Übernahmebedingungen: Karotten und Zwiebeln Übernahmeregelung
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- Bernd Becke
- vor 6 Jahren
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1 Produktezentrum Frisch- und Lagergemüse (VSGP / SWISSCOFEL) Bern, 12. September 2012 Übernahmebedingungen: Karotten und Zwiebeln Übernahmeregelung Stand Anpassungen in rot 1. Grundsatz Diese Übernahmebedingungen sind vom paritätischen Produktezentrum des VSGP und von Swisscofel ausgearbeitet und genehmigt worden. Die Übernahmebedingungen treten am 01. September 2012 in Kraft. Sie gelten für die gesamte Branche. Die aktuellen Übernahmebedingungen können beim jeweiligen Verband bezogen werden. Bei Uneinigkeiten wenden sich die Parteien an die Verbände. Qualiservice oder andere Kontrollstellen, mit welchen beide Partner einverstanden sind, bieten für verschiedene Fragen eine Beurteilung an, insbesondere für Qualitätskontrollen. Die Kosten der Kontrollen übernimmt der Auftraggeber. Die Übernahmebedingungen beinhalten zum grössten Teil Punkte für Qualitäts-, Handels- und Kontrollbestimmungen für Gemüse. Für Bereiche, die in den Übernahmebedingungen nicht geregelt sind, gelten die Handelsusanzen. Die Übernahmebedingungen gelten für Ware erster und zweiter Grösse. Bei Karotten wird ungewaschene, unkalibrierte und feldsortierte Ware gehandelt und übernommen. Bei Zwiebeln wird geputzte, sortierte und kalibrierte Ware gehandelt und übernommen. 2. Zweck Eine klare Regelung sowie eine übersichtliche Zusammenstellung der Handelsbestimmungen sind wichtige Voraussetzungen für einen gut funktionierenden Lagergemüsemarkt. Die Einhaltung der von der Branche festgelegten Übernahmebedingungen ist dabei eine zwingende Voraussetzung. 3. Preise Es gelten gesamtschweizerisch die von der Arbeitsgruppe Lagergemüse des Produktezentrums (Handel/Produzenten) festgelegten Übernahmerichtpreise. Diese werden regelmässig publiziert. Alle Produzentenpreise sind exklusive Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich franko Abnehmer. Der Preis der zweiten Grösse wird nach Rücksprache mit dem Abnehmer festgelegt. 4. Übernahme der Ware Grundsätzlich wird nur Ware angenommen, welche mit der Suisse-Garantie-Produzenten- Etikette ausgezeichnet ist. Die Ware geht nach dem Transport in den Besitz des Abnehmers über (verdeckte Mängel vorbehalten). Die eingelagerte Ware wird mit 50% des voraussichtlichen Wertes bis Valutadatum 31. Dezember angezahlt. Der Rest wird bis spätestens 31. Mai bezahlt. Abzugsberechtigt ist nur Ware, welche weder als 1. Klasse, noch als Basiclinie vermarktbar ist (innerhalb 1. und 2. Grösse). Übernahmebedingungen Lagergemüse
2 Seite 2 von 5 5. Obligatorische Eingangstaxation Grundlage für die Eingangstaxation sind die Qualitätsnormen der Produkte (gemäss Qualitätsnormen der Branche von qualiservice.ch). Die Taxation wird gemacht um zu entscheiden, ob die Ware übernommen wird oder nicht. Die Eingangstaxation muss mit einem Muster gemacht werden, welches eine angemessene Stichprobe darstellt. Die Probennahme ist wenn möglich in Anwesenheit beider Vertragspartner durchzuführen. 6. Taxation für die Abrechnung von Karotten Die Abrechnung erfolgt aufgrund des Anteils marktfähiger Ware zum Zeitpunkt der Aufbereitung. Die Beurteilung basiert auf dem effektiven Sortierergebnis oder der Taxation eines repräsentativen Musters. Der Qualitätslagerausgleich ist unabhängig von den Lagerzuschlägen. Mit diesem System soll die Produktion von Qualitätsware im Lagerkarottenanbau gefördert werden. Übernahme feldsortierter Ware ab Feld (Übernahme mit Vorbehalt) Qualitätslagerausgleich: Auslagerungsmonat August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Abzug/Zuschlag [Rp./kg marktfähiger Ware] -2 Rp. 0 Rp. +2 Rp. +2 Rp. +3 Rp. +4 Rp. +4 Rp. Übernahme feldsortierter Ware ab Kühllager Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Taxationsergebnis unter Berücksichtigung der Richtpreise und Lagerkostenaufrechnung der Branche. Die Entschädigung der Lagerkosten kann bei individuellen Lagerauftragsbeziehungen auch spezifisch geregelt werden.
3 Seite 3 von 5 7. Abzugsregelung für Karotten Die gesamte Abzugsregelung wird immer auf dem Brutto-Eingangsgewicht gerechnet. Das heisst, dass Brutto-Eingangsgewicht ist immer 100% (s. Praxisbeispiel im Anhang). Erdbesatz: Anteil Erde Bis 10% Festtoleranz - Entsorgungskosten [Rp. / kg Erde] Menge über 10% 6 Rp. Rücknahme von Erde durch den Produzenten muss möglich sein. Sortierkosten Karotten (werden nur auf der Anzahl kg Futterkarotten berechnet): Anteil Futterkarotten Bis 14.9% Sortierkosten [Rp. / kg Futterkarotten] 0 Rp. 15.0% 19.9% 1 Rp. 20.0% % 2 Rp. 25.0% % 3 Rp. 30.0% % 4 Rp. 35.0% % 5 Rp. 40.0% % 6 Rp. Ab 45% 6 Rp., Annahme unter Vorbehalt Beteiligung für Basiclinien: Jedem Produzenten werden pro Kilo marktfähige Ware Fr abgezogen, welche der Abnehmer auf der Abrechnung ausweist. Dieser Abzug dient der Finanzierung der Basiclinien des Detailhandels. Beteiligung für Verkaufsförderung: Jedem Produzenten werden pro Kilo marktfähige Ware Fr abgezogen, welche der Abnehmer auf der Abrechnung ausweist. Dieser Abzug dient der Finanzierung der Verkaufsförderungsaktivitäten des Detailhandels. Weitere Abzüge wie z.b. Waaggebühr, Manipulationsgebühr usw. sind nicht zulässig. 8. Taxation für die Abrechnung von Zwiebeln Die Abrechnung erfolgt aufgrund des Anteils marktfähiger Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung (Vorbehalt verdeckte Mängel). Die Beurteilung basiert auf dem effektiven Sortierergebnis oder der Taxation eines repräsentativen Musters.
4 Seite 4 von 5 9. Abzugsregelung für Zwiebeln Die gesamte Abzugsregelung wird immer auf dem Brutto-Eingangsgewicht gerechnet. Die Übernahmebedingungen gelten nur für geputzte, sortierte und kalibrierte Ware. Andere Übernahmearten sind möglich, werden jedoch individuell geregelt (z.b. ungeputzt oder grün ab Feld). Mängelbesatz nach Eingangskontrolle Abzug Gewicht Sortierkosten [Fr. /kg Eingangsgewicht] Bis 3.9% feste Toleranz - 4.0% bis 6.9 % gemäss Taxation bzw. Sortierergebnis 1 Rp. / Kg 7.0% bis 9.9% nach Sortierergebnis, Annahme unter Vorbehalt 3 Rp. / Kg 10.0% bis 12.9% nach Sortierergebnis, Annahme unter Vorbehalt 5 Rp. / Kg Ab 13.0% Rückweisung Bei Fäulnis kann die Rückweisung bereits bei einem Mängelbesatz unter 13% erfolgen. Beteiligung für Basiclinien: Jedem Produzenten werden pro Kilo marktfähige Ware Fr abgezogen, welche der Abnehmer auf der Abrechnung ausweist. Dieser Abzug dient der Finanzierung der Basiclinien des Detailhandels. Beteiligung für Verkaufsförderung: Jedem Produzenten werden pro Kilo marktfähige Ware Fr abgezogen, welche der Abnehmer auf der Abrechnung ausweist. Dieser Abzug dient der Finanzierung der Verkaufsförderungsaktivitäten des Detailhandels. Weitere Abzüge wie z.b. Waaggebühr, Manipulationsgebühr usw. sind nicht zulässig. Zur Verhinderung von Kondenswasser sind bei den Zwiebeln grosse Temperaturschwankungen zu vermeiden. Die optimale Temperatur bei Ablieferung beträgt min. 8 C. Unter 6 C entstehen Aufwärmkosten von 2 Rp./kg. Der Abnehmer ist abzugsberechtigt, wenn er eine Zwangsbelüftung einsetzt. 10. Benützungsgebühr Paloxen für Karotten und Zwiebeln Der Abnehmer stellt dem Produzenten die Paloxen zur Verfügung. Dies gilt jedoch nur im direkten Kreislauf zwischen Produzent und Abnehmer. Die Paloxen dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für die Benützung ist dem Eigentümer eine Gebühr von Fr. 5. (SBB-Paloxe) bzw. Fr. 10. (Grosspaloxe) zu entrichten. Wenn der Produzent die Ware in eigenen Paloxen bringt, entfällt die Benützungsgebühr. Für Schäden an Paloxen, die ausserhalb der normalen Abnützung liegen und nicht durch die Benützungsgebühr abgedeckt sind, werden folgende Reparaturkosten verrechnet (Beurteilung bei der Anlieferung): Fr. 15. (Fr. 30. für Grosspaloxen) für Schäden, die genagelt werden müssen Fr. 30. (Fr. 60. für Grosspaloxen) für Schäden,die geschraubt werden müssen Unbrauchbare Paloxen werden nicht vergütet. Die Paloxen sind wenn immer möglich trocken zu lagern. Überfüllte Paloxen, die nicht aufeinander gestapelt werden können, werden unter Kostenfolge zur Verfügung gestellt oder egalisiert.
5 Seite 5 von Transportkosten für Karotten und Zwiebeln Transportkosten bis zum Standort des Abnehmers inklusive Rücktransport der Leergebinde gehen zu Lasten des Produzenten. 12. Transparenz Abzüge sind auf der Rechnung deutlich nach Einzelposition mit Fr.-Betrag auszuweisen. 13. Gültigkeit Rückwirkend per 1. September Die Übernahmebedingungen werden bei Bedarf überprüft.
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