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1 1 von 9 Vorblatt Ziel(e) - Erstellung eines Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und eines Immobilienpreisindex um insbesondere frühzeitig makroökonomische Ungleichgewichte (Immobilienblase) zu erkennen. - Gewährleistung der Finanzierung der Kosten, die durch die Erstellung und Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und eines "Immobilienpreisindex" entstehen. Erstellung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilien und Beschaffung von Preisinformationen für die Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen nach institutionellen Sektoren unter Wahrung der Europäischen Anforderungen, zu deren Einhaltung der Bund verpflichtet ist, als. wichtige Indikatoren für die Inflation,. für die geldpolitische Analyse und für Fragen der Sicherung der Finanzmarktstabilität und. zur Feststellung von aufkommenden oder anhaltenden gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichten in einem Land unter maximaler Nutzung von vorhandenen Verwaltungs- und Statistikdaten und Daten aus öffentlichen Registern bei möglichst geringer Respondentenbelastung. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Festlegung der Regelungen zur Durchführung der Erhebung und Beschaffung der benötigten statistischen Daten. - Festlegung der Merkmale und der jeweiligen Verwaltungsdatenquellen, aus denen sie zu erheben sind. - Festlegung der Verpflichtung für Inhaber von Verwaltungsdaten - Verpflichtung der Bundesanstalt Statistik Österreich zur vierteljährlichen Publikation der Hauptergebnisse. - Festlegung des für das Jahr 2014 und Folgejahre der Bundesanstalt gebührenden Kostenersatzes ( 14) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und einen "Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum", einen "Immobilienpreisindex" und Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010 zu erstellen. Die Indizes sollen die Preisentwicklung von Transaktionen auf dem Häuser- und Wohnungsmarkt für private Haushalte abbilden. Die Preisentwicklung für Renovierung und Reparatur und andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien soll ebenfalls abgebildet werden. Die Indizes für Wohnungs- und Häuserpreise sind wichtige Indikatoren für die Inflation und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und leisten als solche einen wichtigen Beitrag sowohl für die geldpolitische Analyse als auch für Fragen der Sicherung der Finanzmarktstabilität. Außerdem sind sie wichtiger Bestandteil der "Macroeconomic Imbalance Procedure" (MIP) der Europäischen Kommission,

2 2 von 9 welche der Feststellung von aufkommenden oder anhaltenden gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichten in einem Land dient. Die statistische Erfassung der Vermögensbestände einer Volkswirtschaft und ihrer Sektoren ist ein wesentlicher Bestandteil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Bis dato werden in den "nichtfinanziellen Vermögensbilanzen" ausschließlich produzierte Vermögensgüter - wie beispielsweise Wohnbauten, Nichtwohnbauten und Ausrüstungen - erhoben. Aufgrund des steigenden Bedarfs an vollständigen Vermögensbilanzen sieht das Lieferprogramm des ESVG 2010 zusätzliche verbindliche Positionen im Bereich der nichtproduzierten Vermögensgüter vor. Das zwingende Unionsrecht enthält nur die auf gemeinsamen Definitionen, Methoden und Qualitätskriterien beruhenden und an EUROSTAT zu liefernden Messzahlen, die Durchführung der Erhebung als Grundlage zur Erstellung der zu übermittelnden Messzahlen ist jedoch infolge des Subsidiaritätsprinzips von den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Es ist auf Grundlage der in Österreich unmittelbar geltenden oben genannten europäischen Verordnungen und des Bundesstatistikgesetzes 2000 eine nationale Verordnung zu schaffen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die Gesamtkosten für die nächsten fünf Jahre betragen Dieser Betrag ist nicht im Jahrespauschalbetrag der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 enthalten. Gemäß 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 hat der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister den Kostenersatz für die Erstellung der ab dem Stichtag 31. Dezember 2002 neu durchzuführenden Statistiken an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu leisten. Die Kosten ergeben sich aus dem für die Erstellung der Statistik pro Jahr im Durchschnitt benötigten Aufwand, der als Fixbetrag ausgewiesen wird. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

3 3 von 9 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung über die Erstellung eines Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und eines Immobilienpreisindex Einbringende Stelle: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2014 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) und Tourismusunternehmen und Förderung des Unternehmergeistes." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei. Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z.b. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei. Problemanalyse Problemdefinition Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und einen "Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum", einen "Immobilienpreisindex" und Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010 erstellen. Die Erstellung und Berechnung der Preisindizes basiert fast ausschließlich auf Verwaltungsdaten, lediglich ein sehr kleiner Teil wird von Unternehmen erhoben. Die Verwaltungsdaten, soweit sie Informationen aus dem Grundbuch bzw. aus der Urkundensammlung betreffen, sind nicht in einem Format vorhanden, das eine automatische Abfrage und Weiterverarbeitung ermöglichen würde, sondern diese Informationen müssen aus pdf-files einzeln ausgelesen und in eine Datenbank eingetragen werden. Diese Prozedur ist zeit- und arbeitsaufwendig, was die relativ hohen Erstellungskosten erklärt. Für die Erfassung von Preisinformationen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 93/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 benötigt werden, ist auf Grundlage der in Österreich unmittelbar geltenden oben genannten europäischen Verordnungen und des Bundesstatistikgesetzes 2000 eine nationale Verordnung zu schaffen. Nullszenario und allfällige Alternativen Die europarechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 93/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 ergeben, würden innerstaatlich nicht durchgeführt werden können. Die Konsequenz wäre die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens seitens der Europäischen Kommission. Darüber hinaus gibt es keine Alternativen.

4 4 von 9 Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017 Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung kann anhand der Qualität der statistischen Ergebnisse und der im Qualitätsbericht als Teil der Standarddokumentation der Bundesanstalt Statistik Österreich enthaltenen Informationen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bewertung der Qualität der Ergebnisse kommen dieselben Kriterien (Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Rechtzeitigkeit bzw. Vergleichbarkeit und Kohärenz) zur Anwendung wie für alle anderen statistischen Produkte der Bundesanstalt Statistik Österreich. Ziele Ziel 1: Erstellung eines Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und eines Immobilienpreisindex um insbesondere frühzeitig makroökonomische Ungleichgewichte (Immobilienblase) zu erkennen. Beschreibung des Ziels: Ziel ist die Schaffung und Nutzung von statistischen Informationen über die Preisentwicklung beim Kauf von Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen, Häuser) und Grundstücken zur Erstellung und Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilien und Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen unter Wahrung der europäischen Anforderungen, zu deren Einhaltung der Bund verpflichtet ist, als wichtige Indikatoren für die Inflation, für die geldpolitische Analyse und für Fragen der Sicherung der Finanzmarktstabilität und zur Feststellung von aufkommenden oder anhaltenden gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichten in einem Land unter maximaler Nutzung von vorhandenen Verwaltungs- und Statistikdaten und Daten aus öffentlichen Registern. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die für die Messung der Inflation benötigten Preisinformationen über die Preisentwicklung beim Kauf von Wohnimmobilien werden nicht erhoben und die Inflationsbemessung entspricht nicht den europäischen Standards. Die Preisinformationen über die Preisentwicklung beim Kauf von Wohnimmobilien und Grundstücken können nicht für Berechnungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen werden, da die Verwaltungsdateninhaber nicht verpflichtet sind, die Verwaltungsdaten der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die europäisch angeordneten Statistiken werden nicht erstellt, die erforderlichen Daten können nicht an das statistische Amt der EU übermittelt werden. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Indizes über die Preisentwicklung beim Kauf von Wohnimmobilien als wichtige Indikatoren für die Inflation, für die geldpolitische Analyse, für Fragen der Sicherung der Finanzmarktstabilität und zur Feststellung von aufkommenden oder anhaltenden gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichten werden gemäß den europäischen Vorgaben und den Qualitätsrichtlinien der Bundesanstalt erstellt. Die Preisinformationen über die Preisentwicklung beim Kauf von Wohnimmobilien und Grundstücken fließen in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein. Die erforderlichen Daten werden an das statistische Amt der EU übermittelt. Ziel 2: Gewährleistung der Finanzierung der Kosten, die durch die Erstellung und Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und eines "Immobilienpreisindex" entstehen. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Finanzierung der Statistik ist nicht geregelt. Die Statistik wird nicht erstellt, die erforderlichen Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Statistik wird gemäß den europäischen Vorgaben und den Qualitätsrichtlinien der

5 5 von 9 Daten können nicht an das statistische Amt der EU übermittelt werden. Bundesanstalt erstellt. Die erforderlichen Daten werden an das statistische Amt der EU übermittelt. Maßnahmen Maßnahme 1: Festlegung der Regelungen zur Durchführung der Erhebung und Beschaffung der benötigten statistischen Daten. Regelung der Durchführung der Erhebung und Beschaffung der benötigten statistischen Daten unter Anführung des Erhebungsbereiches, der Periodizität und Kontinuität, der Erhebungsmerkmale und der Erhebungsart unter dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Belastung von Auskunftsgebenden bei Wahrung der europäischen Anforderungen und der statistischen Genauigkeit. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 2: Festlegung der Merkmale und der jeweiligen Verwaltungsdatenquellen, aus denen sie zu erheben sind. In den 5 und 6 wird festgelegt, welche Merkmale bei welchen Datenquellen zu erheben sind. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 3: Festlegung der Verpflichtung für Inhaber von Verwaltungsdaten Die Inhaber von Verwaltungsdaten werden verpflichtet, diese kostenlos und rechtzeitig der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 4: Verpflichtung der Bundesanstalt Statistik Österreich zur vierteljährlichen Publikation der Hauptergebnisse. Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird verpflichtet, den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen ( 13). Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 5: Festlegung des für das Jahr 2014 und Folgejahre der Bundesanstalt gebührenden Kostenersatzes ( 14) Es wird der Kostenersatz für die Ersterstellung im Jahr 2014 und die laufende Produktion in den Folgejahren festgelegt, der der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistik gebührt. Umsetzung von Ziel 2 Abschätzung der Auswirkungen

6 6 von 9 Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt Projekt in Tsd Werkleistungen Aufwendungen gesamt in Tsd. Gesamt Werkleistungen 899 Aufwendungen gesamt 899 Werkleistungen:. Beschaffung und/bzw. Erfassung der Daten aus dem Grundbuch sowie der Grunderwerbsteuerdatenbank. Preiserhebung von Fertighäusern. Erfassen und Aggregieren OOH-relevanter Preisdaten aus Verbraucherpreisindex, Baupreisindex, Gebäude- und Wohnungsregister. Erstellung eines Gewichtungsschematas (jährlich). Erstellung der Datensatzkriterien (jährlich). Bearbeitung, Bereinigung und Plausibilisierung der Erhebungsdaten. Imputation fehlender Werte. Qualitätsanpassung (Hedonisch). Indexberechnung (Kettenindex). Erstellung von Arbeitstabellen. Plausibilisierung der Ergebnisse auf Makroebene. Erstellung von Publikationstabellen und Publikation der Ergebnisse. Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

7 7 von 9 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget gem. BFRG/BFG Wirtschaftsförderung gem. BFRG/BFG Erläuterung der Bedeckung Die Bedeckung erfolgt durch das BMWFW und das BMF. Die Bedeckung des BMWFW erfolgt durch das laufende Budget und interne Umschichtung. Projekt Werkleistungen Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit( ) Kostenanteil BMWFW Bund , , , , , SUMME Kostenanteil BMF Bund , , , ,

8 8 von , SUMME GESAMTSUMME

9 9 von 9 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Unternehmen Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen Wesentlichkeitskriterium Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt.

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