Fördergrundsätze für Schwerpunkteinrichtungen in Westfalen-Lippe
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- Roland Frei
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1 Fördergrundsätze für Schwerpunkteinrichtungen in Westfalen-Lippe Stand: Februar Begriffsbestimmung Schwerpunkteinrichtungen sind Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des GTK 1 mit einer oder mehreren Tagesstättengruppen für Kinder vom in der Regel dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht mit jeweils 20 Plätzen, davon 15 Plätze für Kinder ohne und 5 Plätze für Kinder mit Behinderung. Schwerpunkteinrichtungen dienen zur Entlastung der heilpädagogischen Tageseinrichtungen für Kinder. Die tägliche Dauer der Förderung, die die Einnahme eines Mittagessens umfasst, muss mindestens sechs Stunden betragen. Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung erfolgt in gemischten Gruppen. 2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1 Bedarf Schwerpunkteinrichtungen sollen das bestehende Angebot an Plätzen für Kinder mit Behinderung im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht durch Einbindung in ein regionales Versorgungskonzept räumlich sinnvoll ergänzen. Anerkennungsvoraussetzungen sind: a) Vermeidung von zusätzlichen Gruppen oder Abbau von Wartelisten der Heilpädagogischen Tageseinrichtung für Kinder, in deren Einzugsbereich die Schwerpunkteinrichtung i hren Standort hat sowie b) die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) 2.2 Einzugsbereich Für jede Schwerpunkteinrichtung wird ein Einzugsbereich definiert. Er wird mit Ziel auf wohnortnahe Versorgung behinderter Kinder und Einbindung in ein flächendeckendes Versorgungskonzept durch das LWL-Landesjugendamt in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt festgelegt. Schwerpunkteinrichtungen sind verpflichtet, alle Kinder mit Behinderung aus dem ve r- einbarten Einzugsbereich bis zur Höhe der festgelegten Platzzahl aufzunehmen, und zwar unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Für einzugsbereichsfremde Kinder werden grundsätzlich keine Kostenzusagen erteilt. 1 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Seite 1 von 8
2 2.3 Räumliche Voraussetzungen Das Raumprogramm von Schwerpunkteinrichtungen muss ausreichend und geeignet sein, eine ganzheitliche und integrative Förderung und Betreuung der Kinder mit Behinderung sicherzustellen (z.b für körperbehinderte Kinder, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind). Bei Umwandlungsanträgen bestehender Tageseinrichtungen für Kinder in Schwerpunkteinrichtungen ist im Einzelfall mit dem LWL-Landesjugendamt zu klären, ob die räumlichen Gegebenheiten den gestellten Anforderungen entsprechen. 2.4 Konzeptionelle Voraussetzungen Schwerpunktgruppen sollen im Tagesstättenbetrieb geführt werden, dies gilt sowohl für die Betreuung der Kinder mit als auch ohne Behinderung einer solchen Gruppe. Die tägliche Dauer der Förderung, die die Einnahme eines Mittagessens umfasst, muss in der Regel mindestens sechs Stunden betragen. Hierdurch soll der Schwe r- punkteinrichtung der zeitliche Rahmen zur Verfügung gestellt werden, die Kinder mit Behinderung integrativ und ganzheitlich, heilpädagogisch und therapeutisch fördern zu können, um sie soweit wie möglich für die Eingliederung in die Gesellschaft zu befähigen. Eine Förderung nach den Fördergrundsätzen als Schwerpunkteinrichtung setzt voraus, dass die Gruppenstärke von 20 Kindern weder dauerhaft überschritten noch die Anzahl von 5 behinderten Kindern dauerhaft unterschritten wird. Alternativ ist auch vorstellbar, dass eine Tageseinrichtung für Kinder, die formal keine Kindertagesstättengruppe hat, eine Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung erhält, wenn neben den sonstigen Voraussetzungen a) die Leitung bereits freigestellt ist (z. B. in einer 4zügigen Einrichtung), b) eine Übermittagbetreuung oder ein Blocköffnungsangebot vorgehalten wird, c) die Einnahme eines Mittagessens erfolgt, d) Ruhemöglichkeiten vorhanden sind und e) die Platzzahl von 25 auf 20 reduziert wird. Die Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung bezieht sich nicht nur auf die einzelne Schwerpunktgruppe, sondern auf die gesamte Einrichtung. 2.5 Sonstige Voraussetzungen Bestehende Tageseinrichtungen für Kinder, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung stellen und in der Vergangenheit aus öffentlichen Mitteln investiv gefördert wurden, sollten zur Klärung einer eventuell noch vorliegenden Zweckbindung Kontakt mit dem LWL-Landesjugendamt aufnehmen. Seite 2 von 8
3 3. Antragsverfahren zur Anerkennung einer Tageseinrichtung für Kinder als Schwerpunkteinrichtung Hat sich der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder für die Konzeptänderung zur Schwerpunkteinrichtung entschieden, so sollte er über das örtliche Jugendamt einen formlosen Antrag, in welchem er insbesondere die Gründe für die Antragsstellung, bisherige Erfahrungen mit integrativer Betreuung und die beabsichtigte Konzeptänderung darstellt, an folgende Anschrift richten: Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Sachbereich Münster Das LWL-Landesjugendamt prüft in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt die Anerkennungsvoraussetzungen. Auf die Anerkennung als Schwerpunkteinrichtung besteht kein Rechtsanspruch. 4. Verfahren zur Erteilung von Kostenzusagen für Kinder mit Behinderung Die Erteilung einer Kostenzusage setzt voraus, dass das betreffende Kind aus dem Einzugsbereich der Schwerpunkteinrichtung behindert oder von einer Behinderung bedroht ist und somit zum Personenkreis des 53 SGB XII 2 oder 35 a SGB VIII 3 gehört und dieses die Gewährung einer heilpädagogischen Leistung ( 54 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) in teilstationärer Form erforderlich macht. Hierzu stellen die Erziehungsberechtigten beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Wenn aus den vorliegenden anderen ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen nicht eindeutig hervorgeht, dass das Kind behindert oder von einer Behinderung bedroht ist, wird auf Veranlassung des örtlichen Jugendamtes ein Untersuchungstermin beim örtlichen Gesundheitsamt vereinbart. Sowohl der oben erwähnte Kostenübernahmeantrag als auch die anderen Unterlagen, die das Vorliegen einer Behinderung bescheinigen, sind rechtzeitig, d. h. regelmäßig im Frühjahr des Aufnahmejahres, an den: Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Sachbereich Münster zu senden. Mit Hilfe dieser amtsärztlichen oder anderer ärztlicher Stellungnahmen klärt das LWL-Landesjugendamt, ob die Anspruchsvoraussetzungen e rfüllt sind. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Seite 3 von 8
4 5. Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes [Ziffer] siehe Anlage zu den Fördergrundsätzen Als Tageseinrichtungen für Kinder nach dem GTK werden die Betriebskosten über das GTK in Verbindung mit der BKVO vom örtlichen Jugendamt, dem Land Nordrhein- Westfalen, dem Träger der Einrichtung und den Eltern finanziert. Mit dieser Finanzierung sind alle Grundkosten der Einrichtung, also auch diejenigen Grundkosten, die die Kinder mit Behinderung verursachen, abgegolten. Aus Mitteln der Sozialhilfe wird der behinderungsbedingte Mehraufwand übernommen. Voraussetzung ist, dass entsprechende einzelfallbezogene Kostenzusagen (siehe Ziffer 4) in der vereinbarten Anzahl erteilt wurden. Als behinderungsbedingter Mehraufwand werden folgende Aufwendungen anerkannt: 5.1 Personalkosten Die Kosten einer zusätzlichen in der Regel heilpädagogischen Fachkraft (TVöD Entgeltgruppe 8/9) werden aus Mitteln der Sozialhilfe refinanziert. Darüber hinaus werden ggfls. auch Vertretungskosten bei längerfristigen krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten und während Mutterschutzzeiten dieser Fachkraft durch eine ebenfalls möglichst heilpädagogische Fachkraft erstattet, soweit kein Ausgleich über die Krankenversicherung erfolgt. 5.2 Doppelplatzbelegung In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, für die Betreuung von Kindern mit einer Schwerstmehrfachbehinderung den Betreuungsschlüssel zu verbessern, indem diese Kinder doppelt gezählt und die Gruppenstärke hierdurch reduziert werden. Die Leistungen nach Ziffer 5.3 bis 5.9 werden nicht doppelt erbracht. Der Antrag ist beim LWL- Landesjugendamt mit eingehender Begründung des erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwandes zu stellen. 5.3 Personalkostenzuschuss zur Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie Für therapeutische Leistungen sind wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) zunächst die Krankenkassen zuständig. Das bedeutet, dass ambulant in der Einrichtung durchgeführte Therapien über ärztliche Verordnungen mit den Krankenkassen abzurechnen sind. Darüber hinaus finanziert das LWL-Landesjugendamt ohne besondere Antragstellung im Rahmen eines Personalkostenzuschusses für therapeutisches Personal bei Bedarf je Kind mit Behinderung und ärztlicher Therapieverordnung für entsprechende Beratung und Anleitung der Mitarbeiter und Eltern sowie Teilnahme der Therapeuten an interdisziplinären Teamsitzungen bis zu: - 0,5 Stunde pro Woche logopädische Beratung und Anleitung [1] - 0,5 Stunde pro Woche krankengymnastische Beratung und Anleitung [2] - 0,5 Stunde pro Woche ergotherapeutische Beratung und Anleitung [3], wobei die Beratungs- und Anleitungseinheiten auch zusammengefasst werden dürfen (z. B. 2 Stunden logopädische Beratung und Anleitung pro Monat). Mit diesen Pau- Seite 4 von 8
5 schalvergütungssätzen sind sämtliche entstehenden Kostenpositionen wie z. B. Hausbesuchsaufschlag (mobile Einheit) und Wegegeld abgegolten. Der Personalkostenzuschuss für die unter Ziffer 5.3 und 5.4 aufgeführten Leistungen beträgt pro Kind mit Behinderung und Jahr maximal [5] (Höchstbetragsfinanzierung). Hierüber hinausgehende Kosten werden nicht refina nziert. 5.4 Personalkostenzuschuss zur Motopädie Weiterhin können bei Bedarf pro Kind mit Behinderung bis zu 2 Stunden wöchentlich Motopädie inkl. Vor- und Nachbereitungszeiten etc. bei einem maximalen Stundensatz in Höhe von [4] ebenfalls im Rahmen des Personalkostenzuschusses abgerechnet werden. Schwerpunkteinrichtungen mit einem regelmäßigen Bedarf an Motopädie für zehn oder mehr Kinder mit Behinderung sollten anstelle einer Honorarkraft eine Motopädin oder einen Motopäden im Teilzeit-Anstellungsverhältnis bei einer maximalen tarifgerechten Personalkostenrefinanzierung von TVöD Entgeltgruppe 9 beschäftigen. Schwerpunkteinrichtungen mit geringerem Bedarf ist dieses in entsprechender Größenordnung freigestellt. Der Personalkostenzuschuss für die unter Ziffer 5.3 und 5.4 aufgeführten Leistungen beträgt pro Kind mit Behinderung und Jahr maximal [5] (Höchstbetragsfinanzierung). Hierüber hinausgehende Kosten werden nicht refina nziert. Eine besondere Antragsstellung ist nicht erforderlich. Für jedes Kind mit Behinderung, welches motopädische Förderung erhält, ist die Notwendigkeit dieser Leistungen in den Unterlagen der Einrichtung zu dokumentieren und ggfls. nach Aufforderung dem LWL-Landesjugendamt als Kostenträger nachzuweisen. 5.5 Pauschale für Fortbildung und Fachberatung Für Fortbildung wird pro Kind mit Behinderung und Jahr eine Pauschale in Höhe von [6] an den Träger gezahlt. Weitere [7] pro Kind mit Behinderung und Jahr können vom jeweiligen Spitzenverband für Fachberatung abgerechnet werden. 5.6 Pauschale für medizinisch/pflegerischen Sachaufwand Für jedes Kind mit Behinderung werden pro Jahr [8] pauschal für medizinisch/pflegerischen Sachaufwand gezahlt. 5.7 Pauschale für behindertengerechtes Spiel- und Beschäftigungsmaterial Für jedes Kind mit Behinderung werden pro Jahr [9] pauschal für behindertengerechtes Spiel- und Beschäftigungsmaterial gezahlt. 5.8 Kosten für die Mittagsverpflegung Ist den Erziehungsberechtigten eines Kindes mit Behinderung die Aufbringung der Verpflegungskosten nicht zuzumuten, weil sie Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II oder Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen, übernimmt das LWL-Landesjugendamt auf Antrag diese Kosten. Seite 5 von 8
6 5.9 Notwendigerweise entstehende Fahrtkosten Notwendigerweise entstehende Kosten der Beförderung der Kinder mit Behinderung zur Schwerpunkteinrichtung und zurück werden im Rahmen der Vereinbarung für die Beförderung von Behinderten zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe übernommen. 6. Aufnahme eines 6. Kindes Die Aufnahme eines 6. Kindes mit Behinderung in eine Schwerpunktgruppe ist nach Absprache mit dem örtlichen Jugendamt und dem LWL-Landesjugendamt möglich, wenn a) unerwartet eine Schulrückstellung für ein eigentlich zu entlassendes Kind erfolgt und der Platz schon anderweitig vergeben wurde, oder b) ein zuvor auf einen Regelplatz aufgenommenes Kind sich als behindert oder von Behinderung bedroht erweist, oder c) im Einzugsbereich der Schwerpunkteinrichtung eine familiäre Notsituation eintritt und vor Ort keine andere Lösung gefunden werden kann und jeweils d) gewährleistet ist, dass die Schwerpunkteinrichtung durch die zusätzliche Aufnahme dieses Kindes nicht überfordert ist. Sobald ein anerkanntes Kind mit Behinderung die Schwerpunkteinrichtung verlässt, nimmt das 6. Kind dessen Platz ein. Für das 6. Kind werden nur die Leistungen nach Ziffer 5.3 bis 5.9 erbracht. 7. Elternbeiträge Da sich die Finanzierung von Schwerpunkteinrichtungen mit Ausnahme der oben aufgeführten Kostenpositionen nach den Maßgaben des GTK richtet, müssen auch die Eltern von Kindern mit Behinderung Elternbeiträge gemäß 17 GTK entrichten. Die Elternbeiträge gehören nicht zum behinderungsbedingten Mehraufwand. 8. Abrechnungsverfahren Die Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes kann nur dann im ve r- einbarten Umfang erfolgen, wenn regelmäßig alle in diesen Fördergrundsätzen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Refinanzierung erfolgt bis zur Umsetzung des 75 bis 79 SGB XII (Leistungstypen/Maßnahmepauschale) durch monatliche Abschlagszahlungen und eine Spitzabrechnung im auf das jeweilig abzurechnende Kalenderjahr folgenden Jahr. Seite 6 von 8
7 Zwecks Spitzabrechnung erhält der Träger einer Schwerpunkteinrichtung zu gegebener Zeit ein Formular zur Erstellung eines Verwendungsnachweises, dem u. a. die Rechnungen der therapeutischen Honorarkräfte über Beratungs- und Anleitungseinheiten bzw. Motopädieeinheiten (siehe beigefügter Vordruck) beizufügen sind. 9. Investitionskostenförderung Sozialhilfemittel stehen für die Investitionskostenförderung sei es bei Neuerrichtungen von Schwerpunkteinrichtungen, Umbaumaßnahmen bei bestehenden Einrichtungen oder der Anschaffung von Ausstattungsgegenständen nicht zur Verfügung. 10. Einzelintegration in Schwerpunkteinrichtungen Im Regelfall ist in einer Schwerpunkteinrichtung zusätzlich keine Einzelintegration möglich. Nur unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht das LWL-Landesjugendamt diese Kombination: a) Die Schwerpunkteinrichtung ist aus Sicht des Kindes die wohnortnahe Tageseinrichtung und es ist gewährleistet, dass die Schwerpunkteinrichtung durch die zusätzliche Aufnahme des integrativ zu fördernden Kindes nicht überfordert ist. b) Zusätzlich zu den 5 Kindern mit Behinderung in der Schwerpunktgruppe können maximal 2 im Rahmen der Einzelintegration zu fördernde Kinder aufgenommen werden. Bei insgesamt 8 Kindern mit Behinderung würde es sich um eine Fallgestaltung handeln, die einer heilpädagogischen Gruppe entspräche. Diese Konstellation wird vom LWL-Landesjugendamt nicht refinanziert. c) Verlässt ein Kind mit Behinderung die Schwerpunktgruppe, nimmt ein im Rahmen der Einzelintegration gefördertes Kind dessen Platz ein, unabhängig davon, ob das Kind dann auch tatsächlich teilstationär betreut wird. d) Eine Neuaufnahme auf den in der Einzelintegration frei gewordenen Platz bedarf immer einer erneuten Prüfung nach den beschriebenen Grundsätzen. 11. Anlagen - Anlage zu Ziffer 5 der Fördergrundsätze - Vordruck zur Rechnungslegung der therapeutischen Honorarkräfte Seite 7 von 8
8 Anlage zu Ziffer 5 der Fördergrundsätze vom Februar 2007 [1] 21,22 EUR [2] 16,31 EUR [3] 18,56 EUR [4] 30,68 EUR [5] 3.732,43 EUR [6] 204,54 EUR [7] 204,54 EUR [8] 12,78 EUR [9] 51,13 EUR Seite 8 von 8
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