Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , OB , über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am einen Antraf auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit der Auflistung folgender Gesundheitsschädigungen: Venen, Wirbelsäule, Schilddrüse-Hashimoto, Füße, Knie. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom ergab Folgendes: "Anamnese: Hashimoto-Thyreoiditis, Hammerzehen der 2. und 3. Zehe rechts, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Varizenstripping, Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks Derzeitige Beschwerden: Auskunft der Pat.: "Ich hatte 2004 eine Bandscheibenoperation, damals habe ich schon eingereicht um einen Behindertenpass, damals habe ich 20% für die Wirbelsäule bekommen und 10% für die, so glaube ich, Seite 1 von 8

2 Schilddrüse, allerdings ist mein Akt verloren gegangen. Ich bin jetzt wieder da, weil ich wieder auf derselben Stelle, wo ich einen Bandscheibenvorfall hatte wieder Beschwerden habe und auch einen neuerlichen Bandscheibenvorfall. Ich habe Probleme mit den Venen, wo ich auch schon 3 Mal gestrippt worden bin. Sonst habe ich keine Beschwerden." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Vitamin D3, Venoroton, Pantoprazol, Ramipril, Doxazosin, Voltaren, Euthyrox Sozialanamnese: Verheiratet, 1 erw. Tochter, Beruf: Hauswart Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sonographie der Schilddrüse vom : Ergebnis: Der Befund ist meiner Thyreoiditis Hashimoto vereinbar Herz-Jesu-Krankenhaus vom : Beschwerden von Seiten des rechten Fußes seit mehreren Jahren bestehend, bei starker Dorsalextension bewegen sich die Zehen 2 und 3 in einer Hammerzehendeformität, prinzipiell wäre eine Weilosteotomie II, III, sowie eine Trochlearesektion V angedacht Röntgenbefund des rechten Fußes vom : Unauffälliger Befund MRT der LWS vom : Linksseitiger Prolaps L5/S1, Protrusion L4/L5 MRT des rechten Kniegelenks vom : Geringe mukoide Degeneraation des Hinterhorns Innenmeniskus ohne Zeichen einer Rissbildung, Chondromalazie Grad II-III MRT der LWS vom : Postoperativer Befund links bei L5/S1 Hemilaminektomie Hanusch-Krankenhaus vom : Stressinkontinenz Grad II, Zustand nach TVT-O in Vollnarkose Krankenhaus Rudolfstiftung vom : Varikositas links, Seitenastexhairese und Teilstripping der Vena saphena magna Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös Größe: 166,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: 130/60 Klinischer Status Fachstatus: 52 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, kein Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Seite 2 von 8

3 Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremitäten: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., HZ II und IV rechts Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS Gesamtmobilität Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann Varikositas, Zustand nach Varizenstripping unterer Rahmensatz, da ohne sonstige Schäden Pos.Nr. Gdb % Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten des rechten Kniegelenks konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht. Hammerzehen, da nicht über das zivilisatorische Ausmaß reichende Fehlstellung, erreicht keinen GdB Seite 3 von 8

4 ( ) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von 100 ab. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Grad der Behinderung nur 20 von 100 betrage, obwohl sie ihre belastende Tätigkeit als Hausbesorgerin bei der Untersuchung angegeben hätte. Diese Arbeit bestehe nicht nur aus Kontrollfunktionen, sondern auch aus der Reinigung der Stiegenhäuser sowie bei Schlechtwetter und auch im Winter Obsorge dafür zu tragen, dass kein Bewohner bzw. Passant zu Schaden komme. Diese Tätigkeit aber könne sie nur mit Hilfe starker Schmerzmittel durchführen, die ihre Psyche sukzessive zerstören würden. Dem Antrag schloss sie folgende Unterlagen an: Bestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin über die Notwendigkeit der oralen Einnahme von Analgetika wegen einer rezidivierenden Lumbalgie bei best. p. Diskusprolaps L5/S1 und einer Gonarthrose links vom II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vh, somit weniger als 50 vh. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am beim Sozialministeriumservice eingelangt Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Collum: SD: schluckverschieblich, kein Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremitäten: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Seite 4 von 8

5 bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wir unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., HZ II und IV rechts Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann Varikositas, Zustand nach Varizenstripping unterer Rahmensatz, da ohne sonstige Schäden Pos.Nr. Gdb % Gesamtgrad der Behinderung 20% Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde auf den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vh verwiesen. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich in freier Beweiswürdigung in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf. Der Einstufung des Leidens 1 legt die Allgemeinmedizinerin die vorgelegten Befunde (MRT der LWS vom und vom ) und ihr Untersuchungsergebnis (Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS) zugrunde. Sie stuft das Leiden nachvollziehbar unter Pos.Nr ein (Funktionseinschränkung geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz ein. Dem Leiden 2 legt sie ebenfalls den vorgelegten Befund (Sonographie der Schilddrüse vom ) und die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Medikation zu Grunde und subsumiert dies schlüssig unter Pos.Nr als Schilddrüsenerkrankung mit geringer Beeinträchtigung. Leiden 3 basiert ebenfalls auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankenhausbericht vom und den eigenen Wahrnehmungen der Gutachterin. (Pos.Nr : Funktionseinschränkung leichten grades, sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden). Im Gegensatz dazu beschreibt sie das Knieleiden unter Zugrundelegung des MRT des rechten Kniegelenks vom (Geringe mukoide Degeneration des Hinterhorns Innenmeniskus ohne Zeichen einer Rissbildung, Chondromalazie Grad II-III) in Übereinstimmung mit der eigenen Untersuchung (freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse) schlüssig als Seite 5 von 8

6 Gesundheitsschädigung, die keinen Grad der Behinderung erreicht: "Von Seiten des rechten Kniegelenks konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht." Auch die vorliegenden Hammerzehen erreichen keinen GdB, da keine über das zivilisatorische Ausmaß reichende Fehlstellung vorliegt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vom Sozialministeriumservice bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Diese Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung an, wonach sie fallweise Analgetika einnehmen müsse. Dieser Umstand war bereits im eingeholten Gutachten entscheidungsrelevant wird doch unter den in der Anamnese aufscheinenden Angaben zu den einzunehmenden Medikamente ua Voltaren aufgelistet. Die Pos.Nr schließt auch eine Therapie nicht aus, sondern ist nur im Fall einer Dauertherapie nicht anzuwenden. Der Bestätigung ist aber kein Befund oder ähnliches zu entnehmen, der dem eingeholten Gutachten in fachlicher Hinsicht gleichwertig wäre. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Einstufung aufgrund der von ihr zu erledigenden Arbeiten im Beruf höher zu erfolgen hätte, ist auszuführen, dass die vorliegenden objektiv feststellbaren Funktionseinschränkungen einstufungsrelevant sind, keinesfalls hat die jeweilige berufliche (körperliche, geistige) Tätigkeit, die vom Antragsteller durchzuführen ist, einen Einfluss auf die Höhe der Einstufung. Eine diesbezügliche subjektive Komponente hat außer Acht zu bleiben. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. ( 2 Abs Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh Seite 6 von 8

7 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 20 v.h. durch das vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssige, nachvollziehbare allgemeinmedizinische Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Seite 7 von 8

8 Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8

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