Wasserrecht. Dr. Werner Schiffner MBA
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- Kajetan Salzmann
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1 Wasserrecht Dr. Werner Schiffner MBA Amt der OÖ Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Wirtschaft Stand: Skripten des Oberösterreichischen Gemeindebundes
2 Inhaltsübersicht A) Einteilung der Gewässer. 2 B) Öffentliches Wassergut 3 C) Benutzung der Gewässer 3 D) Reinhaltung und Schutz der Gewässer 5 E) Abwehr und Pflege der Gewässer 8 F) Allgemeine wasserwirtschaftliche Verpflichtungen 9 G) Zwangsrechte 10 H) Wassergenossenschaften 10 I) Wasserverbände 11 J) Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen 11 K) Wasserrechtsbehörden 12 L) Wasserbuch 13 Dieses Skriptum ist urheberrechtlich geschützt - Nachdruck verboten 1
3 WASSERRECHT Kompetenz: Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) Rechtsquelle: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt idf. BGB1. I Nr. 14/2011 Allgemeines: Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) stellt das umfassende gesetzliche Regelwerk zur Beurteilung von unterschiedlichsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Lebensverhältnissen dar. Im Gesetz werden insbesondere folgende drei Themenkreise behandelt: die Benutzung der Gewässer der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer der Schutz vor Gefahren des Wassers A) Einteilung der Gewässer: Die Gewässer (darunter sind sowohl die obertägigen wie auch die unterirdischen Gewässer (Grundwasser) zu verstehen) sind entweder öffentliche oder private; die öffentlichen Gewässer bilden einen Teil des öffentlichen Gutes ( 287 ABGB). I. Öffentliche Gewässer: 1. Die im Anhang A zum WRG angeführten Gewässer (in OÖ z.b. Donau, Inn, Salzach, Traun und Traunsee, Attersee usw.) samt allen Armen und Verzweigungen; 2. Gewässer, die vor dem (Inkrafttreten des WRG 1934) anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle an; 3. alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht im WRG ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden. Insoweit für diese Gewässer ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind sie als Privatgewässer anzusehen. Keinen solchen Privatrechtstitel bildet das Eigentum an den Ufergrundstücken oder am Bett des Gewässers. Privatgewässer (und daher, wenn nicht andere Rechte vorliegen, im Eigentum des Grundeigentümers stehend): 1. Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser; 2. die sich auf einem Grundstück aus Niederschlägen sammelnden Wässer; 2
4 3. das im Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; 4. Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden; 5. die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer. B) Öffentliches Wassergut: Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist. Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht erworben werden. Die Übertragung des Eigentums an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes erst zulässig nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung). Ebenso bedarf die Einräumung eines anderen dinglichen Rechts der vorherigen bescheidmäßigen Feststellung, dass hierdurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt. Für diese Feststellungsbescheide ist der Landeshauptmann zuständig. C) Benutzung der Gewässer: Das WRG unterscheidet: I. Den jedermann gegen Beobachtung allenfalls erlassener wasserpolizeilicher Vorschriften ohne besondere wasserrechtliche Bewilligung und unentgeltlich gestatteten Gemeingebrauch und die über diesen Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer. I Der Gemeingebrauch umfasst: 1. In öffentlichen Gewässern den gewöhnlichen, ohne besondere Vorrichtung vorgenommenen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken. Schwemmen und Schöpfen, die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis und die Benutzung der Eisdecke, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird ("große Wassernutzung ). 2. In privaten Gewässern den Gebrauch des Wassers zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater 3
5 Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, und zwar ohne besondere Erlaubnis des Eigentümers ("kleine Wassernutzung"). IV. Bewilligungspflicht für Wasserbenutzung: 1. Bei öffentlichen Gewässern bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. 2. Privatgewässer: a) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung (Änderung) der hierzu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung usw. fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. b) Grundwasser: Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn aa) diese auf den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf beschränkt ist und bb) die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder - bei anderer Förderung - cc) die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Um die Bewilligung zur Benutzung der öffentlichen Gewässer kann jedermann ansuchen. Bei Privatgewässern ist hiezu nur der Eigentümer, eine andere Person nur mit dessen Zustimmung befugt. V. Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Die Gemeinde hat in diesen Fällen Parteistellung. VI. Fischereiberechtigte können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus dem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. V Eintrittsrecht des Landes: Jedes Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage bzw. Weiterbenutzung einer solchen ist von der Wasserrechtsbehörde dem Landeshauptmann mitzuteilen. Wenn daraufhin das Land binnen zwei Monaten erklärt, diese Wasserkraft ganz 4
6 oder teilweise selbst in Anspruch zu nehmen und binnen weiterer drei Monate selbst ein Projekt hiefür überreicht, ist die Bewilligung unter Ausschluss des ersten Bewerbers dem Land zu erteilen. Dieser Vorrang besteht aber nicht gegenüber dem Bund, Bahn- und Bergbauunternehmungen sowie Gemeinden, welche die Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen. VI Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht ausreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. D) Reinhaltung und Schutz der Gewässer: I. Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind so reinzuhalten und zu schützen, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können, dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden, dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird, dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. Durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird und dass Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden kann, Oberflächenwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können und Fischwässer erhalten werden. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Umweltziele für Oberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dez der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und chemischen Zustand befindet. Allenfalls kann der Landeshauptmann mit Verordnung ein Sanierungsprogramm erstellen. 5
7 Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dez der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet. Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat seine Anlagen mit der gebotenen Sorgfalt so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Tritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat der Verpflichtete (Betreiber der Anlage) unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker bzw. der Beifahrer die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen. Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Kann deren Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden, so ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. I Die Lagerung, Leitung und der Umschlag (Umladen oder Umfüllen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit) von wassergefährdenden Stoffen bedürfen, wenn eine bestimmte Mengenschwelle überschritten wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Welche Stoffe wassergefährdende Stoffe sind sowie die Mengenschwellen sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) festzulegen. Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde ist für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden der Bürgermeister, ansonsten die Wasserrechtsbehörde. Handelt es sich um eine Anlage außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes, die einer Genehmigung nach dem Gewerberecht bedarf, so entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung. Im gewerberechtlichen Verfahren sind jedoch die materiell rechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden und ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. IV. Die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. Für die Erfüllung der Auflagen ist dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung aufzuerlegen; diese entfällt, wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft vorliegt. 6
8 Die Auflassung einer Deponie ist spätestens drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde unter Bekanntgabe der zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung erforderlichen Maßnahmen anzuzeigen. Sind die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. V. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen insbesondere nunmehr auch das Ausbringen von Düngemittel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn bestimmte im WRG festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung anzusuchen. VI. Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wohl aber der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Werden Abwässer eingebracht, die wesentlich von häuslichen Abwässern abweichen, so ist eine genaue Angabe über diese Abwässer dem Kanalisationsunternehmer vorzulegen. Alle drei Jahre ist an den Kanalisationsunternehmer ein Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer zu erstatten. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine eigene wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit der Anlagen beeinträchtigt wird. V Immissionsbeschränkung: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Wassergüte festzulegen, die in Oberflächengewässern allgemein nicht unterschritten werden soll. Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung festgelegte Wassergüte auf, so kann der Landeshauptmann für solche Gewässer mit Verordnung ein Sanierungsprogramm erstellen. Bei dessen Ausarbeitung ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien zusammengefasst dem Landeshauptmann vorzulegen. VI Grundwassersanierung: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die das Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden droht, Schwellenwerte festzusetzen. Werden diese Werte in einem Grundwassergebiet nicht nur 7
9 vorübergehend überschritten, so hat der Landeshauptmann den betreffenden Bereich mit Verordnung als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Kann die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber einem festgestellten Verursacher zur Gänze behoben werden, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung jene Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltungsmaßnahmen zu verfügen, die zur Sanierung des Grundwassers notwendig sind. IX. Schutz von Wasserversorgungsanlagen: 1. Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - bei nichtbewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. 2. Reichen solche Anordnungen zum Schutz von Wasservorsorgungen nicht, so hat der Landeshauptmann mit Verordnung zu bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit oder Ergiebigkeit des Wasservorkommens gefährden könnten, der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen oder überhaupt nicht zulässig sind. X. Der Landesgesetzgeber kann für gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen den Anschlusszwang vorsehen: O.ö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl Nr. 24/1997. E) Abwehr und Pflege der Gewässer: I. Bestimmte bauliche Anlagen (Brücken, Stege, Bauten an Ufern und Anlagen innerhalb des Hochwasserabflussbereichs, Unterführungen unter Wasserläufen usw.) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die natürlichen Abflussverhältnisse dürfen vom Eigentümer eines Grundstückes zum Nachteil eines anderen Grundstückes nicht willkürlich verändert werden. Entwässerungsanlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder ein nachteiliger Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse, den Vorfluter oder fremde Rechte zu befürchten ist. I Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung dann erforderlich, wenn diese Bauten auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden Privatgewässern einwirken. Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen. 8
10 Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen (Gefahrenzonenplanung in Form von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikoarten zum Beispiel Vermurungen). IV. Hilfeleistung in Notfällen: Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer -und Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Wasserrechtsbehörde (bei Gefahr im Verzug: des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde) alle im Gemeindegebiet anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. Es müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt abgegeben werden. Auch die benachbarten Gemeinden können zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden. Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch ist bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. F) Allgemeine wasserwirtschaftliche Verpflichtungen: I. Die Wasserberechtigten haben ihre Wasserbenützungsanlagen samt den dazugehörigen Kanälen, künstlichen Gerinnen, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen: Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Quell- oder Grundwassergebiete durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen erlassen. Gegenstand solcher Rahmenverfügungen kann sein: die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke, Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten, die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen usw. Die Wasserrechtsbehörde hat jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines damit im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. I Die wasserwirtschaftliche Planung obliegt grundsätzlich dem Landeshauptmann (dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft z. B. dann, wenn es sich um eine Grundsatzfrage oder um eine Frage, die für mehrere Länder von Bedeutung ist, handelt). Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat in diesen Verfahren Parteistellung. 9
11 Durch die letzte Wasserrechtsgesetznovelle wurde eine umfangreiche Änderung der Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Planung vorgenommen. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht eine Planung nach Flusseinzugsgebieten vor. Der weit überwiegende Teil des oberösterreichischen Landesgebietes wird dem Flusseinzugsgebiet Donau zugeordnet, ein kleiner Teil im nördlichen Mühlviertel gehört zum Flusseinzugsgebiet Elbe. In einem Gewässerbewirtschaftungsplan sollen alle wasserwirtschaftlich relevanten Fakten und Umstände dargestellt und die Schienen für die Erreichung der Gewässergüteziele gelegt werden. Grundlage für die Erstellung dieses Plans bildet eine Bestandsaufnahme, die der Bundesminister gemeinsam mit dem Landeshauptmann durchzuführen hat. Die konkreten Maßnahmen zur Erreichung der Güteziele sollen dann in Maßnahmenprogrammen und Umsetzungsprogrammen festgeschrieben werden. Alle individuellen Bewilligungsbescheide werden sich künftig am Gewässerbewirtschaftungsplan bzw. den Maßnahmenprogrammen zu orientieren haben. G) Zwangsrechte: Das WRG kennt folgende Zwangsrechte: I. Öffentlicherklärung von Privatgewässern, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern; die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten für Wasseranlagen; Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken (über die Festlegung von Entschädigungen entscheidet die Wasserrechtsbehörde, allerdings besteht die Möglichkeit, dass das örtlich zuständige Landesgericht angerufen wird, damit tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung außer Kraft. IV. Benutzungsbefugnisse bei Feuersgefahr und Wassermangel (durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Gefahr im Verzug durch den Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder den vom Bürgermeister ermächtigten Feuerwehrkommandanten) sowie zum Betreten fremder Grundstücke. Diese Zwangsrechte sind gegen eine angemessene Entschädigung und nur dann zu begründen, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen dem Beteiligten nicht erzielt werden kann. H) Wassergenossenschaften: I. Zweck einer Wassergenossenschaft kann sein: 1. Der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden; 2. Regulierung; 3. Instandhaltung von Ufern und Gerinnen; 4. Wasserversorgung; 5. Ent- und Bewässerung; 6. Beseitigung und Reinigung von Abwässern; 7. Ausnutzung der Wasserkraft u.a.m. 10
12 Einteilung und Bildung: Wassergenossenschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts; mindestens drei Beteiligte) können gebildet werden: 1. Durch Anerkennung einer freien Vereinbarung (freiwillige Genossenschaft): Bezirksverwaltungsbehörde; 2. durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang): Bezirksverwaltungsbehörde; 3. durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft). I) Wasserverbände: Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, können anstelle von Wassergenossenschaften aus den beteiligten Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in derselben Weise wie die Bildung von Wassergenossenschaften (freiwilliger Wasserverband, Wasserverband mit Beitrittszwang, Zwangsverband). Wasserverbände unterstehen der Aufsicht des Landeshauptmanns. Ferner unterliegen Wasserverbände der Kontrolle des Rechnungshofes. J) Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen: I. Umfang der Aufsicht: Die Aufsicht erstreckt sich auf: 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Vorschreibungen (Gewässerpolizei); 2. den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete (Gewässerzustandsaufsicht); 3. die Reinhaltung der Gewässer (Gewässergüteaufsicht); 4. den Schutz des Grundwassers. Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht: 1. Landeshauptmann für die in seine Zuständigkeit und in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forst wirtschaft fallenden Gewässer und Anlagen; 2. im Übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Wasserverbände in den ihnen übertragenen Aufgaben. 11
13 I Aufsichtsorgane: Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen. Als solche können im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden. Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. K) Wasserrechtsbehörden: I. Bezirksverwaltungsbehörde: Sie ist zuständig in allen Strafsachen und in allen Angelegenheiten, die nicht einer anderen Wasserrechtsbehörde übertragen sind. Auch der Bürgermeister kann in bestimmten Fällen WR-Behörde sein. In bestimmten Anlagenverfahren, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz bedürfen, sind die jeweiligen Behörden zuständige Wasserrechtsbehörden. Sie haben die entsprechenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden. I Landeshauptmann: Der Landeshauptmann ist in erster Instanz für jene Angelegenheiten zuständig, die im 99 WRG aufgezählt sind (z. B. Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kw Höchstleistung, Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als Einwohnern; Beseitigung von Abwässern aus Siedlungsgebieten, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als EW60; Angelegenheiten der Grenzgewässer gegen das Ausland sowie Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen und für die der Landeshauptmann oder ein Bundesminister in erster Instanz zuständig ist). Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Der Bundesminister ist für die im 100 WRG angeführten Angelegenheiten in erster Instanz zuständig (z. B. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau; Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als Einwohnern; Großkraftwerke). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, wenn sie in erster Instanz zuständig sind, mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden. 12
14 L) Wasserbuch: I. Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte ersichtlich zu machen. Zum Wasserbuch gehört auch eine Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe. Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen. Im Wasserbuch sind auch Wasserrechte, die im Rahmen der Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in anderen Anlagenverfahren erteilt wurden, ersichtlich zu machen Angaben gelten, sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen; bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; sie haben jedoch keine rechtsgestaltende Wirkung. I Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann gestattet. 13
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