Bei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben"

Transkript

1 BFH v GrS 2/00 BStBl 2004 II S. 100 Bei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben Leitsatz Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.s. des 12 Nr. 2 EStG. Gesetz(e): EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1EStG 22 Nr. 1 Instanzenzug: BFH GrS 2/00 (Verfahrensverlauf) BFH - GrS 2/00, Verfahrensverlauf Gründe A. Anrufungsbeschluss des X. Senats I. Vorgelegte Rechtsfrage Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes EStG ) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des gepachteten Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt? II. Sachverhalt Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute; sie wurden für die Streitjahre (1988 und 1989) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gastwirt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 20. Dezember 1987 übernahm er mit Wirkung vom 1. Januar 1988 von seinen Eltern eine Gaststätte mit allen Aktiven und Passiven, jedoch mit Ausnahme des von den Eltern betrieblich genutzten PKW. Die Gaststätte wurde in gepachteten Räumen betrieben. Der Pachtvertrag, in den der Kläger eintrat, galt bis zum 31. Dezember 1995 und verlängerte sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht gekündigt wurde. Ein Entgelt für die Betriebsübertragung war nicht vereinbart worden. Allerdings erwarben der damals 66 Jahre alte Vater und die 67 Jahre alte Mutter aufgrund des Übertragungsvertrages einen Anspruch auf Entnahme von Speisen und Getränken oder von Lebensmitteln für den persönlichen Bedarf, die Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung im Gebäude der Gaststätte sowie der Kosten für Strom und Heizung. Außerdem hatte der Kläger die Beiträge für private Versicherungen seiner Eltern zu zahlen. 1

2 Der Kläger machte in den für die Streitjahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen folgende Aufwendungen als dauernde Last (Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 a EStG) geltend: Entnahme von Lebensmitteln etc DM DM Strom/Heizung DM DM Wohnungsmiete DM DM Versicherungen DM DM Summe DM DM Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA ) ließ diese Aufwendungen bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre unberücksichtigt. Das FA vertrat die Auffassung, es handle sich um Unterhaltsleistungen, die nach 12 Nr. 2 EStG steuerlich nicht abgezogen werden dürften. Insbesondere liege keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor. Der Substanzwert des übertragenen Unternehmens sei negativ. Das folge aus dem im Zeitpunkt der Übergabe negativen Kapitalkonto. Der Ertragswert des Unternehmens belaufe sich auf 0 DM. Der in den Jahren 1984 bis 1991 erzielte durchschnittliche Gewinn habe DM betragen. Zur Errechnung des Ertragswertes sei er um den Unternehmerlohn zu kürzen. Letzterer könne aus dem Bruttogehalt von DM hergeleitet werden, das der Kläger in den Jahren 1984 bis 1987 als Geschäftsführer der Gaststätte von seinen Eltern erhalten habe. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiter verfolgten, stattgegeben. Zwar sei der Substanzwert des Betriebsvermögens negativ und auch der Ertragswert des Unternehmens liege bei 0 DM. Trotzdem liege ein steuerlich begünstigter Fall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor. Die Voraussetzung, dass die Übertragenden sich Erträge des Vermögens vorbehielten, die der Übernehmer nunmehr erwirtschaften müsse, seien erfüllt. Das FG-Urteil vom 30. Juli K 5348/92 E ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1215 veröffentlicht. Mit der hiergegen gerichteten Revision trägt das FA u.a. vor, im Streitfall liege eine nach 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Unterhaltszahlung vor. Denn bei überschlägiger und großzügiger Ermittlung betrage der Wert des übergebenen Vermögens weniger als die Hälfte des Werts der Rentenverpflichtung. Der Ertragswert des übergebenen Betriebs liege nach den Feststellungen des FG bei 0 DM. Das FG verkenne, dass durch 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG die Übergabe einer ertragsfähigen Substanz begünstigt werde. Nur eine tatsächlich vorhandene steuerliche Leistungsfähigkeit könne beim Transfer auf die nächste Generation durch den Abzug einer dauernden Last begünstigt werden. Ein gepachteter Betrieb erfülle nicht die an eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit gestellten Anforderungen. Die Kläger halten dem entgegen, die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508) geforderten Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer dauernden Last ( Typus 1 ) lägen im Streitfall vor. Der vorlegende Senat möchte die Revision als unbegründet zurückweisen. III. Begründung der Vorlage Der vorlegende Senat vertritt die Auffassung, die den Eltern des Klägers versprochenen Versorgungsleistungen seien als dauernde Last abziehbar. Der Senat habe in seinem Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) die Auffassung vertreten, dass die Vergleichsrechnung des Abschn. 123 Abs. 3 2

3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.f. ( jetzt BMF-Schreiben vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893, Tz. 17 f., 38 f. - sog. 50-v.H.-Grenze ) keine rechtliche Bedeutung habe, wenn die wiederkehrenden Renten mangels ausreichenden Ertrags des übertragenen Vermögens aus dessen Substanz gezahlt werden müssten ( Typus 2 ). Andererseits könne in Fällen wie dem vorliegend zu beurteilenden die Abziehbarkeit einer dauernden Last nicht an der 50-v.H.-Grenze scheitern, wenn der übergebene Betrieb zwar Erträge abwerfe, aus denen eine Versorgungsrente gezahlt werden könne, aber keinen ausreichenden Substanz- und/oder Ertragswert habe. Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) ausgesprochene Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge verstehe der vorlegende Senat in dem Sinne, dass durch den Abzug der dauernden Last beim Verpflichteten und durch die Erfassung wiederkehrender Erträge beim Bezieher das der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Prinzip der vorbehaltenen Vermögenserträge rechtstechnisch verwirklicht werde (Urteil vom 25. März 1992 X R 100/91, BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803). Dieser Transfer von steuerlicher Leistungsfähigkeit sei nur, dann aber auch stets möglich, wenn die Erträge des übergebenen Vermögens die für das Altenteil typischen Versorgungsleistungen zuließen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175 veröffentlichten Beschluss verwiesen. IV. Stellungnahme der Beteiligten Das FA tritt der Auffassung des vorlegenden Senats entgegen. Ein gepachteter Betrieb könne keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit sein. Das dem Verfahren beigetretene BMF unterstützt die Auffassung des FA. Es verweist auf seine Stellungnahme zum Vorlagebeschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 (wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats GrS 1/00 vom heutigen Tag) und weist ergänzend auf Folgendes hin: Würde man mit dem vorlegenden Senat als Gegenstand der Vermögensübergabe ein Wirtschaftsgut anerkennen, dessen Substanzwert negativ und dessen Ertragswert 0 DM sei, beruhten die wiederkehrenden Leistungen gerade nicht auf der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder, weil aus einem Wirtschaftsgut ohne Substanz- oder Ertragswert keine Leistungen erbracht werden könnten. Im Streitfall sei der Ertrag, aus dem die Leistungen erbracht worden seien, nur deshalb ausreichend gewesen, weil das bislang an den Sohn gezahlte Geschäftsführergehalt nach der Übergabe des Betriebs den Ertrag nicht mehr gemindert habe. Die Leistungen an die Eltern rührten daher nicht aus dem übergebenen Vermögen, sondern aus der Arbeitsleistung des Übernehmers her. Dann aber handle es sich um nicht abziehbare Unterhaltsleistungen. Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen. Der Ertragswert der übertragenen Gaststätte sei nicht wie vom FG festgestellt 0 DM. In den drei Jahren vor der Übergabe habe das Unternehmen Gewinne erzielt. Auf dieser Grundlage sei der Ertragswert zu berechnen. Wiederkehrende Leistungen an die übergebenden Eltern würden nahezu immer auch aus der Arbeitsleistung des Übernehmers erbracht. B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen I. Vorlagegrund Die vorgelegte Frage hat grundsätzliche Bedeutung. Es liegt nahe, dass der Große Senat im Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 die 50-v.H.- Grenze zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen gegenüber den als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen heranziehen wollte (unter C. II. 4.). Die hierzu von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung ist nicht eindeutig. Tz. 18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 893 kann dahin gehend verstanden werden, dass die 50-v.H.-Grenze nur in Fällen des Typus 2 ( in 3

4 diesen Fällen ) anzuwenden ist, nicht also in Fällen, in denen der übergebene Betrieb ausreichende Gewinne abwirft, um den Unterhalt zweier Generationen zu sichern. II. Entscheidungserheblichkeit Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des X. Senats rechtserheblich. Der Große Senat hat nicht zu prüfen, ob der vorlegende Senat mit einer anderen Begründung zum gleichen Ergebnis kommen könnte. Die Entscheidung rechtlicher Vorfragen, deretwegen der Große Senat nicht angerufen worden ist, liegt in der Zuständigkeit des vorlegenden Senats (BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage I. Rechtsentwicklung Die 50-v.H.-Grenze findet sich erstmalig im BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U (BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422). Dort hatte der BFH eine Versorgungsrente als Gegenleistung für das übernommene Vermögen angesehen. Auf diese Weise ließ sich vermeiden, dass die Versorgungsleistungen dem Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen nach 12 Nr. 2 EStG unterlagen. Das Abzugsverbot des 12 Nr. 2 EStG so der BFH gelte für alle Zuwendungen, die nicht im Hinblick auf eine Gegenleistung, sondern im Hinblick auf die gesetzliche Unterhaltspflicht erbracht würden. Eine Rente werde aber nicht erst dann auf Grund der Unterhaltspflicht gezahlt, wenn der Wert der Gegenleistung so gering sei, dass er im Verhältnis zum Wert der Unterhaltsleistungen keinen wirtschaftlichen Gehalt besitze. Eine Unterhaltsrente liege vielmehr schon dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiege. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen könne im Allgemeinen darin gesehen werden, dass der Wert der Gegenleistung (des übernommenen Betriebsvermögens usw.) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung betrage. Von einer für möglich gehaltenen Aufteilung der Rente in eine als Sonderausgabe abziehbare außerbetriebliche Versorgungsrente und in eine nicht abziehbare reine Unterhaltsrente nach dem Verhältnis des durch den Wert der Gegenleistung gedeckten und des nicht mehr gedeckten Teils der Rentenverpflichtung sei abzusehen, weil ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch steuerlich möglichst einheitlich behandelt werden müsse. Eine Aufspaltung der einheitlichen Leistung setze genaue Berechnungen der Werte voraus und führe zu praktischen Schwierigkeiten, die zu vermeiden vertretbar erscheine. Bei Überwiegen des Unterhaltscharakters der Rente liege daher in vollem Umfange eine nicht abziehbare Unterhaltsrente ( 12 Nr. 2 EStG) und bei Überwiegen des Gesichtspunktes der Gegenleistung in vollem Umfange eine außerbetriebliche Versorgungsrente vor. Der Große Senat hat sich dieser Auffassung im Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 4. c) angeschlossen. Er bezieht sich zusätzlich auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97). Auch dieses Urteil sehe in der Vergleichsrechnung, die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR ihren Niederschlag gefunden habe, einen wenn auch für Hofübergabeverträge praktisch nicht bedeutsamen Anhaltspunkt für die Bestimmung der nach 12 EStG nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen. Dem stimme der Große Senat zu. Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich in Abschn. 123 Abs. 3 EStR die 50-v.H.-Grenze ebenfalls dazu verwendet, Geschäfte, bei denen der Unterhaltscharakter überwiegt, von solchen zu unterscheiden, bei denen der Gesichtspunkt der Gegenleistung im Vordergrund steht. Erstmalig im sog. Rentenerlass (BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1508) wird die 50-v.H.-Grenze in einen Zusammenhang mit dem sog. Typus 2 gebracht. Beim Typus 2 handelt es sich um die Übergabe existenzsichernder Wirtschaftseinheiten, deren Nettoerträge nicht ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Auch bei Übergabe solcher Wirtschaftseinheiten können nach Auffassung der Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil 4

5 vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526) die zugesagten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden (Tz. 17). Wörtlich heißt es weiter: Voraussetzung für eine Vermögensübergabe in diesen Fällen ist, dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapital- oder Barwertes der wiederkehrenden Leistungen beträgt (Tz. 18; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 893). Der XI. Senat hat in seinem Urteil vom 10. April 1991 XI R 25/89 (BFH/NV 1991, 720) eine Rente wegen Nichterreichens der 50-v.H.-Grenze als Unterhaltsrente angesehen. Der Kläger hatte von seiner Mutter den elterlichen Betrieb ein alteingesessenes Geschäft gegen Zahlung einer monatlichen Rente erworben. Der XI. Senat sah in den vom Übernehmer geleisteten Zahlungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben. Während sich der Barwert der Rente auf ca DM belaufen habe, habe der Wert des übernommenen Betriebsvermögens eindeutig unter der Hälfte dieses Werts gelegen, so dass es einer genaueren Wertermittlung, wie sie in dem BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81 (BFH/NV 1986, 597) dargelegt sei, nicht bedurft habe. II. Auffassung des Großen Senats Nach Auffassung des Großen Senats sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. 1. Dieses Ergebnis folgt ohne dass es insoweit auf die Bedeutung der 50-v.H.-Grenze ankäme daraus, dass ein Betrieb ohne Substanz- oder Ertragswert kein Vermögen darstellt, das an die nachfolgende Generation übertragen werden könnte. a) Selbst dann, wenn ein übergebenes Unternehmen ausreichend Nettoerträge abwirft, um die im Zusammenhang mit der Übergabe versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat es möglicherweise keinen oder sogar einen negativen Ertragswert. Die zur Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens zugrunde gelegten Gewinne sind nämlich um einen Unternehmerlohn zu kürzen (IdW-HFA, Die Wirtschaftsprüfung WPg 2000, 825, Tz ). b) Auch wenn das Unternehmen nicht ausschließlich oder vorwiegend nach dem Ertragswert bewertet wird, sondern wie etwa bei der sog. Mittelwertmethode Substanz- und Ertragswert je zur Hälfte berücksichtigt werden, wirkt sich der Unternehmerlohn wertmindernd aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 597, unter 6. b, m.w.n.). Dessen Auswirkung ist umso größer, je geringer der Substanzwert ist. Auch bei der Schätzung des Geschäftswerts ist der Unternehmerlohn abzusetzen (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1976 I R 215/73, BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409, unter II. 4. c). Der Geschäftswert orientiert sich an den Vorstellungen des gedachten Erwerbers des Unternehmens. Dieser wird grundsätzlich nur bereit sein, ein Entgelt für diejenigen Werte zu leisten, die er selbst nutzbringend verwerten kann. Der good will eines Unternehmens stellt für ihn indessen nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft erzielen würde (BFH- Urteile in BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409, und vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 6 Rz. 244). c) Ist nach Abzug des Unternehmerlohns ein Unternehmenswert nicht mehr vorhanden, können abgesehen davon, dass der übergebene Betrieb kein Vermögen darstellt die Leistungen, die der Übergeber vom Übernehmer zu seiner Versorgung erhält, nicht mehr als vorbehaltene Erträge des übergebenen Unternehmens verstanden werden. Sie werden vielmehr ausschließlich durch die Arbeitsleistung des Übernehmers finanziert. d) Der Große Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag GrS 1/00 darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der vorbehaltenen Erträge auch dann erfüllt ist, wenn das übergebene Vermögen beim 5

6 Übergeber etwa wegen dessen fortgeschrittenen Alters nur geringe Erträge abwarf, beim Übernehmer jedoch ausreichende Nettoerträge erwarten lässt (GrS 1/00, unter C. II. 6. c). Dementsprechend ist auch bei der Ermittlung des Ertragswerts des übergebenen Unternehmens nicht notwendigerweise nur auf die Gewinne der Vergangenheit abzustellen. Wenn der Betrieb ausreichende Erträge für den Lebensbedarf zweier Generationen abwirft, wird im Regelfall auch nach Abzug des Unternehmerlohns ein Geschäftswert verbleiben. Ist das der Fall, kann von noch zu behandelnden Ausnahmen abgesehen (s.u. C. II. 2. b) nicht mehr davon gesprochen werden, dass das übergebene Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung kein Vermögen darstellte. Versorgungsleistungen sind in einem solchen Fall beim Übernehmer als Sonderausgaben selbst dann abziehbar und beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge zu versteuern, wenn sie teilweise aus dem Unternehmerlohn herrühren. In Übereinstimmung mit dieser Betrachtungsweise hat der Große Senat im Beschluss vom heutigen Tag GrS 1/00 entschieden, dass bei der Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags ein Unternehmerlohn nicht abgezogen wird (GrS 1/00, unter C. II. 6. b aa). In der dem Anrufungsbeschluss zugrunde liegenden Entscheidung hat das FG einen Ertragswert von 0 DM mit der Begründung angenommen, dass sich ein angemessener Unternehmerlohn auf bis DM belaufe. Dabei ist das FG offenbar von den Gewinnen der Vorjahre ausgegangen. Bei Betrachtung der weiteren Entwicklung der Gewinne der übergebenen Gastwirtschaft könnte sich ein anders Bild ergeben. Aus der Sicht des FG kam es hierauf jedoch nicht an. 2. Nach Auffassung des Großen Senats wird die Bedeutung der 50-v.H.-Grenze in Zukunft auf Ausnahmefälle beschränkt sein. a) Wie sich aus Tz. 18 der BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1508 und 2002, 893 ergibt, misst die Finanzverwaltung der 50-v.H.-Grenze insbesondere im Hinblick auf den sog. Typus 2, also die Übergabe existenzsichernder Wirtschaftseinheiten ohne ausreichende Nettoerträge, Bedeutung bei. Sie dient dort der Vermeidung von Missbräuchen (Unterhaltskauf) in extremen Fällen. Nachdem der Große Senat im Beschluss vom heutigen Tag GrS 1/00 entschieden hat, dass der Typus 2 mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist, hat auch die 50-v.H.-Grenze ihre Bedeutung weitgehend verloren. b) Allerdings sind Fälle denkbar, in denen das übergebene Unternehmen ausreichende Nettoerträge abwirft, um die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen, und nach Abzug des Unternehmerlohns ein Unternehmenswert verbleibt (s.o., C. II. 1. d), der aber so gering ist, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, den Betrieb als Vermögen zu bezeichnen. Eine ähnliche Konstellation kann sich ergeben, wenn beispielsweise ein bebautes Grundstück übergeben wird, dessen Nettoerträge ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf Investitionen des Übernehmers zurückzuführen sind. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann nicht gegeben, solange der nach Abzug des Unternehmerlohns verbleibende Unternehmenswert mindestens 50 v.h. des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen ausmacht. Insoweit stellt die 50-v.H.-Grenze nach wie vor ein Beweisanzeichen für die Abgrenzung zwischen steuerlich wirksamen Versorgungsleistungen und steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen dar. Da es sich nur um ein Beweisanzeichen handelt (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 12 Rz. C 26 bis 29), gilt der Umkehrschluss zu der vorstehenden Aussage nicht. D.h. die wiederkehrenden Leistungen stellen nicht zwangsläufig ganz oder zum Teil Unterhaltsleistungen dar, wenn der Unternehmenswert weniger als 50 v.h. ihres Kapitalwerts beträgt. Die Beantwortung der Frage richtet sich vielmehr nach der Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls. 3. Der BFH hat bereits im Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 darauf hingewiesen, dass die 50-v.H.-Grenze für Hofübergabeverträge praktisch nicht bedeutsam sei. Auch bei der Übergabe anderer Unternehmen wird sie angesichts der vorstehenden Ausführungen nur selten praktische Bedeutung gewinnen. Daher lässt der Große Senat die Frage ausdrücklich offen, ob bei Unter- 6

7 schreiten der 50-v.H.-Grenze, also dann, wenn der Wert des übergebenen Vermögens weniger als 50 v.h. des Kapitalswerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen beträgt, die wiederkehrenden Leistungen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung insgesamt als Unterhaltsleistungen zu werten sind, oder ob entgegen der im BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422 vertretenen Auffassung eine Aufteilung in Versorgungsleistungen (vorbehaltene Erträge) einerseits und Unterhaltsleistungen andererseits vorzunehmen ist. Hierfür könnte sprechen, dass die Rechtsprechung des BFH auch in anderen Fällen, wie z.b. bei der Prüfung der Angemessenheit von betrieblichen Versorgungsleistungen eine Aufteilung befürwortet hat (BFH-Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 76/76, BFHE 127, 171, BStBl II 1979, 403; für eine Aufteilung auch Arndt, a.a.o., 12 Rz. C 34; P. Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.o., 22 Rz. B 242; Reiß, ebendort, 16 Rz. B 195). D. Der Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt: Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.s. des 12 Nr. 2 EStG. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen: BMF BMF BMF OFD München Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen: BFH X R 19/11 BFH X B 75/02 Fundstelle(n): BB 2003 S Nr. 41 BFH/NV 2003 S BFH/NV 2003 S Nr. 11 BStBl II 2004 S. 100 Nr. 4 DB 2003 S Nr. 40 DStR 2003 S Nr. 40 DStRE 2003 S Nr. 21 FR 2003 S Nr. 20 INF 2003 S. 803 Nr. 21 [OAAAA-74678] 7

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,

Mehr

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03 BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,

Mehr

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03 Auch aus laufenden Lebensversicherungen Gewinnanteile netto kassieren Werden Gewinnanteile aus einer Lebensversicherung nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt,

Mehr

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,

Mehr

Finanzgericht Köln. Aktenzeichen: 1 K 1518/02. Urteil des Senats vom 25.10.2005

Finanzgericht Köln. Aktenzeichen: 1 K 1518/02. Urteil des Senats vom 25.10.2005 Finanzgericht Köln Aktenzeichen: 1 K 1518/02 Urteil des Senats vom 25.10.2005 Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 vom 18.3.1994 wird die Einkommensteuer 1992 in der Weise herabgesetzt,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98 Unterhalt: Verzicht darf die Allgemeinheit nicht belasten Verzichtet ein Vater bei der Festlegung seiner Unterhaltszahlungen für seinen Sohn auf die

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596) BUNDESFINANZHOF Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber

Mehr

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung Bundesfinanzhof, III-R-58/98 Urteil vom 04.07.2002 FG Nürnberg Urteil I 340/97 vom 06.10.1998 EFG 1999 70 (Erste Instanz) 0813434 Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung

Mehr

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag Leitsatz Aufwendungen

Mehr

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten

Mehr

BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337. Leitsatz

BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337. Leitsatz BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337 Leitsatz Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb.

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Koblenz, im September 2011 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 in zwei Urteilen über die

Mehr

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887) BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

VII. Sonstige EinkÅnfte

VII. Sonstige EinkÅnfte VII. Sonstige EinkÅnfte 22, 23 EStG 1. EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen 22 Nr. 1 EStG a) Allgemeines Die Vorschrift des 22 Nr. 1 EStG umfasst EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen, soweit sie nicht

Mehr

BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08

BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08 BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08 Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: 1. Leitsatz FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941 1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer - Anlaufhemmung gegenüber

Mehr

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Dok.-Nr.: 0934515 Bundesfinanzhof, VIII-R-8/14 Urteil vom 28.01.2015 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung Leitsatz: 1.

Mehr

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2005 VIII R 47/01. Gründe

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2005 VIII R 47/01. Gründe Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Zinsen aus einer ausländischen Lebensversicherung. I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten seit 1982 ein Wertpapierdepot bei

Mehr

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung BUNDESFINANZHOF Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine

Mehr

Schuldzinsenabzug im Einkommensteuerrecht

Schuldzinsenabzug im Einkommensteuerrecht Schuldzinsenabzug im Einkommensteuerrecht Rechtliche Grundlagen, Praxishinweise, Gestaltungsmôglichkeiten Von Heinrich Pfalzgraf Diplom-Ôkonom und Bernd Meyer Steuerberater ERICH SCHMIDT VERLAG Vorwort

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002

DNotI. Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002 10r46_01 BFH X R 46/01 10.07.2002 AO 1977 175 Abs. 1

Mehr

Streitig ist, ob die Übernahme von Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt.

Streitig ist, ob die Übernahme von Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt. Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 21.01.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 38 Abs. 3 S. 1, EStG 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 42d Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Düsseldorf

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Hotelrechnungen dürfen um Mehrwertsteuer gekürzt werden Die seit April 1999 geltende Regelung, nach der die auf Geschäfts-oder Dienstreisen der Unternehmer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gutachten-Nr.: 10 529 Sachverhalt: Die Eheleute B leben seit ihrer Eheschließung am 27. April 1990 im gesetzlichen

Mehr

Einkommensteuer-Info Februar 2015

Einkommensteuer-Info Februar 2015 Einkommensteuer-Info Februar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen:

Mehr

Vorsteuerabzug hinsichtlich Installation einer Photovoltaikanlage auf Dach eines Carports

Vorsteuerabzug hinsichtlich Installation einer Photovoltaikanlage auf Dach eines Carports DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11r21_10 letzte Aktualisierung: BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10 UStG 2 Abs. 1, 3 Abs. 9a Nr. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, 15 Abs. 4; EEG 2004 11 Abs. 2 S. 1;

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 14. Oktober 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 14. Oktober 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 14. Oktober 2002 IV A 2 - S 2742-62/02 Oberste Finanzbehörden der Länder Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers Sitzung KSt/GewSt VI/02

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01 Auch Schweizer Lebensversicherung kann frei bleiben Zinsen aus einer Lebensversicherung können auch dann steuerfrei sein, wenn die Beiträge deshalb

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.7.2014, X R 35/12 Berücksichtigung von Beiträgen für eine "Rürup Rente" eines Alleingesellschafter Geschäftsführers mit Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge in Form

Mehr

Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen Privatanleger

Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen Spin-off für den inländischen Privatanleger Bundesfinanzhof, I-R-117/08 0927674 Urteil vom 20.10.2010 Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen Privatanleger Leitsatz: 1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 5.04 VG 31 A 22.03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4.

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4. BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82 Vorinstanz: FG des Saarlandes EStG 1975 4 Abs. 4. 1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer- Ehegatten

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal BFH Urteil v. 13.11.2013 I R 23 / 12 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung

Mehr

BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010)

BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 15. Juni 2010 BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) HI2370358

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 15.04.2015 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 1276/13 E Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand Seite 1 von 8 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.10.2007, IV R 15/05 Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb Leitsätze Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem

Mehr

EStG 4, 15a Darlehen regelmäßig Teil des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

EStG 4, 15a Darlehen regelmäßig Teil des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 3.2.2015 BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11 EStG 4, 15a Darlehen regelmäßig Teil des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft Ein Darlehen gehört nur

Mehr

BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG 1, 4

BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG 1, 4 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr259_11 letzte Aktualisierung: 19.3.2013 BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11 BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs.

Mehr

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und

Mehr

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Leistungsbündel Betreutes Wohnen ist umsatzsteuerfrei Wohlfahrtsverbände umsatzsteuerlich aber weiter unter Druck

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Buchführung und Bilanzwesen

Buchführung und Bilanzwesen Buchführung und Bilanzwesen Stand 15.02.2014 Themenübersicht 2 Kapitel A: Der Gewinnermittlungszeitraum, Kapitel B: Die Gewinnermittlungsmethoden, Kapitel C: Die handelsrechtliche Bilanzierung, Kapitel

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Steuerfallen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften

Steuerfallen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften A. Einführung Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften der 20 23 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen ein qualifizierter Einbringungsgegenstand

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/14 Urteil des Senats vom 21.05.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 85/15 Normen: EStG 9 Abs.1, EStG 21 Leitsatz: Kursverluste und

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: 34117 Kassel Königstor 35 13 K 2874/07 34017 Kassel Postfach 10 17 40 U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit 1. 2. Prozessbev. zu 1. und 2.: -Kläger-

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp

Mehr

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10 Wird strafbare Handlung nur "vorgeworfen", können Werbungskosten herauskommen Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen die Behauptung seines Arbeitgebers, die

Mehr

OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814

OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, Anforderung eines Buchauszuges bei Festvergütung, Auskunftsanspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Mehr

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Seite 1 von 6 Dok.-Nr.: 0929339 Bundesfinanzhof, VI-R-42/12 Urteil vom 21.03.2013 Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Leitsatz:

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 1 GZ. RV/0805-I/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. René Gsaxner, vom 31. August 2006 gegen

Mehr