Berichtslegung gemät Bundes-Public Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2015
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- Thomas Weiss
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1 Berichtslegung gemät Bundes-Public Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr Einleitung Der Klima- und Energiefonds wurde 2007 dutch Beschluss des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG) auf Initiative der Bundesregierung gegrundet, urn die Umsetzung der österreichischen Klimastrategie zu unterstützen. Eigentumer des Fonds ist die Republik Osterreich, vertreten dutch das das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Urnwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesministeriurn für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Strategien der österreichischen Bundesregierung in den Bereichen Forschung und Technologie, Klimaschutz sowie Energie liefern die wesentlichen Grundlagen, die in den Programmen des Klima- und Energiefonds ihren Niederschlag finden. Ziel ist es, dutch kurz-, rnittel- und langfristig angelegte Forderprogramrne Osterreich hin zu einer nachhaltigen, emissionsarmen Gesellschaft zu transformieren. Diesem Ziel übergeordnet steht das international formulierte 1,5-Grad-Celsius-Ziel, das nur dutch konsequente Entkarbonisierung der Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft erreicht werden kann. Die Ziele, Aufgaben, Organe und Tatigkeit des KIlma- und Energiefonds sind im KLI.EN-FondsG sowie in der gernat KLI.EN-FondsG erstellten Geschäftsordnung festgeschrieben. Als Fonds öffentlichen Rechts der österreichischen Bundesrepublik unterliegt der Klirna- und Energiefonds den Regelungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex1 (B-PCGK), welchet am von der österreichischen Bundestegietung beschlossen wurde. Für den Klima- und Energiefonds wurde dieses Regelwerk dutch dessen Aufnahme in die Geschaftsordnung des Fonds am dutch Beschluss des Präsidiums verbindlich. Der Klima- und Energiefonds verfolgte jedoch schon davor eine transparente und nachvollziehbate Unternehmenspolitik im Sinne des Kodex. 1 Website des österreichischen Bundeskanzleramtes fbka): 1
2 - Zwingende - Empfehlungen, 2. Auswirkungen des Kodex Im Bundes Public Corporate Governance Kodex sind folgende Regelungen enthalten: Regein, mit,,l gekennzeichnet, und mit,,c gekennzeichnet, wobei Abweichungen von Empfehlungen offenzulegen sind. 3. Public Corporate Governance Bericht Die Anwendbarkeit des Bundes Public Corporate Governance Kodex wurde am vom Präsidium beschlossen und in der Geschäftsordnung des Klima- und Energiefonds verankert. Der Klima und Energiefonds verfolgte aber schon davor eine transparente und nachvollziehbare Unternehmenspolitik im Sinne des Kodex, weshalb dieser Bericht für das gesamte Jahr 2015 gultig 1st. 4. Entsprechungserklärung Dec Klima- und Energiefonds halt die Bestimmungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex mit folgender Ausnahme em: Pkt B-PCGK: Haftpflichtversicherung für Geschaftsleitung und Uberwachungsorgane Aufgrund der Aufgaben des Klima- und Energiefonds im Bereich dec Vergabe von öffentlichen Fordergeldern und den damit verbundenen Risiken, wurde einerseits für die Mitglieder des Präsidiums, der Geschäftsführung und die vertretungsbefugten Mitarbeiter eine Amts- und Organhaftpflichtversicherung sowie andererseits elne Directors and Officers (D&O) Versicherung abgeschlossen. Wegen der unterschiedlichen Deckungsbereiche dieser Versicherungen werden beide Versicherungen als notwendig erachtet. Die Amts- und Organhaftpflichtversicherung wurde mit einem Selbstbehalt von 500,-, die D&O Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen, was bei beiden Versicherungen den üblichen Konditionen entspricht. Bei beiden Versicherungen 1st die Leistung bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen (D&O: Ausnahme dolus eventualis). Em Deckungsausschluss wegen grober Fahrlassigkeit 1st nicht vorgesehen. Bei beiden Versicherungsvertragen kommen jedoch ausschlieglich Standardklauseln zur Anwendung. 2
3 5. Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsführung des Klima- und Energiefonds GemäR 10 (1) KLI.EN-FondsG besteht die Geschäftsführung des Fonds aus zwei Geschäftsführerlnnen. Im Jahr 2015 waren die folgenden zwei Personen als Geschäftsführerln besteilt: DI Ingmar HOBARTH Geboren am: Datum der Erstbestellung: Ende der Funktionsperiode: Mitgliedschaft in Oberwachungsorganen anderer Unternehmen: Keine DI Theresia VOGEL Geboren am: Datum der Erstbestellung: Ende der Funktionsperiode: Mitgliedschaft in Uberwachungsorganen anderer Unternehmen: Universitätsrätin an der Universität für Bodenkultur in Wien Die Bestellung beider Geschäftsführerlnnen erfolgte ab aufje weitere drei Jahre. Aufgabenverteilung Den Geschäftsführerlnnen obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach auben sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds. Sie ist für die ordnungsgemäe Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäb 3 KLI.EN-FondsG verantwortlich. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, so wird diese Verantwortung gemeinsam, unter wechselseitiger Information über den Fonds betreffende Vorkommnisse, von beiden Geschäftsführerlnnen übernommen. 3
4 Arbeitsweise Die Mitglieder der Geschäftsführung befinden sich im ständigen gegenseitigen lnformationsaustausch. Mindestens einmal im Monat findet em Geschäftsführungsmeeting statt, zu dem em schriftliches Protokoll ersteilt wird. Em lnformationsaustausch mit den Mitatbeitern erfolgt ebenfalls regeima1ig in einem wöchentlichen Jour Fixe, bei Bedarffinden Einzelgesprache statt. Die Einhaltung der ordentlichen Geschaftsgebarung des Fonds wird darüber hinaus durch weitere Instrumente gewährleistet. Darunter fallen die Einhaltung des 4-Augen-Prinzipes bei Freigaben und Kontrollaufgaben sowie die Etablierung weiterer Prozesse, die die Sicherheit und Eifizienz gewährleisten sollen. Urn allfällige Verbesserungspotenziale und Risiken zu erheben, wurde im Jahr 2015 em externes Unternehmen mit der Durchführung einer internen Revision beauftragt. Der Jahresrechnungsabschluss des Fonds erfolgt gemär 16 (2) KLI.EN-FondsG und wird durch eine externe Wirtschaftsprüfungskanzlei, gemä1 269 if UGB, durchgeführt. 6. Zusammensetzung und Aufgaben des Uberwachungsorgans des Klima- und Energiefonds Aufgabenbereich Präsidium Als oberstes Organ übernimmt das Präsidium Lenkungs- und Kontrollaufgaben des Kilma- und Energiefonds und ist somit als Uberwachungsorgan im Sinne des Public Corporate Governance Kodex zu verstehen. Gemä1 7 des KLI.EN-FondsG umfassen die Aufgaben des Präsidiums die Genehmigung der Geschäftsordnung, die Bestellung von Geschäftsführung und Expertenbeirat des Fonds, die Veröifentlichung des Strategischen Planungsdokuments sowie die Genehmigung und den Beschluss des Jahresprogramms und des Geschaftsstellenbudgets sowie die Kontrolle der ordnungsgemälen Veranlagung und Mittelverwendung. Das Präsidium genehmigt und veröifentlicht auberdem den Jahresbericht und den Jahresrechnungsabschluss und entlastet die Geschäftsführung. Weiters entscheidet das Präsidium über die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Gewährung von Finanzierungsmitteln für MaRnahrnen gemäb 3 KLI.EN-FondsG. Jeweils em Mitglied des Präsidiums übernimmt den Vorsitz, der im Jahresrhythmus wechselt. 4
5 Zusammensetzung des Präsidiums GemäR 6 KLI.EN-FondsG setzt sich das Präsidium aus dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretu ng zusammen bestand das Präsidium aus folgenden Mitgliedern: Sektionschef Dl Günter UEBEL Stellvertretend für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Sektionschef Mag. Christian WEISSENBURGER Stellvertretend für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie 7. Darstellung der Vergütung der Geschäftsführung und des Uberwachungsorgans 7.1 Vergütung der Geschäftsführung Die Mitglieder der Geschäftsführung erhielten im Jahr 2015 folgende Vergütungen: Dl lngmar Höbarth: Fixer Bruttobezug: ,02 EUR, erfolgsabhängige Prämie für das iahr 2014: 3.529,04 EUR Dl Theresia Vogel: Fixer Bruttobezug: ,02 EUR, erfolgsabhängige Prämie für das Jahr 2014: 3.529,O4EUR In den aktuellen Dienstverträgen sind keine erfolgsabhängigen Prämien mehrvorgesehen. Beide Geschäftsführer erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses elne Ablertigung gemär 23 Angestelltengesetz. 5
6 7.2 Vergütung des Uberwachungsorgans Die Präsidiumsmitglieder sind Bedienstete desjeweiligen Ministeriums und nehmen ihre Aufgaben als Tell ihrer dienstlichen Aufgaben wahr. Sie erhalten für ihre Tätigkeit als Präsidiumsmitglied keine Vergutung von Seiten des Klima- und Energiefonds. 8. Genderaspekte in der Geschäftsführung und im Überwachungsorgan Die Geschäftsführung des Klima- und Energiefonds 1st derzeit mit jeweils einer Frau und elnem Mann besetzt, woraufhin em Frauen- bzw. Männeranteil von jeweils 50% erreicht wird. Im Präsidium des Klima- und Energiefonds ist gegenwärtig keine Frau vertreten. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder als Vertretung der im 6 (1) KLI.EN-FondsG genannten Bundesminister ergibt sich sowohi aus der fachlichen als auch der hierarchischen Zuständigkeit im jeweiligen Ministerium. Aus diesem Grund konnte die von der Bundesregierung beschlossene Quote mit elnem Frauenanteil von 25% nicht erreicht werden. lnsgesamt bekennt sich der Klima- und Energiefonds zu einer aktiven Gleichstellungspolitik und setzt sich für em diskriminierungsfreies und gleichstellungsorientiertes Arbeitsumfeld em. Der Frauenanteil betrug im Jahr 2015 durchschnittlich 64% (nach Kopfen). Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden verschiedene MaBnahmen wie flexible Arbeitszeit, Moglichkeit von Heimarbeit, etc. im plementiert. 9. Veroffentlichung Dieser Bericht wird im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex auf der Website des KIlma- und Energiefonds veröffentlicht. den Klima- und Energiefonds am Theresia Vogel ar Höbarth 6
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