1 Allgemeines. 2 Aufnahme

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Allgemeines. 2 Aufnahme"

Transkript

1 Satzung in der genehmigten Fassung vom 28. Mai 2002 STERBEKASSE FÜR DEN NIEDERRHEIN Ihr Partner für den Fall des Falles In Ihrer Nähe. Günstig. Unbürokratisch 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen "Sterbekasse für den Niederrhein" und hat ihren Sitz in Kleve. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder das in den Tarifen festgelegte Sterbegeld. 3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist die Bundesrepublik Deutschland. 4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die Rheinische Post, Ortsausgabe Kleve und die Neue Ruhr-Zeitung, Gesamtausgabe. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Vertreterversammlung eine andere Zeitung. Die Bekanntmachungen über Sitzungen der Mitgliedervertreterversammlung erfolgen durch schriftliche Einladung an die Vertreter. 5. Die Kasse unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bonn. 2 Aufnahme 1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die in Tarif Klassik (Tarif 2001 I) das 71. Lebensjahr und in Tarif junge Menschen (Tarif 2001 II) das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Das rechnungsmäßige Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten am Beginn der Versicherung, wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen sind. Das Eintrittsalter darf in Tarif Klassik (Tarif 2001 I) das Höchstalter von 70. Jahren und in Tarif junge Menschen (Tarif 2001 II) das Höchstalter von 50. Jahren nicht überschreiten. 3. Jedes Mitglied, das die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt, ist berechtigt, eine in ganzen Vielfachen des satzungsmäßigen Sterbegeldes von 500,00 betragende Versicherungssumme bis zur Höchstsumme der jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarife abzuschließen. Der Höchstbetrag des Sterbegeldes beträgt 7.669, Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 5. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Versicherungsschein und die Satzung der Sterbekasse auszuhändigen. Das Mitgliedschaftsund Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Monatsbeitrages. 6. Ist ein Versicherungsschein vernichtet oder abhanden gekommen, so stellt die Kasse auf Antrag einen Versicherungsschein gegen eine Gebühr von 1,00 aus, nachdem der Verlust genügend glaubhaft gemacht ist; die Kasse kann verlangen, dass der ursprüngliche Versicherungsschein in einer von ihr bezeichneten Zeitung auf Kosten des Antragstellers aufgerufen wird. 3 Beiträge 1. Die Tarife sind Bestandteil der Satzung. 2. Die Beiträge sind monatlich im voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. 3. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, die Vorauszahlung anzunehmen. 4. Mitglieder, die in Tarif junge Menschen (Tarif 2001 II) das 65. Lebensjahr und in Tarif Klassik (Tarif 2001 I) und allen übrigen Tarifen das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden von der Beitragszahlung befreit. 4 Sterbegeld 1. Das Sterbegeld richtet sich nach den z.zt. gültigen Tarifen. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet. 2. Stirbt das Mitglied nach Vollendung des 14. und vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die Beitragszahlung endet, infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis, so wird zum satzungsmäßigen Sterbegeld ein Unfall-Zusatzsterbegeld in Höhe der jeweiligen abgeschlossenen Versicherungssumme gemäß des gültigen Beitrags- und Leistungstarifes gezahlt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren. Tritt der Tod des Versicherten nach dem Ende des Versicherungsjahres ein, in dem er das 75. Lebensjahr vollendet hat und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so zahlt der Versicherer die vereinbarte Unfall-Zusatzversicherungssumme dann, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ereignis, dass den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war. 3. Ein Anspruch auf das Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Das Sterbegeld als Zusatzund Mehrfachversicherung wird nur gezahlt, wenn diese mindestens 6 Monate vor dem Tode abgeschlossen wurde. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall. Für Versicherte des Tarif Klassik (Tarif 2001 I) mit einem Eintrittsalter vom vollendeten 66. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr gilt eine dreijährige Wartezeit mit gestaffelter Leistung: 1. bis 6. Monat keine Versicherungsleistung, 7. bis 12. Monat Rückerstattung der gezahlten Beiträge, 13. bis 24. Monat 1/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge, 25. bis 36. Monat 2/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die abzuleistenden Wartezeiten sind für jedes Versicherungsverhältnis gesondert zu erfüllen. Sie beginnen beim Abschluss des Versicherungsverhältnisses. Diese Wartezeiten entfallen bei Tod infolge Unfalls. Seite 1

2 4. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines zu melden. Der Tod infolge Unfalls ist außerdem durch eine entsprechende ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kasse ist berechtigt das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheines zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheines, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse für das Begräbnis nachweislich aufgewendete Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen. 5. Das Sterbegeld kann nicht gepfändet oder verpfändet werden; eine anderweitige Verfügung ist der Kasse gegenüber unwirksam. 5 Ende des Mitglieds- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung 1) Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. 2) Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. 3) Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen: a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und von dem Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind. b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. c) Ist durch falsche Altersangabe gegen die Höchstaltersvorschrift des 2 Ziffer 1 verstoßen worden, so gilt 5 Ziffer 3 Buchstabe b. 4) Mitglieder, die aus der Kasse austreten oder ausgeschlossen sind, erhalten eine Rückvergütung, wenn die Beiträge mindestens für 3 Jahre entrichtet worden sind; bei vor dem 31. Dezember 1996 abgeschlossenen Versicherungen werden Jahre vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet. Die Rückerstattung beträgt 95% des Deckungskapitals (siehe Bemerkung auf der letzten Seite *1) nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. 5) Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3a ausgeschlossenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied beim Eingang der Zahlung noch lebt. 6 Wohnungsänderung Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand bekannten Wohnung. 7 Änderungsvorbehalt Durch die Änderung der 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge, die Wartezeit, die Auszahlung des Sterbegeldes, den Austritt und Ausschluss aus der Kasse sowie die Beitragsrückvergütungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. 8 Vorstand 1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2. Als Vorstandmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung der Kasse erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist, b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach 807 ZPO oder 284 AO verwickelt worden ist. 3. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter und dem Kassen- und Geschäftsführer. 4. Der Kassen- und Geschäftsführer wird hauptamtlich eingestellt. Im Falle der Dienstunfähigkeit des Kassen- und Geschäftsführers hat über dessen Vertretung während dieser Zeit durch ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende zu bestimmen. 5. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. 6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und endet mit dem Schluss der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. 7. Die Entscheidungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. 9 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ der Kasse. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitgliedervertreter ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 10 volljährigen Mitgliedern, die von den Mitgliedern in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Versammlung gewählt werden müssen. Sollten auf der Mitgliederversammlung nicht soviel Mitglieder anwesend sein wie Mitgliedervertreter zu wählen sind, so können auch nicht anwesende Mitglieder, die Ihr Einverständnis schriftlich gegeben haben, zu Mitgliedervertretern gewählt werden. ( 10 Ziffer 2 und 3 sowie 11 Ziffer 3 Satz 1 und 4 gelten entsprechend). 3. Die Amtsdauer der Mitgliedervertreter beträgt 6 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung und endet mit dem Schluss der darauf folgenden 6. ordentlichen Vertreterversammlung. Die Neuwahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer stattzufinden. 4. Scheidet ein Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so ist in der nächsten Vertreterversammlung aus dem Kreise der Mitglieder ein neuer Mitgliedervertreter für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Seite 2

3 10 Vertreterversammlung 1. Innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Vertreterversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Kassenmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies fordert. 2. Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedervertretern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben. 3. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Vertreterversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und 3 Mitgliedervertretern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Vertreterversammlung und die Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. 11 Aufgaben der Vertreterversammlung und Abstimmung 1. Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigen Gründen; b) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses ( 13 Nr. 2); c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr; d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch 7); e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer; g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung des Fehlbetrages ( 14); h) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung ( 15). 2. Die Mitgliedervertreterversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliedervertreter die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Vertreterversammlung zu berichten haben. 3. In der Mitgliedervertreterversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach 11 Ziffer 1 Buchstabe f sind die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. In allen übrigen Fällen genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 12 Vermögensanlage 1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen. 2. Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäftsplan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen. 13 Rechnungslegung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. 3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens acht Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen. 14 Überschüsse und Fehlbeträge 1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5% des sich nach 13 Ziffer 3 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 2. Ein sich nach 13 Ziffer 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Die Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistung oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebene Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3. Ein sich nach 13 Ziffer 3 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und soweit diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 15 Auflösung oder Übertragung der Kasse 1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Vertreterversammlung andere Personen bestimmt werden. 2. Die Vertreterversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Seite 3

4 3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach dem von der Vertreterversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter den Mitgliedern der Kasse zu verteilen. Die Mitglieds- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach der Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Aufsichtsbehörde. *1) Das Deckungskapital einer Versicherung wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teil der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist, ebenso wie der Zinsfluss, durch die Kasse geschäftsplanmäßig festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung zu decken. Die Rückvergütung ist daher im allgemeinen erheblich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge. Seite 4

5 Anlage zur Satzung (I) Tarife der Sterbekasse für den Niederrhein, Sitz Kleve Beiträge gemäß 3 der Satzung: 1. An Beiträgen sind von jedem der auf Sterbegeld Anspruch hat, Beiträge zu einem Sterbegeld von 409,03 bis zur Vollendung des 85. Lebensjahr monatlich im voraus nach dem nachstehenden Tarif zu zahlen: Alter bei Monats- Alter bei Monats- Versicherungs- beitrag Versicherungs- beitrag beginn Euro beginn Euro unter 14 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15 2. Vom Beginn des 15. Lebensjahres an haben Versicherte bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vom 1. Oktober 1974 an monatlich im voraus einen Betrag von 0,61 zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem bei Abschluss der Versicherung erreichten Alter (= Eintrittsalter = bürgerliches Alter). 3. Der vorstehende Tarif wird am geschlossen. Für Zugänge und Erhöhungen ab dem bis sind von jedem, der auf Sterbegeld Anspruch hat, Beiträge zu einem Sterbegeld von 511,29 bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres monatlich im voraus nach dem nachstehenden Tarif zu zahlen: Eintritts- Monatsbeitrag Eintritts- Monatsbeitrag alter Männer Frauen alter Männer Frauen 0 0,46 0, ,05 0,89 1 0,46 0, ,07 0,92 2 0,49 0, ,12 0,95 3 0,49 0, ,18 1,00 4 0,49 0, ,20 1,02 5 0,51 0, ,25 1,05 6 0,51 0, ,30 1,10 7 0,51 0, ,35 1,12 8 0,54 0, ,41 1,18 9 0,54 0, ,46 1, ,54 0, ,53 1, ,56 0, ,59 1, ,56 0, ,66 1, ,59 0, ,74 1, ,59 0, ,82 1, ,59 0, ,89 1, ,61 0, ,97 1, ,64 0, ,07 1, ,64 0, ,17 1, ,66 0, ,28 1, ,66 0, ,38 1, ,69 0, ,51 2, ,69 0, ,63 2, ,72 0, ,79 2, ,74 0, ,91 2, ,77 0, ,09 2, ,77 0, ,27 2, ,79 0, ,45 2, ,82 0, ,66 2, ,84 0, ,89 3, ,87 0, ,89 0, ,92 0, ,95 0, ,97 0, ,02 0,87 *) Kindermitversicherung: Kinder konnten in der Zeit vom bis bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres jeweils bis zur Höhe der vom Hauptversicherten abgeschlossenen Versicherungssumme zu einem Beitrag von 0,10 monatlich pro 511,29 Sterbegeld mitversichert werden.

6 Seite 6 4. Der vorstehende Tarif wird am geschlossen. 4.1 Für Zugänge und Erhöhungen ab dem sind von jedem, der auf Sterbegeld nach Tarif Klassik (Tarif 2001 I) Anspruch hat, Beiträge zu einem Sterbegeld von 500,00 bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres monatlich im voraus nach dem nachstehenden Tarif zu zahlen: Tarif Klassik (Tarif 2001 I) Eintritts- Monatsbeitrag Eintritts- Monatsbeitrag alter Männer Frauen alter Männer Frauen 0 0,38 0, ,48 1,14 1 0,36 0, ,55 1,19 2 0,37 0, ,62 1,24 3 0,38 0, ,69 1,30 4 0,39 0, ,78 1,35 5 0,39 0, ,86 1,42 6 0,40 0, ,95 1,48 7 0,41 0, ,05 1,55 8 0,42 0, ,15 1,63 9 0,43 0, ,26 1, ,44 0, ,37 1, ,45 0, ,50 1, ,47 0, ,63 1, ,48 0, ,77 2, ,49 0, ,92 2, ,50 0, ,08 2, ,52 0, ,26 2, ,53 0, ,45 2, ,55 0, ,65 2, ,56 0, ,88 2, ,58 0, ,12 3, ,59 0, ,39 3, ,61 0, ,68 3, ,63 0, ,00 3, ,65 0, ,36 4, ,67 0, ,69 0, ,71 0, ,73 0, ,76 0, ,79 0, ,81 0, ,84 0, ,87 0, ,91 0, ,94 0, ,98 0, ,02 0, ,06 0, ,10 0, ,15 0, ,19 0, ,24 0, ,30 1, ,36 1, ,42 1, Für Zugänge und Erhöhungen ab dem sind von jedem, der auf Sterbegeld nach Tarif junge Menschen (Tarif 2002 II) Anspruch hat, Beiträge zu einem Sterbegeld von 500,00 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich im voraus nach dem nachstehenden Tarif zu zahlen: Tarif junge Menschen (Tarif 2001 II) Eintritts- Monatsbeitrag Eintritts- Monatsbeitrag alter Männer Frauen alter Männer Frauen 0 0,38 0, ,73 0,61 1 0,36 0, ,76 0,64 2 0,37 0, ,79 0,66 3 0,38 0, ,82 0,69 4 0,39 0, ,85 0,72 5 0,40 0, ,89 0,74 6 0,41 0, ,93 0,78 7 0,42 0, ,97 0,81 8 0,43 0, ,01 0,84 9 0,44 0, ,06 0, ,45 0, ,10 0, ,46 0, ,16 0, ,47 0, ,22 1, ,49 0, ,28 1, ,50 0, ,34 1, ,52 0, ,42 1, ,53 0, ,49 1, ,55 0, ,58 1, ,57 0, ,67 1, ,58 0, ,78 1, ,60 0, ,89 1, ,62 0, ,01 1, ,64 0, ,15 1, ,66 0, ,31 1, ,68 0, ,48 2, ,71 0,59

7 Seite 7 Anlage zur Satzung (II) Sterbegeld gemäß 4 der Satzung: 1. Das tarifliche Sterbegeld für ab abzuschließende Versicherungen beträgt 500,00. Für zwischen dem und abgeschlossenen Versicherungen beträgt das Sterbegeld 511,29. Für vor dem abgeschlossene Versicherungen beträgt das Sterbegeld meist 409,03. Nur bei dem vor dem abgeschlossene Versicherungen beträgt das Sterbegeld in einigen Fällen noch 332,34. Das Sterbegeld erhöht sich um den von der Vertreterversammlung beschlossenen Bonus und Gewinnzuschlag. 2. Durch Zusatz- oder Mehrfachversicherungen eines Mitglieds darf ein Sterbegeld von 7.669,38 nicht überschritten werden. Kleve, den Der Vorstand Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28.Mai 2002, Gesch.-Z.: VA /02 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Im Auftrag gez. Oehlenberg

1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse der Stadt Duisburg V.V.a.G. (nachfolgend kurz Kasse genannt) und hat ihren Sitz in Duisburg.

1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse der Stadt Duisburg V.V.a.G. (nachfolgend kurz Kasse genannt) und hat ihren Sitz in Duisburg. Satzung der Sterbekasse der Stadt Duisburg V.V.a.G. 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse der Stadt Duisburg V.V.a.G. (nachfolgend kurz Kasse genannt) und hat ihren Sitz in Duisburg.

Mehr

S a t z u n g. der Bestattungskasse Oberhausen-Osterfeld 1923. 1 Allgemeines

S a t z u n g. der Bestattungskasse Oberhausen-Osterfeld 1923. 1 Allgemeines S a t z u n g der Bestattungskasse Oberhausen-Osterfeld 1923 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Bestattungskasse Oberhausen-Osterfeld 1923 VVaG und hat ihren Sitzung in Oberhausen. Sie ist

Mehr

Satzung. der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe a.g.

Satzung. der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe a.g. Seite 1 von 6 Satzung der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe a.g. 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Versicherungsverein Lebenshilfe a.g. (auf Gegenseitigkeit) und hat ihren Sitz

Mehr

Satzung. der. Vorsorgekasse Heinersreuth und Umgebung VVaG

Satzung. der. Vorsorgekasse Heinersreuth und Umgebung VVaG Satzung der Vorsorgekasse Heinersreuth und Umgebung VVaG Satzung 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Vorsorgekasse Heinersreuth und Umgebung VVaG und hat ihren Sitz in Heinersreuth. Sie ist

Mehr

Satzung. Sterbekasse Kameradschaftshilfe. der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Satzung. Sterbekasse Kameradschaftshilfe. der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde Satzung Sterbekasse Kameradschaftshilfe der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde 1 Allgemeines 1. Die im Kreisfeuerwehrverband des Kreises Rendsburg-Eckernförde eingerichtete Sterbekasse

Mehr

Satzung. der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe ag

Satzung. der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe ag Satzung der Sterbekasse Versicherungsverein Lebenshilfe ag 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Versicherungsverein Lebenshilfe a.g. (auf Gegenseitigkeit) und hat ihren Sitz in Schwelm. Sie

Mehr

SATZUNG DER STERBEKASSE. FÜR DAS KIRCHSPIEL MUNSTER a.g. 29633 MUNSTER

SATZUNG DER STERBEKASSE. FÜR DAS KIRCHSPIEL MUNSTER a.g. 29633 MUNSTER SATZUNG DER STERBEKASSE FÜR DAS KIRCHSPIEL MUNSTER a.g. 29633 MUNSTER 1 ALLGEMEINES 1. Die Sterbekasse führt den Namen "Sterbekasse für das Kirchspiel Munster a.g." und hat ihren Sitz in Munster Sie ist

Mehr

Satzung 1 der Sterbeauflage Nr. 10. Wuppertal-Ronsdorf gegründet 1860

Satzung 1 der Sterbeauflage Nr. 10. Wuppertal-Ronsdorf gegründet 1860 Satzung 1 der Sterbeauflage Nr. 10 Wuppertal-Ronsdorf gegründet 1860 1 Auszug mit Änderungen seit Inkrafttreten am 1. Juli 1991 Satzung der Sterbeauflage Nr. 10, Wuppertal-Ronsdorf, gegr. 1860 1 Allgemeines

Mehr

Erste Sterbekasse Hüls

Erste Sterbekasse Hüls Erste Sterbekasse Hüls Satzung Fassung gültig ab 01.01.2013 Erste Sterbekasse Hüls VVaG Klever Straße 12, 47839 Hüls Tel. 02151-733540 Internet: www.sterbekasse-huels.de E-Mail: info@sterbekasse-huels.de

Mehr

Vorsorge Versicherungs Verein Schnaittach und Umgebung Stand 01.01.2009

Vorsorge Versicherungs Verein Schnaittach und Umgebung Stand 01.01.2009 Vorsorge Versicherungs Verein Schnaittach und Umgebung Stand 01.01.2009 1 Allgemeines 1.Die Sterbekasse führt den Namen Vorsorge Versicherungs Verein Schnaittach und Umgebung (nachstehend Verein genannt)

Mehr

6 Wohnungsänderung. 7 Änderungsvorbehalt. 8 Vorstand

6 Wohnungsänderung. 7 Änderungsvorbehalt. 8 Vorstand SATZUNG der Sterbekasse St. Josef, Essen-Katernberg" 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen St. Josef, Essen-Katernberg, und hat den Sitz in Essen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung. Bei Abschluss einer solchen weiteren Versicherung kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Im Übrigen gilt Nr. 1.

Satzung. Bei Abschluss einer solchen weiteren Versicherung kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Im Übrigen gilt Nr. 1. Satzung 1 Allgemeines 1. Der Versicherungsverein führt den Namen Versicherungsverein Rasselstein und hat seinen Sitz in Neuwied. Er ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Satzung der Sterbeauflage Nr. 10

Satzung der Sterbeauflage Nr. 10 Satzung der Sterbeauflage Nr. 10 Wuppertal-Ronsdorf gegründet 1860 Satzung der Sterbeauflage Nr. 10, Wuppertal-Ronsdorf, gegr. 1860 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Aufnahme 3 Entgelte; Beiträge 4 Sterbegeld

Mehr

Satzung Allgemeine Sterbekasse Mannesmann. Inhaltsverzeichnis. Allgemeines. Aufnahme 1. Beitrag 2. Sterbegeld 3

Satzung Allgemeine Sterbekasse Mannesmann. Inhaltsverzeichnis. Allgemeines. Aufnahme 1. Beitrag 2. Sterbegeld 3 Satzung Allgemeine Sterbekasse Mannesmann Inhaltsverzeichnis Allgemeines Aufnahme 1 Beitrag 2 Sterbegeld 3 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses 4 Wiederinkraftsetzung 5 Anzeigepflicht

Mehr

1.3 Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die örtlichen Zeitungen.

1.3 Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die örtlichen Zeitungen. 1 Allgemeines 1.1 Die Kasse führt den Namen Vorsorgekasse Westfalen und hat ihren Sitz in 59229 Ahlen. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 1.2 Die

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Satzung der Notgemeinschaft am Grabe VaG Wesel in der Fassung vom 09.06.2011

Satzung der Notgemeinschaft am Grabe VaG Wesel in der Fassung vom 09.06.2011 Satzung der Notgemeinschaft am Grabe VaG Wesel in der Fassung vom 09.06.2011 1 Allgemeines (1) Die Sterbekasse führt den Namen Notgemeinschaft am Grabe VaG Wesel und hat ihren Sitz in Wesel. Sie ist ein

Mehr

Allgemeine Sterbekasse von 1866

Allgemeine Sterbekasse von 1866 Allgemeine Sterbekasse von 1866 Satzung 1 Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen Allgemeine Sterbekasse von 1866 und hat ihren Sitz in Neumünster. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne

Mehr

- 1 - Überarbeitete Mustersatzung für Sterbekassen (Stand: Mai 2010)

- 1 - Überarbeitete Mustersatzung für Sterbekassen (Stand: Mai 2010) - 1 - Überarbeitete Mustersatzung für Sterbekassen (Stand: Mai 2010) Die Überarbeitung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für kleinere Versicherungskreise der Länderaufsichtsbehörden.

Mehr

St. Martinus Caritas- Sterbenotgemeinschaft der Pfarre D horn. Satzung

St. Martinus Caritas- Sterbenotgemeinschaft der Pfarre D horn. Satzung 1 Allgemeines St. Martinus Caritas- Sterbenotgemeinschaft der Pfarre D horn Satzung 1. Die St. Martinus Caritas-Sterbenotgemeinschaft (im folgenden Sterbenotgemeinschaft genannt) wurde im Jahre 1839 gegründet

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird

Mehr

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

- S A T Z U N G - ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

- S A T Z U N G - ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - S A T Z U N G - ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1 ALLGEMEINES 1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse

Mehr

Satzung Our Bridge Oldenburg

Satzung Our Bridge Oldenburg Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer

BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer Satzung des Vereins Basketball-Internat Speyer e.v. (BIS) Präambel Der Satzungstext wird aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Ausdrucksweise

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Satzung der Japanischen Schule Köln

Satzung der Japanischen Schule Köln Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

SATZUNG. 1 Name und Sitz SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65

Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65 Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein

Mehr

S A T Z U N G. 1 Allgemeines

S A T Z U N G. 1 Allgemeines S A T Z U N G Im Jahre 1887 wurde die Kasse unter dem Namen "Sterbekasse für die Gemeindebeamten der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Hannover" als Selbsthilfeeinrichtung gegründet und in der Zeit

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

RWE Pensionsfonds AG

RWE Pensionsfonds AG - Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet

Mehr

Freundeskreis Weißrussland e.v.

Freundeskreis Weißrussland e.v. Satzung des Vereins Freundeskreis Weißrussland e.v. beschlossen auf der Versammlung am 14. Oktober 1996 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen am 18.12.1996 1 Name, Rechtsform, Sitz und

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009

S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v.. Der Sitz ist in Hamburg. 2

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung des Vereins. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen,,Verein zur Förderung von Landschaftspflege und Naturschutz (Natur-Hof Chemnitz)". Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll

Mehr

Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung

Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung 1 1. Der Verein führt den Namen: Alt-Konstanzer Hanselezunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Schleswig.

Mehr

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien. Satzung Deutscher Ferienhausverband e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Ferienhausverband (im Folgenden Verein ). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach

Mehr

Satzung des Vereins. Freunde und Förderer der BIP - Kreativitätsschule Leipzig e. V.

Satzung des Vereins. Freunde und Förderer der BIP - Kreativitätsschule Leipzig e. V. Satzung des Vereins Freunde und Förderer der BIP - Kreativitätsschule Leipzig e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der BIP-Kreativitätsschule Leipzig e. V. (2) Er hat

Mehr

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck.

1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck. Waldhessische Energiegenossenschaft (WEG) SATZUNG 1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck. 2 Zweck und

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.

Mehr

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt).

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G -

G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G - Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G - vom

Mehr

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Verein Ein langer Weg e. V.

Verein Ein langer Weg e. V. Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.

Mehr

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der

S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der S A T Z U N G der Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau

Mehr

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Weißenberg e.v. I. Name, Sitz,

Mehr

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr