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1 L Diplomprüfungsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg in der Fassung vom 1. Oktober 1985 (KMBl II S. 352; ber. KMBl 1986 II S. 75), geändert durch Satzung vom 5. April 1990 [*] (KWMBl II S. 227) Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. Aufgrund des Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974, S. 45); geändert durch Gesetz vom 8. August 1974 (GVBl S. 383), erlässt die Universität Augsburg folgende Diplomprüfungsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Zu 1 Abs. 1 APrüfO (1) Die Diplomprüfungsordnung für Katholische Theologie (DiplPOKTF) ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg. * (2) Die Katholisch-Theologische Fakultät verleiht aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad Diplomtheologe Univ." (Dipl. theol. Univ.) 2 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung Zu 10 Abs. 2 und 3 und 14 Abs. 5 APrüfO * (1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Jahre. Der Höchstumfang, der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 200 Semesterwochenstunden (2) Die Diplomvorprüfung wird in zwei Abschnitten durchgeführt. Der erste Abschnitt der Diplomvorprüfung findet am Ende des dritten, der zweite Abschnitt am Ende des vierten Semesters des Studenten statt. (3) Für die Diplomhauptprüfung ist eine Diplomarbeit anzufertigen. Im übrigen besteht die Diplomhauptprüfung aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Diplomhauptprüfung findet am Ende des vierten Studienjahres, der zweite Abschnitt am Ende des fünften Studienjahres des Studenten statt. 1

2 3 Prüfungsausschuss Zu 5 APrüfO (1) Findet der Vorschlag einer entsendungsberechtigten Gruppe bei der Wahl des Prüfungsausschusses bei der ersten Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit, ist ein neuer einzureichen. Findet der zweite Vorschlag nicht die Zustimmung des Fachbereichsrats, so ist der Fachbereichsrat vor seiner Entscheidung nicht mehr gezwungen, weitere Vorschläge anzufordern. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist einmal möglich. (3) Zur Behandlung von allgemeinen Prüfungsangelegenheiten lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bischof von Augsburg oder einen von diesem bestellten Vertreter ein. Zu 5 Abs. 3, 7 und 14 Abs. 6 APrüfO 4 Prüfer und Beisitzer * (1) Für die Diplomvorprüfung wie die Diplomhauptprüfung können nur Professoren im Sinne von Artikel 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG als Prüfer bestellt werden. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt neben dem Prüfer für die mündliche Prüfung auch die Beisitzer und für den Verhinderungsfall die Vertreter (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu den mündlichen Prüfungen den Bischof von Augsburg oder einen von diesem bestellten Vertreter ein. 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Zu 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 APrüfO (1) Hat ein Bewerber an einer anderen Hochschule eine Diplomvorprüfung oder eine gleichartige Prüfung abgelegt, deren Anforderungen nicht ganz mit denen dieser Prüfungsordnung übereinstimmen oder ihnen nicht in vollem Umfang gleichwertig sind, so muss er eine Ergänzungsprüfung ablegen. Sie erstreckt sich auf die Fächer, in denen der Bewerber ganz oder teilweise nicht geprüft worden ist. Die Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuss. (2) Es gibt keine verwandten Studiengänge, die im Grundstudium gleich sind. 2

3 6 Schriftliche Prüfung Zu 11 APrüfO (1) In der schriftlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann. (2) Der jeweilige Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Er gibt sie noch während der Vorlesungszeit vor dem Prüfungstermin bekannt. (3) Schuldhaft versäumte Prüfungszeit kann nicht nachgeholt werden. Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig. Uhrzeit und Dauer der Abwesenheit werden auf der Arbeit und im Protokoll vermerkt. 7 Mündliche Prüfung Zu 12 APüfO (1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern jeweils etwa 20 Minuten. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den angegebenen Prüfungsstoff. (3) Zu den mündlichen Prüfungen sind Studenten der Katholisch-Theologischen Fakultät als Zuhörer zugelassen. Bei der Festsetzung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Bischof oder seinen Vertreter. 8 Bewertung der Prüfungsleistungen Zu 16 Abs. 1 APrüfO (1) Die Fachnote errechnet sich aus der Summe der Noten der in den jeweiligen Prüfungsfächern erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen geteilt durch die Zahl der Einzelleistungen entsprechend 16 Abs. 1 APrüfO. (2) Die Note der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung im Fach des Spezialstudiums sind Fachnoten im Sinne dieser Prüfungsordnung. Sie werden doppelt gezählt. (3) Ein Prüfungsfach ist nicht bestanden, wenn die für das jeweilige Fach vorgesehene Anzahl von Einzelprüfungsteilen nicht vollzählig und bewertbar abgelegt wird. 3

4 II. Diplomvorprüfung 9 Ziel der Prüfung Zu 2Abs. 1 APrüfO Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die inhaltlichen Grundlagen der geprüften Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 4 Zu 14 APrüfO 10 Zulassung (1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis APrüfO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus a) das Latinum und das Graecum besitzt. Sind diese Prüfungen bereits vor Beginn des theologischen Studiums abgelegt, ist auch das Hebraicum erforderlich. Vom Hebraicum ist befreit, wer auf dem zweiten Bildungsweg im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zum theologischen Studium zugelassen wurde oder zu Beginn des Studiums das 23. Lebensjahr begonnen und das Abitur auf dem nicht üblichen Weg erreicht hat. Wer eine andere klassische Sprache während des Theologie-Studiums erlernen muss, kann vom Nachweis von hebräisch-kenntnissen auf Antrag befreit werden. b) die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" nachweisen kann, c) an drei Seminaren aus wenigstens zwei verschiedenen Fächern teilgenommen hat mit wenigstens ausreichendem Ergebnis (Note: 4,00). Wer sowohl das Latinum als auch das Graecum nachzuholen hat, ist von der Teilnahme an einem Seminar befreit. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Buchstabe a) und c) können von allen Studenten der Universität Augsburg erworben werden. Die entsprechenden Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. (2) Dem Gesuch um Zulassung zur Diplomvorprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen a) ein Lebenslauf, b) der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung, c) die Nachweise über den Studiengang (Studienbuch), d) die Nachweise über die in Absatz 1 Buchst. a) geforderten Sprachkenntnisse, e) die Teilnahmebescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchst. b), f) die Seminarscheine gemäß Absatz 1 Buchst. c) und g) eine Erklärung darüber, ob sich der Bewerber bereits einer entsprechenden Prüfung unterzogen hat. (3) Der Student hat sich in seinem dritten Fachsemester zur Prüfung zu melden; ist dieses Semester ein Sommersemester, muss dies vor dem dritten Samstag der jeweiligen Vorlesungszeit, ist es ein Wintersemester, vor dem siebten Samstag geschehen.

5 (4) Der Prüfungsausschuss kann aus wichtigem Grund auf Antrag des Bewerbers die Frist für die Vorlage der unter Absatz 2 Buchst. c) bis f) geforderten Nachweise bis zum Beginn der ersten Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts verlängern. 11 Durchführung der Prüfung Zu 2 Abs. 2 und 14 Abs. 5 APrüfO (1) Die Prüfung wird in zwei Abschnitten durchgeführt a) Am Ende des dritten Semesters Einleitung in das Alte Testament b) Am Ende des vierten Semesters: Einleitung in das Neue Testament Alte Kirchengeschichte und Patrologie Mittlere Kirchengeschichte und Neue Kirchengeschichte Philosophie (2) Entweder in Einleitung in das Alte Testament oder Einleitung in das Neue Testament und entweder in Alte Kirchengeschichte und Patrologie oder in Mittlere und Neue Kirchengeschichte wird nach Wahl des Prüfungsteilnehmers schriftlich geprüft. In dem nicht schriftlich zu prüfenden Fach ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer verbindlich an, in welchem dieser Fächer er schriftlich geprüft werden will. Zu 14 Abs. 7 in Verbindung mit 11 APrüfO 12 Schriftliche Prüfung Für die schriftlichen Prüfungen sind jeweils drei Stunden anzusetzen. Es werden dabei zwei bis drei Themen zur Auswahl gestellt 13 Ergebnis der Diplomvorprüfung * Die Diplomvorprüfung ist a) bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens ausreichend (4,00) sind, b) nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Fachnoten schlechter als ausreichend (4,00) sind. 14 Wiederholung der Diplomvorprüfung Zu 14 Abs. 7 in Verbindung mit 18 APrüfO (2) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dem Prüfungskandidaten eine Wiederholung nicht bestandener Fachprüfungen schon vor Beendigung des Prüfungsverfahrens gestatten. 5

6 15 Zeugnis Zu 14 Abs. 7 in Verbindung mit 17 APrüfO Innerhalb von vier Wochen nach endgültiger Bewertung der letzten Prüfungsleistung ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. III. Diplomhauptprüfung Zu 2 Abs. 1 APrüfO 16 Ziel der Prüfung Die Diplomhauptprüfung soll feststellen, ob der Kandidat das für seine künftige Tätigkeit notwendige gründliche Fachwissen erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig und kritisch zu arbeiten und die Verbindung zwischen den Fächern seines Studiums zu erkennen. Sie dient außerdem der differenzierten Beurteilung der Bewerber. 6 Zu 8 Abs. 1 APrüfO und 3 Abs. 1 Nr. 4 APrüfO 17 Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomhauptprüfung ist mit den nach Absatz 2 geforderten Nachweisen sowie mit Angabe des Faches des Spezialstudiums über das Zentrale Prüfungsamt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung in dem Studiengang Katholische Theologie nach Maßgabe von 4 APrüfO, b) der Nachweis der Pflichtvorlesungen und der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen des Spezialstudiums über mindestens zehn Semesterwochenstunden (Studienbuch), c) Bestätigungen über die Teilnahme an fünf Seminaren aus wenigstens drei verschiedenen Fächern, mit mindestens ausreichendem Ergebnis (Note 4,00), davon einem in Philosophie. Seminarscheine, die gemäß 10 Abs. 1 Buchst. c) eingereicht wurden, werden dabei nicht angerechnet. Darüber hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an einer philosophischen Lehrveranstaltung, die während des Hauptstudiums erfolgt sein muss, nachzuweisen. Jeder Student der Universität Augsburg hat die Möglichkeit, die Bestätigung über die Teilnahme an diesen Seminaren, beziehungsweise dieser philosophischen Lehrveranstaltung, zu erwerben; der Versuch, die Bestätigung über die Teilnahme an einem bestimmten Seminar oder der philosophischen Lehrveranstaltung zu erhalten, darf nur einmal wiederholt werden, d) eine Erklärung, ob der Bewerber sich bereits einer entsprechenden Prüfung unterzogen hat, * e) zusätzlich ein Lebenslauf und der Nachweis der Qualifikation für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nach Artikel 60 BayHSchG, wenn die Diplomvorprüfung nicht an der Universität Augsburg abgelegt wurde.

7 (3) Der Student hat sich in seinem achten Fachsemester zur Prüfung zu melden; ist dieses Semester ein Sommersemester, muss dies vor dem dritten Samstag der jeweiligen Vorlesungszeit, ist es ein Wintersemester, vor dem siebten Samstag geschehen. (4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Bewerbers die Frist für die Vorlage der unter Absatz 2 Buchst. b) und c) geforderten Nachweise bis zum Ende des zweiten Prüfungsabschnitts verlängern. Zu 10 Abs. 2 und 3 APrüfO 18 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung wird in folgenden, nach Prüfungsabschnitten gegliederten Fächern durchgeführt: a) Am Ende des vierten Studienjahres: Exegese des Alten Testaments Exegese des Neuen Testaments Fundamentaltheologie Religionspädagogik b) Am Ende des fünften Studienjahres: Pastoraltheologik Liturgik Dogmatik Moraltheologie Kirchenrecht Christliche Gesellschaftslehre. Das Fach des Spezialstudiums wird am Ende des fünften Studienjahres geprüft, auf Antrag auch am Ende des vierten Studienjahres. (2) In Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Dogmatik, Moraltheologie und Kirchenrecht wird die Prüfung jeweils schriftlich und mündlich durchgeführt. In Religionspädagogik und Christliche Gesellschaftslehre wird jeweils nur mündlich geprüft. (3) Entweder in Liturgik oder in Pastoraltheologie wird nach Wahl des Prüfungsteilnehmers schriftlich geprüft. In Fundamentaltheologie kann der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche oder mündliche Prüfung wählen. In dem nicht schriftlich zu prüfenden Fach ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungsteilnehmer verbindlich an, in welchem dieser Fächer er schriftlich geprüft werden will. (4) Für die schriftlichen Prüfungen sind jeweils drei Stunden anzusetzen. Es werden dabei drei Themen zur Auswahl gestellt. Zu 10 Abs. 2 APrüfO 19 Spezialstudium * (1) Das Spezialstudium vermittelt nach der Diplomvorprüfung die methodische und inhaltliche Vertiefung eines Faches. Es umfasst zehn Semesterwochenstunden. Das Spezialstudium wird von einem Mentor betreut, den der Student spätestens zu Beginn des vierten Studienjahres aus den in der Katholisch-Theologischen Fakultät tätigen Ordinarien auswählt. Der Mentor bestätigt schriftlich die Teilnahme am Spezialstudium. (2) Das Spezialstudium kann gewählt werden a) aus den Pflichtprüfungsfächern der Diplomvor- und Diplomhauptprüfung b) aus weiteren an der Katholisch-Theologischen Fakultät durch Ordinarien vertretenen Fächern. 7

8 (3) In dem Fach des Spezialstudiums wird ein gesondertes Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer durchgeführt, das nach 15 Abs. 1 APrüfO bewertet wird. Zu 13 APrüfO 20 Diplomarbeit (1) Im Falle des 13 Abs. 5 Satz 2 APrüfO kann die Bearbeitungszeit bis zu drei Monaten verlängert werden. (2) Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel zwischen 30 und 50 Seiten betragen. Sie muss mit der Maschine geschrieben sein und ist in zwei Exemplaren beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. (3) Differieren die Noten von zwei Prüfern in der Diplomarbeit um nicht mehr als 0,7, so ist für die Beurteilung die bessere Note maßgebend. Ist die Differenz größer als 0,7, so gilt das arithmetische Mittel der beiden Noten. Das rechnerische Ergebnis wird gegebenenfalls auf die nächstliegende, nach 15 APrüfO zulässige Note auf- beziehungsweise abgerundet. Liegt das rechnerische Ergebnis in der Mitte von zwei nach 15 APrüfO zulässigen Noten, so ist die bessere davon maßgebend. 21 Ergebnis der Diplomhauptprüfung (1) Die Prüfung ist a) bestanden, wenn alle Fachnoten der Diplomhauptprüfung sowie die Note für die Diplomarbeit und für die Prüfung aus dem Spezialstudium mindestens ausreichend (4,00) sind; b) nicht bestanden, wenn eine oder mehrere dieser Noten schlechter als "ausreichend" (4,00) sind. (2 Die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung wird als arithmetisches Mittel aus allen Fachnoten der Diplomhauptprüfung sowie aus den doppelt gewerteten Noten für die Diplomarbeit und für die Prüfung aus dem Spezialstudium errechnet. * 22 Wiederholung der Diplomhauptprüfung Zu 18 APrüfO (1) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, in denen die Fachnote schlechter als ausreichend (4,00) war. (2) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dem Prüfungskandidaten eine Wiederholung nicht bestandener Fachprüfungen schon vor Beendigung des Prüfungsverfahrens gestatten. 8

9 23 Diplom Zu 17 APrüfO (1) Über die bestandene Diplomhauptprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Diplom ausgestellt. Es trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung und wird vom Dekan unterzeichnet. (2) Das Diplom enthält neben den Fachnoten die Angabe des Spezialstudiums, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote, wobei diese in Ziffern und Prädikat auszudrücken ist. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 24 (1) Studenten, die an der Universität Augsburg am Katholisch-Theologischen Fachbereich vor Erlass der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung oder ab dem Studienjahr 1968/69 einschließlich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Dillingen eine Studienabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können vom Prüfungsausschuss auf Antrag ein Diplom im Sinne des 23 ausgestellt erhalten. (2) Das Diplom hat darüber Auskunft zu geben, wann und wo die Prüfung abgenommen wurde. Es trägt das Datum der Ausstellung. 23 bleibt im übrigen unberührt. 25 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung gemäß 52 Abs. 3 der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Verfassung der Universität Augsburg vom 2. Februar 1972 (GVBl S. 9 ff) in Kraft. (2) Prüfungsverfahren für Studenten, die ihr Studium an der Universität Augsburg unter Geltung der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung des Katholisch-Theologischen Fachbereichs begonnen haben, bemessen sich weiterhin nach der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung, soweit sich nicht aus der Allgemeinen Prüfungsordnung oder zwingenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes etwas anderes ergibt. 9

10 Übergangsbestimmungen der Änderungssatzung vom 18. September 1979 (1) Die Änderungssatzung gilt nicht für Studenten, die bei Inkrafttreten zur Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung nach der Diplomprüfungsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg vom 20. Mai 1976 (KMBl II, S. 194), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Mai 1979, zugelassen sind. (2) Für Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung die Prüfung aus der Philosophie (Geschichte der Philosophie und Systematische Philosophie) und Religionspädagogik im Rahmen der Diplomvorprüfung abgelegt haben, entfällt das Prüfungsfach Philosophie sowie das Prüfungsfach Religionspädagogik und Katechetik in der Diplomhauptprüfung (neuer 18 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Nr. 4). Übergangsbestimmung der Änderungssatzung vom 30. November 1983 Die Änderungssatzung gilt erstmals für Studenten, die ihr Studium in diesem Studiengang nach dem 1. Oktober 1983 begonnen haben. Übergangsbestimmungen der Änderungssatzung vom 21. Februar 1984 Die Änderungssatzung gilt erstmals für Studenten, die ihr Studium in diesem Studiengang nach dem 1. Oktober 1983 begonnen haben. Übergangsbestimmungen der Änderungssatzung vom 27. Juli 1984 Die Heraufsetzung des Notengrenzwertes von 4,30 auf 4,00 gilt erstmals für Studenten, die nach Inkrafttreten der Dreizehnten Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben. In den übrigen Aussagen gilt diese Satzung nicht für Studenten, die ihre Diplomvorprüfung vor dem 1. Oktober 1983 abgeschlossen haben- 10

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