STANDESRICHTLINIEN. der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung. vom 16. Mai 2001

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1 STANDESRICHTLINIEN der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16. Mai 2001 Herausgegeben von der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung Vaduz, 2001

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 Art. 1 Geltungsbereich Seite 3 Art. 2 Allgemeine Pflichten Seite 4 Art. 3 Besondere Pflichten Seite 4 Art. 4 Rechte Seite 4 Art. 5 Verschwiegenheit Seite 5 Art. 6 Versicherung Seite 5 Art. 7 Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen Seite 5 Art. 8 Werbung Seite 6 Art. 9 Herausgabe von Urkunden Seite 6 Art. 10 Interessenkonflikt Seite 6 Art. 11 Umgang mit Medien Seite 7 Art. 12 Niederlegung des Mandats Seite 7 Art. 13 Verstösse gegen diese Standesrichtlinien Seite 7

3 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. g des Gesetzes vom über die Treuhänder, LGBl Nr. 42, erlässt die Plenarversammlung der Liechtensteinischen Treuhändervereingung nachstehende Standesrichtlinien, wobei die hier verwendeten Personen- oder Berufsbezeichnungen jeweils für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gelten: Präambel Der Treuhänder übt seine in Art. 7 Abs. 1 des Treuhändergesetzes näher umschriebene Tätigkeit auf Grundlage seines durch qualifizierte Ausbildung erworbenen und durch seine praktische Betätigung unter Beweis gestellten Fachwissens im Interesse seiner Mandanten aus. Neben dieser fachlichen Qualifikation erfordert der Beruf des Treuhänders ein untadeliges Verhalten des Berufsangehörigen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich, denn nur ein solches Verhalten kann das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und seinem Mandanten sowie zwischen dem Berufsstand als Ganzem und dem Publikum schaffen, was die Grundlage für die einwandfreie Ausübung des Treuhänderberufes bildet. Art. 1 Geltungsbereich 1: a) Persönlicher Diese Standesrichtlinien sind für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art.1 bzw. Art. 31 oder Art. 35 bzw. Art. 45 des Gesetzes über die Treuhänder [LGBl Nr. 42] sind, verbindlich. Diese Personen werden in der Folge als Berufsangehörige bezeichnet. b) Örtlicher Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Regeln dieser Standesrichtlinien zu befolgen, wo immer sie ihre Berufstätigkeit ausüben. c) Sachlicher Die Berufsangehörigen beachten die Regeln dieser Standesrichtlinien, wann immer sie fremde Angelegenheiten in Ausübung ihres Berufes besorgen, insbesondere aber bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 7 des Gesetzes über die Treuhänder. 3

4 Art. 2 Allgemeine Pflichten 1: Die erste und vornehmste Pflicht des Berufsangehörigen ist es, sich sowohl in Ausübung seines Berufes als auch in seinem Privatleben in einer mit dem Ansehen und der Würde des Berufsstandes zu vereinbarenden Art und Weise zu verhalten. Er enthält sich dabei jeder unsittlichen oder unehrenhaften Tätigkeit und übernimmt keine Mandate, durch die die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt werden könnten. 2: Der Berufsangehörige hat die Pflicht, in Ausübung seiner Berufstätigkeit die Interessen seiner Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. 3: Der Berufsangehörige hält sein Fachwissen stets auf dem neuesten Stand indem er sich und seine Mitarbeiter laufend weiterbildet. Art. 3 Besondere Pflichten 1: Bei der Übernahme von Mandaten zur Gründung von Verbandspersonen und zur Bekleidung von Organfunktionen bei Verbandspersonen beachten die Berufsangehörigen die gesetzlichen Vorschriften. 2: Der Berufsangehörige übt seine Tätigkeit grundsätzlich persönlich, selbständig und unabhängig aus. Die Delegation einzelner Geschäfte an Mitarbeiter und qualifizierte Dritte ist im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. 3: Ihm anvertraute Vermögenswerte verwaltet der Berufsangehörige mit einem Höchstmass an Sorgfalt. Er klärt seinen Mandanten über mit besonders risikoreichen Geldanlagen und Geschäften verbundene Risiken nach bestem Wissen und Gewissen auf. 4: Der Berufsangehörige beachtet bei der Übernahme von Mandaten die Verpflichtungen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz sowie die anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Geldwäscherei und anderer krimineller Aktivitäten. Art. 4 Rechte 1: Der Berufsangehörige hat das Recht, für seine Dienstleistungen ein angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen. Dieses Honorar wird im Allgemeinen pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz hängt vom Schwierigkeitsgrad und der 4

5 übernommenen Verantwortung ab. Andere Honorarvereinbarungen (z.b. Erfolgshonorar) sind zulässig, soweit sie in bestimmten Geschäftszweigen üblich sind und das Honorar in angemessenem Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht. 2: Der Berufsangehörige hat das Recht, in Verträgen mit seinem Mandanten für sein Honorar ein Pfand- oder Retentionsrecht an den für seinen Mandanten eingegangenen Vermögenswerten zur vereinbaren. Sind der Grund oder die Höhe des Honorars strittig, hat der Berufsangehörige nach versuchter gütlicher Beilegung des Streites die behaupteten Ansprüche gegebenenfalls in einem Zivilprozess durchzusetzen. Art. 5 Verschwiegenheit 1: Der Berufsangehörige ist zur Verschwiegenheit über die im anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist, verpflichtet (Art. 11 des Gesetzes über die Treuhänder). Er ist in zumutbarer Weise darum besorgt, dass auch seine Mitarbeiter dieser Pflicht nachkommen. 2: Vorbehalten bleiben Offenlegungspflichten gemäss einschlägiger Gesetzgebung, insbesondere die Mitteilungspflichten gemäss Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Art. 6 Versicherung 1: Der Berufsangehörige muss wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Falle jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 12 des Gesetzes über die Treuhänder). Er informiert unverzüglich schriftlich den Vorstand und das Amt für Finanzdienstleistungen, falls eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht mehr besteht. Art. 7 Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen 1: Gegenüber anderen Berufskollegen verhält sich der Berufsangehörige loyal und beachtet die Regeln des fairen Wettbewerbs. 5

6 2: Der Berufsangehörige unterlässt die aktive Abwerbung von Kunden anderer Berufskollegen. Art. 8 Werbung 1: Der Berufsangehörige enthält sich jeder marktschreierischen oder reisserischen Werbung und beachtet die diesbezügliche Bestimmung des Art. 13 des Gesetzes über die Treuhänder. Art. 9 Herausgabe von Urkunden 1: Der Berufsangehörige stellt die ihm von seinem Mandanten anvertrauten Urkunden auf dessen Verlangen oder nach Beendigung des Mandates an diesen zurück. Er ist berechtigt, auf Kosten seines Mandanten Kopien aller zurückzustellenden Urkunden anzufertigen und diese zwecks Erfüllung seiner Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 142 PGR in seinem Besitz zu halten. Der Berufsangehörige macht kein Retentionsrecht an diesen Urkunden zur Hereinbringung seiner Honorarforderung geltend. Hingegen ist er nicht verpflichtet, die Vollmachtsurkunde, den Mandatsvertrag, seine Korrespondenz und seine eigenen Aufzeichnungen seinem Mandanten heraus zu geben. Art. 10 Interessenkonflikt 1: Widersprechen die Interessen des Mandanten den eigenen Interessen des Berufsangehörigen oder den Interessen ihm nahestehender Personen oder der Interessen anderer Mandanten, so lehnt der Berufsangehörige die Übernahme des Mandates ab oder legt das Mandat nieder, sobald ihm der Interessenkonflikt bekannt wird. Ein solcher Interessenkonflikt kann insbesonders dann entstehen, wenn die Interessen eines Berufsangehörigen als Organ einer Verbandsperson deren Interessen widersprechen. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht aber nicht, wenn mehrere Mandanten den Berufsangehörigen mit der Durchführung eines gemeinsamen Geschäftes beauftragen (z.b. mit der Errichtung eines Vertrages). 6

7 Art. 11 Umgang mit Medien 1: Beim Umgang mit Medien legt sich der Berufsangehörige grösstmögliche Zurückhaltung auf. Soweit er eine Information der Medien für erforderlich erachtet, beschränkt er sich auf sachbezogene Mitteilungen und unterlässt alle abfälligen Bemerkungen über Berufskollegen oder über den Berufsstand als ganzes. Art. 12 Niederlegung des Mandats 1: Der Berufsangehörige ist nach Auftragsrecht berechtigt, jederzeit sein Mandat niederzulegen. Dabei achtet er aber darauf, dass die berechtigten Interessen seines Mandanten gewahrt bleiben. Art. 13 Verstösse gegen diese Standesrichtlinien 1: Ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. 2: Ein Berufsangehöriger begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. 3: Bei leichten Verstössen kann der Vorstand eine Warnung aussprechen, bei schweren Verstössen erstattet er Anzeige an das Obergericht als zuständige Disziplinarbehörde und, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, an die Staatsanwaltschaft. 4: Verstösse gegen diese Standesrichtlinien werden von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet. 5: Der Vorstand ist verpflichtet, über derartige Massnahmen strengstes Stillschweigen zu wahren, solange die entsprechenden Verfahren anhängig sind. 7

8 Diese Standesrichtlinien wurden von der Plenarversammlung der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung am 16. Mai 2001 genehmigt und auf den 01. Juli 2001 in Kraft gesetzt. LIECHTENSTEINSCHE TREUHÄNDERVEREINGUNG gez. Dr. Markus Wanger Präsident 8

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