Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr

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1 Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr Stand: Mai 2004 Ein Gewerbe kann stationär, also von einer gewerblichen Niederlassung aus, im Rei segewerbe oder im Marktverkehr ausgeübt werden. Jede Tätigkeit ist entweder ins gesamt oder nur im Einzelfall einem dieser drei Bereiche zuzuordnen. Eine Gewerbeausübung ist aber gleichzeitig in allen drei Bereichen nebeneinander möglich. Zu be achten ist jedoch immer, dass für jede dieser Betätigungsformen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Auch stationäre Gewerbetreibende haben daher zusätzlich immer die Vorschriften über das Reisegewerbe oder den Marktverkehr zu beachten, wenn sie in diesen Vertriebsformen tätig werden. Und wer als Selbständiger ausschließlich im Reisegewerbe oder im Marktverkehr Waren oder Leistungen vertreibt oder ankauft, unterliegt zusätzlich den Erlaubnispflichten, die auch der stationäre Handel zu beachten hat. I. Reisegewerbe Eine Reisegewerbetätigkeit übt aus, wer "in eigener Person" außerhalb seiner eigenen Niederlassung (oder der Niederlassung seines Arbeitgebers) Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt, ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert wurde. Eine solche Tätigkeit ist grundsätzlich rei segewerbekartenpflichtig. Im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Gewerbeordnung, die nur für selbständige Gewerbetreibende gelten, finden die Vorschriften über das Reisegewerbe auch auf angestellte Mitarbeiter Anwendung, die für ihren Arbeitgeber außerhalb der Verkaufsstelle des Unternehmens Waren oder gewerbliche Leistungen anbieten, sofern sie dazu von den Kunden nicht aufgefordert (bestellt) wurden. Ein angestellter Mitarbeiter kann daher ebenso wie der Betriebsinhaber selbst "Rei segewerbetreibender" sein. Er benötigt dann ggf. wie der Inhaber des Unternehmens eine Reisegewerbekarte. Wer als Betriebsinhaber mit der Ausübung des Reisege werbes aber nur seine Mitarbeiter beauftragt, ohne selbst "in eigener Per son" tätig zu werden, benötigt keine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist beim Gewerbeamt der Stadt bzw. Gemeinde zu beantragen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Grund sätzlich wird die Reisegewerbekarte erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Nur dann, wenn der Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Leistungen besonderen Erlaubnispflichten unterliegt, sind im Einzelfall von selbständigen Reisegewerbetreibenden auch diese weiteren Anforderungen zu erfüllen.

2 Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen. 1. Befreiungen von der Reisegewerbekartenpflicht Nicht erforderlich ist eine Reisegewerbekarte allerdings, wenn lediglich andere Gewerbetreibende oder auch Freiberufler bzw. vergleichbare Berufsgruppen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten reisgewerbekartenfrei: das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd- und Fischerei (dies gilt auch für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen); der Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes mit entsprechendem Ausweis; der Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Milchgesetz (dies gilt auch für die in dem Betrieb beschäftigten Personen); die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen; Bewachungs-, Versteigerer- und Maklertätigkeiten mit entsprechender Erlaubnis (dies gilt auch für die in dem Betrieb beschäftigten Personen); bankübliche Geschäfte in nicht ortsfesten Geschäftsräumen von Kreditinstitu ten o. ä., sofern das Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz dazu befugt ist; Tätigkeiten in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, sofern diese nicht mehr als Einwohner zählt; der regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle; das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Sofern die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt werden, ist aber analog dem stationären Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordn ungsamt zu erstatten Vertriebsverbote im Reisegewerbe Unabhängig davon, ob eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht, ist zu beachten, dass verschiedene Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten sind.

3 Das gilt für den Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (ausgenommen die Aufnahme von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist); den Vertrieb von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (aus genommen Schutzbrillen); den Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (ausgenommen Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung); den Vertrieb von Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose (ausgenommen der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten); den Vertrieb von Schriften unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen; das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (ausgenommen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,- und Waren mit Silberauflagen); das Feilbieten und den Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen, syntheti schen Steinen, Perlen; das Feilbieten von alkoholischen Getränken (ausgenommen Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen); den Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. Diese Vertriebsverbote gelten nicht, wenn ausschließlich andere Personen im Rah men ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden Besondere Anzeigepflicht bei Wanderlagern Auch Verkaufsveranstaltungen, die ein Reisegewerbetreibender oder ein stationärer Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung durchführt, z. B. in Gaststättennebenräumen, sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bei derartigen Wanderlagern müssen dann alle vor Ort aktiv am Verkauf beteiligten Personen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, also ggf. der Unternehmer selbst und daneben seine Verkaufsmitarbeiter. Das gilt für Wanderlagerveranstaltungen am Betriebssitz des stationären Unternehmens aber nur dann, wenn die Betriebssitzgemeinde mehr als Einwohner zählt. Wenn auf die Verkaufsveranstaltung öffentlich hingewiesen werden soll, z. B. durch Postwurfsendung oder Zeitungsanzeige, ist das Wanderlager unabhängig von der Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

4 4 Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung, den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (Reisegewerbetreibenden) und den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden sowie den Wortlaut und die Art der beabsichtigten Werbung. Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen, damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer möglich ist. Diese erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung. Die Werbung muss auf jeden Fall auch den Namen und den Hauptwohnsitz des Veranstalters enthalten. Veranstalter ist derjenige, der den Vertrieb der Waren in eigener Person vornimmt und das Wanderlager angemeldet hat. Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Kriterien wird die Kammer insbesondere prüfen, ob aus der Werbung deutlich wird, welche Waren zum Verkauf kommen und ob unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen), einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden. Denn dies ist im Zusammenhang mit Wanderlagern immer unzulässig und führt in der Regel zur Untersagung der Veranstaltung. In Zweifelsfällen sollten deshalb Unternehmen, die Wanderlagerveranstaltungen durchführen wollen, mit der für den Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn der zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. noch korrigiert werden kann. 4. Antrag auf Sondernutzung Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung der Zustimmung der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. In größeren Gemeinden und in Städten ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher Plätze in der Regel durch eine Sondernutzungssatzung geregelt. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich. 5. Schaustellertätigkeiten Auch Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart sind reisegewerbekar tenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird jedoch nur von selbständigen Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie die Tätigkeit nicht "in eigener Person" ausüben. Selb ständige Schausteller haben den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine Zweitschrift dieser Reisegewerbekarte auszuhändigen, die die Mitarbeiter bei der

5 Ausübung ihrer Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen den zuständigen Ord nungsbehörden vorzeigen müssen. Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden; Schießgeschäfte; Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen; Zirkusse; Schaustellungen von gefährlichen Tieren; Reitbetriebe Beachtung des Ladenschlussgesetzes Auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren im Reisegewerbe sind die nach dem Ladenschlussgesetz zulässigen Zeiten zu beachten. Das gleiche gilt für die Ausstel lung von Mustern, Proben o. ä., wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereit gestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegen genommen werden. Unabhängig davon sind auch im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die werktäglichen Charakter haben, sofern das baden-württembergische Sonn- und Feiertagsgesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt, wie z. B. im Gastgewerbe, in Verkehrsbetrieben u. a. II. Marktverkehr Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Jahr- und Spezialmärkte und die Tätigkeiten auf behördlich festgesetzten Volksfesten fasst man unter dem Begriff Marktverkehr zusammen. Der Gesetzgeber hat die einzelnen Veranstaltungstypen begrifflich definiert und auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten dort ausgeübt werden können. Veranstalter einer Messe, einer Ausstellung, eines Marktes oder auch eines Volksfestes kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch eine Kommune, Stadt oder Gemeinde. Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte werden meist von privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte und Volksfeste in der Regel von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde. In der Regel wird das Marktgewerbe nur in Ergänzung einer anderen Tätigkeit im stationären und/oder im Reisegewerbe ausgeübt. Marktgewerbetreibende, d. h. An bieter und Aussteller bei derartigen Veranstaltungen können aber auch andere Be rufsgruppen sein, z. B. Landwirte, Freiberufler oder sogar Privatpersonen, di e einmalig oder nur ganz selten Waren aus ihrem Privatbesitz anbieten.

6 Das Marktrecht privilegiert derartige Tätigkeiten, da bestimmte Vorschriften, die für das stationäre oder das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung finden, z. B. das Ladenschluss- und das Sonn- und Feiertagsgesetz (ausgenommen bei Wochenmärkten und bei Großmärkten in den Zeiten, in denen Letztverbraucher zum Kauf zugelassen werden); die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller); das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen. 6 Diese Befreiungen gelten aber nur für behördlich festgesetzte Veranstaltungen und nicht für sog. Privatmärkte, die den Vorschriften des Reisegewerbes und darüber hinaus auch dem Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsgesetz unterliegen. Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich deshalb bei dem Veranstalter vergewissern, ob der Markt behördlich festgesetzt ist, da er nur dann die "Marktprivilegien" für sich in Anspruch nehmen kann. Insbesondere bei den historisch gewachsenen und dementsprechend gut besuchten Märkten können häufig nicht alle teilnahmewilligen Aussteller zugelassen werden, da nur eine beschränkte Anzahl von Stellplätzen zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom K 1878/00 -) hat entschieden, dass eine Vergabepraxis, die neuen Marktbeschickern zumindest alle fünf Jahre eine Zulassungschance biete, nicht zu beanstanden sei. Zumindest bei größeren Gemeinden und Märkten mit einer nennenswerten wirtschaftlichen Bedeutung wird der Marktzu gang vielfach durch eine Vergabesatzung oder Richtlinien des Gemeinderats in den wesentlichen Grundzügen geregelt. Im Zweifel erscheint es deshalb empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld über die Vergabegrundsätze zu informieren. Bei kleineren Jahrmärkten mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Standvergabe dagegen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das nicht der Regelung durch eine Satzung bedarf. Dieses Merkblatt wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden. DLZ-Wi/bw

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