Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. [g] öffentlich
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- Viktor Hermann
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1 Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl Erstellungsdatum im KTB angenommen am / zuständiges AmUEinbringer Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abschließende Beratung im D Kreisausschuss [g] Kreistag [g] öffentlich D nicht öffentlich Aufgabe/Betreff Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezahlbare Mobilität für alle Beschlussvorschlag Der Kreistag des Landkreises Rostock möge beschließen: 1. Der Landkreis Rostock führt im Öffentlichen Personennahverkehr ein Sozialticket ein, das die Anspruchsberechtigten zum Kauf von Tickets zum ermäßigten Tarif berechtigt. 2. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landkreis Rostock haben. 3. Das Sozialticket wird zum 1. September 2016, spätestens aber zum 1. Januar 2017, eingeführt. Begründung Bezahlbare Mobilität ist im Landkreis Rostock als Flächenkreis mit vielen kleinen und kleinsten Kommunen eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Ressourcen haben Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises Rostock, die Leistungen nach SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, derzeit nur eingeschränkten Zugang zum ÖPNV (vgl. Mail der Ehrenamtlichen Anja Dornblüth-Röhrdanz an alle Kreistagsmitglieder). Die Einführung eines Sozialtickets wird nach Meinung der Fraktion der GRÜNEN sowohl die (Re-)lntegratition der Anspruchsberechtigten in den Arbeitsmarkt als auch die allgemeine Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern erleichtern. Darüber hinaus bedeutet es einen Zugewinn an Lebensqualität für alle Anspruchsberechtigten. gez. Dr. Klaus-M. Bull (Fraktionsvorsitzender)
2 Änderungsantrag zur Drucksache Nr.: Vl '6 Kreistag Landkreis Rostock Erstellungsdatum im KTB angenommen am zuständiges Amt/Einbringer Kreistagsmitglieder Adrian Wasner und David Petereit abschließende Beratung im D Kreisausschuss Kreistag öffentlich D nicht öffentlich Aufgabe/Betreff Änderungsantrag zum Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezahlbare Mobilität für alle Beschluss Der Kreistag möge beschließen, der vorliegende Antrag wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 2 des Antrages werden die Worte: oder dem Asylbewerberleistungsgesetz", gestrichen. Begründung Erfolgt mündlich während der Sitzung. gez. Adrian Wasner und David Petereit Mitglieder des Kreistages
3 Anlagen zur Zuarbeit der Verwaltung zur Drucksache Vl Anlage 1 Einführung eines Sozialtickets im Landkreis Rostock (bereits verteilt an die Ausschussmitglieder) Anlage 2 Modellrechnung zum Sozialticket Anlage 3 Information zu den Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuch Anlage 4 Information zu den Regelbedarfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
4 Modellrechnung zum Sozialticket Leistungsbezieher nach SGB II/ ALG II/ Stand Juni Leistungsbezieher Asylbewerberleistungsgesetz /August Leistungsbezieher nach SGB XII/ Sozialhilfe/ Stand August Leistungsbezieher Gesamt durchschnittliche Nutzung pro Monat 2 Jahr/ Monate 12 Ausgleichsbetrag für eine Tageskarte Güstrow - Rostock 4,20 mögliche Ausgleichsleistung durch Landkreis Rostock ,40 Für den Ausgleichsbetrag bzw. die Ausgleichsleistung des LRO wurde als Grundlage die Differenz zwischen einer Tageskarte und einer ermäßigten Tageskarte genommen. Ergänzend möchten wir auf weitere Leistungsbezieher sowie das vom Kreistag beschlossene Hasiko, gültig bis Ende 2017, hinweisen: Leistungsbezieher nach SGB XIII I Kinder- und Jugendhilfehilfe Leistungsbezieher nach dem Bundesverorgungsgesetz / Kriegsopferhilfe Empfänger von Wohngeld nach WoGG /Zuständigkeit Kommune Diese Leistungsbezieher wären aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
5 - Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Drucksache 17 / Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ist dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbeda1fc nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfassungskonfom1 neu zu bemessen. Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Die Ausrichtung des SGB II auf die Erwerbsfähigen im Haushalt wird durch eine stärkere Förderung der Kinder und Jugendlichen ergänzt. Zudem sollen die Anreize zur Aufnahme einer voll sozial versicherungspflichtigen Beschäftigung für Haushalte mit Arbeitslosengeld-II-Bezug erhöht werden, indem die Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II neugestaltet werden. Arbeit und Leistung müssen sich lohnen. Außerdem berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die praktischen Erfahrungen seit Einführung des SGB 11. B. Lösung 1. Fördernng von Kindern und Jugendlieben, 2. verfassungskonfom1e Ermittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge, 5. praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände im SGB II, 6. redaktionelle Ändernngen und Klarstellungen, 7. Anpassung der Regelungen für den Kinderzuschlag. C. Alternativen Keine.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag -17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe führen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten von insgesamt nmd 290 Mio. Euro im Jahr Davon entfallen rund 270 Mio. Euro auf den Bund und rund 20 Mio. Euro auf die Kommunen. Die Ausgaben in den folgenden Jahren hängen von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Leistungs berechtigten ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Eiwerbsminderung in Höhe von 80 Mio. Euro, wovon 71 Mio. Euro von den Kommunen sowie 9 Mio. Euro vom Bund zu tragen sind. In der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der geringen Anzahl der Leistungsberechtigten mit überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in Höhe von rund Euro zu rechnen, die durch die bestehenden Ansätze innerhalb des Einzelplans 11 gedeckt werden können. Die Ausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder nach 28 SGB II werden auf rund 625 Mio. Euro jährlich geschätzt. Einsparungen ergeben sich aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach 24a SGB II in Höhe von rund 125 Mio. Euro jährlich. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig vom Bund getragen. Die tatsächlich anfallenden Kosten hängen stark vom Umfang der Inanspruchnahme ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten für Kinder und Jugendliche, die die Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Da es sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Personenkreis handelt, ist von Mehrausgaben in Höhe von nmd 13 Mio. Euro auszugehen. Im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist durch die Gewährleistung der pauschalierten Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, den Zuschuss zu einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft mit jährlichen Kosten in Höhe von rund 98 Mio. Euro zu rechnen, die vom Bund getragen werden. Dem stehen Einsparungen in Höhe von rund 15 Mio. Euro aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach 6a Absatz 4a BKGG gegenüber. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der Einführung dieser Leistungen mit geringen Mehrkosten in Höhe von rund Euro jährlich zu rechnen, die überwiegend vom Bund getragen werden. Die Regelung des 7a Satz 1 SGB II verlängert künftig den Leistungsanspruch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den gesamten Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dies fülui 2011 zu Mehrkosten in Höhe von 7 Mio. Euro, von denen 5 Mio. auf den Bund entfallen und 2 Mio. von den Kommunen getragen werden. Die Verbesserung der Erwerbsanreize nach 11 b Absatz 4 SGB II führt in der Grundsichenmg für Arbeitsuchende zu Mehrkosten in Höhe von schätzungsweise rund 90 Mio. Euro in Davon entfallen rund 30 Mio. Euro auf den Bund und 60 Mio. Euro auf die Kommunen. Weitere Mehrkosten durch diese Veränderung der Erwerbstätigenfreibeträge sind für den Kinderzuschlag nach dem BKGG zu erwarten; diese belaufen sich auf schätzungsweise rund 25 Mio. Euro in Im Bereich des Wohngeldes ist hingegen mit Einsparun-
7 ., Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode.., -.) - Drucksache 17 /3404 gen von schätzungsweise rund 15 Mio. Euro in 2011 zu rechnen. Die Mehrausgaben und Einsparungen fallen in den Folgejahren höher aus. Die Regelung des 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt beim Wohngeld zu Einsparungen von schätzungsweise 100 Mio. Euro in 2011 (rund 140 Mio. Euro ab 2012); diese entfallen hälftig auf Bund und Länder. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in vergleichbarem Umfang zunehmen. Die Einfühnmg der abweichenden Erbringung von Leistungen für den Sonderfall nach 24 Absatz 3 ummer 3 SGB II wird für den Bund zu Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 45 Mio. Euro in 2011 führen. Diese Leistungen wurden bislang im Rahmen der Em1ittlung der Regelbedarfe berücksichtigt. Insofern handelt es sich nicht um Mehrausgaben, da sich eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe in vergleichbarer Größenordnung ergibt. 2. Vollzugsaufwand Die Mehraufwendungen für die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf rund 135 Mio. Euro im Jahr 2011 und auf 110 Mio. Euro ab 2012 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrkosten werden stark von der Inanspruchnahme und der Umsetzung der Leistungserbringung abhängen. Darüber hinaus ergeben sich Einsparungen durch zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen in Höhe von schätzungsweise 50 Mio. Euro jährlich. Die Regelung des 12a Satz 2 ummer 2 SGB IT venneidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt zu Einsparungen von Ve1waltungskosten im Wohngeld von schätzungsweise rund 20 Mio. Euro in 2011 und ab 2012 in Höhe von jährlich 30 Mio. Euro, die hälftig auf Bund und Länder entfallen. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII wird von den Behörden der Länder als eigene Aufgabe ausgeführt. Deshalb sieht das SGB XII bei der Einfüluung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch keine detaillierten Vorgaben für die Leistungserbringung vor. Die Höhe des dadurch entstehenden Mehraufwandes für den Vollzug kann deshalb nicht quantifizie1i werden. E. Sonstige Kosten Den Anbietern, deren Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen, entstehen Mehrkosten durch die Abrechnung über Gutscheine beziehungsweise den Zugang zu elektronischen Abrechnungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu e1waiien. Grundsätzlich könnte der Erlass kommunaler Satzungen Auswirkungen auf das Mietpreisniveau haben. Da die kommunalen Satzungen die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau berücksichtigen, werden die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zukünftig geringer ausfallen. F. Bürokratiekosten Es werden neue Infonnationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt. Diese bestehen im Wesentlichen aus den für die Gewährung der Leistungen für Teilhabe und Bildung notwendigen Angaben. Durch deren Erhebung kommt es zu marginalen Belastungen für die Bürgerinnen und
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode Bürger, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Die Regelung des 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II venneidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - schätzungsweise mehr als Fälle - auf die Inanspruchnalune von Wohngeld verwiesen werden. Damit wird für einzelne Haushalte die Pflicht entfallen, Anträge sowohl in der Gnmdsicherung für Arbeitsuchende als auch bei den Wohngeldbehörden zu stellen.
9 I Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17 /3404 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben. Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) 1 Grundsatz Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den 2 bis 8 dieses Gesetzes ennittelt. 2 Bestimmung der Referenzhaushalte Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von 1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und 2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte ( 1) Von den Haushalten nach 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz I Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum 1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen be1iicksichtigt wurde, 2. einen Zuschlag nach 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben, 3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt: 1. von den Einpersonenhaushalten nach 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte. 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte ( 1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt ( regelbedarfsre levan t): Abteilung 1 (Nahrungsmittel, 128,46 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 30,24 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 27,41 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro Abteilung 11 (Bchcrbcrgungs- und Gasts tä ttend i en s tleistun gen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 1,39 Euro 7,16 Euro 26,50 Euro (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,8 l Euro. 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte ( 1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugend-
10 ' Drucksache 17 / Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode liehen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: 1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 (Nahrungsmittel, 78,67 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31, 18 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 7,04 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 13,64 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro 0,98 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und 1,44 Euro Gaststä ttendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren 9.18 Euro und Dienstleistungen) 2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 (Nahrungsmittel, 96,55 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 11,07 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 11,77 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro 1,16 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und 3,51 Euro Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren 7,31 Euro und Dienstleistungen) (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlieben zugerechnet werden, beträgt 1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro, 2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und 3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro. 7 Fortschreibung der rcgclbcdarfsrclcvantcn Verbrauchsausgaben ( 1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. (2) Abweichend von 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent. (3) Auf Gnmd der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach 5 Absatz 2 auf 364 Euro. (4) Auf Grund der Fortschreibung nach Absatz 1 und in Anwendung der Rundungsregelung nach 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach 1. 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 2 l 3 Euro, 2. 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und 3. Jugendliebe vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 3. 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro. 18. Lebensjahres: Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübem1ittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 124,02 Euro 37,21 Euro 15,34 Euro 14,72 Euro 6,56 Euro 12,62 Euro 15,79 Euro 31,41 Euro 0,29 Euro 4,78 Euro 10,88 Euro 8 Regelbedarfsstufen ( 1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) auf 364 Euro, 2. für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (Regelbedarfsstufe 2) auf 328 Euro, 3. für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben (Regelbedarfsstufe 3) auf291 Euro, 4. für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) auf275 Euro,
11 i' Regelbedarfe nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) Physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf Abteilung 1 Abteilung 3 Abteilung 4 Abteilung 6 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung, Schuhe Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Gesundheitspflege Soziokulturelles Existenzminumum = notwendiger persönlicher Bedaf Abteilung 7 Abteilung 8 Abteilung 9 Abteilung 10 Abteilung 11 Abteilung 12 Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildung Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen Anmerkung: Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abteilung 5 - Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände - nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach 3 Abs. 2 AsylbLG wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist.
12 Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf 2015 und 2016 AsylbLG RBS1: Alleinstehende Erwachsene Leistungssatz 1 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) davon Strom: Abteilung 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf EVS Betrag 128,46 30,40 30,24 28,12 6,51 195, Anteil Betrag Betrag 65,67% 141,85 143,82 15,54% 33,57 34,03 15,46% 33,39 33,86 28,12 28,12 3,33% 7,19 7,29 100,00% 216,00 219,00 Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 25, 15 25,51 24,68% 35,29 35,79 30,86% 44,13 44,74 1,07% 1,53 1,55 5,53% 7,91 8,02 20,27% 28,99 29,39 100,00% 143,00 145,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 359,00 364,00 RBS2: Zusammenlebende Erwachsene/Lebenspartner Leistungssatz 2 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) davon Strom: Abteilung 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf EVS Betrag 128,46 30,40 30,24 25,31 6,51 195, Anteil Betrag Betrag 65,67% 127,40 128,71 15,54% 30,15 30,46 15,46% 29,99 30,30 25,31 25,31 3,33% 6,46 6,53 100,00% 194,00 196,00 Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 22,69 23,04 24,68% 31,84 32,33 30,86% 39,81 40,43 1,07% 1,38 1,41 5,53% 7,13 7,24 20,27% 26,15 26,55 100,00% 129,00 131,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 323,00 327,00 RBS3: erwachsene Haushaltsangehörige Leistungssatz 3 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) davon Strom Abteilung 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf EVS Betrag 128,46 30,40 30,24 22,50 6,51 195, Anteil Betrag Betrag 65,67% 114,27 115,58 15,54% 27,04 27,35 15,46% 26,90 27,21 22,50 22,50 3,33% 5,79 5,86 100,00% 174,00 176,00 Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 19,88 20,05 24,68% 27,89 28,14 30,86% 34,87 35,18 1,07% 1,21 1,22 5,53% 6,25 6,30 20,27% 22,91 23, ,00% 113,00 114,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 287,00 290,00
13 RBS4: Jugendliche vom Lebensjahr Leistungssatz 4 EVS Betrag Anteil Betrag Betrao Abteiluno 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 136,52 137,90 Abteiluno 3 (Bekleiduno und Schuhe) 37,21 20,69% 40,96 41,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 16,89 17,06 davon Strom: 13,22 13,22 13,22 Abteiluno 6 (Gesundheitspfleoe) 3,30 1,83% 3,63 3,66 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 179,87 100,00% 198,00 200,00 Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 16,72% 14,21 14,38 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 20,91% 17,78 17,98 Abteilunq 9 (Freizeit, Unterhaltuno, Kultur) 31,41 41,60% 35,36 35,78 0,29 0,38% 0,33 0,33 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 6,33% 5,38 5,44 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 14,05% 11,95 12,09 soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 75,50 100,00% 85,00 86,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 283,00 286,00 RBS5: Kinder vom Lebensjahr Leistungssatz 5 EVS Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 105,60 106,95 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,44 36,91 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12, 11 12,26 davon Strom: 10,17 10,17 10,17 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,84 2,88 physisches Existenzminimum= notwendiger Bedarf 143,54 100,00% 157,00 159,00 Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 16,94% 15,58 15,75 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 18,57% 17,08 17,27 Abteiluno 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 50,00% 46,00 46,50 1,16 1,40% 1,29 1,31 Abteilung 11 (Beherberqunos- und Gaststättendienstleistunoen) 3,51 4,25% 3,91 3,95 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistunoen) 7,31 8,84% 8,14 8,22 soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 82,66 100,00% 92,00 93,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 249,00 252,00 RBS6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Leistungssatz 6 EVS Betraq Anteil Betrag Betrao Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 86,75 88,06 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,38 34,90 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,76 7,88 davon Strom: 5,32 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,10 4,16 physisches Existenzminimum= notwendiger Bedarf 120,61 100,00% 133,00 135,00 Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 15,71% 13, 19 13,35 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 20,98% 17,62 17,83 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 47,86% 40,20 40,68 0,98 1,31% 1,10 1, 11 Abteilung 11 (Beherberounos- und Gaststättendienstleistunoen) 1,44 1,92% 1,61 1,63 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) 9,18 12,23% 10,27 10,40 soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 75,07 100,00% 84,00 85,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 217,00 220,00
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