Übersetzung 1. (Stand am 27. Mai 2016)

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1 Übersetzung Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Abgeschlossen in Strassburg am 11. Mai 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1998 (Stand am 27. Mai 2016) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 3 (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern, in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen, im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde, im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992, im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefassten Beschluss über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention haben folgendes vereinbart: Art. 1 Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention 4 (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- AS ; BBl 1995 I Übersetzung des französischen Originaltexts. 2 AS SR

2 Menschenrechte und Grundfreiheiten rechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt. Abschnitt II... Art Art. 2 (1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention. (2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift..., und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift.... Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften. (3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1) nach dem Wort «Konvention» die Worte... eingefügt; in Absatz 4) werden die Worte «der Kommission für die Behandlung der Gesuche» und «gemäss Artikel 25 dieser Konvention» jeweils durch die Worte... und... ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4) werden die Worte «nach Artikel 63» durch die Worte... ersetzt. (4) Das Zusatzprotokoll 5 zur Konvention wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und b) in Artikel 4 Absatz 3) werden die Worte «gemäss Artikel 63» durch die Worte «gemäss Artikel 56» ersetzt. (5) Protokoll Nr. 4 6 wird wie folgt geändert: a) die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften; b) in Artikel 5 Absatz 3) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte «des Artikels 56» ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5) angefügt: «Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1) oder 2) abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, 4 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannte Konvention. 5 Von der Schweiz nicht ratifiziert. 6 Von der Schweiz nicht ratifiziert. 2

3 Umgestaltung des durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeführten Kontrollmechanismus. Prot. Nr für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.»; c) Artikel 6 Absatz 2) wird gestrichen. (6) Protokoll Nr. 6 7 wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und b) in Artikel 4 werden die Worte «nach Artikel 64» durch die Worte... ersetzt. (7) Protokoll Nr. 7 8 wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften; b) in Artikel 6 Absatz 4) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte... ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6) angefügt:... c) Artikel 7 Absatz 2) wird gestrichen. (8) Protokoll Nr. 9 9 wird aufgehoben. Art. 3 (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Art. 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Massgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Massnahmen getroffen werden. 7 SR Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Prot. 8 SR Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Prot. 9 AS

4 Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 5 (1) Unbeschadet der Absätze 3) und 4) endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. (2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Massgabe dieses Protokolls geprüft. (3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden. (4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuss der Grossen Kammer bestimmt, ob einer der Kammern oder die Grosse Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention 10. (5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls. (6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen. Art. 6 Hat ein Hoher Vertragschliessender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention 11 die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig. Art. 7 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates a) jede Unterzeichnung; 10 AS AS

5 Umgestaltung des durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeführten Kontrollmechanismus. Prot. Nr b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 11. Mai 1994 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 5

6 Menschenrechte und Grundfreiheiten Anhang Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Protokolle 12 dazu einzufügen sind... Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Artikel 2 Recht auf Leben Artikel 3 Verbot der Folter Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 10 Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Artikel 12 Recht auf Eheschliessung Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde Artikel 14 Diskriminierungsverbot Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen [...] Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 57 Vorbehalte Artikel 58 Kündigung Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation Zusatzprotokoll Artikel 1 Schutz des Eigentums Artikel 2 Recht auf Bildung 12 Die Überschriften der neuen Art. 19 bis 51 der Konvention sind in diesem Prot. bereits enthalten. 6

7 Umgestaltung des durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeführten Kontrollmechanismus. Prot. Nr Artikel 3 Recht auf freie Wahlen Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 5 Verhältnis zur Konvention Artikel 6 Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 4 Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Artikel 2 Freizügigkeit Artikel 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Artikel 4 Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 Verhältnis zur Konvention Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 6 Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe Artikel 2 Todesstrafe in Kriegszeiten Artikel 3 Verbot des Abweichens Artikel 4 Verbot von Vorbehalten Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 Verhältnis zur Konvention Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 9 Aufgaben des Verwahrers Protokoll Nr. 7 Artikel 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung ausländischer Personen Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Artikel 4 Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten Artikel 6 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 7 Verhältnis zur Konvention Artikel 8 Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 10 Aufgaben der Verwahrers 7

8 Menschenrechte und Grundfreiheiten Geltungsbereich am 27. Mai Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albanien 2. Oktober November 1998 Andorra 22. Januar November 1998 Armenien 26. April April 2002 Aserbaidschan 15. April April 2002 Belgien 10. Januar November 1998 Bosnien und Herzegowina 12. Juli Juli 2002 Bulgarien 3. November November 1998 Dänemark 18. Juli November 1998 Deutschland 2. Oktober November 1998 Estland 16. April November 1998 Finnland 12. Januar November 1998 Frankreich 3. April November 1998 Georgien 20. Mai Mai 1999 Griechenland 9. Januar November 1998 Irland 16. Dezember November 1998 Island 29. Juni November 1998 Italien 1. Oktober November 1998 Kroatien 5. November November 1998 Lettland 27. Juni November 1998 Liechtenstein 14. November November 1998 Litauen 20. Juni November 1998 Luxemburg 10. September November 1998 Malta 11. Mai November 1998 Mazedonien 10. April November 1998 Moldau 12. September November 1998 Monaco 30. November November 2005 Niederlande 21. Januar November 1998 Aruba 21. Januar November 1998 Curaçao 21. Januar November 1998 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 21. Januar November 1998 Sint Maarten 21. Januar November 1998 Norwegen 24. Juli November 1998 Österreich 3. August November 1998 Polen 20. Mai November 1998 Portugal 14. Mai November 1998 Rumänien 11. August November 1998 Russland 5. Mai November 1998 San Marino 5. Dezember November 1998 Schweden 21. April November AS , und Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ( 8

9 Umgestaltung des durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeführten Kontrollmechanismus. Prot. Nr Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Schweiz 13. Juli November 1998 Serbien 3. März März 2004 Slowakei 28. September November 1998 Slowenien 28. Juni November 1998 Spanien 16. Dezember November 1998 Tschechische Republik 28. April November 1998 Türkei 11. Juli November 1998 Ukraine 11. September November 1998 Ungarn 26. April November 1998 Vereinigtes Königreich 9. Dezember November 1998 Guernsey 9. Dezember November 1998 Insel Man 9. Dezember November 1998 Jersey 9. Dezember November 1998 Zypern 28. Juni November

10 Menschenrechte und Grundfreiheiten 10

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