Kindertagespflege in Berlin von A - Z. - Aktuelle Informationen Informationsbroschüre für Eltern, Tagespflegeeltern und Interessierte

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1 Kindertagespflege in Berlin von A - Z - Aktuelle Informationen Informationsbroschüre für Eltern, Tagespflegeeltern und Interessierte Stand: 1. Januar 2015

2 Impressum Herausgeber: Familien für Kinder ggmbh Eine Einrichtung im Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.v. Stresemannstraße 78, Berlin Telefon 030 / , Fax: 030 / Internet: info@familien-fuer-kinder.de Stand: 1. Januar 2015 Alle in dieser Broschüre veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Genehmigung der Familien für Kinder ggmbh gestattet. Die Herstellung dieser Broschüre wurde durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gefördert.

3 Inhaltsverzeichnis Arbeitslosenversicherung... 2 Arbeitslosigkeit und Kindertagespflege... 2 Betreuungsentgelt... 2 Elternbeiträge... 4 Elterngeld... 4 Fehlzeiten: Krankheits- und Urlaubsregelung... 4 Formen der Kindertagespflege... 5 Geringfügige selbstständige Tätigkeit... 6 Gewerbe / Gewerbesteuer... 6 Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf... 6 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) / Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG)... 6 Krankenversicherung / Pflegeversicherung... 6 Lohnsteuerkarte... 7 Pflegeerlaubnis... 7 Qualifizierung... 8 Rentenversicherung... 9 Steuern... 9 Teilstationäre Familienpflege (Tagespflege als Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe) Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Unfallversicherung für die Tagespflegekinder Unfallversicherung für die Tagespflegeperson Urlaub Vorbereitung Wohngeld Anhang Auszüge aus Gesetzestexten: SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung Bundesurlaubsgesetz Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) für das Land Berlin Kindertagesförderungsverordnung VOKitaFöG Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz (TKBG) für das Land Berlin Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege (AV - KTPF)

4 Arbeitslosenversicherung Bei der Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit ist die Aufnahme in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht möglich. Für Tagesmütter und -väter, die unmittelbar vor der Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ( 28a SGB III). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zu stellen. Bei der Kindertagespflege im Angestelltenverhältnis ist die Arbeitslosenversicherung Pflicht. Nähere Informationen erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder unter Arbeitslosigkeit und Kindertagespflege Bezieht eine Kindertagespflegeperson oder ein (Ehe-)Partner einer Kindertagespflegeperson Arbeitslosengeld II (ALG II), so wird das Einkommen der Kindertagespflegeperson angerechnet. Dabei können nachgewiesene Betriebsausgaben (nicht die Betriebskostenpauschale, die für die Einkommensteuer geltend gemacht werden kann), angerechnet werden. In jedem Fall bleibt ein Mindestbehalt von 100,00 bis max. 330,00 pro Monat an Einkommen. Unabhängig davon, wie die Einkünfte aus der Kindertagespflege für die Anrechnung von Arbeitslosengeld II behandelt werden, sind sie in jedem Fall bei der Einkommensteuer (abzüglich der steuerfreien Anteile) in voller Höhe anzugeben. Die Kranken- und Pflegeversicherung ist über die Arbeitsagentur geregelt, hierfür muss nicht noch einmal Sorge getragen werden. Werden mehr als durchschnittlich 450,00 steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt, müssen jedoch zusätzlich zu den von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträgen Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Rentenversicherung Aus pädagogischen Gründen ist es als problematisch anzusehen, wenn Kindertagespflegepersonen selbst ALG II beziehen, weil sie theoretisch jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und die Kindertagespflege dann kurzfristig abgebrochen werden müsste. Sofern die Kindertagespflege als neue selbstständige berufliche Tätigkeit angesehen wird und von einer Vermittlung abgesehen werden kann, gibt es keine Bedenken. Es ist sinnvoll, dies mit dem Arbeitsvermittler zu klären. Betreuungsentgelt Kindertagespflegepersonen wird monatlich eine Geldleistung gewährt, die sich aus festgelegten Tagessätzen je Kind ergibt und wie folgt zusammensetzt: a) Sachkostenpauschale zur Erstattung der Kosten des Sachaufwandes der Kindertagespflege, b) Entgelt zur Vergütung der Förderleistung, c) bedarfsabhängige kindbezogene Zuschläge. Darüber hinaus können Kindertagespflegepersonen bei Bedarf weitere Zuschüsse und materielle Leistungen z.b. für Einrichtungsgegenstände gewährt werden. Bei Einrichtung einer Kindertagespflegestelle bzw. wenn der pädagogische Bedarf eines Kindes dies erfordert, wird ein Zuschuss für Spielmaterial in Höhe der Hälfte der Sachkostenpauschale pro Platz gewährt

5 Die Zahlung der Geldleistung an Kindertagespflegepersonen erfolgt durch das zuständige Jugendamt in der Regel monatlich im Voraus. Die Sachkostenpauschale sichert den gesamten Bedarf des Kindes in der Kindertagespflege. Sie ist insbesondere aufzuwenden für Mahlzeiten und Getränke, Körper- und Gesundheitspflege (außer Windeln), Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, kleinere Hausratsgegenstände, Haftpflichtversicherungen, Werterhaltung der Räume sowie Reinigungs- und Energiekosten. Grundsätzlich beträgt die Sachkostenpauschale monatlich 196 pro Kind (Stand: Januar 2015). Wird ein Kind mehr als 180 Stunden monatlich betreut, erhöht sich die Sachkostenpauschale um 25 %. Bei der Betreuung zu außergewöhnlichen Zeiten, kann das Jugendamt die Sachkostenpauschale um bis zu 25 % und bei besonderem individuellen Förderbedarf um bis zu 50 % erhöhen. Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern kann die Sachkostenpauschale anteilig zur Deckung von Fahrtkosten und/oder Haftpflichtversicherung gewährt werden. Die persönliche Leistung der Kindertagespflegepersonen wird mit einem Entgelt zur Vergütung der Förderleistung honoriert. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Betreuungszeit ( 18 Abs. 1 KitaFöG). In den Pauschalen sind angemessene Anteile für die Rentenversicherung (19,9 %), Krankenversicherung (15,5 %) und Pflegeversicherung (2,2 %) sowie Anteile für ein Krankentagegeld enthalten 1. Kindertagespflegepersonen haben dem Jugendamt einmal jährlich nachzuweisen, dass Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung mindestens in Höhe der von Berlin gezahlten Anteile geleistet wurden. Zuschläge werden gezahlt bei der Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertagesstätten, mehr als 12 Stunden am Tag, mit wechselnden Betreuungszeiten (z.b. Schichtarbeiterkinder), mit besonderem individuellen Betreuungsbedarf (z.b. Kinder mit chronischen Krankheiten, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen). Kinder mit besonderem, individuellen Förderbedarf Die Zuschläge werden nicht addiert, sondern pro Kind nur einmal gezahlt. Sofern Kindertagespflegepersonen Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die außerhalb ihrer Betreuungszeiten liegen, werden 23,00 je Platz laut Pflegeerlaubnis pro Tag erstattet. Ein Fortbildungstag umfasst acht Unterrichtsstunden. Die Beiträge zur Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) werden vom Jugendamt gesondert erstattet. 1 Diese Anteile bleiben immer gleich, auch wenn die real zu zahlenden Beiträge davon abweichen, z.b.: Krankenversicherung für Selbstständige als freiwillig Pflichtversicherte (ohne Krankengeld): 14,0%; Pflegeversicherung 2,35% bzw. 2,6%; gesetzliche Rentenversicherung: 18,7%

6 Entgelt zur Vergütung der Förderleistung (früher Erziehungsgeld) für öffentlich geförderte Kindertagespflege Kindertagespflege 1-3 Kinder Kindertagespflege 4-5 Kinder Kindertagespflege 6-8 Kinder Kindertagespflege 9-10 Kinder bis einschl. 100 Std. monatlich - halbtags (bis 5 Std. täglich) über 100 Std. bis einschl. 140 Std. monatlich - Teilzeit (bis 7 Std. täglich) über 140 Std. bis einschl. 180 Std. monatlich - ganztags (bis 9 Std. täglich) über 180 Std. monatlich, überlange Betreuung (über 9 Std. täglich) * 80 % 295,00 362,00 372,00 382,00 90 % 332,00 408,00 419,00 429, % 369,00 453,00 465,00 477, % 406,00 498,00 512,00 525,00 Elternbeiträge Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder in der Familie und ist im Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz geregelt ( Anhang: Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz). Die Tabellen mit den konkreten Beiträgen können in einer Broschüre für Eltern im Internet auf der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingesehen werden: Elterngeld / Erziehungsgeld Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG, darf eine Kindertagespflegeperson grundsätzlich während ihrer Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich in der Kindertagespflege tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden ( 1 Abs. 6 BEEG). Bei der Berechnung des Elterngeldes wird nur der Teil des Einkommens angerechnet, der steuerpflichtig ist. Weitere Informationen zum Elterngeld finden sie unter: Fehlzeiten: Krankheits- und Urlaubsregelung Nach 18 Abs. 2 KitaFöG werden für öffentlich geförderte Kindertagespflegeplätze das Entgelt für die Förderleistung und die Hälfte der Sachkostenpauschale fortgezahlt bei: - 4 -

7 jährlichem Urlaub der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des 3 des Bundesurlaubsgesetzes (zwanzig Tage bei fünf Betreuungstagen wöchentlich, vierundzwanzig Tage bei sechs Betreuungstagen) Anhang: Bundesurlaubsgesetz; nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit der Kindertagespflegeperson, bis zur Dauer von zwanzig Betreuungstagen innerhalb eines Jahres; Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Kindertagespflegepersonen das Entgelt für die Förderleistung und die volle Sachkostenpauschale bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt. Bei einer privat vereinbarten Kindertagespflege müssen die bezahlten Fehlzeiten für Krankheit und Urlaub des Kindes wie auch der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters im Vertrag verbindlich geregelt werden. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen, so lautet 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Aus pädagogischen Gründen ist dringend zu empfehlen, dass Eltern und Kindertagespflegepersonen frühzeitig Absprachen darüber treffen, wer bei Erkrankungen der Kindertagespflegeperson das Kind betreuen kann. Es sollte selbstverständlich eine dem Kind vertraute Person sein. Vielfach haben Kindertagespflegepersonen dafür gesorgt, dass die Kinder andere Tagesmütter und -väter kennengelernt haben, die dann die Vertretung übernehmen können. Sofern eine Kooperation mit einer Kindertageseinrichtung besteht, kann diese die Vertretung übernehmen. Sollte keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehen und die Eltern dringend eine Betreuung brauchen, kann eine mögliche Lösung ein abwechselnder Notdienst durch die Eltern sein. Die Eltern müssen in jedem Fall mit der Betreuung durch eine andere Person einverstanden sein. Formen der Kindertagespflege Kindertagespflege ist möglich für bis zu drei Kinder mit dem Grundzertifikat (160 Unterrichtsstunden) für bis zu fünf Kinder mit dem Aufbauzertifikat ( Unterrichtsstunden, Konzept, regelmäßiger Besuch einer Gesprächsgruppe) für bis zu acht Kinder mit einer Kindertagespflegeperson mit einer pädagogischen Ausbildung und einer zweiten Kindertagespflegeperson mit Aufbauzertifikat im Verbund für bis zu zehn Kinder mit zwei pädagogischen Fachkräften ( Qualifizierung) Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden. Bei der Betreuung von mehr als fünf Kindern muss eine Vorsorge für Vertretungssituationen getroffen werden. Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vorrangig ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter. Bei der Belegung der Plätze soll darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit immer zwei gleichaltrige Kinder gemeinsam betreut werden. Es sollten nicht mehr als 2 Kinder unter einem Jahr pro Kindertagespflegeperson betreut werden. Die für die Prüfung der Erlaubnis maßgebliche Anzahl der Kinder bestimmt sich nach der vertraglichen Belegung je Tag, d.h. ein Ganztagsplatz kann nicht mit zwei Halbtagskindern belegt werden. Bei Vertretung kann zusätzlich zur Kindertagespflegeerlaubnis ein weiteres Kind pro Kindertagespflegeperson betreut werden, wenn die Vertretungszeit 3 Monate pro Jahr nicht überschreitet

8 Geringfügige selbstständige Tätigkeit Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ist dann gegeben, wenn das Arbeitseinkommen monatlich nicht mehr als 450,- beträgt ( 8 SGB IV). Unter Arbeitseinkommen versteht man die Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind ( 15 SGB IV). Liegt eine geringfügige selbstständige Tätigkeit vor, besteht keine Rentenversicherungspflicht ( 5 SGB VI). Für selbstständige Kindertagespflegepersonen, die mehr als 450,- Arbeitseinkommen haben, besteht eine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 2 SGB VI). Gewerbe / Gewerbesteuer Kindertagespflege ist kein Gewerbe. Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die Erziehung von Kindern gegen Entgelt ist in 6 Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich ausgeschlossen. Daher fällt auch Gewerbesteuer nicht an. Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf Kinder mit besonderem, individuellen Förderbedarf, für die sich eine Betreuung in Kindertagespflege grundsätzlich eignet, sind insbesondere a) Kinder mit erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit oder Erkrankung, insbesondere wenn eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer gesundheitlichen Indikation (chronische Erkrankung) nicht in Betracht kommt, b) Kinder, für die eine Förderung nach Feststellung des Jugendamtes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund des psychosozialen Entwicklungsstandes oder der familiären Situation nicht in Betracht kommt, c) Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf, der im Bedarfsbescheid ausgewiesen ist, sofern nicht andere Leistungen zu gleichem Zweck gewährt werden. Der Nachweis des Förderbedarfs nach Satz 1 ist in der Regel durch amtsärztliches Attest, Stellungnahme des Regionalen Dienstes oder Stellungnahme einer vergleichbaren Beratungsstelle nachzuweisen. Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) / Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) Die für die Kindertagespflege jeweils wichtigen Abschnitte der aktuellen Fassung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und des Berliner Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) finden Sie im Anhang. Krankenversicherung / Pflegeversicherung Kindertagespflegepersonen, deren Gesamteinkommen nach Abzug der Betriebskostenpauschale ( Steuern) weniger als 405,00 beträgt, können bei der gesetzlichen Krankenversicherung in der Familienversicherung des Ehepartners bleiben ( 10 SGB V). Übersteigt das Einkommen diese Grenze oder ist die Kindertagespflegeperson alleinstehend / ledig, müssen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Auskunft geben die Krankenkassen. Wer freiwillige Beiträge in eine Krankenkasse zahlt, ist auch pflegeversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 % bzw. 2,6 % werden von der Krankenkasse mit erhoben und eingezogen ( 20 SGB XI)

9 Tagesmütter und Tagesväter, die bis zu fünf Tagespflegekinder betreuen, gelten als nebenberuflich selbstständig. Sie müssen bei einem steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 945,00 nur den Mindestbeitrag von 132,30 (zuzüglich 19,37 bzw. 24,57 Pflegeversicherung) im Monat als freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen ( 10 SGB V). Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige (ca. 250,00 für die gesetzliche Krankenversicherung und ca. 31,00 für die Pflegeversicherung). Liegt das steuerpflichtige Einkommen über 945,00, fallen 14,0 % Krankenkassenbeiträge (ermäßigter Satz ohne Krankengeld) an. Die Hälfte der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung wird bei öffentlicher Finanzierung vom Jugendamt erstattet ( 23 SGB VIII). Dieser Betrag wird mit der monatlichen Entgeltzahlung ausgezahlt. Privat Versicherte erhalten diesen Anteil und können ihn für ihre private Krankenversicherung verwenden. Bei den Eltern angestellte Kindertagespflegepersonen sind - falls nicht lediglich eine geringfügige Tätigkeit vorliegt - in der Krankenversicherung / Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Lohnsteuerkarte Selbstständig Tätige benötigen keine Lohnsteuerkarte. ( Steuern). Pflegeerlaubnis Wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen möchte, braucht eine Pflegeerlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben ( 43 SGB VIII). Die Pflegeerlaubnis kann für weniger als 5 Kinder erteilt werden, wenn die Eignung der Kindertagespflegeperson, die Größe oder Ausstattung der Räume oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Ist die Betreuung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf vorgesehen, ist eine auf den Einzelfall spezialisierte Eignungsprüfung und Erlaubniserteilung durch das Standortjugendamt vorzunehmen. Kindertagespflegestellen müssen ausreichenden Wohn- und Bewegungsraum auch für Spiel und Beschäftigung bieten und die Körper- und Gesundheitspflege sowie eventuelle Ruhezeiten für die Kinder ermöglichen. Sie müssen taghell, belüftbar und beheizbar sein sowie die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Werden mehr als drei Kinder betreut, muss mindestens ein Raum in angemessener Größe nur für die Tagespflegekinder zur Verfügung stehen. Als Orientierung ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 qm pro Kind anzustreben. In Gegenwart von Tagespflegekindern und in Räumen, in denen Kinder betreut werden, darf nicht geraucht werden. Dies gilt sowohl für Kindertagespflegeverhältnisse, die öffentlich finanziert, wie auch für jene, die privat vereinbart sind. Wer Kinder ohne Pflegeerlaubnis betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Formen der Kindertagespflege - 7 -

10 Zur Feststellung der Eignung haben Bewerber/Bewerberinnen dem Jugendamt folgende Nachweise vorzulegen: a) ein aktuelles ärztliches Attest, wonach aus medizinischer Sicht gegen die Ausübung einer Kindertagespflegetätigkeit keine Bedenken bestehen, insbesondere keine ansteckenden Krankheiten bzw. psychische, physische oder Suchterkrankungen vorliegen, b) Erklärung oder Nachweis über die Kenntnisnahme des Infektionsschutzgesetzes - IfSG -, c) ein erweitertes Führungszeugnis, d) Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses und guter Deutschkenntnisse, e) Nachweis der Absolvierung eines Kurses Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern mit mindestens drei Doppelstunden, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt, f) Nachweis über den Abschluss einer der Tätigkeit entsprechenden Haftpflichtversicherung, g) Nachweis über die Aufnahme in die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW, h) Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs Vorbereitung, Qualifizierung. i) Nachweis der besonderen Qualifikation für die Betreuung eines Kindes mit besonderem individuellen Betreuungsbedarf. Qualifizierung Vor Beginn der Kindertagespflegetätigkeit muss ein Vorbereitungsseminar im Umfang von 30 Unterrichtsstunden besucht werden. Außerdem muss ein Kurs zur Ersten Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern absolviert werden. Wer keine pädagogische Ausbildung hat, muss innerhalb des ersten Jahres, spätestens im Folgejahr, weitere 130 Unterrichtsstunden zur Erlangung des Grundzertifikats besuchen. Nach 2 Jahren Kindertagespflegetätigkeit mit bis zu 3 Kindern besteht zur Betreuung von 4-5 Kindern die Möglichkeit, das Aufbauzertifikat zu erlangen. Voraussetzungen dafür sind entweder der Besuch eines Kompaktkurses über 84 Unterrichtsstunden für das Aufbauzertifikat oder der Besuch von einzelnen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jeweils 12 Unterrichtsstunden zu folgenden Themen: Pädagogik Psychologie Pädagogische Angebote Zusammenarbeit mit den Eltern Selbstreflexion Ernährung / Gesundheit Weitere 12 Unterrichtsstunden müssen in einem Wahlpflichtfach (z.b. Verkehrserziehung) absolviert werden. Insgesamt sind dies 84 Unterrichtsstunden. Außerdem muss eine pädagogische Konzeption in schriftlicher Form und jahresbezogen eine mindestens sechsmalige Teilnahme im Umfang von ca. je 2 Stunden an einer Gesprächsgruppe nachgewiesen werden. Nähere Auskünfte zur Qualifizierung erhalten Sie beim Jugendamt oder der Familien für Kinder ggmbh. Kindertagespflegepersonen, die Kinder mit besonderem individuellem Betreuungsbedarf (z.b. wegen einer Behinderung oder Krankheit) betreuen möchten, müssen die Pflegeelternschule Kindertagespflege besucht haben. Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf, Teilstationäre Familienpflege - 8 -

11 Rentenversicherung Kindertagespflegepersonen, die geringfügig selbstständig sind, d. h. sie haben weniger als 450,00 steuerpflichtiges Einkommen (nach Abzug der Betriebskosten), sind nicht rentenversicherungspflichtig ( 5 Abs. 2 SGB VI). Sie können ihre Altersversorgung z.b. durch eine private Lebens- oder Rentenversicherung sichern. Nach 23 Abs. 2 SGB VIII ist die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson vorgesehen, wenn die Betreuung des Kindes über das Jugendamt öffentlich gefördert wird. Übersteigt die Betreuungstätigkeit den Rahmen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit, ist auch die selbstständige Kindertagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ( 2 SGB VI). Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,7 %) ist in der Entgeltzahlung des Jugendamtes enthalten. Die Hälfte davon (9,35 %) gilt als steuerfreie Erstattung. Die Beschäftigung als Kindertagespflegeperson kann sich im Einzelfall auch als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis darstellen, besonders wenn die Kindertagespflege privat vereinbart im Haushalt der Eltern durchgeführt wird. Konkrete Auskünfte und Beratung erteilt die Deutsche Rentenversicherung. geringfügige selbstständige Tätigkeit Steuern Sämtliche Einnahmen aus der Kindertagespflege sind einkommensteuerpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob das Betreuungsentgelt von den Eltern privat oder vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) gezahlt wird. Eine Einkommensteuererklärung muss immer bis zum 31. Mai des folgenden Jahres für das vergangene Jahr abgegeben werden (also am für das Jahr 2014). Von diesem Einkommen können Betriebskosten abgezogen werden. Das sind u.a. Ausgaben für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikation, Weiterbildung, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung. Betriebskosten können entweder per Quittung einzeln nachgewiesen oder als Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden. Pro Kind können pauschal pro Monat angesetzt werden: bei einer Ganztagsbetreuung und erweiterten Ganztagsbetreuung (über 7 Stunden/Tag): ,00 bei Teilzeitbetreuung (über 5 bis 7 Stunden/Tag): ,50 bei Halbtagsbetreuung (bis zu 5 Stunden/Tag): ,50 Die Summe, die nach Abzug der Betriebskostenpauschale bzw. der Betriebsausgaben übrig bleibt, ist der sogenannte Gewinn

12 Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe aller Einkünfte (Gewinn, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietungen, etc.) abzgl. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner werden diese Einkünfte zum Familieneinkommen hinzugerechnet. Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung in dem Formular Anlage S eingetragen werden. Die vom Jugendamt erstatteten Beiträge zur Unfallversicherung sowie die Hälfte der Beiträge für die Altersvorsorge bzw. Rentenversicherung und für die Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei. Beiträge, die für die gesetzliche Rentenversicherung von den Kindertagespflegepersonen gezahlt werden und freiwillige Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Haftpflichtversicherung können im Hauptvordruck als Sonderausgaben angegeben werden. Lohnsteuerkarte: Selbstständige benötigen keine Lohnsteuerkarte. Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des 6 Gewerbeordnung (GewO) darstellt. Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer: Kindertagespflegepersonen, die über die öffentlichen Jugendbehörden vermittelt Kinder betreuen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig ( 4 Abs. 25 UStG). Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt. Teilstationäre Familienpflege (Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Hilfe kann auch durch geeignete Pflegepersonen geleistet werden ( 35a SGB VIII in Verbindung mit 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 54, 56, 57 SGB XII). Einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben leibliche Eltern, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung in seiner Familie nicht gewährleistet ist. Die Hilfe kann neben anderen Formen als Erziehung in einer Tagesgruppe gewährt werden. Diese soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern ( 32 SGB VIII). Die Hilfe kann auch in Kindertagespflege (als teilstationäre Familienpflege) geleistet werden. Rechtliche Grundlagen bilden auch die Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationärer Familienpflege (AV-Pflege). Die Einnahmen, die über Hilfe zur Erziehung in der Kindertagespflege erzielt werden (nach 39 SGB VIII), sind steuerfrei. Die bei der Betreuung und Förderung dieser Kinder notwendige besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit setzen bei den Kindertagespflegepersonen erhöhtes Wissen und ein gesteigertes Maß an Einsatzbereitschaft voraus. Aus diesem Grund sollen in dieser Pflegestellenform vor allem Kindertagespflegepersonen mit einer pädagogischen oder psychologischen Ausbildung arbeiten. Kindertagespflegepersonen mit und ohne Qualifikation müssen an einer entsprechenden Schulung teilnehmen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder bei der Familien für Kinder ggmbh

13 Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Kindertagespflegepersonen, die über die öffentlichen Jugendbehörden vermittelt Kinder betreuen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig ( 4 Abs. 25 UStG). Unfallversicherung für die Tagespflegekinder Tagespflegekinder, deren Betreuung durch das Jugendamt finanziert wird, sind nach 2 Abs. 1 SGB VII gesetzlich bei der Unfallkasse Berlin versichert. Diese Unfallversicherung gilt während der gesamten Betreuungszeit sowie auf dem Weg zur Kindertagespflegestelle. Kinder, deren Eltern die Betreuung privat finanzieren und mit der Kindertagespflegeperson einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen haben, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Für sie müssen die Eltern eine entsprechende Versicherung privat abschließen, wenn sie dies wünschen. Eine solche private Unfallversicherung tritt jederzeit und überall ein, also auch während der Betreuungszeit in einer Kindertagespflegestelle. Unfallversicherung für die Kindertagespflegeperson Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert ( 2 Abs. 1, Punkt 9, SGB VII) und müssen sich innerhalb einer Woche nach Beginn ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege anmelden. Ein Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der BGW ( Der Beitrag wird jeweils am Jahresende entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kindertagespflegepersonen ermittelt und muss nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden. Erfolgt die Finanzierung der Kindertagespflege über die Jugendämter, werden die Beiträge zur Berufsgenossenschaft erstattet ( 23 Abs. 2 SGB VIII). Die erstatteten Beiträge sind steuerfrei ( 3 Abs. 9 EStG). Urlaub Für öffentlich geförderte Kindertagespflegeplätze werden das Entgelt für die Förderleistung und die Hälfte der Sachkostenpauschale bei Urlaub der Kindertagespflegeeltern nach Maßgabe des 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG), d.h. für 4 Wochen (20 bzw. 24 Werktage) fortgezahlt ( Anhang: Auszüge aus Gesetzestexten). Vorbereitung Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und zur Erlangung einer Pflegeerlaubnis muss neben der Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen auch eine intensive Auseinandersetzung mit der Arbeitssituation und dem Alltag der Kindertagespflege erfolgen. Der Besuch eines Vorbereitungsseminars hat sich hierfür als sinnvoll erwiesen und ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. Folgende Themen werden hier bearbeitet: Voraussetzungen der Aufnahme von Tagespflegekindern Merkmale der Kinderbetreuung in Kindertagespflege Rechtlicher Rahmen Eingewöhnung in Kindertagespflege Zusammenarbeit mit Eltern Pädagogische Angebote für Kleinkinder im häuslichen Rahmen Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder

14 Sicherheit / Hygiene Das Berliner Bildungsprogramm / das Sprachlerntagebuch Ein solcher Vorbereitungskurs im Umfang von 30 Unterrichtsstunden soll die Teilnehmer/innen auf die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vorbereiten. Insbesondere auch die Situation, in häuslicher Umgebung bzw. im eigenen Haushalt fremde Kinder zu betreuen, wird thematisiert. Außerdem kann er als Entscheidungshilfe dienen, mit der Möglichkeit, sich sowohl für wie auch gegen diese Tätigkeit zu entscheiden. Weitere Auskünfte erteilen die Jugendämter oder die Familien für Kinder ggmbh. ( Qualifizierung) Wohngeld Erhält die Kindertagespflegeperson Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), wird das steuerpflichtige Einkommen bei der Einkommensermittlung berücksichtigt ( 14 WoGG)

15 Anhang Auszüge aus Gesetzestexten Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe Mit den Änderungen durch das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG vom ) Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: 2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ( 22 bis 25). 7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson

16 (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt

17 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. ( ) (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall (...) 3. durch geeignete Pflegepersonen (...) geleistet. (...) (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht

18 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende 11b Absetzbeträge (1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen ( ) 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches überschreitet; ( ) ( ) Das ( ) gilt bis zum 31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (...) Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

19 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert ( ) 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 des Achten Buches, (...) Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer) vom 8. Januar 1963 zuletzt geändert am 7. Mai Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 01. Januar Berechtigte (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. 15 Anspruch auf Elternzeit (4) (...) Eine im Sinne des 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. (...) Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

20 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) für das Land Berlin vom 30. Juni 2005, zuletzt geändert am Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter: 1 Aufgaben und Ziele der Förderung (6) Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einer familiennahen Betreuungsstruktur fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. 4 Anspruch und bedarfsgerechte Förderung (1) Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs richtet sich nach 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung; 2 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Übrigen sollen Kinder einen geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Gleiches gilt für Kinder nach Satz 1, soweit ein über eine Halbtagsförderung hinausgehender Bedarf oder eine Betreuung in Kindertagespflege beantragt wird. Der Betreuungsumfang soll dem Förderungsbedarf des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden. Die Jugendämter sollen die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten informieren und beraten. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden. (2) Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können. (3) Kindern in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht wird auf Antrag ohne weitere Bedarfsprüfung eine Förderung bis zu einer Teilzeitförderung gewährt. Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, liegt regelmäßig ein Bedarf zumindest für eine Teilzeitförderung in einer Tageseinrichtung vor, wenn die Förderung für die sprachliche Integration erforderlich ist. (Stufenweise Einführung gemäß VOKitaFöG). 5 Betreuungsumfang (1) Der tägliche Betreuungsumfang muss dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. (2) Eine Förderung wird in folgendem Betreuungsumfang angeboten: 1. Halbtagsförderung (mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich), 2. Teilzeitförderung (über fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich), 3. Ganztagsförderung (über sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich), 4. erweiterte Ganztagsförderung (über neun Stunden täglich), wobei eine Förderung von mindestens elf Stunden durch den Träger regelmäßig sichergestellt ist. (3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist eine mindestens durchgängige Halbtagsförderung, regelmäßig am Vormittag, je Betreuungstag zugrunde zu legen, die entsprechend dem regelmäßig überschreitenden monatlichen Bedarf zu ergänzen ist. (4) Die Teilzeitförderung, die Ganztagsförderung und die erweiterte Ganztagsförderung müssen, die Halbtagsförderung kann ein von der Einrichtung bereitgestelltes Mittagessen einschließen, das unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse zubereitet wird

21 7 Anmeldung, Bedarfsprüfung und Nachweisverfahren (1) Die Eltern melden den Anspruch und Förderungsbedarf bei dem zuständigen Jugendamt durch Antrag an. Sie haben an der Feststellung des geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben insbesondere zur Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken. (2) Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden. Näheres zu den Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen ist durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. (3) Das zuständige Jugendamt stellt den Anspruch oder Bedarf fest und erteilt einen Bescheid, der zugleich den erforderlichen Betreuungsumfang unter Berücksichtigung angemessener Wegezeiten feststellt. (4) Der Bescheid berechtigt zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebotes und zur Inanspruchnahme eines nach 23 finanzierten Platzes mit den vom Jugendamt festgestellten Leistungen. Diese Berechtigung gilt bei einem Wechsel in eine andere Tageseinrichtung weiter, soweit zugleich die Inanspruchnahme (vertragliche Belegung) des bisherigen Platzes endet. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer Tagespflegestelle zu einer Tageseinrichtung oder umgekehrt. (5) Ein Platznachweis erfolgt, sofern die Eltern dies wünschen, durch das zuständige Jugendamt. Es können auch freie Plätze in anderen Bezirken nachgewiesen werden. 8 Öffnungszeiten Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach Uhr. 9 Gesundheitsvorsorge (1) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger oder die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen. (2) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch. Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Eltern in die Untersuchungen eingewilligt haben. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der Untersuchungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (4) ( ) in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden. (5) Werden an einem Kind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls wahrgenommen, die außerhalb des vereinbarten Verfahrens nach 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sofortiges Handeln verlangen, so hat die Leitung der Tageseinrichtung beziehungsweise die Tagespflegeperson das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wirken die Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern ergriffen werden. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz. 16 Betreuungsvertrag (3) Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen

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