AMTSBLATT. Datum Jahrgang Nr. 9

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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum Jahrgang Nr. 9 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis 50,00 Euro Bestellungen über das Landratsamt Kündigungen nur pro Halbjahr möglich Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte 2,50 Euro Kostenloser Bezug über das Internet unter: Inhalt Seite Bekanntmachung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Daxberggruppe; Haushaltssatzung Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen 2 Bekanntmachung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe; 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung Bekanntmachung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe; 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Bekanntmachung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe; Haushaltssatzung 2014 Bekanntmachung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Magnusgruppe; Haushaltssatzung Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutz 6 Bekanntmachung des Zweckverbandes Interkommunaler Gewerbepark im Wittelsbacher-Land; Haushaltssatzung 2014 Bekanntmachung des Schulverbandes Griesbeckerzell-Obergriesbach; Haushaltssatzung 2014 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Ökologische Umgestaltung des Weihergrabens, Fl.Nr. 116 Gemarkung Wiffertshausen, Gemeinde Friedberg Seite 1 von 9

2 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Daxberggruppe für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund der 1 der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG ) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung ( GO ) erläßt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Erfolgsplan in den Erträgen und in den Aufwendungen auf ,00 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf ,00 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. I. 5 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Wirtschaftsplan 2014 liegt ab Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Daxberggruppe, Badstr. 1, Pöttmes- Handzell zur Einsichtnahme öffentlich auf. Handzell, den, Zweckverband zur Wasserversorgung Drittenpreis 1. Verbandsvorsitzender II. III. Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen Außensprechstunden des Bezirks Schwaben Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen Seite 2 von 9

3 - der Hilfe zur Pflege - und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Landratsamt Aichach-Friedberg an. Unter Hilfe zur Pflege versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen für Kleinkinder bis zu Senioren von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen oder dem Aufenthalt in einem Heim. Die nächste Sprechstunde findet am Donnerstag, 12. Juni, von 10 bis 12 Uhr im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, Aichach, Zimmernummer U 01 a, statt. Eine Terminabsprache ist möglich unter Tel.- Nr. 0821/ oder Buergerberatung@bezirkschwaben.de Pressestelle Petra Bauer, VAe Bekanntmachung über die 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes folgende 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung: 9a Grundgebühr- erhält folgende Fassung: (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss (Q3) ab bis 4 m³/h - 24,00 /Jahr bis 10 m³/h - 57,60 /Jahr bis 16 m³/h - 96,00 /Jahr bis 40 m³/h - 384,00 /Jahr bis 80 m³/h - 480,00 /Jahr Größere Wasserzähler müssen gekauft werden und sind damit von der Grundgebühr befreit. 0 Abs. 3 Verbrauchsgebühr erhält folgende Fassung: (3) Die Gebühr beträgt bis ,85 EURO und ab ,90 EURO pro m³ entnommenen Wassers. Die Satzung tritt am in Kraft. Sixtnitgern, den Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe gez. Erwin Osterhuber Verbandsvorsitzender Seite 3 von 9

4 Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe erlässt aufgrund des Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung. 4 Abs. 3 - Zuständigkeit des Verbandsausschusses erhält folgende Fassung: (3) Der Verbandsausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Vorsitzende (7) oder die Verbandsversammlung zuständig sind, insbesondere über: 1. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von ,- übersteigen; 2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (4 (3) EBV), soweit sie den Betrag von ,- übersteigen; 3. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von ,- überschreitet; 4. Aufnahme von Darlehen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als ,- beträgt; 5. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als ,- beträgt; 6. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als ,- beträgt; 7. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als ,- beträgt; 8. Personalangelegenheiten (nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Satz 2 KommZG); 9. den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. Die Satzung tritt am in Kraft. Sixtnitgern, den Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe gez. Erwin Osterhuber Verbandsvorsitzender Haushaltssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe (Landkreise Aichach- Friedberg, Dachau und Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der Verbandssatzung und des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit Er schließt im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,- in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,- ab. Seite 4 von 9

5 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2014 nicht Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht Eine Betriebskosten- und Investitionsumlage wird nicht Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,- Weitere Feststellungen werden nicht vorgenommen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe Sixtnitgern, den gez. Erwin Osterhuber Verbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Magnusgruppe (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, Art. 63 ff der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung Bayern erlässt der Zweckverband für das Wirtschaftsjahr 2014 folgende Haushaltssatzung Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2014 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf und in den Aufwendungen auf und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen für Ausgaben im Vermögensplan werden nicht festgesetzt Umlagen werden nicht erhoben. 5 7 Seite 5 von 9

6 5 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf Der Stellenplan 2014 wird in der Fassung der Anlage 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Oberbernbach, den 07. April 2014 Rupert Reitberger Verbandsvorsitzender Die Haushaltssatzung liegt mit Ihren Anlagen während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Magnusgruppe in Aichach-Oberbernbach, Ziegeleistraße 35, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht auf. Der Wirtschaftsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 65 GO, Art 24 und 26 KommZG, und 4 BekV). Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Immissionsschutz: Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach a und c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt und einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt (Biogasanlage), durch die Scherer Bioenergie GbR, Augsburger Str. 40, Mering, auf dem Grundstück mit der Flur-Nr der Gemarkung Mering. Die Scherer Bioenergie GbR hat beim Landratsamt Aichach Friedberg die Genehmigung gemäß 6 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Biogasanlage auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 2344, Gemarkung Mering, beantragt. Das Landratsamt Aichach Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach a Satz 1 und c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr und der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Landratsamt Aichach Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbständig anfechtbar. Dr. Georg Bruckmeir Oberregierungsrat Haushaltssatzung des Zweckverbandes Interkommunaler Gewerbepark im Wittelsbacher-Land (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund 6 ff. der Verbandssatzung i. V. m. Art des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung: Seite 6 von 9

7 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von und dem Saldo (Jahresergebnis) von im Finanzhaushalt a. aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von ab. b. aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von c. aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von d. und dem Saldo des Finanzhaushalts von Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden auf A. Verwaltungsumlage 1. Für den nicht gedeckten Bedarf zur Finanzierung von Zinsaufwendungen für Kredite sowohl sonstiger ordentlicher Aufwendungen im Ergebnishaushalt wird eine Verwaltungsumlage in Höhe von Der Anteil der Verbandsmitglieder an der Verwaltungsumlage ist abhängig vom jeweilig eingebrachten Gewerbegebiet am Gesamt-Verbandsgebiet. 3. Die Verwaltungsumlage wird je m² auf 1,0364 B. Investitionsumlage 1. In Höhe der Tilgungsaufwendungen für Kredite wird eine Investitionsumlage mit Der Anteil der Verbandsmitglieder an der Investitionsumlage ist abhängig vom jeweilig eingebrachten Gewerbegebiet am Gesamt-Verbandsgebiet. 3. Die Investitionsumlage wird je m² auf 0,3721 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen werden nicht beansprucht. 5 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Aichach, gez. Klaus Habermann Seite 7 von 9

8 1. Vorsitzender Erster Bürgermeister Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Interkommunaler Gewerbepark im Wittelsbacher-Land mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Stadt Aichach, Stadtplatz 48, Aichach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 24, Art. 26 Abs. 1, Art. 41 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO, Bekanntmachungsverordnung). Schulverband Griesbeckerzell-Obergriesbach Haushaltssatzung des Schulverbandes Griesbeckerzell Obergriesbach (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art KommZG und Art. 61 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf Euro Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht A. Verwaltungsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2014 auf Euro festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2013 auf 124 Verbandsschüler 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.620,97 B. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Kassenkredite zur Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Aichach, Seite 8 von 9

9 gez. Klaus Habermann 1. Vorsitzender Erster Bürgermeister Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Schulverbandes Griesbeckerzell-Obergriesbach, das ist die Stadt Aichach, Stadtplatz 48, Aichach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 9 Abs. 9 BayschFG, Art. 24, 26 Abs. 1, Art 41 KommZG, Art 65 Abs. 3 GO, Bekanntmachungsverordnung). Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Gemeinde: Fl.Nr./Gemarkung: Maßnahme: Antragsteller: Friedberg 116 Wiffertshausen ökologische Umgestaltung des Weihergrabens Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Friedberg Bekanntgabe des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Der Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Friedberg haben beim Landratsamt Aichach-Friedberg die wasserrechtliche Zulassung für die ökologische Umgestaltung des Weihergrabens beantragt. Die Maßnahme dient als naturschutzfachlicher Ausgleich für den Ausbau der Kreisstraße AIC 10 zwischen Friedberg und Paar. 2. Im Rahmen des Verfahrens hat das Landratsamt Aichach-Friedberg nach c UVPG in Verbindung mit Nr der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist. 3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam bei überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen des Büros Stadt Land Fritz, Friedberg, zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 4. Diese Feststellung ist nach a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Imme Strauch Oberregierungsrätin Seite 9 von 9

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