Bütschwil-Ganterschwil, Lütisburg, Mosnang und Kirchberg

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1 Vereinbarung zwischen den politischen Gemeinden Bütschwil-Ganterschwil, Lütisburg, Mosnang und Kirchberg (im Folgenden: Vertragsgemeinden) betreffend Regionaler Bevölkerungsschutz Unteres Toggenburg" (Zivilschutzorganisation und Gemeindeführungsstab) Grundsatz Art. 1. Die Vertragsgemeinden arbeiten im Bevölkerungsschutz zusammen. Sie nehmen die Aufgaben der Gemeinden im Bereich Ziviischutz und Führungsorgane nach der kantonalen Gesetzgebung gemeinsam wahr, indem sie: a) eine regionale Bevölkerungsschutzkommission bilden; b) einen regionalen Führungsstab (Regionaler Führungsstab Unteres Toggenburg") einsetzen; c) eine regionale Zivilschutzorganisation (Zivilschutzorganisation Unteres Toggenburg") einrichten; d) eine Leitgemeinde bezeichnen; e) eine regionale Zivilschutzstelle (Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg") führen; f) eine regionale Fachstelle für baulichen Zivilschutz führen. Die Aufteilung der Funktionsträger des regionalen Bevölkerungsschutzes soll der Bevölkerungszahl der Gemeinden angepasst sein. Von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind Organisation und Aufgaben der übrigen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes^ Zugunsten einer besseren Lesbarkeit der Vertragsbestimmungen wird bei Personenbezeichnungen auf die zusätzliche Ausformulierung der weiblichen Form verzichtet. Selbstverständlich sind weibliche Personen sinngemäss immer mitgemeint. Vertragsgemeinden Art. 2. Die Vertragsgemeinden haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Änderung und Aufhebung dieser Vereinbarung; b) Genehmigung von Reglementen;^ c) Genehmigung von Leistungsaufträgen und dazu gehörigen Krediten und Gewährung der Beiträge an die ordentlichen Aufwendungen von Regionalen Führungsstabe, Zivilschutzorganisation und Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg"; d) Genehmigung der Wahl des Präsidenten der Bevölkerungsschutzkommission, der Leitung des Regionalen Führungsstabes und Zivilschutzorganisation Unteres Toggenburg"; 1 2 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und technische Werke. Allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.

2 Zusammenarbeit Zivilschutzorganisation und Gemeindeführungsstab Vereinbarung Bütschwil-Ganterschwil, Mosnang, Lütisburg und Kirehberg Seite 2 / 7 e) Unterstützung der Arbeit der Partnerorganisationen^ des Bevölkerungsschutzes, insbesondere in den Bereichen Einwohnerwesen, Infrastruktur und Technische Dienste. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Zustimmung aller Vertragsgemeinden erforderlich. Regionale Bevölkerungsschutzkommission Art. 3. Die regionale Bevölkerungsschutzkommission besteht aus je einem Mitglied der Gemeinderäte von Bütschwil-Ganterschwil, Lütisburg und Mosnang und zwei Mitgliedern von Kirchberg. Sie konstituiert sich selbst. Von Amtes wegen nehmen an den Sitzungen der regionalen Bevölkerungsschutzkommission mit beratender Stimme teil: a) Stabschef Regionaler Führungsstab Unteres Toggenburg"; b) Kommandant Zivilschutzorganisation Unteres Toggenburg"; c) Leiter der Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg"; d) Ein Feuerwehrkommandant einer Vertragsgemeinde, er wird durch die Bevölkerungsschutzkommission im Berufungsverfahren bestimmt; e) Weitere Personen können als Berater zugezogen werden. Art. 4. Die regionale Bevölkerungsschutzkommission hat folgende Aufgaben: a) Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes der Vertragsgemeinden; b) Sichersteilung der Koordination der Aufgabenerfüllung des Bevölkerungsschutzes; c) Vollzug der Beschlüsse der Vertragsgemeinden; d) Erarbeitung von Reglementen und Leistungsaufträgen; e) Aufgaben- und Finanzpianung; f) Vorbereitung von Voranschlag und Rechnung zuhanden der Räte der Vertragsgemeinden; g) Jährliche Berichterstattung zu Händen der Vertragsgemeinden und der Öffentlichkeit; h) Festlegung von Organisation, Zusammensetzung, Standorte und Ausbildung von Regionaler Führungsstab und Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" nach Massgabe dieser Vereinbarung; i) Entscheid über die Nutzung von Zivilschutzanlagen (KP, BSA und San D Anlagen) durch Partnerorganisationen'* des Bevöikerungsschutzes oder durch Dritte. Diese Kompetenz kann an den Zivilschutzkommandanten delegiert werden; j) Wahl des Zivilschutzkommandanten und dessen Stellvertreters, des Stabschefs sowie Festlegung der Besoldung dieser Funktionsträger; k) Aile übrigen Aufgaben im Bereich Zivilschutz und Führungsorgane, die nicht ausdrücklich einer anderen Organisation zugewiesen sind. Bei besonderen oder ausserordentlichen Ereignissen, die mehrere Vertragsgemeinden betreffen, entscheidet die regionale Bevölkerungsschutzkommission über Mitteleinsatz und -Zuteilung. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Werlte und Ziviischutz; Art. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.2; abgekürzt BZG). Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Werke und Zivilschutz; Art. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.2; abgekürzt BZG).

3 Zusammenarbeit Ziviiscliutzorganisation und Gemeindefülirungsstab Vereinbarung Bütscliwil-Gantersclnwil, IVlosnang, Lütisburg und Kircliberg Seite 3 / 7 c) Finanzkompetenzen Art. 5. Die regionale Bevölkerungsschutzkommission: tätigt die Ausgaben von Regionaler Führungsstab und Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite; beschliesst zu Lasten der betroffenen Gemeinde über ausserordentliche, nicht vorhersehbare Ausgaben im Rahmen der entsprechenden Kompetenzen der Gemeinden. Regionaler Führungsstab Unteres Toggenburg" Art. 6. Im Regionalen Führungsstab Unteres Toggenburg" sind die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes vertreten. Er wird von einem Stabschef geleitet. Im Einzelnen wird die Organisation durch Reglement festgelegt. Art. 7. Der Regionale Führungsstab Unteres Toggenburg" erfüllt die Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung von Bund und Kanton.^ c) Aufgebot Art. 8. Der Regionale Führungsstab Unteres Toggenburg" kann aufgeboten werden durch: a) jede Vertragsgemeinde; b) den Stabschef des Regionalen Führungsstabes Unteres Toggenburg"; c) die Einsatzleiter der Ortsfeuerwehren der Vertragsgemeinden nach Alarmstufenplan. d) Kompetenzen Art. 9. Im Einsatz hat der Regionale Führungsstab Unteres Toggenburg", unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen, folgende Kompetenzen: a) Anfordern von weiteren Mitteln der Ersteinsatzorganisationen;^ b) Aufgebot von Mitteln der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" zur Katastrophen- und Nothiife sowie für Instandstellungsarbeiten auf dem Gebiet der Vertragsgemeinden; c) Anfordern von Unterstützung von benachbarten Zivilschutzorganisationen; d) Beizug der notwendigen Ressourcen zur Bewältigung der unaufschiebbaren Massnahmen. Ziviischutzorganisation (ZSO Unteres Toggenburg") Art. 11. Die Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" umfasst ein Kommando sowie die Bereiche Führungsunterstützung, Schutz und Betreuung, Kulturgüterschutz, Unterstützung sowie Logistik. 5 Art. 4 BZG: a) Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen; b) Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung; c) Sicherstellung der Führungstätigkeit; d) Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen; e) Sicherstellung einer zeit- und iagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevöikerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. 6 Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen.

4 Zusammenarbeit Zivilsctiutzorganisation und Gemeindeführungsstab Vereinbarung Bütschwil-Ganterschwil, IVlosnang, Lütisburg und Kirchberg Seite 4 / 7 Das Kommando hat seinen Standort in der Leitgemeinde. Im Einzelnen wird die Organisation durch Reglement festgelegt. Art. 12. Die Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" erfüllt die Aufgaben nach IVlassgabe der besonderen Gesetzgebung von Bund und Kanton.^ ^ Die Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung werden wenn nötig durch Leistungsauftrag festgelegt. c) Aufgebot Art. 13. Die Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" kann aufgeboten werden durch: a) jede Vertragsgemeinde; b) den Zivilschutzkommandanten; c) die Einsatzieitung der Feuerwehren der Vertragsgemeinden gemäss Alarmstufenplan; d) die Leitung des Regionalen Führungsstabes. Unteres Toggenburg". Leitgemeinde Art. 14. Die Leitgemeinde besorgt die Geschäftsführung der Vertragsgemeinden in den Bereichen Zivilschutz und Führungsorgane. Als solche: a) wählt sie und stellt sie den Leiter der regionalen Zivilschutzstelle nach ihrem Personalrecht an; b) wendet sie für den Kommandanten der Ziviischutzorganisation und den Leiter des Regionalen Führungsstabes das Personalrecht der Leitgemeinde an; c) betreibt sie die Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg" zu den von den Vertragsgemeinden festgelegten Bedingungen; d) unterstützt sie den Regionalen Führungsstab Unteres Toggenburg" durch ihr Vera/altungspersonal; e) besorgt sie die Haushalt- und Rechnungsführung für Regionalen Führungsstab, Ziviischutzorganisation und Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg". Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg" Art. 15. Die Organisation der Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg" ist Sache der Leitgemeinde. Art. 16. Die Zivilschutzstelle Unteres Toggenburg" erfüllt folgende Aufgaben: a) Kontroilführung der Schutzdienstpflichtigen; b) Auskunfts- und Ansprechstelle in allen Fragen des Zivilschutzes; c) Sekretariat der regionalen Bevölkerungsschutzkommission; d) Unterstützung der Leitung der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" in administrativen Belangen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Ziviischutzsteile Unteres Toggenburg" insbesondere mit der zuständigen kantonalen Steile und mit den Einwohnerämtern der Vertragsgemeinden zusammen. Art. 3 Bst. e BZG: Schutz der Bevölkerung, Betreuung von Schutz suchenden Personen, Schutz der Kulturgüter, Unterstützung der Führungsorgane und der anderen Partnerorganisationen, Instandstellungsarbeiten, Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Einführungsgesetzgebung zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sgs 413

5 Zusammenarbeit Ziviiscliutzorganisation und Gemeindeführungsstab Vereinbarung Bütschwil-Ganterschwil, IVlosnang, Lütisburg und Kirchberg Seite 5 / 7 Die Einzelheiten zur Aufgabenerfüliung werden wenn nötig durch Leistungsauftrag festgelegt. Fachstelle für baulichen Zivilschutz Unteres Toggenburg" Art. 17. Die Organisation der Fachstelle für baulichen Zivilschutz Unteres Toggenburg" ist Sache der Gemeinde Kirchberg. Art. 18. Die Fachsteile für baulichen Zivilschutz erfüllt folgende Aufgaben: a) Jährliche Berichterstattung zu Händen der Bevölkerungsschutzkommission; b) Prüfung aller Baugesuche (Neubauten, Umbauten) mit Bezug auf die Schutzraumbaupflicht; c) Bearbeitung von Anträgen auf Nutzungsänderungen und die Aufhebung von Schutzräumen; d) Baukontrolle; e) Schutzraumpianung (-Steuerung); f) Zuweisungspianung ZUPLA; g) Koordination Finanzen und Zusammenarbeit mit dem Kanton, Amt für IVlilitär und Zivilschutz; h) Koordination und Begleitung der Schutzraumkontrollen. Die Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung werden wenn nötig durch Leistungsauftrag festgelegt. Zivilschutzanlagen a) Eigentum und Nutzung Art. 19. Die Vertragsgemeinden behalten die Zivilschutzanlagen auf ihrem Gemeindegebiet in ihrem Eigentum und überlassen sie der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" zur Nutzung. Über nicht benötigte Ziviischutzanlagen verfügen die jeweiligen Vertragsgemeinden selbständig. Die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen obliegen den Gemeinden. b) Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Art. 20. Baulicher Unterhalt und Erneuerung der Ziviischutzanlagen gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton sind Sache der Vertragsgemeinden. Betrieb und laufender Unterhalt der Ziviischutzanlagen erfolgen durch die Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" entsprechend dem tatsächlichen Bedarf. Die Ziviischutzanlagen müssen in ordentlichem Zustand der gemeinsamen Organisation zur Verfügung gestellt werden. Material Art. 21. Die Vertragsgemeinden überlassen das erforderliche Material und Geräte ihrer bisherigen Ziviischutzorganisation unentgeltlich der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg". Diese entscheidet über die Verwendung.

6 Zusammenarbeit Zivilsctiutzorganisation und Gemeindeführungsstab Vereinbarung Bütschwil-Ganterschwil, IVlosnang, Lütisburg und Kirchberg Seite 6 / 7 Haushalt a) Finanzierung der ordentlichen Aufwendungen Art. 22. Die nach Abzug alifälliger Erträge und Leistungen Dritter verbleibenden ordentlichen Aufwendungen der Ziviischutzorganisation, des Regionalen Führungsstabes und der Ziviischutzsteile Unteres Toggenburg" tragen die Vertragsgemeinden im Verhältnis der Wohnbevölkerung. b) Einsatzkosten Art. 23. Die nach Abzug allfälliger Erträge und Leistungen Dritter verbleibenden effektiven Einsatzkosten werden nach Verursacherprinzip abgerechnet. Kosten, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand einzelnen Verursachern zugeordnet werden können, werden der laufenden Rechnung der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg" belastet. c) Kostenansätze und Entschädigungen Art. 24. Durch Reglement werden festgelegt: a) Ansätze zur Verrechnung der Kosten für Einsätze des Regionalen Führungsstabes und der Ziviischutzorganisation Unteres Toggenburg"; b) Entgelt für die Nutzung von Ziviischutzanlagen durch Partnerorganisationen^ des Bevölkerungsschutzes oder Dritte; c) Entschädigung der IVlitglieder der regionalen Bevölkerungschutzkommission, des Regionalen Führungsstabes und der Ziviischutzorganisation, soweit das Personalrecht der Leitgemeinde keine Anwendung findet. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Werl<e und Zivilschutz; Art. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.2; abgekürzt BZG).

7 Zusammenarbeit Zivilsctiutzorganisation und Gemeindeführungsstab Vereinbarung Bütschwil-Ganterschwil, IVlosnang, Lütisburg und Kirchberg Seite 7 / 7 Schlussbesiimmungen a) Inkrafttreten Art. 25. Diese Vereinbarung tritt nach Rechtsgültigkeit der Zustimmung in allen Vertragsgemeinden sowie in Kraft und löst die Vereinbarung vom 25. August 2004 ab. b) Aufhebung Art. 26. Diese Vereinbarung kann von den Vertragsgemeinden mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember Bütschwil, 2 ^. Okt, 2012 KONSTITUIERUNGSRAT BÜTSCHWIL-GANTERSCHWIL Der Präsident: Der Ratschreiber: ^. ^?. Karl Bi^dle Peter Minikus 9604 Lütisburg, "f g. Sep 2012 GEMEINDERAT LÜTISBURG Die Gemeindepräsidentin: Der Ratschreiber: Imelda Stadler^ Andreas Breitenmoser r 9607 Mosnang, IH. Ssp GEMEINDERAT MOSNANG Der Gemeindepräsident: Der Ratschreiber: Roland Schmid 9533 Kirchberg, 1 1, SEP GEMEINDERAT KIRCHBEßG Der Gemeindepräsident: t2fer/ratschreiber: C Christoph Häne Magnus Brändle

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