über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden
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- Emilia Bäcker
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1 .90. Beschluss vom 0. Juli 00 über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Dekrets vom 8. Februar 000 über die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung; gestützt auf das Gesetz vom. Mai 975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals; gestützt auf das Gesetz vom 6. Februar 987 über die Besoldungen des Staatspersonals; gestützt auf das Reglement vom 0. Juli 985 für das Staatspersonal (StPR); gestützt auf das Reglement vom. April 99 über das Dienstverhältnis des Hilfspersonals und des vorübergehend angestellten Personals; gestützt auf den Beschluss vom. Juli 000 über die Haushaltsführung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden, in Erwägung: Die Einführung des Leistungsauftrags in der kantonalen Verwaltung hat unter anderem zum Zweck, die Autonomie der Verwaltungseinheiten im Bereich der Personalführung zu erhöhen. Sie bringt die Partizipation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dieser neuen Führungsstruktur und insbesondere an einem System der Führung durch Zielvereinbarung mit sich. In dieser neuen Situation muss man, um über eine grössere Flexibilität zu verfügen, von gewissen Bestimmungen der Personalgesetzgebung abweichen; dies gilt besonders für den Bereich der Zuweisung von Führungskompetenzen, der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Stellenbewirtschaftung.
2 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B.90. Den Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten werden in mehreren gängigen Bereichen der Personalführung ihrer Dienststellen neue Kompetenzen anvertraut. Gemeinsam entwickeln sie zielorientierte Personalführungs-, Beurteilungs- und Partizipationssysteme. Bei der Stellenbewirtschaftung bekommen die Verwaltungseinheiten mehr Kompetenzen für das Umwandeln von Arbeitsstellen und die Anstellung von Teilzeitpersonal für eine höchstens auf die Versuchsphase begrenzte Zeitdauer. Neue unbefristete Stellen dürfen sie jedoch nicht schaffen; dies liegt ausschliesslich in der Kompetenz des Staatsrates. Schliesslich bauen die Verwaltungseinheiten in Zusammenarbeit mit den betroffenen zentralen Diensten ebenfalls ein Controlling-System für die Verwaltung des Personalwesens auf. Die Direktionen, Dienststellen und Anstalten sowie die NPM- Projektoberleitung und die betroffenen Personalverbände sind angehört worden. Auf Antrag der Finanzdirektion und der Baudirektion, beschliesst:. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieser Beschluss gilt für das Personal der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise an der Führung mit Leistungsauftrag in Anwendung des Dekrets vom 8. Februar 000 teilnehmen (die Verwaltungseinheit). Art. Ziele Dieser Beschluss hat den Zweck: a) die Verwaltungsautonomie der Verwaltungseinheit durch das Zuweisen von Kompetenzen im Bereich der Personalverwaltung zu erhöhen; b) die Mitwirkung des Personals durch ein System der Führung durch Zielvereinbarung, eine angemessene Ausbildung und Betreuung zu begünstigen; c) die Partizipation des Personals im Bereich der Führung durch Leistungsauftrag zu fördern; d) ein Controlling-System im Bereich des Personalwesens einzuführen.
3 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B.90. Art. Subsidiarität Sofern dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. Ebenfalls vorbehalten bleibt der Beschluss vom. Juli 000 über die Haushaltsführung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden.. KAPITEL Befugnisse der Verwaltungseinheiten Art. 4 Im Allgemeinen Die Verwaltungseinheiten nehmen in den Bereichen Anstellung von Personal, Kündigung der Dienstverhältnisse, Entlöhnung und Personalverwaltung die Befugnisse einer Direktion wahr. Die Direktion, der die Verwaltungseinheit untersteht, kann vorsehen, dass ihr bestimmte Entscheidungen zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Art. 5 Entscheidungsbefugnisse Die Entscheidungen der Verwaltungseinheit werden von der Chefin oder vom Chef der Einheit oder von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter getroffen. Die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit kann mit der Zustimmung der Direktion und nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation (das Amt) gewisse Entscheidungsbefugnisse an das Kader der Verwaltungseinheit delegieren. Art. 6 Stellenbewirtschaftung Die Stellenbewirtschaftung wird durch die entsprechenden Weisungen des Staatsrates geregelt; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten: a) Die Anstellung von zusätzlichem Personal über die in Vollstellen umgerechneten Stellen (Vollzeitstellen) im Voranschlag hinaus erfolgt mit privatrechtlichem Vertrag für eine höchstens auf die Versuchsphase begrenzte Zeitdauer. b) Wenn eine derartige Anstellung für die Personalkosten eine Überschreitung des Betrages, der im Voranschlag der Verwaltungseinheit als Richtgrösse vorgesehen ist, zur Folge hat, so informiert diese ihre Direktion und die Finanzverwaltung im Voraus
4 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B.90. darüber, wie die Überschreitung im Rahmen des Produktgruppenbudgets gedeckt wird. Die finanzielle Deckung kann nur über eine langfristige Aufwandverminderung oder durch erhöhte Leistungen, die mit der neuen Anstellung in direktem Zusammenhang stehen, erfolgen. Das Amt erteilt den Verwaltungseinheiten die für die Stellenbewirtschaftung notwendigen technischen Informationen. Art. 7 Organisation der Arbeitszeit Die Verwaltungseinheit kann mit dem Einverständnis der Direktion und auf Antrag des Amtes auf die Bedürfnisse der Dienststellen und des Personals zugeschnittene neue Arbeitszeitmodelle einführen. Die jährliche Arbeitszeit und die maximalen täglichen Arbeitsstunden müssen beachtet werden. Das Amt ermittelt die Zahl der jährlichen Arbeitsstunden auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4 Stunden. Arbeitszeitmodelle, die eine Erhöhung der jährlichen Bruttoentlöhnung des Personals oder eine dauerhafte Erhöhung der einmal zugewiesenen Vollzeitstellen zur Folge haben, sind nicht gestattet.. KAPITEL Führung durch Zielvereinbarung, Beurteilung und Ausbildung Art. 8 Führung durch Zielvereinbarung und Beurteilung Die Verwaltungseinheiten erarbeiten ein System der Führung durch Zielvereinbarung und der Beurteilung für das Kader und das Personal und koordinieren ihre Systeme untereinander. Die Führung durch Zielvereinbarung wird für alle Verwaltungseinheiten stufenweise, spätestens jedoch bis zum. Januar 00 eingeführt. Die entsprechenden Systeme der Führung durch Zielvereinbarung und der Beurteilung: a) sind Gegenstand einer Anhörung des Kaders, des Personals und der betroffenen Personalverbände; b) werden von der Projektoberleitung mit der Stellungnahme des Amtes dem Staatsrat zum Entscheid unterbreitet. Art. 9 System der Führung durch Zielvereinbarung Das System der Führung durch Zielvereinbarung muss erlauben: 4
5 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B.90. a) die quantitativen, qualitativen, zeitlichen und personellen Ziele unter Berücksichtigung der Zwänge bei der organisatorischen und administrativen Verwirklichung festzulegen; b) die Indikatoren für das Erreichen der Ziele zu bestimmen; c) Korrekturmassnahmen zu ergreifen; d) die Zielerreichung jährlich zu beurteilen. Art. 0 Beurteilungssystem für das Kader und das Personal Das Kader und das Personal wird anhand der Leistungen, der Fähigkeiten und des Erreichens der Ziele beurteilt. Die Beurteilung wird durch Massnahmen für die persönliche und organisatorische Entwicklung ergänzt. Die Beurteilung ist Gegenstand einer jährlichen Besprechung. Die Ergebnisse der Beurteilung und die vorgeschlagenen Massnahmen werden schriftlich auf einer Beurteilungskarte festgehalten. 4 Die für die Beurteilung verantwortliche Person und das betroffene Personal können über den Verlauf der Besprechung und der Beurteilung Bemerkungen anbringen. Die Beurteilungskarte wird von der oder dem Verantwortlichen und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gemeinsam unterzeichnet. Art. Ausbildung Auf Grund der jährlichen Beurteilung und nach Stellungnahme der oder des direkten Vorgesetzten haben der Chef oder die Chefin der Verwaltungseinheit: a) den Ausbildungs- und Entwicklungsbedarf zu bestimmen; b) die voraussehbaren Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen und das Amt zu informieren; c) über die Teilnahme an kurzen Kursen (drei bezahlte Arbeitstage) zu entscheiden; d) mit dem Einverständnis der Direktion über die Teilnahme an längeren Kursen und Seminaren zu entscheiden. Im Falle einer längeren Ausbildung wird zwischen den Partnern (Chefin oder Chef der Verwaltungseinheit und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter) ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Der Artikel 4 StPR über die Rückerstattung der gewährten Leistungen ist anwendbar. 5
6 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B KAPITEL Partizipation des Personals Art. Information Die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit und das höhere Kader informieren das Personal regelmässig. Die Verwaltungseinheiten organisieren insbesondere: a) interne Ausbildungskurse über Themen aus ihren Tätigkeitsbereichen und über die Führung mit Leistungsauftrag; b) Erfahrungsaustausch-Seminare unter den Verwaltungseinheiten. Art. Partizipation Das Personal der Verwaltungseinheit lässt sich im Rahmen der NPM- Projektgruppe vertreten. Die Person oder die Personen verfügen über die nötige Zeit, um ihr Mandat zu erfüllen. Sie führen eine Liste der erfüllten Aufgaben. 5. KAPITEL Controlling-System Art. 4 Verzeichnis der Vollzeitstellen und der Finanzkredite Die Verwaltungseinheit erhält vierteljährlich über eine elektronische Schnittstelle eine Zusammenstellung der Vollzeitstellen und der damit verbundenen Kredite. Art. 5 Erhebung der Arbeitszufriedenheit Am Ende der Versuchsphase führen die Verwaltungseinheiten eine allgemeine Motivations- und Arbeitszufriedenheitserhebung durch. Das Konzept der Erhebung wird in Zusammenarbeit mit dem Amt erarbeitet. Die Ergebnisse werden der Projektoberleitung und dem Staatsrat unterbreitet. Die Indikatoren für die Motivation und Arbeitszufriedenheit des Personals können in das System der Führung durch Zielvereinbarung integriert werden. 6
7 Führung mit Leistungsauftrag, Personalverwaltung der Einheiten B.90. Art. 6 Periodische Berichterstattung und Änderungen Im Rahmen des Controllings erstellt die Verwaltungseinheit zuhanden der NPM-Projektoberleitung einen Jahresbericht über den Vollzug dieses Beschlusses. 6. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 7 Änderungen Anträge zur Änderung dieses Beschlusses werden der Projektoberleitung unterbreitet und mit den Stellungnahmen des Amtes und der Finanzverwaltung an den Staatsrat weitergeleitet. Art. 8 Inkrafttreten und Veröffentlichung Dieser Beschluss tritt am. Januar 00 in Kraft und gilt bis zum. Dezember 006. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. 7
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