BETRIEBSSATZUNG für den Grundstücks-Eigenbetrieb der Stadt Bobingen (GEB) vom

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1 BETRIEBSSATZUNG für den Grundstücks-Eigenbetrieb der Stadt Bobingen (GEB) vom Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. S. 796), geände rt durch Gesetze vom (GVBI. S. 86), vom (GVBI. S. 542), vom (GVBI. S. 136), und vom (GVBI. S. 140), FN BayRS I, erlässt die Stadt Bobingen folgende Satzung: 1 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Der Grundstücks-Eigenbetrieb der Stadt Bobingen wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwi rtschaftlich gesondertes wi rtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Bobingen geführt. (2) Der Eigenbetrieb füh rt den Namen Grundstücks-Eigenbetrieb Bobingen". Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet "GEB". (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt Gegenstand des Unternehmens Aufgaben des Grundstücks-Eigenbetriebs sind unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung der Bevölkerung sowie der Gewerbe- und Industriebetriebe mit Wohnbau- und Gewerbeflächen zu tragbaren Preisen - der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie - die Aufschließung und Durchführung der Erschließung von Wohnbau- und Gewerbegrundstücken. Der Grundstücks-Eigenbetrieb wird vorrangig im Gebiet der Stadt Bobingen tätig. 3 Für den Grundstücks-Eigenbetrieb zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind: Werkleitung ( 4) Werkausschuss ( 5) Stadtrat ( 6) Erster Bürgermeister ( 7) Seite 1

2 4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern (Werkleiter). Die Einzelheiten der Aufgabenve rteilung werden in der Geschä ftsordnung geregelt. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschä fte des Eigenbetriebs. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die selbständige verantwo rt liche Leitung des Eigenbetriebs einschließlich Organisation und Geschäftsleitung, 2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Pacht- und Dienstverträge, Aufnahme von Kassenkrediten, Beschaffung des für die Geschäftsführung e rforderlichen Geschäftsbedarfs, Steuererklärungen usw., 3. in Grundstücksangelegenheiten a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von im Einzelfall, b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden und c) die Abgabe von Rangrücktrittserklärungen, sofern es sich bei mit Bauzwang belegten Grundstücken um das Rück-/Wiederkaufsrecht handelt, von Freigabe- und Löschungserklärungen jeweils ohne Wertgrenze sowie 4. der Abschluss aller sonstigen notariellen Verträge und die Abgabe von sonstigen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt nach Maßgabe der 5 und 6. (3) Die Werkleitung führt die Dienstaufsicht über die im Eigenbetrieb tätigen Beschäftigten und ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach A rt. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung A rt. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere für Personalangelegenheiten aller Beschäftigten, die der Gruppe der früheren Arbeitern angehören, der Beschäftigten bis Entgeltgruppe 3, die der Gruppe der früheren Angestellten angehören, mit Ausnahme von Anträgen auf Altersteilzeit und dem Abschluss von Auflösungsverträgen und der geringfügig und ku rzfristig Beschäft igten, für die kein Tarifvertrag gilt. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebs die Möglichkeit zum Vo rtrag. (6) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs ve rt ritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. (7) Die Werkleitung hat den Ersten Bürgermeister und den Werkausschuss halbjährlich über die Entwicklung der E rt räge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Seite 2

3 5 Zuständigkeit des Werkausschusses Der Werkausschuss kann jede rzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht die Werkleitung ( 4), der Stadtrat ( 6) oder der Erste Bürgermeister ( 7) zuständig sind, insbesondere über 1. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Werkleitung, 2. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen für den Kauf oder den Verkauf von Grundstücken einschließlich der Preisgestaltung, soweit sich der Stadtrat diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält, 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von ,00 übersteigen ( 15 Abs. 5 Satz 2 EBV), 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen soweit sie den Betrag von übersteigen ( 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), 5. Ve rfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hie rzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von ,00 überschreitet, 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wi rtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von ,00 überschreiten und nicht zu den wiederkehrenden Geschäften nach 4 Abs. 2 Ziff. 2 zählen, 7. die Auftragsvergabe im Vollzug des Wirtschaftsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall ,00 übersteigt, B. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 2.500,00 beträgt, 9. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 1.000,00 im Einzelfall beträgt, 10. Personalangelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat, der Erste Bürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist, 11. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss, 12. den Vorschlag an den Stadtrat, den geprüften Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden sowie 13. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung und deren Stellve rtreter und an Bedienstete, die mit diesen verwandt sind. Seite 3

4 (1) Der Stadtrat beschließt über 6 Zuständigkeit des Stadtrates 1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, 2. die Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder, 3. die Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellve rt reter sowie Regelung der Dienstverhältnisse, 4. Personalangelegenheiten bei Beschä ftigten ab der Entgeltgruppe 12, 5. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung, 7. die Rückzahlung von Eigenkapital, B. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hie rzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von ,00 überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem We rt und die Verpflichtung hierzu, 9. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebs, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben sowie 10. die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebs. (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. 7 Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters (1) Der Erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter. (2) Der Erste Bürgermeister erlässt an Stelle des Stadtrates und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltungen gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. Seite 4

5 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung e rfolgt unter dem Namen "Grundstücks-Eigenbetrieb Bobingen" durch jeweils zwei Vertretungsberechtigte. (2) Die Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihr Stellvertreter mit dem Zusatz in Ve rtretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz im Auftrag". 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wi rtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (EBV). (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vo rzulegen ( 25 EBV). 11 Wi rtschaftsjahr Das Wi rtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bobingen, den 'STADTRAT,ßOBINGEN Bernd Müller Erster Bürgermeister Seite 5

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