STANDESRICHTLINIEN. der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung. vom 16. Mai 2001
|
|
- Gerrit Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STANDESRICHTLINIEN der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16. Mai 2001 Herausgegeben von der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung Vaduz, 2001
2 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 Art. 1 Geltungsbereich Seite 3 Art. 2 Allgemeine Pflichten Seite 4 Art. 3 Besondere Pflichten Seite 4 Art. 4 Rechte Seite 4 Art. 5 Verschwiegenheit Seite 5 Art. 6 Versicherung Seite 5 Art. 7 Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen Seite 5 Art. 8 Werbung Seite 6 Art. 9 Herausgabe von Urkunden Seite 6 Art. 10 Interessenkonflikt Seite 6 Art. 11 Umgang mit Medien Seite 7 Art. 12 Niederlegung des Mandats Seite 7 Art. 13 Verstösse gegen diese Standesrichtlinien Seite 7
3 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. g des Gesetzes vom über die Treuhänder, LGBl Nr. 42, erlässt die Plenarversammlung der Liechtensteinischen Treuhändervereingung nachstehende Standesrichtlinien, wobei die hier verwendeten Personen- oder Berufsbezeichnungen jeweils für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gelten: Präambel Der Treuhänder übt seine in Art. 7 Abs. 1 des Treuhändergesetzes näher umschriebene Tätigkeit auf Grundlage seines durch qualifizierte Ausbildung erworbenen und durch seine praktische Betätigung unter Beweis gestellten Fachwissens im Interesse seiner Mandanten aus. Neben dieser fachlichen Qualifikation erfordert der Beruf des Treuhänders ein untadeliges Verhalten des Berufsangehörigen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich, denn nur ein solches Verhalten kann das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und seinem Mandanten sowie zwischen dem Berufsstand als Ganzem und dem Publikum schaffen, was die Grundlage für die einwandfreie Ausübung des Treuhänderberufes bildet. Art. 1 Geltungsbereich 1: a) Persönlicher Diese Standesrichtlinien sind für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art.1 bzw. Art. 31 oder Art. 35 bzw. Art. 45 des Gesetzes über die Treuhänder [LGBl Nr. 42] sind, verbindlich. Diese Personen werden in der Folge als Berufsangehörige bezeichnet. b) Örtlicher Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Regeln dieser Standesrichtlinien zu befolgen, wo immer sie ihre Berufstätigkeit ausüben. c) Sachlicher Die Berufsangehörigen beachten die Regeln dieser Standesrichtlinien, wann immer sie fremde Angelegenheiten in Ausübung ihres Berufes besorgen, insbesondere aber bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 7 des Gesetzes über die Treuhänder. 3
4 Art. 2 Allgemeine Pflichten 1: Die erste und vornehmste Pflicht des Berufsangehörigen ist es, sich sowohl in Ausübung seines Berufes als auch in seinem Privatleben in einer mit dem Ansehen und der Würde des Berufsstandes zu vereinbarenden Art und Weise zu verhalten. Er enthält sich dabei jeder unsittlichen oder unehrenhaften Tätigkeit und übernimmt keine Mandate, durch die die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt werden könnten. 2: Der Berufsangehörige hat die Pflicht, in Ausübung seiner Berufstätigkeit die Interessen seiner Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. 3: Der Berufsangehörige hält sein Fachwissen stets auf dem neuesten Stand indem er sich und seine Mitarbeiter laufend weiterbildet. Art. 3 Besondere Pflichten 1: Bei der Übernahme von Mandaten zur Gründung von Verbandspersonen und zur Bekleidung von Organfunktionen bei Verbandspersonen beachten die Berufsangehörigen die gesetzlichen Vorschriften. 2: Der Berufsangehörige übt seine Tätigkeit grundsätzlich persönlich, selbständig und unabhängig aus. Die Delegation einzelner Geschäfte an Mitarbeiter und qualifizierte Dritte ist im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. 3: Ihm anvertraute Vermögenswerte verwaltet der Berufsangehörige mit einem Höchstmass an Sorgfalt. Er klärt seinen Mandanten über mit besonders risikoreichen Geldanlagen und Geschäften verbundene Risiken nach bestem Wissen und Gewissen auf. 4: Der Berufsangehörige beachtet bei der Übernahme von Mandaten die Verpflichtungen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz sowie die anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Geldwäscherei und anderer krimineller Aktivitäten. Art. 4 Rechte 1: Der Berufsangehörige hat das Recht, für seine Dienstleistungen ein angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen. Dieses Honorar wird im Allgemeinen pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz hängt vom Schwierigkeitsgrad und der 4
5 übernommenen Verantwortung ab. Andere Honorarvereinbarungen (z.b. Erfolgshonorar) sind zulässig, soweit sie in bestimmten Geschäftszweigen üblich sind und das Honorar in angemessenem Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht. 2: Der Berufsangehörige hat das Recht, in Verträgen mit seinem Mandanten für sein Honorar ein Pfand- oder Retentionsrecht an den für seinen Mandanten eingegangenen Vermögenswerten zur vereinbaren. Sind der Grund oder die Höhe des Honorars strittig, hat der Berufsangehörige nach versuchter gütlicher Beilegung des Streites die behaupteten Ansprüche gegebenenfalls in einem Zivilprozess durchzusetzen. Art. 5 Verschwiegenheit 1: Der Berufsangehörige ist zur Verschwiegenheit über die im anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist, verpflichtet (Art. 11 des Gesetzes über die Treuhänder). Er ist in zumutbarer Weise darum besorgt, dass auch seine Mitarbeiter dieser Pflicht nachkommen. 2: Vorbehalten bleiben Offenlegungspflichten gemäss einschlägiger Gesetzgebung, insbesondere die Mitteilungspflichten gemäss Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Art. 6 Versicherung 1: Der Berufsangehörige muss wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Falle jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 12 des Gesetzes über die Treuhänder). Er informiert unverzüglich schriftlich den Vorstand und das Amt für Finanzdienstleistungen, falls eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht mehr besteht. Art. 7 Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen 1: Gegenüber anderen Berufskollegen verhält sich der Berufsangehörige loyal und beachtet die Regeln des fairen Wettbewerbs. 5
6 2: Der Berufsangehörige unterlässt die aktive Abwerbung von Kunden anderer Berufskollegen. Art. 8 Werbung 1: Der Berufsangehörige enthält sich jeder marktschreierischen oder reisserischen Werbung und beachtet die diesbezügliche Bestimmung des Art. 13 des Gesetzes über die Treuhänder. Art. 9 Herausgabe von Urkunden 1: Der Berufsangehörige stellt die ihm von seinem Mandanten anvertrauten Urkunden auf dessen Verlangen oder nach Beendigung des Mandates an diesen zurück. Er ist berechtigt, auf Kosten seines Mandanten Kopien aller zurückzustellenden Urkunden anzufertigen und diese zwecks Erfüllung seiner Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 142 PGR in seinem Besitz zu halten. Der Berufsangehörige macht kein Retentionsrecht an diesen Urkunden zur Hereinbringung seiner Honorarforderung geltend. Hingegen ist er nicht verpflichtet, die Vollmachtsurkunde, den Mandatsvertrag, seine Korrespondenz und seine eigenen Aufzeichnungen seinem Mandanten heraus zu geben. Art. 10 Interessenkonflikt 1: Widersprechen die Interessen des Mandanten den eigenen Interessen des Berufsangehörigen oder den Interessen ihm nahestehender Personen oder der Interessen anderer Mandanten, so lehnt der Berufsangehörige die Übernahme des Mandates ab oder legt das Mandat nieder, sobald ihm der Interessenkonflikt bekannt wird. Ein solcher Interessenkonflikt kann insbesonders dann entstehen, wenn die Interessen eines Berufsangehörigen als Organ einer Verbandsperson deren Interessen widersprechen. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht aber nicht, wenn mehrere Mandanten den Berufsangehörigen mit der Durchführung eines gemeinsamen Geschäftes beauftragen (z.b. mit der Errichtung eines Vertrages). 6
7 Art. 11 Umgang mit Medien 1: Beim Umgang mit Medien legt sich der Berufsangehörige grösstmögliche Zurückhaltung auf. Soweit er eine Information der Medien für erforderlich erachtet, beschränkt er sich auf sachbezogene Mitteilungen und unterlässt alle abfälligen Bemerkungen über Berufskollegen oder über den Berufsstand als ganzes. Art. 12 Niederlegung des Mandats 1: Der Berufsangehörige ist nach Auftragsrecht berechtigt, jederzeit sein Mandat niederzulegen. Dabei achtet er aber darauf, dass die berechtigten Interessen seines Mandanten gewahrt bleiben. Art. 13 Verstösse gegen diese Standesrichtlinien 1: Ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. 2: Ein Berufsangehöriger begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. 3: Bei leichten Verstössen kann der Vorstand eine Warnung aussprechen, bei schweren Verstössen erstattet er Anzeige an das Obergericht als zuständige Disziplinarbehörde und, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, an die Staatsanwaltschaft. 4: Verstösse gegen diese Standesrichtlinien werden von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet. 5: Der Vorstand ist verpflichtet, über derartige Massnahmen strengstes Stillschweigen zu wahren, solange die entsprechenden Verfahren anhängig sind. 7
8 Diese Standesrichtlinien wurden von der Plenarversammlung der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung am 16. Mai 2001 genehmigt und auf den 01. Juli 2001 in Kraft gesetzt. LIECHTENSTEINSCHE TREUHÄNDERVEREINGUNG gez. Dr. Markus Wanger Präsident 8
Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung (WPV) vom 1. Mai 2003
Drescheweg 2 FL-9490 Vaduz Tel +423 233 29 20 Fax +423 233 29 21 info@wpv.li Inhaltsübersicht Einleitung 3 1. Allgemeine Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 3. Honoraransätze 4 4. Auslegungsfragen
MehrRichtlinie. des Arbeitskreises. Fachgruppe Externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberater. in der
Richtlinie des Arbeitskreises Fachgruppe Externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberater in der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.v. - GDD - Verabschiedet von den Mitgliedern der
MehrSTANDESRICHTLINIEN. Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer
STANDESRICHTLINIEN Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 05. Mai 1994 in der geltenden Fassung INHALTSVERZEICHNIS I. Präambel II. Geltungsbereich III. Allgemeine Pflichten
MehrADVOKATENVEREIN DES KANTONS ZUG
ADVOKATENVEREIN DES KANTONS ZUG Berufs- und Standesregeln I. Allgemeines Verhalten der Rechtsanwälte Art. 1 Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf
MehrVerhinderung von Interessenkonflikten. Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld
Verhinderung von Interessenkonflikten Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld gültig ab 01.01.2015 P:\K-Exp\Projekte\2014-10 Reglement Verhinderung Interessenskonflikt\2015-01-13 Reglement
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Ruggell
Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell vom Gemeinderat genehmigt am 26. Oktober 1997 in Kraft getreten am 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Ruggell erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität
MehrGesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf.
Zürich: Quellen / Unterlagen Zürich Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf. numedbv Verordnung über die nichtuniversitären
MehrVerordnung gegen die Abzockerei
(VgdA) [vom 22. November 2013] Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung 1 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Die Bestimmungen
MehrFrank Oesterle. Kfz.-Sachverständiger Dipl.Ing.(FH)
Von der Industrie- und Handelskammer Ulm öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeug-Schäden und Bewertung. Von der IfS GmbH zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeug-Schäden
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen
Allgemeine Nutzungsbedingungen für DaVinciPhysioMed GmbH Physiotherapie und Sport rehabilitation in Berlin Charlottenburg 1. Informationen zum Urheberrecht Alle Informationen dieser Web-Seite werden wie
MehrKatzenmusikgesellschaft Schattdorf. Statuten 2015. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten 2015 Katzenmusikgesellschaft Schattdorf Statuten 2015 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Katzenmusikgesellschaft Schattdorf mit Sitz in Schattdorf, besteht gemäss den vorliegenden
MehrAntrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren
neu *) Antrag Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren Der Landtag wolle beschließen: Entschließung Die Anlage
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrBERUFSGRUNDSÄTZE UND STANDESREGELN
BERUFSGRUNDSÄTZE UND STANDESREGELN Unternehmensberater Ausgabe 2002 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien Tel. + 43-5-90900-3539, Fax: +43-5-90900-285
MehrSTATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins
STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG (vom. Januar 03) Artikel Eins Rechtliche Stellung Die Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrAllvisa AG, Zürich. Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Ausgabe 2014
Allvisa AG, Zürich Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten Ausgabe 2014 Allvisa AG, Seestrasse 6, Postfach 1544, CH-8027 Zürich, T: +41 (0)43 344 43 43, F: +41 (0)43 344 43 40, E: info@allvisa.ch,
MehrCorporate Governance Bericht 2014
Corporate Governance Bericht 2014 der Gesellschaften d-nrw Besitz-GmbH & Co. KG d-nrw Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft Public Konsortium d-nrw GbR Einleitung Der Public Corporate Governance Kodex des
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrDie Gebührenordnung für Ärzte
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden 2 Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrVertrag Entscheidungsunterlage Bau
Vertrag -Entscheidungsunterlage - Bau- Anhang 9 Bund (RifT-Muster B209) - BMVBW 2003 - «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»
MehrVersicherungsvertragsgesetz
Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
MehrVertrag. zwischen. Frau/Herrn Anschrift. und. Frau/Herrn Dr. med.
Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach 2 Abs. 3 BGV Vertrag der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber, zwischen - nachfolgend "der Auftraggeber" genannt
MehrDer öffentlich bestellte Sachverständige
Der öffentlich bestellte Sachverständige Wissenswertes in 10 Tipps Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis finden Sie im auch im Internet unter http://svv.ihk.de 1. Wer ist öffentlich bestellter Sachverständiger?
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrAUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1 AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen 1 Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft KERDOS GROUP Aktiengesellschaft (weiter genannt Gesellschaft ), das gemäß den
MehrBerufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union geändert durch die CCBE-Vollversammlung am 28. November 1998 in Lyon 1 in der Fassung vom 01.11.2001 Inhaltsverzeichnis 1. Vorspruch 1.1. Der Rechtsanwalt
MehrKantonsratsbeschluss Vom 08.12.2015
Kantonsratsbeschluss Vom 08..05 Nr. RG 050/05 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 50 Absatz und Artikel Absatz des Bundesgesetzes über
MehrVertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei der Kanzlei Spöth
Vertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei der Kanzlei Spöth Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen Zur einfachen Bearbeitung bitten wir Sie, uns die nachstehenden Fragen zu beantworten, Ihre Angaben sind
MehrVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs) (Google Places Eintrag, Suchmaschinenoptimierung SEO )
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs) (Google Places Eintrag, Suchmaschinenoptimierung SEO ) Stand 1. Mai 2015 1. Geltungsbereich Die nachstehenden AGBs gelten für die Produkte Suchmaschinenoptimierung
MehrAnhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
Mehrauf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten.
Verordnung vom 3. Mai 2005 Inkrafttreten: 01.07.2005 über die Websites des Staates Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 9 Bst. c des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrBerufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien. wegen: Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2012
Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend Franz-Josefs-Kai 51 1010 Wien GZ: BMWFJ-421600/0003-II/2/2012 Einschreiter: Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz
MehrPersönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH
PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH.
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrReglement für Datenschutz
Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete
MehrStiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich
177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt
MehrCorporate Governance Kodex der Messe Düsseldorf GmbH Corporate Governance Kodex der Messe Düsseldorf GmbH
Corporate Governance Kodex - Standards zur Steigerung der Transparenz und Kontrolle - Stand: Oktober 2011 1 Präambel und Geltungsbereich Die Messe Düsseldorf GmbH erkennt ihre soziale Verantwortlichkeit
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Argenstrasse 45 in 87534 Oberstaufen Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
MehrVerhaltenskodex der VR Corporate Finance GmbH
Verhaltenskodex der VR Corporate Finance GmbH Oktober 2014 INHALT 1. EINLEITUNG 2. KUNDEN UND GESCHÄFTSPARTNER 3. MITARBEITER 4. VERANTWORTUNGSVOLLES HANDELN 4.1. Sensible Geschäftsfelder 4.2. Umwelt und
MehrG E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Firma, Sitz... 3 2. Gegenstand des Unternehmens... 3 3. Stammkapital, Stammeinlagen... 3 4. Dauer,
MehrBerufsverband. Polarity Verband Schweiz Hochfarbstr. 2 8006 Zürich Tel. 043 268 22 33 Fax 043 268 22 34 info@polarityverband.ch www.polarityverband.
Berufsverband Der Polarity Verband Schweiz gewährleistet mit seinen strengen Ausbildungsrichtlinien ein hohes Ausbildungsniveau seiner Aktivmitglieder. Er setzt sich in der Öffentlichkeit, bei Krankenkassen
MehrBERUFSREGELN DER RECHTSANWÄLTE DER EUROPÄISCHEN UNION
BERUFSREGELN DER RECHTSANWÄLTE DER EUROPÄISCHEN UNION Ursprünglich angenommen von der CCBE-Vollversammlung am 28. Oktober 1988, geändert durch die CCBE-Vollversammlungen vom 28. November 1998, vom 6. Dezember
Mehr1.2. Mündliche und fernmündliche Angebote und Zusagen der Agentur werden erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung erfolgt.
Auftragsbedingungen 1. 2. 1.1. Für die von der Resas Communication & Design GmbH & Co. KG (Agentur) ausgeführten Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen.
MehrRichtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer
Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer Aufgrund des 78 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesnotarordnung (BNotO) hat die Bundesnotarkammer die nachfolgenden Empfehlungen für die von den Notarkammern nach 67 Abs.
MehrMerkblatt zur Neueintragung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Sitz in Liechtenstein
1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG IS TER Merkblattnummer AJU/ h70.028.02 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer
MehrDIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT
RECHTSANWALT HOLGER SCHACHT DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT Die prozessuale Betrugsabwehr erfordert vom KH-Versicherer schon bei Prozessaufnahme die erste Weichenstellung,
MehrSatzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v.
Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v. 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Melle e.v., hat seinen Sitz in Melle und erstreckt sich über Melle und
MehrKostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
MehrERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
Ergänzende interne Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung über den Datenschutzbeauftragten ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
MehrSWARCO VERHALTENSKODEX
SWARCO VERHALTENSKODEX Seite 1 von 5 SWARCO Verhaltenskodex/aktualisiert Oktober 2008 Verstöße gegen Gesetze können verheerende und dauerhafte Auswirkungen auf das Unternehmen und die darin involvierten
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht.
Mehr1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.
AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge
MehrDACHSER Verhaltenskodex
DACHSER Verhaltenskodex 1. Präambel Die Grundlage allen Handelns bei Dachser ist die Einhaltung der gesetzlich bindenden Vorschriften auf nationaler und internationaler Ebene sowie aller freiwillig eingegangenen
MehrUmsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften
Richtlinie Umsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften gültig ab 01. Januar 2013 vom Stiftungsrat genehmigt am 06. Dezember 2012 ersetzt Richtlinie vom 08. Mai 2006 Inhalt 1. Zweck der Richtlinie...
MehrTraffic: 12 Monate. Page Impressions Visits 500.000 443.238 440.456 450.000 400.000 379.765 368.487 362.077 355.666 351.521 350.000 318.973 314.
Traffic: 12 Monate 500.000 450.000 440.456 443.238 400.000 350.000 379.765 351.521 355.666 362.077 368.487 315.689 318.973 314.408 300.000 286.451 250.000 248.793 222.958 Page Impressions Visits 200.000
Mehr[ Berufsordnung ] Ein Service der Patentanwaltskammer. Berufsordnung der Patentanwälte
Ein Service der Patentanwaltskammer Berufsordnung der Patentanwälte Beschlossen von der Versammlung der Kammer gem. 82 Absatz 2 Ziffer 1 der Patentanwaltsordnung am 20. November 2013, in Kraft getreten
MehrWichtige Information für Unternehmen: Häufig gestellte Fragen Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung Was ist das für eine Versicherung? Die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Verteidigungskosten
MehrBörsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation
HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung
MehrÜbersetzung aus der englischen Sprache
Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
MehrVerein zur Förderung des Neugeborenen- Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v. 1
Verein zur Förderung des Neugeborenen- Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v. 1 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Neugeborenen-Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v.
MehrVerhaltenskodex Real Estate Investment Management
GESELLSCHAFT FÜR IMMOBILIEN- WIRTSCHAFTLICHE FORSCHUNG E.V. Society of Property Researchers, Germany Wilhelmstraße 12 65185 Wiesbaden Telefon (06 11) 3 34 49-70 Telefax (06 11) 3 34 49-75 email info@gif-ev.de
MehrAllgemeine Speditionsbedingungen
Verband für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik Allgemeine Speditionsbedingungen Version 2014 Der Verband für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik als die fachliche Interessenorganisation
MehrMerkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)
1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrNeufassung 2012 VuV-Ehrenkodex
VuV-Ehrenkodex Neufassung 2012 Präambel Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. (VuV) verfolgt folgende Ziele: 1. Das Ansehen der in Deutschland tätigen unabhängigen Vermögensverwalter
MehrGRUNDSÄTZE UND RICHTLINIEN DER BERUFSAUSÜBUNG
Standesregeln ASP-Unternehmensberatung 2007 - 2 - Berufsgrundsätze und Standesregeln Unternehmensberatung AUER, SPRINGER & PARTNER ( A S P ) PRÄAMBEL Das Team der Unternehmensberatung AUER, SPRINGER &
MehrINFO. Berufsordnung. für die Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M003_Berufsordnung_2008-10-24.docx INFO Merkblatt Nr. 003 Stand: Oktober 2008 Berufsordnung für die Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Inhalt: Seite PRÄAMBEL...
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD Transparenz bei Abgeordnetenverhalten sicherstellen Der Landtag wolle beschließen:
Mehrwird nachstehender Vertrag zur Umschulung in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/-r" abgeschlossen.
zum/zur Steuerfachangestellten Zwischen ausbildender Kanzlei (Umschulungsträger - Stempel) und Umzuschulender/-n Name, Geburtsname: Vorname: Anschrift: geb. am: in: wird nachstehender Vertrag zur Umschulung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 1.1. Die stadt wien marketing gmbh, FN 181636m, A-1090 Wien, Kolingasse 11/7, fungiert seit ihrer Gründung im Sommer 1999 als große organisatorische Klammer,
MehrRichtlinien zur Integrität wissenschaftlichen Arbeitens (Wissenschaftliche Integrität) 1
Richtlinien zur Integrität wissenschaftlichen Arbeitens (Wissenschaftliche Integrität) vom 4. Februar 05 Der Senatsausschuss erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. lit. d des Universitätsstatuts vom 5. Oktober
Mehr3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Uedelhoven GmbH & Co. KG 1 Geltungsbereich dieser Bedingungen 1.1 Alle unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese
MehrRichtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)
Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich
MehrBenutzungs- und Entgeltsordnung für die Volkshochschule vom 20.02.2012
Benutzungs- und Entgeltsordnung für die Volkshochschule vom 20.02.2012 Aufgrund der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat des Kiek in AöR der Stadt Neumünster vom 20.02.2012 wird nach Beschluss der
MehrBERUFSREGELN FÜR EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTE
BERUFSREGELN FÜR EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTE Ursprünglich angenommen von der CCBE-Vollversammlung am 28. Oktober 1988, geändert durch die CCBE-Vollversammlungen vom 28. November 1998, vom 6. Dezember 2002
MehrZulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik
Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29
MehrGutachterordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel
Gutachterordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Der gutachterlich tätige Zahnarzt übt ein verantwortungsvolles Amt aus. An ihn werden in vielfacher Hinsicht hohe Anforderungen gestellt. Dem
MehrLAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten
Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
MehrPräambel. Der Datenbankhersteller hat die Datenbank unter dem Betriebssystem "..." auf Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit getestet.
Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Datenbanküberlassung auf Dauer geschlossen: Präambel
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrNÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz
NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz 7300 0 Stammgesetz 106/84 1984-12-06 Blatt 1, 2 7300 1 1. Novelle 124/85 1985-12-09 Blatt 1, 2, 3 7300 2 2. Novelle 102/05 2005-11-30 Blatt 1-3 3. Novelle 27/07
MehrUnverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008
Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Hinweise: Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzer sind ein unverbindliches Muster.
MehrEndnutzer Lizenzvertrag SOAP Client
Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client Präambel Sie planen in Ihrem Unternehmen den zeitlich befristeten Einsatz eines SOAP Clients als Softwareprodukt der stiftung elektro altgeräte register (nachfolgend
MehrRundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrPKV-Info. Die Gebührenordnung für Ärzte. Ein kleiner Leitfaden
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 50946 KÖLN POSTFACH 51 10 40 TELEFON 0221 / 3 76 62-0 TELEFAX 0221 / 3 76 62-10 2 Wenn Sie sich
MehrGarantien über den Markenschutz der Global X Games
Garantien über den Markenschutz der Global X Games Die Landeshauptstadt München und der Olympiapark GmbH garantieren diesbezüglich, dass das Logo der X Games und der Bezeichnungen ( X Games MUNICH 2013,
MehrAnschlussvertrag (Stand 1. Januar 2016)
Anschlussvertrag (Stand. Januar 06) für das Vorsorgewerk Trasse Schweiz AG (VW Trasse) vom. August 05 Gestützt auf Artikel des PUBLICA-Gesetzes vom 0. Dezember 006 schliesst Trasse Schweiz AG Schwarztorstrasse,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und
MehrReglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur
Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur Gesuchsnummer 00632/2005 Das Forum für Praxispädiatrie beschliesst, gestützt auf
MehrVerpflichtung auf das Datengeheimnis
Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.
MehrDIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS. Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG
DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG Inhalt 2 Ausgangslage Vertragliche Beziehungen Rechtsnatur Kostengutsprache
MehrRahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin
Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:
MehrDie Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach AMG (IIT)
1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach AMG (IIT) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis Magdeburg 3 AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN
MehrVerhaltenskodex Code of Conduct
Verhaltenskodex Code of Conduct Vorwort Verhaltenskodex Vorwort Der gute Ruf unserer Unternehmensgruppe als Anbieter hochwertiger Produkte und Leistungen auf dem Gebiet des metallurgischen Maschinen-
Mehr