Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung)

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1 77. Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung) vom 8. November 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen. Grundlagen ) Diese Verordnung regelt die Besoldung des im Dienste des Kantons stehenden Personals. Auf das Personal der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau und der Pädagogischen Hochschule ist sie nur anwendbar, soweit die für diese Institutionen massgebenden Bestimmungen dies vorsehen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf das Personal der Thurgauer Kantonalbank, der Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau AG, der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und der Spital Thurgau AG. 4 Die Besoldungen der Lehrkräfte an Kindergärten, Volks-, Berufs- und Mittelschulen werden in besonderen Erlassen geregelt. Der Regierungsrat regelt insbesondere:. Besoldungen und Entschädigungen von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten sowie Inhaberinnen und Inhabern einzelner Nebenämter;. ) Besoldungen für bis zu einem Jahr befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende;. Inkonvenienzzulagen; Zweck, Geltungsbereich Erlasse des Regierungsrates ) In Kraft gesetzt auf den. Januar 000. ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Juni 004. /005

2 77. Besoldungsverordnung - GRV 4. Funktionszulagen; 5. ) Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken; 7. Entschädigungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte. Vereinbarungen des Regierungsrates Der Regierungsrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit Institutionen über die Besoldung der von diesen gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. )... Begriffe Voranschlag 4 Magistratspersonen sind:. die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber. ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind:. Angestellte, die unbefristet oder befristet in einem Dienstverhältnis beim Kanton stehen;. auf Amtsdauer gewählte Personen;. Auszubildende; 4. Praktikantinnen und Praktikanten. 5 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich mit dem Voranschlag ausführlich über den Personalaufwand.. Besoldung Bestandteile der Besoldung 6 Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:. ) Grundbesoldung; ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Juni 004. ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 004. /005

3 Besoldungsverordnung - GRV 77.. Sozialzulagen (Familienzulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage);. Zulagen gemäss dieser Verordnung. Als Grundbesoldung gelten der Ansatz nach der Besoldungsklasse sowie die Ansätze nach den Besonderen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese nicht als Zulagen bezeichnet werden. Zulagen gemäss Absatz Ziffer werden nur gewährt, wenn ihre Voraussetzungen nicht in der Grundbesoldung berücksichtigt sind, namentlich bei Erschwernissen oder Belastungen vorübergehender Natur. 7 Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang ). Der Regierungsrat umschreibt die einzelnen Richtpositionen. Er passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- oder Funktionsbilder. Er achtet auf die Gleichstellung der Geschlechter. 8 Die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsklassen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung. Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine andere Funktion oder eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und Anforderungen. 9 Es bestehen 7 Besoldungsklassen. Die Besoldungsansätze für die einzelnen Klassen werden in der Lohntabelle festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang ). Der Regierungsrat regelt die individuelle positive oder negative Besoldungsentwicklung innerhalb des Besoldungsrahmens. 4 Er überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Grossen Rat Antrag auf Anpassung der Lohnkurve. Einreihungsplan Zuordnung der Stellen Besoldungsklassen /005

4 77. Besoldungsverordnung - GRV Anfangsbesoldung Generelle Besoldungsanpassung Besoldungsanpassung 0 Die Wahl- oder Anstellungsinstanz legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung, Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers sowie aufgrund des verwaltungsinternen Quervergleiches fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen. Sie kann in begründeten Fällen für die Zeit der Einarbeitung eine Besoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen. 0a ) Der Regierungsrat legt die Grundbesoldung gemäss 6 dieser Verordnung in der Regel jährlich auf den. Januar neu fest. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung der Kaufkraft. Die Festlegung erfolgt im Rahmen des Voranschlages. Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:. Entwicklung der Lebenshaltungskosten;. Finanzlage des Kantons;. allgemeine Wirtschaftslage; 4. Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt; 5. allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat im Rahmen des Voranschlages den vorgesehenen prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für individuelle Besoldungsanpassungen. Massgebend sind insbesondere:. allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft;. Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt;. Finanzlage des Kantons. Für individuelle Besoldungsanpassungen steht jährlich mindestens % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung. Der Grosse Rat beschliesst im Rahmen des Voranschlages vor Ende November über einen allfällig höheren Prozentsatz. ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar /005

5 Besoldungsverordnung - GRV 77. Der Regierungsrat erlässt jährlich Richtlinien, welche die Bandbreiten für die individuellen, leistungsbezogenen Besoldungsanpassungen innerhalb der finanziellen Vorgabe umschreiben. )4 Er hört vor seinen Entscheiden den Dachverband der Personalverbände und die Personalkommission an. ) Im Rahmen der vom Regierungsrat erlassenen Vorgaben sind die Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten, beziehungsweise der Departemente für die ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Festlegung der individuellen Besoldungsanpassung zuständig. Grundlage für die Besoldungsanpassung ist die jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Zudem sind die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau zu berücksichtigen. Lohnerhöhungen setzen gute Leistungen voraus. 4 Bei mangelhaften Leistungen sind pro Jahr Lohnsenkungen bis zu 5 % des aktuellen Lohnes vorzusehen. Der Regierungsrat setzt für Streitigkeiten um die Besoldungsanpassung eine paritätisch aus Personal- und Arbeitgebervertretungen zusammengesetzte Begutachtungskommission ein. Diese überprüft nach einem internen Anhörungsverfahren auf Gesuch die Entscheidgrundlagen und unterbreitet dem vorgesetzten Departement eine Empfehlung. Das Departement entscheidet abschliessend. Individuelle Besoldungsanpassung Streitigkeiten 4 Ausserordentliche Leistungen von Teams oder Einzelpersonen können mit Leistungsprämien honoriert werden. Diese werden nicht in die Grundbesoldung eingebaut. Leistungsprämien ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Juni 004. ) In Kraft gesetzt auf den. Januar 999 gemäss RRB vom 8. Dezember 998. /005 5

6 77. Besoldungsverordnung - GRV Kompetenzzulage 5 Der Regierungsrat kann zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu 5 % des Maximums der betreffenden Besoldungsklasse gewähren. Die Budgetkommission des Grossen Rates ist über die Gewährung einer solchen Zulage zu informieren. Soziale Härtefälle 6 Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen. Dienstaltersgeschenk 7 Bei Erfüllung des 0. Dienstjahres und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht der Abgeltung einer halben, für das 5. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen, höchstens jedoch bis zur Hälfte ausbezahlt werden. Der Regierungsrat kann andere, gleichwertige Formen der Anerkennung der Diensttreue zur Auswahl anbieten. Kinder- und Ausbildungszulagen 8 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Diese richten sich nach dem Gesetz über die Kinderund Ausbildungszulagen. Familienzulage 9 Eine Familienzulage erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit ihren Kindern, für die eine Kinder- oder Ausbildungszulage ausgerichtet wird, im eigenen Haushalt leben. Die Familienzulage beträgt das Anderthalbfache der Kinderzulage. 6 /005

7 Besoldungsverordnung - GRV 77.. Besoldung unter besonderen Umständen 0 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall werden während eines Jahres Leistungen in der Höhe der vollen, während eines weiteren Jahres in der Höhe von 80 % der bisherigen Besoldung ausgerichtet. Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtspersonen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen. Der Regierungsrat regelt:. Ausrichtung und Ausgestaltung der Leistungen;. Kürzung oder Aufhebung der Leistungen bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung von Krankheit oder Unfall;. Auflösung des Dienstverhältnisses bei andauernder Arbeitsunfähigkeit während Krankheit oder Unfall; 4. Ausnahmen in Härtefällen oder bei berufsbedingter Arbeitsunfähigkeit. ) Soweit die Besoldung durch andere Leistungserbringer, namentlich durch Sozialversicherer gedeckt wird, ist diese auf die Leistungen gemäss 0 dieser Verordnung anzurechnen. Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber anderen Leistungserbringern gehen im Umfang der während bestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgten Zahlungen gemäss 0 dieser Verordnung auf den Kanton über. Der Kanton kann verlangen, dass ihm diese direkt ausbezahlt werden. Ist eine Drittperson der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gegenüber für Krankheit oder Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche der Geschädigten oder des Geschädigten auf den Kanton über, soweit dieser Leistungen erbringt. Krankheit oder Unfall Anrechnung und Abtretung von Leistungen anderer Leistungserbringer, Übergang Schadenersatz ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 004. /005 7

8 77. Besoldungsverordnung - GRV Schwangerschaft und Mutterschaft Militärdienst ) Mitarbeiterinnen, welche die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ) erfüllen, haben Anspruch auf 6 Wochen besoldeten Urlaub. Der Urlaub beginnt in der Regel zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. Während des Urlaubes wird die Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft bis zu dem im Bundesgesetz festgehaltenen Höchstbetrag ausgerichtet. 4 Der Regierungsrat regelt insbesondere:. den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Urlaubes;. den Beginn des Urlaubes in besonderen Fällen, namentlich bei Niederkunft vor oder nach dem errechneten Termin;. die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes; 4. die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Der Regierungsrat kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird. Der Zivilschutzdienst, der Zivildienst und der Militärische Frauendienst sind dem Militärdienst gleichgestellt. Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungsdiensten, können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Nichtwiederwahl durch das Volk oder den Grossen Rat 4 Eine vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtsperson, die aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht wiedergewählt wird, erhält die bisherige Besoldung während längstens drei Monaten nach Ablauf der Amtsdauer, sofern das Rentenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht ist. ) Fassung gemäss GRV vom. Juni 005. ) SR /005

9 Besoldungsverordnung - GRV 77. Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besoldung angerechnet. 5 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird den Hinterbliebenen, deren Versorgung der verstorbenen Person oblag, die Besoldung bis zum Ende des dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt. 6 Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds. Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Besoldungsnachgenuss Personalhilfsfonds 4. Besoldungsadministration 7 Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als. Monatslohn ausbezahlt. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet. 8 Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen. Ansprüche des Kantons aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden. 9 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen in die Staatskasse. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. Auszahlung Verrechnung Ablieferung an den Kanton /005 9

10 77. Besoldungsverordnung - GRV 5. Mitwirkung weiterer Stellen Anhören der kantonalen Gerichte Mitwirkung 0 Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen, welche die Gerichte betreffen, hört der Regierungsrat das Obergericht beziehungsweise das Verwaltungsgericht an. Die kantonalen Gerichte legen die Anstellungsbedingungen für ihr Personal im Rahmen dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement fest. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dieser Verordnung. Das Personalamt sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für den Vollzug dieser Verordnung nach einheitlichen Grundsätzen. Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Er legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest. ) Der Dachverband der Personalverbände ist das Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat und als solcher ständiger Verhandlungspartner. Er wird in grundlegenden Personalfragen und vor Änderungen personalrechtlicher Bestimmungen frühzeitig informiert und zur Vernehmlassung eingeladen. )4 Dem Dachverband nicht angeschlossene Personalverbände, die eine eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben und wesentliche Teile des betroffenen Personals vertreten, werden vor Änderungen der personalrechtlichen Bestimmungen, die ihre Mitglieder in wesentlichen Bereichen betreffen, zur Vernehmlassung eingeladen. II. Besondere Bestimmungen. Magistratspersonen Regierung, Staatskanzlei Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse: ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Juni /005

11 Besoldungsverordnung - GRV 77. die Mitglieder des Regierungsrates 0 % die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber 0 % Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5 % der Grundbesoldung. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn eine Vertretung im Interesse des Kantons liegt. Im Rechenschaftsbericht ist aufzuführen, welchen Verwaltungsorganen die Mitglieder des Regierungsrates angehören. Die Einkünfte aus solchen Mandaten, abgesehen von ordentlichen Sitzungsgeldern und Spesenvergütungen, fallen in die Staatskasse. ) Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse: die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes 5 % die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichtes 0 % die übrigen vollamtlichen Mitglieder des Obergerichtes 05 % die nebenamtlichen Mitglieder des Obergerichtes 5 % bis 5 % die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes 5 % die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes 5 % bis 75 % die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes 5 % bis 60 % Kantonale Gerichte. Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksbehörden, Kreisämter 4 Die Funktionen der zentralen Justizinstanzen, soweit es sich nicht um Magistratsfunktionen handelt, der Rekurskommissionen, der Bezirksbehörden und der Kreisämter werden einer Richtposition oder einer Richtpositionskette zugeordnet. Grundbesoldungen ) Fassung gemäss GRV vom 8. März 00, in Kraft gesetzt auf den. Mai 00. /005

12 77. Besoldungsverordnung - GRV Der Regierungsrat regelt die Besoldungen der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber entsprechend ihrer Beanspruchung unter Berücksichtigung der Geschäftslast oder nach festen Stundenansätzen. Für die Bezirksgerichte sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter stellt das Obergericht Antrag, für die Rekurskommissionen das Verwaltungsgericht. Besoldungshöhe 5 Der Regierungsrat regelt die Anfangsbesoldung unter Beachtung von Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung sowie besonderen Kenntnissen. Die Besoldungsanpassung findet erfahrungsbezogen statt. Das Ausmass wird unter Berücksichtigung der jährlichen Richtlinien des Regierungsrates für das übrige Staatspersonal festgelegt. Funktionen mit erfahrungsbezogener Besoldungsanpassung dürfen 45 % des massgebenden Klassenminimums nicht überschreiten. 4 Die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte, der Anklagekammer und der Rekurskommissionen werden auf der Basis von 45 % des Minimums der massgebenden Besoldungsklasse entschädigt. Weiteres Personal 6 Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Geschäftslast den Anspruch auf weiteres Personal. Das weitere Personal der Gerichte und der Rekurskommissionen wird von der leitenden Amtsperson angestellt. Das weitere Personal wird nach den für das übrige Staatspersonal geltenden Vorschriften angestellt und besoldet. )4 Die Anfangsbesoldungen für das weitere Personal der Bezirksgerichte werden mit Zustimmung des zuständigen Departementes festgelegt.. Ständeräte Entschädigungen 7 Die Mitglieder des Ständerates beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Nationalrates. ) Fassung gemäss GRV vom 8. März 00, in Kraft gesetzt auf den. Mai 00. /005

13 Besoldungsverordnung - GRV 77. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 8 Der Regierungsrat regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das Besoldungssystem dieser Verordnung. Er kann den Besitzstand gewähren. Verfahren 9 ) Die Verordnung des Grossen Rates über den Teuerungsausgleich für das Staatspersonal und die Lehrkräfte an Volksschule und Kindergärten vom 4. Juni 99 wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechtes 9a ) 9b ) Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Teuerungsausgleich zur generellen Besoldungsanpassung gemäss 0a dieser Verordnung werden die Grundbesoldung per. Januar 004 zur anteiligen Ausgleichung des Rückstandes beim Teuerungsausgleich um 0.5 % und die Beträge der Lohnklassen um % erhöht. Die als Inspektorinnen und Inspektoren angestellten Personen werden per. Januar 004 als Fachexpertinnen und Fachexperten des Funktionsbereiches Erziehung eingereiht. Die bisherige Grundbesoldung wird als Besitzstand per. Januar 004 gewährleistet. Die künftige Anpassung der Besoldung richtet sich nach den Grundsätzen dieser Verordnung. ) Für Mitarbeiterinnen, welche den Urlaub bei Schwangerschaft und Niederkunft vor dem. Juli 005 antreten, richtet sich der Anspruch während der ganzen Dauer des Urlaubes nach bisherigem Recht. 40 Diese Verordnung tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Übergangsrecht Inkrafttreten ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 004. ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 004; Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 00, Seite 8. ) Fassung gemäss GRV vom. Juni 005. /005

14 77. Besoldungsverordnung - GRV ) Anhang Einreihungsplan gemäss 7 Absatz Administration Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 7 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 5 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 9 5 Fachexperten und Fachexpertinnen 9 Fachspezialisten und Fachspezialistinnen 6 9 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 5 9 Sekretariatsleiter und Sekretariatsleiterinnen 6 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 6 Verwaltungssekretäre und Verwaltungssekretärinnen 9 Verwaltungsangestellte 5 9 Verwaltungshilfen 5 Technik Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 7 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 5 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 9 5 Technische Experten und Expertinnen 9 Technische Spezialisten und Spezialistinnen 6 9 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 5 9 Technische Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 6 Technische Angestellte 9 Technisches Hilfspersonal 8 Handwerk und Hauswirtschaft Hauswirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen 5 9 Meister und Meisterinnen 5 8 Vorarbeiter und Vorarbeiterinnen 6 Spezialhandwerker und Spezialhandwerkerinnen 6 Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen 9 Handwerker und Handwerkerinnen 9 angelernte Handwerker und Handwerkerinnen 5 9 ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Juni /005

15 Besoldungsverordnung - GRV 77. Betriebspersonal 8 Hauspersonal 8 Land- und Forstwirtschaft Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 6 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 4 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 9 4 Landwirtschaftliche Berater und Beraterinnen 6 9 Förster und Försterinnen 5 8 Landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen 5 8 Werkführer und Werkführerinnen 4 6 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 6 Leitende Forstwarte und Leitende Forstwartinnen 5 Forstwarte und Forstwartinnen 9 Landwirte und Landwirtinnen 9 Forstwirtschaftliche Angestellte 5 9 Landwirtschaftliche Angestellte 5 9 Forstwirtschaftliches Hilfspersonal 5 Landwirtschaftliches Hilfspersonal 5 ) Gesundheit und Soziales Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 7 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 5 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 5 9 Sozialassistenten und Sozialassistentinnen 5 9 Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen 4 7 Unterrichtsassistenten und Unterrichtsassistentinnen 6 Hilfspersonal 8 ) Erziehung (ohne Lehrkräfte; vgl. LBV) Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 7 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 5 Landwirtschaftsschullehrkräfte 9 Fachexperten und Fachexpertinnen 9 Fachspezialisten und Fachspezialistinnen 6 9 Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen 7 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 5 9 ) Fassung gemäss GRV vom. Oktober 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 004. /005 5

16 77. Besoldungsverordnung - GRV Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen 5 9 Erziehungspersonal 5 Justiz und Polizei Polizei-Kommandant 6 7 Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 7 Präsident oder Präsidentin der Anklagekammer 6 (*) Strafverfolgungsbehörden 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anklagekammer 5 (*) Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes 5 (*) Bezirksgerichtspräsidenten und Bezirksgerichtspräsidentinnen 5 (*) Bezirksgerichtsvizepräsidenten und Bezirksgerichtsvizepräsidentinnen 5 (*) Polizei-Hauptmann 4 5 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 9 5 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 9 5 Präsidenten und Präsidentinnen der Rekurskommissionen 4 (*) Präsident oder Präsidentin der Enteignungskommission 4 (*) Polizei-Oberleutnant Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte (*) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommissionen (*) Polizei-Leutnant 0 Polizei-Adjutant 9 Polizei-Feldweibel 8 Polizei-Wachtmeister m.b.a. 7 Polizei-Wachtmeister 6 Polizei-Korporal 5 Polizei-Gefreiter 4 Polizei-Beamter und Polizei-Beamtin (*) Feste Besoldung (45 % des Minimums) 6 /005

17 Besoldungsverordnung - GRV 77. Lohntabelle Anhang Lohnklasse Jahresgrundbesoldung inklusive. Monatslohn Minimum ) Maximum ) ) Diese Beträge basieren auf dem Indexstand von 0,8 Punkten (Basis 99) und sind, teilbar durch, auf ganze Franken gerundet. /005 7

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