Berichtslegung gemä1 Bundes-Public Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2014
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- Gabriel Diefenbach
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1 + Berichtslegung gemä1 Bundes-Public Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr Einleitung Der Klima- und Energiefonds wurde 2007 durch Beschluss des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG) auf Initiative der Bundesregierung gegrundet, urn die Umsetzung der österreichischen Klirnastrategie zu unterstützen. Eigentümer des Fonds 1st die Republik Osterreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und das Bundesrninisterium für Land- und Forstwirtschaft, Urnwelt und Wasserwirtschaft. Die Strategien der österreichischen Bundesregierung in den Bereichen Forschung und Technologie, Klimaschutz sowie Energie liefern die wesentlichen Grundlagen, die in den Programrnen des Klima- und Energiefonds ihren Niederschlag finden. Ziel 1st es, dutch kurz-, mittel- und langfristig angelegte Forderprogramrne Osterreich hin zu einer nachhaltigen, emissionsarmen Gesellschaft zu transforrnieren. Diesem Ziel übergeordnet steht das international forrnulierte 2-Grad-Celsius-Ziel, das nur durch konsequente Entkarbonisierung der Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft erreicht werden kann. Die Ziele, Aufgaben, Organe und Tatigkeit des Klima- und Energiefonds sind irn KLI.EN-FondsG sowie in der gerna KLI.EN-FondsG erstellten Geschaftsordnung festgeschrieben. Als Fonds öffentlichen Rechts der österreichischen Bundesrepublik unterliegt der Klirna- und Energiefonds den Regelungen des Bundes Public Corpotate Governance Kodex1 (B-PCGK), welcher am von der österreichischen Bundesregierung beschlossen wurde. Für den Klima- und Enetgiefonds wutde dieses Regelwerk dutch dessen Aufnahme in die Geschäftsordnung des Fonds am dutch Beschluss des Präsidiums verbindlich. Website des österreichischen Bundeskanzleramtes (BKA): 1
2 - Zwingende - Empfehlungen, 2. Auswirkungen des Kodex Im Bundes Public Corporate Governance Kodex sind folgende Regelungen enthalten: Regein, mit,,l gekennzeichnet, und mit,,c gekennzeichnet, wobei Abweichungen von Empfehlungen offenzulegen sind. 3. Public Corporate Governance Bericht Die Anwendbarkeit des Bundes Public Corporate Governance Kodex wurde erst nach Beendigung des Geschäftsjahres und Genehmigung des Jahresabschlusses 2014 vom Präsidium offiziell beschlossen und der Kodex in der Geschaftsordnung des Klima- und Energiefonds verankert. Da der Klima- und Energiefonds aber schon davor eine transparente und nachvollziehbare Unternehmenspolitik im Sinne des Kodex verfolgte, wird bereits rückwirkend für das Jahr 2014 em Bericht ersteilt. Der vorliegende Public Corporate Governance Bericht stelit somit die Einhaltung der Bestimmungen des Kodex im Geschäftsjahr 2014 im Nachhinein dat. Von einer Oberprufung des Berichts durch elne externe Institution, wie es gemäf Pkt B-PCGK alle fünf Jahre vorgesehen ist, wurde diesmal angesichts der nachträglichen Erstellung Abstand genommen. 4. Entsprechungserklärung Der Klima- und Energiefonds halt die Bestimmungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex mit folgender Ausnahme em: Pkt B-PCGK: Haftpflichtversicherung für Geschäftsleitung und Oberwachungsorgane Aufgrund der Aufgaben des Kilma- und Energiefonds im Bereich der Vergabe von öffentlichen Fordergeldern und den damit verbundenen Risiken, wurde einerseits für die Mitglieder des Präsidiums, der Geschäftsführung und die vertretungsbefugten Mitarbeiter eine Amts- und Organhaftpflichtversicherung sowie andererseits elne Directors and Officers (D&O) Versicherung abgeschlossen. Wegen der unterschiedlichen Deckungsbereiche dieser Versicherungen werden beide Versicherungen als notwendig etachtet. In Anbettacht der minimalen Auswirkung auf die Prämie jedoch der groben Auswirkung im Versichetungsfall wurde die Amts- und Organhaftpflichtversicherung mit einem Selbstbehalt von 200,-, die D&O Vetsicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Bei beiden Versicherung 1st die Leistung bei votsätzlichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen (D&O: Ausnahme dolus eventualis). Em Deckungsausschluss 2
3 wegen grober Fahrlässigkeit 1st nicht vorgesehen. Bel beiden Versicherungsverträgen kommen jedoch ausschlierlich Standardklauseln zur Anwendung. 5. Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsführung des Klima- und Energiefonds Gemag 10 (1) KLI.EN-FondsG besteht die Geschäftsführung des Fonds aus zwei Geschäftsfüh rerl nnen. Im Jahr 2014 waren die folgenden zwei Personen als Geschäftsführerln bestelit: DI Ingmar HÔBARTH Geboren am: Datum der Erstbestellung: Ende der Fun ktionspetiode: Mitgliedschaft in Uberwachungsorganen anderer Unternehmen: Keine DI Theresia VOGEL Gebo ten am: Datum der Erstbestellung: Ende der Funktionsperiode: Mitgliedschaft in Ubetwachungsorganen andeter Unternehmen: Universitätsrätin an der Universität für Bodenkultur in Wien Die Bestellung beider Geschäftsführerlnnen erfolgte ab aufje weitere drel Jahre. Aufgabenverteilung Den Geschäftsführetlnnen obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach auben sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds. Sie ist für die otdnungsgemäfe Erfüllung der Aufgaben des Fonds gema 3 KLI.EN-FondsG verantwortlich. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, so wird diese Verantwortung gemeinsam, unter wechselseitiger Information über den Fonds betreffende Vorkommnisse, von beiden Geschäftsführerlnnen übernommen. 3
4 Arbeitsweise Die Mitglieder der Geschäftsführung befinden sich im ständigen gegenseitigen lnformationsaustausch. Mindestens einmal im Monat findet em Geschäftsführungsmeeting statt, zu dem em schriftliches Protokoll erstelit wird. Em lnformationsaustausch mit den Mitarbeitern erfolgt ebenfalls regelmärig in einem wöchentlichen Jour Fixe, bei Bedarffinden Einzelgespräche statt. Die Einhaltung der ordentlichen Geschäftsgebarung des Fonds wird darüber hinaus durch weitere Instrumente gewährleistet. Darunter fallen die Emnhaltung des 4-Augen-Prinzipes bei Freigaben und Kontrollaufgaben sowie die Etablierung weiterer Prozesse, die die Sicherheit und Eifizienz gewahrleisten sollen. Urn allfäliige Verbesserungspotenziale und Risken zu erheben, wurde im Jahr 2014 em externes Unternehmen mit der Durchführung einer internen Revision beauftragt. Der Jahresrechnungsabschluss des Fonds erfolgt gemäi 16 (2) KLI.EN-FondsG externe Wirtschaftsprüfungskanzlei, gemai 269 if UGB, durchgefuhrt. und wird durch eine 6. Zusammensetzung und Aufgaben des Überwachungsorgans des Klima- und Energiefonds Aufgabenbereich Präsidium Als oberstes Organ übernimmt das Präsidium Lenkungs- und Kontrollaufgaben des Klima- und Energiefonds und ist somit als Uberwachungsorgan im Sinne des Public Corporate Governance Kodex zu verstehen. Gemäg 7 des KLI.EN-FondsG umfassen die Aufgaben des Präsidiums die Genehrnigung der Geschaftsordnung, die Bestellung von Geschäftsführung und Expertenbeirat des Fonds, die Veroifentlichung des Strategischen Planungsdokuments sowie die Genehmigung und den Beschluss des Jahresprogramms und des Geschäftsstellenbudgets sowie die Kontrolle der ordnungsgemäen Veranlagung und Mittelverwendung. Das Präsidium genehmigt und veröifentlicht auberdem den Jahresbericht und den Jahresrechnungsabschluss und entlastet die Geschäftsführung. Weiters entscheidet das Präsidium über die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Gewührung von Finanzierungsrnitteln für MaInahmen gernä 3 KLI.EN-FondsG. Jeweils em Mitglied des Präsidiums übernimmt den Vorsitz, der im Jahresrhythmus wechselt. 4
5 Zusammensetzung des Präsidiums GemäR 6 KLI.EN-FondsG setzt sich das Präsidium aus dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung zusammen bestand das Präsidium aus folgenden Mitgliedern: Sektionschef MR DI Günter LIEBEL Stellvertretend für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Sektionschef Mag. Christian WEISSENBURGER Stellvertretend für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie 7. DarsteNung der Vergutung der Geschäftsführung und des Uberwachungsorgans 7.1 Vergütung der Geschäftsführung Die Mitglieder der Geschäftsführung erhielten im Jahr 2014 folgende Vergütungen: DI Ingmar Höbarth: Fixer Bruttobezug: ,81 EUR, erfolgsabhängige Prämie: 3.543,96 EUR fim Dienstvertrag ab ist keine Prämie mehr vorgesehen) DI Theresia Vogel: Fixer Bruttobezug: ,81 EUR, erfolgsabhängige Prämie: 3.543,96 EUR (im Dienstvertrag ab st keine Prämie mehr vorgesehen) Beide Geschäftsführer erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gemär 23 Angestelltengesetz. 5
6 7.2 Vergütung des Überwachungsorgans Die Präsidiumsmitglieder sind Bedienstete des jeweiligen Ministeriums und nehmen ihre Aufgaben als Tell ihrer dienstlichen Aufgaben wahr. Sie erhalten für ihre Tätigkeit als Präsidiumsmitglied keine Vergütung von Seiten des Klima- und Energiefonds. 8. Genderaspekte in der Geschäftsführung und im Oberwachungsorgan Die Geschäftsführung des KIlma- und Energiefonds 1st derzeit mit jeweils einer Frau und elnem Mann besetzt, woraufhin em Frauen- bzw. Männeranteil von jeweils 50% erreicht wird. Im Präsidium des Klima- und Energiefonds 1st gegenwärtig keine Frau vertreten. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder als Vertretung der im 6 (1) KLI.EN-FondsG genannten Bundesminister ergibt sich sowohl aus der fachlichen als auch der hierarchischen Zuständigkeit im jeweiligen Ministerium. Aus diesem Grund konnte die von der Bundesregierung beschlossene Quote mit einem Frauenanteil von 25% nicht erreicht werden. lnsgesamt bekennt sich der Klima- und Energiefonds zu einer aktiven Gleichstellungspolitik und setzt sich für em diskriminierungsfreies und gleichstellungsorientiertes Arbeitsumfeld em. Der Frauenanteil betrug im Jahr % (nach Kopfen). Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden verschiedene Manahmen wie flexible Arbeitszeit, Moglichkeit von Heimarbeit, etc. implementiert. 9. Veröffentlichung Dieser Bericht wird im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex auf der Website des Klima- und Energiefonds veröffentlicht. Kilma- und Energiefonds am Theresia Vogel rth 6
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