weiteren Kindern um folgende Beträge ab 3 Jahren 119,60
|
|
- Franka Rothbauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RICHTSÄTZE 2017 Einkommensgrenzen und ausgewählte Unterstützungsleistungen Stand Jänner 2017 (Alle Angaben ohne Gewähr. Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler.) Kinderbetreuung Elementarbildung Familien Familienbeihilfe (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) Alter des Kindes Grundbetrag pro Monat Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich bei ab Geburt 111,80 weiteren Kindern um folgende Beträge ab 3 Jahren 119,60 (sogenannte Geschwisterstaffelung) ab 10 Jahren 138,80 für 2 Kinder um monatlich 13,80 ab 19 Jahren 162,00 für 3 Kinder um monatlich 51,00 Der Kinderabsetzbetrag von 58,40 ist zum für 4 Kinder um monatlich 104,00 Grundbetrag noch hinzuzurechnen. für 5 Kinder um monatlich 157,00 im September "Schulstartgeld" für Kinder von 6 15 Jahren 100,00 Steigerungsbetrag für erheblich behinderte Kinder monatlich 152,90 Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind monatlich 20,00 Einkommensgrenze: Brutto-Jahresfamilieneinkommen ,00 Einkommensgrenze für Kinder in Ausbildung (ab 18 J.) ,00 Kinderbetreuungsgeld (zuständig: Krankenversicherungsträger) für Geburten bis Höhe des KBG pro Monat täglich Max. Bezugsdauer ein Elternteil Max. Bezugsdauer beide Elternteile Mind. Bezugsdauer ein Elternteil Erwerbstätigkeit vor der Geburt notwendig? Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr Beihilfe zum KBG Zuverdienst max ,-- Partnereinkommen max ,-- Sonderfall: Bezugsverlängerung für einen Elternteil im Härtefall ca. 436,-- 14, Lebensmonat 36. Lebensmonat ca. 624,-- 20, Lebensmonat 24. Lebensmonat ca. 800,-- 26, Lebensmonat 18. Lebensmonat ca ,-- 33, Lebensmonat einkommensabhängiges KBG % vom Wochengeld; sonst 80% von einem fiktiven Wochengeld; zusätzlich erfolgt Günstigkeitsvergleich mit Steuerbescheid aus dem Jahr vor der 1.000,-- bis max , Lebensmonat 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate nein nein nein nein oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180, Lebensmonat oder ,-- ca. 180,-- mind. die letzten 6 Monate vor der Geburt Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit 6.800,-- (entspricht etwa 14 mal der Geringfügigkeitsgrenze); kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Beihilfe Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 - Kultur, Bildung und Gesellschaft Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR
2 2 Zuschlag pro Mehrling zum Kinderbetreuungsgeld (zuständig: Krankenversicherungsträger) 50 % der jeweiligen (nicht jedoch zum einkommensabhängigen KBG) 218,-- / 312,-- / 400,-- / 500,-- für 30 Tage ACHTUNG: für Geburten ab 1. März 2017 gilt eine neue Rechtslage: Die n des Kinderbetreuungsgeldes werden in ein KBG-Konto umgewandelt. Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis Tagen (das sind rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage). In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro täglich und in der längsten Variante 14,53 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich aus der individuell gewählten Leistungsdauer. Geringfügigkeitsgrenze (nach ASVG) monatlich/brutto: 425,70 Freigrenzen für Notstandshilfe (zuständig: AMS) unter 50.Lj nach d. 50. Lj nach d. 55. Lj für das Einkommen des im Haushalt lebenden Ehegatten/LG; netto mtl. 647, , ,00 für im Haushalt lebende Person, für welche Unterhaltspflicht besteht 281,00 562,00 843,00 Erhöhung bei verschiedenen Krankheiten von 44,00 bis 73,00, für unterhaltsberechtigte Person mit Anspruch auf erhöhte FB 45,00 dazu f. unselbstständig Erwerbstätige: Werbekostenpauschale 11,00 Familienzuschlag zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zuständig: AMS) pro Person monatlich (tgl. 0,97) 29,07 für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe und Partner (verh./lg) mit Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze Kinderbetreuungsbeihilfe (zuständig: regionale Geschäftsstelle des AMS) monatlich max. 300,00 für jeweils 26 Wochen - Förderdauer bis zu 156 Wochen Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim AMS gebunden! (vor! Betreuungsbeginn/Arbeitsaufnahme) monatliches Bruttoeinkommen des/der Förderungswerbers/werberin: max ,00 Kinderbetreuungsfonds (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, bei Unterschreiten der Einkommensgrenze zwischen max. 200,00 und 350,00/Jahr Einkommensgrenzen netto: Alleinerziehende mit 1 Kind 1.287,03 Paar mit 1 Kind 1.678,73 für jedes weitere unversorgte Kind im gemeinsamen Haushalt 447,66 gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Bundesland Salzburg Ausnahme: letztes, verpflichtendes Kindergartenjahr; Hort und Nachmittagsbetreuungskosten werden nicht übernommen; Bezug der Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS schließt Förderung aus
3 3 Bedarfsorientierte Mindestsicherung (zuständig: Sozialamt) Alleinstehende/Alleinerziehende davon Lebensunterhalt davon Wohnbedarf Erwachsene im gemeinsamen Haushalt davon Lebensunterhalt davon Wohnbedarf 844,46 633,35 211,11 633,35 475,01 158,34 Kinder Schulmittelbeitrag (Juli bis Okt.) 177,34 177,34 Geburtenbeihilfe 527,79 Berufsfreibetrag (BFB) - ab 21 Wochenarbeitsstunden 152,00 bis 20 76,00 Ernährungsbeihilfen (amtsärztl. Untersuchung über SA nötig) individuell Höchstzulässiger Wohnungsaufwand (HWA) in der Stadt Salzburg inkl. BK, exkl. Heizkosten (bis minus 25 % bei Substandardwohnungen) 1 Pers. 380,00 4 Pers. 728,00 2 Pers. 484,00 5 Pers. 819,00 3 Pers. 637,00 6 Pers. 910,00 Vermögensfreibetrag 4.222,30 Lehrlingsfreibetrag 150,00 Hilfe in besonderen Lebenslagen (zuständig: Sozialamt) max ,00 (für 1 Person) 2.250,00 (für 2 Personen) 2.500,00 (ab 3 Personen) Krankenversicherung Service-Entgelt für die e-card 11,35 Selbstversicherung bei der SGKK mtl. 406,88 (Antrag auf Herabsetzung möglich) Mitversicherung bei Ehepartnern ohne Kind: 3,4 % des Brutto-Monats EK für Studierende (ordentliche Hörer) mtl. 56,74 freiwillige Versicherung für geringfügig Beschäftigte: Fixbetrag mtl. 60,09 -> Wochengeld tgl. 8,98 Krankengeld tgl. 5,10 Krankenhaus 10% Selbstbehalt für Mitversicherte pro Tag im LKH/CDK 21,30/ Einreichen beim Unterstützungsfond der GKK nach Einkommensgrenzen 19,60 Taggeld: Spitalskostenbeitrag pro Tag, max. 28 Tage pro Jahr 11,98 (kein Ansuchen Unterstützungsfonds GKK möglich) verringerter Kostenbeitrag (Einkommensgrenze) 9,48 Pflegegebühren für Begleitperson pro Tag (minus 1 Tag) 21,00 kostenlos bis zum 6. Geburtstag und bei chronisch kranken Kindern Kinderbegleitung (zuständig: KiB Verein rund ums erkrankte Kind) monatlicher Beitrag 14,50 Halbjahresbeitrag 87,00 Jahresbeitrag ("Sozialmitgliedsbeitrag" nach Antrag an den Vorstand möglich) 174,00 einmalige Aufnahmegebühr 18,00
4 4 Pension (14 x pro Jahr) AUSGLEICHSZULAGEN brutto: für Alleinstehende 889,84 für Ehepaare 1.334,17 für jedes Kind 137,30 bis 24. Lj: ab 24. Lj: Halbwaisenpension 327,29 581,60 Vollwaisenpension 491,43 889,84 Heizscheck des Landes: (zuständig: Bürgerservice der Stadt Salzburg/Gemeinden) 150,00 Einkommensgrenzen netto: 1 Person: 845,00/2 Pers.: 1.268,00/pro Kind mit FB: 212,00 (+ 15,00 Härteklausel) Grundversorgung (Auszahlung im Wege der Caritas) Lebensunterhalt Erwachsene 215,00 Kinder 100,00 Mietpauschale 150,00 bzw. 300,00 (ab 2 P.) Bekleidungsbeihilfe 150,00/Jahr Taschengeld in betreuten Unterkünften 40,00/Person Pflegegeld (12 x pro Jahr) Stufe I 157,30 (+65 Stunden) Stufe IV 677,60 (+160 Stunden) Stufe II 290,00 (+95 Stunden) Stufe V 920,30 ( dauernde Bereitschaft) Stufe III 451,80 (+120 Stunden) Stufe VI 1.285,20 ( unkoordinierte Betreuung) Stufe VII 1.688,90 ( Bewegungsunfähigkeit) (Abzüglich 60,00, wenn erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird) Förderung für 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen (zuständig: Bundessozialamt) Einkommensgrenze netto (ohne Pflegegeld) 2.500,00 Förderungshöhe für 2 unselbstständige Betreuungspersonen: 1.100,00 Förderungshöhe für 2 selbstständige Betreuungspersonen: 550,00 Exekutionsfreies Existenzminimum allgemeiner Grundbetrag 889,00 erhöhter allg. Grundbetrag (bei AMS-Bezügen u. EK ohne Sonderzahlungen) 1.038,00 für jede unterhaltsberechtigte Person 177,00 Gebührenbefreiungen GIS Radiogebühren: 7,38/Radio + TV: 24,48 Einkommensgrenzen netto (jene Leistungen, die im "Antrag auf Befreiung" angeführt sind) 1 Person 996,62 2 Personen 1.494,27 jede weitere Person 153,78 KFZ-Pauschale bei Behinderung mit entsprechendem Nachweis Mietpauschale bei fehlendem Nachweis der Mietkosten 140,00 Behindertenpass (über 50 %) kann beigelegt werden 190,--
5 5 Gebührenbefreiungen bei Rezeptgebühren: 5,85 (zuständig: Krankenversicherungsträger) Einkommensgrenze (weder BMS noch KBG werden bei erhöhten Ausgaben(> 5 Medikamente): als EK gerechnet) entspricht der AZ: Alleinstehende 889, ,32 Ehepaare 1.334, ,30 für jedes Kind 137,30 137,30 gesetzlich (ohne Antrag) für PensionistInnen mit Ausgleichszulage, Zivildiener, chronisch Kranke (z. B. AIDS, Hepatitis), AsylwerberInnen Unterhalts-Durchschnittsbedarfsätze vom bis für ein Kind von 0 bis 3 Jahren 200,00 10 bis ,00 3 bis 6 257,00 15 bis ,00 6 bis ,00 über ,00 Unterhaltsabsetzbetrag (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) für 1. Kind 29,20 2. Kind 43,80 ab 3. Kind 58,40 AlleinerzieherInnen/AlleinverdienerInnen-Absetzbeträge (zuständig: Wohnsitzfinanzamt) Voraussetzung: mind. 7 Monate Familienbeihilfenbezug im Kalenderjahr! mit 1 Kind 494,00 mit 2 Kindern 669,00 mit 3 Kindern 889,00 für jedes weitere Kind 220,00 Einmalige Hilfe für werdende Mütter (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Antragstellung ca. 12 Wochen vor dem Geburtstermin 300,00 bzw. 600,00 für werdende Mütter in wirtschaftlich schwieriger Situation; Einkommenserhebung Einmalige Hilfe nach der Geburt - in Ausnahmefällen (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Antragstellung innerhalb des 1. Lj 400,00 Ausnahmefälle: z. B. kein FB-Bezug/KBG-Bezug möglich (Asylwerberinnen, ausländische Studentinnen) Einkommenserhebung Förderung bei Mehrlingsgeburten (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, ohne Einkommensgrenzen (Antragstellung im 1. Lebensjahr) 400,00 pro Kind, einmalig Schulveranstaltungsförderung (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, max. 220,-- pro Kalenderjahr und Kind Einkommensgrenzen netto: Alleinerziehende mit 1 Kind 1.287,03 Paar mit 1 Kind 1.678,73 für jedes weitere unversorgte Kind im gem. Haushalt 447,66 Hilfe für Salzburger Familien in Notsituationen (zuständig: Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Einmalige, nicht rückzahlbare Hilfeleistung max ,00 in akuten, nicht vorhersehbaren Notsituationen; Einkommenserhebung Referat für Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien: DSA in Daniela Vogel
SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014
STAND: JÄNNER 2014 SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014 Mit 1.1.2014 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.
MehrAKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung
AKTUELLE WERTE 2013 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Richtsätze für Ausgleichszulagen:... 3 Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenpensionen:... 3 Monatliche Mindestbeitragsgrundlage...
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
Mehr2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 48 21. Dezember 2010 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2011 gelten folgende neue Beträge in
Mehr2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2013 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG
Mehr2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2015 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Mehr2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 41 18. Dezember 2007 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2008 gelten folgende neue Beträge in
MehrDas einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle
Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg
MehrFamilienförderungen des Bundes Stand: Jänner 2012
Familienförderungen des Bundes Stand: Jänner 2012 Familienbeihilfe (monatlich) Familienbeihilfe 0-3 Jahre 3-10 Jahre 10-19 Jahre 19-26 Jahre 1. Kind 105,40 112,70 130,90 152,70 2. Kind 118,20 125,50 143,70
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2015 Stichtag: 1. Jänner 2015 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 83. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 42.
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG
Mehr5. Familienleistungen
111 5. Familienleistungen 5.1 Grundsätzliches Was ist mit Familienleistungen gemeint? Hierunter fallen zum einen Zuschüsse oder Familienzulagen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt
MehrNÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und
MehrRichtsatzblatt. Caritas der Diözese Graz-Seckau www.caritas-steiermark.at
Richtsatzblatt Bedarfsorientierte Mindestsicherung... 2 Sozialhilfe... 3 Behindertenhilfe... 3 Pensionen... 3 Pflegegeld... 3 Familienhospiz-Karenz... 3 Beihilfen für Familien... 4 Gebührenbefreiungen...
MehrAntrag auf Förderung des Landes Salzburg für Schulveranstaltungen des laufenden Kalenderjahres
An das Amt der Salzburger Landesregierung Ref. 2/01, Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien Postfach 527, A-5010 Salzburg Auskunft: Tel. (0662) 8042-5435 od. 5436 Kinderbetreuung Elementarbildung
Mehr2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 49 11. Dezember 2009 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2010 gelten folgende neue Beträge in
MehrHilfstexte SORESI: Input
Hilfstexte SORESI: Input Stand: November 2014 Sie können die nachstehend angeführten Leistungen mit SORESI verändern. In den Eingabefeldern der Input-Screens sind die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen
MehrInhalt. I. Kinder / Familie
Vorwort... 11 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Kinder / Familie Überblick über die Familienleistungen in Österreich... 19 1. Sozialtransferleistungen für Familien... 21 1.1 Familienbeihilfe... 24 1.2 Wochengeld...
MehrSteuervorteile für Familien
Arbeit und Recht SEITE 1 Steuervorteile für Familien 2009 Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Vorwort Der Steuerdschungel in Österreich sorgt immer wieder für Verwirrung. Selbst Expertinnen und Experten
MehrErgänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Geringfügigkeitsgrenze neue
MehrSoziale Absicherung für UnternehmerInnen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft
Soziale Absicherung für UnternehmerInnen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft Dir. Dr. Reinhold Hämmerle SVA der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherung - Krankenversicherung - Pensionsversicherung
MehrAllgemeine Richtsätze 2014
Allgemeine Richtsätze 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung Alleinstehende Person/Alleinerzieherin 612,86 Volljährige Person 457,85 Ab 3. volljährigen Person 305,24 Person (mit FBH) 177,90 Richtsätze
MehrANSUCHEN. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe
An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA III/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/226 ANSUCHEN zur Gewährung einer Wohnbeihilfe Wir erlauben uns darauf hinzuweisen,
MehrKinderbetreuungsgeld.... und andere steuerliche Förderungen
Kinderbetreuungsgeld... und andere steuerliche Förderungen Unterlagen zu Vortrag 13. 1. 2011 Inhaltsverzeichnis KINDERBETREUUNGSGELD... 1 1 FAMILIENBEIHILFE... 1 1.1 WER HAT ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFE?...
MehrBeruf und Familie. Beruf und Familie. Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer. Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
Beruf und Familie Beruf und Familie Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Beruf und Familie SEITE 2 Stark für Sie. AK Vorarlberg Beruf und Familie Vorwort Die Freude
MehrA N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz
A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschl. Wohnbedarf Krankenhilfe Sonstiges Eingangsvermerk: 1. Angaben zum(r) AntragstellerIn (Personaldaten) Zutreffendes
Mehrdas neue Kindergeld Mama und Papa tragen mich jetzt leichter durchs Leben. mehr Geld für die Eltern Zeit fürs Baby Das Kinderbetreuungsgeld
Mama und Papa tragen mich jetzt leichter durchs Leben. Ihr Familienministerium informiert Das Kinderbetreuungsgeld Modelle Informationen Adressen das neue Kindergeld mehr Geld für die Eltern Zeit fürs
MehrLobby- Rechenschaftsbericht
Lobby- Rechenschaftsbericht 2013: Österreich weit: Erweiterung der Pflegefreistellung: Eltern hatten keinen Anspruch auf Pflegefreistellung bei der Begleitung ihres Kindes im Krankenhaus, oder bei der
MehrKINDERBETREUUNGSGELD BEI SELBSTSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT
KINDERBETREUUNGSGELD BEI SELBSTSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT Es gibt 5 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die bestehende Regelung bieten. Vorsicht! Bitte achten
MehrFamilienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrDER ELTERN- DER ELTERN- KALENDER ELTERN- KALENDER KALENDER GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
DER ELTERN- DER ELTERN- KALENDER ELTERN- KALENDER KALENDER Monat für Monat das Wichtigste Monat Monat für Monat das Wichtigste zur Entwicklung für für Monat Monat das Ihres das Wichtigste Kindes, zur Entwicklung
MehrWelche krankheits- bzw. behinderungsbedingte Ausgaben können bei der Arbeitnehmerveranlagung
Freitag, 01. März 2013 Welche krankheits- bzw. behinderungsbedingte Ausgaben können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden? (Stand Februar 2013) Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung:
MehrVerein flora Wienerinnen gegen Brustkrebs
Verein flora Wienerinnen gegen Brustkrebs c/o Echomedienhaus MQM 3.2, Maria-Jacobi-Gasse 1, 3.OG A-1030 Wien Telefon +43-1-524 70 86-70 Fax +43-1-524 70 86-43 mail: charlotte.adam@echo.at Sehr geehrte
MehrBetrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des Bundespflegegeldgesetzes)
An das Bundessozialamt Landesstelle Tirol Herzog-Friedrich-Straße 3 6010 Innsbruck Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des
MehrFamilienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (unselbständige Beschäftigung)
MehrR I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung (gemäß 43a und 43b NÖ Sozialhilfegesetz 2000) Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
MehrDaten des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige
NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung ANTRAG An das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales (GS5) Landhausplatz 1 3109 St. Pölten Beratung und Unterstützung bei der NÖ Pflegehotline 02742-9005-9095
MehrFamilienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Mindestsicherungsverordnung, Fassung vom 17.03.2016
Gesamte Rechtsvorschrift für Mindestsicherungsverordnung, Fassung vom 17.03.2016 Langtitel Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens
MehrAntrag auf Kinderzuschuss des Landes Steiermark
Bildung, Familie, Frauen und Jugend Eingangsstempel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 6A Förderungsmanagement Karmeliterplatz
MehrStand September 2011. Geld für die Familienkassa Beihilfen & Förderungen
Geld für die Familienkassa Beihilfen & Förderungen Stand: September 2011 1 Vorwort: Mit dieser Aufstellung stellen wir Familien, Einrichtungen und MultiplikatorInnen eine Übersicht von Finanzhilfen online
MehrAnlage Statistik. Die Daten beziehen sich auf BMS-Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Titel der BMS und zur Krankenhilfe.
677 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien: Anlage Statistik 1 von 8 Anlage Statistik Es sollen bundesländerweit vergleichbare, zuverlässige und aktuelle Daten zu der Anzahl und
MehrAnsuchen. um Gewährung einer Förderung für pflegebedingte Wohnraumumbaumaßnahmen sowie sonstige pflegebedingte Maßnahmen
Ansuchen um Gewährung einer Förderung für pflegebedingte Wohnraumumbaumaßnahmen sowie sonstige pflegebedingte Maßnahmen Einreichstelle (bitte ankreuzen) Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales
MehrAntrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr Hinweise zum Ausfüllen Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und schließen Sie die erforderlichen Nachweise
MehrAllgemeine Förderungsrichtlinien (Miete, Miete-Kaufoption und Kauf)
Allgemeine Förderungsrichtlinien (Miete, Miete-Kaufoption und Kauf) Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen
MehrSOZIALVERSICHERUNG für selbständig erwerbstätige Künstler_innen in Österreich
Infoblatt 2015 SOZIALVERSICHERUNG für selbständig erwerbstätige Künstler_innen in Österreich SVA Sozialversicherung für Selbständige Seit dem 1.1.2001 gilt auch für Künstler_innen das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
MehrAnsuchen an den Sozialtopf der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Graz
Ansuchen an den Sozialtopf der Österreichischen HochschülerInnenschaft an der Universität Graz SOZIALREFERAT ÖH Uni Graz Schubertstraße 6a, 8010 Graz Tel: +43 316 380-2955 Fax: +43 316 380-9200 E-Mail:
MehrVersteuerung von Pensionen
Versteuerung von Pensionen 11 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrFreiwillige Versicherungen
Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
MehrSteuerliche Absetzmöglichkeiten
Steuerliche Absetzmöglichkeiten DAS BUNDESSOZIALAMT INFORMIERT ÜBER EINE LEISTUNG DES FINANZAMTES: AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN bei Behinderungen: Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen
MehrAntrag auf Änderung der Sozialfonds-Satzung Berlin, den 12.05.2006
Antrag auf Änderung der Sozialfonds-Satzung Berlin, den 12.05.2006 Das Semesterticketbüro stellt folgenden Antrag: Das StudentInnenparlament möge beschließen, die Satzung nach 18 a V BerlHG ( Sozialfonds-Satzung
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 351 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. Dezember 2010 102. Stück Nr. 102 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 Nr. 102 Verordnung der Oö. Landesregierung
Mehr1. Pensionsinformation 2011 Pensionen Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:
KOBV Nachrichtendienst Was ist NEU 2011! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über: 1. Pensionsinformation 2011 2. Rezeptgebühr 3. Heilbehelfe - Kostenanteil 4. Zuzahlungen bei Rehabilitations-
MehrFamilienname/Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum):
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrFinanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien
Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien (Stand 1. September 2015) Was? Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld Kindergeld ab 1.1.2015 Arbeitnehmerverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist
MehrWiener Mindestsicherung Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung
Wiener Mindestsicherung Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung Fachbereich Mindestsicherung Dezember 2010 Folie 1 Wiener Sozialzentren Organisation 10 Wiener Sozialzentren 1 Erstantragszentrum
MehrNÖ Kindergartentransportkostenzuschuss
NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss
MehrVerein Tagesmütter/väter Rohrbach
Verein Tagesmütter/väter Rohrbach Gefördert von: Information für Tagesmütter und Kindeseltern Der Verein der Tagesmütter Rohrbach bietet zur Sicherheit einer optimalen Kinderbetreuung folgende Dienste
MehrAntrag auf Gewährung von Mindestsicherung
Zutreffendes bitte ankreuzen! Stand 21.05.2012 Bezirkshauptmannschaft Bludenz Bezirkshauptmannschaft Bregenz Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung
MehrBefreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung
Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung ( 62 SGB V) Fast immer führen Krankheiten dazu, dass sich die Einkommenssituation des Betroffenen und seiner Familienmitglieder drastisch verändert. Zum
MehrAntrag auf Elterngeld
Antrag auf Für ab 1. Juli 2015 geborene Kinder Bitte beachten Sie, dass frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. An die
MehrNÖ Kinderbetreuungsförderung
NÖ Kinderbetreuungsförderung Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder durch Tagesmütter/-väter, in NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen oder in Horten betreuen lassen. Amt der NÖ Landesregierung Abt.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 18. August 2010 Teil I 63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 SVÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818
MehrSteuerliche Erleichterungen für chronisch Kranke
Steuerliche Erleichterungen für chronisch Kranke Mag. Josef Ehn office@astoria.at www.astoria.at 1 24.02.2014 / Wien AGENDA Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten Sonderausgaben Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
MehrKrankenversicherung. 1 Krankengeld. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011
Krankenversicherung Die Leistungen der Krankenversicherung werden entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen gewährt. Diese Leistungen sind je nach Versicherungsfall entweder Pflichtleistungen
MehrINFORMATION. Familienförderungen durch das Land NÖ
INFORMATION Familienförderungen durch das Land NÖ Ausgabe November 2013 Dr. Hans Freiler Obmann der Landespersonalvertretung Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Mütter und Väter! Für uns als DienstnehmerInnenvertretung
MehrFamilienname/Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum):
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (unselbständige Beschäftigung)
MehrSonderklasse Exklusiv SOE3 Stand 06/2014
Sonderklasse Exklusiv SOE3 Stand 06/2014 Genießen Sie die vielen Vorteile als Privatpatient EU weit Zusatzversicherung für Sonderklasse Zwei- oder Einbettzimmer für Versicherte der BVA und der VAEB www.muki.com
MehrAntrag auf Elterngeld
Antrag auf Für ab 1. Juli 2015 geborene Kinder Bitte beachten Sie, dass frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. An die
MehrErgänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage
MehrStand Oktober 2005. Dr. Franz GRUBER - Mag. Sonja WEISSENBÄCK WIRTSCHAFTSTREUHANDSOZIETÄT
Leitfaden Steuerliche Aspekte der PRIVATZIMMERVERMIETUNG Stand Oktober 2005 Dr. Franz GRUBER - Mag. Sonja WEISSENBÄCK WIRTSCHAFTSTREUHANDSOZIETÄT 2823 Pitten Untere Feldstraße 85 Tel. 02627/82558 Fax 02627/82558-13
Mehrauf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (unselbständige Beschäftigung)
An das Sozialministeriumservice Landesstelle Eingangsstempel ANSUCHEN auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (unselbständige Beschäftigung)
MehrAktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Geringfügige Beschäftigung 2010 Geringfügige Beschäftigung 1. Was heisst geringfügig beschäftigt? Sie sind dann geringfügig beschäftigt, wenn Ihr Einkommen 2010
MehrInformation über die Gewährung von Wohnbeihilfe für geförderte Eigentumswohnungen
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Wohnbeihilfe Information über die Gewährung von Wohnbeihilfe für geförderte Eigentumswohnungen FÜR WELCHE EIGENTUMSWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?
MehrInformation über die Gewährung von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Wohnbeihilfe Information über die Gewährung von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT? Wohnbeihilfe
MehrPensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle
MehrErläuterungen zu den ALGII-Beispiele
(1) Tabelle ALGII-Regelsätze: Alleinerziehende Alleinstehende Personen mit minderjährigem Partner 2 Partner ab 19. Lebensjahr jede weitere volljährige Person der BG* Kinder ab 15 Jahre 18 Jahre Kinder
MehrKinderbetreuungsgeld. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Stand: Mai 2014
Kinderbetreuungsgeld Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Stand: Mai 2014 Liebe Mütter, liebe Väter! Kinder bereichern das Leben ihrer Eltern und bringen Freude in die Familie. Gleichzeitig beeinflussen
MehrÄnderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV)
Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV) Wie jedes Jahr werden auch 2014 wieder einige Beträge der Sozialversicherung erhöht. Die wichtigsten für uns PensionistInnen
MehrFamilienname/Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum):
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrInformation betreffend Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag
Information betreffend Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag E i n l e i t u n g Kinder zu haben gehört zweifellos zu den schönsten Dingen der Welt. Genauso gehört es aber dazu, sie zu erziehen, zu betreuen
Mehr4.10.2012. Martina Kargl
Bedarfsorientierte t Mindestsicherung i in den Bundesländern: MINDESTSICHERUNG = EXISTENZSICHERUNG? Tagung Armut in NÖ 4.10.2012 Martina Kargl (DIE ARMUTSKONFERENZ) KARGL: MINDESTSICHERUNG = EXISTENZSICHERUNG?
MehrA N T R A G auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung
A N T R A G auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung DER ANTRAG IST VOLLSTÄNDIG AUSZUFÜLLEN! Eingangsstempel Ich beantrage für Zutreffendes bitte ankreuzen mich die Wirtschaftsgemeinschaft Mindestsicherung
MehrWohnbauförderung Steiermark
Wohnbauförderung Steiermark 1) FÖRDERUNG FÜR DEN EIGENHEIMBAU (EIN- ODER ZWEIFAMILIENHAUS) Österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen, deren Jahresnettoeinkommen folgende Grenzen nicht
MehrMuss ich mich an den Kosten beteiligen?
Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz
MehrFAMILIENINFOS. Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Kinderbetreuungseinrichtungen
FAMILIENINFOS Möglichkeiten der Kinderbetreuung Kinderbetreuungseinrichtungen Auf den folgenden Seiten finden Sie eine allgemeine Erklärung der unterschiedlichen Einrichtungen sowie Anlaufstellen für weitere
Mehrauf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
An das Sozialministeriumservice Landesstelle Eingangsstempel ANSUCHEN auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrNÖ Landeskindergarten
Hilfe für Eltern (Erziehungsberechtigte), deren Kind am Nachmittag einen NÖ Landeskindergarten besucht NÖ Landeskindergarten Förderung Nachmittagsbetreuung Förderungsrichtlinien - gültig ab 1. 9. 2006
MehrA N T R A G auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung
A N T R A G auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung DER ANTRAG IST VOLLSTÄNDIG AUSZUFÜLLEN! Eingangsstempel Ich beantrage für Zutreffendes bitte ankreuzen mich die Wirtschaftsgemeinschaft Mindestsicherung
MehrInformation über die Gewährung von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Wohnbeihilfe Information über die Gewährung von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT? Wohnbeihilfe
MehrDieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Soziales 4021 Linz Bahnhofplatz 1 Städte mit eigenem Statut Gemeinden (im Wege der BH'en) Sozialhilfeverbände (per Mail) Geschäftszeichen:
MehrHerzlich Willkommen als Mitglied der KFG!
Herzlich Willkommen als Mitglied der KFG! Programmablauf I. Was ist die KFG? II. Warum sind Sie bei der KFG? III. Welche Leistungen bieten wir Ihnen? IV. Was müssen Sie beachten? V. Wo erreichen Sie uns?
MehrAktuell. Das neue Elterngeld
Aktuell. Stand: 29 September 2006 Kraft der Erneuerung. Das neue Elterngeld 1. Was ist das Elterngeld? Das Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung für alle, die nach der Geburt eines Kindes
MehrElternzeit / Elterngeld
Elternzeit / Elterngeld Wir machen aus Zahlen Werte Elternzeit Es besteht für Eltern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub, maximal von der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes
MehrWiedereinstieg AMS. Arbeitsmarktservice Kärnten
AMS Arbeitsmarktservice Kärnten Wir unterstützen Sie beim Wiedereinstieg! Familie und Beruf zu vereinbaren ist nicht immer einfach. Vor allem Frauen leiden unter der Belastung und müssen beim Wiedereinstieg
MehrStationäre und ambulante Angebote im Sprengel St. Josef Grins. Gottlieb Sailer Innsbruck, am 06.11.2013
Stationäre und ambulante Angebote im Sprengel St. Josef Grins Gottlieb Sailer Innsbruck, am 06.11.2013 Gottlieb Sailer seit 1994 seit 1996 seit 1998 seit 2001 Obmann - Pflegeverein Kappl Heimleiter im
Mehr