REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERBESEITIGUNG. vom. 25. März 2003
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- Gerhard Acker
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1 REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERBESEITIGUNG vom 25. März 2003 Verteiler: Stand: 25. März Amt für Umwelt - Gemeinderat - Tiefbaukommission - Kommission Bau und Liegenschaften - Gemeindeverwaltung
2 2 ABWASSERREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINES 1 Gemeindeaufgaben 5 2 Zuständiges Organ 5/6 3 Erschliessung 6 4 Kataster 6 5 Öffentliche Abwasseranlagen 6 6 Hausanschlüsse 6/7 7 Private Abwasseranlagen 7 8 Abtretungs- und Duldungspflicht 7 9 Bauabstand 7 10 Gewässerschutzbewilligung 7 11 Vollstreckung 7/8 II. ANSCHLUSSPFLICHT, SANIERUNG, TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 12 Anschlusspflicht 8 13 Vorbehandlung von gewerblich/industriellem Abwasser 8 14 Allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung 8/9 15 Waschen von Motorfahrzeugen, Maschinen und dergleichen 9 16 Anlagen der Liegenschaftsentwässerung Kleinkläranlagen und Jauchegruben Grundwasserschutzzone und areale und Einbauten in das Grundwasser 10 III. BAUKONTROLLE 19 Baukontrolle Pflichten der Privaten Projektänderungen 12 IV. BETRIEB UND UNTERHALT 22 Einleitungsverbot 12
3 ABWASSERREGLEMENT 3 23 Haftung für Schäden Unterhalt und Reinigung 13 VI. STRAFEN, RECHTSPFLEGE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN 25 Strafbestimmungen Rechtsschutz Inkrafttreten 13
4 4 ABWASSERREGLEMENT ABKÜRZUNGEN AfU ARA GEP GSchG Amt für Umwelt Abwasserreinigungsanlage Genereller Entwässerungsplan Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom , SR GSchV Gewässerschutzverordnung vom , SR GSchV-SO Kantonale Verordnung zum Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung) vom , BGS KBV Kantonale Bauverordnung vom , BGS PBG Kantonales Planungs- und Baugesetz vom , BGS SIA SN VRG VSA WRG Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizer Norm Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom , BGS Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Kantonales Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) vom , BGS
5 ABWASSERREGLEMENT 5 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, 39 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978, 35 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 und 3 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978 f o l g e n d e s : I. ALLGEMEINES 1 1 Die Gemeinde organisiert und überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet d Beseitigung des Abwassers. Gemeindeaufgaben 2 Sie projektiert, erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen und Dienste, die für die Ableitung und Reinigung des Abwassers erforderlich sind. 3 Sie bewilligt und kontrolliert die privaten Abwasseranlagen und erlässt die notwendigen Verfügungen gegenüber den Grundeigentümern/innen zur Behebung von baulichen oder betrieblichen Mängeln. 2 1 Unter der Aufsicht des Gemeinderates obliegt die Durchführung und Überwachung der Gewässerschutzmassnahmen der Kommission Bau und Liegenschaften, welche die Tiefbaukommission beiziehen kann. Zuständiges Organ 2 Die Kommission Bau und Liegenschaften ist nach Rücksprache mit der Tiefbaukommission zuständig für: a) die Prüfung der Gesuche für private Abwasseranlagen und die Ausarbeitung der Gewässerschutzbewilligungen im Rahmen der Bewilligungsbefugnis der Gemeinde, b) die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Anschlussgesuche an Regionalkanäle, die gleichzeitig der Liegenschaftsentwässerung dienen, an den zuständigen Zweckverband der Abwasserregion Gäu, c) den Erlass von Verfügungen (insbesondere Anschlussverfügungen und Verfügungen zur Beseitigung vorschriftswidriger Anlagen bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands), d) die Baukontrolle über die Abwasseranlagen, e) die Gesuchsbehandlung für Versickerungen und Einleitungen in oberirdische Gewässer gemäss GSchV-SO.
6 6 ABWASSERREGLEMENT Erschliessung 3 Die Tiefbaukommission ist allein zuständig für: a) die Genehmigung (vor Baubeginn) der Detailentwässerungspläne (Kanalisationsplan und allfällige Spezialbauwerke), b) die Aufstellung von Pflichtenheften für Kontrolle und Unterhalt der Abwasseranlagen, c) die Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts gemäss 3 GSchVSO, d) die Überwachung des Betriebes und der Erneuerung der Abwasseran lagen. 3 1 Die Erschliessung richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung sowie den Nutzungsplänen der Gemeinde ( 99 PBG). 2 Die Gemeinde erstellt die öffentlichen Abwasseranlagen gemäss GEP. Der GEP ist nach den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA) zu erstellen. 3 Für die Abwasserbeseitigung ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation sind die Grundeigentümer/innen verantwortlich. 4 Wo immer möglich sind die Abwasserleitungen in den öffentlichen Grund zu verlegen. 4 Kataster 1 Die Gemeinde erstellt über die gesamten bestehenden öffentlichen und privaten Abwasseranlagen gemäss 5, 6 und 7 einen Kataster und führt diesen laufend nach. 2 Die Gemeinde bewahrt die Ausführungspläne der Gemeindeabwasseranlagen und der privaten Liegenschaftsentwässerung auf. 5 Öffentliche Abwasseranlagen 1 Die Gemeinde erstellt die im GEP bezeichneten öffentlichen Abwasseranlagen nach Massgabe des Erschliessungsprogrammes und baulicher Entwicklung ( 101 PBG). 2 Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage bereits vor dem im Erschliessungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn der erste Bauinteressent nebst seinem Grundeigentümerbeitrag vorschussweise auch die restlichen Kosten bezahlt ( 101 Abs. 6 PBG). 3 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Eigentum der Gemeinde. 6 Hausanschlüsse 1 Die Hausanschlüsse sind private Erschliessungsanlagen, die einem oder mehreren Grundstücken dienen und ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe nach 6 Abs. 2 mit den öffentlichen Erschliessungsanlagen verbinden ( 103 PBG). ABWASSERREGLEMENT 7
7 2 Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen privaten Areals oder mehrerer in einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossener privater Besitzer - gilt als gemeinsamer privater Hausanschluss, auch wenn das Areal in verschiedene Grundstücke aufgeteilt ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung und die Nutzungspläne der Gemeinde. 3 Die Kosten für die neue Erstellung der Hausanschlüsse sind von den Grundeigentümer/innen zu tragen. Dasselbe gilt für die Anpassung von bestehenden Hausanschlüssen, wenn die bisherige öffentliche Leitung aufgehoben, an einen anderen Ort verlegt oder das Entwässerungssystem geändert wird. 4 Die Hausanschlüsse verbleiben im Eigentum der Grundeigentümer/innen. 5 Gemeindeeigene Leitungen werden auf Kosten der Gemeinde ersetzt. 7 Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation haben die Grundeigentümer/innen private Abwasseranlagen zu erstellen. Private und öffentliche Abwasseranlagen sind im GEP unterschiedlich zu kennzeichnen. Private Abwasseranlagen 8 1 Die Grundeigentümer/innen haben gegen Entschädigung das in den Er- Abtretungs- und schliessungsplänen für öffentliche Anlagen bestimmte Land an das Gemeinde- Duldungspflicht wesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden ( 42 PBG). 2 Die Begründung von Durchleitungsrechten für Hausanschlüsse und die Regelung der Kostentragung ist vorbehältlich ( 104 PBG) Sache der Grundeigentümer/innen. 9 1 Sofern in den Nutzungsplänen nichts anderes bestimmt ist, ist ein Abstand Bauabstand von mindestens 3 m gegenüber den bestehenden und mindestens 5 m gegenüber den projektierten Leitungen einzuhalten. 2 Das Unterschreiten des Bauabstandes und das Überbauen einer öffentlichen Leitung bedarf einer Ausnahmebewilligung der Kommission. Die Tiefbaukommission ist zur Antragsstellung einzuladen. 10 Bewilligungserfordernis, Gesuchseingabe und Verfahren richten sich nach der GSchV-SO und den baurechtlichen Bestimmungen. 11 Gewässerschutzbewilligung 1 Die Verfügungen richten sich an die Inhaber/innen oder an die Vollstreckung nutzungsberechtigten Personen von Anlagen und Einrichtungen (in diesem Reglement auch als Private bezeichnet).
8 8 ABWASSERREGLEMENT Anschlusspflicht 2 Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem VRG. Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich ( 85 VRG). II. ANSCHLUSSPFLICHT, SANIERUNG, TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 12 Die Anschlusspflicht für Bauten und Anlagen richtet sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung und der Planungs- und Baugesetzgebung. 13 Vorbehandlung von gewerblich/ industriellem Abwasser 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht oder den Reinigungsprozess der ARA ungünstig beeinflusst, muss es vorbehandeln. 2 Die Gemeinde kann nach Anhörung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle die Vorbehandlung des gewerblichen und industriellen Abwassers verlangen, wenn dies gesamtwirtschaftlich und ökologisch günstiger ist als die Erweiterung der ARA. 3 Die Abwasservorbehandlung muss durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. 14 Allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung 1 Grundlage für die Liegenschaftsentwässerung bildet der rechtsgültige GEP. 2 Die Gemeinde kann auf Kosten der Privaten nebst der üblichen Kontrolle alle weiteren Prüfungsmassnahmen wie Dichtigkeitsprüfung, Kanalfernsehinspektion und dergleichen vornehmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und Richtlinien von Fachleuten lückenlos überprüfen zu lassen. 3 Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Ist dies nicht möglich, kann es in die Meteorwasserleitung oder eventuell auch in die Abwasserleitung geleitet werden. Als nicht verschmutztes Abwasser gilt sog. Reinabwasser (Fremdwasser wie Überlaufwasser von Brunnen, Quellfassungen und Reservoirs, Drainage-, Sicker- und Grundwasser, unverschmutztes Kühlwasser etc.) und in der Regel von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser (Regenabwasser), wenn es: a) von Dachflächen stammt,
9 ABWASSERREGLEMENT 9 b) von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Men gen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verar beitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden. Die Versickerung von Regen- und Reinabwasser richtet sich nach den kantonalen Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser. 4 Verschmutztes Wasser muss behandelt werden. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen ist das verschmutzte Abwasser über die Kanalisation der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. 5 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das verschmutzte Abwasser, wenn es nicht zusammen mit Hofdüngern verwertet werden kann, gemäss dem Stand der Technik zu behandeln (Kleinkläranlage) oder in einer abflusslosen Grube zu sammeln und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderer Behandlung zuzuführen. Die Verwertung zusammen mit Hofdünger richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 GSchG. 6 Das Abwasser von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind über die Kanalisation der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Die Waschplätze sind eng abzugrenzen, entwässerungstechnisch von den übrigen Plätzen zu trennen und nach Möglichkeit zu überdachen. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung dieses Abwassers. 7 Bei Schwimmbädern ist das Filterspül- und Bassinreinigungswasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Das übrige, nicht verschmutzte Abwasser ist gemäss 14 Abs. 3 dieses Reglements zu beseitigen. 8 Bis zum ersten Kontrollschacht auf der Privatparzelle ist grundsätzlich und unabhängig vom Entwässerungssystem das Schmutzwasser vom Regenwasser getrennt abzuleiten. 9 Die Tiefbaukommission legt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zuhanden der Kommission Bau- und Liegenschaften fest, wie die Entwässerung zu erfolgen hat. 10 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt, ob und wo behandeltes Abwasser in den Vorfluter eingeleitet werden darf. 15 Das Waschen von Motorfahrzeugen, Maschinen und dergleichen mit Wasch-, Spül- oder Reinigungsmitteln an Orten, die über keinen Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage verfügen, ist verboten. Motorenund Chassisreinigungen dürfen nur an den vom Kanton bewilligten Stellen erfolgen, die über entsprechende Abwasservorbehandlungsanlagen verfügen. Waschen von Motorfahrzeugen, Maschinen und dergleichen
10 10 ABWASSERREGLEMENT Anlagen der Liegenschaftsentwässerung 16 1 Für die Planung, die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von Anlagen der Liegenschaftsentwässerung, wie Abwasserleitungen, Schächte und Versickerungsanlagen und Einleitungen in oberirdische Gewässer, sind nebst den gesetzlichen Vorschriften der GEP sowie die jeweils gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien, Weisungen, Wegleitungen und Leitsätze massgebend. 2 Für die Entwässerung von Gebäudekellern im Rückstaubereich öffentlicher Kanalisationen sind angepasste Massnahmen zur Rückfluss-Sicherung vorzusehen. In diesem Fall sind Entwässerungen vom Erdgeschoss aufwärts unter der Erdoberfläche separat aus dem Gebäude zu führen und nach der Rückfluss-Sicherung mit der Grundleitung zu vereinigen. 3 Tiefliegende Räume, die nicht im natürlichen Gefälle entwässert werden können, sind durch Pumpen mit Rückfluss-Sicherung zu entwässern. 17 Kleinkläranlagen und Jauchegruben 1 Auf Kleinkläranlagen und Jauchegruben finden die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, Wegleitungen und Richtlinien Anwendung, insbesondere die eidgenössische Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und die entsprechende Richtlinie der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 2 Die Erneuerung oder der Ersatz bestehender Kleinkläranlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 18 Grundwasserschutzzonen und -areale und Einbauten in das Grundwasser 1 Innerhalb der Grundwasserschutzzonen oder -areale sind die im zugehörigen Schutzzonenreglement bzw. in der Gewässerschutzbewilligung enthaltenen besonderen Weisungen und Bauverbote zu beachten. 2 Gefährdet ein Bauvorhaben eine öffentliche Grundwasserfassung oder Quelle, für welche noch keine Schutzzone besteht, so können ihre Eigentümer/innen oder Nutzungsberechtigte Einsprache erheben und beim Gemeinderat Antrag stellen, eine Schutzzone auflegen zu lassen. 3 Für Abwasseranlagen, die teilweise oder gänzlich in das Grundwasser zu liegen kommen, ist via Gemeindebehörde beim Amt für Wasserwirtschaft ein entsprechendes Gesuch für den Einbau in das Grundwasser einzureichen.
11 ABWASSERREGLEMENT 11 III. BAUKONTROLLE 19 1 Die Baukontrolle richtet sich nach dem Baureglement der Gemeinde. Die Baukontrolle Kommission Bau- und Liegenschaften oder ein von ihr beauftragtes Fachorgan, z.b. die Tiefbaukommission, sorgt dafür, dass während und nach der Ausführung eines bewilligten Vorhabens die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung kontrolliert werden. Insbesondere sind die Hausanschlüsse an die öffentlichen Leitungen vor dem Eindecken abzunehmen und einzumessen. 2 Die Tiefbaukommission kann hierzu im Rahmen der im Voranschlag bewilligten Mittel in schwierigen Fällen die Fachleute des AfU oder, wenn es die besonderen Umstände rechtfertigen, private Experten beiziehen. 3 Die Kommission Bau- und Liegenschaften, die von ihr beauftragte Tiefbaukommission oder die von ihr ermächtigen Personen haben freien Zutritt zu allen Anlagen und Einrichtungen, die dem Gewässerschutz dienen. 4 Mit der Kontrolle und Abnahme von privaten Abwasseranlagen, Einrichtungen oder Vorkehren übernimmt die Gemeinde keine Haftung für deren Tauglichkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere werden die Privaten nicht befreit von der Pflicht, bei ungenügender Reinigungsleistung oder anderer Gefährdung der Gewässer weitere Schutzmassnahmen zu ergreifen. 5 Die Kommission Bau- und Liegenschaften meldet auf Antrag der Tiefbaukommission dem AfU den Vollzug von allfälligen Auflagen kantonaler Gewässerschutzbewilligungen und von in eigener Kompetenz bewilligten Anlagen Der Tiefbaukommission ist zuhanden der Kommission Bau- und Liegen- Pflichten der schaften der Beginn der Bau- und anderen Arbeiten rechtzeitig zu melden, so Privaten dass die Kontrollen wirksam ausgeübt werden können. 2 Die privaten Anlagen und Einrichtungen sind vor dem Eindecken wichtiger Teile und vor der Inbetriebsetzung zur Abnahme zu melden. 3 Die nachgeführten Ausführungspläne sind spätestens innert 3 Monaten der Kommission Bau- und Liegenschaften zuhanden der Tiefbaukommission auszuhändigen. 4 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu führen. 5 Wer seine Pflichten vernachlässigt und dadurch die Kontrolle erschwert, hat die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. 6 Der Gemeinde sind nebst den Gebühren auch die Auslagen für alle Kontrollaufgaben gemäss speziellem Tarif zu entrichten.
12 12 ABWASSERREGLEMENT Projektänderungen 21 1 Jede wesentliche Änderung eines bewilligten Projekts bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 2 Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Verschiebung des Standortes von Bauten und Anlagen, Änderungen im Reinigungssystem von Kleinkläranlagen oder in den Dimensionierungen der Zu- und Ableitung, die Verwendung anderer Baumaterialien oder anderer Maschinenteile sowie jede andere auf den Reinigungseffekt, die Sicherheit oder Kapazität der Anlagen wirksame Änderung. IV. BETRIEB UND UNTERHALT 22 Einleitungsverbot 1 In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, welche die Anlagen beschädigen können oder geeignet sind, die Reinigungsprozesse auf der ARA, die Klärschlammqualität oder die Qualität des gereinigten Abwassers ungünstig zu beeinflussen. 2 Verboten ist insbesondere die Einleitung von folgenden Stoffen: - Abfälle jeglicher Art - Abwasser, welche den eidgenössischen Vorschriften über das Einleiten widersprechen - giftige, infektiöse, radioaktive Substanzen - feuer- und explosionsgefährliche Stoffe wie Benzin, Lösungsmittel etc. - Säuren und Laugen - Oele, Fette, Emulsionen - Feststoffe wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Kehricht, Textilien, Zementschlamm, Metallspäne, Schleifschlamm, Küchenabfälle, Schlachtabfälle etc. - Gase und Dämpfe aller Art - Jauche, Mistsaft, Silosaft - Molke, Blut, Frucht- und Gemüsebestandteile und andere Abgänge aus der Verarbeitung von Lebensmitteln und Getränken (mit Ausnahme der im Einzelfall bewilligten Mengen) - warmes Abwasser, welches nach Vermischung in der Leitung eine Temperatur von über 40 C zur Folge hat. 3 Der Anschluss von Küchenabfallzerkleinerern (sog. Küchenmühlen) ist nicht gestattet. 4 Im Übrigen gilt 13 dieses Reglements.
13 ABWASSERREGLEMENT Die Eigentümer/innen der Hausanschlüsse haften für alle Schäden, die die- Haftung für se infolge fehlerhafter Anlage, Ausführung oder mangelhaften Unterhalts verur- Schäden sachen. Ebenso sind sie ersatzpflichtig für Schäden, die über ihre Hausanschlüsse durch Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglements verursacht werden. 2 Die Gemeinde haftet nur für Rückstauschäden, die wegen Mängeln der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. Die vorgegebene und fachmännisch vertretbare Kapazität der Abwasseranlagen stellt keinen Mangel dar, d.h. die in den Bemessungsgrundlagen statistisch festgelegten zumutbaren Rückstauhäufigkeiten sind in Kauf zu nehmen Alle Abwasseranlagen sind in bau- und betriebstechnischer Hinsicht in gu- Unterhalt und tem Zustand zu erhalten. Reinigung 2 Hausanschlüsse sowie alle von Privaten erstellten Einrichtungen zur Retention, Versickerung, Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers (insbesondere mechanisch-biologische Kleinkläranlagen) sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Benützerinnen und Benützern fachgerecht zu unterhalten und periodisch zu reinigen. VI. STRAFEN, RECHTSPFLEGE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN 25 1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, wird gemäss 153 PBG mit Haft Strafbestimoder Busse bestraft. mungen 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. 26 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann gegen Verfügungen der Kommission Bau- und Liegenschaften, die sich auf dieses Reglement abstützen, innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden. Rechtsschutz 27 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Inkrafttreten Rechtskraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Insbesondere wird das Abwasserreglement vom 26. Juni 1967 aufgehoben
14 14 ABWASSERREGLEMENT Beschluss des EINWOHNERGEMEINDE NEUENDORF Gemeinderates Gemeindepräsident: Gemeindeverwalter: vom 2. Dezember 2002 sig. P. Stöckli sig. Dollinger Beschluss der EINWOHNERGEMEINDE NEUENDORF Gemeindever- Gemeindepräsident: Gemeindeverwalter: sammlung vom 25. März 2003 sig. P. Stöckli sig. Dollinger Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss Nr. 2003/946 vom 27. Mai Die Staatsschreiber - Stellvertreterin sig. Yolanda Studer
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