Unfall im EU-Ausland: Praktische Tipps für Autofahrer

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1 Unfall im EU-Ausland: Praktische Tipps für Autofahrer Immer mit dabei: Europäischer Unfallbericht Formulare in drei Sprachen zum Herausnehmen Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Europäisches Netzwerk ECC-Net Leitfaden für den europäischen Verbraucher

2 Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Bahnhofsplatz Kehl Tel: Fax: info@cec-zev.eu Internetseite: Falls Sie Fragen zu Themen in dieser Broschüre haben, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland wenden. Es berät Verbraucher in allen grenzüberschreitenden Verbraucherfragen. Obwohl diese Broschüre mit großer Sorgfalt verfasst worden ist, kann ihr Verfasser für mögliche Irrtümer oder Fehler nicht haftbar gemacht werden. Weder die Europäische Kommission noch irgendeine andere in ihrem Namen handelnde Person sind für eine mögliche Verwendung von Informationen, die dieser Veröffentlichung zu entnehmen sind, verantwortlich. This publication arises from the project European Consumer Centres Network ECCNet which has received funding from the European Union, in the framework of the Programme of Community action in the field of Consumer policy for November 2011 Bildnachweis Cover Europäische Union - Referat Audiovisuelle Medien 1

3 Inhalt Nach dem Autounfall einen kühlen Kopf bewahren und genau wissen, was zu tun ist? Das ist nicht einfach, erst recht nicht, wenn es im Ausland passiert. Diese Broschüre informiert Sie über die notwendigen Schritte und enthält Tipps für den Fall, dass es auf Ihrer Fahrt in einem anderen europäischen Land zum Unfall kommt. Was in Ihr Handschuhfach gehört Die Grüne Karte Der Europäische Unfallbericht Seite 3 Welches Recht gilt? Seite 4 Was Sie noch am Unfallort erledigen müssen Seite 5 Schadensersatz Unfallmeldung an die Versicherung Das europäische Schadensersatzsystem Seite 7 Ansprechpartner Seite 9 Diese Broschüre hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich ( verfasst. 2

4 Was in Ihr Handschuhfach gehört Dokumente, die Sie immer griffbereit haben sollten, wenn Sie mit dem Auto in Europa unterwegs sind: 99 Die Grüne Karte Offiziell heißt sie Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr und dient als Nachweis dafür, dass für Ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Sie enthält Angaben zu Ihrer Versicherung (Kontaktdaten und Vertragsnummer) Ihrem Fahrzeug und Ihnen. TIPP: Überprüfen Sie vor der nächsten Auslandsreise, ob Ihre Grüne Karte noch gültig ist. Wenn nicht, können Sie sie per Internet oder telefonisch bei Ihrer Versicherung oder beim Deutschen Büro Grüne Karte e.v. (siehe S. 9) kostenlos neu beantragen. 99 Der Europäische Unfallbericht Um einen Unfallschaden im Ausland leichter aufnehmen zu können, wurde ein europaweit einheitlicher Unfallbericht erstellt. Aufbau und Inhalt sind in allen Sprachversionen gleich gestaltet; daneben gibt es auch zweisprachige Versionen. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung am besten noch vor Reisebeginn. Zwar ist es nicht vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert, den Europäischen Unfallbericht zu verwenden, weil er die Schadensregulierung erleichtert. Drei Europäische Unfallberichte in dieser Broschüre Im Mittelteil dieser Broschüre finden Sie drei Europäische Unfallberichte, die Sie am besten gleich in Ihrem Handschufach verstauen: Für den Fall, dass Ihr Unfallgegner Französisch bzw. Englisch spricht, geben Sie ihm das Formular in der jeweiligen Sprache. Sie können dann das Formular auf Deutsch ausfüllen. So haben Sie beide einen Bericht zum Mitnehmen. 3

5 Welches Recht gilt? Zwar ist die Schadenregulierung europaweit weitestgehend vereinheitlicht, doch gibt es nationale Unterschiede: zum Beispiel bei den Deckungssummen und dem Umfang der Schadensregulierung. In der Regel richtet sich die Schadensregulierung nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Aus welchem Land der Unfallgegner kommt und in welchem Land seine Versicherung ihren Sitz hat, ist daher meistens unerheblich. Doch bekanntlich bestätigen Ausnahmen die Regel: Wenn alle in den Unfall verwickelten Fahrzeuge in Deutschland versichert sind, könnte selbst bei einem Unfall in einem anderen EU-Land deutsches Recht zur Anwendung kommen. Foto: GTÜ/Pixelio Andere Länder, andere Sitten In den meisten EU-Ländern besteht eine Warnwestenpflicht (z.b. Frankreich, Spanien, Italien, Portugal, Österreich etc.). Auch das Mitführen eines Warndreiecks ist in den meisten Ländern Pflicht, in manchen wie Spanien werden sogar zwei verlangt. In Österreich, Polen und einigen anderen Ländern darf auch ein Erste-Hilfe- Koffer im Auto nicht fehlen. Vergessen Sie nicht, sich über die Vorschriften in den Ländern, die Sie bereisen möchten, zu informieren und sich entsprechend auszurüsten. Auch die Höhe der Bußgelder kann von einem Land zum anderen sehr unterschiedlich ausfallen. Mehr über die Verkehrsregeln in anderen EU-Ländern erfahren Sie auf unserer Internetseite unter: verbraucherthemen/automobil-in-der-eu/autofahren-in-der-eu/ verkehrsregeln-im-ausland/ 4

6 Noch am Unfallort zu erledigen 99 Schreiben Sie die Kontaktdaten des Unfallgegners auf, die auf der grünen Versicherungskarte stehen (Kontaktdaten des Fahrers und der Versicherung, Versicherungsnummer, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs ). Falls keine Versicherungskarte vorliegt, bitten Sie den Unfallgegener um Vorlage eines anderen Ausweisdokumentes. 99 Notieren Sie alle Namen und Anschriften von Unfallzeugen. 99 Füllen Sie den Unfallbericht sorgfältig aus und lassen Sie ihn wenn möglich durch den anderen Fahrer unterzeichnen. Allerdings können Sie den Unfallgegner nicht zur Unterschrift zwingen. Ebenso wenig kann man es von Ihnen verlangen. 99 Falls Ihr Unfallgegner überhaupt nicht kooperativ ist: Schalten Sie die Polizei ein. Notieren Sie sich dennoch alle oben genannten Angaben auf dem Unfallbericht und leiten Sie ihn zur Information an Ihre Versicherung weiter. 9 9 Wenn mehrere Fahrzeuge in den Unfall verwickelt sind, sollten Sie auch mit jedem Beteiligten einen Unfallbericht ausfüllen. Tipps Fragen Sie die Unfallzeugen nach einer Visitenkarte. So können Sie sie einfacher bei späteren Rückfragen erreichen. Nehmen Sie sich Zeit für das Ausfüllen des Berichts, insbesondere bei der mittleren Spalte. Hier soll der Unfallhergang rekonstruiert werden, indem zutreffende Kästchen ankreuzt werden. Da die Versicherung später anhand des Berichts die Schuldfrage und damit auch die Haftung der Unfallbeteiligten klären wird, sind diese Angaben sehr wichtig. 5

7 Trifft keiner der vorgegebenen Umstände zu, sollten Sie auch nichts ankreuzen. Wurde der Bericht nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, kann Ihnen eventuell zu Unrecht die Schuld am Unfall zu Last gelegt werden. Nutzen Sie das Feld Bemerkungen, falls es Meinungsverschiedenheiten mit dem Unfallgegner gibt. Vergessen auf keinen Fall, die Anzahl der angekreuzten Kästchen zu notieren. Machen Sie vielleicht sogar ein Foto von dem Bericht. So vermeiden Sie, dass der Unfallgegner ihn zu Ihrem Nachteil verändert. Sichern Sie vorsorglich Beweise, z.b. mit Fotos (Handy- oder Wegwerfkamera) vom Unfallort, den beteiligten Fahrzeugen etc. Fotos: ZEV (S. 5); Gerd Altmann u. Anja Wichmann/Pixelio (S. 6) Achtung: Falls einer der Unfallbeteiligten Fahrerflucht begangen hat oder sich weigert Angaben zu seiner Person zu machen, verständigen Sie sofort die Polizei und erstatten Sie ggf. Anzeige. Sie sprechen nicht die Sprache des anderen Fahrers? Keine Panik Da der Unfallbericht europaweit vereinheitlicht wurde, kann Ihre Versicherung ohne Probleme die Angaben des Unfallgegners nachvollziehen. Das Feld Bemerkungen kann jeder in seiner Sprache ausfüllen. Im Notfall können auch zwei Unfallberichte (von jedem Fahrer in seiner eigenen Sprache) ausgefüllt und unterschrieben werden. Gut zu wissen In manchen EU-Ländern nimmt die Polizei den Unfall auch dann auf, wenn nur Sachschäden entstanden sind. Auch bei kleinen Schäden an der Karosserie sollten Sie einen Unfallbericht ausfüllen. 6

8 Schadensersatz Unfallmeldung an die Versicherung Der Unfallbericht muss innerhalb von fünf Tagen per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung geschickt werden. Das europäische Schadensersatzsystem Für die Opfer von Autounfällen im Ausland wurde europaweit ein vereinfachtes Verfahren für Schadensabwicklung eingeführt (EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2009/103/EG, Art. 29). Laut dieser Richtlinie können Sie auch im eigenen Land über einen Repräsentanten des ausländischen Versicherers Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Verfahren in drei Schritten: Der Schadenregulierungsbeauftragte Jedes Versicherungsunternehmen hat einen Schadenregulierungsbeauftragten in allen anderen EU-Mitgliedstaaten benannt, der im Auftrag des Unternehmens die Schadensersatzansprüche bearbeitet. Beim Zentralruf der Autoversicherer kann man den zuständigen Beauftragten erfragen (siehe S. 9). Ihre Versicherung oder Sie selbst können Ihren Entschädigungsantrag bei diesem Beauftragten einreichen. Ein Entschädigungsantrag beinhaltet unter anderem den Unfallbericht, einen Kostenvoranschlag für die Reparatur und, falls vorhanden, auch ein Sachverständigengutachten. Das Entschädigungsangebot Die Versicherung des Unfallgegners oder dessen Regulierungsbeauftragter muss Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Einreichen des Entschädigungsantrags mitsamt aller erforderlicher Unterlagen entweder den Schaden regulieren oder ein Entschädigungsangebot unterbreiten. 7

9 Die Entschädigungsstelle In Deutschland ist diese Entschädigungsstelle der Verein Verkehrsopferhilfe e.v. (siehe S. 9). Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn die ausländische Versicherung des Unfallgegners keinen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat, die Versicherung innerhalb von drei Monaten nicht angemessen auf den Entschädigungsantrag reagiert hat oder das gegnerische Unfallfahrzeug nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Die Entschädigungsstelle muss innerhalb von zwei Monaten tätig werden. Aber beachten Sie, dass Sie sich nicht mehr an die Entschädigungsstelle wenden können, wenn Sie bereits rechtliche Schritte eingeleitet haben. Dürfen Sie Ihr Fahrzeug auf eigene Faust reparieren (lassen)? Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie besser abwarten, bis Sie grünes Licht von Ihrer Versicherung haben, bevor Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren oder von einer Werkstatt reparieren lassen. Sonderfälle Sie haben einen Unfall in einem anderen EU-Mitgliedstaat verursacht Sie sollten den Unfall auf jeden Fall innerhalb der Fünf-Tages-Frist Ihrer Versicherung melden. Der Unfallgegner wird normalerweise vom Regulierungsbeauftragten Ihrer Versicherung in seinem Heimatland entschädigt. Foto: GTÜ/Pixelio Sie wurden in Deutschland in einen Verkehrsunfall mit einem Fahrer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verwickelt In diesem Fall kann Ihre Versicherung entscheiden, ob sie sich entweder an den deutschen Beauftragten der Versicherung des Unfallgegners wendet oder im Rahmen des Grüne-Karte-Systems an das Deutsche Büro Grüne Karte e.v., das ebenfalls für die Bearbeitung solcher Fälle zuständig ist. 8

10 Ansprechpartner Weitere nützliche Adressen und Telefonnummern Deutsches Büro Grüne Karte e.v. (DBGK, siehe S. 3 und S. 8) Wilhelmstraße 43 / 43 G D Berlin Tel.: 0049 (0)30 / Fax: 0049 (0)30 / Internet: dbgk@gruene-karte.de (allgemeine Anfragen) claims@gruene-karte.de (Meldung von Schadensfällen) Verkehrsopferhilfe e.v. (siehe S. 8) Wilhelmstr. 43 / 43 G D Berlin Telefon (030) Telefax (030) Internet: voh@verkehrsopferhilfe.de Zentralruf der Autoversicherer (siehe S. 7) Tel.: 0049 (0)180 / (Anruf kostet 6 Cent aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen) Internet: Europaweite Notrufnummer 112 Unter der europaweit einheitlichen Nummer 112 können wichtige Notrufdienste wie Feuerwehr, Polizei und auch Krankenwagen von den Fest- und Mobilfunknetzen aller 27 EU-Mitgliedstaaten gebührenfrei angerufen werden. Bürgerservice Auswärtiges Amt Auskünfte und Unterstützung im Umgang mit den Behörden im Ausland gibt der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes Telefon (aus dem Ausland): 0049/(0)3018/

11 Für eigene Notizen: 10

12 Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v. Deutsch-französische Informations- und Beratungsstelle für Verbraucher Bahnhofsplatz Kehl Tel: Fax: info@cec-zev.eu Öffnungszeiten: Dienstag bis Donnerstag, 9.00 bis und bis Uhr Kehl/Straßburg Eine Adresse für zwei Länder Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Europäisches Verbraucherzentrum Frankreich ECC-Net : European Consumer Centres Network Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wird gefördert durch die Europäische Kommission sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Justiz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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