Fall 2 Junger Unternehmer

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1 Fall 2 Junger Unternehmer 1 Sachverhalt Der am 10. Januar 1992 geborene Dieter machte sich nach Abschluss seiner Lehre als Kfz-Mechaniker mit einem Gebrauchtwagenhandel selbständig. Im Dezember 2012 verkaufte er dem Kunden Kurt einen Pkw zum Preis von , Euro. Dabei verschwieg er diesem, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der einen schweren Rahmenschaden erlitten hatte und deshalb einen Zeitwert von nur 1.000, Euro aufwies. Diese Umstände waren Dieter sämtlich bekannt. Nachdem Kurt den Wagen aufgrund seines sonderbaren Fahrverhaltens untersuchen ließ, gelangte alles ans Tageslicht. Da Kurt Strafanzeige erstattete, wurde gegen Dieter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf stellte die Polizei fest, dass Dieter bereits im August 2009 einen bisher nicht aufgeklärten Banküberfall begangen hatte. Durch Bedrohung des Schalterbeamten mit einer angeblich mitgeführten Bombe gelang es ihm seinerzeit, 5.000, Euro zu erbeuten. Dieter räumt diese Tat schließlich ein, wobei er sich unwiderlegt dahin gehend einlässt, eine Bombe habe er aber nicht dabeigehabt. Den zum Nachteil des Kurt begangenen Betrug erklärt er damit, er habe zum Jahresende einen Geschäftskredit zurückzahlen müssen und sich in einem Liquiditätsengpass befunden. Nachdem die Polizei hinsichtlich beider Sachverhaltskomplexe die Ermittlungen abgeschlossen hat, übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Der zuständige Staatsanwalt Schulze bittet den ihm zur Ausbildung zugeteilten Rechtsreferendar Klever im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit um Prüfung der Frage, zu welchem Gericht Anklage zu erheben ist. In der sowohl wegen des Überfalls als auch wegen des Betrugs in München durchgeführten Hauptverhandlung trägt der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts vor, dass bei Dieter im Dezember 2012 die Persönlichkeitsentwicklung im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Dieter habe sich generell auch den Anforderungen einer selbständigen Geschäftstätigkeit gewachsen gezeigt. Reifungsdefizite könnten nicht festgestellt werden. Weiter steht nach der Hauptverhandlung fest, K. Laubenthal, Fallsammlung zu Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, Juristische ExamensKlausuren, DOI / _2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg

2 18 Fall 2 Junger Unternehmer dass Dieter im August 2009 fähig war, das Unrecht des Banküberfalls einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Jugendschöffe Junginger meint, dass auf Dieter wegen des Betrugs schon deshalb Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen müsse, weil dieser zum Tatzeitpunkt nahezu 21 Jahre alt war. Richter Röhrig hält dagegen ein solch schematisches Vorgehen für unangebracht. Außerdem müsse überlegt werden, ob man nicht insgesamt die Unrechtsreaktion dem Jugendstrafrecht zu entnehmen habe. Schöffe Alt gibt zu verstehen, dies könne wohl kaum angehen, nachdem der Sachverständige das Vorliegen von Reifedefiziten nicht zu erkennen vermochte. Dieter wird schließlich zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils leitet Richter Röhrig als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung ein. Er zweifelt zwar aufgrund seiner Eindrücke in der Hauptverhandlung daran, dass eine erzieherische Beeinflussung des Dieter im Jugendstrafvollzug noch erfolgen kann, entschließt sich allerdings doch zur Einweisung des Dieter in den Jugendstrafvollzug. Schon nach kurzer Zeit stellt sich jedoch heraus: Dieter verschließt sich den Vollzugsangeboten und brüstet sich stattdessen den anderen Gefangenen gegenüber mit seinen Taten. Nach Anhörung der Anstaltsleitung und des Dieter ordnet Röhrig deshalb dessen Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug und die Verlegung in eine Anstalt des Erwachsenenstrafvollzugs an. Dieter ist hiermit nicht einverstanden und bittet seinen Verteidiger Viktor, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen diese Entscheidung des Röhrig zu prüfen. Kurz nachdem die Herausnahme des Dieter und seine Verlegung in den Erwachsenenstrafvollzug der bayerischen Justizvollzugsanstalt Landshut erfolgt war, verstarben seine Eltern bei einem Verkehrsunfall. Dieter möchte den elterlichen Betrieb weiterführen und beauftragt deshalb Rechtsanwalt Viktor, seine vorzeitige Entlassung auf dem Gnadenwege zu erreichen. Mit einer nur vorübergehenden Haftunterbrechung ist ihm nicht gedient, weil die Einstellung einer Ersatzkraft aus wirtschaftlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt. Frage 1 Fertigen Sie das Gutachten des Rechtsreferendars Klever. Frage 2 In einem Gutachten ist die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu erörtern, wobei zu sämtlichen im Sachverhalt angesprochenen Punkten Stellung bezogen werden soll. Frage 3 Hätte Röhrig den Dieter gleich zu Beginn seiner Strafverbüßung in eine Anstalt des Erwachsenenstrafvollzugs einweisen dürfen?

3 2 Lösung 19 Frage 4 Die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die von Röhrig getroffene Entscheidung über die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug sind zu prüfen. Frage 5 Ist die vorzeitige Entlassung eines Inhaftierten auf dem Gnadenwege zulässig? Stellen Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten in strafrechtlichen Gnadensachen dar. Angenommen, ein Gnadengesuch des Dieter wäre abschlägig verbeschieden worden: Stünde ihm dann hiergegen ein nicht verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf offen? 2 Lösung Jugendgerichtsverfassung Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug Rechtsbehelf gegen jugendrichterliche Vollstreckungsentscheidung Begnadigung 2.1 Zu Frage Anwendbarkeit der Jugendgerichtsverfassung Zuständigkeit der Jugendgerichte Dieter hat als 17-jähriger und damit als Jugendlicher i. S. des 1 Abs. 2 JGG einen Raub ( 249 StGB) bzw. eine räuberische Erpressung ( 253, 255 StGB) verübt, ferner als 20-jähriger Heranwachsender ( 1 Abs. 2 JGG) einen Betrug ( 263 StGB). Für die Straftaten sowohl Jugendlicher als auch Heranwachsender ist grundsätzlich die besondere sachliche Zuständigkeit der Jugendgerichte eröffnet ( 33 Abs. 1, 107 JGG). Ausnahmen kennt das Gesetz nur dann, wenn im ersten Rechtszug die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach 120 Abs. 1 und 2 GVG eingreift ( 102 S. 1, 112 S. 1 JGG) oder wenn Strafsachen gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende mit solchen gegen Erwachsene verbunden werden und in Ansehung des Verfahrens gegen den Erwachsenen nach den allgemeinen Vorschriften die Staatsschutz- ( 74a GVG) oder die Wirtschaftsstrafkammer ( 74c GVG) zur Entscheidung berufen ist ( 103 Abs. 2 S. 2, 112 S. 1 JGG). Keiner dieser Ausnahmefälle greift vorliegend ein, so dass es bei der Anwendbarkeit der Jugendgerichtsverfassung sein Bewenden hat.

4 20 Fall 2 Junger Unternehmer Verbindung der beiden Strafsachen Fraglich erscheint jedoch, ob wegen der beiden von Dieter verübten Straftaten ein oder zwei Strafverfahren durchzuführen sind. Danach richtet sich auch die Antwort auf die Frage, ob zu einem oder zu zwei Gerichten Anklage erhoben wird. Im letzteren Fall könnte die Kompetenz zweier unterschiedlicher Gerichte eröffnet sein. Rechtsgedanke des 31 JGG bei Jugendlichen Das JGG trifft über die Möglichkeit, mehrere Strafsachen gegen denselben Beschuldigten zu verbinden, keine ausdrückliche Regelung. 103 JGG (i. V. mit 112 S. 1 JGG) betrifft nur den Fall einer Verbindung von Strafverfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende einerseits und Erwachsene andererseits. Aus dem Grundsatz der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung im Verfahren gegen Jugendliche ( 31 JGG) ergibt sich aber, dass nach Möglichkeit mehrere Straftaten eines jungen Beschuldigten zugleich abgeurteilt werden. Zu diesem Zweck ist möglichst frühzeitig eine Verbindung der Sachen herbeizuführen. 1 Deshalb verpflichtet 70 S. 2 JGG auch die Jugendgerichtshilfe, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen, wenn sie von weiteren gegen den Jugendlichen geführten Verfahren Kenntnis erlangt. Die erforderliche Verbindung wird mangels gesonderter Regelung im JGG nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften durchgeführt ( 2 Abs. 2 JGG i. V. mit 2 bis 4, 237 StPO). 2 Nachdem Dieter eine Tat als Jugendlicher und eine andere Tat als Heranwachsender verübt hat, hilft dieser Aspekt allerdings nur weiter, wenn im Falle der Tatbegehung in unterschiedlichen Reifestufen das Gleiche gilt wie bei der Verübung mehrerer Taten durch einen Jugendlichen. Verbindung auch bei Taten in verschiedenen Altersstufen 32 JGG, der Vorgaben für das Vorgehen bei der gleichzeitigen Aburteilung mehrerer in verschiedenen Alters- und Reifestufen verübter Straftaten enthält, setzt ebenfalls die Möglichkeit voraus, diese Sachen zu einheitlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Umstritten ist aber, ob sich das in 32 JGG zugrunde gelegte Ermessen zu einer Rechtspflicht verdichtet. Dies wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre mit der Begründung verneint, 32 JGG lasse die allgemeinen Vorschriften über die Verbindung von Strafsachen unberührt. 3 Im Hinblick auf den Zweck des Jugendstrafverfahrens, der in der spezialpräventiven Einwirkung auf den Täter liegt, sowie die Entscheidung des Gesetzgebers, auch den Heranwachsenden prinzipiell dem Jugendstrafverfahren zu unterwerfen, wird allerdings im Regelfall nur die Verbindung der Strafsachen die pflichtgemäß getroffene Entscheidung bilden. 4 Danach sollten sowohl der Raub als auch der Betrug 1 Vgl. Eisenberg, JGG 16, 103 Rdn. 27; Ostendorf, JGG 9, 103 Rdn Ostendorf, JGG 9, 103 Rdn BGHSt. 10, S. 101 f.; Eisenberg, JGG 16, 103 Rdn In diesem Sinne Brunner/Dölling, JGG 12, 32 Rdn. 13; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 32 Rdn. 42; Eisenberg, JGG 16, 32 Rdn. 19; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S. 226; weiter gehend Ostendorf, JGG 9, 32 Rdn. 17.

5 2 Lösung 21 zusammen angeklagt werden. Selbst wenn einzeln betrachtet von unterschiedlicher sachlicher gerichtlicher Zuständigkeit einmal zur Aburteilung des Betruges, zum anderen bezüglich des Raubes auszugehen wäre, erfolgt aufgrund des durch die Täteridentität vermittelten Sachzusammenhangs ( 3 StPO) die Anhängigmachung bei dem Gericht, dem die höhere Zuständigkeit innewohnt ( 2 Abs. 1 S. 1 StPO) Sachliche Zuständigkeit Jugendschöffengericht Grundsatz: Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts 40 Abs. 1 JGG spricht für Verfahren gegen Jugendliche den Grundsatz der sachlichen Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts aus, es sei denn der Gesetzgeber hat eine Sache ausdrücklich der Kompetenz von Jugendrichter oder Jugendkammer überantwortet. Gleiches gilt nach 108 Abs. 1 JGG bei Verfahren gegen Heranwachsende Zuständigkeit des Jugendrichters? Eingeschränkte Rechtsfolgenkompetenz Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Nebenstrafen bzw. Nebenfolgen zu erwarten sind und der Staatsanwalt zu ihm Anklage erhebt ( 39 Abs. 1 S. 1 JGG); Jugendstrafe von mehr als einem Jahr darf er nicht verhängen ( 39 Abs Halbs. JGG). Für Verfehlungen Heranwachsender ist der Jugendrichter auch dann zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach 25 GVG der Strafrichter zu entscheiden hätte ( 108 Abs. 2 JGG). Die Zuständigkeit des Strafrichters wird insbesondere dann eröffnet, wenn bei einem Vergehen eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist ( 25 Nr. 2 GVG). Bei isolierter Betrachtung nur des als Heranwachsender begangenen Betrugs wäre möglicherweise die Zuständigkeit des Jugendrichters eröffnet, da Betrug ( 263 StGB) ein Vergehen i.s. des 12 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. 4 JGG), hier bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Verhängung einer Jugendstrafe nicht in Betracht käme und bei der Bemessung der Rechtsfolge nach Erwachsenenstrafrecht eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Keine Zuständigkeit bei Erwartung von Jugendstrafe Dies kann allerdings offen bleiben, weil in Ansehung des Raubüberfalls eine Zuständigkeit des Jugendrichters nicht besteht. Zunächst bilden sowohl Raub als auch räuberische Erpressung keine Vergehen, sondern Verbrechen ( 4 JGG i. V. mit 12 Abs. 1 StGB). Ferner hat man bei Anwendung von Jugendstrafrecht die Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund der Schwere des Delikts zu erwarten. Selbst wenn es dem Jugendrichter nicht verwehrt wird, auf Jugendstrafe von bis zu einem Jahr zu

6 22 Fall 2 Junger Unternehmer erkennen ( 39 Abs. 2 JGG), bedeutet dies keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft zu ihm Anklage erheben darf, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Es bleibt vielmehr beim Grundsatz des 39 Abs. 1 JGG, von dem Abs. 2 der Norm nur eine Praktikabilitätserwägungen geschuldete Ausnahme für die Hauptverhandlung macht. Stellt sich im Verfahren vor dem Jugendrichter das Erfordernis der Verhängung einer (geringen) Jugendstrafe heraus, so lässt sich dadurch die Vornahme einer Verweisung an das Jugendschöffengericht vermeiden. 5 Im Übrigen darf 39 Abs. 1 JGG nicht dahin missverstanden werden, der Gesetzgeber habe dem Staatsanwalt ein Wahlrecht bei der Anklageerhebung zwischen Jugendrichter und Jugendschöffengericht eingeräumt. Eine derartige Auslegung der Norm würde der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) nicht gerecht, weshalb der Staatsanwalt seine Entscheidung auf der Grundlage einer sorgfältigen Sanktionsprognose zu treffen hat. 6 Gravierende Rechtsfolgen bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht Wäre die Rechtsfolge gem. 32 S. 2 JGG einheitlich dem Erwachsenenstrafrecht zu entnehmen, so hätte man bereits für den Banküberfall nach 249 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu verhängen und es läge insgesamt unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 249 StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren durchaus im Bereich des Möglichen. Insoweit bedarf es aber nur einer groben Würdigung der zu erwartenden Rechtsfolgen, weil die eigentliche Beurteilung erst in der Hauptverhandlung und auf ihrer Basis vorgenommen werden kann. 7 Aus den dargelegten Gründen scheidet damit eine Zuständigkeit des Jugendrichters gem. 39 Abs. 1 S. 1, 108 Abs. 2 JGG aus Zuständigkeit der Jugendkammer? Jugendkammer als Ersatz-Schwurgericht Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht erster Instanz in Verfahren, die nicht zugleich auch gegen Erwachsene geführt werden, dann sachlich zuständig, wenn es sich nach den allgemeinen Vorschriften um eine Schwurgerichtssache ( 74 Abs. 2, 74e GVG) handelt ( 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder wenn sie eine Sache nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht ( 40 Abs. 2 JGG) übernimmt ( 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Das gilt uneingeschränkt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende ( 108 Abs. 1 JGG). 5 So Brunner/Dölling, JGG 12, Rdn. 18; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 39 Rdn. 24; Eisenberg, JGG 16, 39 Rdn. 12; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S. 63; Streng, Jugendstrafrecht 3, S. 53; weiter gehend Ostendorf, JGG 9, 39 Rdn Vgl. BVerfGE 22, S. 258 f.; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 39 Rdn. 10; Eisenberg, JGG 16, 39 Rdn. 8; Ostendorf, JGG 9, 39 Rdn. 3; Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 14, S Vgl. Ostendorf, JGG 9, 108 Rdn. 3.

7 2 Lösung 23 Eingeschränkte Strafkompetenz des Jugendschöffengerichts Anders beurteilt das Gesetz jedoch den Fall, in dem die Anwendung allgemeinen Strafrechts in Betracht kommt. Insoweit darf das Jugendschöffengericht wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erkennen ( 108 Abs. 3 S. 1 JGG i. V. mit 24 Abs. 2 GVG). Ist eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, wird die Jugendkammer zuständig ( 108 Abs. 3 S. 2 JGG). Systematische Auslegung des 108 Abs. 3 S. 1 JGG Fasst man die Vorschrift des 108 Abs. 3 S. 1 JGG wörtlich auf, so scheidet eine Anklage zur Jugendkammer bereits deshalb aus, weil der von Dieter begangene Überfall (als eines der abzuurteilenden Delikte) die Tat eines Jugendlichen war und der Betrug keineswegs die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren rechtfertigt. Fraglich erscheint jedoch, ob dieses Verständnis den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens gerecht wird. Vorzugswürdig erscheint eine systematische Auslegung des 108 Abs. 3 S. 1 JGG dahin gehend, dass die Zuständigkeit der Jugendkammer auch dann eröffnet wird, falls nach 32 JGG einheitlich Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, selbst wenn sich für die Höhe der Strafe das als Jugendlicher verwirklichte Delikt bestimmend auswirkt. Auf diese Weise vermag man dem Grundsatz der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung zu genügen. Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sowohl auf den Überfall als auch auf den Betrug zur Folge, dass Einzelstrafen nach dem allgemeinen Strafrecht zu bemessen wären und aus diesen gem. 53, 54 StGB eine Gesamtstrafenbildung erfolgte. 8 Nach der vor Durchführung der Hauptverhandlung möglichen und gebotenen groben Prognosestellung hinsichtlich der zu erwartenden Rechtsfolgen ist jedoch weder mit einer Einzelstrafe von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe noch mit einer so hohen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts Da die Verfehlungen des Dieter weder zur Zuständigkeit des Jugendrichters noch zu derjenigen der Jugendkammer gehören, ist somit im Ergebnis die sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts eröffnet. 2.2 Zu Frage Einheitliche Entscheidung im Jugendstrafverfahren 32 JGG: Rechtsfolgen nur nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht 8 Dazu Brunner/Dölling, JGG 12, 32 Rdn. 2; Eisenberg, JGG 16, 32 Rdn. 16; Laubenthal/Baier/ Nestler, Jugendstrafrecht 2, S. 214 f.

8 24 Fall 2 Junger Unternehmer Werden mehrere Straftaten, die jemand in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt, schreibt das Gesetz die einheitliche Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht vor. Es soll vermieden werden, die unterschiedlichen Rechtsfolgen des Jugend- und des Erwachsenenstrafrechts kombinieren zu müssen. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in 32 JGG. Einigkeit besteht darüber, dass dieser Grundsatz dann gilt, wenn Straftaten im Jugendalter mit solchen des Heranwachsenden zusammentreffen, auf die Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet, während nach dem Wortlaut der Norm fraglich blieb, ob die Regelung auch Straftaten eines Erwachsenen betrifft. 9 Vorliegend spielt diese Problematik jedoch keine Rolle, weil Dieter den Banküberfall als Jugendlicher und den Betrug als Heranwachsender begangen hat. Es bleibt als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 32 JGG zu untersuchen, ob in Ansehung des Betrugs im Heranwachsendenalter Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung zu bringen ist, während der als Jugendlicher verübte Banküberfall isoliert nur nach Jugendstrafrecht beurteilt werden kann. An der Einsichts- und Handlungsfähigkeit ( 3 S. 1 JGG) des Dieter zur Tatzeit bestehen insoweit nach dem Sachverhalt keine Zweifel Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Betrug Keine generelle Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, findet Jugendstrafrecht Anwendung, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand ( 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), oder wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Dem stellt sich allerdings eine Mindermeinung entgegen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen die generelle Anwendung von Jugendstrafrecht auf die Straftaten Heranwachsender als geboten bewertet. Die Heranziehung der in 105 Abs. 1 JGG genannten Kriterien widerspreche dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 Abs. 1 S. 1 GG), weil es für sie keine wissenschaftlich haltbaren Abgrenzungskriterien gebe. 10 Dagegen spricht jedoch, dass es Rechtsprechung und Lehre sehr wohl gelungen ist, die Tatbestandsmerkmale zu präzisieren. Zudem darf der Rechtsanwender sich nicht in einer derartigen Weise über den erklärten Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen. Keine schematische Beurteilung nach Nähe zu einer Altersstufe 9 Hierzu nur BGHSt. 37, S. 36 (bejahend); siehe auch Laubenthal/Baier/Nestler, Jugenstrafrecht 2, S Albrecht P.-A., Jugendstrafrecht 3, S. 111, 113; anders Laubenthal, JZ 2002, S. 812.

9 2 Lösung 25 Bei der Prüfung von 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG 11 bleibt zu beachten, dass die Formulierung des Gesetzes ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers enthält. Es genügt für die Anwendung von Jugendstrafrecht, wenn der Täter entweder nach seiner geistigen oder nach seiner sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist. 12 Die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ist für den Zeitpunkt der Tat, nicht denjenigen der Hauptverhandlung vorzunehmen. Dabei kommt wie von Richter Röhrig vorgetragen eine schematische Beurteilung, bei der das Hauptaugenmerk auf die Nähe zum Jugend- bzw. Erwachsenenalter gelegt wird, nicht in Betracht. Dies würde der gesetzlichen Systematik widersprechen. Der Gesetzgeber hat mit den Altersstufen von 14, 18 und 21 Jahren zwar absolut gültige Grenzwerte festgelegt. Eine derartige typisierende Regelung erscheint unter Praktikabilitätsaspekten gleichermaßen zulässig wie unerlässlich. Nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen liegt aber der Wahl dieser Zeitpunkte (selbstverständlich) keine klar feststellbare Zäsur zugrunde. 13 Innerhalb des Heranwachsendenalters gilt deshalb gerade, dass eine Würdigung im Einzelfall vorzunehmen ist. 14 Hinzu kommt: Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende stellt trotz der insoweit nicht eindeutigen Formulierung des 105 Abs. 1 JGG den Normalfall dar. 15 Die unberechtigte Einbeziehung eines Heranwachsenden in das regelmäßig mildere jugendstrafrechtliche Sanktionensystem erscheint eher hinnehmbar als im umgekehrten Fall die Anwendung des unangemessenen allgemeinen Strafrechts. 16 Die Ansicht des Schöffen Junginger, auf Dieter dürfe wegen des Betrugs schon aufgrund der nahezu erreichten Schwelle zum Erwachsenenalter Jugendstrafrecht keine Anwendung mehr finden, ist also mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und daher verfehlt. Aspekte des 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Maßgebliche Aspekte der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung der Reife des Heranwachsenden betreffen die Fähigkeit zu planendem und in die Zukunft gerichtetem Denken, die Einstellung zur Arbeit und das Verhältnis anderen Menschen 11 Hinsichtlich des Aufbaus wird vertreten, dass die Prüfung des 105 Abs. 1 JGG mit Nr. 2 zu beginnen sei (etwa Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 2). Liegen deren Voraussetzungen vor, soll es sogar unzulässig sein, noch auf Nr. 1 zu sprechen zu kommen (Brunner/Dölling, JGG 12, 105 Rdn. 16). Diese Erwägungen können jedoch nicht in gleicher Weise für das Gutachten wie für das Urteil Geltung beanspruchen. Nachdem vorliegend zu sämtlichen Aspekten Stellung zu beziehen ist und die Ausführungen des Junginger auf Nr. 1 hindeuten, darf auch die der gesetzlichen Reihenfolge nachgebildete Bearbeitungssystematik gewählt werden; siehe zum Problem auch Laubenthal/ Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S Vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 105 Rdn. 14; Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 9; Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht 14, S. 73; Streng, Jugendstrafrecht 3, S Näher Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 7a; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S In diesem Sinne BGH bei Böhm, NStZ 1994, S. 532; Brunner/Dölling, JGG 12, 105 Rdn So BGHSt. 12, S. 119; Ostendorf, JGG 9, Grdl. z Rdn Dazu Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 105 Rdn. 9.

10 26 Fall 2 Junger Unternehmer gegenüber, ferner die Ausformung der Persönlichkeit. 17 Einem Jugendlichen steht der Heranwachsende dann gleich, wenn in ihm noch in nennenswertem Umfang Entwicklungskräfte wirken. 18 Bei Dieter war nach den Feststellungen des Sachverständigen die Persönlichkeitsentwicklung zur Tatzeit weitgehend abgeschlossen. Reifungsdefizite ließen sich nicht mehr feststellen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Dieter durch das Betreiben eines Kfz-Handels seine gefestigte Einstellung zur Arbeit erkennen ließ und sich zudem den Erfordernissen einer selbständigen Geschäftstätigkeit gewachsen zeigte. Nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit kann er daher nicht einem Jugendlichen gleichgestellt werden. Jugendverfehlung nach 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Damit kommt auf den von Dieter begangenen Betrug Jugendstrafrecht nur dann zur Anwendung, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Der Begriff der Jugendverfehlung ist im Zusammenhang mit, aber auch in Abgrenzung von dem Regelungsgehalt des 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zu bestimmen. 19 Die Beurteilung erfolgt insoweit eher tat- als täterbezogen. Dabei gibt es allerdings keine Faustregel des Inhalts, dass abstrakt auf die Deliktsschwere abgestellt werden muss. Schwerste Taten können den Charakter einer Jugendverfehlung haben 20, während umgekehrt Taten geringerer Bedeutung gleichwohl die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nach sich zu ziehen vermögen. Von einer Jugendverfehlung in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn Art und Umstände der Tatbegehung den Ausdruck einer jugendtümlichen Verhaltensweise bilden oder die Tat ihre Ursache gerade in solchen Beweggründen findet, die typischerweise in der jugendlichen Entwicklungsphase Dominanz erlangen. Als derartige Motivationen kommen etwa fehlende Beherrschung 21, jugendlicher Leichtsinn, Abenteuerlust 22 oder Imponiergehabe zumal wenn es spontanes und inkonsequentes Gebaren begleitet 23 in Betracht. Diese Alternative kann auch dann erfüllt sein, wenn das äußere Erscheinungsbild der Tat oder ihre Motive sich von der Begehung durch Erwachsene nicht unterscheiden Vgl. die detaillierte Zusammenstellung bei Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 14, S. 74, unter Bezugnahme auf die sog. Marburger Richtlinien; ferner Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S. 48 ff. auch zu Bemühungen um Präzisierung der Reifekriterien. 18 BGH, NStZ 2001, S So Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 14, S Vgl. BGH, NStZ 2008, S. 696; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6, 105 Rdn. 27; Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 35; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht 2, S. 50 f.; Ostendorf, JGG 9, 105 Rdn BGH, NStZ 1986, S Dazu Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 34a. 23 Vgl. BGH, NStZ 2001, S Dazu BGH, NStZ 2001, S. 102; OLG Hamm, StrVert 2005, S. 72; Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht 4, S. 51 f.; Eisenberg, JGG 16, 105 Rdn. 34.

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