PB Pensionsfonds AG. Ordnung für die interne und externe Teilung von Versorgungszusagen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung)

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1 PB Pensinsfnds AG Ordnung für die interne und externe Teilung vn Versrgungszusagen aufgrund des Versrgungsausgleichsgesetzes (Teilungsrdnung) (c) PB Pensinsfnds AG Seite 1 vn 15

2 Inhaltsverzeichnis I Teilungsrdnung für das PB Pensinsfnds-Bestandssegment Anwendungsbereich Grundsatz der internen Teilung Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz vn Ksten Herabsetzung der Versrgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn Ausgestaltung der Versrgung der ausgleichsberechtigten Persn Externe Teilung Leistungsbeschränkung Anpassungsregelung Anlage... 8 II Teilungsrdnung für das ehemals HDI Pensinsfnds-Bestandssegment Anwendungsbereich Interne Teilung Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz vn Ksten Herabsetzung der Versrgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn Ausgestaltung der Versrgung der ausgleichsberechtigten Persn bei interner Teilung Externe Teilung Verfügungen über den Vertrag der ausgleichspflichtigen Persn Anpassungsregelung Anlage (c) PB Pensinsfnds AG Seite 2 vn 15

3 Vrbemerkung Bei der PB Pensinsfnds AG existieren im Bestand zwei Bestandssegmente, für die im Rahmen der Teilung unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kmmen. Dem liegt zugrunde, dass die HDI Pensinsfnds AG mit Wirkung zum auf die PB Pensinsfnds AG verschmlzen wurde. Im Zuge dieser Verschmelzung haben sich in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwei Bestandssegmente ergeben: das PB Pensinsfnds-Bestandssegment und das ehemals HDI Pensinsfnds-Bestandssegment. Das für den jeweiligen Versrgungsvertrag gültige Bestandssegment wird dem Familiengericht auf dem Auskunftsfrmular der auf Anfrage mitgeteilt. I Teilungsrdnung für das PB Pensinsfnds- Bestandssegment Für dieses Bestandssegment gilt flgende Teilungsrdnung: 1 Anwendungsbereich Diese Teilungsrdnung gilt für die Teilung vn Anwartschaften und Anrechten auf betriebliche Altersversrgung (im Flgenden: Versrgungsanrechte) aufgrund vn Versrgungszusagen, die der PB Pensinsfnds AG (im Flgenden Pensinsfnds genannt) erteilt hat (im Flgenden: Pensinsfndszusagen) und die dem Versrgungsausgleich bei Ehescheidung der bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß dem Versrgungsausgleichsgesetz 1 (kurz VersAusglG) unterliegen. Dabei handelt es sich um: A. Pensinspläne zur betrieblichen Altersversrgung in Frm einer Beitragszusage mit Mindestleistung, bei denen eine Altersrente (aus der Verrentung der Mindestleistung und des Kapitalmarktguthabens) und ggf. zusätzlich zugesagt sind. eine Hinterbliebenenrentenzusatzversrgung und/der eine Erwerbsminderungsversrgung B. Pensinspläne zur betrieblichen Altersversrgung in Frm einer Leistungszusage, bei denen eine Altersrente und ggf. zusätzlich zugesagt sind. eine Hinterbliebenenrentenzusatzrente und/der eine Invaliditätsrente (c) PB Pensinsfnds AG Seite 3 vn 15

4 C. nichtversicherungsförmige Pensinspläne zur betrieblichen Altersversrgung mit denen mittels Versrgungsvertrag die Übernahme vn Pensinsverpflichtungen eines Arbeitgebers geregelt wird (Pensinspläne gemäß 236 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). In der Regel ist bei diesen eine Altersrente und ggf. zusätzlich zugesagt. eine Hinterbliebenenrentenzusatzversrgung und/der eine Invaliditätsrente 2 Grundsatz der internen Teilung Grundsätzlich erflgt eine interne Teilung der Versrgungsanrechte gem. 10 VersAusglG. Dabei wird für die ausgleichsberechtigte Persn zulasten des Versrgungsanrechts der ausgleichspflichtigen Persn ein neues Versrgungsanrecht begründet. Sfern der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit gemäß Ziffer 3 dieser Teilungsrdnung höchstens 240 Przent der mnatlichen Bezugsgröße 2 nach 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, kann stattdessen eine externe Teilung gem. 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG stattfinden (vgl. Ziff. 6). 3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz vn Ksten a) Ehezeitanteil Für die unter Ziffer 1 mit A und B bezeichneten Pensinspläne gilt: Auf Basis der vm Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Pensinsfnds den Ehezeitanteil der Versrgung. Der Ehezeitanteil der Versrgung wird gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VersAusglG in Frm eines Kapitalwertes nach 4 Abs. 5 BetrAVG (Übertragungswert) ermittelt. Der Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital des Versrgungsvertrages der ausgleichspflichtigen Persn hne Strnabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, sweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erwrben wurde. Die Differenzbeträge ergeben den Ehezeitanteil bezgen auf das Ehezeitende. Negatives Versrgungskapital wird mit Null angesetzt. Bestand zu Beginn der Ehezeit nch kein Versrgungsverhältnis, ist der Wert mit Null anzusetzen. Für die unter Ziffer 1 mit C bezeichneten Pensinspläne gilt: Auf Basis der vm Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Pensinsfnds den Ehezeitanteil der Versrgung. Der Ehezeitanteil der Versrgung wird gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VersAusglG in Frm eines Kapitalwertes nach 4 Abs. 5 BetrAVG (Übertragungswert) ermittelt. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 4 vn 15

5 Da der Pensinsfnds bei Leistungsanwärtern nicht den vllständigen Versrgunganspruch, sndern lediglich die unverfallbare Anwartschaft zum Zeitpunkt der Übertragung übernimmt, beschränkt sich die Teilung auf die übertragene unverfallbare Anwartschaft. Ehezeiten nach der Übertragung auf den Pensinsfnds bleiben daher auch bei der Bestimmung des Ausgleichswertes unberücksichtigt. Bei Leistungsanwärtern ergibt sich daher das Anrecht als Anwartschaftsbarwert der unverfallbaren Anwartschaft nach 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ehezeitende, d.h. als Anwartschaftsbarwert der qutierten Versrgungsleistungen. Dabei entspricht die Qutierung dem Verhältnis aus der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende, maximal bis zum Übertragungstermin auf den Pensinsfnds, (m) zu der gesamten erreichbaren Dienstzeit bis zum Übertragungstermin auf den Pensinsfnds (n). Qutiert wird hierbei die auf dem Pensinsfnds übertragene Leistung (R). Der Ehezeitanteil des Anrechts bestimmt sich gemäß 45 Abs. 2 VersAusglG durch Multiplikatin des Wertes des Anrechts mit dem Qutienten, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (k) und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende (m) zu bilden ist, wbei beide Dauern durch den Übertragungszeitpunkt begrenzt werden. Bei Leistungsempfängern werden sämtliche Dauern bis zum Leistungsbeginn bestimmt. Für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer an Stelle des Beginns der Betriebszugehörigkeit das Datum der Erteilung der Versrgungszusage. Damit entspricht der Ehezeitanteil des Anrechts dem Anwartschaftsbarwert vn Versrgungsleistungen der Höhe k / n * R. Die Berechnung des Anwartschaftsbarwertes erflgt schließlich mit dem Rechnungszins, der für die Bilanzierung der Versrgungszusage durch den Pensinsfnds maßgeblich ist. Als bimetrische Rechnungsgrundlagen werden die Heubeck-Richttafeln 2005 verwendet. b) Ausgleichswert Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezgen auf das Ehezeitende. c) Ksten (bei interner Teilung) Die bei der internen Teilung entstehenden Ksten in Höhe vn 180 Eur tragen die ausgleichsberechtigte Persn und die ausgleichspflichtige Persn zu gleichen Teilen. Eine Hälfte wird vm Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Persn abgezgen, die andere Hälfte mindert das Versrgungsanrecht der ausgleichspflichtigen Persn (vgl. Ziffer 4). d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versrgungsausgleich (Beschluss) Hierbei wird unterschieden, b das gemäß 3 a) zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigende Versrgungskapital zur Bedeckung der gemäß Pensinsplan garantierten Leistungen angelegt der darüber hinausgehend zusätzlich auf Rechnung und Risik des Versrgungsberechtigten angelegt ist (freies Versrgungskapital; derzeit Fndsinvestments). Versrgungskapital zur Bedeckung der garantierten Leistungen: Für diesen Teil stimmt der auszugleichende Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses vr Berücksichtigung vn Ksten gemäß 3 c) mit dem gemäß 3 b) insweit ermittelten Ausgleichswert überein. Dieses gilt gleichermaßen für den Ausgleichswert, der für eine Zusage eines unter Ziffer 1 mit C bezeichneten Pensinsplans ermittelt wurde. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 5 vn 15

6 Freies Versrgungskapital, das nicht zur Bedeckung der garantierten Leistungen benötigt wird (gilt insweit nur für eine Zusage eines unter Ziffer 1 mit A bezeichneten Pensinsplans): Der gemäß 3 b) für das freie Versrgungskapital insweit ermittelte Ausgleichswert bezgen auf das Ehezeitende wird in das Verhältnis zum gesamten freien Versrgungskapital, bezgen auf das Ehezeitende gesetzt, s dass sich eine Ausgleichswert-Qute bezgen auf das Ehezeitende ergibt. Das im Flgenden beschriebene Verfahren für einen nachehezeitlichen Wertverlust im freien Versrgungskapital wird nur angewendet, wenn das Familiengericht die Berücksichtigung des Wertverlustes in seinem Beschluss ausdrücklich verlangt. Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss wird zu dem dann vrhandenen freien Versrgungskapital das der Ehe zuzurdnende freie Versrgungskapital bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen, Überschusszuteilungen, Risikbeitragsentnahmen und Kstenentnahmen nach Ehezeitende beruhende Anteil abgezgen wird (s. Anlage). Durch Anwendung der Ausgleichswert-Qute auf das der Ehe zuzurdnende freie Versrgungskapital zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ergibt sich der auszugleichende Wert für das freie Versrgungskapital vr Berücksichtigung vn Teilungsksten gemäß 3 c). Das neue Anrecht wird zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses mit dem Wert eingerichtet, der sich durch Verminderung des auszugleichenden Wertes vr Berücksichtigung vn Ksten um den zu berücksichtigenden Kstenabzug gemäß 3 c) ergibt. Für den Ausgleichspflichtigen ergibt sich ein um diesen Wert zuzüglich Ksten gekürztes Vertragsvermögen. Für die Umsetzung der externen Teilung wird auf die Regelung in Ziffer 6 verwiesen. Legt das Familiengericht bei interner der externe Teilung eine Verzinsung ab Ehezeitende fest, wird die Teilung mit dieser Vrgabe durchgeführt. 4 Herabsetzung der Versrgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn Der Wert der Versrgung der ausgleichspflichtigen Persn wird um den Ausgleichswert gem. Ziff. 3 b) in Verbindung mit Ziff. 3 d) gemindert. Es wird zusätzlich um die hälftigen Ksten gem. Ziff. 3 c) gemindert. Die Leistungen aus der Versrgungszusage vermindern sich entsprechend. Die Reduzierung tritt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versrgungsausgleich ein. 5 Ausgestaltung der Versrgung der ausgleichsberechtigten Persn Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Ksten gem. Ziff. 3 c) (als Einmalbeitrag) wird für die ausgleichsberechtigte Persn eine eigene (beitragsfreie) Versrgungszusage in dem Pensinsplan, in dem die Versrgungszusage für die ausgleichspflichtige Persn erteilt wurde, eingerichtet. Für diese Versrgung gelten flgende Knditinen: (c) PB Pensinsfnds AG Seite 6 vn 15

7 Der Risikschutz wird gem. 11 Abs. 1 Nr HS VersAusglG auf eine Altersversrgung beschränkt. Sweit in der Versrgung der ausgleichspflichtigen Persn zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- der Invaliditätsabsicherung), erflgt der gem. 11 Abs. 1 Nr HS VersAusglG ggf. erfrderliche Ausgleich bei der Altersversrgung der ausgleichsberechtigten Persn bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziff. 3 b)); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversrgung der ausgleichsberechtigten Persn. Es kmmen die Rechnungsgrundlagen, die für das Neugeschäft verwendet werden, zur Anwendung (abweichend hiervn werden für die unter Ziffer 1 mit C bezeichneten Pensinspläne die unter Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Rechnungsgrundlagen verwendet). Die Versrgungszusage wird zum Ersten des Mnats begründet, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versrgungsausgleich rechtskräftig wird. Versrgungsleistungen der eine Anwartschaft auf Versrgungsleistungen werden ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich s festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Persn das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies nach der Versrgungszusage für die ausgleichspflichtige Persn vertraglich vrgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Persn dieses Alter bereits erreicht der überschritten, wird eine sfrt beginnende Rente eingerichtet. Bei einer Versrgungszusage der ausgleichspflichtigen Persn, die diese per Entgeltumwandlung (mit-)finanziert hat, wird der ausgleichsberechtigten Persn ein Recht zur Frtführung der für sie eingerichteten Versrgungszusage mit eigenen Beiträgen eingeräumt. Die ausgleichsberechtigte Persn erhält mit der Übertragung des planmäßig zuzurechnenden Versrgungskapitals bzw. Anrechts gemäß 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG. Daher wird die ausgleichsberechtigte Persn in den Kreis der Versrgungsberechtigten des Pensinsfndsvertrages, zu dem auch die ausgleichspflichtige Persn gehört, aufgenmmen. Vertragspartner ist insweit der Arbeitgeber der ausgleichspflichtigen Persn. 6 Externe Teilung Sfern keine interne Teilung gem. Ziff. 2 erflgt, findet eine externe Teilung gem. 14 Vers- AusglG statt. In diesem Fall begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Persn zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Persn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versrgungsträger. In diesem Fall wird der Ausgleichswert gemäß Ziff. 3 d) jedch hne Kstenabzug als Kapitalbetrag an den Versrgungsträger der ausgleichsberechtigten Persn gezahlt. Eine Herabsetzung der Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn erflgt entsprechend Ziff. 4, jedch hne Kstenabzug. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 7 vn 15

8 7 Leistungsbeschränkung Für die unter Ziffer 1 mit C bezeichneten kapitalmarktrientierten Pensinspläne steht die Leistungspflicht des PB Pensinsfnds immer und smit auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Persn unter dem Vrbehalt, dass jederzeit eine ausreichende aufsichtsrechtliche Kapitaldeckung im Sinne des zugrunde liegenden Pensinsplans gegeben ist. Ist eine Kapitaldeckung nicht der nicht ausreichend gegeben, bemessen sich die vn dem PB Pensinsfnds zu erbringenden Leistungen nach dem in dem jeweiligen Pensinsplan geregeltem Verfahren. 8 Anpassungsregelung Sllten sich einzelne Bestimmungen dieser Teilungsrdnung ganz der teilweise als undurchführbar erweisen der inflge einer höchstrichterlichen Entscheidung, eines bestandskräftigen Verwaltungsakts der inflge vn Änderungen der Gesetzgebung unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Teilungsrdnung im Ganzen hiervn unberührt. An die Stelle der unwirksamen der undurchführbaren Bestimmung sll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der bisherigen Bestimmung möglichst nahe kmmt. Erweist sich die Teilungsrdnung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck der Teilungsrdnung entsprechen. Weicht das Familiengericht in einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versrgungsausgleich in einzelnen Punkten der in Gänze vn den Regelungen dieser Teilungsrdnung ab, wird die Teilung nach den Vrgaben des Familiengerichts durchgeführt. 9 Anlage Frmelmäßige Erläuterung zur Ziffer 3 d) für die Bestimmung des Ausgleichswerts aus dem freien Versrgungskapital: Der gemäß 3 b) für das freie Versrgungskapital ermittelte Ausgleichswert AW bezgen auf das Ehezeitende wird in Verhältnis zum gesamten freien Versrgungskapital VK bezgen auf das Ehezeitende gesetzt, s dass sich eine Ausgleichswert-Qute AW = AW / VK bezgen auf das Ehezeitende ergibt. Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach der Entscheidung wird zu dem dann vrhandenen freien Versrgungskapital VK* das der Ehe zuzurdnende freie Versrgungskapital VK* Ehe bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen, Überschusszuteilungen, Ksten- und Risikbeitragsentnahmen nach Ehezeitende beruhende Anteil B* abgezgen wird VV* Ehe = VV* - B*. Der auszugleichende Wert für das freie Versrgungskapital vr Berücksichtigung vn Ksten zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung ergibt sich schließlich durch Anwendung der Ausgleichswert-Qute auf das der Ehe zuzurdnende Vertragsvermögen zu VV* Ehe α AW. Verfahren zur Ermittlung vn B*: Es bezeichnen t 0 das Ehezeitende und t N den Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach der Entscheidung. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 8 vn 15

9 t i, i=0, N, sind die ptentiellen Zeitpunkte zu denen Beiträge gezahlt, Überschüsse zugeteilt bzw. Ksten der Risikbeiträge entnmmen werden. VV t0 = VV bezeichnet das freie Versrgungskapital zum Ehezeitende VV tn = VV* bezeichnet das freie Versrgungskapital zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach der Entscheidung. Es seien b ti, i=0,,n-1 die Zuführungen zum freien Versrgungskapital saldiert mit den Risikbeitragsentnahmen (d.h., falls nur Risikbeitragsentnahmen zu bestimmten Zeitpunkten stattfinden, sind diese Beträge negativ) zu den Zeitpunkten t i und VV ti die freien Versrgungskapitalien zu den Zeitpunkten t i vr Berücksichtigung der Zahlung b ti. Es gilt dann B t0 = 0 B t,i+1 = ( B ti + b ti ) VV t,i+1 /( VV ti +b ti ), B* = B tn d.h. der zum Zeitpunkt t i vrhandene Beitragsanteil B ti entwickelt sich mit der selben Perfrmance VV t,i+1 /( VV ti +b ti ) in der Zeit [t i,t i+1 ] wie das zu Beginn der Peride vrhandene freie Versrgungskapital VV ti +b ti. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 9 vn 15

10 II Teilungsrdnung für das ehemals HDI Pensinsfnds-Bestandssegment Für dieses Bestandssegment gilt flgende Teilungsrdnung: 1 Anwendungsbereich Diese Teilungsrdnung gilt für Pensinsfnds-Versrgungsverträge, die dem Versrgungsausgleich bei Ehescheidung der bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß dem Versrgungsausgleichsgesetz in der jeweils gültigen Fassung unterliegen. Dabei handelt es sich um betriebliche Altersversrgung in Frm vn Beitragszusagen mit Mindestleistung Beitragsrientierten Leistungszusagen Leistungszusagen auf Alters-, Invaliditäts- und/der Hinterbliebenenrenten für Pensinspläne, die nicht nach 236 Absatz 2 VAG durchgeführt werden. Der Teilung unterliegen nicht Anrechte aus einer betrieblichen Altersversrgung, die in einem vr Ehebeginn beendeten Arbeitsverhältnis begründet wrden sind. Anders lautende Regelungen in der für den jeweiligen Versrgungsvertrag gültigen Fassung des Pensinsplans, des Versrgungsrahmenvertrages swie der Satzung werden durch die Regelungen in dieser Teilungsrdnung abbedungen. 2 Interne Teilung Grundsätzlich erflgt eine interne Teilung gem. 10 VersAusglG. Dabei wird für die ausgleichsberechtigte Persn zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Persn ein neues Anrecht begründet. Sfern der Ausgleichswert nicht größer als der in 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannte Wert ist, findet grundsätzlich eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziff. 6). 3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz vn Ksten a) Ehezeitanteil Auf Basis der vm Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die PB Pensinsfnds AG gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.v. mit 4 Abs. 5 BetrAVG das gebildete Kapital des Versrgungsvertrages der ausgleichspflichtigen Persn hne Strnabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, sweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erwrben wurde. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 10 vn 15

11 Negatives Versrgungskapital wird mit Null angesetzt. Bestand zu Beginn der Ehezeit nch kein Versrgungsverhältnis, ist der Wert mit Null anzusetzen. Die Differenzbeträge ergeben den Kapitalwert des Ehezeitanteils bezgen auf das Ehezeitende. Für den Fall, dass die durchgeführte Versrgung vr Beginn der Ehezeit als unmittelbare Pensinszusage durchgeführt wurde und nach Beginn der Ehezeit ganz der teilweise auf die ehemals HDI-Gerling Pensinsfnds AG übertragen wurde, erflgt die Ermittlung der Ehezeitanteilsqute gemäß 45 Abs. 2 VersAusglG als Qutient aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (k) und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende gebildete Kapital multipliziert mit der Ehezeitanteilsqute. Die PB Pensinsfnds AG teilt dem Familiengericht den s ermittelten Ehezeitanteil mit und unterbreitet einen Vrschlag für die Bestimmung des sich hieraus ergebenden Ausgleichswertes. b) Ausgleichswert Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Kapitalwerts des Ehezeitanteils bezgen auf das Ehezeitende. c) Ksten bei interner Teilung Die bei der internen Teilung entstehenden Ksten in Höhe vn 3% des in Eur ausgewiesenen Kapitalwertes des Ehezeitanteils, höchstens 500 EUR, tragen die ausgleichsberechtigte Persn und die ausgleichspflichtige Persn zu gleichen Teilen. Eine Hälfte wird vm Ausgleichswert bezgen auf das Ehezeitende der ausgleichsberechtigten Persn abgezgen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vrsrgevermögen bezgen auf das Ehezeitende der ausgleichspflichtigen Persn entnmmen. d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts d1) Interne und externe Teilung: Bei Versrgungsverträgen in der Frm klassischer Rentenprdukte wird der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert in seiner nminalen Höhe unter Berücksichtigung der Ksten gemäß c) zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Persn verwendet, wbei zusätzlich zumindest eine Verzinsung ab Ehezeitende in Höhe des jeweils für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Persn maßgeblichen Rechnungszinses zu berücksichtigen ist. d2) Interne Teilung: Bei Versrgungsverträgen in Frm fndsgebundener Rentenprdukte werden der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert bezgen auf das Ehezeitende und die gemäß c) ermittelten hälftigen Ksten bezgen auf das Ehezeitende in das Verhältnis zu dem Vertragsvermögen bezgen auf das Ehezeitende gesetzt, s dass sich eine Ausgleichswert-Qute und eine Ksten-Qute bezgen auf das Ehezeitende ergeben. d3) Externe Teilung: Bei Versrgungsverträgen in Frm fndsgebundener Rentenprdukte werden wir den Eurwert des gemäß b) ermittelten Ausgleichswertes verwenden. Um diesen Wert wird das Vertragsvermögen des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils gemindert; der Eurbetrag wird an den Zielversrgungsträger der externen Teilung überwiesen. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 11 vn 15

12 Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts wird zu dem dann vrhandenen Vertragsvermögen das der Ehe zuzurdnende Vertragsvermögen bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen und Risikbeitragsentnahmen nach Ehezeitende beruhende Anteil abgezgen wird. Das neue Anrecht wird dann zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts mit dem Wert eingerichtet, der sich durch Anwendung der Ausgleichswert-Qute vermindert um die Ksten-Qute auf das der Ehe zuzurdnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ergibt. Für den Ausgleichsverpflichteten ergibt sich ein um diesen Wert zuzüglich Ksten gekürztes Vertragsvermögen. 4 Herabsetzung der Versrgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn Das Versrgungskapital der Versrgung der ausgleichspflichtigen Persn wird um den Ausgleichswert gem. Ziff. 3 b) in Verbindung mit Ziff. 3d) gemindert. Das Versrgungskapital wird bei einer internen Teilung zusätzlich um die hälftigen Ksten gem. Ziff. 3 c) in Verbindung mit Ziff. 3d) reduziert. Umfasst das Versrgungskapital Anteile verschiedener Fnds, s findet eine anteilige Entnahme im Verhältnis der vrhandenen Fndsguthaben statt, bewertet zum Ersten des Mnats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versrgungsausgleich wirksam wird. Es reduzieren sich Tdesfallleistungen aus der Prämienrückgewähr bei aufgeschbenen Rentenversrgungen im Verhältnis der Reduzierung des Versrgungskapitals. Garantien bei fndsgebundenen Prdukten werden im Verhältnis der Reduzierung des Versrgungskapitals reduziert. Rentenfaktren bleiben unverändert. Leistungen auf verbundene Leben zugunsten der ausgleichsberechtigten Persnen entfallen, ebens eine individuelle Hinterbliebenenzusatzversrgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Persn. Ansnsten vermindern sich die Leistungen der Versrgung s, dass das Verhältnis verschiedener Leistungskmpnenten zueinander erhalten bleibt. Eine Verminderung vn Leistungskmpnenten unter jeweils tariflich festgelegte Mindestwerte wird zugelassen. Der Anspruch auf Versrgungsleistungen reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versrgungsausgleich. 5 Ausgestaltung der Versrgung der ausgleichsberechtigten Persn bei interner Teilung Gem. 12 VersAusglG erlangt die ausgleichsberechtigte Persn mit der Übertragung die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG. Daher wird die ausgleichsberechtigte Persn in den Kreis der Versrgungsberechtigten des Versrgungsrahmenvertrages, zu dem auch die ausgleichspflichtige Persn gehört, aufgenmmen. Mit dem Ausgleichswert als Einmalbeitrag abzüglich der hälftigen Ksten gem. Ziff. 3 c) in Verbindung mit Ziff. 3d) wird eine Versrgung für die ausgleichsberechtigte Persn in Frm einer beitragsfreien Beitragszusage mit Mindestleistung, einer beitragsrientierten Leistungszusage bzw. einer Leistungszusage auf Altersrente auf das Leben der ausgleichsberechtigten Persn eingerichtet ( Ausgleichsversrgung ). (c) PB Pensinsfnds AG Seite 12 vn 15

13 Für diese Versrgung gelten flgende Knditinen: Der Risikschutz wird gem. 11 Abs. 1 Nr HS VersAusglG auf eine Altersversrgung beschränkt. Sweit in der Versrgung der ausgleichspflichtigen Persn zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Invaliditäts- der Hinterbliebenenabsicherung), erflgt der gem. 11 Abs. 1 Nr HS VersAusglG ggf. erfrderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversrgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziff. 3 b)); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversrgung der ausgleichsberechtigten Persn. Ist der Rentenbeginn nch nicht erreicht, wird eine Tdesfallleistung in Frm der Prämienrückgewähr des Ausgleichsbetrags abzüglich der hälftigen Ksten gem. Ziff. 3 c) in Verbindung mit Ziff. 3 d) eingerichtet. Die Verwendung der Tdesfallleistung richtet sich nach der des ausgeglichenen Anrechts. Es wird für die Ausgleichsversrgung die gleiche Rentengarantiezeit vrgesehen, die auch für den Vertrags der ausgleichspflichtigen Persn gilt, es sei denn, diese ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses unzulässig. Es kmmen die Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die bei Beginn der Ausgleichsversrgung für diese tariflich festgelegt sind. Beginn der Ausgleichsversrgung ist der Erste des Mnats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versrgungsausgleich rechtskräftig wird. Der Anspruch auf Versrgungsleistungen wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt, sfern die Leistungsvraussetzungen gemäß dem zugrunde liegenden Pensinsplan erfüllt sind. Der Charakter der eingerichteten Versrgung entspricht dem der ursprünglichen Versrgung, d.h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Prduktkategrie gewählt. Der Beginn der Altersrentenzahlung wird dabei grundsätzlich s festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Persn das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Persn vertraglich vrgesehen ist, sfern nicht vrrangige Bestimmungen ein anderes Rentenbeginnalter vrschreiben. Hat die ausgleichsberechtigte Persn dieses Alter bereits erreicht der überschritten, wird eine sfrt beginnende Rente eingerichtet. Für die Ausgleichsversrgung der ausgleichsberechtigten Persn ist die ausgleichsberechtigte Persn Vertragspartner. Falls der Pensinsplan eine Kapitalerhaltungsgarantie (Mindestleistung) vrsieht, s wird diese in der Höhe der in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalprämie gewährt. Ein Kapitalwahlrecht wird eingeräumt, sweit dies bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen Persn vrgesehen ist. 6 Externe Teilung Sfern keine interne Teilung gem. Ziff. 2 erflgt, findet eine externe Teilung gem. 14 Vers- AusglG statt. In diesem Fall begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Persn zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Persn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versrgungsträger. In diesem Fall wird der Ausgleichswert gemäß Ziff. 3d) jedch hne Kstenabzug als Kapitalbetrag an den Versrgungsträger der ausgleichsberechtigten Persn gezahlt (vgl. 45 VersAusglG in Verbindung mit 4 Abs. 5 BetrAVG). (c) PB Pensinsfnds AG Seite 13 vn 15

14 Eine Herabsetzung der Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Persn erflgt entsprechend Ziff. 4, jedch hne Kstenabzug. 7 Verfügungen über den Vertrag der ausgleichspflichtigen Persn Bis zum wirksamen Abschuss des Verfahrens über den Versrgungsausgleich werden keine Zahlungen an die ausgleichspflichtige Persn geleistet, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können. 8 Anpassungsregelung Sllten sich einzelne Bestimmungen dieser Teilungsrdnung ganz der teilweise als undurchführbar erweisen der inflge einer höchstrichterlichen Entscheidung, eines bestandskräftigen Verwaltungsakts der inflge vn Änderungen der Gesetzgebung unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Teilungsrdnung im Ganzen hiervn unberührt. An die Stelle der unwirksamen der undurchführbaren Bestimmung sll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der bisherigen Bestimmung möglichst nahe kmmt; entsprechendes gilt, wenn inflge der ben genannten Gründe Änderungen dieser Teilungsrdnung erfrderlich werden; es gilt die Teilungsrdnung in ihrer letzten Fassung. Erweist sich die Teilungsrdnung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Teilungsrdnung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart wrden wäre. Weicht das Familiengericht in einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versrgungsausgleich in einzelnen Punkten der in Gänze vn den Regelungen dieser Teilungsrdnung ab, wird die Teilung nach den Vrgaben des Familiengerichts durchgeführt. 9 Anlage Frmelmäßige Erläuterung zum Verfahren zur Ermittlung des auf nach Ehezeitende auf Beitragszahlungen und Risikbeitragsentnahmen beruhenden Anteils in der Ziffer 3d) bei Versrgungsverträgen in Frm fndsgebundener Rentenprdukte 3.d) Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert AW bezgen auf das Ehezeitende und die gemäß c) ermittelten hälftigen Ksten KO bezgen auf das Ehezeitende werden in das Verhältnis zu dem Vertragsvermögen VV bezgen auf das Ehezeitende gesetzt, s dass sich eine Ausgleichswert- Qute αaw = AW / VV und eine Ksten-Qute αko = KO / VV bezgen auf das Ehezeitende ergeben. Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts wird zu dem dann vrhandenen Vertragsvermögen VV* das der Ehe zuzurdnende Vertragsvermögen VV*Ehe bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen und Risikbeitragsentnahmen nach Ehezeitende beruhende Anteil B* abgezgen wird VV*Ehe = VV* - B*. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 14 vn 15

15 Das neue Anrecht wird dann zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts mit dem Wert eingerichtet, der sich durch Anwendung der Ausgleichswert-Qute vermindert um die Ksten-Qute auf das der Ehe zuzurdnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ergibt: VV*Ehe ( αaw - αko). Für den Ausgleichsverpflichteten ergibt sich ein um diesen Wert zuzüglich Ksten VV*Ehe ( αaw + αko)] gekürztes Vertragsvermögen VV* - VV*Ehe ( αaw + αko). Die einzubehaltenden Ksten belaufen sich insgesamt auf VV*Ehe 2 αko. Verfahren zur Ermittlung vn B* Es bezeichnen t0 das Ehezeitende und tn den Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts. ti, i=0, N, sind die ptentiellen Zeitpunkte zu denen Beiträge gezahlt bzw. Risikbeiträge entnmmen werden. VVt0 = VV bezeichnet das Vertragsvermögen zum Ehezeitende VVtN = VV* bezeichnet das Vertragsvermögen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versrgungsausgleichs nach dem Beschluss des Familiengerichts Es seien bti, i=0,,n-1 die Beitragszahlungen saldiert mit den Risikbeitragsentnahmen (d.h., falls nur Risikbeitragsentnahmen zu bestimmten Zeitpunkten stattfinden, sind diese Beträge negativ) zu den Zeitpunkten ti und VVti die Vertragsvermögen zu den Zeitpunkten ti vr Berücksichtigung der Zahlung bti. Es gilt dann Bt0 = 0 Bt,i+1 = ( Bti + bti ) VVt,i+1/( VVti +bti ), B* = BtN d.h. der zum Zeitpunkt ti vrhandene Beitragsanteil Bti entwickelt sich mit der selben Perfrmance VVt,i+1/( VVti +bti ) in der Zeit [ti,ti+1] wie das zu Beginn der Peride vrhandene Vermögen VVti +bti. (c) PB Pensinsfnds AG Seite 15 vn 15

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