Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte

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1 Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte Unterlagen für die Durchführung der Gerätekontrolle in Baden-Württemberg mit Gesetzen und Verordnungen Stand: Januar LANDWIRTSCHAFTLICHES TECHNOLOGIEZENTRUM AUGUSTENBERG

2 Inhaltsverzeichnis Seite Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz PflSchG) ( 16 und 52) vom 6. Februar Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung - PflSchGerätV) vom 6. Juli Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion vom 20.November Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Anpassung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen mit Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (Pflanzenschutzgeräte- Durchführungsverordnung) vom 17. April Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten der BBA, Teil VII Nr vom Dezember Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräten Elfte Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn- Institutes vom 24. Januar Stoffplan für Lehrgänge zur Schulung des Kontrollpersonals 23 Zuständigkeiten für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Spritz- und Sprühgeräte für Flächen- und Raumkulturen in Baden-Württemberg. 24 Adressen. 24 Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum für die amtlich anerkannten Kontrollstellen zum Umgang mit der bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten anfallenden Flüssigkeit.. 30 Übersicht über durchgeführte Kontrollen und Plakettenvergabe. 31 Berichtsformular. 32 Antragsformular zur Anerkennung als Kontrollstelle / Änderungsmitteilung.. 33 Anhang Anerkennungsschild Inhalt des Gerätebuches 35 2

3 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) Vom 6. Februar 2012 Abschnitt 4 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten (1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind. (2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom , S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom , S. 29) geändert worden ist, versehen sind oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels besondere Anforderungen für die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei denen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder eine anerkannte Prüfstelle nach 52 ergeben hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in 1 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen, 2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind, 3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung des in 1 genannten Zweckes erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können. 3

4 Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte 52 Prüfung (1) Das Julius Kühn-Institut kann auf Antrag des Herstellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach 16 entsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemeinen Anforderungen nach 16 hinausgehende Eigenschaften haben, insbesondere hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzenschutzmitteln. (2) Das Julius Kühn-Institut führt eine beschreibende Liste der geprüften Gerätetypen und der besonderen Anforderungen, die sie erfüllen, und macht die Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (3) Eine Prüfung auf besondere Anforderungen kann auch durch eine andere Prüfstelle durchgeführt werden, wenn die Prüfstelle über die geeigneten Einrichtungen für eine solche Prüfung und sachkundiges Personal verfügt und vom Julius Kühn-Institut anerkannt ist. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, das Verfahren der freiwilligen Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach Absatz 1 sowie die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 3 zu regeln. 4

5 Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung - PflSchGerätV) Vom 6. Juli 2013 Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 3 Grundsatz der Prüfung (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in 4 nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli (2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT B1) zu prüfen. Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt. (3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden. 4 Zeitpunkt der Kontrolle (1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein. (2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom , S. 71) geprüft worden sind und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu lassen. (3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeitpunkt kontrolliert worden sein. 5 Prüfplakette (1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes, die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss. (3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüfnummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Bestimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes verpflichtet. (4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird. (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig. 5

6 6 Verwendungsverbot Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet. 8 Übergangsvorschrift Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein. Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach 3 kontrolliert werden müssen Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, 1. Sprühflaschen, 2. Druckspeicherspritzen, 3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, 4. handbetätigte Rückenspritzgeräte, 5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder 6. motorbetriebene Rückensprühgeräte. Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass 1. sie zuverlässig funktionieren, 2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen, 3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen, 4. sie sich sicher befüllen lassen, 5. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird, 6. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können, 7. der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist, 8. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen, 9. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind, 10. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen, 11. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen, 12. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und 13. die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können. Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen Anlage 3 (zu 3 Absatz 1) Anlage 4 (zu 3 Absatz 2) Anlage 5 (zu 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach 3 geprüft werden müssen: 1. stationäre und mobile Beizgeräte, 2. Granulatstreugeräte, 3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder 4. Bodenentseuchungsgeräte. Anlage 6 6

7 Muster der Plakette (zu 5) 7

8 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Tierzucht und anderen Bereichen (Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung) Vom 4. Februar 2010 Auf Grund von 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet: letzte berücksichtigte Änderung: 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257, 259) Artikel 1 Abschnitt 5 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach 3 der Pflanzenschutzgeräte- Durchführungsverordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257). Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen. 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg. Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für 13. die Aufgaben nach 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist. 8

9 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Anpassung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen Es wird verordnet auf Grund von Vom 17. April Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), 2. 4 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58), 3. 8 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 471): Artikel 1 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung) 1 Zuständigkeiten (1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) anerkannte Einrichtungen. (2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Sachverständigen ist das LTZ. 2 Kontrollstellen Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten erfolgt gemäß 3 der Pflanzenschutz- Geräteverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen. 3 Anerkennung der Kontrollstellen (1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde nach 9 Absatz 5 der Landwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295) zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257) anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. (2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis, dass 1. die Betriebsleitung und die von ihr mit der Kontrolle beauftragten Personen (Kontrollpersonal) zuverlässig sind, 2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Kontrollpersonal einsetzt, das die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besitzt, 3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Prüfeinrichtungen zur Verfügung stehen (Anlage 1) und 9

10 4. eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden ist (Kontrollort). Hierbei muss ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet sein und das verwendete Wasser muss vorschriftsmäßig aufgefangen und entsorgt werden. Zum Nachweis der Nummer 1 sind Führungszeugnisse der Betriebsleitung und des Kontrollpersonals, zum Nachweis der Nummer 2 Schulungsnachweise und Nachweise des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals und zum Nachweis der Nummern 3 und 4 Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Kontrollorte vorzulegen. (3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, 1. während der Dauer der Anerkennung Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten vorzunehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen, 2. die Prüfungen nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten des Julius Kühn- Institutes ( sowie den Bestimmungen im Anerkennungsbescheid und den Anordnungen der Anerkennungsbehörde ordnungsgemäß und neutral durchzuführen, 3. den Beauftragten der Anerkennungsbehörden und der Behörden nach 1 und den von diesen bestimmten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu gestatten und ihnen auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen, 4. den Inhalt des Prüfberichtes nach 6 vertraulich zu behandeln, 5. den Wechsel der Betriebsleitung und der von ihr beauftragten Personen der Anerkennungsbehörde anzuzeigen, 6. eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen und das Kontrollergebnis jährlich der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde unter Verwendung des vom Land vorgeschriebenen Verfahrens zu übermitteln, 7. das Kontrollpersonal auf Kosten der Kontrollstelle an den vom Land angeordneten Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig alle drei Jahre teilnehmen zu lassen. (4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach dem Muster in Anlage 2 zu führen. (5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen auf ihrer Internetseite ( und aktualisiert sie regelmäßig. 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen Die Anerkennungsbehörde kann die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die Kontrollstelle oder deren Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des 3 Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben sind. 5 Prüfplakette (1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3). Sie vergeben die Prüfplaketten unter den Voraussetzungen nach 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung. (2) Über die Beschaffung und Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen und der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde in jährlichem Abstand zu berichten. Der Nachweis ist fünf Jahre lang aufzubewahren. 6 Prüfbericht (1) Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Ihm muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Pflanzenschutzgerät festgestellt worden sind. Das Original erhält der Gerätebesitzer, eine Mehrfertigung verbleibt bei der Kontrollstelle. (2) Die Prüfberichte sind fünf Jahre von der Kontrollstelle aufzubewahren. 10

11 1. Erforderliche Prüfeinrichtungen: Einrichtungen für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Anlage 1 (zu 3 Absatz 2 Nummer 3) 1.1 Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes 1.2 Eine Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern 1.3 Eine Manometerprüfeinrichtung 1.4 Mindestens zwei Messzylinder mit Konformitätszeichen zur Kalibrierung 1.5 Ein Drehzahlmessgerät 1.6 Eine Stoppuhr 1.7 Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels 1.8 Ein Rechner 1.9 Eine Prüfeinrichtung zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung von Pflanzenschutzgeräten 1.10 Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes von Pflanzenschutzgeräten Die Prüfeinrichtungen müssen der Richtlinie Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes ( entsprechen. Die Einhaltung dieser Richtlinie für Kontrolleinrichtungen kann durch die Anerkennung durch das Julius Kühn- Institut oder ein anderes Gutachten nachgewiesen werden. 2. Überprüfung der Prüfeinrichtungen Die Prüfeinrichtungen sind insbesondere zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Alle überprüften Komponenten der Prüfeinrichtung werden mit einem entsprechenden Aufkleber versehen. Die Anerkennungsbehörde ist von der Kontrollstelle über das Prüfergebnis zu benachrichtigen. 3. Eichwesen Die Anforderungen des Eichrechts für Messgeräte bleiben unberührt. Anlage 2 (zu 3 Absatz 4) Anerkennungsschild Breite: 420 mm Höhe: 500 mm oder Breite: 570 mm Höhe: 680 mm Das Zeichen und die Beschriftung werden in schwarzer Farbe auf grünem Grund gesetzt. Anerkannte Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte 11

12 Anlage 3 (zu 5 Absatz 1) Prüfplakette Ergänzend zu den Vorschriften der Pflanzenschutz-Geräteverordnung, insbesondere dem Muster der Plakette nach Anlage 6, wird bestimmt: 1. Beschaffenheit Material: selbstklebende Folie Größe: 75 mm Durchmesser 2. Farben: Jahr der nächsten Prüfung Farbe RAL-Nummer 2014 blau gelb braun rosa grün orange blau gelb braun 8004 Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz. 3. Das Feld für die Anschrift der Kontrollwerkstatt ist 60 mm breit und 25 mm hoch. Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz. Ein handschriftlicher Eintrag ist nicht zulässig. 12

13 Artikel 2 Änderung der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung In 9 Absatz 5 der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (GBl. S. 666), werden die Wörter 3 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252)" durch die Wörter 3 der Pflanzenschutzgeräte- Durchführungsverordnung vom 17. April 2014 (GBl. S.257) ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2004 (GBl. S. 857, 858) sowie die Pflanzenschutzsachkundeprüfungsverordnung vom 23. Dezember 1988 (GBl. 1989, S. 7), geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 529), außer Kraft. Stuttgart, den 17. April 2014 Bonde 13

14 Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte Richtlinie des Julius Kühn-Institutes, Braunschweig Vom 24. Januar 2014 Vorbemerkung: Kontrollausrüstungen, die für die Prüfung im Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte in amtlichen oder amtlich anerkannten Kontrollstellen eingesetzt werden, müssen die in dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen erfüllen. Für die JKI-Anerkennung werden diese Anforderungen bei der Prüfung zugrunde gelegt. 1. Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen Zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung ist ein Prüfstand mit 100 mm Rinnenteilung und mindestens 80 mm Rinnentiefe, gemessen zwischen Oberkante und tiefster Stelle, zu verwenden. Die Messung eines 12 m breiten Gestänges muss in einem Durchgang möglich sein. Rinnenprüfstände müssen mindestens 1,5 m tief sein. Die Rinnenteilung ist mit einer Genauigkeit von ± 2,5 mm einzuhalten. Die Einhaltung dieser Toleranz ist im aufgebauten Zustand jeweils vor Beginn der Kontrolle mittels geeigneter Hilfsmittel, z. B. einer Schablone, zu überprüfen. Die Messzylinder müssen von gleicher Art und Größe sein und ein Fassungsvermögen von mindestens 500 ml haben. Die Skalenteilung darf maximal 10 ml betragen. Der Fehler darf nicht größer als 10 ml oder 2 % des Messwertes sein. Prüfstände mit Rinnenmesswagen und elektronischer Messwerterfassung müssen die Rinnenteilung mit einer Genauigkeit von ± 1 mm einhalten. Die Positionierung des Messwagens muss beim schrittweisen Durchfahren der Messstrecke mit einer Genauigkeit von ± 20 mm erfolgen. Der Fehler bei der Messung des Volumenstroms der Einzelrinnen darf bei einem Volumenstrom von 300 ml/min nicht größer als 4 % sein. Die Gebrauchsanleitung muss Angaben zur Kalibrierung des Prüfstandes enthalten. Prüfstände anderer Bauart können eingesetzt werden, wenn sie mindestens die gleiche Messgenauigkeit erzielen. 2. Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeitsströmen Der Messbereich muss an die Messaufgabe angepasst sein. Die Anzeige muss justierbar sein. Anschlussstücke für verschiedene Pflanzenschutzgerätefabrikate sind bereit-zuhalten. 2.1 Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes Der Fehler von Messgeräten zur Prüfung des Pumpenvolumenstromes darf nicht größer als 2 % des Messwertes oder 2 l/min sein. 2.2 Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern Der Fehler von Messgeräten zur Prüfung von Durchflussmessern, die für die Dosierung eingesetzt werden, darf nicht größer als 1,5 % des Messwertes sein. 14

15 3. Manometerprüfeinrichtungen Prüfmanometer müssen einen Mindestdurchmesser von 100 mm aufweisen und geeicht sein. Falls sie für Messungen direkt mit dem Pflanzenschutzgerät gekoppelt werden, müssen sie gedämpft und mit einer Überdrucksicherung versehen sein. Messbereich, Skalenteilung und Genauigkeit richten sich nach dem Spritzdruckbereich, in dem die zu überprüfenden Druckmessgeräte eingesetzt werden, und sind folgender Tabelle zu entnehmen: Spritzdruckbereich Mindestanforderungen an Prüfmanometer Skalenteilung max. Genauigkeit erforderliche Güteklasse nach bar bar bar DIN bar 0-6 0,1 0,1 1,6 6 1,0 10 0, ,2 0,25 1,6 16 1,0 25 > 16 1,0 1,0 2,5 40 1,6 60 1,0 100 bei Messbereich bis 4. Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen Der Flüssigkeitsausstoß aller Düsen muss in Messzylindern mit einem Messbereich bis 2 l, einer Skalenteilung von 20 ml und einer Fehlergrenze von maximal 20 ml verlustfrei aufgefangen werden. Die Anzahl der Messzylinder muss sich nach den zu prüfenden Pflanzenschutzgeräten richten. Für Sprühgeräte im Weinbau reichen oft 10, bei Geräten für Hopfen können 20 Messzylinder erforderlich sein. Prüfstände anderer Bauart können eingesetzt werden, wenn sie mindestens die gleiche Messgenauigkeit erzielen. 5. Messzylinder zur Kalibrierung Für die Prüfung und Kalibrierung von Volumenmessgeräten müssen Messzylinder eine Konformitätsbescheinigung haben und den Angaben in der folgenden Tabelle entsprechen. Volumen ml Skalenteilung ml Fehlergrenze ml , ,5 Erläuterung: Werden Messzylinder mit Konformitätsbescheinigung zur Kalibrierung bereitgehalten, so kann auf den Einsatz geeichter oder mit Konformitätsbescheinigung versehener Messzylinder in den Prüfständen nach Nr. 1 und 4 verzichtet werden. 6. Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels an Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen dürfen einen maximalen Winkelfehler von 2 aufweisen. 7. Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels an Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels bei Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen dürfen einen maximalen Winkelfehler von 2 aufweisen. 15

16 Merkmale für die Kontrolle in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte Richtlinie des Julius Kühn-Institutes, Braunschweig Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 14. Februar 2013: Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Elfte Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte Vom 24. Januar 2013 Das Julius Kühn-Institut( JKI) macht bekannt: 1 Die in Teil1 der Anlage aufgeführte Richtlinie1-1.0 Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte wird bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des 16 Absatz 1 PflSchG angewendet. 2 Die in Teil 2 der Anlage aufgeführte Richtlinie Zusätzliche Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte im Geräte-anerkennungsverfahren wird bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach 52 Absatz 1 PflSchG zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen, die über 16 Absatz 1 PflSchG hinausgehen, angewendet. 3 Die in Teil 3 der Anlage aufgeführte Richtlinie Zusätzliche Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte hinsichtlich Abdriftminderung wird bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach 52 Absatz 1 PflSchG zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen, die über 16 Absatz 1 PflSchG hinausgehen und zur Eintragung im Verzeichnis Verlustminderung berechtigen, angewendet. 4 Die in Teil 4 der Anlage aufgeführte Richtlinie Zusätzliche Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte hinsichtlich Pflanzenschutzmitteleinsparung wird bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach 52 Absatz 1 PflSchG zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen, die über 16 Absatz 1 PflSchG hinausgehen und zur Eintragung im Verzeichnis Verlustminderung berechtigen, angewendet. 5 Die in Teil 5 der Anlage aufgeführte Richtlinie Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten wird für die Kontrolle der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte angewendet. 6 Prüfungsgrundlage für die Prüfungen nach 52 Absatz 1 PflSchG bilden, neben den unter den 1 bis 4 genannten Richtlinien, die nachfolgend genannten Normen und Richtlinien: ISO 4409: Hydraulik fluid power Positive-displacement pumpes, motors and integral transmissions Methods of testing and presenting basic steady state performance. DIN ISO :1999 Landmaschinen und Traktoren Pflanzenschutzgeräte Prüfverfahren für Düsen. DIN ISO :1999 Landmaschinen und Traktoren Pflanzenschutzgeräte Prüfverfahren für Feldspritzgeräte. DIN ISO 13440: 1999 Landmaschinen und Traktoren Pflanzenschutzgeräte Ermittlung der Restmenge. 7 Alle bisherigen Bekanntmachungen über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte werden aufgehoben. Anlage Vorbemerkung: In den Teilen 1 bis 3 der Anlage sind die Merkmale nach Anforderungen gegliedert. In der folgenden Gliederung wird vor den Nummern jedes Merkmals für die dreizehn Gerätearten 1. Spritz-und Sprühgeräte für Flächenkulturen 2. Spritz- und Sprühgeräte für Raumkulturen 3. Tragbare, nicht motorisch betriebene Spritzgeräte 4. Tragbare Motorsprüh-und -spritzgeräte 5. Beizgeräte 6. Granulatstreugeräte 7. Nebelgeräte 12. Schlauchspritzanlagen 13. Streifenspritzgeräte (Unterstock, Band) 14. Stationäre Flächenspritzgeräte für Zierpflanzen- und Gartenbaubetriebe (Gießwagen) 15. Spritzzüge 16. Zweiwegfahrzeuge 17. Luftfahrzeuge festgelegt, für welche Geräteart(en) das betreffende Merkmal gilt, indem deren Nummer dort aufgeführt wird. 16

17 Teil 5 Richtlinie Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten Geräteart Nr. Merkmal 1. Sicherheit K Antrieb: Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle (PIC) müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung K Gelenkwelle: Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellenschutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden K Schutz der Bedienungsperson: Eine Vorrichtung zum Schutz vor Berührungen heißer Bauteile muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. 2. Pumpe K Volumenstrom: Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90% des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegebenen Nenn-Volumenstromes betragen, oder b) der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend Merkmal 3.1K gegeben ist. Erläuterung: Die Messung erfolgt mit einer Messeinrichtung, die der Richtlinie des JKI entsprechen muss. Ist der Nenn-Volumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen bis 1000 l über 1000 bis 2000 l über 2000 l Zusätzlicher Volumenstrom 5 % des Behälternennvolumens 60 l/min 3 % des Behälternennvolumens K Dichtigkeit: Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z. B. nicht tropfen. Geringe Mängel: Keine K Pulsationen: Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 5 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. 3. Rührwerk K Umwälzung: Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellennenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. 4. Spritzflüssigkeitsbehälter K Dichtigkeit: Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. 17

18 Geräteart Nr. Merkmal K Druckausgleich: Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Erläuterung: Bei Gießwagen gilt dies für den Behälter für die Stammlösung K Füllstandsanzeige: Es muss eine gut ablesbare Füllstandsanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandsanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss eine zweite Füllstandsanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwachdurchsichtiger Füllstandsschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt K Ablassvorrichtung: Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen K Behälterfülleinrichtung: Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungsanschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren K Einspülschleuse: Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können K Einspülvorrichtung: Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren K Gebindespüleinrichtung: Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. 5. Armaturen K Bedienungseinrichtungen: Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt K Druckeinstellung: Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von ±10% konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird K Bedienung: Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers K Druckanzeige: Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal- oder Antidrift-Düsen: 1 bis 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen: 2 bis 8 (10) bar Obstbau und Weinbau: bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala K Manometergehäuse: Manometer müssen einen Mindest-Gehäusedurchmesser von 60 mm haben. 18

19 Geräteart Nr. Merkmal K Genauigkeit: Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10% des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebsmesseinrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Aufwandmenge) darf die maximale Abweichung von den tatsächlichen Werten 5% nicht überschreiten. Erläuterungen: Druckmessgeräte: Die Prüfung der Genauigkeit des Druckmessgerätes erfolgt mit Hilfe einer Manometerprüfeinrichtung, die der Richtlinie des JKI entsprechen muss. Durchflussmessgeräte: Ein gegebenenfalls vorhandener Durchflussmesser ist mit der Prüfeinrichtung nach Richtlinie des JKI im eingebauten Zustand zu prüfen. Hierfür kann eine vorgeschaltete Kontrollarmatur, die aus separatem Rücklauf, Zuleitung zur Pflanzenschutzgerätearmatur, Druckeinstellventil, Druckmessgeräte, Durchflussmessgerät und Überdrucksicherung besteht, zweckmäßig sein. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen) K Zentralschaltung: Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Erläuterung: Sind mehrere Schaltventile vorhanden, so müssen diese gleichzeitig betätigt werden können K Teilbreitenschaltung: Die einzelnen Teilbreiten müssen ein- und ausgeschaltet werden können. Die Behandlung nur nach einer Seite muss durch Abschalten der anderen Seite möglich sein K Dosiergenauigkeit: Feststellen der Dosiergenauigkeit mittels Zudosierung eines Farbstoffes: Es ist festzustellen, ob die Einrichtung zur Erreichung einer definierten PSM-Aufwandmenge den eingestellten Sollaufwand mit ausreichender Genauigkeit erzielt. Der eingestellte Sollaufwand darf weniger als 5 % vom tatsächlichen Aufwand abweichen. Erläuterung: Zur Messung der Konzentration des zudosierten Farbstoffes in der an den Düsen austretenden Spritzflüssigkeit sind die üblichen photo- oder fluorometrischen oder Leitfähigkeits-Messverfahren geeignet K Kontrolle von Sensordüsen: Die An-und Abschaltfunktion der Düsen ist zu überprüfen. Dies kann im Stand durch gezieltes Annähern/ Entfernen eines zu detektierenden Objektes und das Reaktionsverhalten der entsprechenden Düse visuell festgestellt werden. 6. Leitungssystem K Dichtigkeit: Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Erläuterung: Eventuell Druckbegrenzung vorsehen, z. B. bei1, 13, 14: 10 bar, bei 2: 25 bar. Geringe Mängel: Keine K Schlauchleitungen: Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten K Schlauchleitungen: In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. 7. Filterung K Filter: In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdrängerpumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen, nicht als druckseitige Filter angesehen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet K Filtereinsätze: Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. 19

20 Geräteart Nr. Merkmal 8. Spritzgestänge K Stabilität: Das Spritzgestänge muss in allen Richtungen stabil sein, d. h. es darf nicht verformt sein oder Gelenke dürfen nicht ausgeschlagen sein. Die rechte und die linke Seite des Gestänges müssen gleich lang sein. Geringe Mängel: Geringe Verformungen des Gestänges, die die Ausrichtung der Düsen nicht beeinflussen. Hinweis: Bei Spezialgeräten können linke und rechte Gestängeseite unterschiedlich lang sein. Bei diesen Geräten muss durchgeeignete Einrichtungen die parallele Führung des Gestänges zum Boden gewährleistet sein (im Feld Bemerkungen angeben) K Hindernisausweicheinrichtung: Sofern vorhanden, muss die Hindernisausweicheinrichtung, die ein Ausweichen nach hinten und, sofern vorgesehen, nach vorne ermöglicht, wirksam sein. Geringe Mängel: Selbsttätige Rückstellung erfolgt aufgrund z. B. schlechter Schmierung nur langsam K Transportsicherung: Das Gestänge muss in der Transportstellung sicher arretiert werden können K Düsenanordnung: Abstand und Ausrichtung der Düsen müssen an dem gesamten Gestänge einheitlich sein, mit Ausnahme von besonderen Einrichtungen z. B. zur Behandlung des Grenzstreifens. Es muss konstruktiv sichergestellt sein, dass die Position von Düsen in Arbeitsstellung nicht unbeabsichtigt verändert wird, z. B. durch das Zusammen- /Ausklappen des Gestänges. Die Abstände zwischen Düsenunterkanten und Boden dürfen um nicht mehr als 10 cm oder 1% der halben Arbeitsbreite variieren. Die Messung erfolgt im Stand und auf einer ebenen Bodenoberfläche K Düsenausrichtung: In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf der Spritzflüssigkeitsstrahl das Gerät selbst treffen. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist K Düsenschutz: Bei Arbeitsbreiten 10 m müssen die Düsen vor Beschädigung durch Bodenkontakt geschützt sein. Geringe Mängel: deformierter Abstandhalter K Höhenverstelleinrichtung: Die Höhenverstelleinrichtung muss einwandfrei funktionieren K Hangausgleich: Schwingungs-und Hangausgleichseinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren K Gleichdruckeinrichtung: Ist eine Gleichdruckeinrichtung vorhanden, dürfen Druckschwankungen von maximal 10% auftreten, wenn Teilbreiten nacheinander abgeschaltet werden. Die Messung wird an der Einspeisungsstelle der Teilbreiten durchgeführt. Erläuterung: Die Druckänderungen können auch mit dem Gerätemanometer überprüft werden. Geringe Mängel: Schlecht eingestellte Gleichdruckeinrichtung. 9. Düsen K Düsenausstattung: Alle am Gestänge verwendeten Düsen müssen (in Bezug auf Typ, Größe, Werkstoff und Hersteller) identisch sein, mit Ausnahme von den Düsen, die eine besondere Funktion haben, z. B. die Düsen am Ende des Gestänges zur Behandlung des Grenzstreifens oder die Düsen, die mit abweichender Bauform ein Anspritzen von Geräteteilen vermeiden. Alle anderen am Gestänge montierten Bauteile (Düsenfilter, Tropfstopp-Einrichtungen) müssen gleichwertig sein. Erläuterungen: Es sollten Düsen verwendet werden, die vom JKI anerkannt sind. Bei Mehrfach-Düsenkörpern müssen die unterschiedlichen Düsensätze je für sich geprüft werden. 20

21 Geräteart Nr. Merkmal K Nachtropfen: Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugeinrichtung außer Betrieb ist K Querverteilung: Die Querverteilung innerhalb des voll überlappten Bereiches muss gleichmäßig sein. Die Querverteilung wird anhand des Variationskoeffizienten bewertet. Der Variationskoeffizient darf nicht größer als 10 % sein; und die in jeder Rinne innerhalb des voll überlappten Bereiches aufgefangene Flüssigkeitsmenge darf um nicht mehr als 20 % von dem Gesamt-Mittelwert abweichen. Erläuterung: Die Messung der Querverteilung erfolgt mit einer Messeinrichtung, die der Richtlinie des JKI entsprechen muss. Vor Beginn der Messung der Querverteilung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen und richtig eingestellt sind. Die Messung der eingebauten Düsensätze erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck und praxisüblichem Abstand zur Messfläche. Wurden zur Mängelbehebung neue, JKI-anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung der Querverteilung notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. Kann dieses Merkmal nicht angewandt werden, so ist nach Merkmal 9.9K zu prüfen K Düsenbestückung: Die Düsenausstattung, (z. B. Düsentyp, -größe) muss auf der linken und der rechten Seite symmetrisch sein, mit Ausnahme von den Düsen, die eine besondere Funktion haben, z. B. für das Sprühen nach einer Seite zum Ausgleichen der Unsymmetrie des Gebläses. Erläuterung: An vergleichbaren vertikalen Düsenpositionen müssen die Düsen, einschließlich der zugehörigen Tropfstoppventile und Filter, nach Typ und Größe gleich sein. Bei Überzeilenspritz- oder -sprühgeräten und bei Unterstockspritzgeräten gelten alle Teile des Düsengestänges, die auf die gleiche Reihe ausgerichtet sind, als zusammengehörig K Einzeldüsenabstellung: Jede Düse muss einzeln abgeschaltet werden können. Bei Mehrfachdüsenhaltern bezieht sich diese Anforderung auf den einzelnen Mehrfachdüsenhalter. Erläuterung: Bei Düsenkörpern ohne Abstellfunktion müssen geeignete Blindplättchen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Geringe Mängel: schwergängige Betätigung K Düseneinstellung: Düsen müssen symmetrisch und reproduzierbar eingestellt werden können. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung, schwach sichtbare Einstellmarken K Spritzstrahl: Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z. B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z. B. pneumatischen Düsen K Einzeldüsenausstoß: Der Volumenstrom jeder einzelnen Düse mit der gleichen Kennzeichnung darf um nicht mehr als 15 % vom Nenn-Volumenstrom oder 15 % vom mittleren Volumenstrom aller Düsen mit der gleichen Kennzeichnung abweichen. Bei einer symmetrischen Behandlung darf der Unterschied beim Volumenstrom auf der linken und rechten Seite maximal 10 % betragen. Erläuterung: Die Messung des Einzeldüsenausstoßes erfolgt mit einer Messeinrichtung, die der Richtlinie des JKI entsprechen muss. Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Wurden zur Mängelbehebung neue, JKI-anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung des Einzeldüsenausstoßes notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. 21

22 Geräteart Nr. Merkmal K Düsenausstoß: Der Ausstoß in jedem Band unabhängig von der Anzahl der Düsen je Band darf maximal 15 % vom gemeinsamen Mittelwert abweichen. Erläuterung: Die Messung des Ausstoßes je Band erfolgt mit einer Messeinrichtung, die der Richtlinie des JKI entsprechen muss. Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt beidem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Der Flüssigkeitsausstoß des Gerätes kann für die Bestimmung des Flüssigkeitsaufwandes (l/ha) genutzt werden. Dieses Merkmal gilt bei Spritz-und Sprühgeräten für Flächenkulturen nur, wenn Merkmal 9.3K nicht angewandt werden kann. 10. Gebläse K Gebläsezustand: Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: Alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen, das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche K Gebläsekupplung: Wenn das Gebläse von anderen Antrieben des Gerätes getrennt abgeschaltet werden kann, muss die Kupplung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: schwergängige Betätigung K Luftleiteinrichtungen: Einstellbare Luftleitbleche am Gebläse und an einem zusätzlichen Gebläsegehäuse müssen einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: schwergängige Betätigung K Gebläsedrehzahl: Das Gebläse muss mit der vom Hersteller angegebenen Drehzahl arbeiten. 11. Sonstige Ausrüstung K Sonstige Ausrüstung: Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. 22

23 Stoffplan für Lehrgänge zur Schulung des Kontrollpersonals 1. Einführung - Bedeutung und Notwendigkeit der Kontrolle, Prüfpflicht 2. Rechtliche Grundlagen der Kontrolle - Pflanzenschutzgesetz - Pflanzenschutz-Geräteverordnung - Pflanzenschutzgeräte-Prüfungsverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Sonstige Vorschriften - Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten - Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten - Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte 3. Regelung der Pflanzenschutzgerätekontrolle - Zuständigkeiten bei der Pflanzenschutzgerätekontrolle - Voraussetzungen für die Anerkennung von Kontrollstellen - Kontrollpersonal - Kontrollort - Kontrollausrüstung - Rechte des Kontrollbetriebes - Pflichten des Kontrollbetriebes 4. Allgemeines zur Kontrolle - Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - Merkmale zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen - Sachgerechte Bedienung des Pflanzenschutzgerätes - Sachgerechte Bedienung der Kontrollausrüstungen - Überprüfung der Kontrollausrüstungen - Bezug von Prüfberichten und Prüfplaketten - Berichterstattung über die Kontrollen und die Verwendung der Plaketten 5. Durchführung der Kontrolle - Vorbereitung des Pflanzenschutzgerätes durch den Praktiker - Zulassung des Pflanzenschutzgerätes zur Gerätekontrolle - Verwendung und Einbau der Kontrolleinrichtungen - Durchführung der Messungen - Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, geringe Mängel - Ausfüllen des Prüfberichtes - Beurteilung des Gerätes - Entscheidung über die Plakettenvergabe 6. Neuentwicklungen auf dem Gebiet der Pflanzenschutzgeräte- und Ausbringungstechnik - Verlustmindernde Pflanzenschutzgeräte (Abdrift, Pflanzenschutzmitteleinsparung) - Einstufung Abdrift mindernder Pflanzenschutzgeräte 23

24 Zuständigkeiten bei der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten Amtlich anerkannte Kontrollstellen Durchführung der Prüfungen Beschaffung der Prüfplaketten Beschaffung der Kontrollberichte Festlegung des Kontrollentgelts Berichterstattung gegenüber der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde Zuständige Regierungspräsidien Anerkennung von Kontrollstellen Überwachung der Kontrollstellen Sachverständige der DEULA Kirchheim/Teck Begutachtung der Kontrollstellen Überprüfung der Kontrolleinrichtungen Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) Schulung der Sachverständigen Schulung des Lehrpersonals Untere Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern Überwachung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte DEULA Kirchheim Teck Gewerbeschule Breisach 1) Gewerbeschule Kirchheim/Teck 1) Schulung des Kontrollpersonals 1) Nur im Rahmen der Meisterausbildung 24

25 Adressen Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Kernerplatz Stuttgart Tel.: 0711 / Fax: 0711 / poststelle@mlr.bwl.de Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) Neßlerstr Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax: 0721 / poststelle@ltz.bwl.de DEULA Kirchheim GmbH Hahnweidstraße Kirchheim/Teck Tel.: / Fax: / deula.kirchheim@deula.de Gewerbeschule Breisach Grüngärtenweg Breisach am Rhein Tel.: / Fax: / gwb@breisgau-hochschwarzwald.de Max-Eyth-Schule (Gewerbeschule) Kirchheim unter Teck Henriettenstraße Kirchheim / Teck Tel.: / Fax: / sl@mesk.de Julius Kühn-Institut (JKI) Messeweg 11/ Braunschweig Tel.: 0531 / Fax: 0531 / at@jki.bund.de 25

26 Regierungsbezirk Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße Stuttgart Tel.: 0711 / oder Fax: 0711 / abteilung3@rps.bwl.de Landkreis Böblingen (BB) Landratsamt Böblingen -Landwirtschaftsamt- Parkstraße Böblingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@lrabb.de Landkreis Esslingen (ES) Landratsamt Esslingen -Landwirtschaftsamt- Marktstraße Nürtingen Tel.: 0711 / Fax: 0711 / landwirtschaftsamt@lra-es.de Landkreis Göppingen (GP) Landkreis Göppingen -Landwirtschaftsamt- Pappelallee Göppingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landkreis-goeppingen.de Landkreis Heidenheim (HDH) Landratsamt Heidenheim -Fachbereich Landwirtschaft- Brenzstraße Heidenheim Tel.: / Fax: / landwirtschaft@landkreis-heidenheim.de Landkreis Heilbronn (HN), Stadtkreis Heilbronn (HN) Landratsamt Heilbronn -Landwirtschaftsamt- Lerchenstraße Heilbronn Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landratsamt-heilbronn.de Landkreis Hohenlohekreis (KÜN) Landkreis Ludwigsburg (LB), Stadtkreis Stuttgart (S) Landratsamt Ludwigsburg -Landwirtschaft- Auf dem Wasen Ludwigsburg Tel.: / Fax: / landwirtschaft@landkreis-ludwigsburg.de Landkreis Main-Tauber-Kreis (TBB) Landratsamt Main-Tauber-Kreis -Landwirtschaftsamt- Wachbacher Straße Bad Mergentheim Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@main-tauber-kreis.de Landkreis Ostalbkreis (AA) Landratsamt Ostalbkreis -Landwirtschaft- Schloß Ellwangen Tel.: / Fax: / landwirtschaft@ostalbkreis.de Landkreis Rems-Murr-Kreis (WN) Landratsamt Rems-Murr-Kreis -Geschäftsbereich Landwirtschaft- Erbstetter Straße Backnang Tel.: / Fax: / landwirtschaft@rems-murr-kreis.de Landkreis Schwäbisch Hall (SHA) Landratsamt Schwäbisch Hall Landwirtschaftsamt Eckartshäuser Straße Ilshofen Tel.: 07904/ Fax: / landwirtschaftsamt@landkreis-schwaebisch-hall.de Landratsamt Hohenlohekreis -Landwirtschaftsamt- Hindenburgstraße Öhringen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@hohenlohekreis.de 26

27 Regierungsbezirk Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax: 0721 / abteilung3@rpk.bwl.de Landkreis Calw (CW) Landratsamt Calw Abteilung Landwirtschaft und Naturschutz Vogteistraße Calw Tel.: / Fax: / info@kreis-calw.de Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis (MOS) Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Präsident-Wittemann-Straße Buchen Tel.: / Fax: / landwirtschaft@neckar-odenwald-kreis.de Landkreis Enzkreis (PF) Stadtkreis Pforzheim (PF) Landratsamt Enzkreis Landwirtschaftsamt Zähringer Allee Pforzheim Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@enzkreis.de Landkreis Rastatt (RA) Stadtkreis Baden-Baden (BAD) Landratsamt Rastatt Landwirtschaftsamt Am Schlossplatz Rastatt Tel.: / Fax: / amt45@landkreis-rastatt.de Landkreis Freudenstadt (FDS) Landratsamt Freudenstadt Amt für Landwirtschaft Ihingerstraße Horb Tel.: / Fax: / landwirtschaft@landkreis-freudenstadt.de Landkreis Karlsruhe (KA) Stadtkreis Karlsruhe (KA) Landkreis Rhein-Neckar-Kreis (HD) Stadtkreis Heidelberg (HD) Stadtkreis Mannheim (MA) Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Amt für Landwirtschaft und Naturschutz General-Sigel-Straße Sinsheim Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@rhein-neckar-kreis.de Landratsamt Karlsruhe Landwirtschaftsamt Beiertheimer Allee Karlsruhe Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landratsamt-karlsruhe.de 27

28 Regierungsbezirk Freiburg Regierungspräsidium Freiburg Bertoldstraße Freiburg Tel: 0761 / oder 1300 Fax: 0761 / abteilung3@rpf.bwl.de Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (FR) Stadtkreis Freiburg (FR) Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Fachbereich Landwirtschaft Europaplatz Breisach Tel.: 0761 / Fax: 0761 / landwirtschaft@lkbh.de Landkreis Rottweil (RW) Landratsamt Rottweil Landwirtschaftsamt Johanniterstraße Rottweil Tel.: 0741 / Fax: 0741 / landwirtschaftsamt@landkreis-rottweil.de Landkreis Emmendingen (EM) Landratsamt Emmendingen Landwirtschaftsamt Schwarzwaldstraße Emmendingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landkreisemmendingen.de Landkreis Konstanz (KN) Landratsamt Konstanz Landwirtschaftsamt Winterspürer Straße Stockach Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@lrakn.de Landkreis Lörrach (LÖ) Landratsamt Lörrach Dezernat IV/Fachbereich Landwirtschaft Palmstraße 3, Haus Lörrach Tel.: / oder Fax: / landwirtschaft@loerrach-landkreis.de Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis (VS) Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Landwirtschaftsamt Humboldtstraße Donaueschingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@lrasbk.de Landkreis Tuttlingen (TUT) Landratsamt Tuttlingen Landwirtschaftsamt Alleenstraße Tuttlingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landkreis-tuttlingen.de Landkreis Waldshut (WT) Landratsamt Waldshut Landwirtschaftsamt Gartenstraße Waldshut-Tiengen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@landkreis-waldshut.de Landkreis Ortenaukreis (OG) Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft Prinz-Eugen-Straße Offenburg Tel.: 0781 / Fax: 0781 / landwirtschaftsamt@ortenaukreis.de 28

29 Regierungsbezirk Tübingen Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Straße Tübingen Tel.: / Fax: / abteilung3@rpt.bwl.de Landkreis Alb-Donau-Kreis (UL) Stadtkreis Ulm (UL) Landratsamt Alb-Donau-Kreis Fachdienst Landwirtschaft Schillerstraße Ulm Tel.: 0731 / Fax: 0731 / landwirtschaft@alb-donau-kreis.de Landkreis Biberach (BC) Landratsamt Biberach Landwirtschaftsamt Bergerhauser Straße Biberach Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@biberach.de Landkreis Bodenseekreis (FN) Landratsamt Bodenseekreis Landwirtschaftsamt Albrechtstraße Friedrichshafen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@bodenseekreis.de Landkreis Ravensburg (RV) Landratsamt Ravensburg Landwirtschaftsamt Frauenstraße Ravensburg Tel.: 0751 / Fax: 0751 / lw@landkreis-ravensburg.de Landkreis Reutlingen (RT) Landratsamt Reutlingen Kreislandwirtschaftsamt Schillerstraße Münsingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@kreis-reutlingen.de Landkreis Sigmaringen (SIG) Landratsamt Sigmaringen Fachbereich Landwirtschaft Winterlinger Straße Sigmaringen Tel.: / Fax: / post.landwirtschaft@lrasig.de Landkreis Tübingen (TÜ) Landratsamt Tübingen Abteilung Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz Wilhelm-Keil-Straße Tübingen Tel.: / Fax: / landwirtschaft@kreis-tuebingen.de Landkreis Zollernalbkreis (BL) Landratsamt Zollernalbkreis Landwirtschaftsamt Hirschbergstr Balingen Tel.: / Fax: / landwirtschaftsamt@zollernalbkreis.de 29

30 Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum für die amtlich anerkannten Kontrollstellen zum Umgang mit der bei der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten anfallenden Flüssigkeit Vom , Az.: Im Rahmen der obligatorischen Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten müssen die Geräte zur Kontrolle mit Wasser befüllt werden (vgl. auch 3 Abs. 1 Buchst. d der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 29. Juli GBl. S. 501-). Dazu wird im Einvernehmen mit dem Umweltministerium bestimmt, dass wie folgt zu verfahren ist: 1. Die zur Kontrolle vorzufahrenden Pflanzenschutzgeräte sind zuvor gründlich zu reinigen. Von Pflanzenschutzmittelresten nicht gereinigte Geräte sind von der Kontrollstelle zurückzuweisen. 2. Die im Rahmen der Gerätekontrolle anfallende Flüssigkeit (Wasser) ist in der Kontrollstelle so aufzufangen und in ein wasserdichtes Gefäß zu leiten, dass die Flüssigkeit weder in das Erdreich versickern noch in die Kanalisation gelangen kann. Das Ableiten der Flüssigkeit über eine Rinne, die mit der Kanalisation (z.b. über Ölabscheider) verbunden ist, ist nicht gestattet. Es sind ggf. entsprechende bauseitige Vorgaben einzuhalten. 3. Nach der Kontrolle ist die Flüssigkeit aus dem o.g. Gefäß in den Spritzbrühebehälter des geprüften Pflanzenschutzgerätes zurückzuführen und vom Landwirt zu übernehmen. 4. Beim gesamten Prüfvorgang ist dafür Sorge zu tragen, dass die Flüssigkeit nicht mit Schmutz verunreinigt wird, um die sachgerechte Funktion des Pflanzenschutzgerätes nicht zu beeinträchtigen. 5. Als Auffangmöglichkeit für die genannte Flüssigkeit kann auch eine geeignete stabile und wasserdichte Folie benutzt werden, die den Abfluss der Flüssigkeit verhindert und aus der diese ebenfalls wieder in den Spritzbrühetank des Pflanzenschutzgerätes zurückgeführt werden kann. 30

31 Berichterstattung über durchgeführte Kontrollen und Plakettenvergabe Die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen sowie der Nachweis über die vergebenen Plaketten erfolgen mit dem nachfolgend abgedruckten Formular. Die vollständig ausgefüllten Formulare sind jährlich an die im Anerkennungsbescheid genannte Stelle zu übersenden. Gleichzeitig ist der Bezug der Plaketten nachzuweisen (Kopie von Lieferschein oder Rechnung). In dem Vordruck sind folgende Abkürzungen zu verwenden: Spalte Geräteart : (nicht den Gerätenamen, wie z.b. Holder IS 800, eintragen) 1: Spritz- und Sprühgerät für Flächenkulturen 2: Spritz- und Sprühgerät für Raumkulturen 7: Nebelgerät 12: Schlauchspritzanlage 13: Streifenspritzgerät (Unterstock, Band) 14: Stationäres Spritzgerät für Zierpflanzen- und Gartenbaubetriebe (Gießwagen) 15: Spritzzug 16: Zweiwegefahrzeug 17: Luftfahrzeug Spalte Neugerät : x: Neugerät, bis 6 Monate nach Ingebrauchnahme -: In Gebrauch befindliches Pflanzenschutzgerät Spalte Geringe Mängel : x: Gerät hat geringe Mängel gemäß Merkmalen -: Gerät hat keine geringen Mängel Spalte Plakette : x: Plakette wurde am Gerät angebracht -: aufgrund der Mängel konnte keine Plakette vergeben werden 31

32 Kontrollstelle: Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle Baden-Württemberg Übersicht über durchgeführte Kontrollen und Plakettenvergabe Kontrollbericht Nr. Kontrolldatum Geräteart Neugerät Besitzer Wohnort Straße Geringe Mängel Plakette Ort: Datum: Unterschrift: 32

33 Absender: Bezeichnung des Betriebes: An das Regierungspräsidium Straße: PLZ, Ort: Telefon-Nr.: Fax-Nr.: Antrag zur Anerkennung als Kontrollstelle von Pflanzenschutzgeräten (Zutreffendes bitte ankreuzen!) Ich beantrage für den oben genannten Betrieb die Anerkennung als Kontrollstelle für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung Mitteilung von Änderungen Hierzu mache ich folgende Angaben: Name des Betriebsleiters Namen des Kontrollpersonals (einschl. Stellvertretern) (bei betriebsfremdem Kontrollpersonal mit Anschrift des Betriebes, bei dem sie ständig tätig sind) Vorgesehene Kontrollorte (Straße, PLZ, Ort) (gegebenenfalls weitere Kontrollorte auf separatem Blatt anfügen) Technische Kontrollausrüstungen (Gerät, Hersteller) 33

34 Nach 3 Abs. 3 der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung verpflichte ich mich: a) während der Dauer der Anerkennung Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten vorzunehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen, b) die Prüfungen nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Richtlinien (Anlage 2), sowie den Bestimmungen im Anerkennungsbescheid und den Anordnungen der Anerkennungsbehörde ordnungsgemäß und neutral durchzuführen, c) den Beauftragten der Behörden nach 1 und den von diesen bestimmten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu gestatten und ihnen auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen, d) den Inhalt des Kontrollberichts ( 6) vertraulich zu behandeln, e) den Wechsel der Betriebsleitung und der von ihr beauftragten Personen der Anerkennungsbehörde anzuzeigen, f) eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen und das Kontrollergebnis jährlich der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde unter Verwendung eines vom LTZ augustenberg zur Verfügung zu stellenden Vordrucks zu übersenden. g) das Kontrollpersonal auf Kosten der Kontrollstelle an den vom Land angeordneten Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig alle drei Jahre teilnehmen zu lassen. In Anlage füge ich bei: ein Führungszeugnis des Betriebsleiters Führungszeugnis(se) des Kontrollpersonals Schulungsnachweise des Kontrollpersonals Nachweis des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals Gutachten über die Eignung der Kontrollorte Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen Anmerkungen / Erläuterungen:..., den Ort, Datum Unterschrift des Betriebsleiters 34

35 Anhang Anerkennungsschild Inhalt des Gerätebuches 35

36 Anerkennungsschild Breite: 420 mm Höhe: 500 mm Oder 570 mm 680 mm Das Zeichen und die Beschriftung werden in schwarzer Farbe auf grünem Grund gesetzt. Anerkannte Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte 36

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