Hortjahr. Das Hortjahr beginnt am 01.September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. II.

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1 Kreisverband Freising Das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Freising, betreibt seit September 1994 in der Gemeinde Hallbergmoos einen Schüler-/innenhort ", ab den BRK Schüler/innenhort Meilensteinhaus, Utzschneiderweg 1, und erlässt hierzu folgende Benutzungsordnung: I. Hortjahr Das Hortjahr beginnt am 01.September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. II. Aufnahmekriterien 1. In den Hort werden nur schulpflichtige Kinder und diese müssen ihren Erstwohnsitz in Hallbergmoos haben. 2. Die Aufnahme in den Hort erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) besondere Notlage der Familie b) alleinerziehende Mütter bzw. Väter c) pädagogisches Bedürfnis in Abstimmung mit der Schule d) beide Eltern berufstätig. Die Dringlichkeit ist auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen. 3. Die Aufnahme in den Hort erfolgt in der Regel nach Antrag zu Beginn eines Schuljahres (September - August). Eine spätere Aufnahme während des Jahres ist, sofern freie Plätze verfügbar sind, möglich. 4. Eine vorübergehende Aufnahme in Notfällen (Krankheit der Mutter/des Vaters, dringende Reise usw.) ist möglich. 5. Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Eine Überprüfung der Fortdauer der Dringlichkeit nach Ziff. 2 findet grundsätzlich nicht statt. 6. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufnahme zur Probe mit dem/der Personensorgeberechtigten vereinbart werden. Diese beträgt maximal 6 Monate. Wird die dauerhafte Aufnahme in den Hort abgelehnt, wird dies der/dem Personensorgeberechtigten 4 Wochen vor Beendigung der Aufnahme zur Probe mitgeteilt. Die Ablehnung ist zu begründen.

2 7. Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung des Hortes. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme bzw. Ablehnung baldmöglichst schriftlich verständigt. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. 8. Die Aufnahme auswärtiger Kinder ist, sofern nach Punkt II 1. kein weiterer Bedarf besteht, im Rahmen der vorhandenen, als bedarfsnotwendig anerkannten Plätze möglich, sofern die jeweilige Wohnsitzgemeinde diese Plätze als bedarfsnotwendig gem. der gesetzlichen Grundlagen (BayKiBiG) anerkennt und die kind- und nutzungszeitbezogene Förderung dieser Kinder übernimmt. III. Anmeldung Die Kinder sind zur Aufnahme in den Hort schriftlich (Betreuungs- und Buchungsvereinbarung) anzumelden. Nichtaufgenommene Kinder werden auf einer Warteliste vorgemerkt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme entsprechend der Dringlichkeitsstufen, wie sie in Punkt II 2. festgelegt sind. IV. Abmeldung 1. Die Abmeldung des Kindes kann jeweils nur zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. 2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Während der letzten drei Monate des Hortjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Hortjahres zulässig, es sei denn, es liegen zwingende Gründe (z.b. Wegzug, schwere Erkrankung) vor. 4. Bei längeren Erkrankungen, Erholungs- und Kuraufenthalten können Kinder auf Antrag vorübergehend abgemeldet werden. Die Abmeldung ist nur für jeweils ganze Monate möglich. V. Ausschluss vom Besuch und Kündigung durch den Träger 1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Hortes ausgeschlossen werden, wenn a) es über zwei Wochen unentschuldigt fehlt, b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,

3 c) es wiederholt nicht pünktlich abgeholt wird, d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltungsstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere, wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt ist, e) erkennbar ist, dass eine zum Wohl des Kindes notwendige Verständigung zwischen Hortleitung und Personensorgeberechtigten nicht erreicht wird und f) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung mit der Bezahlung von Gebühren mehr als zwei Monate im Rückstand sind. 2. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Hortes ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet bzw. wenn es ernsthaft erkrankt ist. VI. Öffnungszeiten, Schließungstage, Ferienordnung 1. Der Hort ist während des Schulbetriebes Montag bis Freitag von bis Uhr und in der Ferienzeit, außer an Feiertagen Montag bis Freitag von 7.30 bis Uhr geöffnet. 2. Ferienzeiten und zusätzliche Schließungstage werden den Erziehungsberechtigten am Anfang des Hortjahres bzw. rechtzeitig mitgeteilt. 3. Die Mitarbeiter/innen des Hortes nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. An diesen Tagen arbeitet der Hort mit reduzierter personeller Besetzung. 4. Der Träger behält sich vor, bei personellen Engpässen in Folge von Krankheit oder Vakanz (Nichtbesetzung einer Stelle) zu schließen. 5. Vor einer Schließung der Einrichtung wird der Träger versuchen, elternorientierte Lösungen für diese Zeit zu finden. VII. Erkrankung des Kindes 1. Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Hort während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist der Hort von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Krankheiten auftreten. 2. Die Hortleitung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

4 3. Erkrankungen sollen im Übrigen der Hortleitung unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer mit geteilt werden. Das Selbe gilt für Verletzungen und Unfälle auf den Weg zum und vom Hort. 4. Personen, die an einer übertragbaren, ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Hort nicht besuchen. IX. Aufsicht 1. Der Hort übernimmt auf Grund der Betreuungs- und Buchungsvereinbarung Aufsichtspflicht für das Kind. Die Aufsichtspflicht beginnt und endet mit den jeweiligen Öffnungszeiten. Bei Ankunft muss sich das Kind bei der Erzieherin melden. Die Aufsichtpflicht beginnt mit dem Betreten des Hortes, sobald das Kind sich bei der Ankunft bei einem Mitglied des pädagogischen Teams gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet mit dem Verlassen des Hortes. Ankunft und Verlassen des Hortes werden an einem Check-In / Check-Out -Brett verdeutlicht. 2. Die Erziehungsberechtigten haben in der Betreuungsvereinbarung schriftlich zu erklären, ob ihr Kind vom Hort allein nach Hause gehen darf. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, muss das Kind pünktlich (entsprechend den Zeiten lt. Buchungsvereinbarung) abgeholt werden. X. Versicherungsschutz und Haftung 1. Während des Aufenthaltes im Hort und auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Hort bzw. Schule und Hort stehen die Kinder unter dem Schutz der Unfallversicherung. 2. Bei mutwilliger Beschädigung des Horteigentums wird von den Erziehungsberechtigten Schadensersatz gefordert. (Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung durch die Erziehungsberechtigten für das Kind wird empfohlen). 3. Für mitgebrachte Wertgegenstände, die das Kind nicht der Erzieherin zur Aufbewahrung übergibt, kann keine Haftung übernommen werden. XI. Mitarbeit der Erziehungsberechtigten Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Hort hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit der Eltern/Personensorgeberechtigten ab.

5 Die Personensorgeberechtigten und sonstigen, an der Erziehung des Kindes Beteiligten, sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. Die Sprechstunden werden vom Hort bekannt gegeben. Daneben können Sprechstunden telefonisch gesondert vereinbart werden. XII. Hortgebühren 1. Für den Besuch des Schüler/innen-hortes Meilensteinhaus " werden Gebühren in Form von Elternbeiträgen erhoben. 2. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. 3. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Hort aufgrund einer gegengezeichneten Betreuungs- und Buchungsvereinbarung. Die Gebührenpflicht besteht auch während der Ferienzeit, bei vorübergehender Schließung und bei Erkrankung des Kindes, es sei denn, das Kind wird während der Erkrankung aus dem Hort entlassen. Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Hortsjahres, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde. 4. Der Hort bietet im Rahmen seiner Öffnungszeiten (s. Punkt VI) flexible Buchungszeiten an. Innerhalb dieser Öffnungszeiten können die Personensorgeberechtigten von einer Mindestbuchungszeit von 20 Wochenstunden bis zu 35 Wochenstunden buchen, also täglich bis 15:00, 16:00, 17:00 bzw. 18:00 Uhr. Den unterschiedlichen Buchungszeiten entsprechen unterschiedliche Gebühren. 5. Es können über die regelmäßige Buchungszeit hinaus auch Zusatzstunden gebucht werden, die getrennt berechnet werden. 6. Geschwisterkinder erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 25% des Grundbeitrages. 7. Es wird ein Mittagessen angeboten, welches pauschal zu bezahlen ist. (Die jeweils gültigen Beiträge und Kosten sind dem Aufnahmeantrag bzw. der Buchungsvereinbarung zu entnehmen). 8. Der Elternbeitrag bzw. die Kostenerstattungen (Mittagessen, Nachmittagssnack, Zusatzstunden) sind per Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren bis zum Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 9. Der Elternbeitrag kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen auf Antrag durch das zuständige Jugendamt teilweise oder vollständig übernommen werden.

6 Übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die finanziellen Belastungen nachweislich nicht, kann ein Antrag auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren als Härtefall bei der Gemeinde gestellt werden. 10. Eine Angleichung der Gebühren und Kostenerstattungen an die allgemeine Kostenentwicklung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Hallbergmoos erfolgen. XIII. Inkrafttreten Diese Hortordnung tritt am 01. September 2005 in Kraft. Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Freising Albert Söhl BRK Kreisgeschäftsführer

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