Die neue Muster-Entwässerungssatzung

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1 Die neue Muster-Entwässerungssatzung Informationsveranstaltungen bei den bayerischen Regierungen Bayerisches Staatsministerium, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag

2 Ablauf der Informationsveranstaltungen 1. Teil: 1-8 Herr Gerhard Apfelbeck, Staatsministerium 2. Teil: 9-12 Herr Hans-Dietrich Uhl, Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Pause 3. Teil: 13-23, aktuelle Rechtsprechung und Hinweise Frau Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag 4. Teil: Benchmarking bei der Grundstücksentwässerung Herr Dr. Anton Schmid bzw. Herr Oliver Haas, Münchner Stadtentwässerung, Bayer. Städtetag 2

3 Überblick zur zeitlichen Entwicklung Muster-EWS, Bek. vom zuletzt Muster-EWS, Bek. vom , geändert durch Bek. vom seitdem zu verzeichnende Entwicklungen in Gesetzgebung (z.b. neues WHG, neues BayWG) Rechtsprechung (v.a. des BayVGH) und Vollzug (höhere Anforderungen an Dichtheit etc.) gaben Anlass zu umfassender Überarbeitung Neue Muster-EWS ist am im Allgemeinen Ministerialblatt (S. 182 ff) erschienen 3

4 Rechtsgrundlagen (1) Vor 1 Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) * (Entwässerungssatzung - EWS -) Vom.. ** Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband)* folgende Satzung: 4

5 Rechtsgrundlagen (2) Art. 34 BayWG (Zu 56 WHG) (1) 1 Zur Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden verpflichtet, (...) 2 Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. (2) 1 Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS 2. wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder 4 Abs. 4 EWS 3. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. (...) 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS 5

6 Rechtsgrundlagen (3) Art. 23 GO Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Art. 24 GO (1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere 1. die Benutzung (...) ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln 2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an (...) die Abwasserbeseitigung vorschreiben und (...) die Benutzung dieser Einrichtungen (...) zur Pflicht machen 5 EWS (2) Bußgeldbewehrung 21 EWS Duldung der Verlegung von Leitungen 19 EWS (3) Betretungsrecht 20 EWS 6

7 1 Öffentliche Einrichtung (1) Bayerisches Staatsministerium (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet *** (2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. Gemeinden dürfen außerhalb der Satzung festlegen, was Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein soll und was nicht Keine besonderen Anforderungen an Form des Widmungsaktes Indizien, ob bestehender Kanal gewidmet ist: bisherige Benutzungspraxis Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorhandene Bestandspläne, vgl. VGH, Urteil vom ; zuletzt: Urteil vom : Kanalbestandsplänen kommt erhöhte Bedeutung zu 7

8 1 Öffentliche Einrichtung (2) Bayerisches Staatsministerium Bildquelle: LfU, Private Abwasserleitungen prüfen und sanieren Alternative 1 zu 1 Abs. 3: (Anliegerregie) (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören nicht die Grundstücksanschlüsse. 8

9 1 Öffentliche Einrichtung (3) Alternative 2 zu 1 Abs. 3: (gemischte Regie) (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. Bayerisches Staatsministerium Hinterliegergrundstücke: sachgerechte Ergebnisse (vorherige Formulierung Grenze der anzuschließenden Grundstücke nicht ideal) öffentlicher Straßengrund : nicht nur eine nach Straßenrecht gewidmete öffentliche Verkehrsfläche, sondern auch eine nach Art. 21 GO gewidmete, also der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche (z.b. Parkplatz, Kinderspielplatz) Alternative 3 zu 1 Abs. 3: (Kommunalregie) (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die Grundstücksanschlüsse. 9

10 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete Bayerisches Staatsministerium (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff / grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff (im praktischen Gebrauch zumeist übereinstimmend, hier auch wirtschaftliche Einheit erfasst) (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 10

11 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle) ( ) Anpassung an Legaldefinition in 54 Abs. 1 WHG 11

12 3 Begriffsbestimmungen (2) 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 12

13 3 Begriffsbestimmungen (3) Bayerisches Staatsministerium 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7. Grundstücksanschlüsse sind bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. Förderrechtlich keine andere Zuordnung nötig bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts. Wegen Bedeutung der Absaugventileinheit für Funktionsfähigkeit 13

14 3 Begriffsbestimmungen (4) Bayerisches Staatsministerium 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstückes ( 9 Abs. 4). bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts. bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht. 14

15 3 Begriffsbestimmungen (5) 9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient. Ist entgegen 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken (Nr. 7) die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund (Nr. 8) 15

16 3 Begriffsbestimmungen (6) Bayerisches Staatsministerium 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. 11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. 12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben. 13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. ( ) 9 Abs. 1 Satz 2: erforderlich, wenn keine Sammelkläranlage; gemeint sind v.a. Kleinkläranlagen 16

17 3 Nr Fachlich geeigneter Unternehmer (1) Betätigungsfeld GEA darf auch künftig nur durch fgu errichtet werden zudem kann unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen eines nicht an der Bauausführung beteiligten fgu zur satzungsgemäßen Errichtung und Mängelfreiheit der GEA bei erstmaliger Herstellung ( 11 Vier- Augen-Prinzip ) verlangt werden bzw. wird bezüglich ihrer regelmäßigen Überprüfung verlangt ( 12) Hintergrund besondere Anforderungen an die Qualifikation und Eignung dieser Unternehmer hohe fachliche Standards im Einrichtungsgebiet aus fachlicher Sicht erforderlich, dass ein nicht an der Bauausführung beteiligter Unternehmer die Dichtheitsprüfung vornimmt Gewährleistung einer unabhängigen Prüfung 17

18 3 Nr Fachlich geeigneter Unternehmer (2) fgu ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an GEA fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung, die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen, die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften, eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation) 18

19 3 Nr Fachlich geeigneter Unternehmer (3) fachliche Eignung kann insbesondere durch die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nachgewiesen werden, z.b. Güteschutz Kanalbau (Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961) Güteschutz Grundstücksentwässerung (Gütesicherung Grundstücksentwässerung RAL-GZ 968). Nachweis der fachlichen Eignung zur Durchführung einer bestimmten Arbeit an GEA durch Vorlage des Gütezeichens für den gewünschten Ausführungsbereich, z.b. Herstellung Sanierung Inspektion Dichtheitsprüfung 19

20 3 Nr Fachlich geeigneter Unternehmer (4) auch Handwerksrolleneintragung in einem einschlägigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung ist Indiz für fachliche Eignung gleichwertige Nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen (wichtig: kein gemeindliches Zulassungsverfahren o.ä., EU- Dienstleistungsrichtlinie!) Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung ist bußgeldbewehrt 20

21 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme Grundstück grenzt an kanalisierte Straße an Hinterlieger: Anschluss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert (Grunddienstbarkeit, zumindest Geh- und Fahrtrecht, Notleitungsrecht nach 917 BGB, 905 Satz 2 BGB) 21

22 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (2) (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundesund landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. Nur ausnahmsweise Erschließungsanspruch, z.b. wenn nach 36 BauGB bereits Einvernehmen erteilt worden ist 22

23 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (3) (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG (4)... Siedlungsstruktur... 23

24 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (4) Anschluss- und Benutzungsrecht Niederschlagswasser (5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. alternativ 5 Abs. 6: Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist 24

25 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (5) Anschluss- und Benutzungsrecht Niederschlagswasser würde nur 4 Abs. 5 gestrichen, könnte es dazu kommen, dass Voraussetzungen für dann greifenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht vorliegen (VerfGH, Urteil vom , KommP 2009, S. 149 ff) Modell ist interessant im Hinblick auf 6 Abs. 2 des Musters einer BGS/EWS: danach wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, kein Grundstücksflächenbeitrag erhoben Rechtsprechung hat keine Bedenken geäußert (vgl. VGH, BayVBl 2011, S. 240 ff; VerfGH vom , Az. Vf. 5-VII-10), es wird auch kein Problem im Hinblick auf 55 Abs. 2 WHG gesehen 25

26 Anschluss- und Benutzungsrecht Exkurs (1) Recht zum Wasseranschluss für geduldeten Schwarzbau im Außenbereich (VGH, Urteil vom , Az. 4 B ) Auch Schwarzbauten bedürfen, sofern nicht ihre sofortige Beseitigung verlangt wird, einer verwaltungstechnischen Erfassung in der Weise, dass etwa Hausnummern vergeben, der Wasseranschluss zugelassen, das Anwesen an die Müllabfuhr angeschlossen und eine Klärung der Abwassersituation verlangt wird. 26

27 Anschluss- und Benutzungsrecht Exkurs (2) (kein) Anschlussrecht eines gärtnerisch genutzten Außenbereichsgrundstücks an die Wasserversorgung (VGH, Urteil vom , Az. 4 B ) Einrichtungsträger hat Anschlussrecht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte und gewerbliche nutzbare Grundstücke beschränkt Ansonsten: Bebaubarkeit keine Voraussetzung, Außenbereichsgrundstücke nicht generell ausgeschlossen Leitsatz: Beschränkt der kommunale Einrichtungsträger das Recht auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung auf bebaute oder bebaubare Grundstücke, so sind damit nur bauliche Anlagen gemeint, die einen Bedarf nach Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität auslösen 27

28 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1)Die zum Anschluss Berechtigten ( 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Die zum Anschluss Berechtigten ( 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. (3) (4) ( ) (5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). ( ) 28

29 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Befreiung kommt nicht schon in Frage, weil -Hebeanlage nötig ist -Anschlusskosten hoch (nicht unzumutbar) sind -dezentrale Entsorgung möglich wäre (VGH, Beschluss vom ) 29

30 7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. z.b. Grundstück liegt außerhalb des Einrichtungsgebiets Grundstück wird nicht durch einen Kanal erschlossen (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. 30

31 8 Grundstücksanschluss (1) Die in 1 Abs. 3 beschriebenen Alternativen finden in Abs. 1 ihre Entsprechung Neue Gliederung der (vorher fünf) Varianten Verweis auf 10 bis 12 wird erweitert um 9 Abs. 2 bis 6 - Allgemein anerkannte Regeln der Technik maßgeblich - Mit Arbeiten an GA darf nur fgu Zu Alternative 1 zu 1 Abs. 3: (Anliegerregie) (1) Der GA wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; 9 Abs. 2 und 6 sowie 10 bis 12 gelten entsprechend. 31

32 8 Grundstücksanschluss (2) Zu Alternative 2 zu 1 Abs. 3: (gemischte Regie, Grenze öffentlicher Straßengrund) Alternative 1: (-> Zust. des Eigentümers für privaten Teil Ausnahme) (1) GA wird von der Gemeinde hergestellt (...). Die Gemeinde kann, soweit GA nicht nach 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer GA ganz oder teilweise herstellt (...); 9 Abs. 2 und 6 sowie 10 bis 12 gelten entsprechend. Alternative 2: (-> Zust. des Eigentümers für privaten Teil Regelfall) (1) GA wird, soweit er nicht nach 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer hergestellt (...); 9 Abs. 2 und 6 sowie 10 bis 12 gelten entsprechend. 32

33 8 Grundstücksanschluss (3) Zu Alternative 3 zu 1 Abs. 3: ( Kommunalregie ) (1) GA wird von der Gemeinde hergestellt (...). (2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der GA. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet. Streichung des Abs. 3 a.f. wurde bereits mit IMS vom empfohlen; Bestimmung nur bei Anliegerregie angezeigt, Problem fehlender Regelungskompetenz bei Zweckverbänden und Kommunalunternehmen (keine Straßenbaulast) 33

34 9 bis 12 Rechtsgrundlagen (1) Bayerisches Staatsministerium private GEA gehören nicht zu öffentlicher Einrichtung U.a. Dichtheitsprüfungen hieran kann Gemeinde dennoch vorschreiben Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO: Gemeinden können die Benutzung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung regeln und den Anschluss- und Benutzungszwang hierfür anordnen, womit sie auch ihrer gesetzlichen Pflicht, grundsätzlich das gesamte Abwasser zu beseitigen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG) Rechnung tragen 34

35 9 bis 12 - Rechtsgrundlagen (2) Bayerisches Staatsministerium Annexkompetenz aus Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO Sicherstellung der Einhaltung des ABZ (und Abwasserüberlassungspflicht, Art 34 Abs. 7 BayWG) Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit; Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung kann aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht losgelöst vom Betrieb der GEA betrachtet werden, vgl. Fremdwasserprobleme 35

36 9 bis 12 - OVG Lüneburg (1) OVG Lüneburg (Urteil vom Az. 9 KN 162/10) zum Grundwasserschutz: Nicht von der Satzungsermächtigung ( ) gedeckt sind Regelungen, die allein auf die Einhaltung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustands abzielen. Gegenstand des Wasserrechts ist (...) der Grundwasserschutz. Undichte Leitungen bringen die Gefahr mit sich, dass das Grundwasser durch den Eintritt von Schadstoffen beeinträchtigt wird ( ). Wegen des hinsichtlich des Grundwasserschutzes abschließenden Charakters des Wasserrechts sind kommunale Satzungsregelungen, insbesondere auch die Anordnung einer Dichtheitsprüfung, mit dem Ziel, das Grundwasser vor Beeinträchtigungen zu bewahren, nicht zulässig. 36

37 9 bis 12 - OVG Lüneburg (2) Bayerisches Staatsministerium Zuständigkeit der Gemeinde: konkreter Bezug zur Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung (DIN-gemäße Dichtheitsprüfungen zur Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges und Vermeidung, dass Betrieb der Einrichtung erschwert wird) Zuständigkeit des Landratsamtes: Schutz des Grundwassers deshalb kann die Satzung z.b. in Wasserschutzgebieten keine zusätzlichen Dichtheitsprüfungen vorsehen. 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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