Cross Compliance. Rechtsgrundlage für Cross Compliance bilden folgende Verordnungen:
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- Victoria Silke Waldfogel
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1 Cross Compliance 1. Einleitung Die EU-Agrarzahlungen sind an bestimmte einzuhaltende Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei Tiergesundheit und im Tierschutz gebunden. Diese Bindung wird als "Cross-Compliance" bezeichnet. Die Cross-Compliance sind seit dem Jahr 2005 für alle Landwirte, die Direktzahlungen oder Zahlungen im Rahmen bestimmter Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums (Ausgleichszulagen für benachteiligte Berg- und andere Gebiete, Beihilfen für Agrar- und Waldumweltmaßnahmen sowie für Aufforstungs-, Natur- und Tierschutzmaßnahmen) erhalten, obligatorisch. Rechtsgrundlage für Cross Compliance bilden folgende Verordnungen: - Verordnung 73/2009 des Rates 1 v.a. Art. 4 und - Verordnung 1122/2009 der Kommission 2 Hinzu kommen Umsetzungsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten wie in Deutschland das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz 3 und die -Verpflichtungenverordnung 4 Die Cross-Compliance ist die Grundanforderung oder die Grundlage aller Agrarumweltmaßnahmen. Für alle mit den Auflagen der Cross-Compliance verbundenen Kosten müssen die Landwirte selbst aufkommen (Verursacherprinzip). Die Nichterfüllung vorgeschriebener Anforderungen wird geahndet. Die Cross-Compliance-Regelung umfasst in allen EU-Mitgliedstaaten: 1 Verordnung (EG) Nr. 73/ Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
2 - die so genannten "Grundanforderungen an die Betriebsführung": - Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlandes - Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Grundanforderungen an die Betriebsführung Hinter diesen Grundanforderungen verbergen sich die wichtigsten Regelungen aus insgesamt 17 für Landwirte einschlägigen europäischen Rechtsakten (Richtlinien und Verordnungen) in folgenden Bereichen: - Umwelt, - Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, - Gesundheit (insbesondere Pflanzenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit), - Tierseuchenbekämpfung sowie - Tierschutz. Dabei ist zu beachten, dass diese Grundanforderungen alle auch unabhängig von Cross- Compliance gelten, hier aber gezielt mit den Zahlungen verknüpft werden. a) Regelungen für den Bereich Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie Die Grundanforderungen für Cross-Compliance leiten sich hier aus Art. 3-5 der Vogelschutzrichtlinie 5 und sowie Art. 6 und 13 der FFH-Richtlinie 6 ab. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch Bundes- und Landesrecht, d.h. das 5 Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 6 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
3 Bundesnaturschutzgesetz 7 (v.a. 31, 44, 45) sowie die Naturschutzgesetze der Länder (hier beispielhaft das Landesnaturschutzgesetz Sachsen-Anhalts) 8. Den Empfängern von Direktzahlungen wird empfohlen, sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt zu informieren, ob auf den von ihnen bewirtschafteten Flächen in Natura 2000-Gebieten zu schützende Arten, deren Habitate oder Lebensraumtypen vorkommen und was ggf. bei der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet werden sollte. Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: - den Naturschutzgebietsverordnungen, - dem Beseitigungsverbot bestimmter Landschaftselemente, - dem gesetzlichen Biotopschutz, - den Vorgaben der Eingriffsregelung, - den Vorgaben des Artenschutzes: d.h. Nist-, Brut, Wohn- und Zufluchtstätten der europäischen Vogelarten dürfen ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung weder beseitigt noch beschädigt werden. Des Weiteren können zusätzliche Regelungen gelten wie beispielsweise Auflagen - bezüglich des Einsatzes von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln, - den Mahdzeitpunkt betreffend, - ein Umbruchverbot von Grünlandflächen, - die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor allem in Feuchtgebieten, oder die Unterhaltung von Gewässern betreffen. b) Ausbringung von Klärschlamm 7 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (Fassung vom ) anhalt.de/jportal/portal/t/2r9/page/bssahprod.psml/screen/jwpdfscreen/filename/jlr- NatSchGST2010rahmen.pdf;jsessionid=6386FFDC5CF E6A58D80E8904A.jp25
4 Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ist in Deutschland durch die Klärschlammverordnung 9 basierend auf der Klärschlammrichtlinie 10 geregelt. Grundsätzlich ist nach 4 dieser Verordnung das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden verboten. Folgende Regelungen sind beim Ausbringen von Klärschlamm durch die Betriebsinhaber einzuhalten: - Anzeige der beabsichtigten Ausbringung spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms bei der landwirtschaftlichen Fachbehörde (Amt für Landwirtschaft), - Einhaltung der Vorgaben des Düngerechts (Ausrichtung der Ausbringung nach Art, Menge und Zeit, auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standortund Anbaubedingungen, d.h. Berücksichtigung bei der Düngebedarfsermittlung und dem Nährstoffvergleich), - im Vorfeld der Ausbringung sind Bodenuntersuchungen auf ph-wert, den Gehalt an Schwermetallen, pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium - des Weiteren sind die geltenden Anwendungsge- und verbote einzuhalten. c) Nitratrichtlinie Die Regelungen der EU-Nitratrichtlinie 11 werden in Deutschland durch die 3ff. Düngeverordnung des Bundes 12 und in den einzelnen Ländern durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bsp. Sachsen-Anhalt; 9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 10 Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG) 11 Richtlinie der Rates vom 12.Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG 12 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung- DüV)
5 VAwS LSA 13 ) umgesetzt worden. Im Wesentlichen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber folgende Anforderungen: - Ermittlung des Gesamtstickstoffgehaltes der organischen Dünger (Gülle, Jauche, Festmist ) vor Ausbringung; Basis dafür sind entweder Daten der zuständigen Stelle (z.b. Landesanstalten für Landwirtschaft) oder durch Feststellung der Gehalte durch Probeentnahmen - Ausbringung der Dünger ist nur erlaubt, wenn der Boden dafür aufnahmefähig ist (d.h. nicht auf wassergesättigten oder schneebedeckten Böden) - direkter Eintrag in Oberflächengewässer ist zu vermeiden, d.h. Einhaltung bestimmter Abstände zu Gewässern (landesspezifische Vorgaben) besonders auch bei stark geneigten Flächen - Einhaltung einer Gesamtstickstoffmenge von max. 80 kg Gesamtstickstoff oder 40 kg Ammoniumstickstoff je Hektar - Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Verbot der Nutzung von Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle, Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle) - generell gilt ein Ausbringverbot (ausgenommen Festmist) auf Ackerland vom bis 31. Januar und auf Grünland vom bis 31. Januar (Diese Zeiträume werden voraussichtlich mit der Novellierung der Düngeverordnung verlängert). - Im Durchschnitt des Betriebes dürfen auf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer 13 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. März anhalt.de/jportal/portal/t/5c9/page/bssahprod.psml/screen/jwpdfscreen/filename/jlr- WasgefStAnlVST2006V1P3.pdf
6 Herkunft aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist anzurechnen. - Bringt ein Betrieb mehr als 50 kg Stickstoff (Gesamt-N) je Hektar und Jahr auf einer Fläche aus, hat er den Düngebedarf der Kultur festzustellen (jährliche Ermittlung des N-Gehaltes des Bodens auf Ackerland) - Jährliche Aufstellung eines Nährstoffvergleiches für Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggregierte Einzelschlagbilanz für den Betrieb. d) Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften Folgende Anforderungen sind hierbei einzuhalten: - Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. - Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden. - Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte sowie einer seitlichen Einfassung zu versehen. - Für die Ableitung der Jauche/des Silagesickersaftes ist eine Sammeleinrichtung vorzusehen. - Das Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Silagesickersäfte muss größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist (Mindestlagerkapazität mindestens 6 Monate). e) Tierkennzeichnung und Registrierung Hier gelten folgende gesetzliche Regelungen: - Richtlinie des Rates vom EWG 92/102 vom über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Richtlinie des Rates vom EWG 92/102 vom über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
7 - Richtlinie über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen(v.a. Art.3-5) 15 - Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (v.a. Art. 3-7) 16 - Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen(v.a. Art. 3-5) 17 - Richtlinie des Rates vom 26.Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) 18 Die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Richtlinien befinden sich in der nationalen Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsordnung- ViehVerkV) 19. Folgende grundsätzliche Regelungen werden in den Richtlinien getroffen, die für Cross- Compliance einzuhalten sind: - vor Haltungsbeginn sind dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Name, Anschrift, zu haltende Tiere, Nutzungsart, Standort sowie der Jahresdurchschnittsbestand Anzahl zu melden (Dem Tierhalter wird dann eine zwölfstellige Registriernummer zugeteilt). - Kennzeichnung der Tiere mittels Ohrmarken oder elektronischer Speicher (Transponder) 15 Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen 16 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen 17 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen 18 Richtlinie des Rates vom 26.Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) 19 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung- ViehVerkV)
8 - jeder Tierhalter muss ein Bestandsregister führen (Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Bestandszu- und abgänge) - alle Tierhalter müssen Bestandsregister führen (für Rinder gibt es dafür eine zentrale Datenbank; Internetadresse: f) Pflanzenschutz Hier müssen folgende Regelungen eingehalten werden: - Nachweis der Sachkunde durch den Anwender des PSM (Zeugnis über einen bestimmten Berufsabschluss bzw. über eine bestandene Sachkundeprüfung als Sachkundenachweis) - Im Gebrauch befindliche Spritz- und Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden, müssen regelmäßig überprüft werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen Einhaltung der Anwendungsgebiete für die PSM(Schadorganismus und Pflanze) sowie und Auflagen bzw. Anwendungsbestimmungen (z.b. maximale Aufwandmenge, maximale Anwendungen pro Jahr, Abstand zum Gewässer) sind einzuhalten. - Pflanzenschutzmittel nur auf land-/ forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch gen Flächen und nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden. - Bei Ausbringung von PSM in Lohnarbeit sind die gleichen Vorgaben einzuhalten und der Betriebsinhaber hat den Nachweis über die Einhaltung dazu zu erbringen. - Verbot der Anwendung von nicht zugelassenen PSM - Beachtung des Bienenschutzes bei der Anwendung von PSM - Über die Anwendung von PSM besteht Aufzeichnungspflicht (Anwender, Anwendungsfläche, Anwendungsdatum, verwendetes Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge, die Kultur) 20 Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) PflSchGerätV vom
9 g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Hier gilt die Basisverordnung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit 21 die durch Verordnungen zur Leben- und Futtermittelhygiene konkretisiert werden. Diese Verordnungen sind von jedem Landwirt als Lebensmittelhersteller und Futtermittelunternehmer einzuhalten. Folgende Vorgaben sind im Wesentlichen einzuhalten: - Kein Einsatz von unzulässigen, unerwünschten und verbotenen Stoffen oberhalb vorgegebener Höchstmengen bei der Produktion und dem Einsatz von Lebens- und Futtermitteln untersagt. - In Futtermitteln dürfen keine Rückstände von PSM enthalten sein. - Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. - Sollte ein Landwirt unsicher Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht haben, muss dieser unverzüglich der zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung erstatten. - Es sind Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel sowie Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den jeweiligen Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden. - Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie von Tierarzneimitteln ist zu dokumentieren. - Gefährliche Stoffe (z. B. Pflanzenschutzmittel, Schmiermittel) und Abfälle müssen von Lebensmitteln generell getrennt gelagert werden, um eine Kontamination zu verhindern. 21 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 22 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene 23 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 24 Verordnung (EG) Nr.183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene tel/vo_183_2005_fm_hygiene_vo_konsolid.f.2012_09_16.pdf
10 Für einzelne Bereiche der Produktion (Milch, Eier) gibt es weitere detaillierte Vorgaben. h) Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Die Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung 25 ist in Deutschland durch die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) 26 umgesetzt worden. Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und ß-Agonisten bei Nutztieren ist grundsätzlich verboten. Unter das Verbot fallen alle Hormone mit einer wachstumsfördernden Wirkung. Die zur therapeutischen Behandlung in bestimmten Fällen zugelassenen Fertigarzneimittel, die Stoffe mit hormonaler Wirkung oder ß-Agonisten enthalten, dürfen nur vom Tierarzt an eindeutig identifizierten Nutztieren angewandt werden. Der Betriebsinhaber darf derartige Tierarzneimittel nicht in seinem Besitz haben. Behandelte Tiere dürfen erst nach Ablauf der Wartezeit geschlachtet werden. Eine Ausnahme besteht für Fertigarzneimittel, die zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer bestimmt sind und vom Tierarzt dafür verschrieben oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung abgegeben wurden. i) Verfütterungsverbot Die Verbote und die Bestimmungen für die Anwendung von Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Verfütterung bestimmter Futtermittel an Wiederkäuer und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, ergeben sich für den Betriebsinhaber neben dem 25 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung 26 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vor allem aus der TSE-Verordnung. 27 Verfütterungsverbote an Wiederkäuer gelten für folgende Stoffe: - verarbeitetes tierisches Protein, - von Wiederkäuern gewonnenes Kollagen und gewonnene Gelatine, - Blutprodukte, - hydrolysiertes Protein tierischen Ursprungs, - Di-Calciumphosphat und Tri-Calciumphosphat tierischen Ursprungs, - Futtermittel, die die vorgenannten auf geführten Produkten enthalten und - tierische Proteine und Fette sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten. j) Tierseuchen Hier gelten folgende Verordnungen: - TSE-Verordnung 28, - MKS-Richtlinie 29, - Richtlinie mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 30, - Richtlinie mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) 28 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) 29 Richtlinie 2003/85/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 30 Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 31 Richtlinie 2000/75/EG des Rates mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
12 Betriebsinhaber, die die oben genannten Tiere halten, sind verpflichtet, zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung den Verdacht oder den Ausbruch einer der oben genannten Tierseuchen unverzüglich dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen. k) Tierschutz Die Verpflichtungen, die sich für die Betriebsinhaber im Bereich Tierschutz ergeben, leiten sich aus drei EURichtlinien ab: aus den grundlegenden Vorgaben zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den spezifischen Vorgaben für den Schutz von Kälbern und Schweinen. Das EU-Recht zum Tierschutz in der Tierhaltung ist in Deutschland durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung 32 in nationales Recht umgesetzt worden. Cross Complance-relevant sind die nationalen Vorschriften nur soweit sie die Vorgaben des EU-Rechts umsetzen. Die Regelungen zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere umfasst: - Anforderungen an das Personal (Kenntnisse) sowie an die Überwachung und Pflege - Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht (z.b. Tierarzneimittel-Bestandsbuch, Bestandsregister ) - Anforderungen an die Bewegungsfreiheit (verhaltensgerechte Unterbringung) - Anforderungen an die Stallgebäude und Stallklima (tierartgerechte Haltungsbedingungen) - Anforderung an Haltungsbedigungen bei Weidehaltung - Anforderungen bei Vorgehen bei Eingriffen an Tieren - Anforderungen an Züchtung und Zuchtmethoden - Mindestanforderungen bei der Haltung von Kälbern, Schweinen 32 Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung
13 3. Erhaltung von Dauergrünland Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Absatz 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU Dauergrünland zu erhalten. Als Dauergrünland werden Flächen definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres- Regelung). Hierzu zählt auch der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Gras und Klee- Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. In Deutschland gilt die Einhaltung der Erhaltung des Dauergrünlandes auf Länderebene. Jedes Bundesland hat jährlich auf der Grundlage der Anträge auf EU-Zahlungen den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu ermitteln und der Europäischen Kommission mitzuteilen. Verglichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basiswert (=Anteil der Dauergrünlandflächen an der landwirtschaftlichen Fläche, Stand des Jahres 2005). Bei Veränderungen zum Basiswert - bis - 5% keine Konsequenzen - bei > 5 % Einholen einer Umbruchgenehmigung erforderlich - bei > 8% kann bei < 10% muss das jeweilige Bundesland die Zahlungsempfänger von Direktzahlungen zur Wiederansaat von Dauergrünland verpflichten. 4. Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Zu diesen Regelungen zählen verbindliche und einige weitere fakultative Standards, mit denen unter anderem die Bodenerosion reduziert, der Humusgehalt des Bodens erhalten, die Instandhaltung von Flächen gewährleistet und Gewässer geschützt werden sollen. Weiterhin fallen unter diese Vorgaben auch Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland. a) Erosionsvermeidung
14 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) verpflichtete die Länder, durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010, eine Einteilung der Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vorzunehmen. Entsprechend sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen Wind oder Wasser zugehören, zu bezeichnen und entsprechende Maßnahmen der Bewirtschaftung einzuhalten. Regelungen dazu werden in den jeweiligen Erosionsschutzverordnungen der Länder getroffen. Des Weiteren ist die Beseitigung von Terrassen verboten. b) Erhaltung der organischen Substanz im Boden Der Nachweis kann erbracht werden - durch Aufstellen einer Humusbilanz bis zum des Folgejahres - durch eine den Bodenhumusgehalt bestimmende Untersuchung oder - durch ein Anbauverhältnis mit mindestens drei Kulturen. c) Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen Hierbei sind die Maßnahmen davon abhängig, ob es sich um Ackerflächen oder Grünland handelt. Ackerflächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, sind zu begrünen oder es ist eine Selbstbegrünung zuzulassen. Es sind Pflegemaßnahmen dahingehend durchzuführen, dass auf Acker- und Dauergrünlandflächen der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren ist. Dabei ist zu beachten, dass die betreffenden Flächen im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden dürfen. d) Verbot des Beseitigens von Landschaftselementen Landschaftselemente wie Hecken, Baumreihen, Feldgehölze etc. erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz, sie bieten besondere Lebensräume und stellen eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar.
15 e) Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen Eine Entnahme von Wasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen aus Grund- oder Oberflächengewässern ist ohne wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht erlaubt. f) Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung Hierunter fallen Vorschriften bezüglich - des Einleitens und Einbringens gefährlicher Stoffe in das Grundwasser - den Umgang mit Mineralölprodukten (z.b. Treibstoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln und Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere - die Lagerung von Silage und Festmist in nicht-ortsfesten Anlagen. g) Schutz von Dauergrünland Zum Schutz besonders wertvoller Dauergrünlandflächen sind seit 1. Januar 2011 im Rahmen von Cross Compliance auch Regelungen zu beachten, die in Überschwemmungsgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Naturschutzgebieten den Umbruch von Dauergrünland oder dessen Umwandlung in Ackerland untersagen oder einschränken. 5. Sanktionsmechanismen Die Einhaltung der Auflagen wird von den fachlich zuständigen Behörden vor Ort (Veterinärämter, Naturschutzbehörden, Landwirtschaftsämter, Zahlstellen und andere) bei einer Stichprobe von normalerweise einem Prozent der Zahlungsempfänger kontrolliert (=systematische Kontrollen, von der EU vorgeschrieben). Hinzu kommen gegebenenfalls Kontrollen aufgrund konkreter Anlässe in einzelnen Betrieben (=Cross Checks).
16 Die den Verstoß feststellende Behörde erstellt einen Kontrollbericht und bewertet den Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer. Entsprechend danach ergibt sich eine jeweilige Kürzung der Direktzahlungen. Dies kann im Regelfall drei Prozent betragen, wobei Abweichungen nach unten (bei leichten oder Bagatellfällen) und nach oben (bei schweren, wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen im Extremfall bis zum Entzug der Zahlungen für ein ganzes oder sogar mehrere Jahre) möglich sind. Hinzu kommt, dass Cross Compliance nicht das deutsche Fachrecht ersetzt. Deshalb sind neben den dargestellten Cross Compliance-Verpflichtungen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Fachrecht ergeben, auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compliance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach dem deutschen Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen wird. Umgekehrt kann jedoch ein Verstoß gegen Cross Compliance gleichzeitig einen Verstoß gegen Fachrecht und eine entsprechende Strafe nach sich ziehen. September 2014
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