Pohlern. Abwasserreglement mit Gebührenreglement
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- Marielies Maurer
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1 Pohlern Abwasserreglement mit Gebührenreglement 998
2 ABKÜRZUNGEN ARA BauG BW BGW EG zum ZGB FES GEP GKP GFHG GSA GSchG KGSchG KGV OgR SIA SN SSIV SVGW VFHG VRPG VSA Abwasserreinigungsanlagen Baugesetz Belastungswert gemäss den Leitsätzen SVGW Bewohnergleichwert Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Schweizerischer Städteverband / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt Genereller Entwässerungsplan Generelles Kanalisationsprojekt Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Kantonale Gewässerschutz Gesetz Kantonale Gewässerschutzverordnung Organisationsreglement Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizer Norm Spenglermeister- und Installateur-Verband Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute
3 ABWASSERREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Pohlern erlässt, gestützt auf - das Organisationsreglement (OgR), - das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und die zugehörigen Ausführungsvorschriften, - das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG), - die kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV), - die Baugesetzgebung, - das Gesetz und die Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG und VFHG), - das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) folgendes REGLEMENT Alle männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen.
4 INHALTSVERZEICHNIS ABWASSERREGLEMENT I. ALLGEMEINES Art. Gemeindeaufgaben S. Art. Zuständiges Organ S. Art. Einteilung des Gebietes S. Art. Erschliessung S. Art. 5 Kataster S. Art. 6 Oeffentliche Leitungen S. Art. 7 Hausanschlussleitungen S. / Art. 8 Private Abwasseranlagen S. Art. 9 Durchleitungsrechte S. Art. 0 Schutz öffentlicher Leitungen S. / Art. Gewässerschutzbewilligungen S. Art. Durchsetzung S. II. ANSCHLUSSPFLICHT, SANIERUNG, TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Art. Anschlusspflicht S. Art. Bestehende Bauten und Anlagen S. Art. 5 Vorbehandlung schädlicher Abwässer S. Art. 6 Allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung S. 5 Art. 7 Waschen von Motorfahrzeugen S. 6 Art. 8 Anlagen der Liegenschaftsentwässerung S. 6 Art. 9 Kleinkläranlagen und Jauchegruben S. 6 Art. 0 Grundwasserschutzzonen und -areale S. 6 III. BAUKONTROLLE Art. Baukontrolle S. 6 / 7 Art. Pflichten der Privaten S. 7 Art. Projektänderungen S. 7 IV. BETRIEB UND UNTERHALT Art. Einleitungsverbot S. 8 Art. 5 Haftung für Schäden S. 8 Art. 6 Unterhalt und Reinigung S. 8 / 9 Art. 7 Sammeln von Abwasser und Faulschlämmen S. 9
5 5 V. GEBUEHREN Art. 8 Finanzierung der Abwasseranlagen S. 9 Art. 9 Kostendeckung und Ermittlung des Aufwandes S. 9 / 0 Art. 0 Anschlussgebühren S.0 / Art. Wiederkehrende Gebühren, Allgemeines S. Art. Fälligkeit, Vorfinanzierung, Zahlungsfrist S. Art. Einforderung, Verzugszins, Verjährung S. Art. Gebührenpflichtige S. Art. 5 Grundpfandrecht der Gemeinde S. VI. STRAFEN, RECHTSPFLEGE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Widerhandlungen gegen das Reglement S. Art. 7 Rechtspflege S. Art. 8 Inkrafttreten S. GEBUEHRENREGLEMENT Art. Anschlussgebühren S. Art. Grundgebühren S. Art. Administrationsgebühr S. Art. Verbrauchsgebühr S. Art. 5 Inkrafttreten S.5 ANHANG Art. Anpassung der einmaligen Anschlussgebühr S.6 Art. Jährlich wiederkehrende Gebühren S.6 Art. Inkrafttreten S.6
6 6 I. ALLGEMEINES Art. Gemeindeaufgaben Die Gemeinde organisiert und überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abwässer. Sie projektiert, erstellt, betreibt und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen. Projektierung und Erstellung der öffentlichen Abwasseranlagen können vertraglich den interessierten Grundeigentümern übertragen werden. Art. Zuständiges Organ Die Durchführung und Überwachung der Gewässerschutzmassnahmen obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe der Wasser- und Abwasserkommission übertragen, nötigenfalls durch besondere Fachleute behandeln oder begutachten lassen. Er besorgt insbesondere a) die Prüfung der Gewässerschutzgesuche und die Erteilung oder Verweigerung der Gewässerschutzbewilligungen im Rahmen der Bewilligungsbefugnis der Gemeinde; b) die Genehmigung des Kanalisationsplans und allfälliger Spezialbauwerke (vor Baubeginn); c) die Baukontrolle; d) die Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebs der Anlagen; e) den Erlass von Verfügungen (insbesondere Anschlussverfügungen und Verfügungen auf Beseitigung vorschriftswidriger Anlagen bzw. auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands); f) die übrigen gesetzlichen Aufgaben, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Art. Einteilung des Gebietes Die Einteilung des Gebietes richtet sich nach dem kommunalen Sanierungsplan (Generelle Kanalisationsplanung, Generelles Kanalisationsprojekt, GKP). Sobald ein genereller Entwässerungsplan (GEP) nach den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) besteht, richtet sich die Einteilung des Gebietes nach diesem.
7 7 Art. Erschliessung Innerhalb der rechtskräftig festgelegten Bauzonen richtet sich die Erschliessung nach den Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und nach dem Baureglement sowie den Nutzungsplänen der Gemeinde. Ausserhalb der Bauzonen erschliesst die Gemeinde nur öffentliche Sanierungsgebiete. Die Abwasserentsorgung in privaten Sanierungsgebieten und bei Einzelliegenschaften erfolgt auf Kosten der Grundeigentümer. Es steht jedoch dem Gemeinderat frei, in Härtefällen angemessene Einzelbeiträge zu leisten. Sobald ein GEP besteht, richtet sich die Erschliessung nach diesem. Art. 5 Kataster Die Gemeinde erstellt über die gesamten bestehenden öffentlichen und privaten Abwasseranlagen gemäss, Artikel 6 und 8, einen Kanalisationskataster und führt diesen ständig nach. Ferner bewahrt die Gemeinde die Ausführungspläne der Gemeindeabwasseranlagen und der Liegenschaftsentwässerung auf. Art. 6 Öffentliche Leitungen Die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung, sowie die Erschliessungsleitungen für öffentliche Sanierungsgebiete, (Artikel Absatz ) sind öffentliche Leitungen. Die Gemeinde plant und erstellt die öffentlichen Leitungen nach Massgabe des Erschliessungsprogrammes. Fehlt ein solches, bestimmt sie den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen Erschliessungsträgern. Vorbehalten bleibt die vertragliche Übernahme der Erschliessung durch bauwillige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die öffentlichen Leitungen verbleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Art. 7 Hausanschlussleitungen Die Hausanschlussleitungen sind private Leitungen und verbinden ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe nach Abs. mit dem öffentlichen Leitungsnetz. Die Hausanschlussleitung der einzelnen Gebäude und Grundstücke, nach Artikel Absatz und, beträgt max. 0 m vom Gebäude weg, längestens jedoch bis eine Gemeindeoder Staatsstrasse die Parzellengrenze bildet. Für kürzere Hausanschlussleitungen beteiligt sich jeder Eigentümer an der gemeinsamen Leitung bis 0 m erfüllt sind. Die erweiterte Kostenbeteiligung an der gemeinsamen Leitung entfällt, wenn das anzuschliessende Gebäude direkt an der Verbandsleitung der AROG oder an der Hauptleitung der Gemeinde liegt. Die Schachtkosten, bei der Zusammenführung von Eigentümerleitungen, übernimmt die Gemeinde.
8 Die Eigentümer von Ferienhäusern und die in Artikel Absatz erwähnten Gebäude übernehmen die vollen Erstellungskosten für die Hausanschlussleitung vom Haus weg bis zur Einmündung in eine weitere private- oder öffentliche Abwasserleitung. Als private Abwasseranlagen (Artikel 8) zu erstellende Leitungen gelten ebenfalls als gemeinsame Hausanschlussleitungen im Sinne dieses Reglements. Die Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitungen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Dasselbe gilt für die Anpassung wenn, das Entwässerungssystem geändert wird. Pumpenanlagen und andere örtliche Abwasseranlagen gehen zu Lasten der Eigentümer. Ebenfalls der Betrieb, Unterhalt und die Reparaturen. Die Hausanschlussleitungen nach Artikel Absatz verbleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung den Grundeigentümern. Die Hausanschlussleitungen nach Artikel Absatz und sind bis zu 0 m, jedoch bis höchstens zur Parzellengrenze Eigentum, und verbleiben zum Unterhalt und Erneuerung den Grundeigentümern. Art. 8 Private Abwasseranlagen Wo keine Erschliessungs- bzw. Sanierungspflicht der Gemeinde nach Baugesetz (BauG), Kantonaler Gewässerschutzverordnung (KGV) oder nach diesem Reglement besteht, haben die Grundeigentümer gemeinsame Abwasseranlagen zu erstellen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der KGV. Art. 9 Durchleitungsrechte Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen werden im Verfahren nach Artikel 8 KGSchG oder durch Dienstbarkeitsverträge erworben und gesichert. Für das öffentlich-rechtliche Verfahren, gemäss Art 8 KGSchG, gelten die Bestimmungen über das Verfahren für Überbauungsordnungen. Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für den durch den Leitungsbau und -betrieb verursachten Schaden, sowie von Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen. Der Erwerb der Durchleitungsrechte für Hausanschlussleitungen ist grundsätzlich Sache der Grundeigentümer. Die berechtigten Grundeigentümer tragen die Kosten. Art. 0 Schutz öffentlicher Leitungen Die Öffentlichen Leitungen sind, soweit keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen vorliegen und sie im öffentlich-rechtlichen Verfahren gesichert wurden, in ihrem Bestand geschützt.
9 9 Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von m gegenüber den bestehenden und 5 m gegenüber den projektierten Leitungen einzuhalten. Der Gemeinderat kann jedoch im Einzelfall einen grösseren Abstand vorschreiben, sofern die Sicherheit der Leitung dies erfordert. Das Unterschreiten des Bauabstandes und das Ueberbauen der öffentlichen Leitung bedarf der Bewilligung des Gemeinderats. Befindet sich die Leitung nicht im Eigentum der Gemeinde, muss die Einwilligung des Anlageeigentümers eingeholt werden. Art. Gewässerschutzbewilligungen Bewilligungserfordernis, Gesuchseingabe und Verfahren richten sich nach der KGV. Art. Durchsetzung Bei der Durchsetzung der Verfügungen finden insbesondere die Vorschriften der KGV über die Ersatzvornahme und den unmittelbaren Zwang Anwendung. Die Verfügungen richten sich in erster Linie gegen die Eigentümer oder gegen die nutzungsberechtigte Person von Anlagen und Einrichtungen (in diesem Reglement auch als "Private" bezeichnet). Rechtskräftige Kostenverfügungen der Gemeinde sind vollstreckbaren, gerichtlichen Urteilen, im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, gleichgestellt. II. ANSCHLUSSPFLICHT, SANIERUNG, TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Art. Anschlusspflicht Die Anschlusspflicht für Bauten und Anlagen richtet sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Art. Bestehende Bauten und Anlagen Im Bereich der öffentlichen und den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen sind die Hausanschlussleitungen im Zeitpunkt zu erstellen, in welchem die, für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu verlegt werden. Die Wasser- und Abwasserkommission legt das Einzugsgebiet einer Leitung nach pflichtgemässem Ermessen fest. Sind gemeinsame Hausanschlussleitungen zu erstellen, gilt Artikel 8. Im übrigen gelten die Vorschriften der KGV. Art. 5 Vorbehandlung schädlicher Abwässer Abgänge, welche zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind oder in der ARA den Reinigungsprozess ungünstig beeinflussen, sind auf Kosten der Verantwortlichen anderweitig zu entsorgen oder vor Einleitung in die Kanalisation durch besondere Verfahren vorzubehandeln. Diese Verfahren bedürfen der Bewilligung durch das GSA.
10 0 Art. 6 Allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung Die Hausanschlüsse, Kanalisationen und Nebenanlagen dürfen nur durch dafür qualifizierte Fachleute erstellt werden. Kann sich der Ersteller nicht über die notwendigen Fachkenntnisse und die Berufserfahrung ausweisen, so hat die Gemeinde auf Kosten der Privaten, nebst der üblichen Kontrolle, alle weiteren Prüfungsmassnahmen wie Dichtigkeitsprüfung, Kanalfernseh- Inspektion und dergleichen vorzunehmen, die notwendig sind, um lückenlos die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und Richtlinien überprüfen zu können. a) Regenabwasser (von Dächern, Zufahrten, Wegen, Parkplätzen und dergleichen) und Reinabwasser (Fremdwasser/Sauberwasser wie Brunnen-, Sicker-, Schmelz-, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser) sollen möglichst nicht gefasst werden. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, müssen sie ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden. In diesem Fall ist die Bestimmung des Trennsystems massgebend. b) Die Versickerung von Regen- und Reinabwasser richtet sich nach den Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser des GSA. c) Das Ableiten von Regenabwasser (im Trennsystem) setzt in der Regel Rückhaltemassnahmen voraus. d) Reinabwasser darf nicht der ARA zugeleitet werden. Kann es weder versickert noch in ein oberirdisches Gewässer oder in die Regen- oder Reinabwasserkanalisation eingeleitet werden, darf es nicht gefasst werden. Im Trennsystem sind verschmutzte und unbelastete Abwässer voneinander getrennt in zwei Leitungen abzuleiten. Verschmutztes Abwasser ist in die Schmutzabwasserkanalisation/ARA, Regenabwasser sowie Reinabwasser sind in die Regenabwasserkanalisation einzuleiten. Der Gemeinderat legt im Gewässerschutzbewilligungsverfahren fest, wie die Entwässerung zu erfolgen hat. Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Regel in die Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. Die Waschplätze sind eng abzugrenzen, entwässerungstechnisch von den übrigen Plätzen zu trennen und nach Möglichkeit zu überdachen. Das GSA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung dieser Abwässer. Verschmutztes Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben ist nach den Anordnungen des GSA zu entsorgen. Bei Schwimmbädern ist das Filterspül- und Bassinreinigungswasser in die Schmutzabwasserkanalisation, die übrigen Abwässer dagegen nach Möglichkeit in die Leitung für unbelastetes Abwasser oder in den Vorfluter, abzuleiten. Über die Vorbehandlung der Abwässer wird in der Gewässerschutzbewilligung entschieden. Gewerbliche und industrielle Abwässer sind in die Schmutzabwasserkanalisation einzuleiten; sie sind nach den Anordnungen des GSA vorzubehandeln. Das GSA bestimmt, wenn Gründe der Gewässerhygiene es erfordern, den Vorfluter für gereinigte Abwässer.
11 Art. 7 Waschen von Motorfahrzeugen Das Waschen von Motorfahrzeugen, Maschinen und dergleichen mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keinen Anschluss an die Kanalisation und die ARA verfügen, ist verboten. Art. 8 Anlagen der Liegenschaftsentwässerung Für die Planung und Erstellung von Anlagen der Liegenschaftsentwässerung wie Leitungen und Versickerungsanlagen, sind nebst den gesetzlichen Vorschriften die jeweils gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien, Weisungen, Wegleitungen und Leitsätze massgebend, insbesondere die Norm SN des VSA und des SSIV, die SIA- Empfehlung V 90 Kanalisationen und die generelle Kanalisationsplanung (GKP/GEP). Die Einrichtungen zur Entwässerung von Gebäudekellern im Rückstaubereich öffentlicher Kanalisationen sind mit Rückschlagklappen zu versehen. Art. 9 Kleinkläranlagen und Jauchegruben Auf Kleinkläranlagen und Jauchegruben finden die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Wegleitungen und Richtlinien Anwendung, insbesondere die eidgenössische Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und die Richtlinien für Planung, Bau und Unterhalt von Jauche- und Güllengruben des GSA. Die Erneuerung oder der Ersatz bestehender Kleinkläranlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Art. 0 Grundwasserschutzzonen und -areale Bestehen Grundwasserschutzzonen oder -areale, so sind die im zugehörigen Schutzzonenreglement bzw. in der Gewässerschutzbewilligung enthaltenen besonderen Weisungen und Bauverbote zu beachten. Gefährdet ein Bauvorhaben eine Grundwasserfassung oder Quelle, für welche noch keine Schutzzone besteht, so können ihre Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Einsprache erheben und innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf der Einsprachefrist eine Schutzzone öffentlich auflegen lassen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des WVG. III. BAUKONTROLLE Art. Baukontrolle Der Gemeinderat sorgt dafür, dass während und nach der Ausführung eines bewilligten Vorhabens die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung kontrolliert wird. Insbesondere sind die Anschlüsse der Grundstücksleitungen an die Sammelleitungen vor dem Zudecken abzunehmen.
12 5 Sie kann hierzu im Rahmen, der im Voranschlag bewilligten Mittel in schwierigen Fällen die Fachleute des GSA oder, wenn es die besonderen Umstände rechtfertigen, private Experten beiziehen. Der Gemeinderat und die von ihr ermächtigen Personen haben freien Zutritt zu allen Anlagen und Einrichtungen, die dem Gewässerschutz dienen. Mit der Kontrolle und Abnahme von Anlagen, Einrichtungen oder Vorkehren übernimmt die Gemeinde keine Haftung für deren Tauglichkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere werden die Privaten nicht befreit von der Pflicht, bei ungenügender Reinigungsleistung oder anderer Gefährdung der Gewässer, weitere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der Gemeinderat meldet dem GSA den Vollzug der Auflagen von kantonalen Gewässerschutzbewilligungen. Art. Pflichten der Privaten 5 6 Dem Gemeinderat ist der Beginn der Bau- und anderen Arbeiten so rechtzeitig zu melden, dass die Kontrollen wirksam ausgeübt werden können. Die Anlagen und Einrichtungen sind vor dem Zudecken wichtiger Teile und vor der Inbetriebsetzung zur Abnahme zu melden. Bei der Abnahme sind die nachgeführten Ausführungspläne auszuhändigen. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Wer seine Pflichten vernachlässigt und dadurch die Kontrolle erschwert, hat die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Gemeinde sind nebst den Gebühren auch die Auslagen für alle Kontrollaufgaben, gemäss speziellem Tarif, zu ersetzen (Gebührenreglement der Gemeinde Pohlern). Art. Projektänderungen Jede wesentliche Änderung eines bewilligten Projekts bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Verschiebung des Standortes von Bauten und Anlagen, Änderungen im Reinigungssystem von Kleinkläranlagen oder in den Dimensionierungen der Zu- und Ableitung, die Verwendung anderer Baumaterialien oder anderer Maschinenteile sowie jede andere auf den Reinigungseffekt, die Sicherheit oder Kapazität der Anlagen wirksame Änderung.
13 IV. BETRIEB UND UNTERHALT Art. Einleitungsverbot In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, welche die Anlagen beschädigen können oder geeignet sind, die Reinigungsprozesse auf der ARA, die Klärschlammqualität oder die Qualität des gereinigten Abwassers ungünstig zu beeinflussen. Verboten ist insbesondere die Einleitung von folgenden Stoffen: - feste und flüssige Abfälle - Abwässer, welche den Anforderungen der Verordnung über Abwassereinleitungen widersprechen - giftige, infektiöse, radioaktive Substanzen - feuer- und explosionsgefährliche Stoffe wie Benzin, Lösemittel etc. - Säuren und Laugen - Öle, Fette, Emulsionen - Feststoffe wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Kehricht, Textilien, Zementschlamm, Metallspäne, Schleifschlamm, Küchenabfälle, Schlachtabfälle etc. - Gase und Dämpfe aller Art - Jauche, Mistsaft, Silosaft - Molke, Blut, Frucht- und Gemüsebestandteile und andere Abgänge aus der Verarbeitung von Lebensmitteln und Getränken (mit Ausnahme der im Einzelfall bewilligten Mengen) - warmes Abwasser, welches nach Vermischung in der Leitung eine Temperatur von über 0 C zur Folge hat. Der Anschluss von Küchenabfallzerkleinerern (sog. Küchenmühlen) ist nicht gestattet. Im übrigen gilt Artikel 5. Art. 5 Haftung für Schäden Die Eigentümer von Hausanschlussleitungen haften für allen Schaden, den diese infolge fehlerhafter Anlage, Ausführung oder mangelhaften Unterhalts verursachen. Ebenso sind sie ersatzpflichtig für Schäden, die über ihre Hausanschlussleitungen durch Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglementes verursacht werden. Die Gemeinde haftet nur für Rückstauschäden, die wegen Mängeln der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. Die vorgegebene und fachmännisch vertretbare Kapazität der Abwasseranlagen stellt keinen Mangel dar. Art. 6 Unterhalt und Reinigung Alle Anlagen zur Ableitung und Reinigung der Abwässer sind in bau- und betriebstechnischer Hinsicht in gutem Zustand zu erhalten. Hausanschlussleitungen, sowie alle von Privaten erstellten Einrichtungen zur Zurückhaltung, Versickerung, Vorbehandlung oder Reinigung der Abwässer (insbesondere mechanisch-biologische Kleinkläranlagen) sind von den Eigentümern oder den Benützern zu unterhalten und periodisch zu reinigen.
14 5 Die Hausanschlussleitungen nach Artikel 7 Absatz 7 verbleiben zu Unterhalts- und Reinigungspflicht den Grundeigentümern. Die Unterhalts- und Reinigungspflicht der Hausanschlussleitung nach Artikel 7 Absatz 8 (Schmutzabwasserkanalisation/ARA) beträgt 0 m, jedoch an der Parzellengrenze endet sie. Bei Missachtung dieser Vorschriften kann der Gemeinderat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen vornehmen lassen. Im übrigen gilt Artikel. Art. 7 Sammeln von Abwasser und Faulschlämmen Wer gewerbsmässig Abwasser, Faulschlämme und dergleichen, die in Abwasserreinigungsanlagen verarbeitet werden können, einsammelt, bedarf einer Bewilligung des GSA. V. GEBUEHREN Art. 8 Finanzierung der Abwasseranlagen Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Es stehen ihr dazu insbesondere zur Verfügung a) die einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren); b) die wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren); c) die Beiträge des Bundes und des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung; d) sonstige Beiträge Dritter. Nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beschliesst: a) die Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates in einem separaten Gebührenreglement die Höhe der Anschlussgebühren. Die Grundgebühren, die Administrationsgebühr und die Verbrauchsgebühr in Form eines Rahmentarifes. b) der Gemeinderat auf Antrag der Wasser- und Abwasserkommission in einem separaten Tarif in Form von Ausführungsbestimmungen. die Anpassung der Anschlussgebühren an den Berner Baukostenindex,. die jährlich wiederkehrenden Gebühren. Das Gebührenreglement unterliegt der Auflage- und Genehmigungspflicht. Die Ausführungsbestimmungen sind zu veröffentlichen. Art. 9 Kostendeckung und Ermittlung des Aufwands Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass mittelfristig die gesamten Einnahmen der Gemeinde die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt, die Investitionsfolgekosten (Abschreibungen und Zinsen) und die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz decken. Die Gemeinde äufnet eine Spezialfinanzierung, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert der öffentlichen Abwasseranlagen steht. Der Gemeinderat kann die notwendigen Mittel zur Abschreibung von Investitionen der Spezialfinanzierung entnehmen.
15 5 Abschreibungen und Einlagen in die Spezialfinanzierung betragen zur Zeit zusammen mindestens -,5 % (Kanalnetz) des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Kanalisationen, - % (AROG) des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen und - % (Sonderbauwerk) des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Spezialbauwerke, wie z.b. Regenbecken und Pumpstationen. Änderungen gemäss den eidg. und kant. Vorschriften bleiben vorbehalten. Art. 0 Anschlussgebühren Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen ist für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Bewohnergleichwerte (BGW) erhoben. Die Bewohnergleichwerte berechnen sich aus: den Wohn - und Aufenthaltsräumen (ohne Bad, WC und Küche) kleine Räume bis und mit 8 m² = ½ BGW normale Räume ab 8 m² bis und mit 0 m² = BGW grosse Räume ab 0 m² = ½ BGW zusätzlich wird für jede Wohnung / Studio generell BGW berechnet Für Industrie - und Gewerbebetriebe gelten die für die Bemessung der Abwasserreinigungsanlagen massgebenden Richtlinien (VSA-Richtlinien), ausgelegt auf die Bewohnergleichwerte (BGW). Bei Gewerbebetrieben gilt: Schmutzwert = Raumeinheit = Einwohnergleichwert = Bewohnergleichwert ( SW = RE = EG = BGW ) Es wird nicht gerundet, halbe werden als solche berechnet. 5 6 Für Regenabwasser und Strassenabwasser nach Artikel 6, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m² entwässerter, versiegelter Fläche zu bezahlen. Bei einer Erhöhung der BGW oder der Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche ist eine Nachgebühr zu bezahlen. Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs kommt Absatz zur Anwendung, sofern innert 5 Jahren mit dem Neubau begonnen wird. Andernfalls sind die Anschlussgebühren nach Absatz - voll zu bezahlen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der anzuschliessenden oder angeschlossenen Bauten und Anlagen haben die BGW und die m² entwässerter Fläche sowie deren Erhöhung bei der Einreichung des Baugesuchs anzugeben und ausserdem in jedem Fall der Gemeindeverwaltung unaufgefordert zu melden.
16 Die Wasser- und Abwasserkommission ist berechtigt, bei der Gemeinde Auskünfte über den Bestand der BGW einzuholen. Zu Kontrollzwecken haben die Wasser- und Abwasserkommission und die von ihr beauftragten Personen ein Zutrittsrecht zu allen Bauten und Anlagen. Bei Verminderung der BGW oder Abbruch kann in keinem Fall eine Rückerstattung der bezahlten Gebühren erfolgen. Auf die Gebühren kann ein Zuschlag erhoben werden, wenn die Gemeinde für die Erschliessung eines Gebietes besondere Aufwendungen (Pumpwerke, eigene Kläranlagen und dergleichen) tätigen muss. Besteht bei der Umrechnung auf Bewohnergleichwerte ein Missverhältnis zwischen den Gebühren und den Abwassermengen, so hat eine angemessene Herauf- oder Herabsetzung der Gebühren für die Gebäulichkeiten zu erfolgen. Art. Wiederkehrende Gebühren, Allgemeines 5 6 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen und der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten sind wiederkehrende Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren) zu bezahlen. Die Grundgebühren werden pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb erhoben. Die Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Abwasseranfalls erhoben. Dieser wird dem Wasserverbrauch gleichgesetzt. Vorbehalten bleibt Artikel Absatz 5. Wer das Wasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und trotzdem in die Kanalisation einleitet wird nach dem geschätztem Wasserverbrauch berechnet. Die Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die Wasser- und Abwasserkommission. Andernfalls hat der Gebührenpflichtige zur Ermittlung des verbrauchten Wasser auf eigene Kosten einen Wasserzähler nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Auf einmaliges, schriftliches Verlangen des Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde, (Gemeinderat) wird für den Fall, dass jährlich mehr als 0 m³ Frischwasser nicht als Abwasser anfallen, auf den tatsächlichen Abwasseranfall abgestellt. Der erforderliche Nachweis ist durch den Gebührenpflichtigen zu erbringen (mit dem Einbau eines Wasserzählers auf eigene Kosten, nach den Anweisungen der Wasser- und Abwasserkommission). Für die Administration wird eine jährliche Gebühr erhoben. Werden die 0 m³ nicht erreicht, ist die volle Gebühr zu bezahlen, jedoch die Administrationsgebühr entfällt. Für Regenabwasser und Strassenabwasser nach Artikel 6, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Gebühr pro m entwässerter, versiegelter Fläche zu bezahlen.
17 7 Art. Fälligkeit, Vorfinanzierung, Zahlungsfrist Die Anschlussgebühren werden fällig auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses der Bauten und Anlagen. Vorher kann gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung nach Baubeginn gemäss Dekret über das Baubewilligungsverfahren, (insbesondere nach der Schnurgerüstabnahme) eine Akontozahlung erhoben werden. Diese wird aufgrund der voraussichtlichen BGW und der entwässerten Fläche berechnet. Die Restanz wird nach der Bauabnahme fällig. Die Nachgebühren werden nach der Erhöhung der BGW oder der vollendeten Vergrösserung der entwässerten Fläche fällig. Die Akontozahlung richtet sich nach Absatz. Zur Vorfinanzierung der öffentlichen Anlagen kann die Gemeinde nach Massgabe des Grundeigentümerbeitragsdekrets von allen innerhalb der Bauzonen und der öffentlichen Sanierungsgebiete gelegenen Bauten und Anlagen ratenweise Vorbezüge an die Anschlussgebühren erheben. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Art. Einforderung, Verzugszins, Verjährung Zuständig für die Einforderung sämtlicher Gebühren ist die Wasser- und Abwasserkommission vertreten durch die Gemeindeverwaltung. Muss eine Gebühr verfügt werden, ist hierfür der Gemeinderat zuständig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins, sowie die Inkassogebühren gemäss des Gebührenreglementes der Gemeinde Pohlern (Art ), geschuldet. Die Anschlussgebühren verjähren nach 0 Jahre, die wiederkehrenden Gebühren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen. Art. Gebührenpflichtige Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer der angeschlossenen Baute oder Anlage ist. Alle Nacherwerberinnen und Nacherwerber schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert wurde. Art. 5 Grundpfandrecht der Gemeinde Die Gemeinde geniesst für ihre fälligen Forderungen auf Anschlussgebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht auf der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Artikel 09 Absatz Ziffer 6 EG zum ZGB.
18 8 VI. STRAFEN, RECHTSPFLEGE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Widerhandlungen gegen das Reglement Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. ' bestraft, solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis Fr Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. 7 Rechtspflege Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 8 Inkrafttreten Das Reglement tritt auf den. Januar 999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Insbesondere wird das Abwasserreglement vom. Juni 990 aufgehoben. Die Versammlung vom. Dezember 998 nahm dieses Reglement an. Einwohnergemeinde Pohlern Der Präsident Die Sekretärin sig. H. Schwendimann sig. B. Bähler Auflagezeugnis Dieses Reglement lag 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung öffentlich auf. Die Auflage- und Einsprachefrist war im Amtsanzeiger vom 9. November 998 und 6. November 998 sowie im Amtsblatt des Kantons Bern vom 8. November 998 publiziert. Bis 0 Tage nach der Gemeindeversammlung sind keine Einsprachen eingegangen. Pohlern,. Januar 999 Die Gemeindeschreiberin sig. B. Bähler
19 GEBÜHRENREGLEMENT 9 Die Einwohnergemeinde Pohlern beschliesst, gestützt auf Artikel 8 ff des Abwasserreglementes vom. Dezember 998: Art. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr für jede angeschlossene Baute und jede Anlage beträgt Fr pro Bewohnergleichwert (BGW). Pro Neuanschluss jedoch im Minimum Fr. '00.- Die Anschlussgebühr für die Einleitung von Regenabwasser beträgt Fr. 0.- pro m² entwässerter, versiegelter Fläche. Die Gebührenansätze in Absatz und basieren auf dem Berner Baukostenindex von 9,7 Punkten (Stand. April 997). Erhöht oder senkt sich der Baukostenindex, kann der Gemeinderat die Gebührenansätze im gleichen Verhältnis anpassen, sofern die Veränderung des Baukostenindexes mindestens 0 Punkte beträgt. Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Anhang festgelegt. Art. Grundgebühren Die Grundgebühr beträgt zwischen Fr und Fr für Wohnungen. Die Grundgebühr beträgt zwischen Fr und Fr für Industrie - und Gewerbebetriebe, die mit,5 BGW und mehr bewertet sind. Für die Übrigen entfällt sie. Art. Administrationsgebühr Die Administrationsgebühr beträgt zwischen Fr. 0.- und Fr Art. Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr pro m³ eingeleitetes Abwasser beträgt zwischen Fr..50 und Fr..50 Die Gebühr für die Einleitung von Regen- und Strassenabwasser in die Kanalisation beträgt zwischen Fr und Fr. 0.0 pro m entwässerter, versiegelter Fläche.
20 0 Art. 5 Inkrafttreten Der Tarif tritt auf den. Januar 999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Die Versammlung vom. Dezember 998 nahm dieses Reglement an. Einwohnergemeinde Pohlern Der Präsident Die Sekretärin sig. H. Schwendimann sig. B. Bähler Auflagezeugnis Dieses Reglement lag 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung öffentlich auf. Die Auflage- und Einsprachefrist war im Amtsanzeiger vom 9. November 998 und 6. November 998 sowie im Amtsblatt des Kantons Bern vom 8. November 998 publiziert. Bis 0 Tage nach der Gemeindeversammlung sind keine Einsprachen eingegangen. Pohlern,. Januar 999 Die Gemeindeschreiberin sig. B. Bähler
21 ANHANG Der Gemeinderat Pohlern beschliesst, gestützt auf Artikel 8 ff des Abwasserreglementes vom. Dezember 998: Art. Anpassung der einmaligen Anschlussgebühr an den Berner Baukostenindex Der gültige Gebührenansatz pro BGW beträgt Fr Art. Jährlich wiederkehrende Gebühren 5 Die Grundgebühr pro Wohnung beträgt Fr. 0.- Die Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb beträgt Fr. 0.- Die Administrationsgebühr beträgt Fr. 0.- Die Verbrauchsgebühr pro m³ eingeleitetes Abwasser beträgt Fr..80 Die Gebühr für die Einleitung von Regen- und Strassenabwasser in die Kanalisation beträgt Fr pro m entwässerter, versiegelter Fläche. Art. Inkrafttreten Der Tarif tritt rückwirkend auf den. Januar 999 in Kraft. Pohlern,. Januar 999 Gemeinderat Pohlern Der Präsident Die Sekretärin Veröffentlicht am. und. Februar 999 im Thuner Amtsanzeiger.
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN
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