Inklusive der aktuellen Radfahrnovellen. Vergeiner. Recht für Radfahrer RATGEBER. recht.verständlich
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- Caroline Walter
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1 RATGEBER Inklusive der aktuellen Radfahrnovellen Vergeiner Recht für Radfahrer recht.verständlich
2 Manz Ratgeber Recht für Radfahrer
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4 Recht für Radfahrer Welche Rechte Sie haben und was Sie beachten sollten Ein praktischer Rechtsratgeber rund ums Fahrrad von Dr. Martin Vergeiner
5 Zitiervorschlag: Vergeiner, Recht für Radfahrer (2013) Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) Datenkonvertierung und Satzherstellung: Anita Frühwirth Fotonachweise: TommL istockphoto Druck: Prime Rate Kft., Budapest
6 Vorwort Vier von fünf Österreichern benutzen ihr Fahrrad mehrmals im Monat, fast jeder Zweite sogar öfters in der Woche. Die Gründe dafür sind dabei sehr unterschiedlich: 86 % unternehmen eine Spazierfahrt oder nutzen das Fahrrad für sportliche Aktivitäten. Fast die Hälfte erledigt den Einkauf mit dem Fahrrad. Knapp jeder Dritte radelt zur Arbeit oder zur Ausbildung. Radfahren ist nicht nur umweltfreundlich, sondern auch ein optimales Training für Fitness und Gesundheit bis ins hohe Alter. Während es bei Kindern ihre persönliche Entwicklung fördert, hilft es Senioren, länger fit zu bleiben. Dessen ungeachtet darf nicht vergessen werden, dass sich allein im Jahr Unfälle mit Radfahrern ereignet haben. 52 Radfahrer verloren dabei ihr Leben. Überwiegend waren die Radler am Unfall selbst schuld. Dieser Ratgeber möchte auf verständliche Weise vermitteln, was im Straßenverkehr erlaubt ist und was Sie als Radfahrer besonders beachten sollten. Neben Darstellung der straßenpolizeilichen Verkehrsregeln stehen wichtige praktische Tipps rund ums Radfahren im Vordergrund. Wie viel sich im rechtlichen Bereich des Radfahrens getan hat, zeigt ein Blick auf die letzten zwei Jahre. Durch verschiedene Änderungen hat der Gesetzgeber versucht, das Radfahren in Österreich noch attraktiver zu machen. Sowohl die beiden Radfahrnovellen 2011 und 2013 als auch die Fahrradverordnungs-Novelle 2013 sind in diesem Ratgeber bereits berücksichtigt. Neu ist z.b.: n Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre n Neues Verkehrszeichen für die Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt neben einem Schutzweg n Vorgezogene Haltelinie für Einspurige n Begegnungszone und Fahrradstraße n Radweg und Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht n Handyverbot für Radfahrer n Beförderung von Kindern in Transportkisten 5
7 Vorwort Mein aufrichtiger Dank gilt allen Institutionen und Personen, die mich bei der Erstellung dieses Ratgebers tatkräftig unterstützt haben. Zugunsten der leichteren Lesbarkeit sind sämtliche Quellen im Anhang unter Weiterführende Informationen angegeben. Wenn Sie durch das Stöbern in diesem Ratgeber das ein- oder andere Aha-Erlebnis rund um das Thema Fahrrad erfahren, Sie Lust auf mehr Rad fahren bekommen oder künftig einfach ein wenig sicherer unterwegs sind, dann erfüllt dieser Ratgeber seinen Zweck. Denn eines ist wichtig: Radfahren soll Spaß machen! Bregenz, im Juli 2013 Dr. Martin Vergeiner 6
8 Gewidmet meiner Familie
9 Der Autor Dr. Martin Vergeiner war über viele Jahre als Verkehrsjurist und Leiter der interdisziplinären Abteilung Verkehrsverhalten im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) in Wien tätig. Immer wieder hat er sich dabei auch dem Thema Radfahrer gewidmet. Seit 2006 leitet er den Arbeitsausschuss Verkehrszeichen und Wegweisung der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV). Neben seiner Tätigkeit in der Berufskraftfahrer-Prüfungskommission für das Land Vorarlberg organisiert er gemeinsam mit der Universität Wien und dem KFV den jährlich stattfindenden Österreichischen Verkehrsrechtstag ( Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR), der deutschen Zeitschrift für Verkehrssicherheit (ZVS) und der Zeitschrift Recht und Finanzen für Gemeinden (RFG). Im Jahr 2009 publizierte er das Praktikerhandbuch Kundmachung durch Verkehrszeichen. Seit 2011 leitet er die Abteilung Allgemeine Verwaltung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. 8
10 Inhalt Vorwort... 5 Was ist ein Fahrrad? I. Fahrrad A. City-, Trekking- und Mountainbike B. BMX, Roller und Sidewalker C. Renn(fahr)rad D. Elektrofahrrad II. Kein Fahrrad A. Kinderfahrrad B. Einrad C. Motorfahrrad (Moped) D. Rollschuhe (Inline-Skates) E. Scooter, Skate-, Snake- und Kickboard Was heisst Rad fahren? I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads Was muss ich als Fahrer beachten? I. Körperliche und geistige Verfassung II. Alkohol A. Alkohollimits B. Rechtliche Sanktionen III. Fahrradhelm A. Sinn eines Fahrradhelms B. Helmpflicht für Kinder C. Helmkauf D. Sitz und Pflege
11 Inhaltsverzeichnis Wie alt muss ich sein? I. Mindestalter und Aufsichtspflicht II. Vorbereitung von Kindern aufs Radfahren III. Radfahrausweis Wie muss mein Fahrrad ausgerüstet sein? I. Das verkehrssichere Fahrrad II. Vorder- und Rückbremse III. Glocke IV. Vorder- und Rücklicht V. Reflektoren A. Rückstrahler nach vorne und hinten B. Pedalrückstrahler C. Seitliche Rückstrahler VI. Tandem VII. Mehrspuriges Fahrrad VIII. Sonderstellung Rennfahrrad IX. Zusätzliche Empfehlungen Wo darf ich Rad fahren? I. Gehsteig und Gehweg II. Radfahranlagen A. Benützungspflicht von Radfahranlagen B. Radfahr- und Mehrzweckstreifen C. Radweg und Geh- und Radweg D. Radfahrerüberfahrt III. Fahrbahn A. (Haupt-)Fahrbahn B. Nebenfahrbahn C. Schutzweg IV. Fahrradstraße
12 Inhaltsverzeichnis V. Fußgängerzone VI. Wohnstraße VII. Begegnungszone VIII. Spiel- und Rollschuhstraße IX. Einbahnstraße X. Selbständiger Gleiskörper XI. Wald und Forststraße Wie muss ich Rad fahren? I. Allgemeines Fahrverhalten A. Wahl der Geschwindigkeit B. Rechtsfahrgebot und Nebeneinanderfahren C. Freihändig und freifüßig fahren D. Ziehenlassen E. Fahren mit Hund F. Kopfhörer und Handy G. Schuhe und barfuß fahren H. Abstellen von Fahrrädern II. Verhalten bei Kreuzungen A. Rechtsabbiegen B. Linksabbiegen C. Vorfahren bei Kreuzungen D. Annäherung an eine Radfahrerüberfahrt III. Besondere Begegnungssituationen A. Vorbeifahren an einer Straßenbahn in einer Haltestelle B. Vorbeifahren an einem Schulbus IV. Richtiges Verhalten nach einem Unfall A. Radfahrer als Unfallbeteiligter B. Radfahrer als Zeuge Wann darf ich Kinder mitführen? I. Beförderung auf dem Fahrrad A. Maximale Anzahl B. Mindestalter
13 Inhaltsverzeichnis C. Kindersitzpflicht D. Anforderungen an den Kindersitz E. Helmpflicht II. Beförderung in Anhängern A. Behördliche Bewilligung B. Verwendung von Kinderanhängern und Helmpflicht C. Ausstattung des Kinderanhängers D. Vorschriften für das Zugfahrrad E. Ladegewicht Was ist beim Transport von Lasten zu beachten? I. Allgemeines II. Fahrradkorb und Gepäckträgertasche III. Lastenanhänger A. Ausstattung des Lastenanhängers B. Vorschriften für das Zugfahrrad C. Ladegewicht IV. Sicherung der Ladung Wer hat Vorrang? I. Allgemeine Vorrangbestimmungen A. Einsatzfahrzeuge B. Kreuzungssituationen II. Besondere Bestimmungen für Radfahrer A. Nachrang beim Verlassen einer Radfahranlage B. Vorrang auf Radfahrerüberfahrten C. Nachrang beim Schutzweg III. Vorrang und Vorrangverzicht Wie transportiere ich Fahrräder? I. Fahrradmitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln II. Transport mit dem Auto
14 Inhaltsverzeichnis Wie sichere ich mein Fahrrad gegen Diebstahl? I. Fakten rund um den Fahrraddiebstahl II. Vorsorge beim Kauf A. Fahrradkauf B. Wahl des Fahrradschlosses C. Codierung D. Registrierung E. Fahrradpass F. Fahrradversicherung III. Abstellen des Fahrrads A. Wahl des Abstellorts B. Absperren des Fahrrads Wie sichere ich mich als Fahrer für Unfälle ab? I. Haftpflichtversicherung II. Unfallversicherung III. Rechtsschutzversicherung Anhang: Wichtige VerkehRS zeichen und Markierungen I. Gefahrenzeichen II. Verbotszeichen A. Allgemeine Fahrverbote B. Spezielle Fahrverbote für Radfahrer C. Verbot für Fußgänger III. Gebotszeichen A. Radweg B. Geh- und Radweg C. Gehweg IV. Vorrangzeichen V. Hinweiszeichen A. Schutzweg bzw. Radfahrerüberfahrt B. Fußgängerzone C. Wohnstraße
15 Inhaltsverzeichnis D. Begegnungszone E. Straße und Fahrstreifen für Omnibusse F. Fahrradstraße G. Radfahranlage ohne Benützungspflicht VI. Markierungen A. Radfahrstreifen B. Mehrzweckstreifen C. Radfahrerüberfahrt D. Schutzweg und Radfahrerüberfahrt E. Vorgezogene Haltelinie Weiterführende Informationen I. Allgemeine Informationen II. Mountainbiken in Österreich III. Spezialinformationen Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis
16 Was ist ein Fahrrad? I. Fahrrad Die verschiedenen Typen von Fahrrädern haben in der Vergangenheit stark zugenommen. So gibt es Fortbewegungsmittel, von denen man nicht sofort annehmen würde, dass es sich dabei um ein Fahrrad handelt. Auf der anderen Seite gilt auch nicht alles, was einem Fahrrad ähnlich schaut, als Fahrrad. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Fahrräder grundsätzlich Fahrzeuge, die mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet sind. Auch Elektrofahrräder und Roller gelten in der Regel als Fahrräder. A. City-, Trekking- und Mountainbike Als Citybike (Stadtrad) gilt ein Fahrrad, das eher auf bequeme Alltagstauglichkeit ausgelegt ist als auf Sportlichkeit. Es zeichnet sich zumeist durch eine hohe Lenkstange und eine aufrechte Sitzposition mit einem breiten und gepolsterten Sattel, einen geschlossenen Kettenkasten und durch am Hinterrad befestigte Schutzbleche aus. Mehrheitlich verfügen Citybikes über Nabenschaltungen mit Rücktrittbremse. Oft sind Gepäckträger oder Einkaufskorb vorhanden. Außerdem ist ein tiefer Einstieg möglich. Das Trekkingbike (Reiserad) ist ein speziell für die Bedürfnisse von Radreisenden konzipiertes Fahrrad. Reiseräder haben eine andere Rahmengeometrie als normale Fahrräder und sind auf die größeren Belastungen durch stabilere Materialien und größere Wanddicken der Rahmenrohre ausgelegt. Sie haben einen längeren Radstand und größeren Nachlauf als vergleichbare Serienfahrräder. Die Sitzposition ist daher nicht mehr so aufrecht wie beim 15
17 Was ist ein Fahrrad? Citybike. Trekkingbikes haben meist Kettenschaltungen mit vielen Gängen, 28-Zoll-Laufräder, Komfortsattel und Federgabel. Ein Mountainbike ist ein Fahrrad, das besonders auf den Einsatz abseits befestigter Straßen ausgerichtet ist. Es ist eher Sportgerät als Verkehrsmittel, weshalb bestimmte Sicherheitsausrüstung (z.b. Beleuchtung, Klingel und Rückstrahler) oft nicht fix auf dem Fahrrad montiert ist. Abhängig von der Art der Federungen werden Hardtail-Räder (ungefederter Hinterteil) und Full-Suspension- Räder (vollständige Federung vorne und hinten) unterschieden. Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 22 lit. a StVO B. BMX, Roller und Sidewalker BMX-Räder (Bicycle Moto Cross) sind meist mit 20-Zoll-Reifen ausgestattet und dienen dazu, verschiedene Tricks oder Stunts auszuführen. Werden sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, müssen sie wie jedes andere Fahrrad ausgerüstet sein. Ein (Tret-)Roller für Erwachsene verfügt über zwei Räder und wird unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben (Anschieben). Sidewalker z.b. haben Raddurchmesser bis zu 26 Zoll. Sie verfügen über eine Standfläche zwischen Vorder- und Hinterreifen, aber keinen Sitz. Die Fortbewegung erfolgt daher stehend. Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 22 a und c StVO C. Renn(fahr)rad Nicht jedes Fahrrad, mit dem schneller gefahren wird, ist automatisch auch ein Rennfahrrad. Nach der Fahrradverordnung liegt nur dann ein Rennfahrrad vor, wenn es folgenden Kriterien entspricht: maximales Gewicht 12 kg, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. 16
18 I. Fahrrad HINWEIS Rennfahrräder sind bei Tageslicht und guter Sicht von vielen Ausrüstungsgegenständen ausgenommen (siehe Seite 49). Relevante gesetzliche Bestimmung: 4 Fahrradverordnung D. Elektrofahrrad Während der Fahrradabsatz in der Europäischen Union in den letzten Jahren relativ konstant geblieben ist, hat sich die Anzahl der jährlich verkauften E-Bikes seit 2008 von rund auf rund im Jahr 2011 verdreifacht. Inzwischen gibt es sowohl City- oder Trekkingbikes als auch Mountainbikes mit einer aufladbaren und abnehmbaren Akku-Einheit zu kaufen. Trotz Motors gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder als Fahrräder. Dies aber nur, wenn diese eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt aufweisen. Außerdem darf die Bauartgeschwindigkeit höchstens 25 km/h betragen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Elektrofahrrädern: Elektrofahrrad mit Tretunterstützung (Pedelec): Bei diesen Fahrrädern funktioniert der Motor nur, wenn auch die Pedale betätigt werden. Er unterstützt das Treten also. Elektrofahrrad ohne Tretunterstützung (E-Scooter): Hier funktioniert der Antriebsmotor autonom. Es muss also nicht getreten werden. HINWEIS Mittels einer Anfahrhilfe (als Dreh- oder Druckknopf) kann rasch eine Geschwindigkeit von ca. 6 km/h erreicht werden. Damit fällt das Losfahren leichter! 17
19 Was ist ein Fahrrad? Abbildung 1: Pedelec (Quelle: KTM2013/Mandl) Der ÖAMTC hat im Jahr 2013 verschiedene Elektrofahrräder (Pedelecs) auf Herz und Nieren getestet (siehe Anhang). Insbesondere bei den Themen Haltbarkeit (Bruchfestigkeit), Bremsen (zu schwache Bremsleistung) und elektromagnetische Verträglichkeit (Störwellen übersteigen Grenzwerte) gab es Mängel. Der ÖAMTC empfiehlt daher: Machen Sie sich vor dem Pedelec-Kauf Gedanken über den Einsatzzweck. Wollen Sie das Fahrrad vorwiegend für Familienausflüge, auf denen Kinder oder Gepäck transportiert werden soll, oder für die tägliche Fahrt in die Arbeit nutzen? Weder Preis noch Name des Herstellers oder das Abschneiden in älteren Tests garantieren gute Qualität. Beachten Sie jeweils die aktuellsten Tests. Lassen Sie sich vor Ort vom Fachhändler beraten. Es gilt, verschiedene Antriebskonzepte, Rahmengeometrien und andere Feinheiten zu beachten. Unverzichtbar ist eine Probefahrt. Dabei können beispielsweise die Anpassung der Sitz- und Lenkerhöhe, die Ablesbarkeit der Anzeigen, die Bedienung von Bremsen und Schaltung etc. überprüft werden. 18
20 I. Fahrrad Kaufen Sie gleich einen passenden Helm mit. Allein die im Vergleich zu herkömmlichen Fahrrädern höhere Geschwindigkeit kann bei Stürzen schwere Verletzungen zur Folge haben. Außerdem ist es möglich, dass Autofahrer die Beschleunigung und Fahrgeschwindigkeit von Pedelecs unterschätzen. Wer vorhat, sein Pedelec mit dem Auto zu transportieren, muss einen entsprechend stabilen Fahrradträger installieren. Es muss auch geprüft werden, ob die Stützlast des PKW überhaupt für das Gewicht eines Pedelecs ausreicht. Der Akku sollte beim Transport abgenommen und im Wageninneren verstaut werden. Auch Segways sind Elektrofahrräder, sofern sie oben angeführten Kriterien (600 Watt, 25 km/h) entsprechen. Mit Segways darf daher wie mit allen Fahrrädern nicht auf dem Gehsteig gefahren werden, in Fußgängerzonen dann, wenn diese für Radfahrer geöffnet sind. Abbildung 2: Segway (Quelle: Segway Inc.) Bei Elektrorädern mit einer Leistung von über 600 Watt bzw. einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h handelt es sich zumeist um Motorfahrräder (siehe Seite 21). Auch die schnellen Pedelecs (S-Pedelecs) gelten als Mopeds. Dies bedeutet, dass je- 19
21 Was ist ein Fahrrad? denfalls Führerschein und Versicherung notwendig sind sowie ein Sturzhelm getragen werden muss! Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 22 lit. b und d StVO II. Kein Fahrrad A. Kinderfahrrad Kinderfahrräder sind nach der StVO keine Fahrräder! Als Kinderfahrrad gilt ein Fortbewegungsmittel mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h. Üblicherweise entspricht dies einer Laufradgröße von 12 bis 20 Zoll. HINWEIS Da Kinderfahrräder vom Gesetzgeber als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug qualifiziert werden, darf damit nicht auf der Straße, auf Radfahr- oder Mehrzweckstreifen sowie auf Radwegen, sehr wohl aber auf Gehsteigen, Gehwegen, in Fußgängerzonen sowie in Wohn- und Spielstraßen gefahren werden! Für größere Fahrräder, die nicht den genannten Kriterien entsprechen, gelten die normalen Regeln für Fahrräder. Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 19 StVO B. Einrad Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist daher kein Fahrrad und zählt nicht zum fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug. Es darf somit auf der Fahrbahn, auf Radfahr- oder Mehrzweckstreifen und auf Radwegen nicht verwendet werden. Auch Gehsteige, Gehwege, gemischte Geh- und Radwege sowie Fußgängerzonen sind für 20
22 II. Kein Fahrrad Einrad-Fahrer absolut tabu. Erlaubt ist lediglich das Fahren in Wohn- und Spielstraßen. Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 19 StVO C. Motorfahrrad (Moped) Motorfahrräder gibt es mit zwei oder mehr Rädern. Wesentlich ist, dass Mopeds über einen Antriebsmotor verfügen. Sofern es sich dabei um einen Hubkolbenmotor handelt, darf dieser einen Hubraum von maximal 50 cm 3 aufweisen. Die Bauartgeschwindigkeit von Mopeds darf 45 km/h nicht überschreiten, da es sich sonst in der Regel um ein Motorrad handelt. HINWEIS Da Mopeds Kraftfahrzeuge sind, darf mit diesen auf Radfahrund Mehrzweckstreifen sowie auf Radwegen nicht gefahren werden. Motorfahrräder gehören auf die normale Fahrbahn! Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 14 KFG D. Rollschuhe (Inline-Skates) Während die klassischen Rollschuhe üblicherweise über zwei hintereinander liegende Achsen mit insgesamt vier Rollen verfügen, sind bei den moderneren Inline-Skates die vier bis fünf Rollen in einer Reihe (in-line) angebracht. Diese Sport- bzw. Fortbewegungsmittel dürfen auf dem Gehsteig und Gehweg, aber auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Spielstraßen und Rollschuhstraßen verwendet werden. Außerdem ist das Skaten auch auf Radwegen und Radfahrstreifen grundsätzlich erlaubt. Eine Verwendung auf Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebiets ist verboten. 21
23 Was ist ein Fahrrad? HINWEIS Da Rollschuhfahrer aufgrund ihrer Bewegungen einen erhöhten Breitenbedarf haben, ist sowohl auf Radwegen als auch auf Geh- und Radwegen besondere Vorsicht walten zu lassen! Jedenfalls muss auf Fußgänger und Radfahrer geachtet und die Geschwindigkeit entsprechend angepasst werden! Relevante gesetzliche Bestimmung: 88a StVO E. Scooter, Skate-, Snake- und Kickboard Beim Scooter handelt es sich um eine Weiterentwicklung des klassischen Trittrollers. Beide verfügen über ein bodennahes Trittbrett und üblicherweise sowohl über eine Lenk- als auch über eine Bremsvorrichtung. Allerdings handelt es sich beim Scooter um kein Fahrrad! Im Unterschied zu Scootern verfügen Skateboards und die sich daraus entwickelten Snakeboards und Kickboards über kein direkt lenkbares Rad und keine wirkliche Bremsvorrichtung. Grundsätzlich weisen diese drei oder vier Räder auf. Snakeboards unterscheiden sich vom klassischen Skateboard durch die Zweiteilung des Standbretts, wobei die Teile aufgrund einer beweglichen Verbindung eine schlangenlinienartige Fortbewegung ermöglichen. Kickboards dagegen sind skateboardähnliche Sportgeräte, die üblicherweise über zwei Vorderräder aber nur ein Hinterrad verfügen. Der Boarder steht nicht frei auf dem Brett, sondern hält dieses mittels eines Lenkstangenknaufs unter Kontrolle. Gesteuert wird durch Gewichtsverlagerung. Eine Verwendung auf der Fahrbahn, aber auch auf Radfahr- und Mehrzweckstreifen sowie auf Radwegen ist verboten! Diese Sportgeräte gehören auf den Gehsteig oder Gehweg, in die Fußgängerzone und in die Wohn- oder auf die Spielstraße, wobei andere Personen weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Daher Geschwindigkeit anpassen! 22
24 II. Kein Fahrrad Motorisierte Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h werden als Moped eingestuft und erfordern Zulassung und Kennzeichen (siehe Seite 21). Handelt es sich jedoch um einen Elektromotor und beträgt die Leistung nicht mehr als 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit maximal 25 km/h, so handelt es sich um ein Fahrrad (siehe Seite 17). HINWEIS Für Scooter und Co. gilt grundsätzlich ein Mindestalter von zwölf Jahren! Wer den Radfahrausweis erworben hat, darf schon mit zehn Jahren allein mit diesen Trendsportgeräten unterwegs sein. Ansonsten muss er von einer Person begleitet werden, die mindestens 16 Jahre alt ist! Relevante gesetzliche Bestimmung: 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 23
Inhalt. I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads... 25
Inhalt Vorwort... 5 Was ist ein Fahrrad?... 15 I. Fahrrad... 15 A. City-, Trekking- und Mountainbike... 15 B. BMX, Roller und Sidewalker... 16 C. Renn(fahr)rad... 16 D. Elektrofahrrad... 17 II. Kein Fahrrad...
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