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1 RICHTSÄTZE 2017 Einkommensgrenzen und ausgewählte Unterstützungsleistungen Stand Jänner 2017 (Alle Angaben ohne Gewähr. Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler.) Kinderbetreuung Elementarbildung Familien Familienbeihilfe (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) Alter des Kindes Grundbetrag pro Monat Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich bei ab Geburt 111,80 weiteren Kindern um folgende Beträge ab 3 Jahren 119,60 (sogenannte Geschwisterstaffelung) ab 10 Jahren 138,80 für 2 Kinder um monatlich 13,80 ab 19 Jahren 162,00 für 3 Kinder um monatlich 51,00 Der Kinderabsetzbetrag von 58,40 ist zum für 4 Kinder um monatlich 104,00 Grundbetrag noch hinzuzurechnen. für 5 Kinder um monatlich 157,00 im September "Schulstartgeld" für Kinder von 6 15 Jahren 100,00 Steigerungsbetrag für erheblich behinderte Kinder monatlich 152,90 Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind monatlich 20,00 Einkommensgrenze: Brutto-Jahresfamilieneinkommen ,00 Einkommensgrenze für Kinder in Ausbildung (ab 18 J.) ,00 Kinderbetreuungsgeld (zuständig: Krankenversicherungsträger) für Geburten bis Höhe des KBG pro Monat täglich Max. Bezugsdauer ein Elternteil Max. Bezugsdauer beide Elternteile Mind. Bezugsdauer ein Elternteil Erwerbstätigkeit vor der Geburt notwendig? Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr Beihilfe zum KBG Zuverdienst max ,-- Partnereinkommen max ,-- Sonderfall: Bezugsverlängerung für einen Elternteil im Härtefall ca. 436,-- 14, Lebensmonat 36. Lebensmonat ca. 624,-- 20, Lebensmonat 24. Lebensmonat ca. 800,-- 26, Lebensmonat 18. Lebensmonat ca ,-- 33, Lebensmonat einkommensabhängiges KBG % vom Wochengeld; sonst 80% von einem fiktiven Wochengeld; zusätzlich erfolgt Günstigkeitsvergleich mit Steuerbescheid aus dem Jahr vor der 1.000,-- bis max , Lebensmonat 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate nein nein nein nein oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180,-- mind. die letzten 6 Monate vor der Geburt Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit 6.800,-- (entspricht etwa 14 mal der Geringfügigkeitsgrenze); kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Beihilfe Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 - Kultur, Bildung und Gesellschaft Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR

2 2 Zuschlag pro Mehrling zum Kinderbetreuungsgeld (zuständig: Krankenversicherungsträger) 50 % der jeweiligen (nicht jedoch zum einkommensabhängigen KBG) 218,-- / 312,-- / 400,-- / 500,-- für 30 Tage ACHTUNG: für Geburten ab 1. März 2017 gilt eine neue Rechtslage: Die n des Kinderbetreuungsgeldes werden in ein KBG-Konto umgewandelt. Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis Tagen (das sind rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage). In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro täglich und in der längsten Variante 14,53 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich aus der individuell gewählten Leistungsdauer. Geringfügigkeitsgrenze (nach ASVG) monatlich/brutto: 425,70 Freigrenzen für Notstandshilfe (zuständig: AMS) unter 50.Lj nach d. 50. Lj nach d. 55. Lj für das Einkommen des im Haushalt lebenden Ehegatten/LG; netto mtl. 647, , ,00 für im Haushalt lebende Person, für welche Unterhaltspflicht besteht 281,00 562,00 843,00 Erhöhung bei verschiedenen Krankheiten von 44,00 bis 73,00, für unterhaltsberechtigte Person mit Anspruch auf erhöhte FB 45,00 dazu f. unselbstständig Erwerbstätige: Werbekostenpauschale 11,00 Familienzuschlag zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zuständig: AMS) pro Person monatlich (tgl. 0,97) 29,07 für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe und Partner (verh./lg) mit Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze Kinderbetreuungsbeihilfe (zuständig: regionale Geschäftsstelle des AMS) monatlich max. 300,00 für jeweils 26 Wochen - Förderdauer bis zu 156 Wochen Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim AMS gebunden! (vor! Betreuungsbeginn/Arbeitsaufnahme) monatliches Bruttoeinkommen des/der Förderungswerbers/werberin: max ,00 Kinderbetreuungsfonds (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, bei Unterschreiten der Einkommensgrenze zwischen max. 200,00 und 350,00/Jahr Einkommensgrenzen netto: Alleinerziehende mit 1 Kind 1.287,03 Paar mit 1 Kind 1.678,73 für jedes weitere unversorgte Kind im gemeinsamen Haushalt 447,66 gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Bundesland Salzburg Ausnahme: letztes, verpflichtendes Kindergartenjahr; Hort und Nachmittagsbetreuungskosten werden nicht übernommen; Bezug der Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS schließt Förderung aus

3 3 Bedarfsorientierte Mindestsicherung (zuständig: Sozialamt) Alleinstehende/Alleinerziehende davon Lebensunterhalt davon Wohnbedarf Erwachsene im gemeinsamen Haushalt davon Lebensunterhalt davon Wohnbedarf 844,46 633,35 211,11 633,35 475,01 158,34 Kinder Schulmittelbeitrag (Juli bis Okt.) 177,34 177,34 Geburtenbeihilfe 527,79 Berufsfreibetrag (BFB) - ab 21 Wochenarbeitsstunden 152,00 bis 20 76,00 Ernährungsbeihilfen (amtsärztl. Untersuchung über SA nötig) individuell Höchstzulässiger Wohnungsaufwand (HWA) in der Stadt Salzburg inkl. BK, exkl. Heizkosten (bis minus 25 % bei Substandardwohnungen) 1 Pers. 380,00 4 Pers. 728,00 2 Pers. 484,00 5 Pers. 819,00 3 Pers. 637,00 6 Pers. 910,00 Vermögensfreibetrag 4.222,30 Lehrlingsfreibetrag 150,00 Hilfe in besonderen Lebenslagen (zuständig: Sozialamt) max ,00 (für 1 Person) 2.250,00 (für 2 Personen) 2.500,00 (ab 3 Personen) Krankenversicherung Service-Entgelt für die e-card 11,35 Selbstversicherung bei der SGKK mtl. 406,88 (Antrag auf Herabsetzung möglich) Mitversicherung bei Ehepartnern ohne Kind: 3,4 % des Brutto-Monats EK für Studierende (ordentliche Hörer) mtl. 56,74 freiwillige Versicherung für geringfügig Beschäftigte: Fixbetrag mtl. 60,09 -> Wochengeld tgl. 8,98 Krankengeld tgl. 5,10 Krankenhaus 10% Selbstbehalt für Mitversicherte pro Tag im LKH/CDK 21,30/ Einreichen beim Unterstützungsfond der GKK nach Einkommensgrenzen 19,60 Taggeld: Spitalskostenbeitrag pro Tag, max. 28 Tage pro Jahr 11,98 (kein Ansuchen Unterstützungsfonds GKK möglich) verringerter Kostenbeitrag (Einkommensgrenze) 9,48 Pflegegebühren für Begleitperson pro Tag (minus 1 Tag) 21,00 kostenlos bis zum 6. Geburtstag und bei chronisch kranken Kindern Kinderbegleitung (zuständig: KiB Verein rund ums erkrankte Kind) monatlicher Beitrag 14,50 Halbjahresbeitrag 87,00 Jahresbeitrag ("Sozialmitgliedsbeitrag" nach Antrag an den Vorstand möglich) 174,00 einmalige Aufnahmegebühr 18,00

4 4 Pension (14 x pro Jahr) AUSGLEICHSZULAGEN brutto: für Alleinstehende 889,84 für Ehepaare 1.334,17 für jedes Kind 137,30 bis 24. Lj: ab 24. Lj: Halbwaisenpension 327,29 581,60 Vollwaisenpension 491,43 889,84 Heizscheck des Landes: (zuständig: Bürgerservice der Stadt Salzburg/Gemeinden) 150,00 Einkommensgrenzen netto: 1 Person: 845,00/2 Pers.: 1.268,00/pro Kind mit FB: 212,00 (+ 15,00 Härteklausel) Grundversorgung (Auszahlung im Wege der Caritas) Lebensunterhalt Erwachsene 215,00 Kinder 100,00 Mietpauschale 150,00 bzw. 300,00 (ab 2 P.) Bekleidungsbeihilfe 150,00/Jahr Taschengeld in betreuten Unterkünften 40,00/Person Pflegegeld (12 x pro Jahr) Stufe I 157,30 (+65 Stunden) Stufe IV 677,60 (+160 Stunden) Stufe II 290,00 (+95 Stunden) Stufe V 920,30 ( dauernde Bereitschaft) Stufe III 451,80 (+120 Stunden) Stufe VI 1.285,20 ( unkoordinierte Betreuung) Stufe VII 1.688,90 ( Bewegungsunfähigkeit) (Abzüglich 60,00, wenn erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird) Förderung für 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen (zuständig: Bundessozialamt) Einkommensgrenze netto (ohne Pflegegeld) 2.500,00 Förderungshöhe für 2 unselbstständige Betreuungspersonen: 1.100,00 Förderungshöhe für 2 selbstständige Betreuungspersonen: 550,00 Exekutionsfreies Existenzminimum allgemeiner Grundbetrag 889,00 erhöhter allg. Grundbetrag (bei AMS-Bezügen u. EK ohne Sonderzahlungen) 1.038,00 für jede unterhaltsberechtigte Person 177,00 Gebührenbefreiungen GIS Radiogebühren: 7,38/Radio + TV: 24,48 Einkommensgrenzen netto (jene Leistungen, die im "Antrag auf Befreiung" angeführt sind) 1 Person 996,62 2 Personen 1.494,27 jede weitere Person 153,78 KFZ-Pauschale bei Behinderung mit entsprechendem Nachweis Mietpauschale bei fehlendem Nachweis der Mietkosten 140,00 Behindertenpass (über 50 %) kann beigelegt werden 190,--

5 5 Gebührenbefreiungen bei Rezeptgebühren: 5,85 (zuständig: Krankenversicherungsträger) Einkommensgrenze (weder BMS noch KBG werden bei erhöhten Ausgaben(> 5 Medikamente): als EK gerechnet) entspricht der AZ: Alleinstehende 889, ,32 Ehepaare 1.334, ,30 für jedes Kind 137,30 137,30 gesetzlich (ohne Antrag) für PensionistInnen mit Ausgleichszulage, Zivildiener, chronisch Kranke (z. B. AIDS, Hepatitis), AsylwerberInnen Unterhalts-Durchschnittsbedarfsätze vom bis für ein Kind von 0 bis 3 Jahren 200,00 10 bis ,00 3 bis 6 257,00 15 bis ,00 6 bis ,00 über ,00 Unterhaltsabsetzbetrag (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) für 1. Kind 29,20 2. Kind 43,80 ab 3. Kind 58,40 AlleinerzieherInnen/AlleinverdienerInnen-Absetzbeträge (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) Voraussetzung: mind. 7 Monate Familienbeihilfenbezug im Kalenderjahr! mit 1 Kind 494,00 mit 2 Kindern 669,00 mit 3 Kindern 889,00 für jedes weitere Kind 220,00 Einmalige Hilfe für werdende Mütter (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Antragstellung ca. 12 Wochen vor dem Geburtstermin 300,00 bzw. 600,00 für werdende Mütter in wirtschaftlich schwieriger Situation; Einkommenserhebung Einmalige Hilfe nach der Geburt - in Ausnahmefällen (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Antragstellung innerhalb des 1. Lj 400,00 Ausnahmefälle: z. B. kein FB-Bezug/KBG-Bezug möglich (Asylwerberinnen, ausländische Studentinnen) Einkommenserhebung Förderung bei Mehrlingsgeburten (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, ohne Einkommensgrenzen (Antragstellung im 1. Lebensjahr) 400,00 pro Kind, einmalig Schulveranstaltungsförderung (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, max. 220,-- pro Kalenderjahr und Kind Einkommensgrenzen netto: Alleinerziehende mit 1 Kind 1.287,03 Paar mit 1 Kind 1.678,73 für jedes weitere unversorgte Kind im gem. Haushalt 447,66 Hilfe für Salzburger Familien in Notsituationen (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Einmalige, nicht rückzahlbare Hilfeleistung max ,00 in akuten, nicht vorhersehbaren Notsituationen; Einkommenserhebung Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien: DSA in Daniela Vogel

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