Fördergrundsätze für Schwerpunkteinrichtungen in Westfalen-Lippe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fördergrundsätze für Schwerpunkteinrichtungen in Westfalen-Lippe"

Transkript

1 Fördergrundsätze für Schwerpunkteinrichtungen in Westfalen-Lippe Stand: Februar Begriffsbestimmung Schwerpunkteinrichtungen sind Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des GTK 1 mit einer oder mehreren Tagesstättengruppen für Kinder vom in der Regel dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht mit jeweils 20 Plätzen, davon 15 Plätze für Kinder ohne und 5 Plätze für Kinder mit Behinderung. Schwerpunkteinrichtungen dienen zur Entlastung der heilpädagogischen Tageseinrichtungen für Kinder. Die tägliche Dauer der Förderung, die die Einnahme eines Mittagessens umfasst, muss mindestens sechs Stunden betragen. Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung erfolgt in gemischten Gruppen. 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1 Bedarf Schwerpunkteinrichtungen sollen das bestehende Angebot an Plätzen für Kinder mit Behinderung im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht durch Einbindung in ein regionales Versorgungskonzept räumlich sinnvoll ergänzen. Anerkennungsvoraussetzungen sind: a) Vermeidung von zusätzlichen Gruppen oder Abbau von Wartelisten der Heilpädagogischen Tageseinrichtung für Kinder, in deren Einzugsbereich die Schwerpunkteinrichtung i hren Standort hat sowie b) die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) 2.2 Einzugsbereich Für jede Schwerpunkteinrichtung wird ein Einzugsbereich definiert. Er wird mit Ziel auf wohnortnahe Versorgung behinderter Kinder und Einbindung in ein flächendeckendes Versorgungskonzept durch das LWL-Landesjugendamt in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt festgelegt. Schwerpunkteinrichtungen sind verpflichtet, alle Kinder mit Behinderung aus dem ve r- einbarten Einzugsbereich bis zur Höhe der festgelegten Platzzahl aufzunehmen, und zwar unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Für einzugsbereichsfremde Kinder werden grundsätzlich keine Kostenzusagen erteilt. 1 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Seite 1 von 8

2 2.3 Räumliche Voraussetzungen Das Raumprogramm von Schwerpunkteinrichtungen muss ausreichend und geeignet sein, eine ganzheitliche und integrative Förderung und Betreuung der Kinder mit Behinderung sicherzustellen (z.b für körperbehinderte Kinder, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind). Bei Umwandlungsanträgen bestehender Tageseinrichtungen für Kinder in Schwerpunkteinrichtungen ist im Einzelfall mit dem LWL-Landesjugendamt zu klären, ob die räumlichen Gegebenheiten den gestellten Anforderungen entsprechen. 2.4 Konzeptionelle Voraussetzungen Schwerpunktgruppen sollen im Tagesstättenbetrieb geführt werden, dies gilt sowohl für die Betreuung der Kinder mit als auch ohne Behinderung einer solchen Gruppe. Die tägliche Dauer der Förderung, die die Einnahme eines Mittagessens umfasst, muss in der Regel mindestens sechs Stunden betragen. Hierdurch soll der Schwe r- punkteinrichtung der zeitliche Rahmen zur Verfügung gestellt werden, die Kinder mit Behinderung integrativ und ganzheitlich, heilpädagogisch und therapeutisch fördern zu können, um sie soweit wie möglich für die Eingliederung in die Gesellschaft zu befähigen. Eine Förderung nach den Fördergrundsätzen als Schwerpunkteinrichtung setzt voraus, dass die Gruppenstärke von 20 Kindern weder dauerhaft überschritten noch die Anzahl von 5 behinderten Kindern dauerhaft unterschritten wird. Alternativ ist auch vorstellbar, dass eine Tageseinrichtung für Kinder, die formal keine Kindertagesstättengruppe hat, eine Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung erhält, wenn neben den sonstigen Voraussetzungen a) die Leitung bereits freigestellt ist (z. B. in einer 4zügigen Einrichtung), b) eine Übermittagbetreuung oder ein Blocköffnungsangebot vorgehalten wird, c) die Einnahme eines Mittagessens erfolgt, d) Ruhemöglichkeiten vorhanden sind und e) die Platzzahl von 25 auf 20 reduziert wird. Die Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung bezieht sich nicht nur auf die einzelne Schwerpunktgruppe, sondern auf die gesamte Einrichtung. 2.5 Sonstige Voraussetzungen Bestehende Tageseinrichtungen für Kinder, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung stellen und in der Vergangenheit aus öffentlichen Mitteln investiv gefördert wurden, sollten zur Klärung einer eventuell noch vorliegenden Zweckbindung Kontakt mit dem LWL-Landesjugendamt aufnehmen. Seite 2 von 8

3 3. Antragsverfahren zur Anerkennung einer Tageseinrichtung für Kinder als Schwerpunkteinrichtung Hat sich der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder für die Konzeptänderung zur Schwerpunkteinrichtung entschieden, so sollte er über das örtliche Jugendamt einen formlosen Antrag, in welchem er insbesondere die Gründe für die Antragsstellung, bisherige Erfahrungen mit integrativer Betreuung und die beabsichtigte Konzeptänderung darstellt, an folgende Anschrift richten: Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Sachbereich Münster Das LWL-Landesjugendamt prüft in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt die Anerkennungsvoraussetzungen. Auf die Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung besteht kein Rechtsanspruch. 4. Verfahren zur Erteilung von Kostenzusagen für Kinder mit Behinderung Die Erteilung einer Kostenzusage setzt voraus, dass das betreffende Kind aus dem Einzugsbereich der Schwerpunkteinrichtung behindert oder von einer Behinderung bedroht ist und somit zum Personenkreis des 53 SGB XII 2 oder 35 a SGB VIII 3 gehört und dieses die Gewährung einer heilpädagogischen Leistung ( 54 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) in teilstationärer Form erforderlich macht. Hierzu stellen die Erziehungsberechtigten beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Wenn aus den vorliegenden anderen ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen nicht eindeutig hervorgeht, dass das Kind behindert oder von einer Behinderung bedroht ist, wird auf Veranlassung des örtlichen Jugendamtes ein Untersuchungstermin beim örtlichen Gesundheitsamt vereinbart. Sowohl der oben erwähnte Kostenübernahmeantrag als auch die anderen Unterlagen, die das Vorliegen einer Behinderung bescheinigen, sind rechtzeitig, d. h. regelmäßig im Frühjahr des Aufnahmejahres, an den: Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Sachbereich Münster zu senden. Mit Hilfe dieser amtsärztlichen oder anderer ärztlicher Stellungnahmen klärt das LWL-Landesjugendamt, ob die Anspruchsvoraussetzungen e rfüllt sind. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Seite 3 von 8

4 5. Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes [Ziffer] siehe Anlage zu den Fördergrundsätzen Als Tageseinrichtungen für Kinder nach dem GTK werden die Betriebskosten über das GTK in Verbindung mit der BKVO vom örtlichen Jugendamt, dem Land Nordrhein- Westfalen, dem Träger der Einrichtung und den Eltern finanziert. Mit dieser Finanzierung sind alle Grundkosten der Einrichtung, also auch diejenigen Grundkosten, die die Kinder mit Behinderung verursachen, abgegolten. Aus Mitteln der Sozialhilfe wird der behinderungsbedingte Mehraufwand übernommen. Voraussetzung ist, dass entsprechende einzelfallbezogene Kostenzusagen (siehe Ziffer 4) in der vereinbarten Anzahl erteilt wurden. Als behinderungsbedingter Mehraufwand werden folgende Aufwendungen anerkannt: 5.1 Personalkosten Die Kosten einer zusätzlichen in der Regel heilpädagogischen Fachkraft (TVöD Entgeltgruppe 8/9) werden aus Mitteln der Sozialhilfe refinanziert. Darüber hinaus werden ggfls. auch Vertretungskosten bei längerfristigen krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten und während Mutterschutzzeiten dieser Fachkraft durch eine ebenfalls möglichst heilpädagogische Fachkraft erstattet, soweit kein Ausgleich über die Krankenversicherung erfolgt. 5.2 Doppelplatzbelegung In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, für die Betreuung von Kindern mit einer Schwerstmehrfachbehinderung den Betreuungsschlüssel zu verbessern, indem diese Kinder doppelt gezählt und die Gruppenstärke hierdurch reduziert werden. Die Leistungen nach Ziffer 5.3 bis 5.9 werden nicht doppelt erbracht. Der Antrag ist beim LWL- Landesjugendamt mit eingehender Begründung des erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwandes zu stellen. 5.3 Personalkostenzuschuss zur Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie Für therapeutische Leistungen sind wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) zunächst die Krankenkassen zuständig. Das bedeutet, dass ambulant in der Einrichtung durchgeführte Therapien über ärztliche Verordnungen mit den Krankenkassen abzurechnen sind. Darüber hinaus finanziert das LWL-Landesjugendamt ohne besondere Antragstellung im Rahmen eines Personalkostenzuschusses für therapeutisches Personal bei Bedarf je Kind mit Behinderung und ärztlicher Therapieverordnung für entsprechende Beratung und Anleitung der Mitarbeiter und Eltern sowie Teilnahme der Therapeuten an interdisziplinären Teamsitzungen bis zu: - 0,5 Stunde pro Woche logopädische Beratung und Anleitung [1] - 0,5 Stunde pro Woche krankengymnastische Beratung und Anleitung [2] - 0,5 Stunde pro Woche ergotherapeutische Beratung und Anleitung [3], wobei die Beratungs- und Anleitungseinheiten auch zusammengefasst werden dürfen (z. B. 2 Stunden logopädische Beratung und Anleitung pro Monat). Mit diesen Pau- Seite 4 von 8

5 schalvergütungssätzen sind sämtliche entstehenden Kostenpositionen wie z. B. Hausbesuchsaufschlag (mobile Einheit) und Wegegeld abgegolten. Der Personalkostenzuschuss für die unter Ziffer 5.3 und 5.4 aufgeführten Leistungen beträgt pro Kind mit Behinderung und Jahr maximal [5] (Höchstbetragsfinanzierung). Hierüber hinausgehende Kosten werden nicht refina nziert. 5.4 Personalkostenzuschuss zur Motopädie Weiterhin können bei Bedarf pro Kind mit Behinderung bis zu 2 Stunden wöchentlich Motopädie inkl. Vor- und Nachbereitungszeiten etc. bei einem maximalen Stundensatz in Höhe von [4] ebenfalls im Rahmen des Personalkostenzuschusses abgerechnet werden. Schwerpunkteinrichtungen mit einem regelmäßigen Bedarf an Motopädie für zehn oder mehr Kinder mit Behinderung sollten anstelle einer Honorarkraft eine Motopädin oder einen Motopäden im Teilzeit-Anstellungsverhältnis bei einer maximalen tarifgerechten Personalkostenrefinanzierung von TVöD Entgeltgruppe 9 beschäftigen. Schwerpunkteinrichtungen mit geringerem Bedarf ist dieses in entsprechender Größenordnung freigestellt. Der Personalkostenzuschuss für die unter Ziffer 5.3 und 5.4 aufgeführten Leistungen beträgt pro Kind mit Behinderung und Jahr maximal [5] (Höchstbetragsfinanzierung). Hierüber hinausgehende Kosten werden nicht refina nziert. Eine besondere Antragsstellung ist nicht erforderlich. Für jedes Kind mit Behinderung, welches motopädische Förderung erhält, ist die Notwendigkeit dieser Leistungen in den Unterlagen der Einrichtung zu dokumentieren und ggfls. nach Aufforderung dem LWL-Landesjugendamt als Kostenträger nachzuweisen. 5.5 Pauschale für Fortbildung und Fachberatung Für Fortbildung wird pro Kind mit Behinderung und Jahr eine Pauschale in Höhe von [6] an den Träger gezahlt. Weitere [7] pro Kind mit Behinderung und Jahr können vom jeweiligen Spitzenverband für Fachberatung abgerechnet werden. 5.6 Pauschale für medizinisch/pflegerischen Sachaufwand Für jedes Kind mit Behinderung werden pro Jahr [8] pauschal für medizinisch/pflegerischen Sachaufwand gezahlt. 5.7 Pauschale für behindertengerechtes Spiel- und Beschäftigungsmaterial Für jedes Kind mit Behinderung werden pro Jahr [9] pauschal für behindertengerechtes Spiel- und Beschäftigungsmaterial gezahlt. 5.8 Kosten für die Mittagsverpflegung Ist den Erziehungsberechtigten eines Kindes mit Behinderung die Aufbringung der Verpflegungskosten nicht zuzumuten, weil sie Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II oder Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen, übernimmt das LWL-Landesjugendamt auf Antrag diese Kosten. Seite 5 von 8

6 5.9 Notwendigerweise entstehende Fahrtkosten Notwendigerweise entstehende Kosten der Beförderung der Kinder mit Behinderung zur Schwerpunkteinrichtung und zurück werden im Rahmen der Vereinbarung für die Beförderung von Behinderten zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe übernommen. 6. Aufnahme eines 6. Kindes Die Aufnahme eines 6. Kindes mit Behinderung in eine Schwerpunktgruppe ist nach Absprache mit dem örtlichen Jugendamt und dem LWL-Landesjugendamt möglich, wenn a) unerwartet eine Schulrückstellung für ein eigentlich zu entlassendes Kind erfolgt und der Platz schon anderweitig vergeben wurde, oder b) ein zuvor auf einen Regelplatz aufgenommenes Kind sich als behindert oder von Behinderung bedroht erweist, oder c) im Einzugsbereich der Schwerpunkteinrichtung eine familiäre Notsituation eintritt und vor Ort keine andere Lösung gefunden werden kann und jeweils d) gewährleistet ist, dass die Schwerpunkteinrichtung durch die zusätzliche Aufnahme dieses Kindes nicht überfordert ist. Sobald ein anerkanntes Kind mit Behinderung die Schwerpunkteinrichtung verlässt, nimmt das 6. Kind dessen Platz ein. Für das 6. Kind werden nur die Leistungen nach Ziffer 5.3 bis 5.9 erbracht. 7. Elternbeiträge Da sich die Finanzierung von Schwerpunkteinrichtungen mit Ausnahme der oben aufgeführten Kostenpositionen nach den Maßgaben des GTK richtet, müssen auch die Eltern von Kindern mit Behinderung Elternbeiträge gemäß 17 GTK entrichten. Die Elternbeiträge gehören nicht zum behinderungsbedingten Mehraufwand. 8. Abrechnungsverfahren Die Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes kann nur dann im ve r- einbarten Umfang erfolgen, wenn regelmäßig alle in diesen Fördergrundsätzen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Refinanzierung erfolgt bis zur Umsetzung des 75 bis 79 SGB XII (Leistungstypen/Maßnahmepauschale) durch monatliche Abschlagszahlungen und eine Spitzabrechnung im auf das jeweilig abzurechnende Kalenderjahr folgenden Jahr. Seite 6 von 8

7 Zwecks Spitzabrechnung erhält der Träger einer Schwerpunkteinrichtung zu gegebener Zeit ein Formular zur Erstellung eines Verwendungsnachweises, dem u. a. die Rechnungen der therapeutischen Honorarkräfte über Beratungs- und Anleitungseinheiten bzw. Motopädieeinheiten (siehe beigefügter Vordruck) beizufügen sind. 9. Investitionskostenförderung Sozialhilfemittel stehen für die Investitionskostenförderung sei es bei Neuerrichtungen von Schwerpunkteinrichtungen, Umbaumaßnahmen bei bestehenden Einrichtungen oder der Anschaffung von Ausstattungsgegenständen nicht zur Verfügung. 10. Einzelintegration in Schwerpunkteinrichtungen Im Regelfall ist in einer Schwerpunkteinrichtung zusätzlich keine Einzelintegration möglich. Nur unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht das LWL-Landesjugendamt diese Kombination: a) Die Schwerpunkteinrichtung ist aus Sicht des Kindes die wohnortnahe Tageseinrichtung und es ist gewährleistet, dass die Schwerpunkteinrichtung durch die zusätzliche Aufnahme des integrativ zu fördernden Kindes nicht überfordert ist. b) Zusätzlich zu den 5 Kindern mit Behinderung in der Schwerpunktgruppe können maximal 2 im Rahmen der Einzelintegration zu fördernde Kinder aufgenommen werden. Bei insgesamt 8 Kindern mit Behinderung würde es sich um eine Fallgestaltung handeln, die einer heilpädagogischen Gruppe entspräche. Diese Konstellation wird vom LWL-Landesjugendamt nicht refinanziert. c) Verlässt ein Kind mit Behinderung die Schwerpunktgruppe, nimmt ein im Rahmen der Einzelintegration gefördertes Kind dessen Platz ein, unabhängig davon, ob das Kind dann auch tatsächlich teilstationär betreut wird. d) Eine Neuaufnahme auf den in der Einzelintegration frei gewordenen Platz bedarf immer einer erneuten Prüfung nach den beschriebenen Grundsätzen. 11. Anlagen - Anlage zu Ziffer 5 der Fördergrundsätze - Vordruck zur Rechnungslegung der therapeutischen Honorarkräfte Seite 7 von 8

8 Anlage zu Ziffer 5 der Fördergrundsätze vom Februar 2007 [1] 21,22 EUR [2] 16,31 EUR [3] 18,56 EUR [4] 30,68 EUR [5] 3.732,43 EUR [6] 204,54 EUR [7] 204,54 EUR [8] 12,78 EUR [9] 51,13 EUR Seite 8 von 8

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid. Richtlinie der Stadt Plauen zur Kindertagespflege (Richtlinie Kindertagespflege) Vom 17.12.2009 Geändert durch Beschluss des Sozialausschusses vom 18.04.2013 2 1 Gesetzliche und sonstige Grundlagen Sozialgesetzbuch

Mehr

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Kreisjugendamt Soest Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Soest über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

I. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich.

I. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich. Richtlinien der Stadt Lippstadt über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz i. V. mit 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) I. Definition

Mehr

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Förderung in Tagespflege Die Förderung in Tagespflege

Mehr

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend

Mehr

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich: Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit 51-1/3 Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Wunstorf

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.2011 die Satzung über

Mehr

Leitlinien des Main-Taunus-Kreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 23 ff i.v.m. 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Leitlinien des Main-Taunus-Kreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 23 ff i.v.m. 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Leitlinien des Main-Taunus-Kreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 23 ff i.v.m. 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) I. Anspruchsvoraussetzungen Gültig ab 01.01.2016 Auf Antrag und frühestens

Mehr

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege gehört nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Für Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung von Kindertagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII.

Für Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung von Kindertagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII. Richtlinien zur Kindertagespflege in der Stadt Löhne 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen

Mehr

Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung

Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und der 1, 2,

Mehr

1. dem Hessischen landkreistag 2. dem Hessischen Städtetag

1. dem Hessischen landkreistag 2. dem Hessischen Städtetag ,-.."~-",.=~~~~,,,, Vereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003 Zwischen

Mehr

IV/24/ 1. 2 4 Fördervoraussetzungen

IV/24/ 1. 2 4 Fördervoraussetzungen IV/2/ 1 Satzung der Stadt Rheinbach über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 1.05.2007 1 2 3 3 Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Westerwaldkreis

Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Westerwaldkreis Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Westerwaldkreis Der Kreistag des Westerwaldkreises hat in seiner Sitzung am 10.07.2015 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO)

Mehr

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege 1 Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.07.2014 die Satzung über

Mehr

S A T Z U N G. für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen

S A T Z U N G. für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt

Mehr

Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg I/53 Gemäß 5 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt

Mehr

Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und

Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Gewährung des notwendigen Unterhaltes und der Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Stand: 1. Januar 2015 Gliederung 1. Einleitung

Mehr

Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64

Mehr

Rundschreiben 7/2009. Tagessatzberechnung für Westfälische Pflegefamilien

Rundschreiben 7/2009. Tagessatzberechnung für Westfälische Pflegefamilien LWL-Landesjugendamt Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Stadt-/Kreisverwaltung - Jugendamt - Träger von Westfälischen Pflegefamilien in Westfalen-Lippe Servicezeiten: Montag-Donnerstag

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf

GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf Aufgrund des 10 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des 20 des Nds.

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege S t a d t M e c k e n h e i m D e r B ü r g e r m e i s t e r Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Fördervoraussetzungen

Mehr

Gemeinsame Richtlinien

Gemeinsame Richtlinien Gemeinsame Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Steinfurt sowie der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine für die Wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der Kostenheranziehung

Mehr

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme Stand: 01.11.08 30-5, Tel.: 361 6276 Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde

Mehr

Richtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014

Richtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014 Richtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014 I. Kindertagespflege Die Förderung von Kindern in der Tagespflege wird gemäß 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Mehr

Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung. Kreis Gütersloh Abt. Jugend, Familie und Sozialer Dienst

Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung. Kreis Gütersloh Abt. Jugend, Familie und Sozialer Dienst Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung Kreis Gütersloh Abt. Jugend, Familie und Sozialer Dienst Inhaltsverzeichnis Einleitende Worte 3 1. Situation der Kinder mit Behinderungen in der Stadt und

Mehr

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen

Mehr

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII.

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 1 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII 1 Beschluss der Vertragskommission vom 19.06.2007 Seite 1 von 5 Regelungen zum Verfahren bei reduzierter Beschäftigungszeit in Werkstätten

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2014

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2014 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 11.07.2014 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 04.06.2014 GKV-Spitzenverband

Mehr

Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Satzung der Stadt Frechen vom 16.04.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Präambel Aufgrund des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

Im Dschungel der Kostenträger

Im Dschungel der Kostenträger Im Dschungel der Kostenträger von Heike Ackermann Welche Stellen sind wann für die Finanzierung von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zuständig? I. Hilfsmittel für Zuhause und für die Ausbildung II.

Mehr

4/6. Seite 1. Neufassung Dezember 2011

4/6. Seite 1. Neufassung Dezember 2011 Seite 1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119),

Mehr

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 50-3 1 Richtlinien zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Präambel Um die ambulante Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Bad Homburger Einwohner/-innen

Mehr

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A.

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A. Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger

Mehr

2. Änderung zur Satzung vom 14.09.2007, in Kraft getreten am 01.08.2007, amtlich bekannt gemacht

2. Änderung zur Satzung vom 14.09.2007, in Kraft getreten am 01.08.2007, amtlich bekannt gemacht Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel * Eingearbeitet

Mehr

(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner

Mehr

Richtlinien zur Kindertagespflege

Richtlinien zur Kindertagespflege Richtlinien zur Kindertagespflege 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen gem. 22 bis 24

Mehr

Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des KJHG gewährt werden.

Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des KJHG gewährt werden. Stadt Hemer - Jugendamt - Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen in der Fassung vom 01.01.2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom 23.03.2006

Mehr

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer

Mehr

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Stadt Herzberg (Elster) (Kita Finanzierungsrichtlinie KitaFR)

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Stadt Herzberg (Elster) (Kita Finanzierungsrichtlinie KitaFR) Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Stadt Herzberg (Elster) (Kita Finanzierungsrichtlinie KitaFR) vom 18.11.2010 Gliederung 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen,

Mehr

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013 Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII. Im Mittelpunkt

Mehr

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Förderung in Kindertagespflege vom 01.04.2014

Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Förderung in Kindertagespflege vom 01.04.2014 Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Förderung in Kindertagespflege vom 01.04.2014 Der Kreistag des Landkreises Mainz-Bingen hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.

Mehr

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger

Mehr

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von

Mehr

Förderrichtlinien. (Stand: 01.07.2014) I. Förderzwecke. Fördergrundsätze

Förderrichtlinien. (Stand: 01.07.2014) I. Förderzwecke. Fördergrundsätze Förderrichtlinien (Stand: 01.07.2014) I. Förderzwecke 1. Vorrangig werden Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen gefördert, die die Lebenssituation von behinderten oder von Behinderung bedrohten

Mehr

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01. Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2015 in Obernbayern für Menschen mit Behinderung 1/6 Der Bezirk

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die GRUNDSÄTZE ZUR FÖRDERUNG VON FAMILIENZENTREN IN I RHEINLAND--PFALZ Das Land Rheinland-Pfalz fördert aufgrund des 16 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit 17 des Landesgesetzes

Mehr

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s R i c h t l i n i e n für die Einrichtung von Kommunikationssystemen für ältere oder kranke Personen in der Gemeinde Kriftel Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel hat in ihrer Sitzung am 20. November

Mehr

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland

Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Der Landkreis Emsland als örtlicher Träger der Jugendhilfe gibt im Kindergartenjahr 2007/2008 rd. 6,8 Millionen Euro für den Betrieb der 123 Kindertagesstätten

Mehr

51 100 Kinderfördersatzung - (Kfs) Mitteilungsblatt

51 100 Kinderfördersatzung - (Kfs) Mitteilungsblatt 51 100 51 100 Kinderfördersatzung - (Kfs) Mitteilungsblatt Satzung der Stadt Alsdorf über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von

Mehr

Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien

Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien (Stand 1. September 2015) Was? Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld Kindergeld ab 1.1.2015 Arbeitnehmerverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist

Mehr

Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

// Ambulante Psychotherapie sowie

// Ambulante Psychotherapie sowie // Ambulante Psychotherapie sowie Neuropsychologische Therapie Komplextherapien und integrierte Versorgung Soziotherapie gemäß 4a bis 4g BVO NRW Stand: Januar 2015 Ambulante Psychotherapie ( 4, 4a, 4b,

Mehr

Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Dülmen vom 27.11.2014

Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Dülmen vom 27.11.2014 Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Dülmen vom 27.11.2014 I. Grundlage der Kindertagespflege Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen

Mehr

Ordnung für Kindertageseinrichtungen

Ordnung für Kindertageseinrichtungen Sehr geehrte Eltern, Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen und haben neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Um die Voraussetzungen für

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII

Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII Klient PTV Gesetz. Betreuer PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund GmbH Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII Zwischen dem PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund

Mehr

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege

Mehr

Richtlinien. I. Allgemeines

Richtlinien. I. Allgemeines 405 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Wohnungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.v.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 03. September 1991, geändert durch Beschluss

Mehr

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII Richtlinien der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: Allgemeines...

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Richtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

Richtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Kreisjugendamt Düren - 51 - Richtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Gesetzliche Grundlagen und Auftrag für die Kindertagespflege Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Mehr

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt

Mehr

Tagespflege in Mainz: Neuregelungen ab 1. April

Tagespflege in Mainz: Neuregelungen ab 1. April 28.03.2007 Presseinformation Tagespflege in Mainz: Neuregelungen ab 1. April Wichtige Informationen für Eltern und Tagespflegepersonen Ein weiterer Baustein in dem Bemühen, das Angebot professioneller

Mehr

1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX

1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX Merkblatt Arbeit (Stand: 01.07.2014) Ziel der Förderung im Bereich Arbeit ist die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zielgruppen der Förderung sind Jugendliche und

Mehr

Muster Betreuungsvertrag (für Kindertagespflegeverhältnisse)

Muster Betreuungsvertrag (für Kindertagespflegeverhältnisse) Muster Betreuungsvertrag (für Kindertagespflegeverhältnisse) Zwischen Frau / Herrn: Anschrift: Telefon: (Tagespflegeperson) und Frau / Herrn: Anschrift: Telefon: (Personensorgeberechtigte) Im Einvernehmen

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Baden-Württemberg Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Baden-Württemberg Einrichtungen der Erziehungshilfe in Baden-Württemberg

Mehr

Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen

Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Stand: 30.06.2006 Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Beschluss der Fachkommission Betreutes Wohnen vom 30.06.2006 I. Einleitung

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Uckermark

Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Uckermark Landkreis Uckermark Jugendamt Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Uckermark 2 Inhalt Seite Vorwort 3 Geltungsbereich 3 1. Grundsätze einer leistungsgerechten 3 Finanzierung der

Mehr

Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen 22, 22a, 23, 24, 43 u. 90 Sozialgesetzbuch VIII ( SGB VIII ) 2. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch

Mehr

Budget für Arbeit. in Rheinland Pfalz. Vortrag von Edith Bartelmes

Budget für Arbeit. in Rheinland Pfalz. Vortrag von Edith Bartelmes Budget für Arbeit in Rheinland Pfalz Vortrag von Edith Bartelmes Ziele: Budget für Arbeit RLP Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung auch hinsichtlich des Arbeitsplatzes realisieren Selbstbestimmung

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Pattensen

2. Satzung zur Änderung der Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Pattensen Titel 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Pattensen Datum 22.11.2013 Aufgrund des 10 Abs. 1 i.v.m. 58 (1) Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG)

Mehr

Förderrichtlinien. (Stand: 01.01.2016) I. Förderzwecke. Fördergrundsätze

Förderrichtlinien. (Stand: 01.01.2016) I. Förderzwecke. Fördergrundsätze Förderrichtlinien (Stand: 01.01.2016) I. Förderzwecke 1. Vorrangig werden Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen gefördert, die die Lebenssituation von behinderten oder von Behinderung bedrohten

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Informationsblatt zur Kita Gründung

Informationsblatt zur Kita Gründung Informationsblatt zur Kita Gründung Sie interessieren sich für die Gründung einer eigenen Kindertageseinrichtung die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gefördert wird? Dann haben wir für Sie nachfolgend

Mehr

HANSESTADT LÜNEBURG 51-07

HANSESTADT LÜNEBURG 51-07 Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg Aufgrund

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK 83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK Der nachstehende 83. Satzungsnachtrag wird gem. 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Artikel

Mehr

Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege

Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege Satzung des Kreises Wesel vom 18. Januar 2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege Auf Grundlage des 90 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz) i.v. mit

Mehr

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 495 2009 Ausgegeben am 12. Mai 2009 Nr. 59 Inhalt Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung

Mehr

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung I. Vorbemerkung Bereits seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen

Mehr

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg

des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt nach 39 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Beschluss des Jugendhilfeausschusses

Mehr

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten AGENTUR ZUM AUF- UND AUSBAU NIEDRIGSCHWELLIGER BETREUUNGSANGEBOTE Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 1. Ausgaben Für niedrigschwellige Betreuungsangebote fallen

Mehr