren betreffend Erteilung der Kommissionsberechtigung 4. Einreichung der Gesuche 5. Behandlung der Gesuche, Entscheid und Mitteilung, Rekurs, Karenzfrist D - Rechte und Pflichten der kommissionsberechtigten Agenturen 6. Reglement über die Geschäftsbeziehungen zwischen Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen und den Mitgliedern des VSW 7. Erlöschen der Kommissionsberechtigung 8. Mutationen E - Schlussbestimmungen Reglement Richtlinien Richtlinien der Berateranerkennungskommission (BAK) des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW für die Feststellung der Kommissionsberechtigung von Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen. A Zweck Die Mitglieder des VSW gewähren Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen (nachfolgend: Agenturen) eine Vergütung (sogenannte Kommission) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schaltungen von Inseraten und anderen bezahlten Publikationen in allen Printmedien. Die Kommission stellt eine Honorierung der fachlich einwandfreien Dienstleistungen (Beratung, Konzeption, Ausführung, Kontrolle, Administration) dar, welche die kommissionsberechtigten Agenturen gegenüber Kunden und Werbegesellschaften bzw. Printmedien erbringen. Die Richtlinien regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Kommissionsberechtigung sowie, zusammen mit dem Reglement über die Geschäftsbeziehungen zwischen den Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen und Mitgliedern des VSW, die Rechte und Pflichten der kommissionsberechtigten Agenturen. B - Voraussetzungen der Kommissionsberechtigung 1. Berater und kommissionsberechtigte Agentur Die Kommissionsberechtigung wird einer Agentur erteilt, sofern die Agentur und der von dieser bezeichnete Kommissionsträger (nachfolgend: Berater) die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen. Die Kommissionsberechtigung der Agentur ist an den Berater gebunden. Dessen Ausscheiden aus der kommissionsberechtigten Agentur oder der Wegfall der Voraussetzungen auf Seiten der Agentur führen zu einem erneuten Verfahren auf Anerkennung der Kommissionsberechtigung. Seite(n) 1/6

2 2. Voraussetzungen auf Seiten der Agentur 2.1 Mehrwertsteuerpflicht Nicht mehrwertsteuerpflichtige Agenturen sind von der Kommissionsberechtigung ausgeschlossen. 2.2 Unabhängigkeit Die Agentur muss von Auftraggebern, Werbegesellschaften und Werbeträgern unabhängig sein und darf mit solchen weder in rechtlicher noch in organisatorischer, personeller oder in wirtschaftlicher Hinsicht verbunden sein. Insbesondere schliesst die Einbindung der Agentur in Werbeabteilungen von Auftraggebern, in Werbegesellschaften oder in Medienunternehmen die Kommissionsberechtigung aus. 2.3 Full-Service Dienstleistungen Die Agentur muss fachgerechte Dienstleistungen im Sinne des " Full-Service " erbringen, bestehend aus Beratung, Konzeption, Ausführung, Kontrolle und Administration von Print- Werbung als Teil oder als ausschliessliche Kommunikationsmassnahme ihrer Werbeauftraggeber. Dienstleistungen in Teilgebieten wie z.b. im Druck, in der Programmierung von Web-Sites, in der Graphik, im Web-Design, in der Fotografie, im Texten, im Sponsoring, im Directmailing, in der Unternehmensberatung, im Product-Placement, etc., schliessen die Kommissionsberechtigung aus, sofern die genannten Dienstleistungen gegenüber den " Full-Service "-Dienstleistungen überwiegen. 3. Voraussetzungen auf Seiten des Beraters 3.1 Fachliche Voraussetzungen Bei Agenturen, die Mitglieder des Branchenverbandes Schweizer Werbe- und Kommunikationsagenturen (BSW), Aktivmitglieder der Allianz Schweizer Werbeberater (ASW), Mitglieder der Interessengemeinschaft Mediaagenturen (IGMA) oder Mitglieder des Bundes der PR-Agenturen der Schweiz (BPRA) sind, gelten die fachlichen Voraussetzungen der von diesen genannten Beratern ohne weiteres als erfüllt. Berater, die Ehren-, Frei- oder Passiv-Mitglieder des Branchenverbandes Schweizer Werbe- und Kommunikationsagenturen (BSW) sind, oder die im Berufsregister der Schweizerischen Public Relations Gesellschaft (SPRG) eingetragen sind, erfüllen die fachlichen Voraussetzungen ohne weiteres. Inhaber eines eidgenössischen Diploms als Leiter Marketingkommunikation oder als PR-Berater erfüllen die fachlichen Voraussetzungen ohne weiteres. Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises als Planer Marketingkommunikation oder als PRAssistent müssen sich nach Erwerb des Fachausweises über eine ununterbrochene, hauptberufliche Beratertätigkeit von mindestens zwei Jahren in den folgenden Funktionen ausweisen: - selbständiger Werbe-, PR-, Media- oder Web-Berater - "Account Executive" in einer Werbe-, PR-, Media- oder Web-Agentur - "Account Executive" in der Werbe- oder PR-Abteilung einer wichtigen Unternehmung. Diese Beratertätigkeiten sind kumulierbar. Über die Gleichwertigkeit von vorstehend nicht aufgeführten Diplomen oder von Mitgliedschaften in vorstehend nicht genannten Branchenverbänden entscheidet die BAK abschliessend. Alle übrigen Berater müssen eine ununterbrochene praktische Beratertätigkeit von mindestens fünf Jahren in den oben umschriebenen Funktionen aufweisen können. Die Tätigkeiten sind kumulierbar. Die fünfjährige Frist kann sich für diejenigen Berater auf vier Jahre reduzieren, die sich über den Besuch von Kursen in von der Werbebranche anerkannten Institutionen (z. B. Seite(n) 2/6

3 SAWI) ausweisen können. 3.2 Hauptberufliche Beratertätigkeit Der Berater muss seine Beratertätigkeit im Rahmen der Agentur, welche um die Kommissionsberechtigung nachsucht, hauptberuflich vornehmen. C - Verfahren betreffend Erteilung der Kommissionsberechtigung 4. Einreichung der Gesuche 4.1 Termine Die Gesuche der Agenturen um Kommissionserteilung sind bis spätestens 31. Januar, 30. April, 31. Juli oder 31. Oktober an die Berateranerkennungskommission des VSW, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8022 Zürich, zu senden (Tel ). 4.2 Fragebogen Die Fragebogen sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Allfällige werbefachliche Atteste, Fachausweise, Diplome und ein Handelsregisterauszug sind in Fotokopien beizulegen. Falls die geforderte praktische Tätigkeit im Angestelltenverhältnis erfolgte, muss sie mit Zeugniskopien nachgewiesen werden. Die BAK behält sich vor, zusätzliche Angaben einzuholen. 4.3 Bearbeitungsgebühr Mit der Einreichung des Gesuches ist gleichzeitig eine Bearbeitungsgebühr von CHF zuzüglich MWSt auf das Postcheck-Konto Nr des VSW, 8022 Zürich, zu überweisen. 5. Behandlung der Gesuche, Entscheid und Mitteilung, Rekurs, Karenzfrist 5.1 Zeitpunkt der Behandlung der Gesuche Die BAK behandelt die Gesuche in der Regel innert drei Monaten nach deren Eingang. 5.2 Entscheid und Mitteilung Die BAK kann ein Gesuch gutheissen, zurückstellen oder ablehnen. Wird ein Gesuch gutgeheissen, so gilt die Kommissionsberechtigung ab Beginn des dem Gutheissungsdatum folgenden Monats. Ein Gesuch kann zurückgestellt werden, wenn weitere Abklärungen notwendig sind. Im Falle der Ablehnung des Gesuches wird die Bearbeitungsgebühr nicht zurückerstattet. Die Mitteilungen über den Entscheid erfolgen in schriftlicher Form. Im Falle der Ablehnung des Gesuches hat die BAK ihren Entscheid überdies zu begründen und den Gesuchsteller über die Möglichkeit eines Rekurses zu informieren. 5.3 Rekurs Gegen einen ablehnenden Entscheid der BAK kann die Agentur innert 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung rekurrieren. Mit dem Rekurs kann sie geltend machen, dass a) der Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; b) der Entscheid auf einer unzutreffenden Auslegung der Richtlinien beruht; Seite(n) 3/6

4 c) neue Tatsachen eingetreten sind, die - wären sie im Zeitpunkt des Entscheides bereits bekannt gewesen - geeignet gewesen wären, einen anderen Entscheid herbeizuführen. Mit der Einreichung des Rekurses ist gleichzeitig eine Gebühr von CHF zuzüglich MWSt auf das Postcheck-Konto Nr des VSW, 8022 Zürich, einzuzahlen. Im Falle der Gutheissung eines Rekurses, der auf Gründen gemäss a) und/oder b) beruht, wird der Agentur die Rekursgebühr zurückerstattet. Rekurse sind an den Vorstand des VSW, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8022 Zürich zu richten. 5.4 Karenzfrist In der Regel kann eine abgewiesene Agentur frühestens zwei Jahre nach der Ablehnung ihres Gesuches erneut ein Gesuch einreichen. Seite(n) 4/6

5 D. Rechte und Pflichten der kommissionsberechtigten Agenturen 6. Reglement über die Geschäftsbeziehungen zwischen Werbe-, PR-, Media- und Web- Agenturen und den Mitgliedern des VSW Die Agenturen verpflichten sich, die Bestimmungen des Reglements über die Geschäftsbeziehungen zwischen Agenturen und den Mitgliedern des VSW einzuhalten. 7. Erlöschen der Kommissionsberechtigung Die Kommissionsberechtigung erlischt, - wenn die Agentur von sich aus die Streichung von der Liste der kommissionsberechtigten Agenturen beantragt; - wenn die Voraussetzungen, welche zur Kommissionserteilung führten, auf Seiten der Agentur oder des Beraters nicht mehr gegeben sind; - wenn die Agentur insolvent wird; - wenn der durch die Agentur in den Printmedien (Titel, die von den Verlagen in Eigenregie oder von Werbegesellschaften bewirtschaftet werden) während dreier aufeinanderfolgender Jahre getätigte Umsatz nicht mindestens gesamthaft CHF 50' erreicht; - bei wiederholten und gravierenden Verstössen gegen 8. Mutationen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen VSW (Tarife, Insertionsbestimmungen) die Basics im Print-Werbemarkt Schweiz vom des Verbandes Schweizer Presse das Reglement Presse romande die Grundsätze der Schweizerischen Kommission für die Lauterkeit in der Werbung Kommissionsberechtigte Agenturen verpflichten sich, der BAK unverzüglich und unaufgefordert alle relevanten Änderungen der Tatsachen mitzuteilen, welche sie der BAK im Rahmen ihres Gesuches mitgeteilt haben (Firmen- und Adressänderungen, Austritt des Kommissionsträgers, Änderungen des Unternehmenszweckes, etc.), und diese Tatsachen mittels Handelsregisterauszuges zu belegen. Wenn es die Umstände verlangen, behält sich die BAK vor, von der Agentur die Einreichung eines kostenpflichtigen Gesuches zu verlangen. E. Schlussbestimmungen Soweit in den vorliegenden Richtlinien nicht neutrale Personenbezeichnungen gewählt worden sind, bezieht sich die männliche oder die weibliche Form auch auf Personen des anderen Geschlechts. Die vorliegenden Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 1. Januar Seite(n) 5/6

6 Reglement über die Geschäftsbeziehungen zwischen den Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen und den Mitgliedern des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften 1. Die kommissionsberechtigten Werbe-, PR-, Media- und Web-Agenturen erteilen ihre Schaltungen von Inseraten und anderen bezahlten Publikationen im Namen und für Rechnung ihrer Werbeauftraggeber. Sie sind jederzeit in der Lage, gegenüber dem Werbeauftraggeber ihrer Rechenschafts- und Ablieferungspflicht nachzukommen. 2. Auftragsbestätigungen und Fakturen stellen die Werbegesellschaften auf den Namen des Werbeauftraggebers aus, senden sie jedoch an die Agentur. 3. Eine Kommission darf nur auf Aufträgen gewährt werden, für die der Schweizer- resp. Einheitsoder Auslandtarif berechnet wird. 4. Von einer Kommissionierung ausgenommen sind alle Gelegenheitsinserate wie z. B. Stellenanzeigen, Liegenschaftsinserate, Todesanzeigen, Finanz-, Anleihens- und Emissionspublikationen, Abschluss- und Bilanzausschreibungen, amtliche und statutarische Anzeigen usw. 5. Die Kommission wird vom Nettopreis vergütet und beträgt beim Schweizer- resp. Einheitspreis 5 % bzw., bei BK II-berechtigten Titeln, 10 % oder 15 %. Die Agentur schreibt sie dem Werbeauftraggeber vollumfänglich gut oder verrechnet sie mit dem Beratungshonorar. 6. Eine Kommission wird nur Agenturen gewährt, denen die Berateranerkennungskommission des VSW die Kommissionsberechtigung erteilt hat. 7. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Rechnungen innert 30 Tagen netto ohne Abzug eines Skontos zu bezahlen. Danach kann ein Verzugszins von 5 % berechnet werden. 8. Die Kommission wird fällig bei Zahlungseingang. Muss die Zahlung in Betreibung gesetzt werden, so wird die Kommission hinfällig. 9. Geschäftsstelle ist die Berateranerkennungskommission des VSW, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8022 Zürich. 10. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzt die bisher geltenden Reglemente. Seite(n) 6/6

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