Reglement über die Besoldung des Personals der Stadt Kreuzlingen (Besoldungsreglement) 26. Mai 2005 (inkl. Nachträge bis...)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Besoldung des Personals der Stadt Kreuzlingen (Besoldungsreglement) 26. Mai 2005 (inkl. Nachträge bis...)"

Transkript

1 Reglement über die Besoldung des Personals der Stadt Kreuzlingen (Besoldungsreglement) 6. Mai 005 (inkl. Nachträge bis...) H:\DSEI\Silvia\ Besoldungsreglement Vorlage.doc

2 Dokumenteninformationen Reglement über die Besoldung des Personals der Stadt Kreuzlingen (Besoldungsreglement) vom 6. Mai 005 (inkl. Nachträge bis...) Vom Gemeinderat genehmigt am Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am auf den Revision Vom Gemeinderat genehmigt am Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am auf den

3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen A. Grundlagen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Erlasse des Stadtrates B. Besoldung Art. Bestandteile der Besoldung Art. Einreihungsplan Art. 5 Zuordnung der Funktionen, Grundsatz Art. 6 (entfällt) Art. 7 Lohntabelle Art. 8 Bruttobesoldung Art. 9 Leistungszuschlag Art. 0 Betriebserfahrungszuschlag Art. Anfangsbesoldung Art. Generelle Besoldungsanpassungen Art. Individuelle Besoldungsanpassung Art. Lohnerhöhung Art. 5 Lohnsenkung Art. 6 Soziale Härtefälle C. Prämien und Zulagen Art. 7 Leistungsprämien Art. 8 Kompetenzzulage Art. 9 Dienstaltersgeschenk Art. 0 Sozialzulagen:. Kinder- und Ausbildungszulagen 5 Art.. Familienzulage 5 Art. Teuerungsausgleich 5 Art. Übrige Zulagen 5 II. Verschiedene Bestimmungen 6 D. Besoldung unter besonderen Umständen 6 Art. Besoldung bei Krankheit und Unfall 6 Art. 5 Besoldung bei Schwangerschaft und Niederkunft 6 Art. 6 Besoldung bei Militärdienst 7 Art. 7 Besoldungsnachgenuss 7 Art. 8 Unfallversicherung 7 E. Besoldungsadministration 7 Art. 9 Vollzug 7 Art. 0 Auszahlung der Besoldung 7 Art. Verrechnung 7 Art. Ablieferung an die Stadt 8 Art. (entfällt) 8 Art. Teilzeitbeschäftigung 8 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen 8 Art. 5 Verfahren 8 Art. 6 (entfällt) 8 Art. 7 Inkrafttreten 8

4 - - Gestützt auf Art. Ziff. lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Kreuzlingen vom 5. Dezember 988 erlässt der Gemeinderat das nachstehende Besoldungsreglement. I. Allgemeine Bestimmungen A. Grundlagen Art. Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Besoldungen der Mitarbeitenden der Stadt Kreuzlingen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes festgelegt wird. In besonderen Beschlüssen des Gemeinderates werden geregelt:. die Sitzungsgelder der Mitglieder des Gemeinderates und seiner Kommissionen;. die übrigen Mitglieder der Kommissionen gemäss Art. der Gemeindeordnung ;. die Besoldung des Stadtammanns und der übrigen Mitglieder des Stadtrates;. die Entschädigung der Mitglieder des Wahlbüros. Für den Stadtammann und die Mitglieder des Stadtrates gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss. Art. Erlasse des Stadtrates Der Stadtrat regelt in der Besoldungsverordnung die Besoldungen, Entschädigungen und Zulagen für spezielle Arbeitsverhältnisse. B. Besoldung Art. Bestandteile der Besoldung Art. Einreihungsplan Die Besoldung der Mitarbeitenden besteht aus: 5. der Grundbesoldung gemäss Einreihungsplan;. dem Leistungszuschlag und dem Betriebserfahrungszuschlag;. den Sozialzulagen; den Zulagen gemäss Art. und Art. 8. Der Einreihungsplan wird vom Stadtrat erlassen und enthält Funktionsstufen. 7 8 Art. 5 Zuordnung der Funktionen, Grundsatz Grundlage für die Zuordnung einer Funktion im Einreihungsplan bildet die Funktionsbewertung, die auf Basis des vom Stadtrat festgelegten Funktionsbewertungskatalogs erstellt wird. Bei der Funktionsbewertung werden die verlangte Ausbildung sowie Erfahrung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die sozialen Kompetenzen und die psychische sowie Gemeindeordnung vom Verordnung zum Besoldungsreglement vom Fassung gemäss Revision vom, in Kraft gesetzt auf 6 7 8

5 - - körperliche Anforderung und Belastung, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist, berücksichtigt. Führungsaufgaben werden speziell bewertet. Die Abteilungsleiter haben das Recht, bei grundlegenden Änderungen der Aufgaben eine Neubewertung einer Funktion zu beantragen. Art. 6 (entfällt) Art. 7 Lohntabelle Die Grundbesoldungsansätze für die einzelnen Funktionen werden nach Funktionswert gegliedert und in der Lohntabelle festgelegt. Die Lohntabelle ist Bestandteil dieses Reglements. Der Stadtrat überprüft periodisch das Lohngefüge der Stadt auf seine Marktkonformität und unterbreitet bei Bedarf dem Gemeinderat einen Antrag auf Anpassung der Lohntabelle. Der Stadtrat passt die Lohntabelle jährlich aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates zu den generellen und individuellen Besoldungsanpassungen an. Art. 8 Bruttobesoldung Die Bruttobesoldung ergibt sich aus der Grundbesoldung, dem Leistungs- und dem Betriebserfahrungszuschlag sowie einer allfälligen Kompetenzzulage gemäss Art. 8. Der. Monatslohn ist in sämtlichen Jahresbruttobesoldungen inbegriffen. Die maximale Jahresbruttobesoldung eines Mitarbeitenden der Stadt Kreuzlingen beträgt 5 % des minimalen Jahressalärs der maximalen Punktzahl der Funktionsstufe A laut Einreihungsplan gemäss Art.. 5 Wird einem Mitarbeitenden aus betrieblichen oder marktwirtschaftlichen Gründen eine höhere Jahresbruttobesoldung gemäss Abs. gewährt, ist die Finanz- und Rechnungsprüfungskommission zu orientieren. 6 5 Die minimale Jahresbruttobesoldung eines Mitarbeitenden der Stadt Kreuzlingen ist gleich dem minimalen Jahressalär des Funktionswertes 8 der Lohntabelle gemäss Art Art. 9 Leistungszuschlag Der Leistungszuschlag bemisst sich nach dem Ergebnis der Leistungsbewertung der Mitarbeitenden durch die Vorgesetzten gemäss den Qualifikationsrichtlinien des Personalreglements. 8 Massgebend für die Höhe sind die finanziellen Vorgaben durch den Stadtrat gemäss Art. Abs.. Der Zuschlag beträgt max. 0 % der Grundbesoldung Fassung gemäss Revision vom, in Kraft gesetzt auf 8

6 - - Art. 0 Betriebserfahrungszuschlag Der Betriebserfahrungszuschlag richtet sich nach den Dienstjahren des Mitarbeitenden bei der Stadt Kreuzlingen einschliesslich der Lehrjahre. Frühere Anstellungen bei der Stadt werden mitgerechnet, sofern der Unterbruch höchstens ein Jahr gedauert hat. Er beträgt jährlich % der Grundbesoldung und wird während max. 0 Jahren ausgerichtet. Art. Anfangsbesoldung Die Anstellungen erfolgen gemäss Art. 9 des Personalreglements. Die Anfangsbesoldung wird unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung, Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen des Mitarbeitenden sowie auf Grund des internen Quervergleichs festgelegt. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen. Bei Neuanstellungen sind Leistungs- und Betriebserfahrungszuschlag sowie eine allfällige Kompetenzzulage gemäss Art. 8 in der Anstellungsverfügung festzuhalten. In begründeten Fällen kann für die Zeit der Einarbeitung eine Besoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Funktionsstufe festgelegt werden. Art. Generelle Besoldungsanpassungen Art. Individuelle Besoldungsanpassung Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat im Rahmen des Voranschlags den vorgesehenen prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für generelle und individuelle Besoldungsanpassungen. Massgebend sind insbesondere:. Entwicklung der Lebenshaltungskosten;. allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft;. Wettbewerbsfähigkeit der Stadt auf dem Arbeitsmarkt;. Finanzlage der Stadt. Der Stadtrat entscheidet nach Anhörung des Personaldienstes jährlich über die für individuelle Besoldungsanpassungen zur Verfügung stehenden Summe. Im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Vorgaben legen die einzelnen Abteilungsleiter für die ihnen unterstellten Mitarbeitenden die individuellen Besoldungsanpassungen fest. Grundlage für die Besoldungsanpassung ist die jährliche Leistungsbewertung gemäss Art. ff. des Personalreglements. Art. Lohnerhöhung Eine Erhöhung des Leistungszuschlags setzt eine Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung voraus. Massgebend ist die prozentuale Veränderung des Bewertungsergebnisses nach dem angewandten System. Fassung gemäss Revision vom, in Kraft gesetzt auf Fassung gemäss Revision vom, in Kraft gesetzt auf

7 - - Art. 5 Lohnsenkung Eine Senkung des Leistungszuschlages setzt einen Leistungsrückgang voraus. Massgebend ist die prozentuale Veränderung des Bewertungsergebnisses nach dem angewandten System. Eine Lohnsenkung wird in der Regel erst nach Ablauf eines Bewährungsjahres vorgenommen, sofern keine Leistungssteigerung festgestellt werden kann. Beim Ausmass der Lohnsenkung sind allfällige besondere Umstände zu berücksichtigen. 5 Bei länger andauernden nur teilweise genügenden oder ungenügenden Leistungen (Beurteilung Weiterentwicklungsbedarf+ oder ++) sind weitere Massnahmen zu prüfen oder einzuleiten. Art. 6 Soziale Härtefälle Der Stadtrat kann aus sozialen Gründen für Mitarbeitende, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen. C. Prämien und Zulagen Art. 7 Leistungsprämien Art. 8 Kompetenzzulage Eine ausserordentliche Leistung eines Teams oder einer Einzelperson kann der Abteilungsleiter mit einer einmaligen Leistungsprämie oder einem Geschenk honorieren. Diese einmalige Prämie wird nicht in die Bruttobesoldung eingebaut. Für die Gewährung wird den Abteilungsleitern ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt. Der Stadtrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeitender in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu 5 % der Grundbesoldung gewähren. Diese wird in die Bruttobesoldung eingebaut. Die Finanz- und Rechnungsprüfungskommission ist über die Gewährung solcher Zulagen im Rahmen der Rechnungslegung zu orientieren. Art. 9 Dienstaltersgeschenk Bei der Erfüllung des 0., des 0. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Mitarbeitenden ein Dienstaltersgeschenk. Dieses beträgt eine halbe, ab dem 5. Dienstjahr eine volle Monatsbesoldung. Es erfolgt keine pro rata-auszahlung. Frühere Anstellungen bei der Stadt werden mitgerechnet, sofern der Unterbruch höchstens ein Jahr gedauert hat. Die Lehrzeit wird den Dienstjahren angerechnet. 5 Zulagen gemäss Besoldungsverordnung werden dabei nicht berücksichtigt

8 - 5 - Das Dienstaltersgeschenk wird in der Regel als bezahlter Urlaub ausgerichtet. Es kann auf schriftliches Gesuch der Mitarbeitenden ganz oder teilweise ausbezahlt werden. Der Urlaub ist in der Regel innerhalb der Frist eines Jahres zu beziehen. 5 Sofern die betrieblichen Umstände keine Urlaubsgewährung zulassen, kann der Abteilungsleiter die gänzliche Auszahlung anordnen. Art. 0 Sozialzulagen:. Kinder- und Ausbildungszulagen Art.. Familienzulage Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Diese richten sich nach dem kantonalen Gesetz über die Kinderund Ausbildungszulagen. Eine Familienzulage erhalten Mitarbeitende, die mit Kindern, für die eine Kinder- oder Ausbildungszulage ausgerichtet wird, im eigenen Haushalt leben. Die Familienzulage beträgt das Anderthalbfache der Kinderzulage. Mitarbeitende, die unter ihrer Obhut stehende Kinder allein erziehen, erhalten die Familienzulage ungekürzt, sofern ihre Tätigkeit mindestens den Fünftel eines vollen Pensums umfasst und der Nachweis erbracht wird, dass anderweitig keine Familienzulage erhältlich ist. Gleichgestellt sind geschiedene Mitarbeitende, sofern die Parteien das gemeinsame Sorgerecht oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche muss das Scheidungsurteil beim Personaldienst hinterlegt werden. Art. Teuerungsausgleich Unter Vorbehalt von Abs. wird den Mitarbeitenden jährlich die Teuerung auf den Besoldungsbestandteilen gemäss Art. Ziff. und sowie den Kompetenzzulagen ausgeglichen. Der Stadtrat setzt den Teuerungsausgleich auf den. Januar fest. Er wird auf den gleichen Zeitpunkt in die Besoldung eingebaut. Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist die durchschnittliche Teuerung von November des Vorjahres bis und mit Stand Ende Oktober des laufenden Jahres, in dem die Festlegung erfolgt. Vom Grundsatz des vollen Teuerungsausgleichs kann der Stadtrat abweichen, wenn es die allgemeine Lohnentwicklung, die Finanzlage der Stadt oder die gesamtwirtschaftlichen Interessen erfordern. Der Stadtrat hat die Besoldungen in Zeiten positiver Rahmenbedingungen wieder an den aktuellen Indexstand anzupassen. Art. Übrige Zulagen Zulagen gemäss der Besoldungsverordnung werden vom Stadtrat nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die entsprechenden Gegebenheiten in der Grundbesoldung noch nicht berücksichtigt sind. In Betracht fallen vor allem Erschwernisse und Belastungen von vorübergehender Natur. Thurgauer Rechtsbuch (RB) 86. (neu)

9 - 6 - II. Verschiedene Bestimmungen D. Besoldung unter besonderen Umständen Art. Besoldung bei Krankheit und Unfall Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die volle Besoldung während zwei Jahren weiter ausgerichtet. Der Stadtrat kann unter finanzieller Beteiligung der Mitarbeitenden Versicherungen abschliessen, die weitergehende Leistungen der Stadt ermöglichen. Geldleistungen der Sozialversicherungen fallen bis zur Höhe des Besoldungsanspruchs an die Stadt, ebenso diejenigen von anderen Versicherungen, soweit die Stadt die Prämien bezahlt hat. Ist ein Dritter den Mitarbeitenden gegenüber für die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche des/der Geschädigten auf die Stadt über, soweit diese gestützt auf Abs. Leistungen erbringt und der Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit geschuldet ist. 5 Der Stadtrat kann den Besoldungsanspruch aufheben oder kürzen, soweit der Mitarbeitende die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Art. 5 Besoldung bei Schwangerschaft und Niederkunft Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf besoldeten Schwangerschaftsurlaub von zwei Wochen vor dem ärztlich angegebenen Geburtstermin und anschliessend auf Wochen Mutterschaftsurlaub, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Stadt mindestens neun Monate vor der Niederkunft begonnen hat. Die Besoldung richtet sich nach der vor der Niederkunft erzielten Besoldung unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung gemäss Art. 6 b ff. des Erwerbsersatzgesetzes sind anzurechnen. Mitarbeiterinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Anspruch auf unbezahlten Urlaub im Umfange von Art. 6 b ff. des Erwerbsersatzgesetzes sowie zusätzlich auf zwei Wochen vor dem ärztlich angegebenen Niederkunftstermin. 5 Der Stadtrat regelt das Weitere wie insbesondere:. Die Voraussetzungen für den Bezug des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes in besonderen Fällen;. die vorzeitige Beendigung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes;. den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubes;. die Berechnungsgrundlagen für die Besoldung während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes; 5. die Anrechnung weiterer Sozialversicherungsleistungen. Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 8.

10 - 7 - Art. 6 Besoldung bei Militärdienst Die männlichen und weiblichen Mitarbeitenden haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Der Stadtrat kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird. Dem Militärdienst gleichgestellt sind der Schutz- und Zivildienst. Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungsdiensten, können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen an die Stadt. Art. 7 Besoldungsnachgenuss Art. 8 Unfallversicherung Beim Tode eines Mitarbeitenden wird an die Hinterbliebenen, deren Versorger der Verstorbene war, die Besoldung bis zum Ende des dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt. Die Stadt versichert die Mitarbeitenden gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Die Versicherung ist für alle Mitarbeitenden obligatorisch. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. E. Besoldungsadministration Art. 9 Vollzug Der Personaldienst sorgt für den Vollzug dieses Reglements nach einheitlichen Grundsätzen; insbesondere wird die zeitgerechte Durchführung der Leistungsbewertung überwacht. Der Finanzabteilung obliegt die finanzielle Abwicklung nach Vorgaben des Stadtrates. Art. 0 Auszahlung der Besoldung Je ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird unter Vorbehalt der vom Stadtrat festzusetzenden Ausnahmen monatlich ausbezahlt, ein Dreizehntel je zur Hälfte mit dem Juni- und November-Gehalt als. Monatslohn. Die Sozialzulagen werden monatlich ausgerichtet. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet. Art. Verrechnung Die Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von den Besoldungen abgezogen. Ansprüche der Stadt gegenüber den Mitarbeitenden, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, können bis höchstens zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum verrechnet werden.

11 - 8 - Art. Ablieferung an die Stadt Art. (entfällt) Art. Teilzeitbeschäftigung Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an die Stadt. Ausnahmen regelt der Stadtrat. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad. F. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 Verfahren Der Stadtrat kann den Besitzstand während maximal fünf Jahren gewähren. Der Stadtrat kann den Besitzstand bezüglich Dienstaltersgeschenken während maximal,5 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Reglements gewähren. Art. 6 (entfällt) Art. 7 Inkrafttreten 5 Dieses Reglement tritt auf einen durch den Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Fassung gemäss Revision vom, in Kraft gesetzt auf (neu) 5

Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. 87. Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche vom.

Mehr

Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. 87. Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche vom.

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien

Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat. Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates vom 9. August 008 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art.

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.3 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften vom. Oktober 97 (Stand 30. Oktober

Mehr

Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung)

Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) 88. Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) vom. Dezember 00 (Stand. August 06) Die Katholische Synode, gestützt auf Ziffer KOG

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung)

Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung) Lohnordnung BaB 64.00 Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung) Vom. April 996 (Stand. Januar 0) Der Bürgergemeinderat der Stadt

Mehr

LOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999

LOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999 LOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999 AUSGABE 10. JANUAR 2001 NR. 402 INHALT I. LOHN 3 Art. 1 Lohn 3 Art. 2 Lohnklassen, Lohnstufen 3 Art. 3 Funktionsgruppen 4 Art. 4 Lohnsystem 4 Art.

Mehr

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit

Mehr

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen 86. Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 9. September 986 ) I. Allgemeines Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Das Gesetz regelt die Ansprüche

Mehr

Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs. Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten Personals wird durch den Gemeinderat geregelt. Zu ihm gehören u.a. die befristet oder im

Mehr

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) A. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Der Gemeinderat erlässt folgende Verordnung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden

Mehr

personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau

personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau Revision Firmenvertrag der Spital Thurgau AG Neue Regelungen im Detail 1. Vorzeitige Pensionierung durch die Spital Thurgau AG 2.11.4 Beendigung

Mehr

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3

Mehr

Anstellungsbedingungen in Kürze

Anstellungsbedingungen in Kürze Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen

Mehr

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Mehr

Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals 1 )

Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals 1 ) 6.. Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals ) KRB vom 7. Mai 99 Der Kantonsrat des Kantons Solothurn gestützt auf und Absätze und des Gesetzes über das Staatspersonal vom

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Entschädigungs- und Spesenreglement

Entschädigungs- und Spesenreglement Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich

Mehr

Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006

Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 (inkl. Änderungen bis 3. November 2014) Reglement über die Entschädigungen an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns

Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns vom. Dezember 989 (Stand: 0.0.0) Der Einwohnerrat der Stadt Zofingen beschliesst, gestützt auf 5 Abs. lit.

Mehr

Stadt Luzern. Bericht und Antrag. Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau und Luzern

Stadt Luzern. Bericht und Antrag. Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau und Luzern AB Stadt Luzern Stadtrat Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 29. April 2009 (StB 348) B+A 14/2009 Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums , gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.

Mehr

Ihre Anstellung beim Kanton Obwalden. Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig

Ihre Anstellung beim Kanton Obwalden. Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig Ihre Anstellung beim Kanton Obwalden Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig Finanzdepartement FD Personalamt Der Kanton Obwalden als Arbeitgeber Inhalt Ihre Pluspunkte... 4 Markt- und leistungsgerechte

Mehr

A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten

A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Mehr

skyguide Anhang 1 zum Gesamtarbeitsvertrag des AOT Personals zwischen skyguide

skyguide Anhang 1 zum Gesamtarbeitsvertrag des AOT Personals zwischen skyguide skyguide Anhang 1 zum Gesamtarbeitsvertrag des AOT Personals zwischen skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung, Genf und, andererseits, der Gewerkschaft Kommunikation,

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH

ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH I. ANSTELLUNG 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet Anwendung auf die an der Musikschule von Reinach

Mehr

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. April 1998 Stand: 1. Juli 1998 Reglement über die gleitende Arbeitszeit für

Mehr

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung

Mehr

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN 1.13 Gestützt auf Art. 49 Ziff. 3 der Gemeindeverfassung vom Gemeindevorstand erlassen am 09. Oktober 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Diese Verordnung regelt

Mehr

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01. GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,

Mehr

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

Mehr

GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement Teilzeit

GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement Teilzeit GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland Reglement Teilzeit 1. Juli 2015 Reglement Teilzeit 1 / 5 Inhalt 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2. Grundsatz... 3 2. Nicht pro rata berechnete

Mehr

Angestellten-Reglement

Angestellten-Reglement s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten

Mehr

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster Personal- und Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 25. Mai 2004 Personal- und Besoldungsreglement Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich II. Personalrecht

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen

Mehr

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Gesetz betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft

Gesetz betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - - 7. Gesetz betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft vom 0. September 00 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Ziffer, Ziffer, Absatz

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung)

Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung) 77. Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung) vom 8. November 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen. Grundlagen ) Diese Verordnung regelt die Besoldung des im

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub

Mehr

Namens des Gemeinderates

Namens des Gemeinderates Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

Personalreglement vom XY. Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament

Personalreglement vom XY. Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament Personalreglement vom XY Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Geltungsbereich 4 Art. 2 Ausnahmen 4 Art. 3 Ergänzendes

Mehr

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Mutterschaftsentschädigung Was lange währt, wird endlich gut! POA/JP/01.06.2005 1 Übersicht Benutzte Quellen Rückblick Anspruchsberechtigte Frauen Anspruchsvoraussetzungen Dauer des Anspruchs Höhe und

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle

Mehr

Personalreglement gültig ab 1. Januar 2015. Reglemente

Personalreglement gültig ab 1. Januar 2015. Reglemente Personalreglement gültig ab. Januar 05 Reglemente Personalreglement der Einwohnergemeinde Niederrohrdorf vom 7. Juni 04 Die Einwohnergemeinde Niederrohrdorf erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. l des Gesetzes

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen

Mehr

2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000

2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat 2480 Pratteln, 24. Juli 2007 2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Anlässlich der 1. Lesung des Geschäfts am 23. April 2007 hat

Mehr

Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1

Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR) 2 und auf Art. 1 Abs. 2 lit. d des Reglements zum Vollzug des

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/ amtliche-sammlung.html) veröffentlicht wird.

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.

Mehr

Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz)

Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) Vom 18. Januar 1995 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen

Mehr

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007 Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 174.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1991 Nr. 6 ausgegeben am 18. Januar 1991 Besoldungsgesetz (BesG) 1 vom 22. November 1990 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (Besoldungsverordnung)

Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (Besoldungsverordnung) Kanton Glarus 00 II C// Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (Besoldungsverordnung) (Vom 6. Juni 996) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung, ) beschliesst:

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

Einwohnergemeinde Port. Personalreglement. 10.Juni 2008

Einwohnergemeinde Port. Personalreglement. 10.Juni 2008 Einwohnergemeinde Port ^ Personalreglement 10.Juni 2008 Personalreglement Port 10. Juni 2008 Seite 1 Inhaltsverzeichnis l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Arbeitsverhältnis

Mehr

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement) R E G L E M E N T über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement) Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 1, Abs. 2 des Dienst-

Mehr

Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Angestellten der Stadt Arbon

Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Angestellten der Stadt Arbon Stadtrat Stadtratsbeschluss Nr. 241/15 vom 23. November 2015 Botschaft an das Stadtparlament Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Angestellten der Stadt Arbon Sehr geehrter Herr Präsident Sehr

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr